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← Haushaltsplan 2022 – Band 1

H.4.4 Deckungsringe

Haushalt 2022 · Band 1 · Seiten 120 · Seiten 120 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haus￾haltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbindungen nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Den￾noch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindun￾gen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen ver￾bindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtra￾tes geändert werden. Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Pro￾jekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entspre￾chende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kos￾tenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kon￾tierungselement vorgesehen. H.4.4 Deckungsringe Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig o￾der einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungs￾punkt I.3 ausführlich dargestellt. H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Aus￾zahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaß￾nahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlun￾gen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgaben￾erfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden. Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächti￾gung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushalts￾jahr übertragen werden kann. Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen ge￾setzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushaltsrest“ und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung zu se￾hen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk möglich. Budgetreste werden durch einen Beschluss des Ältestenrates und Finanzausschusses für übertrag￾bar erklärt. Errechnet sich am Jahresende ein Budgetüberschuss in einem Produkt, so verbleibt unabhängig der hierarchi￾schen Deckungsregeln der Dienststelle/Organisations￾einheit auf jeden Fall ein Vorteil in Form eines Budge￾tübertrages. Die Übertragbarkeit der Budgetreste ist im konsumtiven Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt. Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets können aus den folgenden Gründen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden: • Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leistungs￾vorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozialtrans￾ferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht übertragbar. • Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortli￾chen derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrele￾vant. Somit sind Ansätze der internen Leistungsver￾rechnung (ILV) und Verwaltungskostenerstattung (VKE) grundsätzlich nicht übertragbar. • Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produkt￾verantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die Ansätze grundsätzlich nicht übertragbar. Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven Bereich gelten folgende Regelungen: • I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach ent￾sprechender Begründung ein Übertrag ins nächste Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemelde￾ten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen ist. • I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum Ab￾schluss der Investitionsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten, 117

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