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Planungsgrundlagen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
J.1 Planungsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im
Gegensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcharakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig
drohende Ungleichgewichte zwischen Wünschenswertem
und dem gesamt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren
zu signalisieren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung und haushaltspolitische Kursanpassung
auszulösen.
Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen
und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit
Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
vermieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum
vorausschauend und nachhaltig gesichert werden. Die
mittelfristige Planung ist daher ein wichtiges
Prognoseinstrument für strategische Entscheidungen des
Stadtrates.
Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten
über Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal,
Investitionen und Gesamtausgaben, machen den Wert
und die Bedeutung des Finanzplans aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der
Ertrags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der
Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen
längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt
möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzplanung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Entwicklung angepasst.
Ausgangslage
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf
Basis der Ansätze des Haushaltsplanes 2016 und des
Mittelfristigen Investitionsprogrammes (MIP) für die Jahre
2016 - 2019 entwickelt und grundsätzlich anhand der
Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung
vom November 2015 fortgeführt.
Im Haushaltsplan für 2016 wurden alle Möglichkeiten der
Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse
des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassenwirksamkeit berücksichtigt.
Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten
Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen der Jahre 2016 und Folgende wurden auf
der Basis des Haushaltsplanes 2016 und des Mittelfristigen Investitionsprogrammes 2016 – 2019 fortgeschrieben und - soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe
von 1,5 % für das Jahr 2017, 2,0 % für 2018 und 2,5 %
für 2019 gesteigert.
Mittelfristige Ergebnisplanung
Steuern
Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer im Jahr 2017- anhand
der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2015 fortgeschrieben.
Die Grundsteuer B wurde für die Jahre 2017 – 2019 auf
dem Niveau von 2016 belassen. Bei der Gewerbesteuer
wurden die örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Auswirkungen der BFH-Urteile zum § 40a KAGG i.d.F. vom
01.01.2001 gesondert betrachtet und dementsprechend
wurde für 2017 eine geringere Steigerung angenommen
als vom Arbeitskreis Steuerschätzung, der von einem
Anstieg in Höhe von 10,1 % ausgegangen ist.
Für die Jahre 2018 und 2019 wurden hingegen wieder
die Steigerungssätze der Steuerschätzer (2,4 % und 2,7
%) in der Mittelfristplanung verwendet.
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2017 2018 2019
Grundsteuer A 0,0 % 0,0 % 0,0 %
Gewerbesteuer 5,3 % 2,4 % 2,7 %
Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer
5,5 % 4,8 % 4,9 %
Gemeindeanteil am
Aufkommen der
Umsatzsteuer
24,1 % -22,4 % 3,2 %
Der hohe Steigerungssatz beim Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer in 2017 hängt mit der einmaligen Aufstockung dieses Anteiles um 1,5 Mrd. € durch das Gesetz
zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen
bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
zusammen. Ab 2018 fällt diese einmalige Aufstockung
wieder weg, so dass ein deutlicher Rückgang (-22,4 %)
durch den Arbeitskreis Steuerschätzung prognostiziert
wurde. Allerdings wird durch das Bundesteilhabegesetz,
dessen Verabschiedung in 2016 geplant ist, ab 2018
eine weitere dauerhafte Entlastungswirkung in Höhe von
14,5 Mio. € erwartet. Daher wird per Saldo (trotz des
negativen Trendwertes der Steuerschätzung) in 2018 ein
in Vergleich zu 2017 etwa gleichbleibender Umsatzsteueranteil erwartet. Für das Jahr 2019 wurde wieder der
Steigerungssatz der Steuerschätzer (3,2 %) verwendet.
Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen
Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird
im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt:
- in Mio. € - 2017 2018 2019
Schlüsselzuweisungen 181,5 188,7 194,6
Zuweisungen zum
Verwaltungsaufwand
16,9 17,2 17,6
Zuweisung Land/Grunderwerbsteuer insgesamt
23,0 23,5 24,1
Familienleistungsausgleich
25,4 25,2 26,0
Erträge aus Zuweisungen
und Zuschüssen insgesamt
440,8 455,7 469,3
Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2017 bis 2019 wurde jeweils der Gesamtsteigerungssatz aller Steuereinnahmen der „alten“ Bundesländer
gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2015 zugrunde gelegt. Diese Annahme ist dadurch begründet, dass davon ausgegangen wird, dass die p.a. zu verteilende Gesamtsumme
der Schlüsselzuweisungen proportional zu den Steuereinnahmen des Freistaates wachsen wird.
Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die
Zuweisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils
an der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe
„Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten“)
fortgeschrieben.
Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsausgleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steuerschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als
Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs ein erhöhter Anteil an der
Umsatzsteuer zusteht. Analog zur Erläuterung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer wird auch beim Familienleistungsausgleich durch das Gesetz zur Förderung
von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur
Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern eine einmalige
Aufstockung in 2017 (+24,1%) erwartet. Auch bei dieser
Position wird durch das Bundesteilhabegesetz ab 2018
eine Entlastungswirkung (i.H.v. 5,5 Mio. €) erwartet.
Bei den Zuweisungen vom Land sind auch die Anteilsfinanzierungen des Freistaats an den Betriebskostenzuschüssen der Kindertageseinrichtungen von freien Trägern enthalten.
Diese wurden aufgrund des fortschreitenden Ausbaus
der Kinderbetreuung leicht überdurchschnittlich gesteigert.
Im Rahmen der zugesagten Entlastung der Kommunen
um 5 Mrd. € ab 2018 erhält die Stadt zusätzlich 20 Mio. €
verrechnet mit den Kosten der Unterkunft aus dem SGB
II (Annahme).
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Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für
Investitionen
Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden
analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrieben.
Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die
aktiven Beschäftigten wurden mit einer Steigerungsrate
von 3,6 % fortgeschrieben. Diese Zuwachsrate setzt sich
aus folgenden Faktoren zusammen:
Anstieg der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je Beschäftigten um 3,1 % p.a.
gemäß Annahme des Arbeitskreises Steuerschätzung für die Jahre 2017 bis 2019.
Bedingt durch den sukzessiven Ausbau der
Kinderbetreuung und des Schulwesens ist mit
einem weiteren Anstieg der Personalaufwendungen in Höhe von 0,5 % p.a. zu rechnen.
Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wurden hingegen nur
mit der vom Arbeitskreis Steuerschätzung angenommen
Steigerungsrate von 3,1 % fortgeschrieben.
Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich
nicht im Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte
entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in
Bezug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und
Auflösungen) wurden mit 3,6 % für die aktiven Beschäftigten und mit 3,1 % Steigerung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren 2017 bis 2019 festgesetzt.
Abschreibungen
Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Vermögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungszeitraum unter Berücksichtigung der im MIP 2016 – 2019
geplanten Investitionen.
Transferaufwendungen
Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein
Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2017 bis
2019 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der
durchschnittlichen Steigerung der letzten Jahre. Auch die
Bezirksumlage wurde daher mit diesem Faktor hochgerechnet.
Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen
abweichende Steigerungssätze verwendet:
Wegen des derzeitigen Zustroms von Flüchtlingen nach
Deutschland wurden in den Jahren 2017 und 2018 überdurchschnittliche Steigerungen der Ansätze für Leistungen nach dem SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung) eingeplant (für dann anerkannte Asylbewerber, die
Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, jeweils +5 Mio. €
in 2017 und 2018).
Die Betriebskostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen freier Träger wurden (wie bereits die entsprechenden
zweckgebundenen Zuweisungen vom Freistaat) leicht
überdurchschnittlich erhöht, um die auch weiterhin vorhandene Ausbaudynamik in diesem Bereich abzubilden.
Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) und die Gewerbesteuerumlage (Deutsche Einheit) wurden nach der
derzeitigen Gesetzeslage aufgrund der in den Planjahren
2017 bis 2019 veranschlagten Gewerbesteuererträge
berechnet.
Die Verlustausgleiche für die Eigenbetriebe NüBad, FSN
und SUN sowie für die weiteren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH und noris inklusion) in den
Jahren 2017 bis 2019 wurden in Abstimmung mit dem
Finanzreferat geschätzt.
Haushaltskonsolidierung
Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung besteht weiterhin, um das Ziel einer Begrenzung des weiteren Anstiegs
der Verschuldung des Kernhaushaltes in Zukunft zu
erreichen.
Als Auflage der Regierung von Mittelfranken zur Haushaltsgenehmigung 2015 müssen im Haushalt 2016 5 Mio.
€ und im Haushalt 2017 zusätzlich 1,6 Mio. € ergebnisund finanzwirksam eingespart werden.
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Die Einsparvorgabe für 2016 wurde bereits in die Zahlen
des Haushaltsplanes 2016 eingearbeitet. Die zusätzlich
ab 2017 einzusparenden 1,6 Mio. € wurden im Zahlenwerk ab 2017 aufwandsmindernd in Abzug gebracht.
Zusätzlich werden im Rahmen eines neuen Sparpaketes
Einsparungen in 2017 von weiteren 10 Mio. € und ab
2018 von insg. 20 Mio. € (kumuliert mit den 10 Mio. € aus
2017) erwartet. Auch diese Positionen wurden aufwandsmindernd eingeplant.
Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2017
bis 2019 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberechnung bis Ende 2019 geplant. Die voraussichtlichen
Darlehensaufnahmen in den Jahren 2016 bis 2019 wurden mit dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis
berücksichtigt.
Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan) wurde zudem erstmals berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise verzögerten Mittelabflusses bei den
investiven Auszahlungen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem Haushaltsjahr in der Regel erst im
darauffolgenden Haushaltsjahr vollständig ausgeschöpft
werden (z.B. Kreditermächtigung 2017 wird erst im
Haushaltsjahr 2018 vollständig in Anspruch genommen).
Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der
Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4
KommHV-Doppik i.V.m. Art 71 Abs. 3 GO).
Mittelfristige Finanzplanung
Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionsprogramm
Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen
des Mittelfristigen Investitionsplanes 2016 - 2019. Dieser
basiert auf dem heutigem Preisniveau, jedoch wurde in
die Finanzplanung 2017 - 2019 eine Preissteigerungsreserve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren
Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen
Investitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukostensteigerungen (orientiert an der angenommenen Teuerungsrate) bemisst.
Die Preissteigerungsreserve wurde im Zahlenwerk bei
der Position „Auszahlungen für eigene Investitionen“
eingefügt und in folgender Höhe angesetzt:
- in Mio. € - 2017 2018 2019
Preissteigerungsreserve 3,0 6,7 9,2
Im Einzelnen sieht der Entwurf des MIP (ohne die Preissteigerungsreserve) folgendes Investitionsvolumen vor:
- in Mio. € - 2017 2018 2019
Auszahlungen
(inkl. Kostendecker)
218,0 205,2 169,2
./. Einzahlungen 74,7 85,1 70,3
= Städtische Mittel
(Ø 120,8 Mio € p.a.)
143,3 120,1 98,9
Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren 592,4 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum
Vorjahr (619,0 Mio. €) sind dies 26,6 Mio. € weniger.
Verschuldung
Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbindlichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per
31.12.2014 auf 1.236,1 Mio. € (inklusive Anleihe).
Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus PPPVerträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem
Stichtag 1.300,3 Mio. €.
Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt,
wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzplanungszeitraum bis 2019 mit dem zeitlichen Versatz bei
der Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen
gerechnet.
Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzplanungszeitraum ist bis zum Jahr 2019 wieder mit einem
Anstieg der Verschuldung im Kernhaushalt zu rechnen.
Das die geplante Nettoneuverschuldung in 2018 und
2019 auf jeweils etwa 20 Mio. € sinkt, ist insbesondere
dem normalen Rückgang der MIP-Ansätze in den hinteren Jahren der MIP-Planung geschuldet. Tatsächlich ist
auch in diesen Jahren mit höheren Neuverschuldungen
zu rechnen (siehe Szenario 2026).
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Allerdings ist die dargestellte Entwicklung der Verschuldung naturgemäß an die Bedingung geknüpft, dass die in
der Mittelfristplanung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten auch tatsächlich so eintreten.
Auf Basis der Zahlen der Mittelfristigen Finanzplanung
wird sich die langfristige Verschuldung (ohne Eigenbetriebe, mit PPP-Verträgen) wie nachfolgend dargestellt
entwickeln:
Entwicklung der Schulden - ohne Eigenbetriebe - (absolute Werte in Mio. €)
(Stand jeweils zum 31.12. des jeweiligen Jahres)
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