F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen
Als Verpflichtungsermächtigung bezeichnet man eine
im Haushaltsplan veranschlagte Ermächtigung, die es
ermöglicht, Verpflichtungen für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Auszahlungen führen.
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan des Jahres 1)
Voraussichtlich fällige Auszahlungen in 1.000 €
2027 2028 2029
2024 33.765
2025 193.102 85.136
2026 431.457 424.526 247.311
Summe 658.324 509.662 247.311
Nachrichtlich:
In der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehene
Kreditaufnahmen (ohne Umschuldungskredite)
280.000 280.000 280.000
Neue Verpflichtungsermächtigungen laut Haushaltssatzung:
2027 431.457.000 €
2028 424.526.000 €
2029 247.311.000 €
insgesamt 1.103.294.000 €
1) Durch einen Beschluss des Stadtrats zum Haushaltsvollzug 2026 wird sichergestellt, dass die hier ausgewiesenen beziehungsweise im Vollzug bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, mit Ausnahme der UBahnansätze, der Ansätze für Schulen und Kindertagesstätten, den Ausbau des Frankenschnellweges, den
Ausbau der Kongresshalle bzw. Ergänzungsbau an der
Kongresshalle und der Ansätze für die Sanierungen der
Hafenbrücken nur bis zur Hälfte freigegeben werden
können.
Die Verpflichtungsermächtigungen aus Vorjahren, die
nicht in Anspruch genommen wurden („freigegeben
wurden“), werden erneut veranschlagt und bedürfen der
Beschlussfassung durch den Stadtrat.
29
F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden bezüglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien
„steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den
steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen:
• Service Öffentlicher Raum (SÖR)
• NürnbergBad (NüBad)
• Frankenstadion (FSN)
• NürnbergStift (NüSt).
Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustausgleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus
dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund
seiner Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächsten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie geführt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der
Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft
(ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostendecker dar, d.h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren
Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett
selbst refinanzieren.
Zum Jahresende 2024 lagen die Schulden des Kernhaushalts der Stadt Nürnberg bei 1,79 Mrd. €. Darin enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die
klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken und
Schuldscheindarlehen) sowie die Verbindlichkeiten aus
ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche
Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser kreditähnlichen
Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im Gegensatz zu
anderen Kommunen – in die Verschuldenszahlen mit
aufnimmt.
Zum Jahresende 2025 werden die Verbindlichkeiten der
Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Projekten voraussichtlich auf 1,91 Mrd. € steigen. Der Anstieg in Höhe von rund 122 Mio. € gegenüber dem Vorjahr resultiert aus Kreditaufnahmen für Investitionen. Die
Verbindlichkeiten aus ÖÖP/ÖPP-Projekten bleiben etwa
auf Vorjahresniveau.
Auch im Jahr 2026 sind von der Stadt Nürnberg umfangreiche Investitionen zu finanzieren. Die Nettoneuverschuldung im Jahr 2026 wird voraussichtlich 67,9 Mio. €
betragen. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt
30
inklusive aller ÖPP- und ÖÖP-Projekte zum Ende des
Jahres 2026 auf 1,98 Mrd. €.
Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2024 bei 398,3 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2025 auf
voraussichtlich 407,5 Mio. €. Der Anstieg zum Vorjahr
resultiert hauptsächlich aus Kreditaufnahmen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik
Nürnberg für Investitionsmaßnahmen.
Bis Ende 2026 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe
gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Berücksichtigung der Tilgungen um rund 123,1 Mio. € auf
dann 530,5 Mio. € ansteigen. Darin enthalten sind neue
Darlehen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und
Umweltanalytik in Höhe von 91 Mio. €, Kreditaufnahmen
bei SÖR für den Bau einer Betriebszentrale in Höhe von
ca. 60 Mio. € und weitere Darlehen in Höhe von
17 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanierung des Volksbads.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
31
Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2025
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
202614)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushaltsjahres
2026
bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren
mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) - - - - - - -
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.541.502 1.662.424 - - - 89.938 1.752.362
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land - - - - - - -
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom öffentlichen Bereich 233.383 222.706 10.677 42.709 169.320 -10.677 212.029
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 1.308.119 1.439.718 67.087 325.662 1.046.969 100.615 1.540.333
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten (1.
+ 2.)
1.541.502 1.662.424 - - - 89.938 1.752.362
3.1 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus ÖÖP/ÖPPProjekten
248.182 248.647 -22.036 226.611
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten
sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten
1.789.685 1.911.071 - - - 67.902 1.978.973
32
Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2025
Stand zu Beginn des Haushaltsjahres14)
2026
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2026 bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
92 81 -12 69
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
- - - -
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 60 55 -5 50
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kreditauf
nahme gleichkommende
Vorgänge
32 26 -7 19
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investitionskrediten, ÖÖP/ÖPP-Projekten und weiterer kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
1.789.777 1.911.152 - - - 67.890 1.979.042
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
4.900 4.000 -900 3.100
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
398.305 407.495 - - - 123.050 530.546
2.1 aus Krediten 387.849 401.978 - - - 123.317 525.295
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
10.456 5.517 -267 5.251
33
Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung
(Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2025
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2026
Veränderung im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2026
T€ T€ T€ T€
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 504.402 515.718 -12.510 503.208
1.1 an Sondervermögen 0 0 0 0
1.2 an verbundenen Unternehmen 482.801 495.775 -11.000 484.800
1.3 an Beteiligungen 14.076 13.398 -670 12.730
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 410 370 -40 330
1.5 an sonstigen privaten Bereich 7.115 6.176 -830 5.346
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf
Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der
Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen.
3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche
Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis
als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
34
KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar
2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine
Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden
Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die
Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte
Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind
gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch
für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2026
35
Anlage:
Übersicht über die Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen - in 1.000 Euro - Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
2022 2023 2024 2026 2027 2028 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
2022 263.000 0 106.188 125.000 31.812 31.812 0
2023 260.000 0 0 260.000 172.649 9.045 78.306 8)
2024 200.000 0 200.000 0 100.000 100.000 0
2025 200.000 200.000
2026 0 0
2027 280.000 280.000
2028 280.000 280.000
Summen: 1.483.000 0 106.188 125.000 491.812 404.461 109.045 380.000 280.000 78.306
endgültig
verfallend nach
Ablauf der
Gültigkeitsdauer6)
Kreditermächtigung
lt. HHSatzung1)
2025 Folgejahre
Krediermächtigung
insgesamt4)
geplante
Inanspruchnahme
tatsächliche Inanspruchnahme geplante Inanspruchnahme 2)
691.812
nicht in
Anspruch
genommene,
gültige
Kreditermächtigungen
aus Vorjahren3)
Vorjahre
5)
5)
5)
5)
9)
9)
9)
36
Erläuterungen:
1) Festsetzung gemäß jeweiliger Haushaltssatzung bzw. geplante satzungsmäßige Festsetzungen gemäß mittelfristiger Finanzplanung.
2) Ergebnisse der Jahresrechnung bzw. des Jahresabschlusses; bzgl. des dem aktuellen Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres Ergebnisse der vorläufigen Jahresrechnung bzw.
des vorläufigen Jahresabschlusses.
3) = Delta aus Sp. 1 und den Summen der Sp. 2 bis 4.
4) = Summe aus Kreditermächtigung gemäß Haushaltssatzung für das aktuelle Haushaltsjahr (vgl. Sp. 1) und noch nicht in Anspruch genommenen, gültigen Kreditermächtigungen aus Vorjahren
(vgl. Summe aus Sp. 5).
5) Die hier eingetragenen Werte müssen mit der Kreditermächtigung gemäß Haushaltssatzung für das aktuelle Haushaltsjahr bzw. den geplanten Festsetzungen gemäß mittelfristiger Finanzplanung
(vgl. Sp. 1) übereinstimmen.
6) = Delta aus Sp. 1 und den Summen aus Sp. 2 bis 4, 7 und 8 bis 10.
7) Die Summe der Überträge aus Vorjahren darf nicht höher als die noch nicht in Anspruch genommenen, gültigen Kreditermächtigungen aus Vorjahren (vgl. Summe aus Sp. 5) sein.
8) Zum Ende der Jahre 2023 und 2024 wurden Haushaltsauszahlungsreste in Höhe von 108.478.000 € (und zugehörige Einnahmereste in Höhe von 40.396.000 €) bzw.
29.975.500 € (und zugehörige Einnahmereste in Höhe von 19.752.000 €) eingezogen und in den Folgejahren neu veranschlagt.
In diesem Zusammenhang wurde deshalb die Kreditermächtigung 2023 in Höhe von 68.082.000 € bzw. 10.223.500 € - in Summe somit 78.305.500 € - nicht in Anspruch genommen.
9) Aktuelle Werte aus der Mittelfristigen Planung 2026 bis 2029 im Haushaltsplan 2026.