F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Innere Darlehen - hierbei handelt es sich um Darlehen,
die von der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb SÖR
ausgereicht worden sind - wurden in der Grafik konsolidiert.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden in
die zwei grundlegenden Kategorien „steuerfinanziert“
und „Kostendecker“ unterteilt.
Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen die Eigenbetriebe Service Öffentlicher Raum (SÖR), NürnbergBad (NüBad), Frankenstadion (FSN) und das NürnbergStift (NüSt). Bei NüBad, SÖR und FSN müssen die
Verlustausgleiche und somit auch Teile des Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt
wird aufgrund möglicher Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächsten Jahren jetzt ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der Bewertung gedanklich dem Kernhaushalt zuzuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) und bei der Abfallwirtschaft
(ASN): Diese Eigenbetriebe sind externe Kostendecker,
die ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus ihren
Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren
müssen.
Die Schulden der Stadt Nürnberg im Kernhaushalt betragen zum Jahresende 2019 1,50 Mrd. €. Darin enthalten
sind die Verbindlichkeiten aus Krediten, also die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken, die Anleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten
aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche
Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser Verträge Rechnung, in dem diese - im Gegensatz zu anderen Kommunen - in die Verschuldenszahlen mit einbezogen werden.
Zum Jahresende 2020 werden die Verbindlichkeiten der
Stadt inklusive der Tilgungen bei ÖÖP/ÖPP-Projekten
voraussichtlich auf 1,51 Mrd. € steigen. Zur Abarbeitung
des anstehenden Investitionsprogramms wird sich dann
die Verschuldung im Jahr 2021 unter den Rahmenbedingungen der Coronakrise deutlich um 200 Mio. € auf
1,71 Mrd. € erhöhen. Ferner wird im Laufe des Jahres
2021 die Fertigstellung und Inbetriebnahme des ÖÖPProjektes Bertolt-Brecht-Schule geplant. Mit Übergabe
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wird dann die dem Vertrag zugrundeliegende Bauinvestitionssumme von ca. 185 Mio. € vollständig auf die Verschuldenswerte aufgeschlagen (s.o.).
Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2019 bei 333,0 Mio. € und sinkt bis Ende 2020 auf voraussichtlich 319,1 Mio. €. Bis Ende 2021 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden
Wirtschaftsplänen um rund 39 Mio. € auf 358,4 Mio. €
ansteigen. Dies ist insbesondere Investitionen im Bereich der Stadtentwässerung und Umweltanalytik geschuldet.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
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Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu
Beginn des
Vorjahres
2020
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
202114)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushaltsjahres
2021
bis zu
1 Jahr
1 bis 5
Jahren
mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) 80.000 80.000 - 80.000 - 0 80.000
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.294.427 1.318.104 - - - 209.839 1.527.943
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land 2 2 0,5 1,1 -0,6 1
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom sonstigen
öffentlichen Bereich
244.422 252.074 10.654 42.616 198.804 -9.987 242.087
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 1.050.003 1.066.028 55.506 221.203 791.819 219.827 1.285.855
Summe Verbindlichkeiten aus
Anleihen und Investitionskrediten
(1. + 2.)
1.374.427 1.398.104 - - - 209.839 1.607.943
3.1 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus ÖÖP/ÖPPProjekten
123.148 111.874 -9.992 101.882
Summe Verbindlichkeiten aus
Anleihen und Investitionskrediten
sowie PPP-Projekten
1.497.575 1.509.978 - - - 199.847 1.709.825
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Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu
Beginn des
Vorjahres
2020
Stand zu
Beginn des
Haushaltsjahres14)
2021
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2021 bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
1.431 1.004 -385 619
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
1.285 881 -370 511
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 72 62 -5 57
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kreditaufnahme gleichkommende Vorgänge
74 61 -10 51
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investitionskrediten, PPP-Projekten
und weiterer kreditähnlicher
Rechtsgeschäfte
1.499.006 1.510.982 - - - 199.462 1.710.444
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
9.400 8.500 -900 7.600
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
333.015 319.096 - - - 35.517 354.613
2.1 aus Krediten 324.393 311.052 - - - 36.095 347.147
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
8.623 8.044 -578 7.466
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Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2020
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2021
Veränderung im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2021
T€ T€ T€ T€
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 358.351 363.161 -3.300 360.161
1.1 an Sondervermögen
1.2 an verbundenen Unternehmen 327.562 334.295 -1.300 333.000
1.3 an Beteiligungen 18.573 17.635 -900 16.735
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 609 569 -20 549
1.5 an sonstigen privaten Bereich 11.595 10.661 -1.000 9.661
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf
Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der
Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1
auszuweisen.
3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche
Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis
als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom
6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushalts38
jahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des
Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPPModellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die
Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die
Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte
Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen
sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber
auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2021
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