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Sachliche Deckungsfähigkeiten
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
übergreifende Deckungsringe zu den Teilbudgets K3
gebildet worden sind.
Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen
gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nichtzahlungswirksame Erträgen und Aufwendungen. Gemäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsunwirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig
erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschreibungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem
Teilbudget K5 zugeordnet sind.
H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten
Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche
Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und
zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln
sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum
Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier
unterschiedlicher Produkte) anzuwenden.
In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen
Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabellarisch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen
dargestellt und anschließend im Detail erläutert.
Teilbudget K1 - Sachmittel
Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten
innerhalb des Teilbudgets K1 Sachbudget sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch
die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten.
Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel
Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die
gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Allerdings sind im Rahmen der unterjährigen ControllingGespräche individuelle Vereinbarungen zu treffen, wie
mit stark vom Planansatz abweichenden Aufwendungen und Erträgen umgegangen wird.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Sachbudget in
K1 geschaffen werden.
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können für den
folgenden Fall zur Deckung in K2 herangezogen
werden: Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern kann die Dienststelle/Organisationseinheit eigenverantwortlich durch
Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufstocken. Hierfür gelten insbesondere die folgenden
Regelungen:
- Die Stunden können bis maximal zur Vollbeschäf120
tigung aufgestockt werden.
- Die Befristung gilt grundsätzlich maximal für 6
Monate.
- Die Summe der Mehrarbeitsvergütungen soll zunächst probeweise auf 1 %
der Personalaufwendungen in K2 festgelegt werden.
- Über das Berichtswesen werden die entsprechenden Steuerungsinformationen zur Verfügung
gestellt.
- Die bei der Stadt Nürnberg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen finden Anwendung.
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach I1 (Empfänger):
Bewegliches Vermögen in I1 kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw. Mehrerträge aus K1
gedeckt werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist nach § 20 Abs. 4
KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive)
Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispielsweise können die durch eine nicht besetzte Stelle eingesparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet
werden, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden
befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachtete Stellen damit zu finanzieren.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Siehe Erläuterungen zu Teilbudget K1.
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Siehe Erläuterungen zu Teilbudget K1.
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach I1 (Empfänger):
Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches
Vermögen in I1 finanziert werden.
Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und
Zuwendungen
Innerhalb des Teilbudgets K3 besteht eine gegenseitige
Deckungsfähigkeit für die Sozialtransferaufwendungen
und -erträge.
Die Zweckbindungen von Zuwendungen sind allerdings
durch die Dienststellen/Organisationseinheiten einzuhalten.
Zu anderen Teilbudgets bestehen keine Deckungsfähigkeiten.
Teilbudget K4 - Interne Leistungsbeziehungen
Alle Aufwands- und Ertragsarten aus internen Leistungsverrechnungen (ILV) und Verwaltungskostenerstattungen (VKE) innerhalb des Teilbudget K4 sind
grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Alle Aufwands- und Ertragsarten in K4 sind nicht zahlungswirksam. Zu anderen Teilbudgets bestehen deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik keine
Deckungsfähigkeiten. Einsparungen im ILV-Budget
dürfen wegen § 20 Abs.1 Satz 2 KommHV-Doppik
(keine Deckungsfähigkeit von zahlungsunwirksamen
mit zahlungswirksamen Aufwendungen) nicht zu Mehrauszahlungen führen und dürfen daher nicht zur Deckung von Mehraufwendungen im Bereich der anderen
Teilbudgets verwendet werden.
Teilbudget K5 - Sonstiges
Innerhalb des Teilbudgets K5 bestehen keine gegenseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen
und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -bewirtschaftung erfolgen auf der Ebene von einzelnen
Sachkonten.
Auch in Bezug auf die Deckungsfähigkeit zwischen den
Teilbudgets ist das Teilbudget K5 als isoliert von den
anderen Teilbudgets zu beurteilen. Es bestehen grundsätzlich keine Deckungsfähigkeiten des Teilbudgets K5
zu den anderen Teilbudgets.
Teilbudget I1 - Investitionen für bewegliches
Vermögen
Innerhalb des Teilbudgets I1 besteht grundsätzlich eine
gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen Auszahlungen.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
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