Referat V
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Geschäftsbereich Referat V:
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Zuschüsse für den Bau und die Generalsanierung von Kindertagesstätten freigemeinnütziger Träger
(Pauschale)
- Höhere zweckgebundene Zuweisungen verringern die städtischen Mittel. -
1) Aufgrund des Art. 27 BayKiBiG ist die Stadt verpflichtet, Investitionskostenzuschüsse für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für Generalsanierungen und für Ersatzneubauten anerkannter Kindertagesstätten zu leisten. Diese belaufen sich auf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (vgl. Beschluss des JHA vom
21.03.2013 unter 4. Art und Umfang und Höhe der Zuwendung). Von dem Baukostenzuschuss i. H. v. 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten leistet die Regierung von Mittelfranken und die Stadt Nürnberg einen
Zuwendungsanteil. Im Rahmen der Laufzeit des 4.Sonderinvestitionsprogramms (01.01.2017 – 31.12.2020)
beläuft sich der Prozentsatz auf 90%.
Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 Abs. 1 SGB
VIII.
2) Erhöhung des Mittelbedarfs und der Drittmittelerwartungen aufgrund von Verschiebungen sowie durch neue
Maßnahmen bzw. Wegfall von Maßnahmen. Mittelabfluss.
3) Kostenschätzung
4) Zuwendungen nach FAG
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Generalsanierung von Außenanlagen der Kindertageseinrichtungen
1) Die Pauschale wird benötigt, um die in die Jahre gekommenen Außenanlagen von Kindertageseinrichtungen
wieder bespielbar zu machen. Für die Pflegearbeiten reichen die vorhandenen Mittel nur bedingt aus. Zwischenzeitlich ist nach Angaben von SÖR in den unten nachfolgend genannten Einrichtungen überall dringend
eine Generalsanierung der Außenflächen notwendig:
- Kindergarten Frankenstr. 37
- Kindergarten Heisterstr. 22
- Kinderhort Zweibrückener Str. 30
- Kindergarten Olgastr. 15
- Kita Urbanstr. 14
- Kita Reutersbrunnenstr. 40
- Kindergarten Gugelstr. 20
- Kinderhort Dorfäckerstr.
- Kita Siegfriedstr. 9
Weitere Maßnahmen würden zu gegebener Zeit aus der Pauschale finanziert.
2) keine
3) Kostenannahme
4) Zuwendungen nach FAG
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