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Übertragung von Haushaltsmitteln
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Deckung von Aufwendungen anderer Produkte bzw.
Einrichtungen verwandt werden. Dies betrifft die folgenden Produkte:
• Friedhofsverwaltung (Frh):
Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher
Bereich)“
Produkt 553010 „Bestattungsdienst und
Krematoriumsbetrieb“
• Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML):
Produkt 573010 „Marktwesen“
• Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3):
Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“
H.4.3 Zweckbindungen
Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen
zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach
§ 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit einzuschränken, wenn sich eine zweckentsprechende Verwendung der Erträge aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden
grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenommen:
1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten konsumtiven Zweck.
2. Projektmittel.
3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen
(zum Beispiel die Friedhofsverwaltung und das
Marktamt); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6
KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der
betreffenden Einrichtungen verwandt werden.
Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte
(zu beachten bei produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines Geschäftsbereichs).
4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus
einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für den Straßenbau und -unterhalt
und die Bundesbeteiligung an den Leistungen
für Unterkunft und Heizung gemäß
§ 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt.
Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich
begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind
jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen
diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den „Ältestenrat und Finanzausschuss“
verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der
Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den
Teilbudgets, eingehalten werden.
Die eigenen Zuwendungen und Zweckbindungen werden im Haushaltsplan über separate Darstellungen/
Listen sowie Haushaltsvermerke abgebildet und ermächtigt.
H.4.4 Deckungsringe
Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im
Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen.
Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungspunkt I.3 ausführlich dargestellt.
H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres
nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden.
Unter einem Haushaltsrest wird ein nicht verbrauchter
Planansatz oder eine außer-/ überplanmäßige Ermächtigung verstanden, der unter Beachtung der Regelungen des § 21 KommHV-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden kann.
Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen
gesetzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushaltsrest“ und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung
zu sehen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung
von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung
mit Stk möglich. Budgetreste werden durch einen Beschluss des Ältestenrates und Finanzausschusses für
übertragbar erklärt.
Der Übertrag von Budgetresten wird wie folgt geregelt:
Bei der Übertragung von Budgetresten in das neue
Haushaltsjahr muss stets die jeweilige Zielerreichung
im Sinne der Output-Orientierung berücksichtigt wer124