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§ 4 Hebesätze
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
*) Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer wurden in der Satzung vom 21. November
2012 für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 332 v.H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B): 535 v.H.
2. Gewerbesteuer 447 v.H.
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