H.4.4 Deckungsringe
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbindungen
nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Dennoch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise
gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindungen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen verbindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst
nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtrates geändert werden.
Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die
Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Projekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entsprechende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der
Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt
Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kostenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage
per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kontierungselement vorgesehen.
H.4.4 Deckungsringe
Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im
Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen.
Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungspunkt I.3 ausführlich dargestellt.
H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur,
wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden.
Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter
Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächtigung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen
des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden kann.
Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen gesetzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushaltsrest“
und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung zu sehen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von
Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets
eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk
möglich. Budgetreste werden durch einen Beschluss
des Ältestenrates und Finanzausschusses für übertragbar erklärt.
Errechnet sich am Jahresende ein Budgetüberschuss in
einem Produkt, so verbleibt unabhängig der hierarchischen Deckungsregeln der Dienststelle/Organisationseinheit auf jeden Fall ein Vorteil in Form eines Budgetübertrages.
Die Übertragbarkeit der Budgetreste ist im konsumtiven
Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt.
Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets können
aus den folgenden Gründen grundsätzlich nicht in das
nächste Haushaltsjahr übertragen werden:
• Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leistungsvorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozialtransferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht
übertragbar.
• Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortlichen derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrelevant. Somit sind Ansätze der internen Leistungsverrechnung (ILV) und Verwaltungskostenerstattung
(VKE) grundsätzlich nicht übertragbar.
• Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produktverantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die
Ansätze grundsätzlich nicht übertragbar.
Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven
Bereich gelten folgende Regelungen:
• I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen:
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach entsprechender Begründung ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten
möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemeldeten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine
beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen
ist.
• I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen:
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum Abschluss der Investitionsmaßnahme gemäß
§ 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten,
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