I.3 Stadtratsbeschluss zum Haushaltsvollzug
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Stadt Nürnberg Beschlussbuchauszug
Sitzung des Stadtrates (Etat) am 18.11.2021
Die Behandlung des Tagesordnungspunktes war öffentlich.
Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, Beschlussfähigkeit war gegeben.
6.4. Haushaltsvollzug 2022
Beschluss:
1. Die in der Liste der Haushaltsplanvermerke (Anlage 1) aufgeführten Deckungs- und
Übertragbarkeitsvermerke werden beschlossen. Außerdem wird das Referat für Finanzen,
Personal und IT beauftragt, diese Liste an die Änderungen anzupassen, die sich aus den
Haushaltsberatungen für 2022 ergeben.
2. Das Referat für Finanzen, Personal und IT wird ermächtigt, die internen
Leistungsverrechnungen (einschließlich Verwaltungskostenerstattungen) an die
Änderungen anzupassen, die sich aus den Haushaltsberatungen für das Jahr 2022
ergeben. Abweichungen von den Planwerten in diesem Bereich, die sich im Rahmen des
gültigen Leistungskatalogs bewegen, gelten als bewilligt. Das Referat für Finanzen,
Personal und IT kann im Einzelfall eine davon abweichende Regelung treffen.
3. Das Referat für Finanzen, Personal und IT wird ermächtigt, bei Grunderwerbungen im MIPVollzug Unterschiede zwischen Mittelbereitstellung und Mittelabfluss in analoger
Anwendung der Vorschriften des § 20 KommHV-Doppik (gegenseitige Deckungsfähigkeit)
und Tz. 3.3.6 AFB (Berichtigung von Mittelbereitstellungen) auszugleichen.
4. Ansatzüberschreitungen bei den Abschreibungen gelten als bewilligt.
5. Das Referat für Finanzen, Personal und IT wird ermächtigt, haushaltstechnische
Korrekturen wie zum Beispiel saldoneutrale Änderungen in der Zuordnung zu einzelnen
Produkten (Profitcentern) und Anpassungen aufgrund von Änderungen des
Kontenrahmens vorzunehmen. Außerdem wird das Referat für Finanzen, Personal und IT
ermächtigt, beschlossene Änderungen des Haushaltsplanes, die sich aus
verrechnungstechnischen Gründen (zum Beispiel bei der Umlage und Verteilung zentraler
Ansätze) auch auf die Veranschlagung in anderen Teilhaushalten auswirken würden, erst
im Haushaltsvollzug umzusetzen. Unterjährige Änderungen bei den für den
Gesamthaushalt saldoneutralen Umlagen gelten als bewilligt.
6. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich ursprünglich begrenzte neue Aufgaben
(insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese
Mittel nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss
verwendet werden.
7. Der Stadtkämmerer wird ermächtigt,
a) für MIP-Maßnahmen bei Bedarf saldoneutrale Mittelabflusskorrekturen vorzunehmen;
b) für
- Umlagen, Beiträge und sonstige Zahlungen, die an öffentlich-rechtliche
Körperschaften zu leisten sind und die auf Gesetz oder Satzung beruhen,
- Zinsen, Tilgung und Rückzahlung von Zuweisungen
über- und außerplanmäßige Mittel zu bewilligen; sie bedürfen keiner
Kenntnisnahme durch den Ältestenrat und Finanzausschuss;
c) bei Bedarf Kassenkredite gemäß Art. 73 Abs. 1 GO in Anspruch zu nehmen;
d) über die Zuordnung der Kosten- und Erlösarten zu den einzelnen Teilbudgets
K1 bis KS beziehungsweise 11 und 12 zu entscheiden;
e) im Rahmen des Jahresabschlusses über Verbesserungen und Verschlechterungen der
Budgets zu entscheiden;
f) Mittel einzuziehen, wenn bei einer durch die Stadt geförderten Einrichtung weitere
Finanzmittel von dritter Seite für die Einrichtung bereitgestellt werden;
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