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J.1 Planungsgrundlagen

Haushalt 2020 · Band 1 · Seiten 232–235 · Seiten 232–235 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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J.1 Planungsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayeri￾schen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungs￾jahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Ge￾gensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcha￾rakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Un￾gleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem ge￾samt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisie￾ren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen. Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ver￾mieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum voraus￾schauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfris￾tige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument für strategische Entscheidungen des Stadtrates. Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspo￾litische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investiti￾onen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die Bedeutung des Finanzplans aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Er￾trags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzpla￾nung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Ent￾wicklung angepasst. Ausgangslage Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf Basis der Ansätze des Haushaltsplanes 2020 und des Mit￾telfristigen Investitionsprogrammes (MIP) für die Jahre 2020 bis 2023 entwickelt und grundsätzlich anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Oktober 2019 fortgeführt. Im Haushaltsplan für 2020 wurden alle Möglichkeiten der Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassen￾wirksamkeit berücksichtigt. Grundlagen der Annahmen und Orientie￾rungsdaten Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Jahre 2021 und Folgende wurden auf der Basis des Haushaltsplanes 2020 und des Mittelfristi￾gen Investitionsprogrammes 2020 bis 2023 fortgeschrie￾ben und - soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewie￾sen - mit einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe von 1,5 % für das Jahr 2021, 2,0 % für das Jahr 2022 und 2,5 % für 2023 gesteigert. Mittelfristige Ergebnisplanung Steuern Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grund￾steuer A - anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskrei￾ses Steuerschätzung vom Oktober 2019 fortgeschrieben (siehe untenstehende Tabelle): (in %) 2021 2022 2023 Grundsteuer B 1,1 1,1 1,0 Gewerbesteuer 3,2 2,7 2,6 Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 5,1 5,3 5,4 Gemeindeanteil am Aufkommen der Um￾satzsteuer 2,3 1,9 1,9 Die Grundsteuer A wurde für die Jahre 2021 bis 2023 auf dem Niveau des Haushaltsplanes von 2020 belassen. Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erhält die Stadt (neben dem regulärem Erhöhungssatz der Steuer￾schätzer) im Jahr 2021 ca. 13 Mio. € zusätzliche Mittel, 228 die ursprünglich über die Bundesbeteiligung an den Kos￾ten der Unterkunft (KdU) des SGB II fließen sollten. Zur Verhinderung einer Bundesauftragsverwaltung wurde durch den Bund allerdings die reguläre Beteiligungsquote an der KdU abgesenkt und stattdessen werden die Gelder über die Umsatzsteuerbeteiligung ausgeschüttet. Ab 2022 werden diese Finanzmittel hingegen wieder über die Bun￾desbeteiligung an der KdU verteilt, die Ansätze der Um￾satzsteuerbeteiligungen 2022 und 2023 werden (gekürzt um die obigen 13 Mio. €) in diesen Planungsjahren nur noch mit den Steigerungssätzen des Arbeitskreises Steu￾erschätzung fortgeschrieben. Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt: (in Mio. €) 2021 2022 2023 Schlüsselzuweisungen 241,5 253,6 266,3 Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand 19,4 19,8 20,3 Zuweisung Land/ Grunderwerbssteuer insgesamt 34,0 34,7 35,5 Familienleistungsaus￾gleich 24,4 24,8 25,3 Erträge aus Zuweisun￾gen und Zuschüssen insgesamt 527,5 547,7 569,3 Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jah￾ren 2021 bis 2023 wurde zum einen jeweils der Gesamt￾steigerungssatz aller Steuereinnahmen der Bundesländer gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steu￾erschätzung vom Oktober 2019 zugrunde gelegt. Zum an￾deren wurde in die Prognose zusätzlich ein weiterer Stei￾gerungssatz eingebaut, um das Bevölkerungswachstum der Stadt in den nächsten Jahren mit abzubilden. Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zu￾weisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundla￾gen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrie￾ben. Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsaus￾gleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steu￾erschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und 2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht. Ab 2021 wird mit dem dauerhaften Wegfall der Erträge aus dem Belastungsausgleich gemäß Art. 5 AGSG gerechnet. In 2020 wurde noch mit einem diesbezüglichen Ertrag in Höhe von 5,0 Mio. € geplant Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft (SGB II) hängt im Finanzplanungszeitraum bis 2023 eng mit dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zusammen (siehe hierzu auch die Erläuterungen beim Absatz „Steuern“). Die Bundesbeteiligung am SGB II wurde im Finanzplanungs￾zeitraum mit den geplanten SGB II-Aufwendungen abge￾stimmt. Ab 2022 steigt dieser Ertragsansatz sprunghaft um ca. 9,6 Mio. €, da im Gegenzug der Ansatz der Umsatz￾steuerbeteiligung absinkt. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für In￾vestitionen Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrie￾ben. Personalaufwendungen Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die aktiven Beschäftigten wurden mit einer Steigerungsrate von 3,7 % fortgeschrieben. Diese Zuwachsrate setzt sich aus den folgenden Faktoren zusammen: • Anstieg der Bruttolohnsumme und Bruttogeh￾altssumme je Beschäftigten um 2,5 % pro Jahr gemäß den durchschnittlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen der letzten Jahre. • Bedingt durch die Anforderungen im Bereich Bil￾dung und Soziales sowie durch das Wachstum der Stadt ist bei der Stadtverwaltung aufgrund Stellenneuschaffungen mit einem weiteren An￾stieg der Personalaufwendungen in Höhe von 1,2 % pro Jahr zu rechnen. 229 Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wurden mit der durchschnitt￾lichen Besoldungs- und Tariferhöhung der letzten Jahre in Höhe von 2 5 % fortgeschrieben. Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfän￾gerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entspre￾chende Rückstellungen gebildet wurden. Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Be￾zug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und Auflösungen) wurden mit 3,7 % für die aktiven Beschäftig￾ten und mit 2,5 % Steigerung für die Versorgungsempfän￾gerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren 2021 bis 2023 festgesetzt. Abschreibungen Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Ver￾mögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungs￾zeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen In￾vestitionsplanes 2020 bis 2023 geplanten Investitionen. Transferaufwendungen Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2021 bis 2023 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durch￾schnittlichen Steigerung der letzten Jahre. Auch die Be￾zirksumlage wurde mit diesem Faktor hochgerechnet. Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen ab￾weichende Steigerungssätze verwendet: Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) und die Gewer￾besteuerumlage (Deutsche Einheit) wurden nach der der￾zeitigen Gesetzeslage und den veranschlagten Gewerbe￾steuererträgen in den Planjahren 2021 bis 2023 berech￾net. Ab 2020 vermindert sich die Gewerbesteuerumlage deutlich (§ 6 Abs. 3 Gesetz zur Neuordnung der Gemein￾definanzen), da die Gewerbesteuerumlage „Deutsche Ein￾heit“ entfällt. Dies entlastet den städtischen Haushalt ge￾genüber der bisherigen Gesetzeslage dauerhaft ab 2020 um ca. 30 Mio. € pro Jahr. Die Verlustausgleiche in den Jahren 2021 bis 2023 für die Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weite￾ren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH und noris inklusion) wurden anhand der aktuellen Wirt￾schaftspläne in Abstimmung mit dem Referat für Finanzen, Personal, IT und Organisation eingeplant Haushaltskonsolidierung Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung besteht weiterhin, um das Ziel einer Begrenzung des weiteren Anstiegs der Verschuldung des Kernhaushaltes in Zukunft zu errei￾chen. Die bereits im Jahr 2019 eingeplanten Budgetkürzungen in Höhe von ca. 2,4 Mio. € wurden auch in die Jahre 2020 bis 2023 als Einsparerwartung vorgetragen (durch redu￾zierte Aufwandsansätze). Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2021 bis 2023 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlos￾senen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberech￾nung bis Ende 2023 geplant. Die voraussichtlichen Darle￾hensaufnahmen in den Jahren 2020 bis 2023 wurden mit dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksich￾tigt. Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan) wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlun￾gen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haus￾haltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (zum Beispiel wird die Kreditermächtigung 2021 voraussichtlich erst im Haushaltsjahr 2022 vollständig in Anspruch genommen). Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4 KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO). Mittelfristige Finanzplanung Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionspro￾gramm Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen des Mittelfristigen Investitionsplanes 2020 - 2023. Dieser basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die Finanzplanung 2021 bis 2023 eine Preissteigerungsre￾serve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen In￾vestitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukosten￾steigerungen (orientiert an der angenommenen Teue￾rungsrate) bemisst. 230 Die Preissteigerungsreserve wurde in folgender Höhe an￾gesetzt: (in Mio. €) 2021 2022 2023 Preissteigerungsre￾serve 5,2 11,7 13,6 Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsre￾serve) folgendes Investitionsvolumen vor: (in Mio. €) 2021 2022 2023 Auszahlungen (inkl. Kostendecker) 396,1 395,9 290,9 ./. Einzahlungen 155,2 164,9 136,5 = Städtische Mittel (Ø 208,8 Mio. € p.a.) 240,9 231,0 154,4 Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren 1.082,9 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vor￾jahr (967,6 Mio. €) sind dies 115,3 Mio. € mehr. Verschuldung Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbind￾lichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2018 auf 1,308 Mrd. € (inklusive Anleihe). Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP￾Verträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem Stichtag 1,444 Mrd. €. Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt, wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzpla￾nungszeitraum bis 2023 mit dem zeitlichen Versatz bei der Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen ge￾rechnet. Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzpla￾nungszeitraum ist bis zum Jahr 2023 weiterhin mit einem Anstieg der Verschuldung im Kernhaushalt zu rechnen. Die geplanten Nettoneuverschuldungen für Investitions￾kredite bewegen sich im Zeitraum 2021 bis 2023 auf ei￾nem Niveau von jeweils knapp unter 40 Mio. €. Hinzu kom￾men noch die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Maßnah￾men, die erst mit der Fertigstellung/Übernahme anfallen. Allerdings ist die Entwicklung der Verschuldung naturge￾mäß an die Bedingung geknüpft, dass die in der Mittelfrist￾planung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten auch tatsächlich so eintreten. 231

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