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Vom einheitlilchen Budgetmodell abweichende Sonderfälle
Unterabschnitte
- Externe Kostendecker
- Ehemals plafonierte Dienststellen
- Sonstige von der Budgetierung ausgenommene Produkte
Maschinell extrahierter Text der Seiten vor dem ersten Unterabschnitt. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
den. Mit Blick auf die Zielerreichung sind drei unterschiedliche Szenarien möglich:
a) Das Budget ist nicht aufgebraucht und die Produktziele sind nicht erreicht:
Da die politische Zielsetzung noch nicht erreicht
wurde, besteht der Leistungszweck weiter.
Falls das Ziel im neuen Jahr erreicht werden soll,
ist eine Übertragung von Mitteln zur weiteren Zielerreichung möglich.
Falls vom Ziel abgelassen wird entfällt der Leistungsweck. Es können keine Mittel übertragen
werden.
b) Das Budget ist nicht aufgebraucht, aber die Produktziele sind erreicht:
Die Zielerreichung soll durch einen Budgetübertrag
entsprechend honoriert werden.
Mindestens 50% des Budgetüberschusses werden
unter Vorlage eines Verwendungsvorschlags in
das Folgejahr übertragen. In begründeten Fällen ist
eine weitere Budgetübertragung bis zu 100 %
möglich.
c) Das Budget wurde überzogen:
Unabhängig von der Zielerreichung stellt das
Überziehen der Haushaltsmittel einen Haushaltsverstoß dar. Die Zielverfehlung kann entsprechend
sanktioniert werden!
Der Budgetausgleich erfolgt durch Stk im Rahmen
der Steuerung des Gesamthaushalts oder durch
einen Ausgleich über einen Nachtragshaushalt.
Einen automatisierten negativen Budgetübertrag in
das Folgejahr soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass ein nach starren Kriterien vorgenommener negativer Übertrag seine Wirkung verlieren kann. Stattdessen soll das negative Budgetergebnis einer näheren Analyse unterzogen werden. Der Produktverantwortliche hat die Ursachen
für die Fehlentwicklung zu vertreten und darzulegen. Einzelfallbezogen wird entschieden, wie mit
dem negativen Budgetergebnis in den Folgejahren
umgegangen wird.
Die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel ist im konsumtiven Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt. Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets
sind nicht ins nächste Haushaltsjahr übertragbar:
Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leistungsvorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozialtransferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht übertragbar.
Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortlichen
derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrelevant. Somit
sind Ansätze der Internen Leistungsverrechnung und
Verwaltungskostenerstattung grundsätzlich nicht übertragbar.
Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produktverantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die Ansätze
grundsätzlich nicht übertragbar.
Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven
Bereich gelten folgende Regelungen:
I1: Bewegliches Vermögen (inklusive geringwertiger
Wirtschaftsgüter):
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach entsprechender Begründung ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten
möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemeldeten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine
beschränkte Übertragbarkeit, d.h. es ist der Einzelfall
zu prüfen.
I2: MIP-Einzelposten:
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum
Abschluss der Investitionsmaßnahme gemäß
§ 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten
möglich. Die Planung einer Einzelmaßnahme erfolgt
jahresbezogen innerhalb des MIP-Zeitraums, d.h. für
die jeweils vier folgenden Jahre.
H.6 Vom einheitlichen Budgetmodell abweichende Sonderfälle
Die in den vorgenannten Kapiteln vorgestellten Budgetregelungen gelten grundsätzlich für alle Produkte. Jedoch gibt es Produkte, auf die diese Regelungen aufgrund anderer Anforderungen nicht angewendet werden können. Beispielsweise erfolgt bei einem Kostendecker die Steuerung nicht über die einzelnen Teilbudgets, sondern über das Gesamtergebnis (K1 bis K5).
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