§ 19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Der Stadtrat oder der Notlagenausschuss kann beschließen, dass für die künftigen Sitzungen des Stadtrats die Regelungen der folgenden Absätze 2 bis 8 zur Anwendung kommen; eine Entscheidung durch den Oberbürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung ist unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 GO möglich. Die Regelungen bleiben bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Stadtrats anwendbar.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können an öffentlichen Sitzungen des Stadtrats, nicht aber eines Ausschusses oder den Stadtratssitzungen in denen der Haushalt beraten und beschlossen wird, unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 3 und 4, im Wege der Ton- Bild-Übertragung (Hybridsitzung) teilnehmen (Art. 47a GO).
(3) Soweit ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an der physischen Teilnahme im Sitzungssaal aufgrund von Krankheit oder einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung zur Absonderung verhindert ist und entschuldigt wäre, kann eine Teilnahme im Wege der Bild-Ton-Übertragung erfolgen. Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Belehrung über die einzuhaltenden Rahmenbedingungen für die Teilnahme an Hybridsitzungen.
(4) Die Verhinderung i.S.d. Abs. 3 sowie den Wunsch zur Teilnahme an der Sitzung im Wege der Ton-Bild-Übertragung hat das ehrenamtliche Stadtratsmitglied dem Oberbürgermeister drei Arbeitstage vor der Sitzung in Textform mitzuteilen und dabei den Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen. Soweit die Zahl der Stadtratsmitglieder, die per Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, die verfügbaren neun Zuschaltmöglichkeiten übersteigt, entscheidet das Los. Die betroffenen Stadtratsmitglieder werden über das Ergebnis des Losentscheids unverzüglich informiert.
(5) Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.
(6) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).
(7) Eine Unterbrechung der Bildübertragung durch zugeschaltete ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO).
(8) Die zugeschalteten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder stimmen, wie die im Sitzungssaal anwesenden Stadtratsmitglieder, durch Handaufheben ab. Eine Teilnahme an Wahlen ist für die zugeschalteten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).