J.1 Planungsgrundlagen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
J.1 Planungsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Gegensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcharakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Ungleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem gesamt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisieren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung
und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen.
Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen
und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit
Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vermieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum vorausschauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfristige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument
für strategische Entscheidungen des Stadtrates.
Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über
Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investitionen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die
Bedeutung des Finanzplans aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Ertrags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der
Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen
längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt
möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzplanung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Entwicklung angepasst.
Ausgangslage
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf
Basis des Haushaltsplans 2021 und des Mittelfristigen Investitionsprogramms (MIP) für die Jahre 2021 bis 2024
entwickelt und grundsätzlich anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November
2020 fortgeführt.
Im Haushaltsplan für 2021 wurden alle Möglichkeiten der
Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse
des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassenwirksamkeit berücksichtigt.
Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten
Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen der Jahre 2021 und Folgende wurden auf
der Basis des Haushaltsplans 2021 und des Mittelfristigen
Investitionsprogramms 2021 bis 2024 fortgeschrieben und
- soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit
einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe von 1,5 %
für das Jahr 2022, 2,0 % für das Jahr 2023 und 2,5 % für
2024 gesteigert.
Mittelfristige Ergebnisplanung
Steuern
Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grundsteuer A - anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2020 fortgeschrieben (siehe untenstehende Tabelle):
(in %) 2022 2023 2024
Grundsteuer B 0,7 0,7 0,7
Gewerbesteuer 5,1 3,2 5,2
Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer 5,0 5,8 5,9
Gemeindeanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer
-10,9 1,9 1,7
Die Grundsteuer A wurde für die Jahre 2022 bis 2024 auf
dem Niveau des Haushaltsplanes von 2021 belassen.
Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erhält die
Stadt bis einschließlich 2021 zusätzliche Mittel, die ursprünglich über die Bundesbeteiligung an den Kosten der
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Unterkunft (KdU) des SGB II fließen sollten. Zur Verhinderung einer Bundesauftragsverwaltung wurde durch den
Bund allerdings die reguläre Beteiligungsquote an der
KdU abgesenkt und stattdessen werden die Gelder bis
2021 über die Umsatzsteuerbeteiligung ausgeschüttet. Ab
2022 werden diese Finanzmittel hingegen wieder über die
Bundesbeteiligung an der KdU verteilt, dadurch kommt
der prognostizierte Rückgang in 2022 (-10,9 %) zustande.
Ab 2023 ff. wird dann wieder mit einem jeweils leicht steigenden Aufkommen beim Umsatzsteueranteil gerechnet
(+1,9 % bzw. +1,7 %).
Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen
Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird
im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt:
(in Mio. €) 2022 2023 2024
Schlüsselzuweisungen 239,4 251,4 263,9
Zuweisungen zum
Verwaltungsaufwand 19,4 19,8 20,3
Zuweisung Land/
Grunderwerbssteuer
insgesamt
38,6 39,3 40,3
Familienleistungsausgleich 21,0 21,4 21,7
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen
insgesamt
553,0 570,6 590,9
Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2022 bis 2024 wurde zum einen jeweils der Gesamtsteigerungssatz aller Steuereinnahmen der Bundesländer
gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2020 zugrunde gelegt. Zum
anderen wurde in die Prognose zusätzlich ein weiterer
Steigerungssatz eingebaut, um das Bevölkerungswachstum der Stadt in den nächsten Jahren mit abzubilden.
Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zuweisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an
der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen
mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrieben.
Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsausgleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steuerschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als
Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und
2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht.
Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft (SGB
II) hängt im Finanzplanungszeitraum bis 2024 eng mit dem
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zusammen (siehe
hierzu auch die Erläuterungen beim Absatz „Steuern“). Die
Bundesbeteiligung am SGB II wurde im Finanzplanungszeitraum mit den geplanten SGB II-Aufwendungen abgestimmt. Ab 2022 steigt dieser Ertragsansatz sprunghaft um
ca. 10,0 Mio. €, da im Gegenzug der Ansatz der Umsatzsteuerbeteiligung absinkt.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen
Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden
analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrieben.
Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die
aktiven Beschäftigten wurden mit einer Steigerungsrate
von 2,0 % fortgeschrieben. Der Rückgang dieser Steigungsrate gegenüber den Vorjahren (insg. 3,7 % p.a.) ist
eine Folge der Corona-Krise, da aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage mit geringeren Tarifabschlüssen gerechnet wird. Allerdings wurde für unbedingt erforderliche
Stellenneuschaffungen in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils ein Ansatz in Höhe von 5 Mio. € p.a. zusätzlich veranschlagt.
Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger wurden (wie die Bezüge bei
den Aktiven) mit 2,0 % p.a. fortgeschrieben.
Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im
Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Bezug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und
Auflösungen) wurden ebenfalls mit jeweils 2,0 % p.a.-Steigerung für die aktiven Beschäftigten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren 2022 bis 2024 festgesetzt.
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Abschreibungen
Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Vermögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungszeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen Investitionsplanes 2021 bis 2024 geplanten Investitionen.
Transferaufwendungen
Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein
Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2022 bis
2024 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durchschnittlichen Steigerung der letzten Jahre.
Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen abweichende Steigerungssätze verwendet:
Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) wurde nach der
derzeitigen Gesetzeslage und den veranschlagten Gewerbesteuererträgen in den Planjahren 2022 bis 2024 berechnet.
Die Bezirksumlage wurde in den Jahren 2022 bis 2024 mit
jeweils 5 % p.a. gesteigert, da in den folgenden Jahren mit
einem steigenden Finanzbedarf und damit einem höheren
Umlagesatz beim Bezirk Mittelfranken gerechnet wird.
Bei den Zahlungen an den Verkehrsverbund Großraum
Nürnberg mussten wegen Maßnahmen wie dem Sozialticket, dem Innovationspaket etc. Steigerungen in 2022
(+5,4 Mio. EUR) und 2023 (+2,7 Mio. EUR) eingeplant
werden.
Die Verlustausgleiche in den Jahren 2022 bis 2024 für die
Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weiteren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH
und noris inklusion) wurden anhand der aktuellen Wirtschaftspläne in Abstimmung mit dem Referat für Finanzen,
Personal und IT eingeplant.
Haushaltskonsolidierung
Aufgrund der Corona-Krise ist der Druck zur Haushaltskonsolidierung noch weiter gestiegen. Das Ziel, eine Begrenzung des weiteren Anstiegs der Verschuldung des
Kernhaushaltes in Zukunft zu erreichen, ist durch Corona
noch dringlicher geworden.
Daher wurden bereits in den Planansätzen 2021 8,8 Mio.
€ im Sachkostenbudget der Dienststellen gekürzt. Diese
Einsparerwartungen wurden auch in die Jahre 2022 bis
2024 vorgetragen (durch reduzierte Aufwandsansätze).
Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2022
bis 2024 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberechnung bis Ende 2024 geplant. Die voraussichtlichen Darlehensaufnahmen in den Jahren 2021 bis 2024 wurden mit
dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksichtigt.
Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan)
wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise
verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlungen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem
Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haushaltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (zum Beispiel
wird die Kreditermächtigung 2022 voraussichtlich erst im
Haushaltsjahr 2023 vollständig in Anspruch genommen).
Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der
Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4
KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO).
Mittelfristige Finanzplanung
Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionsprogramm
Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen
des Mittelfristigen Investitionsplanes 2021 - 2024. Dieser
basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die
Finanzplanung 2022 bis 2024 eine Preissteigerungsreserve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren
Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen Investitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukostensteigerungen (orientiert an der angenommenen Teuerungsrate) bemisst.
Die Preissteigerungsreserve wurde in folgender Höhe angesetzt:
(in Mio. €) 2022 2023 2024
Preissteigerungsreserve 5,6 10,7 24,6
Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsreserve) folgendes Investitionsvolumen vor:
240
(in Mio. €) 2022 2023 2024
Auszahlungen (inkl.
Kostendecker) 471,0 392,2 480,0
./. Einzahlungen 132,2 141,3 125,3
= Städtische Mittel
(314,8 Mio. € p.a.) 338,8 250,9 354,7
Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren
1.343,2 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vorjahr (1.082,9 Mio. €) sind dies 260,3 Mio. € mehr.
Verschuldung
Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbindlichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2019
auf 1,374 Mrd. € (inklusive Anleihe).
Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖPVerträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem
Stichtag 1,498 Mrd. €.
Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt,
wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzplanungszeitraum bis 2024 mit dem zeitlichen Versatz bei der
Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen gerechnet.
Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzplanungszeitraum und dem coronabedingt stark gesunkenen
Cashflow aus laufender Verwaltungstätigkeit ist mit einem
starken Anstieg der Verschuldung bis zum Jahr 2024 im
Kernhaushalt zu rechnen.
Die geplanten Nettoneuverschuldungen für Investitionskredite bewegen sich im Zeitraum 2021 bis 2024 zwischen
141,3 und 199,8 Mio. €. Hinzu kommen noch die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Maßnahmen, die erst mit der
Fertigstellung/Übernahme anfallen.
Allerdings ist die Entwicklung der Verschuldung naturgemäß an die Bedingung geknüpft, dass die in der Mittelfristplanung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten
auch tatsächlich so eintreten.
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