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H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten

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Deckungsfähigkeit vorgenommen. Mit dem Begriff „sachliche Deckungsfähigkeit“ werden inhaltliche Aus￾gleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und zwischen einzelnen Teilbudgets beschrieben. Bei der „hierarchischen Deckungsfähigkeit“ werden Ausgleichs￾regelungen zwischen einzelnen Produkten im Rahmen der Vier-Ebenen-Steuerung (Produkt, Dienststel￾le/Organisationseinheit, Geschäftsbereich/Referat und Gesamtstadt) betrachtet. Bei Anwendung der hierarchi￾schen Deckungsfähigkeit sind die sachlichen De￾ckungsfähigkeiten zu beachten. Um einen flexiblen Mitteleinsatz zu gewährleisten, sind je Produkt die Ansätze der in einem Teilbudget veran￾schlagten Aufwendungen und Erträge gegenseitig deckungsfähig, soweit in diesem Konzept nichts ande￾res bestimmt ist. Ausnahmen der gegenseitigen De￾ckungsfähigkeit bestehen unter anderem im Teilbudget K5, in dem die Sachkonten einzeln ermächtigt werden, sowie bei den einzuhaltenden Zweckbindungsvorschrif￾ten bei den Zuwendungen im Teilbudget K3, die einzeln über Sachkonten und Kostenstellen ermächtigt werden. Die produktübergreifende (hierarchische) Deckung wird entscheidend durch den Grundsatz eingeschränkt, dass die Budgets an die Ziele der jeweiligen Produkte ge￾bunden sind und aus diesem Grunde nicht ohne Weite￾res eine regelhafte Deckungsfähigkeit zwischen Pro￾dukten zulässig ist. Deckungsringe über mehrere Pro￾dukte hinweg sind daher im Budgetmodell grundsätzlich nicht vorgesehen, da diese der Output-Orientierung einer produktbezogenen Steuerung über Ziele und Kennzahlen entgegenlaufen würden. Ausnahmen wa￾ren jedoch zum Beispiel für das Amt für Kinder, Ju￾gendliche und Familien - Jugendamt (J) und das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozial￾amt Nürnberg (SHA) notwendig, für die produktüber￾greifende Deckungsringe zu den Teilbudgets K3 gebil￾det worden sind. Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nicht￾zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen. Ge￾mäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsun￾wirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zah￾lungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschrei￾bungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem Teilbudget K5 zugeordnet sind. Mittelumschichtungen können unter Beachtung der sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten jederzeit innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden. H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier unterschiedlicher Produkte) anzuwenden. In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabella￾risch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen dargestellt und anschließend im Detail erläutert. 112 Teilbudget K1 - Sachmittel Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K1 sind grundsätzlich ge￾genseitig deckungsfähig. Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Hilf￾reich bei der zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit einer Zusatzkontierung oder auf eine Projektkostenstelle, die einen späteren Mittelnachweis ermöglicht. Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Zum Umgang mit nicht managementbedingten Veränderun￾gen wird auf die Ausführungen im Kapital H.4.2 verwie￾sen. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten: • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 ge￾schaffen werden. • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu verwendet werden, überplanmäßig begutachtete Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haus￾haltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäf￾tigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnis￾sen beziehungsweise eine befristete Besetzung budgetfinanzierter Stellen möglich. • Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1 (Empfänger): Bewegliches Vermögen (inklusive GWGs) in I1 kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw. Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umge￾kehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlos￾sen. Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive) Das Personalbudget errechnet sich aus Durchschnitts￾werten je Entgelt-/Besoldungsgruppe multipliziert mit den Vollkraftzahlen (VK) aus dem Sollstellenplan. Das Teilbudget steuert sich somit über die VK-Mengen je Entgelt-/Besoldungsgruppe, da diese Durchschnittswer￾te sowohl in der Budgetplanung als auch in der Bud￾getbewirtschaftung unverändert angewendet werden. Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teil￾budgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispiels￾weise können die durch nicht besetzte Stellen einge￾113 sparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet wer￾den, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mit￾arbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachte￾te Kapazität - soweit die haushaltsrechtlichen Voraus￾setzungen gegeben sind - damit zu finanzieren. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten: • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu verwendet werden, überplanmäßig begutachtete Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haus￾haltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäf￾tigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnis￾sen beziehungsweise eine befristete Besetzung budgetfinanzierter Stellen möglich. • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 ge￾schaffen werden. • Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1 (Empfänger): Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches Vermögen in I1 finanziert werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K2) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen. Das Produkt 111233 „Stellenplanteil B und Nach￾wuchskräfte“ wird von den Deckungsregeln ausge￾schlossen. Im Vergleich zum bisherigen Budgetmodell stehen im neuen Modell bei Stellenfreihaltung dem/der Produkt￾verantwortlichen erheblich mehr Budgetmittel zur De￾ckung zur Verfügung und erweitern somit den Hand￾lungsspielraum. An dem nachfolgenden Beispiel soll diese noch einmal verdeutlicht werden: Beispiel: Eine Stelle in der Entgeltgruppe E10 ist für 12 Monate unbesetzt. Nach der alten Budgetregelung wurden für vorüberge￾hend nicht besetzte Stellen (für längstens 12 Monate) 50 % der „Aktivpersonalkosten“ entsprechend dem Stellenwert berechnet und gutgeschrieben. In Zahlen ausgedrückt errechnet sich für das Beispiel auf der Grundlage der Anlage zur Mitteilung 20B 2014 eine Budgetgutschrift in Höhe von 22.450 € (= 50 % von 44.900 € Aktivpersonalkosten E10, Spalte 1). Nach den neuen Budgetregeln errechnen sich für den gleichen Sachverhalt freie Budgetmittel in Höhe von 63.635 € (auf der Basis der Durchschnittspersonalkos￾ten bei der Haushaltsplanung 2015). Die Beteiligung des Gesamthaushaltes erfolgt durch eine pauschale Reduzierung des Teilbudgets K2. Ein gegenüber dem alten Budgetmodell verbesserter Handlungsspielraum ergibt sich zudem dadurch, dass Planstellen im Stellenplanteil A, für die keine Kosten anfallen (zum Beispiel bei Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Tarifbeschäftigten) ebenfalls wie nicht besetzte Stellen behandelt werden. Die Möglichkeiten, eingesparte Mittel für personalwirt￾schaftliche Maßnahmen einzusetzen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen stark eingeschränkt. Bei￾spielsweise dürfen überplanmäßige Kapazitäten außer￾halb des Stellenplans laut Gemeindeordnung nur in besonderen Ausnahmefällen bereitgestellt werden. Um den Produktverantwortlichen an dieser Stelle einen Handlungsspielraum zu eröffnen, stehen seit dem Jahr 2015 zusätzliche Stellen zur Verfügung, für die in der Planung keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Diese Stellen dienen dazu, vorübergehende, aus Mit￾teln der Dienststelle/Organisationseinheit gedeckte Kapazitätsaufstockungen im Stellenplan ausweisen zu können. Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zu - wendungen Bezüglich der sachlichen Deckungsfähigkeiten im Teil￾budget K3 sind die Sozialtransferleistungen und die Zuwendungen getrennt voneinander zu betrachten. Bei den Sozialtransferleistungen besteht grundsätzlich eine Deckungsfähigkeit zwischen den einzelnen Auf￾wendungen und Erträgen innerhalb eines Produkts. Da die Zweckbindungsvorschriften von Zuwendungen (Zuschüsse und Zuweisungen) strikt einzuhalten sind, 114

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