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F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden

Haushalt 2024 · Band 1 · Seiten 34–39 · Seiten 34–39 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der Stadt Nürnberg • ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt), • mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und • mit allen Eigenbetrieben zusammen. Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden be￾züglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien „steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen: • Service Öffentlicher Raum (SÖR) • NürnbergBad (NüBad) • Frankenstadion (FSN) • NürnbergStift (NüSt). Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustaus￾gleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund seiner Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächs￾ten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie ge￾führt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen. Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft (ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostende￾cker dar, d.h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren. Zum Jahresende 2022 lagen die Schulden des Kern￾haushalts der Stadt Nürnberg bei 1,66 Mrd. €. Darin ent￾halten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken), die Kommunalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Ver￾bindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschul￾denszahlen mit aufnimmt. Zum Jahresende 2023 werden die Verbindlichkeiten der Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten voraussichtlich auf 1,81 Mrd. € steigen. Der An￾stieg in Höhe von rund 150 Mio. € gegenüber dem Vor￾jahr resultiert im Wesentlichen aus höheren Darlehens￾30 verbindlichkeiten des Kernhaushalts für Investitionen so￾wie der Erhöhung der Verbindlichkeiten aus ÖÖP/ÖPP￾Geschäften. Im Rahmen des ÖPP-Projektes mit der Fa. Goldbeck für den Neubau der Schule Maiacher Straße gehen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 46,6 Mio. € auf die Stadt Nürnberg über und lösen die vorfinanzierten Leistungen ab. Auch im Jahr 2024 sind von der Stadt Nürnberg umfang￾reiche Investitionen zu finanzieren. Die Neuverschul￾dung im Jahr 2024 wird voraussichtlich 97,4 Mio. € be￾tragen. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt in￾klusive aller ÖPP und ÖÖP-Projekte zum Ende des Jah￾res 2024 auf 1,91 Mrd. €. Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende 2022 bei 334,1 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2023 auf voraussichtlich 384,8 Mio. €. Die Erhöhung zum Jahres￾ultimo 2023 resultiert hauptsächlich aus der Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem ÖPP-Projekt August￾Meier-Haus in Höhe von 24,0 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergStift, einer Darlehensaufnahme bei Nürnberg￾Bad für die Sanierung des Volksbads in Höhe von 14,9 Mio. € und Kreditaufnahmen für die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen beim Eigenbetrieb Stadt￾entwässerung und Umweltanalytik Nürnberg. Bis Ende 2024 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Be￾rücksichtigung der Tilgungen um rund 54,8 Mio. € auf dann 439,7 Mio. € ansteigen. Darin enthalten sind neue Darlehen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Höhe von 69 Mio. €, eine Kreditauf￾nahme bei SÖR für die Betriebszentrale in Höhe von knapp über 30 Mio. € und weitere Darlehen in Höhe von 20 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanie￾rung des Volksbads. In den folgenden Übersichten werden der voraussichtli￾che Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kredit￾ähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayeri￾schen Staatsministerium des Innern veröffentlichten Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik dargestellt. 31 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2023 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 202414) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2024 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) 80.000 0 - - - 0 0 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.343.834 1.541.658 - - - 118.239 1.659.897 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land 1 0 - - - 0 0 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom öffentlichen Bereich 254.738 244.061 10.677 42.710 190.674 -10.677 233.384 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli￾chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.089.095 1.297.597 61.232 259.034 977.331 128.916 1.426.513 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten (1. + 2.) 1.423.834 1.541.658 - - - 118.239 1.659.897 3.1 Kreditähnliche Rechtsge￾schäfte aus ÖÖP/ÖPP￾Projekten 236.566 269.045 -20.859 248.186 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten 1.660.400 1.810.703 - - - 97.380 1.908.083 32 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2023 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres14) 2024 mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2024 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 322 158 -72 86 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 213 61 -61 0 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 64 59 -5 54 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch￾führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge￾währung von Schulden￾diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kredit￾aufnahme gleich￾kommende Vorgänge 45 39 -7 32 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti￾onskrediten, ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten und weiterer kredit￾ähnlicher Rechtsgeschäfte 1.660.722 1.810.861 - - - 97.308 1.908.169 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän￾digen Einrichtungen 6.700 5.800 -900 4.900 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 334.110 384.848 - - - 54.834 439.682 2.1 aus Krediten 327.223 373.666 - - - 55.560 429.226 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 6.887 11.182 -726 10.456 33 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventual￾verbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2023 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2024 Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2024 T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 340.850 403.363 -12.600 390.763 1.1 an Sondervermögen 0 0 0 0 1.2 an verbundenen Unternehmen 315.806 380.211 -10.900 369.300 1.3 an Beteiligungen 15.758 14.820 -700 14.100 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 490 450 -40 410 1.5 an sonstigen privaten Bereich 8.796 7.882 -900 6.982 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haus￾haltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittil￾gung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen. 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrenten￾verträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushalts￾34 jahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Ge￾schäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP￾Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungs￾verhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfän￾gerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunter￾nehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2024 35

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