F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden bezüglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien
„steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den
steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen:
• Service Öffentlicher Raum (SÖR)
• NürnbergBad (NüBad)
• Frankenstadion (FSN)
• NürnbergStift (NüSt).
Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustausgleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus
dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund
seiner Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächsten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie geführt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der
Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft
(ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostendecker dar, d.h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren
Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett
selbst refinanzieren.
Zum Jahresende 2022 lagen die Schulden des Kernhaushalts der Stadt Nürnberg bei 1,66 Mrd. €. Darin enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die
klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken), die
Kommunalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte
kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg
trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser
kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie
die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im
Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschuldenszahlen mit aufnimmt.
Zum Jahresende 2023 werden die Verbindlichkeiten der
Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Projekten voraussichtlich auf 1,81 Mrd. € steigen. Der Anstieg in Höhe von rund 150 Mio. € gegenüber dem Vorjahr resultiert im Wesentlichen aus höheren Darlehens30
verbindlichkeiten des Kernhaushalts für Investitionen sowie der Erhöhung der Verbindlichkeiten aus ÖÖP/ÖPPGeschäften. Im Rahmen des ÖPP-Projektes mit der Fa.
Goldbeck für den Neubau der Schule Maiacher Straße
gehen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von
46,6 Mio. € auf die Stadt Nürnberg über und lösen die
vorfinanzierten Leistungen ab.
Auch im Jahr 2024 sind von der Stadt Nürnberg umfangreiche Investitionen zu finanzieren. Die Neuverschuldung im Jahr 2024 wird voraussichtlich 97,4 Mio. € betragen. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt inklusive aller ÖPP und ÖÖP-Projekte zum Ende des Jahres 2024 auf 1,91 Mrd. €.
Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2022 bei 334,1 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2023 auf
voraussichtlich 384,8 Mio. €. Die Erhöhung zum Jahresultimo 2023 resultiert hauptsächlich aus der Übernahme
der Verbindlichkeiten aus dem ÖPP-Projekt AugustMeier-Haus in Höhe von 24,0 Mio. € beim Eigenbetrieb
NürnbergStift, einer Darlehensaufnahme bei NürnbergBad für die Sanierung des Volksbads in Höhe von
14,9 Mio. € und Kreditaufnahmen für die Finanzierung
von Investitionsmaßnahmen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg.
Bis Ende 2024 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe
gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Berücksichtigung der Tilgungen um rund 54,8 Mio. € auf
dann 439,7 Mio. € ansteigen. Darin enthalten sind neue
Darlehen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und
Umweltanalytik in Höhe von 69 Mio. €, eine Kreditaufnahme bei SÖR für die Betriebszentrale in Höhe von
knapp über 30 Mio. € und weitere Darlehen in Höhe von
20 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanierung des Volksbads.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
31
Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu
Beginn des
Vorjahres
2023
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
202414)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushaltsjahres
2024
bis zu
1 Jahr
1 bis 5
Jahren
mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) 80.000 0 - - - 0 0
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.343.834 1.541.658 - - - 118.239 1.659.897
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land 1 0 - - - 0 0
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom öffentlichen Bereich 254.738 244.061 10.677 42.710 190.674 -10.677 233.384
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 1.089.095 1.297.597 61.232 259.034 977.331 128.916 1.426.513
Summe Verbindlichkeiten aus
Anleihen und Investitionskrediten
(1. + 2.)
1.423.834 1.541.658 - - - 118.239 1.659.897
3.1 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus ÖÖP/ÖPPProjekten
236.566 269.045 -20.859 248.186
Summe Verbindlichkeiten aus
Anleihen und Investitionskrediten
sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten
1.660.400 1.810.703 - - - 97.380 1.908.083
32
Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu
Beginn des
Vorjahres
2023
Stand zu
Beginn des
Haushaltsjahres14)
2024
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2024 bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
322 158 -72 86
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
213 61 -61 0
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 64 59 -5 54
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kreditaufnahme gleichkommende Vorgänge
45 39 -7 32
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investitionskrediten, ÖÖP/ÖPP-Projekten und weiterer kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
1.660.722 1.810.861 - - - 97.308 1.908.169
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
6.700 5.800 -900 4.900
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
334.110 384.848 - - - 54.834 439.682
2.1 aus Krediten 327.223 373.666 - - - 55.560 429.226
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
6.887 11.182 -726 10.456
33
Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2023
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2024
Veränderung im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2024
T€ T€ T€ T€
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 340.850 403.363 -12.600 390.763
1.1 an Sondervermögen 0 0 0 0
1.2 an verbundenen Unternehmen 315.806 380.211 -10.900 369.300
1.3 an Beteiligungen 15.758 14.820 -700 14.100
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 490 450 -40 410
1.5 an sonstigen privaten Bereich 8.796 7.882 -900 6.982
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf
Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der
Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1
auszuweisen.
3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche
Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis
als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom
6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushalts34
jahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des
Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPPModellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die
Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die
Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte
Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen
sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber
auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2024
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