H.4.3 Zweckbindungen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
2. Der Geschäftsbereich/das Referat und das Controllingteam analysieren in Abstimmung mit der Dienststelle/Organisationseinheit das vorgelegte Ergebnis.
3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates zu suchen. Diese können beispielsweise aus
50 % der bereits feststehenden Budgetüberträge oder aus nicht managementbedingten Mehrerträgen
oder Minderaufwendungen der anderen Dienststellen/Organisationseinheiten aus dem Geschäftsbereich/Referat stammen.
4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der
festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb des
Geschäftsbereiches/Referates sollte eine einvernehmliche Verhandlungslösung zwischen den
Dienststellen/Organisationseinheiten des Geschäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden.
Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass alle
Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Geschäftsbereich/Referat ausgeschöpft wurden, so kommt
die Deckungsebene Gesamthaushalt ins Spiel.
5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAPNetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung
sind zu beachten.
Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzahlen
sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich stets zu
beachten. Veränderungen der Ziele und Kennzahlen
können nur über den Stadtrat erfolgen.
Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit den
hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produkten zu,
die kostendeckende Leistungen (Kostendecker und Gebührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den Budgetausgleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu beachten. Die
Überschüsse bei Produkten von kostenrechnenden Einrichtungen, wie der Friedhofsverwaltung, des Marktamts
und der Stiftungsverwaltung, dürfen nicht zur Deckung
von Aufwendungen anderer Produkte bzw. Einrichtungen verwendet werden. Dies betrifft die folgenden Produkte:
• Friedhofsverwaltung (Frh):
Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Bereich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt
553020 „Krematoriumsbetrieb“.
• Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML):
Produkt 573010 „Marktwesen“.
• Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3):
Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“.
H.4.3 Zweckbindungen
Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen
zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach
§ 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden
grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenommen:
1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten
konsumtiven Zweck.
2. Projektmittel.
3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum
Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur
Deckung von Aufwendungen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für
privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines Geschäftsbereichs).
4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer
gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für
den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt.
Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese
Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung
durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet
werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle,
dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets,
eingehalten werden.
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