H.4.3 Zweckbindungen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Bereich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt
553020 „Krematoriumsbetrieb“.
• Nürnberger Märkte (ehemals Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML)):
Produkt 573010 „Marktwesen“.
• Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3):
Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“.
H.4.3 Zweckbindungen
Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen
zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach
§ 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden
grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenommen:
1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten
konsumtiven Zweck.
2. Projektmittel.
3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum
Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur
Deckung von Aufwendungen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für
privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines Geschäftsbereichs).
4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer
gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für
den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt.
Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese
Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung
durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet
werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle,
dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets,
eingehalten werden.
Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbindungen
nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Dennoch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise
gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindungen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen verbindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst
nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtrates geändert werden.
Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die
Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Projekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entsprechende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der
Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt
Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kostenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage
per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kontierungselement vorgesehen.
H.4.4 Deckungsringe
Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im
Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen.
Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungspunkt I.3 ausführlich dargestellt.
H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur,
wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden.
Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter
Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächtigung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen
des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden kann.
114