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Deckungsringe

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Deckung von Aufwendungen anderer Produkte bzw. Einrichtungen verwandt werden. Dies betrifft die fol￾genden Produkte: • Friedhofsverwaltung (Frh): Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Bereich)“ Produkt 553010 „Bestattungsdienst und Krematoriumsbetrieb“ • Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML): Produkt 573010 „Marktwesen“ • Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3): Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“ H.4.3 Zweckbindungen Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach § 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungs￾fähigkeit einzuschränken, wenn sich eine zweckent￾sprechende Verwendung der Erträge aus einer rechtli￾chen Verpflichtung ergibt. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenom￾men: 1. Spenden und Schenkungen für einen be￾stimmten konsumtiven Zweck. 2. Projektmittel. 3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum Beispiel die Friedhofsverwaltung und das Marktamt); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffenden Einrichtungen verwandt werden. Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produktübergreifendem Aus￾gleich innerhalb eines Geschäftsbereichs). 4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG ins￾besondere für den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich fest￾gelegten Bestimmung oder Regelung ergibt. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Geneh￾migung durch den „Ältestenrat und Finanzausschuss“ verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grund￾sätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets, eingehalten werden. Die eigenen Zuwendungen und Zweckbindungen wer￾den im Haushaltsplan über separate Darstellungen/ Listen sowie Haushaltsvermerke abgebildet und er￾mächtigt. H.4.4 Deckungsringe Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungs￾punkt I.3 ausführlich dargestellt. H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Aus￾zahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaß￾nahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszah￾lungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Auf￾gabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden. Unter einem Haushaltsrest wird ein nicht verbrauchter Planansatz oder eine außer-/ überplanmäßige Ermäch￾tigung verstanden, der unter Beachtung der Regelun￾gen des § 21 KommHV-Doppik in das nächste Haus￾haltsjahr übertragen werden kann. Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen gesetzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushalts￾rest“ und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung zu sehen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teil￾budgets eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk möglich. Budgetreste werden durch einen Be￾schluss des Ältestenrates und Finanzausschusses für übertragbar erklärt. Der Übertrag von Budgetresten wird wie folgt geregelt: Bei der Übertragung von Budgetresten in das neue Haushaltsjahr muss stets die jeweilige Zielerreichung im Sinne der Output-Orientierung berücksichtigt wer￾124

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