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Sachliche Deckungsfähigkeiten

Haushalt 2014 · Seiten 6–7 · Seiten 6–7 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

übergreifende Deckungsringe zu den Teilbudgets K3 gebildet worden sind. Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nicht￾zahlungswirksame Erträgen und Aufwendungen. Ge￾mäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsun￾wirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zah￾lungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschrei￾bungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem Teilbudget K5 zugeordnet sind. H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier unterschiedlicher Produkte) anzuwenden. In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabella￾risch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen dargestellt und anschließend im Detail erläutert. Teilbudget K1 - Sachmittel Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K1 Sachbudget sind grund￾sätzlich gegenseitig deckungsfähig. Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Aller￾dings sind im Rahmen der unterjährigen Controlling￾Gespräche individuelle Vereinbarungen zu treffen, wie mit stark vom Planansatz abweichenden Aufwendun￾gen und Erträgen umgegangen wird. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten: • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden. • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können für den folgenden Fall zur Deckung in K2 herangezogen werden: Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Dienststel￾le/Organisationseinheit eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet auf￾stocken. Hierfür gelten insbesondere die folgenden Regelungen: - Die Stunden können bis maximal zur Vollbeschäf￾120 tigung aufgestockt werden. - Die Befristung gilt grundsätzlich maximal für 6 Monate. - Die Summe der Mehrarbeitsvergütungen soll zu￾nächst probeweise auf 1 % der Personalaufwendungen in K2 festgelegt wer￾den. - Über das Berichtswesen werden die entspre￾chenden Steuerungsinformationen zur Verfügung gestellt. - Die bei der Stadt Nürnberg geltenden arbeits￾rechtlichen Regelungen finden Anwendung. • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach I1 (Emp￾fänger): Bewegliches Vermögen in I1 kann durch konsumti￾ve Minderaufwendungen bzw. Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umgekehrte Fall (Deckungs￾fähigkeit von I1 nach K1) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen. Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive) Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teil￾budgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispiels￾weise können die durch eine nicht besetzte Stelle ein￾gesparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet werden, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachte￾te Stellen damit zu finanzieren. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten: • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Siehe Erläuterungen zu Teilbudget K1. • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Siehe Erläuterungen zu Teilbudget K1. • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach I1 (Emp￾fänger): Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches Vermögen in I1 finanziert werden. Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zuwendungen Innerhalb des Teilbudgets K3 besteht eine gegenseitige Deckungsfähigkeit für die Sozialtransferaufwendungen und -erträge. Die Zweckbindungen von Zuwendungen sind allerdings durch die Dienststellen/Organisationseinheiten einzu￾halten. Zu anderen Teilbudgets bestehen keine Deckungsfä￾higkeiten. Teilbudget K4 - Interne Leistungsbeziehungen Alle Aufwands- und Ertragsarten aus internen Leis￾tungsverrechnungen (ILV) und Verwaltungskosten￾erstattungen (VKE) innerhalb des Teilbudget K4 sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Alle Aufwands- und Ertragsarten in K4 sind nicht zah￾lungswirksam. Zu anderen Teilbudgets bestehen des￾halb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik keine Deckungsfähigkeiten. Einsparungen im ILV-Budget dürfen wegen § 20 Abs.1 Satz 2 KommHV-Doppik (keine Deckungsfähigkeit von zahlungsunwirksamen mit zahlungswirksamen Aufwendungen) nicht zu Mehr￾auszahlungen führen und dürfen daher nicht zur De￾ckung von Mehraufwendungen im Bereich der anderen Teilbudgets verwendet werden. Teilbudget K5 - Sonstiges Innerhalb des Teilbudgets K5 bestehen keine gegensei￾tigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -be￾wirtschaftung erfolgen auf der Ebene von einzelnen Sachkonten. Auch in Bezug auf die Deckungsfähigkeit zwischen den Teilbudgets ist das Teilbudget K5 als isoliert von den anderen Teilbudgets zu beurteilen. Es bestehen grund￾sätzlich keine Deckungsfähigkeiten des Teilbudgets K5 zu den anderen Teilbudgets. Teilbudget I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen Innerhalb des Teilbudgets I1 besteht grundsätzlich eine gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen Auszahlun￾gen. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten: 121

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