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H.4.3 Zweckbindungen

Haushalt 2024 · Band 1 · Seiten 118 · Seiten 118 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Be￾reich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt 553020 „Krematoriumsbetrieb“. • Nürnberger Märkte (ehemals Marktamt und Land￾wirtschaftsbehörde (ML)): Produkt 573010 „Marktwesen“. • Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3): Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“. H.4.3 Zweckbindungen Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach § 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfä￾higkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenom￾men: 1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten konsumtiven Zweck. 2. Projektmittel. 3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktam￾tes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffenden Ein￾richtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produkt￾übergreifendem Ausgleich innerhalb eines Ge￾schäftsbereichs). 4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahr￾zeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbe￾teiligung an den Leistungen für Unterkunft und Hei￾zung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertrag￾lich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich be￾grenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind je￾weils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen ge￾genseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets, eingehalten werden. Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haus￾haltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbindungen nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Den￾noch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindun￾gen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen ver￾bindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtra￾tes geändert werden. Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Pro￾jekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entspre￾chende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kos￾tenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kon￾tierungselement vorgesehen. H.4.4 Deckungsringe Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig o￾der einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungs￾punkt I.3 ausführlich dargestellt. H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Aus￾zahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaß￾nahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlun￾gen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgaben￾erfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden. Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächti￾gung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushalts￾jahr übertragen werden kann. 114

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