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F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden

Haushalt 2026 · Band 1 · Seiten 33–40 · Seiten 33–40 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen Als Verpflichtungsermächtigung bezeichnet man eine im Haushaltsplan veranschlagte Ermächtigung, die es ermöglicht, Verpflichtungen für Investitionen oder Inves￾titionsfördermaßnahmen einzugehen, die erst in späte￾ren Haushaltsjahren zu Auszahlungen führen. Verpflichtungsermächtigungen im Haushalts￾plan des Jahres 1) Voraussichtlich fällige Auszahlungen in 1.000 € 2027 2028 2029 2024 33.765 2025 193.102 85.136 2026 431.457 424.526 247.311 Summe 658.324 509.662 247.311 Nachrichtlich: In der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehene Kreditaufnahmen (ohne Umschuldungskredite) 280.000 280.000 280.000 Neue Verpflichtungsermächtigungen laut Haushaltssat￾zung: 2027 431.457.000 € 2028 424.526.000 € 2029 247.311.000 € insgesamt 1.103.294.000 € 1) Durch einen Beschluss des Stadtrats zum Haushalts￾vollzug 2026 wird sichergestellt, dass die hier ausge￾wiesenen beziehungsweise im Vollzug bewilligten Ver￾pflichtungsermächtigungen, mit Ausnahme der U￾Bahnansätze, der Ansätze für Schulen und Kinderta￾gesstätten, den Ausbau des Frankenschnellweges, den Ausbau der Kongresshalle bzw. Ergänzungsbau an der Kongresshalle und der Ansätze für die Sanierungen der Hafenbrücken nur bis zur Hälfte freigegeben werden können. Die Verpflichtungsermächtigungen aus Vorjahren, die nicht in Anspruch genommen wurden („freigegeben wurden“), werden erneut veranschlagt und bedürfen der Beschlussfassung durch den Stadtrat. 29 F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der Stadt Nürnberg • ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt), • mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und • mit allen Eigenbetrieben zusammen. Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden be￾züglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien „steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen: • Service Öffentlicher Raum (SÖR) • NürnbergBad (NüBad) • Frankenstadion (FSN) • NürnbergStift (NüSt). Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustaus￾gleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund seiner Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächs￾ten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie ge￾führt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen. Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft (ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostende￾cker dar, d.h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren. Zum Jahresende 2024 lagen die Schulden des Kern￾haushalts der Stadt Nürnberg bei 1,79 Mrd. €. Darin ent￾halten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken und Schuldscheindarlehen) sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit ex￾plizit der wachsenden Bedeutung dieser kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie die Refinanzie￾rung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschuldenszahlen mit aufnimmt. Zum Jahresende 2025 werden die Verbindlichkeiten der Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten voraussichtlich auf 1,91 Mrd. € steigen. Der An￾stieg in Höhe von rund 122 Mio. € gegenüber dem Vor￾jahr resultiert aus Kreditaufnahmen für Investitionen. Die Verbindlichkeiten aus ÖÖP/ÖPP-Projekten bleiben etwa auf Vorjahresniveau. Auch im Jahr 2026 sind von der Stadt Nürnberg umfang￾reiche Investitionen zu finanzieren. Die Nettoneuver￾schuldung im Jahr 2026 wird voraussichtlich 67,9 Mio. € betragen. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt 30 inklusive aller ÖPP- und ÖÖP-Projekte zum Ende des Jahres 2026 auf 1,98 Mrd. €. Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende 2024 bei 398,3 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2025 auf voraussichtlich 407,5 Mio. €. Der Anstieg zum Vorjahr resultiert hauptsächlich aus Kreditaufnahmen beim Ei￾genbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg für Investitionsmaßnahmen. Bis Ende 2026 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Be￾rücksichtigung der Tilgungen um rund 123,1 Mio. € auf dann 530,5 Mio. € ansteigen. Darin enthalten sind neue Darlehen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Höhe von 91 Mio. €, Kreditaufnahmen bei SÖR für den Bau einer Betriebszentrale in Höhe von ca. 60 Mio. € und weitere Darlehen in Höhe von 17 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanie￾rung des Volksbads. In den folgenden Übersichten werden der voraussichtli￾che Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kredit￾ähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayeri￾schen Staatsministerium des Innern veröffentlichten Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik dargestellt. 31 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Be￾ginn des Vor￾jahres 2025 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 202614) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2026 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jah￾ren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) - - - - - - - 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.541.502 1.662.424 - - - 89.938 1.752.362 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land - - - - - - - 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom öffentlichen Bereich 233.383 222.706 10.677 42.709 169.320 -10.677 212.029 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli￾chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.308.119 1.439.718 67.087 325.662 1.046.969 100.615 1.540.333 Summe Verbindlichkeiten aus An￾leihen und Investitionskrediten (1. + 2.) 1.541.502 1.662.424 - - - 89.938 1.752.362 3.1 Kreditähnliche Rechtsge￾schäfte aus ÖÖP/ÖPP￾Projekten 248.182 248.647 -22.036 226.611 Summe Verbindlichkeiten aus An￾leihen und Investitionskrediten sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten 1.789.685 1.911.071 - - - 67.902 1.978.973 32 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Be￾ginn des Vor￾jahres 2025 Stand zu Be￾ginn des Haus￾haltsjahres14) 2026 mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2026 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 92 81 -12 69 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden - - - - 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 60 55 -5 50 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch￾führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge￾währung von Schulden￾diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kreditauf nahme gleichkommende Vorgänge 32 26 -7 19 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti￾onskrediten, ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten und weiterer kredit￾ähnlicher Rechtsgeschäfte 1.789.777 1.911.152 - - - 67.890 1.979.042 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän￾digen Einrichtungen 4.900 4.000 -900 3.100 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 398.305 407.495 - - - 123.050 530.546 2.1 aus Krediten 387.849 401.978 - - - 123.317 525.295 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 10.456 5.517 -267 5.251 33 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2025 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2026 Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2026 T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 504.402 515.718 -12.510 503.208 1.1 an Sondervermögen 0 0 0 0 1.2 an verbundenen Unternehmen 482.801 495.775 -11.000 484.800 1.3 an Beteiligungen 14.076 13.398 -670 12.730 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 410 370 -40 330 1.5 an sonstigen privaten Bereich 7.115 6.176 -830 5.346 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushalts￾jahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 aus￾zuweisen. 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrenten￾verträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 34 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungs￾verträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsver￾gleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kom￾mune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungs￾verhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfänger￾bereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunter￾nehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2026 35 Anlage: Übersicht über die Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen - in 1.000 Euro - Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik 2022 2023 2024 2026 2027 2028 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 2022 263.000 0 106.188 125.000 31.812 31.812 0 2023 260.000 0 0 260.000 172.649 9.045 78.306 8) 2024 200.000 0 200.000 0 100.000 100.000 0 2025 200.000 200.000 2026 0 0 2027 280.000 280.000 2028 280.000 280.000 Summen: 1.483.000 0 106.188 125.000 491.812 404.461 109.045 380.000 280.000 78.306 endgültig verfallend nach Ablauf der Gültigkeits￾dauer6) Kredit￾ermächtigung lt. HH￾Satzung1) 2025 Folgejahre Kredi￾ermächtigung insgesamt4) geplante Inanspruch￾nahme tatsächliche Inanspruchnahme geplante Inanspruchnahme 2) 691.812 nicht in Anspruch genommene, gültige Krediter￾mächtigungen aus Vorjahren3) Vorjahre 5) 5) 5) 5) 9) 9) 9) 36 Erläuterungen: 1) Festsetzung gemäß jeweiliger Haushaltssatzung bzw. geplante satzungsmäßige Festsetzungen gemäß mittelfristiger Finanzplanung. 2) Ergebnisse der Jahresrechnung bzw. des Jahresabschlusses; bzgl. des dem aktuellen Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres Ergebnisse der vorläufigen Jahresrechnung bzw. des vorläufigen Jahresabschlusses. 3) = Delta aus Sp. 1 und den Summen der Sp. 2 bis 4. 4) = Summe aus Kreditermächtigung gemäß Haushaltssatzung für das aktuelle Haushaltsjahr (vgl. Sp. 1) und noch nicht in Anspruch genommenen, gültigen Kreditermächtigungen aus Vorjahren (vgl. Summe aus Sp. 5). 5) Die hier eingetragenen Werte müssen mit der Kreditermächtigung gemäß Haushaltssatzung für das aktuelle Haushaltsjahr bzw. den geplanten Festsetzungen gemäß mittelfristiger Finanzplanung (vgl. Sp. 1) übereinstimmen. 6) = Delta aus Sp. 1 und den Summen aus Sp. 2 bis 4, 7 und 8 bis 10. 7) Die Summe der Überträge aus Vorjahren darf nicht höher als die noch nicht in Anspruch genommenen, gültigen Kreditermächtigungen aus Vorjahren (vgl. Summe aus Sp. 5) sein. 8) Zum Ende der Jahre 2023 und 2024 wurden Haushaltsauszahlungsreste in Höhe von 108.478.000 € (und zugehörige Einnahmereste in Höhe von 40.396.000 €) bzw. 29.975.500 € (und zugehörige Einnahmereste in Höhe von 19.752.000 €) eingezogen und in den Folgejahren neu veranschlagt. In diesem Zusammenhang wurde deshalb die Kreditermächtigung 2023 in Höhe von 68.082.000 € bzw. 10.223.500 € - in Summe somit 78.305.500 € - nicht in Anspruch genommen. 9) Aktuelle Werte aus der Mittelfristigen Planung 2026 bis 2029 im Haushaltsplan 2026.

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