H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
weg sind daher im Budgetmodell grundsätzlich nicht vorgesehen, da diese der Output-Orientierung einer produktbezogenen Steuerung über Ziele und Kennzahlen
entgegenlaufen würden. Ausnahmen waren jedoch zum
Beispiel für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt (J) und das Amt für Existenzsicherung
und soziale Integration - Sozialamt Nürnberg (SHA) notwendig, für die produktübergreifende Deckungsringe zu
den Teilbudgets K3 gebildet worden sind.
Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen
gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nicht-zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen. Gemäß
§ 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsunwirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
Dies betrifft beispielsweise Abschreibungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem Teilbudget K5 zugeordnet sind.
Mittelumschichtungen können unter Beachtung der
sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten jederzeit innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten
Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche
Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und
zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln
sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum
Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier
unterschiedlicher Produkte) anzuwenden.
In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabellarisch
anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen dargestellt und anschließend im Detail erläutert.
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Teilbudget K1 - Sachmittel
Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K1 sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch
die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Hilfreich bei der zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit einer Zusatzkontierung oder auf eine Projektkostenstelle, die einen späteren Mittelnachweis ermöglicht.
Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel
Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die
gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Zum
Umgang mit nicht managementbedingten Veränderungen wird auf die Ausführungen im Kapital H.4.2 verwiesen.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden.
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu
verwendet werden, überplanmäßig begutachtete
Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder
bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung von
Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber
hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in
kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise eine befristete Besetzung budgetfinanzierter Stellen möglich.
• Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1
(Empfänger):
Bewegliches Vermögen (inklusive GWGs) in I1
kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw.
Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist
nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive)
Das Personalbudget errechnet sich aus Durchschnittswerten je Entgelt-/Besoldungsgruppe multipliziert mit
den Vollkraftzahlen (VK) aus dem Sollstellenplan. Das
Teilbudget steuert sich somit über die VK-Mengen je
Entgelt-/Besoldungsgruppe, da diese Durchschnittswerte sowohl in der Budgetplanung als auch in der Budgetbewirtschaftung unverändert angewendet werden.
Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispielsweise
können die durch nicht besetzte Stellen eingesparten
Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet werden, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachtete Kapazität -
soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - damit zu finanzieren.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu
verwendet werden, überplanmäßig begutachtete
Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder
bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung von
Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber
hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in
kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise eine befristete Besetzung budgetfinanzierter Stellen möglich.
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden.
• Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1
(Empfänger):
Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches
Vermögen in I1 finanziert werden. Der umgekehrte
Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K2) ist nach
§ 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Das Produkt 111233 „Stellenplanteil B und Nachwuchskräfte“ wird von den Deckungsregeln ausgeschlossen.
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Im Vergleich zum bisherigen Budgetmodell stehen im
neuen Modell bei Stellenfreihaltung dem/der Produktverantwortlichen erheblich mehr Budgetmittel zur Deckung
zur Verfügung und erweitern somit den Handlungsspielraum. An dem nachfolgenden Beispiel soll diese noch
einmal verdeutlicht werden:
Beispiel:
Eine Stelle in der Entgeltgruppe E10 ist für 12 Monate
unbesetzt.
Nach der alten Budgetregelung wurden für vorübergehend nicht besetzte Stellen (für längstens 12 Monate)
50 % der „Aktivpersonalkosten“ entsprechend dem Stellenwert berechnet und gutgeschrieben. In Zahlen ausgedrückt errechnet sich für das Beispiel auf der Grundlage
der Anlage zur Mitteilung 20B 2014 eine Budgetgutschrift in Höhe von 22.450 € (= 50 % von 44.900 € Aktivpersonalkosten E10, Spalte 1).
Nach den neuen Budgetregeln errechnen sich für den
gleichen Sachverhalt freie Budgetmittel in Höhe von
63.635 € (auf der Basis der Durchschnittspersonalkosten bei der Haushaltsplanung 2015). Die Beteiligung des
Gesamthaushaltes erfolgt durch eine pauschale Reduzierung des Teilbudgets K2.
Ein gegenüber dem alten Budgetmodell verbesserter
Handlungsspielraum ergibt sich zudem dadurch, dass
Planstellen im Stellenplanteil A, für die keine Kosten anfallen (zum Beispiel bei Wegfall der Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall bei Tarifbeschäftigten), ebenfalls wie nicht
besetzte Stellen behandelt werden.
Die Möglichkeiten, eingesparte Mittel für personalwirtschaftliche Maßnahmen einzusetzen, sind aufgrund gesetzlicher Regelungen stark eingeschränkt. Beispielsweise dürfen überplanmäßige Kapazitäten außerhalb
des Stellenplans laut Gemeindeordnung nur in besonderen Ausnahmefällen bereitgestellt werden. Um den Produktverantwortlichen an dieser Stelle einen Handlungsspielraum zu eröffnen, stehen seit dem Jahr 2015 zusätzliche Stellen zur Verfügung, für die in der Planung
keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Diese
Stellen dienen dazu, vorübergehende, aus Mitteln der
Dienststelle/Organisationseinheit gedeckte Kapazitätsaufstockungen im Stellenplan ausweisen zu können.
Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zu -
wendungen
Bezüglich der sachlichen Deckungsfähigkeiten im Teilbudget K3 sind die Sozialtransferleistungen und die Zuwendungen getrennt voneinander zu betrachten.
Bei den Sozialtransferleistungen besteht grundsätzlich
eine Deckungsfähigkeit zwischen den einzelnen Aufwendungen und Erträgen innerhalb eines Produkts.
Da die Zweckbindungsvorschriften von Zuwendungen
(Zuschüsse und Zuweisungen) strikt einzuhalten sind,
bestehen innerhalb der Zuwendungen in K3 keine gegenseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -bewirtschaftung erfolgen hier auf der Ebene von einzelnen
Sachkonten und Kostenstellen. Im Haushaltsplan wird
hierzu eine entsprechende „Liste der Zuschüsse und Zuweisungen der Stadt Nürnberg“ mit abgedruckt.
Zu anderen Teilbudgets bestehen sowohl für Sozialtransferleistungen als auch für Zuwendungen keine Deckungsfähigkeiten.
Teilbudget K4 - Interne Leistungsbeziehungen
Alle Aufwands- und Ertragsarten aus internen Leistungsverrechnungen (ILV) und Verwaltungskostenerstattungen (VKE) innerhalb des Teilbudget K4 sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Alle Aufwands- und Ertragsarten in K4 sind nicht zahlungswirksam. Zu anderen Teilbudgets bestehen deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik keine
Deckungsfähigkeiten. Einsparungen im ILV-Budget dürfen wegen § 20 Abs.1 Satz 2 KommHV-Doppik (keine
Deckungsfähigkeit von zahlungsunwirksamen mit zahlungswirksamen Aufwendungen) nicht zu Mehrauszahlungen führen und dürfen daher nicht zur Deckung von
Mehraufwendungen im Bereich der anderen Teilbudgets
verwendet werden.
Teilbudget K5 - Sonstiges
Innerhalb des Teilbudgets K5 bestehen keine gegenseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen und
Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -bewirtschaftung erfolgt auf der Ebene von einzelnen Sachkonten.
Auch in Bezug auf die Deckungsfähigkeit zwischen den
Teilbudgets ist das Teilbudget K5 als isoliert von den an108
deren Teilbudgets zu beurteilen. Es bestehen grundsätzlich keine Deckungsfähigkeiten des Teilbudgets K5 zu
den anderen Teilbudgets.
Teilbudget I1 - Investitionen für bewegliches Ve r-
mögen (inklusive GWGs)
Innerhalb des Teilbudgets I1 besteht grundsätzlich eine
gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen den Ein- und
Auszahlungen.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach I1 (Empfänger).
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach I1 (Empfänger).
Teilbudget I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen
Es bestehen für das Teilbudget I2 keine Deckungsfähigkeiten zu anderen Teilbudgets.
H.4.2 Hierarchische Deckungsfähigkeiten
Bei der hierarchischen Deckungsfähigkeit geht es um
produktübergreifende Ausgleichsmechanismen im
Sinne der Vier-Ebenen-Steuerung, bei der in einer festgelegten Reihenfolge auf Produkt-, Dienststellen-/Organisations-, Geschäftsbereichs-/Referats- und Gesamtstadtebene nach Deckungsmöglichkeiten gesucht wird.
Im alten Budgetierungsmodell war die Deckungspflicht
nur bis auf die Ebene Dienststelle/Organisationseinheit
beschränkt. War keine Deckung innerhalb der Dienststelle/Organisationseinheit möglich, wurde auf gesamtstädtischer Ebene über die Stadtkämmerei beziehungsweise den Finanzreferenten nach einer Deckungsmöglichkeit gesucht. Der Geschäftsbereich/das Referat
spielte hierbei grundsätzlich keine Rolle und war insoweit von der Finanzverantwortung ausgeschlossen. Die
Suche nach einer Deckung hat deshalb nur auf den zwei
Ebenen Dienststelle/Organisationseinheit und Gesamtstadt stattgefunden.
Ziel des neuen Modells ist es nun, Deckungsmöglichkeiten zwischen Produkten zu schaffen und dabei alle hierarchischen Ebenen in die Finanzverantwortung einzubeziehen, also auch den Geschäftsbereich/das Referat.
Bei Anwendung der hierarchischen Deckung ist immer
darauf zu achten, dass bei den jeweiligen Produkten die
vom Stadtrat ermächtigten Leistungsvorgaben (Ziele,
Kennzahlen, …) eingehalten werden.
Grundsätze der hierarchischen Deckung
Für die hierarchische Deckung werden die folgenden
Grundsätze aufgestellt:
• Bei Anwendung der hierarchischen Deckungsfähigkeit sind die Regelungen der sachlichen
Deckungsfähigkeit ebenfalls zu beachten.
• Die Erreichung der Produktziele mit den zugehörigen Finanzbudgetergebnissen sollte bis zur
Ebene der Dienststelle/Organisationseinheit
unter Anwendung der Deckungsmöglichkeiten
(sachliche und hierarchische) grundsätzlich
aus eigener Kraft möglich sein. Da die Produktverantwortung und Dienststellenleitung meist
von einer Person wahrgenommen werden,
dürfte dies unproblematisch sein. Soweit möglich, sollten bereits im Laufe des Jahres bei
festgestellten Verschlechterungen eine Gegensteuerung und ein Ausgleich innerhalb der Produkte einer Dienststelle/Organisationseinheit
erfolgen.
• Unterjährig sollte bis zur Hierarchieebene
Dienststelle/Organisationseinheit möglichst
wenig von außen in die Budgets eingegriffen
werden. Diese Regelung soll den Dienststellen/Organisationseinheiten eine entsprechende Planungssicherheit gewährleisten.
• Die Deckungsebenen Geschäftsbereich/Referat und Gesamtstadt sollen und können nur in
Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Situationsbezogen sollte dann einvernehmlich mit allen Beteiligten eine Lösung erzielt werden. Kommunikation und damit die unterjährigen Controllinggespräche sind wichtig.
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• Auf starre, einschränkende und verwaltungsaufwändige Regelungen wird verzichtet, es
werden lediglich „Leitplanken“ definiert.
• Das Modell der hierarchischen Deckung geht
von einer intensiven Kommunikation aus, über
die Verhandlungslösungen gefunden werden
sollen.
„Managementbedingte“ und „nicht managementbedingte“ Veränderungen
Üblicherweise wird bei der Betrachtung von Budgetveränderungen eine Abgrenzung von managementbedingten und nicht managementbedingten Veränderungen
(Verbesserungen und Verschlechterungen) vorgenommen. Managementbedingte Verbesserungen und Verschlechterungen sind auf die Anstrengungen der
Budgetverantwortlichen und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zurückzuführen. Unter nicht managementbedingten Veränderungen werden die von außen, von den
Budgetverantwortlichen nicht beeinflussbaren Entwicklungen (zum Beispiel Gesetzesänderungen) verstanden.
Die Abgrenzung von managementbedingt zu nicht managementbedingt stellt sich in der Praxis oft als sehr
schwierig dar und führt immer wieder zu Diskussionen.
Aus diesem Grunde können und sollen im Budgetmodell
der Stadt Nürnberg auch keine abschließenden Detailregelungen und Automatismen hierzu aufgestellt werden.
Stattdessen hat sich die Stadt Nürnberg darauf verständigt, nur „Leitplanken“ zu definieren, innerhalb derer man
sich bewegen kann. Das Budgetmodell soll an dieser
Stelle einfach gehalten und nicht mit Regelungen überfrachtet werden, die - wie die Erfahrung zeigt - zum Teil
bei den Endanwendern aufgrund der gesamtstädtischen
Regelungsfülle gar nicht mehr ankommen. Zudem muss,
wie es bisher auch schon der Fall war, über eine intensive Kommunikation nach einer Verhandlungslösung
zwischen allen am Budgetierungsverfahren Beteiligten
(Dienststelle/Organisationseinheit, Geschäftsbereich/Referat und der „Gesamtstadt“) gesucht werden,
die auch die jeweilige Haushaltssituation berücksichtigt.
Über den Controllingprozess sollen wesentliche Budgetveränderungen (Verbesserungen und Verschlechterungen) unabhängig davon, ob managementbedingt oder
nicht managementbedingt, im Vergleich zum Plan frühzeitig identifiziert werden.
Beim Umgang mit Budgetveränderungen, die in engem
Zusammenhang mit den Deckungsfähigkeiten stehen,
gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen:
• Managementbedingte Mehrerträge und Minderaufwendungen, die durch Anstrengungen der Budgetverantwortlichen erzielt wurden, dürfen für Mehraufwendungen innerhalb der Budgets und im Rahmen
der sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten verwendet werden. Mit dieser Regelung sollen wichtige Anreize ausgelöst werden.
• Managementbedingte Mindererträge und Mehraufwendungen sind über die Deckungsmöglichkeiten
auszugleichen.
• Nicht managementbedingte Mindererträge und
Mehraufwendungen (Verschlechterung, WindfallDeficits) dürfen nicht ohne weiteres zu Nachforderungen berechtigen und werden deshalb hinsichtlich
der Deckungsfähigkeit erst einmal wie die managementbedingten Verschlechterungen behandelt.
Zwei Gründe sprechen für diese Vorgehensweise:
Erstens sollen die Produktverantwortlichen ihre
ganze Kraft darauf verwenden, solche Verschlechterungen abzuwehren anstelle diese ausführlich zu
begründen und zweitens würde die Deckelungsfunktion der Budgetierung entscheidend geschwächt.
• Wurden nennenswerte, nicht managementbedingte
Mehrerträge und Minderaufwendungen (Verbesserungen, Windfall Profits) erkannt, so ist in den Controllinggesprächen von der Dienststelle/Organisationseinheit, dem Geschäftsbereich/Referat und dem
Controlling-team gemeinsam über deren Verwendung zu beraten und eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen. Bei der Entscheidungsfindung sind die aktuelle Haushaltslage und die
prognostizierten Ergebnisse der Dienststelle/Organisationseinheit und des Geschäftsbereichs/Referats zu berücksichtigen. Da nicht managementbedingte Verschlechterungen im Rahmen der Deckungsmöglichkeiten auszugleichen sind, sollen die
nicht managementbedingten Mehrerträge und Minderaufwendungen vorrangig bei den Dienststellen/Organisationseinheiten und dem Geschäftsbereich/Referat zur Abdeckung von Verlusten eingesetzt werden. Wenn dies nicht nötig sein sollte, soll
die Gesamtstadt an den Verbesserungen beteiligt
werden. Eine Beteiligung der Gesamtstadt an den
nicht managementbedingten Mehrerträgen oder
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Minderaufwendungen ist notwendig, da nicht unerhebliche Teile der bisherigen Deckungsmittel aus
dem Gesamthaushalt über die neuen Sachkontenzuordnungen in das Teilbudget K1 verlagert wurden
und somit dem Gesamthaushalt nur geringe Deckungsreserven zur Verfügung stehen.
Verfahren der hierarchischen Deckung
Bei der Stadt Nürnberg werden die Budgets auf der
Ebene der Produkte ermächtigt. Die Produkte setzen
sich dabei aus den darunter angesiedelten Leistungen
mit den dazugehörigen Vorkostenstellen zusammen. Auf
der Ebene der Leistungen und Vorkostenstellen werden
die Ansätze geplant und die Geschäftsvorfälle gebucht.
Eine tiefergehende Unterteilung der Produktbudgets auf
Leistungsebene (Leistungsbudgets) bleibt den Dienststellen/Organisationseinheiten für die interne Steuerung
freigestellt.
Aus Sicht der Vier-Ebenen-Steuerung lassen sich die
folgenden Deckungsmöglichkeiten definieren:
Hierarchiestufe
Deckungsmöglichkeiten Steuerungsebene
1 Innerhalb einer Leistung in einem Teilbudget beziehungsweise zwischen Leistungen in einem Teilbudget innerhalb eines Produktes
Produkt
2 Zwischen Teilbudgets innerhalb eines Produktes unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
3 Zwischen Produkten innerhalb einer Dienststelle unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
Dienststelle/Organisationseinheit
(je nach Wertgrenze)
4 Zwischen Produkten innerhalb des Geschäftsbereichs/Referats unter
Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
Geschäftsbereich/Referat
(je nach Wertgrenzen)
5 Zwischen Produkten innerhalb des Geschäftsbereichs/Referats ohne
Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
Gesamtstadt
6 Zwischen Produkten geschäftsbereichs-/referatsübergreifend (Stk)
7 Einseitige Mitteländerungen
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Bei der hierarchischen Deckungsfähigkeit beginnt die
Prüfung der Deckungsmöglichkeiten immer zuerst damit, ob innerhalb des betroffenen Produktes in einem
Teilbudget innerhalb einer Leistung beziehungsweise
zwischen Leistungen eine Deckung herbeigeführt werden kann (Hierarchiestufe 1). Beispiel: Das Sachkonto
64130000 „Dienstreisen und Dienstfahrten“, das zum
Teilbudget K1 gehört, weist in der Leistung „L111114001
Haushalts-/Finanzsteuerung, Controlling“, die zum Produkt „111114 Konzernsteuerung Finanzreferat“ gehört,
eine Unterdeckung auf. Auf der Hierarchiestufe 1 ist nun
zu prüfen, ob innerhalb der Leistung L111114001 oder
durch eine andere Leistung des gleichen Produktes,
zum Beispiel durch die Leistung „L111114002 Beteiligungsmanagement“ im Teilbudget K1 durch ein anderes
Sachkonto eine Deckung herbeigeführt werden kann.
Die Ansätze zwischen den Teilbudgets innerhalb eines
Produktes einer Dienststelle/Organisationseinheit sind
entsprechend der sachlichen Deckungsregeln der Teilbudgets deckungsfähig (Hierarchiestufe 2) und werden
in Verantwortung des/der Produktverantwortlichen verwaltet. Der/die Produktverantwortliche kann somit in seinen/ihren einzelnen Produkten zwischen den Leistungen
entsprechend der sachlichen Deckungsregeln frei wirtschaften. Zur internen Steuerung der Dienststellen/Organisationseinheiten werden auf der Leistungsebene
grundsätzlich die Ziele und Kennzahlen definiert. Für die
Darstellung im Produktdatenblatt werden dann die wesentlichen Ziele und Kennzahlen ausgewählt und im
Produkthaushalt auf Produktebene abgebildet.
Ist der Ausgleich innerhalb der Teilbudgets eines Produkts entsprechend der zuvor formulierten Deckungsfähigkeiten nicht möglich, so sind die Dienststellen/Organisationseinheiten angehalten, zwischen den ihnen zugeordneten Produkten unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsregeln einen Ausgleich herbeizuführen
(Hierarchiestufe 3). Bis zu einer bestimmten Wertgrenze
kann die Dienststelle/Organisationseinheit eigenverantwortlich die Umschichtung vornehmen. Der/das für die
Dienststelle/Organisationseinheit zuständige Geschäftsbereich/Referat und die Stadtkämmerei sind über die
Mittelumschichtung zu informieren. Übersteigt der Ausgleich eine bestimmte Wertgrenze, so wird ein Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt.
Für die Umschichtung von Budgetmitteln zwischen Produkten werden die folgenden Wertgrenzen, innerhalb
derer die Dienststellen/Organisationseinheiten eigenverantwortlich tätig werden können, festgelegt:
25.000
50.000
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Im Bereich der Teilbudgets K1, K2 und I1 und teilweise
K3 (nur Sozialtransferleistungen) können die Dienststellen/Organisationseinheiten (DSt.) oder die Referate/Geschäftsbereiche (GB) dienststellen-/organisations-bereichsübergreifend freie Mittel
• je Senderprodukt,
• einzelfallbezogen,
• bis zu einem Betrag von 25.000 €,
• maximal dreimal pro Jahr (unabhängig davon,
ob die Dienststelle/Organisationseinheit oder
das Referat/der Geschäftsbereich die Umschichtung vornimmt) und
• jederzeit
zwischen Produkten umschichten. Im Rahmen des Berichtswesens wird über die Mittelumschichtung informiert. Liegen einzelfallbezogen die umzuschichtenden
Finanzmittel zwischen 25.000 € und 50.000 €, so muss
der Ausgleich von der Stadtkämmerei genehmigt werden. Ein Betrag zwischen 50.000 € und 100.000 € fällt in
den Zuständigkeitsbereich des Finanzreferenten, Mittelumschichtungen über 100.000 € je Einzelfall muss der
Stadtrat genehmigen.
Tritt der Fall ein, dass ein Ausgleich zwischen den Produkten innerhalb einer Dienststelle/Organisations-einheit trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, so werden nach dem folgenden Verfahren die Deckungsebenen Geschäftsbereich/Referat (Hierarchiestufe 4) und
Gesamtstadt (Hierarchiestufen 5 und 6) in den Ausgleich
mit einbezogen:
1. Wenn der für die Dienststelle/Organisationseinheit
geplante Ergebnissaldo aus den Teilbudgets K1
und K2 zusammen laut aktueller Hochrechnung um
1 % oder 100.000 € überschritten wird und die
Dienststelle/Organisationseinheit ihre Deckungsmöglichkeiten nachweislich ausgeschöpft hat, dann
stellt die Dienststelle/Organisationseinheit einen
Antrag auf Deckung durch die nächsten Hierarchieebenen (Geschäftsbereich/Referat und Gesamtstadt) beim Controllingteam (Anmerkung: Verfahrenstechnisch übernehmen erst einmal die Controllingteams unterstützenderweise diese Aufgabe.
Diese wird zu gegebener Zeit auf die Geschäftsbereiche/Referate übertragen).
Inwieweit die 1 %-Regelung sachgerecht ist, wird
die Erfahrung in der Praxis zeigen. Dieser Wert wird
zu gegebener Zeit überprüft.
2. Der Geschäftsbereich/das Referat und das Controllingteam analysieren in Abstimmung mit der Dienststelle/Organisationseinheit das vorgelegte Ergebnis.
3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates zu suchen. Diese können beispielsweise aus
50 % der bereits feststehenden Budgetüberträge oder aus nicht managementbedingten Mehrerträgen
oder Minderaufwendungen der anderen Dienststellen/Organisationseinheiten aus dem Geschäftsbereich/Referat stammen.
4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der
festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb des
Geschäftsbereiches/Referates sollte eine einvernehmliche Verhandlungslösung zwischen den
Dienststellen/Organisationseinheiten des Geschäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden.
Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass alle
Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Geschäftsbereich/Referat ausgeschöpft wurden, so kommt
die Deckungsebene Gesamthaushalt ins Spiel.
5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAPNetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung
sind zu beachten.
Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzahlen
sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich stets zu
beachten. Veränderungen der Ziele und Kennzahlen
können nur über den Stadtrat erfolgen.
Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit den
hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produkten zu,
die kostendeckende Leistungen (Kostendecker und Gebührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den Budgetausgleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu beachten. Die
Überschüsse bei Produkten von kostenrechnenden Einrichtungen, wie der Friedhofsverwaltung, des Marktamts
und der Stiftungsverwaltung, dürfen nicht zur Deckung
von Aufwendungen anderer Produkte bzw. Einrichtungen verwendet werden. Dies betrifft die folgenden Produkte:
• Friedhofsverwaltung (Frh):
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