… Möglichkeit zur digitalen Teilnahme
an Stadtratssitzungen („Hybridsitzungen“) vorübergehend
auszusetzen und erst nach Beschluss des Stadtrats, des
Notlagenausschusses oder dringlicher Anordnung des
Oberbürgermeisters wieder zuzulassen, wird zugestimmt.
2. Der beiliegenden Neufassung von § 19a der Geschäftsordnung für …
… Möglichkeit zur digitalen Teilnahme an
Stadtratssitzungen („Hybridsitzungen“) vorübergehend
auszusetzen und erst nach Beschluss des Stadtrats, des
Notlagenausschusses oder dringlicher Anordnung des
Oberbürgermeisters wieder zuzulassen, wird zugestimmt.
2. Der beiliegenden Neufassung von § 19a der Geschäftsordnung für …
… Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Der Stadtrat oder der Notlagenausschuss kann beschließen, dass für die künftigen
Sitzungen des Stadtrats die Regelungen der folgenden Absätze 2 bis 8 zur Anwendung kommen;
eine Entscheidung durch …