E Rechtsfähige Stiftungen
Unterabschnitte
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Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person (des privaten oder
öffentlichen Rechts). Damit wird sie selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.
Die Anerkennung der Stiftung im Rahmen des Gründungsprozesses erfolgt durch die
Regierung von Mittelfranken. Dort wird die Entscheidung getroffen, ob es sich um eine
A) kommunale Stiftung1),
B) allgemeine Stiftung2) oder
C) andere kommunale Stiftung3) handelt.
Die Gruppierung ist notwendig, da u.a. differenzierte Vorschriften im Bereich des
Rechnungswesens Anwendung finden. Eine kommunale Stiftung unterliegt den
kommunalrechtlichen Vorschriften und wird als Sonderhaushalt des städtischen Haushalts
mit eigener Haushaltssatzung geführt (gem. Art. 20 Abs. 2 BayStG i.V.m. Art. 63 ff. GO). Für
die allgemeine Stiftung und die andere kommunale Stiftung ist vor Beginn eines
Geschäftsjahres ein Haushaltsvoranschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BayStG aufzustellen.
Die Einnahmen der Stiftungen sind zweckgebunden. Nicht verbrauchte Mittel sind den für die
Erfüllung der jeweiligen Stiftungszwecke gebildeten Rückstellungen zuzuführen. Im Rahmen
der Budgetansätze ist damit der volle Austausch möglich.
Nach Vorgabe des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und Empfehlung des
Rechnungsprüfungsamtes ist zum realen Kapitalerhalt die steuerlich höchstzulässige
Zuführung an die Kapitalerhaltungsrücklage vorzusehen. Für die Haushaltsplanung hat dies
zur Folge, dass weniger Ausrichtungsmittel einzuplanen sind und sich damit in den
Teilergebnisrechnungen ein entsprechender Überschuss ergibt. Dieser Gewinn ist beim
Jahresabschluss im Rahmen der Ergebnisverwendung der Kapitalerhaltungsrücklage der
jeweiligen Stiftung zuzuführen.
Die Sonderhaushalte sind wie folgt gegliedert:
I. Kommunale Stiftungen (Gruppe A)
1. Auflistung der Stiftungen mit SAP-Buchungsobjekten
2. Haushaltssatzung mit Inkrafttreten
3. Übersicht der Rücklagen
4. Übersicht des Schuldenstandes
5. Liste der Einzelmaßnahmen aus Investitions- und
Finanzierungstätigkeit je Stiftung
6. Für jede einzelne Stiftung:
a) Produktdatenblatt mit Teilergebnishaushalt
b) Finanzhaushalt
c) Vorbericht zum Haushaltsplan
II. Allgemeine Stiftungen, die kommunal verwaltet sind (Gruppe B)
1. Auflistung der Stiftungen mit SAP-Buchungsobjekten
2. Sonderhaushaltspläne mit Beschluss des Stadtrates
3. Übersicht der Rücklagen
4. Liste der Einzelmaßnahmen aus Investitions- und
Finanzierungstätigkeit je Stiftung
5. Für jede einzelne Stiftung:
a) Produktdatenblatt mit Teilergebnishaushalt
b) Finanzhaushalt
c) Vorbericht zum Sonderhaushaltsplan
E. Rechtsfähige Stiftungen
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III. Andere kommunale Stiftungen, die nicht kommunal verwaltet sind (Gruppe C)
1. Auflistung der Stiftungen mit SAP-Buchungsobjekten
2. Sonderhaushaltspläne mit Beschluss des Stadtrates
3. Übersicht der Rücklagen
4. Liste der Einzelmaßnahmen aus Investitions- und
Finanzierungstätigkeit je Stiftung
5. Für jede einzelne Stiftung:
a) Produktdatenblatt mit Teilergebnishaushalt
b) Finanzhaushalt
c) Vorbericht zum Sonderhaushaltsplan
1) Einer kommunalen Körperschaft (z.B. Gemeinde) zugeordnet, deren Zweck im Rahmen der kommunalen, öffentlichen
Aufgaben der Körperschaft liegt (Pflicht- und freiwillige Aufgaben des eigenen Wirkungskreises) und nicht wesentlich über den
räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinaus reicht. Die Vertretung und Verwaltung obliegt grundsätzlich den
zuständigen Organen dieser Körperschaft. 2) Der Zweck der Stiftung liegt entweder wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft und / oder die
Erfüllung von Aufgaben gehören nicht zu den kommunalen, öffentlichen Aufgaben der Körperschaft. Der Genuss von
Stiftungserträgnissen kommt nur unwesentlich den Körperschaftsangehörigen oder den kommunalen Belangen zugute. Die
Stiftung wird von der Gebietskörperschaft vertreten und verwaltet.
3) Eine andere kommunale Stiftung verfolgt Zwecke im Bereich der öffentlichen, kommunalen Aufgaben einer
Gebietskörperschaft. Sie wird jedoch nicht überwiegend von diesen Organen verwaltet. Das Entscheidungsgremium wird
überwiegend von Dritten gesteuert.
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