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11100006 F.4.3 Rücklagen und Rückstellungen

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E.1 Rücklagen und Rückstellungen Gemäß § 24 der Kommunalen Haushaltsverordnung Doppik in Bayern (KommHV Doppik) soll der Ergebnis￾haushalt ausgeglichen sein. Ein etwaiger Jahresfehlbe￾trag soll durch die Verrechnung mit der Ergebnisrückla￾ge unverzüglich ausgeglichen werden. Der Ergebnisrücklage kommt daher eine besondere Bedeutung zu, da der Haushalt weiterhin als ausgegli￾chen gilt, wenn Rücklagen aus den Vorjahren zur De￾ckung des Defizits herangezogen werden können. Die Ergebnisrücklage stieg zum 01.01.2014 aufgrund des positiven Jahresergebnis 2013 auf 118,2 Mio. €. Eine Erreichung des Planergebnisses 2014 vorausge￾setzt, würde sie zum 01.01.2015 voraussichtlich auf 140,8 Mio. € ansteigen. Dies ist aufgrund der Entwick￾lung der Steuererträge mit Risiken behaftet. Im Jahr 2015 wird sie sich laut Plan um 4,9 Mio. € auf 145,7 Mio. € erhöhen. Damit würde sich die Krisenresistenz des Nürnberger Haushalts nochmals leicht verbessern. Der Tiefpunkt im Jahr 2009 hatte bei 49,4 Mio. € gele￾gen. 12

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