I.3 Stadtratsbeschluss zum Haushaltsvollzug
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Stadt Nürnberg Beschlussbuchauszug
Sitzung des Stadtrates (Etat) am 21.11.2019
Die Behandlung des Tagesordnungspunktes war öffentlich.
Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, Beschlussfähigkeit war gegeben.
6.4. Haushaltsvollzug 2020
Beschluss:
1. Die in der Liste der Haushaltsplanvermerke (Anlage 1) aufgeführten Deckungs- und
Übertragbarkeitsvermerke werden beschlossen. Außerdem wird das Referat für Finanzen,
Personal, IT und Organisation beauftragt, diese Liste an die Änderungen anzupassen, die
sich aus den Haushaltsberatungen für 2020 ergeben.
2. Das Referat für Finanzen, Personal, IT und Organisation wird ermächtigt, die internen
Leistungsverrechnungen (einschließlich Verwaltungskostenerstattungen) an die
Änderungen anzupassen, die sich aus den Haushaltsberatungen für das Jahr 2020
ergeben. Abweichungen von den Planwerten in diesem Bereich, die sich im Rahmen des
gültigen Leistungskatalogs bewegen, gelten als bewilligt. Das Referat für Finanzen,
Personal, IT und Organisation kann im Einzelfall eine davon abweichende Regelung
treffen.
3. Das Referat für Finanzen, Personal, IT und Organisation wird ermächtigt, bei
Grunderwerbungen im MIP-Vollzug Unterschiede zwischen Mittelbereitstellung und
Mittelabfluss in analoger Anwendung der Vorschriften des § 20 KommHV-Doppik
(gegenseitige Deckungsfähigkeit) und Tz. 3.3.6 AFB (Berichtigung der Veranschlagung)
auszugleichen.
4. Ansatzüberschreitungen bei den Abschreibungen gelten als bewilligt.
5. Das Referat für Finanzen, Personal, IT und Organisation wird ermächtigt,
haushaltstechnische Korrekturen wie zum Beispiel saldoneutrale Änderungen in der
Zuordnung zu einzelnen Profitcentern (Produkten) und Anpassungen aufgrund von
Änderungen des Kontenrahmens vorzunehmen. Außerdem wird das Referat für Finanzen,
Personal, IT und Organisation ermächtigt, beschlossene Änderungen des Haushaltsplanes,
die sich aus verrechnungstechnischen Gründen (zum Beispiel bei der Umlage und
Verteilung zentraler Ansätze) auch auf die Veranschlagung in anderen Teilhaushalten
auswirken würden, erst im Haushaltsvollzug umzusetzen. Unterjährige Änderungen bei den
für den Gesamthaushalt saldoneutralen Umlagen gelten als bewilligt.
6. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich ursprünglich begrenzte neue Aufgaben
(insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese
Mittel nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss
verwendet werden.
7. Der Stadtkämmerer wird ermächtigt,
a) für MIP-Maßnahmen bei Bedarf saldoneutrale Mittelabflusskorrekturen
vorzunehmen;
b) für
Umlagen, Beiträge und sonstige Zahlungen, die an öffentlich-rechtliche
Körperschaften zu leisten sind und die auf Gesetz oder Satzung beruhen,
Zinsen, Tilgung und Rückzahlung von Zuweisungen
über- und außerplanmäßige Mittel zu bewilligen; sie bedürfen keiner
Kenntnisnahme durch den Ältestenrat und Finanzausschuss;
c) bei Bedarf Kassenkredite gemäß Art. 73 Abs. 1 GO in Anspruch zu nehmen;
d) über die Zuordnung der Kosten- und Erlösarten zu den einzelnen Teilbudgets K1
bis K5 bzw. 11 und 12 zu entscheiden;
e) im Rahmen des Jahresabschlusses über Verbesserungen und
Verschlechterungen der Budgets zu entscheiden;
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