J.1 Planungsgrundlagen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
J.1 Planungsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Gegensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcharakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Ungleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem gesamt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisieren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung
und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen.
Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen
und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit
Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vermieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum vorausschauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfristige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument
für strategische Entscheidungen des Stadtrates.
Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über
Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investitionen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die
Bedeutung des Finanzplans aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Ertrags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der
Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen
längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt
möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzplanung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Entwicklung angepasst.
Ausgangslage
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf
Basis der Ansätze des Haushaltsplanes 2020 und des Mittelfristigen Investitionsprogrammes (MIP) für die Jahre
2020 bis 2023 entwickelt und grundsätzlich anhand der
Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung
vom Oktober 2019 fortgeführt.
Im Haushaltsplan für 2020 wurden alle Möglichkeiten der
Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse
des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassenwirksamkeit berücksichtigt.
Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten
Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen der Jahre 2021 und Folgende wurden auf
der Basis des Haushaltsplanes 2020 und des Mittelfristigen Investitionsprogrammes 2020 bis 2023 fortgeschrieben und - soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe
von 1,5 % für das Jahr 2021, 2,0 % für das Jahr 2022 und
2,5 % für 2023 gesteigert.
Mittelfristige Ergebnisplanung
Steuern
Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grundsteuer A - anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Oktober 2019 fortgeschrieben
(siehe untenstehende Tabelle):
(in %) 2021 2022 2023
Grundsteuer B 1,1 1,1 1,0
Gewerbesteuer 3,2 2,7 2,6
Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer 5,1 5,3 5,4
Gemeindeanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer
2,3 1,9 1,9
Die Grundsteuer A wurde für die Jahre 2021 bis 2023 auf
dem Niveau des Haushaltsplanes von 2020 belassen.
Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erhält die
Stadt (neben dem regulärem Erhöhungssatz der Steuerschätzer) im Jahr 2021 ca. 13 Mio. € zusätzliche Mittel,
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die ursprünglich über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) des SGB II fließen sollten. Zur
Verhinderung einer Bundesauftragsverwaltung wurde
durch den Bund allerdings die reguläre Beteiligungsquote
an der KdU abgesenkt und stattdessen werden die Gelder
über die Umsatzsteuerbeteiligung ausgeschüttet. Ab 2022
werden diese Finanzmittel hingegen wieder über die Bundesbeteiligung an der KdU verteilt, die Ansätze der Umsatzsteuerbeteiligungen 2022 und 2023 werden (gekürzt
um die obigen 13 Mio. €) in diesen Planungsjahren nur
noch mit den Steigerungssätzen des Arbeitskreises Steuerschätzung fortgeschrieben.
Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen
Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird
im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt:
(in Mio. €) 2021 2022 2023
Schlüsselzuweisungen 241,5 253,6 266,3
Zuweisungen zum
Verwaltungsaufwand 19,4 19,8 20,3
Zuweisung Land/
Grunderwerbssteuer
insgesamt
34,0 34,7 35,5
Familienleistungsausgleich 24,4 24,8 25,3
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen
insgesamt
527,5 547,7 569,3
Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2021 bis 2023 wurde zum einen jeweils der Gesamtsteigerungssatz aller Steuereinnahmen der Bundesländer
gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Oktober 2019 zugrunde gelegt. Zum anderen wurde in die Prognose zusätzlich ein weiterer Steigerungssatz eingebaut, um das Bevölkerungswachstum
der Stadt in den nächsten Jahren mit abzubilden.
Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zuweisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an
der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen
mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrieben.
Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsausgleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steuerschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als
Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und
2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht.
Ab 2021 wird mit dem dauerhaften Wegfall der Erträge aus
dem Belastungsausgleich gemäß Art. 5 AGSG gerechnet.
In 2020 wurde noch mit einem diesbezüglichen Ertrag in
Höhe von 5,0 Mio. € geplant
Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft (SGB
II) hängt im Finanzplanungszeitraum bis 2023 eng mit dem
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zusammen (siehe
hierzu auch die Erläuterungen beim Absatz „Steuern“). Die
Bundesbeteiligung am SGB II wurde im Finanzplanungszeitraum mit den geplanten SGB II-Aufwendungen abgestimmt. Ab 2022 steigt dieser Ertragsansatz sprunghaft um
ca. 9,6 Mio. €, da im Gegenzug der Ansatz der Umsatzsteuerbeteiligung absinkt.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen
Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden
analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrieben.
Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die
aktiven Beschäftigten wurden mit einer Steigerungsrate
von 3,7 % fortgeschrieben. Diese Zuwachsrate setzt sich
aus den folgenden Faktoren zusammen:
• Anstieg der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je Beschäftigten um 2,5 % pro Jahr
gemäß den durchschnittlichen Besoldungs- und
Tariferhöhungen der letzten Jahre.
• Bedingt durch die Anforderungen im Bereich Bildung und Soziales sowie durch das Wachstum
der Stadt ist bei der Stadtverwaltung aufgrund
Stellenneuschaffungen mit einem weiteren Anstieg der Personalaufwendungen in Höhe von
1,2 % pro Jahr zu rechnen.
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Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger wurden mit der durchschnittlichen Besoldungs- und Tariferhöhung der letzten Jahre in
Höhe von 2 5 % fortgeschrieben.
Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im
Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Bezug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und
Auflösungen) wurden mit 3,7 % für die aktiven Beschäftigten und mit 2,5 % Steigerung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren
2021 bis 2023 festgesetzt.
Abschreibungen
Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Vermögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungszeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen Investitionsplanes 2020 bis 2023 geplanten Investitionen.
Transferaufwendungen
Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein
Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2021 bis
2023 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durchschnittlichen Steigerung der letzten Jahre. Auch die Bezirksumlage wurde mit diesem Faktor hochgerechnet.
Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen abweichende Steigerungssätze verwendet:
Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) und die Gewerbesteuerumlage (Deutsche Einheit) wurden nach der derzeitigen Gesetzeslage und den veranschlagten Gewerbesteuererträgen in den Planjahren 2021 bis 2023 berechnet. Ab 2020 vermindert sich die Gewerbesteuerumlage
deutlich (§ 6 Abs. 3 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen), da die Gewerbesteuerumlage „Deutsche Einheit“ entfällt. Dies entlastet den städtischen Haushalt gegenüber der bisherigen Gesetzeslage dauerhaft ab 2020
um ca. 30 Mio. € pro Jahr.
Die Verlustausgleiche in den Jahren 2021 bis 2023 für die
Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weiteren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH
und noris inklusion) wurden anhand der aktuellen Wirtschaftspläne in Abstimmung mit dem Referat für Finanzen,
Personal, IT und Organisation eingeplant
Haushaltskonsolidierung
Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung besteht weiterhin,
um das Ziel einer Begrenzung des weiteren Anstiegs der
Verschuldung des Kernhaushaltes in Zukunft zu erreichen.
Die bereits im Jahr 2019 eingeplanten Budgetkürzungen
in Höhe von ca. 2,4 Mio. € wurden auch in die Jahre 2020
bis 2023 als Einsparerwartung vorgetragen (durch reduzierte Aufwandsansätze).
Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2021
bis 2023 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberechnung bis Ende 2023 geplant. Die voraussichtlichen Darlehensaufnahmen in den Jahren 2020 bis 2023 wurden mit
dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksichtigt.
Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan)
wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise
verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlungen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem
Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haushaltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (zum Beispiel
wird die Kreditermächtigung 2021 voraussichtlich erst im
Haushaltsjahr 2022 vollständig in Anspruch genommen).
Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der
Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4
KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO).
Mittelfristige Finanzplanung
Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionsprogramm
Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen
des Mittelfristigen Investitionsplanes 2020 - 2023. Dieser
basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die
Finanzplanung 2021 bis 2023 eine Preissteigerungsreserve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren
Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen Investitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukostensteigerungen (orientiert an der angenommenen Teuerungsrate) bemisst.
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Die Preissteigerungsreserve wurde in folgender Höhe angesetzt:
(in Mio. €) 2021 2022 2023
Preissteigerungsreserve 5,2 11,7 13,6
Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsreserve) folgendes Investitionsvolumen vor:
(in Mio. €) 2021 2022 2023
Auszahlungen (inkl.
Kostendecker) 396,1 395,9 290,9
./. Einzahlungen 155,2 164,9 136,5
= Städtische Mittel
(Ø 208,8 Mio. € p.a.) 240,9 231,0 154,4
Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren
1.082,9 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vorjahr (967,6 Mio. €) sind dies 115,3 Mio. € mehr.
Verschuldung
Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbindlichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2018
auf 1,308 Mrd. € (inklusive Anleihe).
Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖPVerträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem
Stichtag 1,444 Mrd. €.
Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt,
wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzplanungszeitraum bis 2023 mit dem zeitlichen Versatz bei der
Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen gerechnet.
Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzplanungszeitraum ist bis zum Jahr 2023 weiterhin mit einem
Anstieg der Verschuldung im Kernhaushalt zu rechnen.
Die geplanten Nettoneuverschuldungen für Investitionskredite bewegen sich im Zeitraum 2021 bis 2023 auf einem Niveau von jeweils knapp unter 40 Mio. €. Hinzu kommen noch die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Maßnahmen, die erst mit der Fertigstellung/Übernahme anfallen.
Allerdings ist die Entwicklung der Verschuldung naturgemäß an die Bedingung geknüpft, dass die in der Mittelfristplanung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten
auch tatsächlich so eintreten.
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