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E Rechtsfähige Stiftungen

Haushalt 2026 · Band 3 · Seiten 385–527 · Seiten 385–527 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Unterabschnitte

  1. A - Kommunale Stiftungen S. 387–427
  2. B - Allgemeine Stifungen S. 428–509
  3. C - Andere kommunale Stiftungen S. 510–527

Maschinell extrahierter Text der Seiten vor dem ersten Unterabschnitt. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person (des privaten oder öffentlichen Rechts). Damit wird sie selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Anerkennung der Stiftung im Rahmen des Gründungsprozesses erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken. Dort wird die Entscheidung getroffen, ob es sich um eine A) kommunale Stiftung1), B) allgemeine Stiftung2) oder C) andere kommunale Stiftung3) handelt. Die Gruppierung ist notwendig, da u.a. differenzierte Vorschriften im Bereich des Rechnungswesens Anwendung finden. Eine kommunale Stiftung unterliegt den kommunalrechtlichen Vorschriften und wird als Sonderhaushalt des städtischen Haushalts mit eigener Haushaltssatzung geführt (gem. Art. 20 Abs. 2 BayStG i.V.m. Art. 63 ff. GO). Für die allgemeine Stiftung und die andere kommunale Stiftung ist vor Beginn eines Geschäftsjahres ein Haushaltsvoranschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BayStG aufzustellen. Die Einnahmen der Stiftungen sind zweckgebunden. Nicht verbrauchte Mittel sind den für die Erfüllung der jeweiligen Stiftungszwecke gebildeten Rückstellungen zuzuführen. Im Rahmen der Budgetansätze ist damit der volle Austausch möglich. Nach Vorgabe des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes ist zum realen Kapitalerhalt die steuerlich höchstzulässige Zuführung an die Kapitalerhaltungsrücklage vorzusehen. Für die Haushaltsplanung hat dies zur Folge, dass weniger Ausrichtungsmittel einzuplanen sind und sich damit in den Teilergebnisrechnungen ein entsprechender Überschuss ergibt. Dieser Gewinn ist beim Jahresabschluss im Rahmen der Ergebnisverwendung der Kapitalerhaltungsrücklage der jeweiligen Stiftung zuzuführen. Die Sonderhaushalte sind wie folgt gegliedert: I. Kommunale Stiftungen (Gruppe A) 1. Auflistung der Stiftungen mit SAP-Buchungsobjekten 2. Haushaltssatzung mit Inkrafttreten 3. Übersicht der Rücklagen 4. Übersicht des Schuldenstandes 5. Liste der Einzelmaßnahmen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit je Stiftung 6. Für jede einzelne Stiftung: a) Produktdatenblatt mit Teilergebnishaushalt b) Finanzhaushalt c) Vorbericht zum Haushaltsplan II. Allgemeine Stiftungen, die kommunal verwaltet sind (Gruppe B) 1. Auflistung der Stiftungen mit SAP-Buchungsobjekten 2. Sonderhaushaltspläne mit Beschluss des Stadtrates 3. Übersicht der Rücklagen 4. Liste der Einzelmaßnahmen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit je Stiftung 5. Für jede einzelne Stiftung: a) Produktdatenblatt mit Teilergebnishaushalt b) Finanzhaushalt c) Vorbericht zum Sonderhaushaltsplan E. Rechtsfähige Stiftungen 382 III. Andere kommunale Stiftungen, die nicht kommunal verwaltet sind (Gruppe C) 1. Auflistung der Stiftungen mit SAP-Buchungsobjekten 2. Sonderhaushaltspläne mit Beschluss des Stadtrates 3. Übersicht der Rücklagen 4. Liste der Einzelmaßnahmen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit je Stiftung 5. Für jede einzelne Stiftung: a) Produktdatenblatt mit Teilergebnishaushalt b) Finanzhaushalt c) Vorbericht zum Sonderhaushaltsplan 1) Einer kommunalen Körperschaft (z.B. Gemeinde) zugeordnet, deren Zweck im Rahmen der kommunalen, öffentlichen Aufgaben der Körperschaft liegt (Pflicht- und freiwillige Aufgaben des eigenen Wirkungskreises) und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinaus reicht. Die Vertretung und Verwaltung obliegt grundsätzlich den zuständigen Organen dieser Körperschaft. 2) Der Zweck der Stiftung liegt entweder wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft und / oder die Erfüllung von Aufgaben gehören nicht zu den kommunalen, öffentlichen Aufgaben der Körperschaft. Der Genuss von Stiftungserträgnissen kommt nur unwesentlich den Körperschaftsangehörigen oder den kommunalen Belangen zugute. Die Stiftung wird von der Gebietskörperschaft vertreten und verwaltet. 3) Eine andere kommunale Stiftung verfolgt Zwecke im Bereich der öffentlichen, kommunalen Aufgaben einer Gebietskörperschaft. Sie wird jedoch nicht überwiegend von diesen Organen verwaltet. Das Entscheidungsgremium wird überwiegend von Dritten gesteuert. 383

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