F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden bezüglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien
„steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den
steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen:
• Service Öffentlicher Raum (SÖR)
• NürnbergBad (NüBad)
• Frankenstadion (FSN)
• NürnbergStift (NüSt).
Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustausgleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus
dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund
seiner Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächsten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie geführt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der
Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft
(ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostendecker dar, d. h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren
Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett
selbst refinanzieren.
Zum Jahresende 2023 lagen die Schulden des Kernhaushalts der Stadt Nürnberg bei 1,76 Mrd. €. Darin enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die
klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken), die
Kommunalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte
kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg
trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser
kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie
die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im
Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschuldenszahlen mit aufnimmt.
Zum Jahresende 2024 werden die Verbindlichkeiten der
Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Projekten voraussichtlich auf 1,79 Mrd. € steigen. Der Anstieg in Höhe von rund 25 Mio. € gegenüber dem Vorjahr
resultiert aus höheren Verbindlichkeiten aus ÖÖP/ÖPPGeschäften für das Projekt Maiacher Straße. Die Verbindlichkeiten aus Darlehen und Anleihen bleiben nahezu auf Vorjahresniveau.
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Auch im Jahr 2025 sind von der Stadt Nürnberg umfangreiche Investitionen zu finanzieren. Die Neuverschuldung im Jahr 2025 wird voraussichtlich 122,7 Mio. € betragen. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt inklusive aller ÖPP und ÖÖP-Projekte zum Ende des Jahres 2025 auf 1,91 Mrd. €.
Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2023 bei 385,0 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2024 auf
voraussichtlich 398,5 Mio. €. Der Anstieg zum Vorjahr
resultiert aus einer Kreditaufnahme bei NürnbergBad für
die Sanierung des Volksbads sowie beim Eigenbetrieb
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg für Investitionsmaßnahmen.
Bis Ende 2025 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe
gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Berücksichtigung der Tilgungen um rund 105,4 Mio. € auf
dann 503,9 Mio. € ansteigen. Darin enthalten sind neue
Darlehen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und
Umweltanalytik in Höhe von 80 Mio. €, Kreditaufnahmen
bei SÖR für die Betriebszentrale in Höhe von circa
62 Mio. € und weitere Darlehen in Höhe von knapp
15 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanierung des Volksbads.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
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Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2024
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
202514)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushaltsjahres
2025
bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren
mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) - - - - - - -
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.541.658 1.541.502 - - - 120.975 1.662.477
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land - - - - - - -
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom öffentlichen Bereich 244.061 233.383 10.677 42.709 179.997 -10.677 222.706
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 1.297.597 1.308.119 60.610 252.289 995.220 131.652 1.439.771
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten (1.
+ 2.)
1.541.658 1.541.502 - - - 120.975 1.662.477
3.1 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus ÖÖP/ÖPPProjekten
222.428 248.182 1.702 249.884
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten
sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten
1.764.086 1.789.685 - - - 122.676 1.912.361
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Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2024
Stand zu Beginn des Haushalts-jahres14)
2025
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2025 bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
163 91 -12 79
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
61 0 0 0
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 64 59 -5 54
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kredit- aufnahme gleichkommende Vorgänge
39 32 -7 26
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investitionskrediten, ÖÖP/ÖPP-Projekten und weiterer kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
1.764.243 1.789.775 - - - 122.665 1.912.440
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
5.800 4.900 -900 4.000
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
385.045 398.502 - - - 105.437 503.939
2.1 aus Krediten 373.862 388.046 - - - 106.167 494.213
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
11.183 10.456 -730 9.726
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Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2024
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2025
Veränderung im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2025
T€ T€ T€ T€
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 403.363 504.402 23.400 527.802
1.1 an Sondervermögen
1.2 an verbundenen Unternehmen 380.211 482.801 25.100 507.900
1.3 an Beteiligungen 14.820 14.076 -700 13.400
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 450 410 -40 370
1.5 an sonstigen privaten Bereich 7.882 7.115 -900 6.215
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf
Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der
Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen.
3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche
Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis
als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar
2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine
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Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden
Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die
Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte
Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind
gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch
für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2025
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Anlage:
Übersicht über die Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen - in 1.000 Euro - HHJahr 2025 Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
2022 2023 2024 2026 2027 2028 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
2022 263.000 106.188 125.000 31.812 31.812 -
2023 260.000 260.000 68.082 91.918 100.000 -
2024 200.000 200.000 100.000 100.000 -
2025 200.000 200.000
2026 335.000 335.000
2027 392.150 392.150
2028 222.350 222.350
Summen: 1.650.150 - 106.188 125.000 491.812 68.082 - 323.730 535.000 492.150 222.350 -
Erläuterungen:
1) Festsetzung gemäß jeweiliger Haushaltssatzung bzw. geplante satzungsmäßige Festsetzungen gemäß mittelfristiger Finanzplanung
2) Ergebnisse der Jahresrechnung bzw. des Jahresabschlusses; bzgl. des dem aktuellen Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres Ergebnisse der vorläufigen Jahresrechnung bzw. des vorläufigen Jahresabschlusses
3) = Delta aus Sp. 1 und den Summen der Sp. 2 bis 4
4) = Summe aus Kreditermächtigung gemäß Haushaltssatzung für das aktuelle Haushaltsjahr (vgl. Sp. 1) und noch nicht in Anspruch genommenen, gültigen Kreditermächtigungen aus Vorjahren (vgl. Summe aus Sp. 5)
5) Die hier eingetragenen Werte müssen mit der Kreditermächtigung gemäß Haushaltssatzung für das aktuelle Haushaltsjahr bzw. den geplanten Festsetzungen gemäß mittelfristiger Finanzplanung (vgl. Sp. 1) übereinstimmen.
6) = Delta aus Sp. 1 und den Summen aus Sp. 2 bis 4, 7 und 8 bis 10
7) Die Summe der Überträge aus Vorjahren darf nicht höher als die noch nicht in Anspruch genommenen, gültigen Kreditermächtigungen aus Vorjahren (vgl. Summe aus Sp. 5) sein.
endgültig
verfallend nach
Ablauf der
Gültigkeitsdauer6)
tatsächliche Inanspruchnahme2) Kreditermächtigung
insgesamt4)
geplante
Inanspruchnahme
geplante Inanspruchnahme
Kreditermächtigung
lt. HH-Satzung1)
Vorjahre nicht in
Anspruch
genommene,
gültige
Kreditermächtigungen
aus Vorjahren3)
aktuelles HHJ Folgejahre
623.730
nicht
übertragen
aufgrund nicht
gebildeter
investiver
Haushaltsreste 8)
freiwilliger
Verzicht auf
Übertragung
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