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H.4.3 Zweckbindungen

Haushalt 2022 · Band 1 · Seiten 119 · Seiten 119 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

2. Der Geschäftsbereich/das Referat und das Control￾lingteam analysieren in Abstimmung mit der Dienst￾stelle/Organisationseinheit das vorgelegte Ergeb￾nis. 3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungsmög￾lichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Refe￾rates zu suchen. Diese können beispielsweise aus 50 % der bereits feststehenden Budgetüberträge o￾der aus nicht managementbedingten Mehrerträgen oder Minderaufwendungen der anderen Dienststel￾len/Organisationseinheiten aus dem Geschäftsbe￾reich/Referat stammen. 4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates sollte eine einver￾nehmliche Verhandlungslösung zwischen den Dienststellen/Organisationseinheiten des Ge￾schäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden. Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass alle Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Geschäfts￾bereich/Referat ausgeschöpft wurden, so kommt die Deckungsebene Gesamthaushalt ins Spiel. 5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAP￾NetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung sind zu beachten. Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzahlen sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich stets zu beachten. Veränderungen der Ziele und Kennzahlen können nur über den Stadtrat erfolgen. Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit den hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produkten zu, die kostendeckende Leistungen (Kostendecker und Ge￾bührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den Budgetaus￾gleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften (zum Bei￾spiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu beachten. Die Überschüsse bei Produkten von kostenrechnenden Ein￾richtungen, wie der Friedhofsverwaltung, des Marktamts und der Stiftungsverwaltung, dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen anderer Produkte bzw. Einrichtun￾gen verwendet werden. Dies betrifft die folgenden Pro￾dukte: • Friedhofsverwaltung (Frh): Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Be￾reich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt 553020 „Krematoriumsbetrieb“. • Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML): Produkt 573010 „Marktwesen“. • Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3): Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“. H.4.3 Zweckbindungen Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach § 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfä￾higkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenom￾men: 1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten konsumtiven Zweck. 2. Projektmittel. 3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktam￾tes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffenden Ein￾richtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produkt￾übergreifendem Ausgleich innerhalb eines Ge￾schäftsbereichs). 4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahr￾zeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbe￾teiligung an den Leistungen für Unterkunft und Hei￾zung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertrag￾lich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich be￾grenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind je￾weils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen ge￾genseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets, eingehalten werden. 116

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