Referat VII
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Geschäftsbereich Referat VII:
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Leibrenten (Erwerb von Grundstücken); Pauschale
1) Leibrenten für auf Rentenbasis erworbene Grundstücke aus Kaufverträgen und Baulandumlegung. Der
Zinsanteil wird im Ergebnishaushalt (Produkt 111720, Sachkonto 64210400) eingeplant.
2) keine
3) Kostenschätzung
4) keine
10
Erwerb von Grundstücken, allgemeine Vorratskäufe (Pauschale)
1) Ein angemessener Grundstock an Vorratsgelände muss vorhanden sein, da sonst Baumaßnahmen für den
Gemeinbedarf und Gemeingebrauch nicht verwirklicht werden können, wenn der Geschäftspartner/die Geschäftspartnerin nur im Tauschwege den erforderlichen Grundbesitz abgibt. Ein Teil des geleisteten Aufwandes für den Erwerb von Vorratsflächen kommt infolge gezielter Wirtschaftsmaßnahmen der Stadt durch kurzfristigen Verkauf wieder dem Vermögensgrundstock und damit der Finanzierung von weiterem Grunderwerb
zugute.
2) Erhöhung wegen erhöhtem Mehrbedarf und steigender Bodenpreise
3) Kostenannahme
4) keine
11
Mehrzuteilungen an Bauland bei Umlegungen gem. BauGB (Bodenordnung); Pauschale
1) Das Liegenschaftsamt erhält bei Baulandumlegungen durch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung
in fast allen Fällen Mehrzuteilungen an Bauland, die in Geld zu entschädigen sind. Der gesamte Aufwand für
die Mehrzuteilung an Bauland bei Umlegungen nach dem BauGB kommt durch kurzfristigen Verkauf wieder
dem Vermögensgrundstock zugute und wird damit zur Finanzierung von weiterem Grunderwerb frei.
2) keine
3) Kostenannahme
4) keine
432
12
Grunderwerb aus Abnahmeansprüchen gemäß BauGB (Pauschale)
1) Das Baugesetzbuch sieht hinsichtlich des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinden vor, dass die Gemeinden in Erfüllung gesetzlicher Pflichten einem bestimmten Eigentümer, dessen Grundstück im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen benötigt wird, Austausch- oder Ersatzland zur Verfügung stellen.
2) keine
3) Kostenannahme
4) keine
13
Beiträge für städtische Grundstücke (Pauschale)
1) Aus dem Ansatz werden Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge für stadteigene Grundstücke gemäß den
Bescheiden des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg sowie des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg finanziert.
2) keine
3) Kostenannahme
4) Erstattungen von Erschließungs- und Anschlusskosten
433
14
Städtische Wohnungsbaudarlehen (sozialer Wohnungsbau), Pauschale
Gegenseitig deckungsfähig mit Pauschale Nr. 16 "Grundstücksverbilligung für den sozialen Mietwohnungsbau
(Darlehen) - Pauschalansatz"
1) Die Situation auf dem Nürnberger Wohnungsmarkt ist angespannt. Das Bevölkerungswachstum hält weiter an
und verursacht einen starken Nachfragedruck in allen Wohnungsmarktsegmenten. Der Wohnungsbau hat mit
der in den letzten Jahren gestiegenen Nachfrage nicht Schritt halten können. Insbesondere im Teilmarkt des
bezahlbaren Wohnraums für einkommensschwache Bevölkerungsschichten fehlt ein ausreichendes Angebot.
Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass der Bestand an geförderten Wohnungen durch Auslaufen von
Bindungen weiter abschmilzt.
Die städtischen Wohnungsbaudarlehen sind als Komplementärmittel zur staatlichen Wohnungsbauförderung
erforderlich, um Wohnraum mit dauerhaft tragbaren Mieten zu schaffen. Ohne Einsatz städtischer Mittel können die bereitgestellten staatlichen Kontingente nicht gebunden werden.
2) Rückführung auf den bisherigen Ansatz von 500.000€ pro Jahr.
3) nicht relevant
4) keine
15
Fonds zur Realisierung wohnungspolitischer Schwerpunkte (Pauschale):
Sicherung von Belegungsbindungen und Vorkaufsrechten, Verlustausgleiche und Sonderprojekte
Gegenseitig deckungsfähig mit Pauschale Nr. 17 „Zuschüsse zu Eigentumsförderung (Pauschalansatz)“
1) Der Fonds wurde im Jahr 1986 als flexibles Instrument zur Durchsetzung wohnungspolitischer Zielsetzungen
geschaffen. Die Mittel werden insbesondere zur Finanzierung von aktuellen wohnungspolitischen Sonderaufgaben und Projekten eingesetzt, die unregelmäßig anfallen, wie z. B. externe Gutachten und wissenschaftliche Erhebungen.
2) Reduzierung des Ansatzes wg. Anpassung an den voraussichtlichen Mittelbedarf. Zur Gewährleistung dieser
Finanzierung war es notwendig, die Kostenansätze in investiv und konsumtiv aufzuteilen
3) nicht relevant
4) keine
434
16
Grundstücksverbilligung für den sozialen Mietwohnungsbau (Darlehen) -
Pauschalansatz
Gegenseitig deckungsfähig mit Pauschale Nr. 14 "Städt. Wohnungsbaudarlehen (sozialer Wohnungsbau) -Pauschalansatz“
1) In Nürnberg stößt der geförderte Mietwohnungsbau mit Grundstückskosten in Höhe des Verkehrswertes an
wirtschaftliche Grenzen. Dies hat zur Folge, dass Bauherren bei den Ansätzen für im Eigentum befindliche
Grundstücke erhebliche Verzichte leisten müssen. Gibt die Stadt Nürnberg Grundstücke ab, muss der Verkaufspreis auf ein vertretbares Maß gesenkt werden. Aus Gründen der Transparenz, der Haushaltsklarheit
und -wahrheit werden die städtischen Grundstücke für den sozialen Mietwohnungsbau seit 1995 zum Verkehrswert veräußert und durch Gewährung von Darlehen aus dem MIP-Ansatz subventioniert.
2) keine
3) Kostenannahme
4) keine
435
17
Zuschüsse zu Eigentumsförderung (Pauschale)
Gegenseitig deckungsfähig mit Pauschale Nr. 15 „Fonds zur Realisierung wohnungspolitischer Schwerpunkte -
Pauschalansatz“
1) Das seit 1999 existierende Programm „100 Häuser für 100 Familien“ gewährt Käufern oder Bauherren von
Familieneigenheimen und -wohnungen einen Zuschuss (Grundbetrag: 10.000 €) zuzüglich einer Kinderzulage
sowie einer Energieeffizienz-Komponente in Form der „Öko-Zulage“. Der Zuschuss ermöglicht jungen Familien
mit geringem und mittlerem Einkommen Wohneigentum in Nürnberg zu schaffen und wirkt so der Abwanderung
dieser für das soziale Gefüge wichtigen Bevölkerungsgruppe entgegen.
2) keine
3) nicht relevant
4) keine
18
Vorratskäufe Gewerbegrundstücke (Pauschale)
1) Eine gezielte kommunale Wirtschaftspolitik ist nur möglich, wenn eine genügend große Zahl von Gewerbeflächen vorhanden ist, die der Industrie und den Gewerbebetrieben angeboten werden kann. Dies setzt jedoch
voraus, dass die Grundstücke erst erworben werden müssen. Der gesamte Aufwand für den Erwerb von
Grundbesitz für Zwecke der kommunalen Wirtschaftspolitik kommt durch kurzfristigen Verkauf wieder der Finanzierung von weiterem Grunderwerb zugute.
2) keine
3) Kostenannahme
4) keine
19
Gewerbliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Pauschale)
1) Finanzinvestitions- und Grunderwerbsansatz für Betriebe und deren Anlagen, vorwiegend aus dem Innenstadtbereich, für die planungsgerechte Verwendung dieser Flächen zur Umsetzung des Wirtschaftsprogrammes. Außerdem dienen die Mittel für die Schaffung von Gewerbezentren sowie für Gewerbeflächenrecycling.
2) keine
3) Kostenannahme
4) keine
436
20
Märkte: Sanierungsmaßnahmen (Pauschale)
1) Die für 2018 geplanten Sanierungen wurden aufgrund von vorgezogenen Maßnahmen im Bereich der Gasleitung – Stromtrasse nach hinten verschoben. Für die Jahre 2019 und 2020 sind nun die nötigen Gebäudesanierungen auf dem Gelände des Großmarktes vorgesehen. Die Hameico-Halle soll zurückgebaut werden, damit versicherungsrechtliche Auflagen im Bereich des Brandschutzes und der Trinkwasserleitungen erfüllt werden. Des Weiteren werden Sanierungen an dem Gebäude Ladenzeile notwendig.
2) Fortschreibung des aktuellen Bedarfs
3) Kostenannahme
4) keine
66
Erwerb von Ersatz- und Ausgleichsflächen
1) Die Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) 1998 und die Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes 2005 besagen, dass bei Bebauung von Natur und Landschaft ein Ausgleich geleistet werden oder Ersatzflächen geschaffen werden muss. Da in den künftigen Jahren potentielle Bauflächen vorhanden sein werden, entsteht ein erheblicher Flächenbedarf für externen Ausgleich und Ersatz für Artenschutz. Der Erwerb
von Ersatz- und Ausgleichsflächen wird aus dieser Pauschale finanziert.
2) Einmalige Erhöhung im Jahr 2019 für den besonderen Artenschutz gem. §§ 44-47 BNatSchG insbesondere
für zu schützende Vogelarten.
3) Kostenannahme
4) keine
437
84
Grundstückskäufe Umlegungsausschuss (P)
1) Die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch (Umlegung und vereinfachte Umlegung nach den §§ 45 ff.,
80 ff BauGB) ist als eine hoheitliche Maßnahme zur erforderlichen Neuordnung der Grundstücke u.a. zur Verwirklichung eines Bebauungsplans geregelt. Das gesetzliche Umlegungsverfahren wird vom Stadtrat angeordnet.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Umlegungsverfahren ist es erforderlich, Flächen für einen möglichen Grundstückstausch zur Verfügung zu haben - dafür müssen von der Umlegungsstelle Grundstückskäufe
getätigt werden.
Im Übrigen ist Fläche ist ein zunehmend knappes Gut. Um ihren zentralen Aufgaben der Daseinsvorsorge
nachzukommen und Stadtentwicklung nachhaltig zu betreiben, brauchen Städte auch künftig eine angemessene strategische Grundstücksreserve. Strategisches Flächenmanagement und aktive Liegenschaftspolitik
sind trotz angespannter Haushaltslage und zahlreichen weiteren Herausforderungen mehr denn je Kernaufgaben der kommunalen Zukunftssicherung.
Das fiskalische Ziel von Liegenschaftspolitik darf dabei nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr sollte auch die
Liegenschaftspolitik als ein Instrument strategischen Flächenmanagements darauf ausgerichtet sein, die
Steuerungs- und Strategiefähigkeit der Städte zu bewahren.
Auch diesem Ziel dient der Grunderwerb.
2) keine
3) Kostenannahme
4) keine
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