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Übergreifener Bereich
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
Geschäftsbereichs- und referatsübergreifende Maßnahmen:
00116
Tilgung ausgereiche Darlehen
1) Die Stadt Nürnberg reicht städtische Darlehen an Wohnungsbaugesellschaften und an Privatpersonen aus,
wie beispielsweise städtische Wohnungsbaudarlehen (öffentliches Baudarlehen) sowie in der Vergangenheit
Arbeitgeberdarlehen bzw. Wohnungsfürsorgemittel an städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den
Bau (Neubau, Ausbau und Erweiterung bzw. Erwerb von eigengenutzten Eigenheimen/einer eigengenutzten
Eigentumswohnung), Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse (für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Anwesen) und Darlehen aus Sonderprogrammen.
Die Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen stellen Einzahlungen dar.
2) Fortschreibung der zu erwartenden Einzahlungen
3) nicht relevant
4) Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer/Darlehensnehmerinnen
00119
Versorgungsrücklage
1) Um dem starken Anstieg der Versorgungslasten im gesamten öffentlichen Dienst entgegenzuwirken und die
Finanzierung der Versorgungsausgaben in der Zukunft zu sichern, wurde gesetzlich festgelegt, dass Versorgungsrücklagen in Höhe von durchschnittlich 0,2 % der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen von
1999 bis 2017 gebildet werden müssen. Die Stadt Nürnberg bildet nach Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die
Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) eine eigene zweckgebundene
Sonderrücklage für die Versorgungsaufwendungen der städtischen Beamten.
2) Fortschreibung
3) nicht relevant
4) Erstattungen der Eigenbetriebe, des Klinikums sowie des Staatstheaters für abgeordnete oder zugewiesene
Beamte.
349
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
00123 bis 00146, 00149, 00732
Diverse nichtrechtsfähige Stiftungen
Allgemeine Begründung für alle nichtrechtsfähigen Stiftungen:
1) Die nichtrechtsfähigen Stiftungen werden als Treuhandvermögen der Stadt Nürnberg verwaltet.
Hierzu wird unter anderem, im Rahmen der Verwaltung des Grundstockvermögens, das Vermögen wirt-
schaftlich und nachhaltig angelegt. Aus diesem Grund werden fällige Wertpapiere in neue Finanzanlagen
reinvestiert. Daneben wird, um den Erhalt des Grundstockvermögens zu gewährleisten, eine Kapitalerhaltungsrücklage gebildet, welche ebenfalls in Wertpapieren angelegt wird.
2) Fortschreibung
3) nicht relevant
4) Einzahlungen aus fälligen Wertpapiergeschäften
00147
Zuweisungen für Investitionen
1) Die Stadt Nürnberg erhält vom Freistaat Bayern eine Investitionspauschale nach Art. 12 FAG. Die Investitionspauschale ist für die Finanzierung von kommunalen Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt und errechnet sich anhand der Finanzmasse (Einwohnerzahl sowie Umlagekraft).
2) Erhöhung aufgrund geänderter Finanzmassen
3) nicht relevant
4) Einzahlungen nach Art. 12 FAG
350