I Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
I. Verbindlichkeiten und Schulden
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Innere Darlehen - hierbei handelt es sich um Darlehen,
die von der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb SÖR
ausgereicht worden sind - wurden in der Grafik konsolidiert.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden in
die zwei grundlegenden Kategorien „steuerfinanziert“
und „Kostendecker“ unterteilt.
Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen die
Eigenbetriebe Service Öffentlicher Raum (SÖR), NürnbergBad (NüBad), Frankenstadion (FSN) und das
NürnbergStift (NüSt). Bei NüBad, SÖR und FSN müssen die Verlustausgleiche und somit auch Teile des
Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund möglicher Kreditaufnahmen für
Investitionen in den nächsten Jahren jetzt ebenfalls
dieser Kategorie zugeordnet. Aus diesen Gründen sind
diese Schulden in der Bewertung gedanklich dem
Kernhaushalt zuzuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) und bei der Abfallwirtschaft
(ASN): Diese Eigenbetriebe sind externe Kostendecker,
die ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus
ihren Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren müssen.
Die Schulden der Stadt Nürnberg im Kernhaushalt
betragen zum Jahresende 2018 1,44 Mrd. €. Darin
enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten, also
die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken,
die Anleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt
hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser Verträge Rechnung, in dem diese - im Gegensatz zu anderen Kommunen - in die Verschuldenszahlen mit einbezogen werden.
Zum Jahresende 2019 werden die Verbindlichkeiten
der Stadt inklusive der Tilgungen bei ÖÖP/ÖPPProjekten voraussichtlich leicht auf 1,45 Mrd. € steigen.
Dabei berücksichtigt sind Kassenkredite in Höhe von
33,5 Mio. € (Planungsstand: 05.12.2019). Zur Abarbeitung des anstehenden Investitionsprogramms wird sich
dann die Verschuldung im Jahr 2020 weiter um
39,8 Mio. € auf 1,49 Mrd. € erhöhen.
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Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2018 bei 331,0 Mio. € und sinkt bis Ende 2019 auf
voraussichtlich 333,1 Mio. €. Bis Ende 2020 wird die
Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen um knapp 31 Mio. € auf 352,6
Mio. € ansteigen. Dies ist insbesondere Investitionen im
Bereich der Stadtentwässerung und Umweltanalytik
geschuldet.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
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Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2019
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
202014)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushaltsjahres
2020
bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren
mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) 80.000 80.000 - 80.000 - 0 80.000
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.228.428 1.212.067 - - - 51.100 1.263.167
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land 3 2 0,5 1,6 - -0,6 2
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom sonstigen
öffentlichen Bereich
252.049 242.062 9.987 39.950 192.125 -9.987 232.074
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 976.376 970.003 50.976 201.412 717.615 61.088 1.031.091
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten
(1. + 2.)
1.308.428 1.292.067 - - - 51.100 1.343.167
3.1 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus PPP-Projekten
135.600 123.148 -11.278 111.870
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten
sowie PPP-Projekten
1.444.028 1.415.215 - - - 39.822 1.455.037
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Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2019
Stand zu Beginn des Haushalts-jahres14)
2020
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2020 bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
2.081 1.634 -427 1.207
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
1.697 1.285 -405 880
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 295 275 -10 265
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kreditaufnahme gleichkommende Vorgänge
89 74 -12 62
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investitionskrediten, PPP-Projekten
und weiterer kreditähnlicher
Rechtsgeschäfte
1.446.109 1.416.849 - - - 39.395 1.456.244
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
10.300 9.400 -900 8.500
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
330.984 321.846 - - - 30.801 352.647
2.1 aus Krediten 321.783 313.223 - - - 31.380 344.603
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
9.202 8.623 -579 8.044
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Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2019
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2020
Veränderung im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2020
T€ T€ T€ T€
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 253.841 383.779 -2.900 380.879
1.1 an Sondervermögen
1.2 an verbundenen Unternehmen 226.866 353.001 -1.000 352.000
1.3 an Beteiligungen 19.512 18.573 -900 17.673
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 649 609 -20 589
1.5 an sonstigen privaten Bereich 12.542 11.595 -1.000 10.595
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf
Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der
Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen.
3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche
Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis
als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar
2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine
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Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden
Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die
Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte
Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind
gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch
für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2020
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