Planungsgrundlagen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
J.1 Planungsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Gegensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcharakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Ungleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem gesamt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisieren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung
und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen.
Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen
und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit
Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vermieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum vorausschauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfristige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument
für strategische Entscheidungen des Stadtrates.
Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über
Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investitionen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die
Bedeutung des Finanzplans aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Ertrags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der
Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen
längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt
möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzplanung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Entwicklung angepasst.
Ausgangslage
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf
Basis der Ansätze des Haushaltsplans 2018 und des Mittelfristigen Investitionsprogrammes (MIP) für die Jahre
2018 - 2021 entwickelt und grundsätzlich anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom
November 2017 fortgeführt.
Im Haushaltsplan 2018 wurden alle Möglichkeiten der Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse des
Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassenwirksamkeit berücksichtigt.
Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten
Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen der Jahre 2019 und Folgende wurden auf
der Basis des Haushaltsplans 2018 und des Mittelfristigen
Investitionsprogrammes 2018 – 2021 fortgeschrieben und
- soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit
einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe von 1,5 %
für das Jahr 2019, 2,0 % für 2020 und 2,5 % für 2021 gesteigert.
Mittelfristige Ergebnisplanung
Steuern
Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grundsteuer A und B - anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2017 fortgeschrieben (siehe untenstehende Tabelle):
2019 2020 2021
Gewerbesteuer 3,0 % 3,2 % 3,6 %
Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer
5,5 % 5,6 % 5,6 %
Gemeindeanteil am
Aufkommen der
Umsatzsteuer
-2,2 % 2,2 % 2,2 %
Die Grundsteuer A und B wurde für die Jahre 2019 – 2021
auf dem Niveau von 2018 belassen.
Der leichte prozentuale Rückgang beim Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer in 2019 hängt mit einer temporären
Aufstockung dieses Anteils in 2018 zusammen, welche
aber 2019 wieder wegfallen wird. Dafür erfolgt eine entsprechende Entlastung der Kommunen in 2019 durch
eine Aufstockung der Bundesbeteiligung an den Kosten
der Unterkunft (SGB II).
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Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen
Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird
im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt:
- in Mio. € - 2019 2020 2021
Schlüsselzuweisungen 227,9 239,2 251,2
Zuweisungen zum
Verwaltungsaufwand
18,5 18,9 19,3
Zuweisung Land/Grunderwerbsteuer insgesamt
32,5 33,1 33,9
Familienleistungs-ausgleich
21,5 22,0 22,5
Erträge aus Zuweisungen
und Zuschüssen insgesamt
510,5 529,5 539,1
Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2019 bis 2021 wurde zum einen jeweils der Gesamtsteigerungssatz aller Steuereinnahmen der „alten“ Bundesländer gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2017 zugrunde gelegt. Zum anderen wurde in der Prognose zusätzlich ein
weiterer Steigerungssatz eingebaut, um das Bevölkerungswachstum der Stadt in den nächsten Jahren mit abzubilden.
Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zuweisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an
der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen
mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrieben.
Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsausgleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steuerschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als
Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und
2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht.
Analog zum Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird
auch beim Familienleistungsausgleich der prozentuale
Rückgang in 2019, den die Steuerschätzer erwarten,
durch Mehrerträge aus der Aufstockung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (SGB II) kompensiert.
Die oben erwähnte Bundesbeteiligung für die Kosten der
Unterkunft (SGB II) ist in absoluten Zahlen jedoch
trotzdem im Vergleich 2018 mit 2019 um ca. 18,4 Mio. €
rückläufig, da mit einem Wegfall der Vollerstattung der
Flüchtlingskosten gerechnet wird.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen
Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden
analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrieben.
Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die
aktiven Beschäftigten wurden mit einer Steigerungsrate
von 3,7 % fortgeschrieben. Diese Zuwachsrate setzt sich
aus folgenden Faktoren zusammen:
Anstieg der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je Beschäftigten um 2,5 % p.a. gemäß den durchschnittlichen Besoldungs- und
Tariferhöhungen der letzten Jahre.
Bedingt durch die Anforderungen im Bereich Bildung und Soziales sowie durch das Wachstum
der Stadt ist bei der Stadtverwaltung aufgrund
Stellenneuschaffungen mit einem weiteren Anstieg der Personalaufwendungen in Höhe von
1,2 % p.a. zu rechnen.
Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger wurden mit der durchschnittlichen Besoldungs- und Tariferhöhung der letzten Jahre in
Höhe von 2,5 % fortgeschrieben.
Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im
Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Bezug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und
Auflösungen) wurden mit 3,7 % für die aktiven Beschäftigten und mit 2,5 % Steigerung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren
2019 bis 2021 festgesetzt.
Abschreibungen
Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Vermögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungs241
zeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen Investitionsplanes 2018 – 2021 geplanten Investitionen.
Transferaufwendungen
Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein
Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2019 bis
2021 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durchschnittlichen Steigerung der letzten Jahre in diesem Bereich.
Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen abweichende Steigerungssätze verwendet:
Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) und die Gewerbesteuerumlage (Deutsche Einheit) wurden nach der derzeitigen Gesetzeslage, der Prognose zur Entwicklung des
Fonds Deutsche Einheit und den veranschlagten Gewerbesteuererträgen in den Planjahren 2019 bis 2021 berechnet. In 2020 vermindert sich nach derzeitigem Gesetzesstand (§ 6 Abs. 3 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen) die Gewerbesteuerumlage deutlich. In der Folge
wird gegenwärtig im Vergleich zur alten Gesetzeslage für
die Jahre 2020 und 2021 von einer rund ca. 29 Mio. € geringeren Belastung des städtischen Haushaltes p.a. ausgegangen.
Die Verlustausgleiche in den Jahren 2019 bis 2021 für die
Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weiteren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH
und noris inklusion) wurden anhand der aktuellsten Wirtschaftspläne in Abstimmung mit dem Finanzreferat festgelegt.
Haushaltskonsolidierung
Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung besteht weiterhin,
um das Ziel einer Begrenzung des weiteren Anstiegs der
Verschuldung des Kernhaushaltes in Zukunft zu erreichen.
Die Einsparungen des 20 Mio. €- Sparpaketes wurden in
den Ansätzen des Haushaltsplanentwurfes 2018 bereits
größtenteils planerisch umgesetzt. Diese Einsparungen
wurden über die Fortschreibung der Ansätze auch in die
Jahre 2019 bis 2021 vorgetragen. Die noch offenen Sparbeträge in Höhe von 2,8 Mio. € wurde ab 2019 aufwandsmindernd eingeplant.
Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2019
bis 2021 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberechnung bis Ende 2021 geplant. Die voraussichtlichen Darlehensaufnahmen in den Jahren 2018 bis 2021 wurden mit
dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksichtigt.
Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan)
wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise
verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlungen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem
Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haushaltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (z.B. Kreditermächtigung 2019 wird voraussichtlich erst im Haushaltsjahr 2020 vollständig in Anspruch genommen).
Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der
Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4
KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO).
Mittelfristige Finanzplanung
Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionsprogramm
Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen
des Mittelfristigen Investitionsplanes 2018 - 2021. Dieser
basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die
Finanzplanung 2019 - 2021 eine Preissteigerungsreserve
für investive Auszahlungen aufgenommen, deren Höhe
sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen Investitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukostensteigerungen (orientiert an der angenommenen Teuerungsrate)
bemisst.
Die Preissteigerungsreserve wurde im Zahlenwerk bei der
Position „Auszahlungen für eigene Investitionen“ eingefügt
und in folgender Höhe angesetzt:
- in Mio. € - 2019 2020 2021
Preissteigerungsreserve 3,4 8,1 14,0
Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsreserve) folgendes Investitionsvolumen vor:
- in Mio. € - 2019 2020 2021
Auszahlungen
(inkl. Kostendecker)
256,8 257,0 270,0
./. Einzahlungen 88,7 121,8 144,8
= Städtische Mittel
(Ø 142,8 Mio € p.a.)
168,1 135,2 125,2
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Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren
783,8 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vorjahr
(727,7 Mio. €) sind dies 56,1 Mio. € mehr.
Verschuldung
Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbindlichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2016
auf 1.285,9 Mio. € (inklusive Anleihe).
Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus PPP-Verträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem Stichtag 1.363,8 Mio. €.
Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt,
wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzplanungszeitraum bis 2021 mit dem zeitlichen Versatz bei der
Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen gerechnet.
Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzplanungszeitraum ist bis zum Jahr 2021 weiterhin mit einem
Anstieg der Verschuldung im Kernhaushalt zu rechnen, allerdings geringer als in der letztjährigen Mittelfristplanung
angenommen.
Die geplanten Nettoneuverschuldungen in 2019 und 2020
bewegen sich nun auf einem Niveau von jeweils unter 40
Mio. €. Die deutlich absinkende Neuverschuldung in 2021
ist dem normalen Rückgang der MIP-Ansätze in den hinteren Jahren der MIP-Planung geschuldet.
Allerdings ist die dargestellte Entwicklung der Verschuldung naturgemäß an die Bedingung geknüpft, dass die in
der Mittelfristplanung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten auch tatsächlich so eintreten.
Auf Basis der Zahlen der Mittelfristigen Finanzplanung
wird sich die langfristige Verschuldung (ohne Eigenbetriebe, mit PPP-Verträgen) wie nachfolgend dargestellt
entwickeln:
Entwicklung der Schulden - ohne Eigenbetriebe - (absolute
Werte in Mio. €)
(Stand jeweils zum 31.12. des jeweiligen Jahres
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