Umweltprüfung
in der Bauleitplanu ng
31. Änderung des Flächennutzungsplans
mit integriertem Landschaftsplan
Bereich Virnsberger Straße
Fortschreibung Umweltbericht
Stand: 23.07.2026
Änderungsbereich 31. FNP-Änderung Bereich Virnsberger Straße
- Luftbildausschnitt
Luftbild © Stadt Nürnberg 2025
Inhalt 1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziel des Bauleitplans ......................................................................................... 3 1.2 Plangrundlagen ................................................................................................. 3 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 4 2.1 Fläche, Boden, Wasser ..................................................................................... 4 2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................. 4 2.3 Landschaft / Ortsbild ......................................................................................... 5 2.4 Menschliche Gesundheit ................................................................................... 5 2.4.1 Erholung ........................................................................................................ 5 2.4.2 Lärm .............................................................................................................. 6 2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ............ 6 2.5 Luft .................................................................................................................... 7 2.6 Klima ................................................................................................................. 7 2.7 Abfall ................................................................................................................. 7 2.8 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 8 2.9 Wechselwirkungen ............................................................................................ 8 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante ...................................... 8 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................................ 8 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ 9 6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring ............................................................ 9 7. Zusammenfassung Umweltbericht ........................................................................... 10
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen .............................. 12
Anlagen: Plan 1: Ökologische Bodenfunktionen Plan 2: Ökologisch bedeutsame Strukturen und Flächen Plan 3: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)
1. Einleitung
Für das Gebiet zwischen Ipsheimer Straße, Ringbahntrasse, Virnsberger Straße, Altast Rothenburger Straße und den östlich der Flachslander Straße gelegenen gewerblichen Bauflächen im Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau, hat der Stadtrat am 28.09.2022 die Einleitung des 31. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes (FNP) beschlossen. Das Verfahren ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4544 zu schaffen und wird parallel zum BP- Verfahren durchgeführt. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,3 ha. Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellungen dar.
1.1 Ziel des Bauleitplans
Ziel der Planung ist die Darstellung „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan von 8,1 ha auf 5,3 ha zu verkleinern und den Änderungsbereich in „gewerbliche Baufläche“ umzuwidmen. Nähere Angaben zu den Zielen der FNP-Änderung finden sich in der Begründung in den Kapiteln I.2 und I.4.
1.2 Plangrundlagen
Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Stand: 24.09.2025, stellt den Änderungsbereich als Sonderbaufläche „großflächiger Einzelhandel“ dar. An den Änderungsbereich grenzen an: im Osten „Verkehrsflächen – Bahnanlagen“ mit Überlagerung „Hauptverbundachse Biotopverbundsystem – magere Trockenstandorte“, im Norden und Nordwesten „gewerbliche Baufläche“, im Westen Wohnbaufläche“, im Süden gemischte Baufläche und öffentliche Grünfläche – ohne Zweckbestimmung. Vorhandene Bebauungspläne im FNP-Änderungsbereich: Der Änderungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 3720; er setzt im Süden Gewerbegebiet und im Norden Industriegebiet fest, sowie vollständig im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 4544, der für den gesamten Änderungsbereich „Gewerbegebiete“ nach § 8 BauNVO festsetzen soll. Kartierte Flächen aus der Stadtbiotopkartierung und aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) sind im Nordosten des Änderungsbereichs ausgewiesen (vgl. Plan 1); die Biotopfläche Nr. 1228-001 (Stadtbiotopkartierung 2008: „Biotopkomplex auf ehemaligen Bahnflächen und entlang der Bahnlinie mit kleinflächig wechselnden Beständen aus Ruderalflur, Gebüsch, Hecke und Altgrasbestand“) sowie die ABSP-Fläche Nr. 506 als überregional bedeutsamer Lebensraum und östlich des Änderungsbereichs, im Bereich der Bahntrasse die ABSP-Fläche Nr. 569 als regional bedeutsamer Lebensraum FFH- und/oder SPA-Gebiete1, geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.
1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-
auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung der 31. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt werden, wird nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und die Darstellung des seit 2006 wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im Vergleich zur bisherigen Darstellung des FNPs. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt, wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP- Änderung nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des B-Plans Nr. 4544 in diesem Bereich nach sich zieht.
2.1 Fläche, Boden, Wasser
Ausgangssituation
Der ca. 5,3 ha große Änderungsbereich liegt im Westen des Nürnberger Stadtgebiets und ist Bestandteil des sich vom Änderungsbereich aus nach Norden und Westen ausdehnenden, seit Ende der 1960er Jahren vollständig entwickelten Gewerbegebiets Kleinreuth bei Schweinau. Gem. ALKIS-Methodik ist der Änderungsbereich als Siedlungs- und Verkehrsfläche einzuordnen. Der Änderungsbereich ist im Süden mittlerweile vollständig beräumt, während im Westen und Norden des Änderungsbereichs die Bauarbeiten für ein Logistikzentrum begonnen haben. Die Bodenfunktionen sind kaum intakt. Künstliche Auffüllungen sind bekannt. Die Sanierung von zwei altlastenrelevanten Flächen (ehem. Tankstelle und ehem. chemische Reinigung) ist abgeschlossen. Grundwasser wurde im Rahmen der Untersuchungen in einem Flurabstand von ca. 2,5 m angetroffen, das Grundwasserneubildungspotenzial ist als sehr gering einzuschätzen. Oberflächengewässer sind weder im Änderungsbereich noch in seinem Umfeld vorhanden. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser ist, aufgrund der hohen Versiegelung und der dadurch bedingten, geringen Grundwasserneubildungsrate, als gering einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ in „Gewerbliche Baufläche“ wird Gewerbenutzung planungsrechtlich langfristig gesichert. Es erfolgt keine Inanspruchnahme von Freiflächen, sodass mit der geplanten Änderung der FNP-Darstellung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser verbunden sind.
2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Ausgangssituation
Im stark versiegelten Änderungsbereich finden sich vorrangig in den Randbereichen schmale, meist aber gehölzbewachsene Grünstrukturen. Von Bedeutung für Flora und Fauna ist eine naturnahe Fläche im Nordosten des Änderungsbereichs und ihre Vernetzung mit der östlich angrenzenden Biotopfläche2 (Nr. 1228) bzw. dem Grünstreifen entlang der Bahnlinie. Die in den Änderungsbereich hineinragende, auch im Norden liegende, als
2 Stadtbiotopkartierung 2008: „Biotopkomplex auf ehemaligen Bahnflächen und entlang der Bahnlinie mit kleinflächig wechselnden Beständen aus Ruderalflur, Gebüsch, Hecke und Altgrasbestand“
überregional bedeutsam eingestufte ABSP-Fläche Nr. 506 ist innerhalb des Plangebiets nahezu vollständig überbaut und aus vegetationskundlicher Sicht eher von geringer bis mittlerer Bedeutung. Der Änderungsbereich ist für das Schutzgut Vegetation von geringer Bedeutung und Wertigkeit. Aus faunistischer Sicht sind grundsätzlich Grünstrukturen von Bedeutung. Die Gehölzbereiche sind allgemein für Vögel und Fledermäuse relevant. Gebäudestrukturen sind im Änderungsbereich keine vorhanden. Entlang der Bahngleise liegen Nachweise von Zauneidechsen vor. Sowohl alle europäischen Vogelarten als auch Fledermäuse sind nach § 44 BNatSchG besonders bzw. streng geschützt. Weitere und aktuelle Aussagen zur artenschutzrechtlichen Relevanz liegen nicht vor. Die Betroffenheit besonders und streng geschützter Tierarten nach § 44 BNatSchG wurde im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) nach den Methodenstandards der Stadt Nürnberg für das B-Planverfahren ermittelt. Der Änderungsbereich ist aus artenschutzrechtlicher Sicht für die Schutzgüter Fauna und Biologische Vielfalt von geringer Bedeutung und Wertigkeit.
Auswirkungen / Prognose
Durch die geplante Änderung der FNP-Darstellung bleibt der Status als Baufläche erhalten, sodass die Änderung der FNP-Darstellung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Vegetation, Fauna, Biologische Vielfalt hat.
2.3 Landschaft / Ortsbild
Ausgangssituation
Das Schutzgut Landschaft / Ortsbild ist im Änderungsbereich aufgrund des ehemals hohen Grades der Überbauung mit Gewerbebauten und der weitgehend fehlenden Freiflächenund Straßenraumgestaltung vorbelastet und hat keine Bedeutung und Wertigkeit.
Auswirkungen / Prognose
Mit der geplanten Umwidmung des Änderungsbereichs in gewerbliche Baufläche bleibt der Status einer „Baufläche“ erhalten. Es ergeben sich damit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild.
2.4 Menschliche Gesundheit
2.4.1 Erholung
Ausgangssituation
Die Darstellung des wirksamen FNPs im Änderungsbereich als „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ entspricht nicht mehr der realen Nutzung vor Ort. Der Änderungsbereich ist vollständig beräumt. Im Westen und Norden haben die Bauarbeiten für ein Logistikzentrum begonnen. Flächen bzw. Strukturen, die der Erholung und Regeneration der Bevölkerung dienen, sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Er hat daher für das Schutzgut Mensch / Erholung keine Bedeutung und ist von geringer Wertigkeit.
Auswirkungen / Prognose
Durch die geplante FNP-Änderung ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Erholung.
2.4.2 Lärm
Ausgangssituation
Eine Vorbelastung durch Gewerbelärm bestand bis zur nahezu vollständigen Beräumung des Änderungsbereichs v.a. durch die ehemals vorhandene Tankstelle, technische Anlagen des großflächigen Einzelhandels sowie den dazugehörigen Liefer- und Parkplatzlärm, der überwiegend tagsüber, aber auch nachts anfiel. An den Änderungsbereich grenzt westlich der Virnsberger Straße unmittelbar eine Wohnbaufläche, die aufgrund der Lage von Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen beeinflusst war. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Mensch / Lärm eine mittlere Bedeutung und Wertigkeit.
Auswirkungen / Prognose
Durch die geplante Änderung der Nutzungsart in „gewerbliche Baufläche“ kann sich die Lärmimmission für die angrenzende Wohnnutzung ungünstig entwickeln, da durch die potenziell zulässige Ansiedlung von produzierendem Gewerbe zu erhöhten Lärmemissionen aufgrund von Produktionsprozessen oder etwaige Anlieferungsverkehre in der Nacht im Vergleich zu Betrieben des großflächigen Einzelhandels kommen kann. Die Auswirkungen der Darstellungsänderung sind daher als potenziell erheblich nachteilig zu bewerten. Im nachgeordneten B-Plan-Verfahren Nr. 4544 werden daher entlang der Virnsberger Straße eingeschränkte Gewerbegebiete (GE(e)) festgesetzt, in denen Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus sind in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen, um erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung zu vermeiden.
2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge:
Ausgangssituation
Weder innerhalb des Änderungsbereichs noch in seiner unmittelbaren Umgebung befinden sich derzeit Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG (Störfallbetriebe).
Auswirkungen / Prognose
Bei der geplanten Darstellung als „gewerbliche Baufläche“ ist planungsrechtlich grundsätzlich auch die Ansiedlung von Anlagen möglich, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Die Auswirkungen von Störfall-Betrieben können potenziell erheblich nachteilig für bestehende Nutzungen sein, wie dem im Osten angrenzenden großflächigen Einzelhandel mit Publikumsverkehr und dem im Südwesten angrenzenden Wohngebiet. Sie zählen zu den Nutzungen, die i.S. von § 3 Abs. 5d BImSchG benachbarte Schutzobjekte sind. Sie sind zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben, zur Umsetzung des Abstandsgebots und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten zu berücksichtigen. Im nachgeordneten B-Plan-Verfahren Nr. 4544 erfolgt dies durch die Gliederung der zulässigen Nutzung, indem eingeschränkte Gewerbegebiete (GE(e)) entlang der Virnsberger Straße festgesetzt werden. Darüber hinaus ist in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob ein Ausschluss oder eine Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe erforderlich sind, um erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung zu vermeiden.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten, zu betrachten und zu bewerten sind, findet gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB explizit auf der Ebene der Bebauungsplanung statt.
Somit ist dies auf FNP-Ebene, auch hinsichtlich seiner geplanten Änderung, an dieser Stelle nicht erforderlich.
2.5 Luft
Ausgangssituation
Die lufthygienische Situation ist durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen geprägt, die zu Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO ) bzw. Feinstaub über dem städtischen Durchschnitt führen. Sie resultiert aus der Lage an Verkehrsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen (Rothenburger Straße und Virnsberger Straße). Auch die Trasse der „Ringbahn“ trägt zu einer deutlich verkehrsgeprägten Immissionssituation im Änderungsbereich bei. Nach gegenwärtiger Einschätzung ist jedoch aufgrund der durchlässigen Bebauungsstrukturen nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen.
Auswirkungen / Prognose
Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ führt voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und damit zu keiner Erhöhung lokaler verkehrsbürtiger Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, Benzol, CO ). Somit sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu prognostizieren.
2.6 Klima
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Lage vorbelastet. Die bioklimatische Situation ist gemäß Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachten3 als „weniger günstig“ bewertet. Kaltluftbildende Bereiche oder Kaltluftbahnen sind nicht vorhanden. Die nicht bebauten Flächen im Westen, die teilweise brach lagen oder als Parkplatzflächen genutzt worden sind und auf denen nun ein Logistikzentrum errichtet werden soll, weisen, trotzdem sie im Wirkungsbereich lokal entstehender Strömungssysteme liegen, ein hohes Temperaturniveau von 20-21°C auf. Der südöstliche, ehemals bebaute Bereich weist ein hohes Temperaturniveau von 21-22°C auf. Aussagen zur CO -Belastung liegen nicht vor. Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut Mensch / Klima eine mittlere Bedeutung und Wertigkeit.
Auswirkungen / Prognose
Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ ermöglicht weiterhin eine bauliche Entwicklung. Die Auswirkungen der geplanten FNP-Änderung können daher als nicht erheblich eingestuft werden. Eine differenzierte Darstellung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, erfolgt in nachgeordneten Planverfahren.
2.7 Abfall
Der Änderungsbereich ist vollständig beräumt. Bestand haben grüne Restflächen eines ehemals vorhandenen Gleisabzweigs im Nordosten und an der westlichen Grenze des Änderungsbereichs. Zwei altlastenrelevanten Flächen (ehem. Tankstelle und ehem. chemi-
GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten – Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014, Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt
sche Reinigung) sind beräumt, ihre Sanierung abgeschlossen. Eine private Erschließungsstraße ist zwischen Virnsberger Straße und Ipsheimer Straße neu gebaut. Der Änderungsbereich ist somit für eine Neubebauung vorbereitet, sodass in Bezug auf das weitere Abfallaufkommen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
2.8 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Gemäß des Bayerischen Denkmalatlas (Abruf: 07.10.2025) befinden sich keine Bau- und/ oder Bodendenkmäler im FNP-Änderungsbereich. Zwei Bestandsgebäuden sowie ehemals vorhandene Stellplatzflächen sind abgebrochen. Neu hergestellt ist im Änderungsbereich eine asphaltierte private Fahrgasse.
Auswirkungen / Prognose
Die geplante Umwidmung des Änderungsbereichs in „gewerbliche Baufläche“ löst keinen Rückbau mehr aus und lässt grundsätzlich eine Umnutzung zu, sodass insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter erkennbar sind.
2.9 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier eine zeitliche Komponente berücksichtigt. Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung würde die Darstellung „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ erhalten bleiben, sodass die ehemalige Nutzung großflächiger Einzelhandel wieder auf- und ausgebaut werden könnte. Eine Einschränkung des großflächigen Einzelhandels zugunsten einer Wiedergewinnung von Gewerbeflächen wäre nicht möglich, weil die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben wären. Da sich die Darstellung im FNP nicht ändert, sind mit der Nullvariante keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter verbunden.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Vorschläge für Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4544 beschrieben.
Zur Vermeidung einer Konfliktsituation zwischen schutzbedürftigen und störenden bzw.
emittierenden Nutzungen sind in nachgeordneten Verfahren entsprechende planerische
Maßnahmen oder Auflagen erforderlich.
Indirekte, sich aus umweltplanerischer Sicht positiv auswirkende Maßnahmen sind mit der Änderung der Darstellung im FNP als „gewerbliche Baufläche“ nicht verbunden.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring
Die Stadt Nürnberg verfügt im Verhältnis zur Größe der Stadt und der positiv-dynamischen regionalen Wirtschaftsentwicklung über ein sehr geringes Gewerbeflächenangebot. Da die Flächenverfügbarkeit zur Ausweisung neuer Gewerbegebiete sehr begrenzt sind, wurde durch den Stadtrat am 21.10.2020 beschlossen, den Fokus auf die Mobilisierung der Potenziale in vorhandenen Gewerbeflächen zu setzen, um ein ausdifferenziertes Flächenangebot für die Standortanforderungen der Unternehmen bereitzuhalten. Vor diesem Hintergrund wurden keine Alternativen zur Planung ermittelt. Der Umweltbericht gem. Anlage 1 BauGB soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Ein Konzept zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Da eine Siedlungsfläche umgenutzt wird und keine Freiflächen mit der FNP-Änderung überplant werden, sind auch keine Maßnahmen gem.§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellungen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich. Der vorliegende Entwurf des Umweltberichts (UB) stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar, und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert. Folgende Informationsquellen wurden für den Entwurf UB herangezogen:
Entwurf der Begründung zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Virnsberger Straße (November 2025) Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan, Stand: 24.09.2025 Büro Dr. Spotka: Geotechnische Untersuchung 29.03.2011 Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996) Lärmkarte Bayern (LfU) 2022 (Straßenlärm); Eisenbahnbundesamt (EBA) 2023 (Schienenlärm) Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Nürnberg (2023) Lärmaktionsplan der Runde 4 für Schienenwege des Bundes (2024) Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImschV) http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html Umweltatlas der Stadt Nürnberg: https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/umweltatlas.html Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977) Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.)
Geographisches Informationssystem der Stadt Nürnberg Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 05.04.2022) GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt) Geländebegehung 18.03.2022 (Vegetation), 06.03. 2023 und 11.11.2025 (Fauna)
Kenntnislücken: Die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität wurden im Änderungsbereich 2002 / 2003 durchgeführt. Die Daten sind aus verschiedenen Gründen (z. B. Änderung der Verkehrszahlen, Flottenwechsel) heute nur beschränkt belastbar.
7. Zusammenfassung Umweltbericht
Im Rahmen des 31. FNP-Änderungsverfahrens soll der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als „Sonderbaufläche – großflächiger Einzelhandel“ dargestellte Änderungsbereich als „gewerbliche Baufläche“ umgewidmet werden. Relevante Eingriffe in den Naturhaushalt und Auswirkungen auf die Schutzgüter wurden im vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet. Mit der Umwidmung des Änderungsbereichs von „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandelt“ in „gewerbliche Baufläche“ sind für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Vegetation, Fauna, Biologische Vielfalt, Landschaft / Ortsbild, Erholung, Klima und Abfall hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch eine Bebauung keine Veränderungen, d.h. keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Für das Schutzgut Mensch sind mit der Darstellungsänderung im FNP erheblich nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen, weil durch die potenziell zulässige Ansiedlung von Gewerbebetrieben Nutzungskonflikte, z.B. durch potenzielle Lärmimmissionen oder etwaige Störfälle aufgrund der Lagerung oder Verarbeitung gefährlicher Stoffe, möglich sind. Zur Vermeidung potenzieller Nutzungskonflikte werden im nachgeordneten B-Plan-Verfahren Nr. 4544 entlang der Virnsberger Straße eingeschränkte Gewerbegebiete (GE(e) festgesetzt, in denen Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus sind in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zum einen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen und zum anderen, ob ein Ausschluss oder eine Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe erforderlich ist, um erheblich nachteilige Auswirkung der Planung zu vermeiden.
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der Auswirkungen |
|---|
Fläche nicht erheblich Boden nicht erheblich Wasser nicht erheblich Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft /Ortsbild nicht erheblich Menschliche Gesundheit Erholung Lärm erheblich nachteilig Störfallvorsorge erheblich nachteilig Luft Klima Abfall nicht erheblich Kultur- und Sachgüter nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung
Die vorliegende Fortschreibung Umweltbericht stellt die Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderung der FNP-Darstellung dar. Die Bewertung ist nicht gleichbedeutend mit den umweltrelevanten Auswirkungen nachgeordneter Verfahren.
Nürnberg, den 23.07.2026 Umweltamt
i.V. gez. Grimnitz stellv. Leiterin Umweltamt
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- ABSP der Stadt Nürnberg (1996): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier (zuletzt geändert am 01.06.2023): formuliert. Insbesondere sollen ökologisch Mit Grund und Boden soll sparsam und schowertvolle Bereiche von Versiegelung freinend umgegangen werden, d.h. der Flächengehalten werden. verbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Stadtratsbeschluss vom 14.06.2023: versiegelungen sollen auf das notwendige Im Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der erhalten“ bekennt sich die Stadt dazu, im Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald Rahmen der Bauleitpläne Festsetzungen zur genutzter Flächen soll begründet werden; da- Eindämmung des Flächenfraßes und der bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten weiteren Bodenversiegelung zu treffen. der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- Sie verfolgt dabei insb. folgende Ziele: den, zu denen insbesondere Brachflächen,
- Reduzierung der Umwandlung von Grünflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Wald Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön-
- Erhalt des Reichswaldes, des Knoblauchslandes,
nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz des Moorenbrunnfeldes und der landwirtschaft- (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- lichen Flächen im Nürnberger Süden nahme bereits bebauter Flächen sowie die - Erhalt gesetzlich geschützter Biotope, sowie von Bebauung unbebauter Flächen im beplanten Flächen, die im Stadtklimagutachten als für den und unbeplanten Innenbereich, soweit sie Klimaschutz relevant (z.B. als Frischluftschneisen nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und Kaltluftentstehungsgebiete) erfasst wurden
- Erhalt von innerstädtischen Freiflächen/-räumen
rang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem EU-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungs- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft schaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. im Bereich der Wasserpolitik (Wasser- Insbesondere hochwertige Böden sollen nur rahmenrichtlinie / WRRL): in dem unbedingt notwendigen Umfang für Vorrangiges Ziel ist das EU-weite Erreichen andere Nutzungen in Anspruch genommen eines guten Zustands aller Gewässer (Flüsse, werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz Seen, Übergangs-/Küstengewässer, Grundsind historisch gewachsene Kulturlandschafwasser). Für die Gewässer gilt grundsätzlich ten vor Verunstaltung, Zersiedelung und ein Verschlechterungsverbot sowie ein Versonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. besserungs- bzw. Zielerreichungsgebot. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Niederschlagswasser soll ortsnah versickert gesichert, schädliche Bodenveränderungen oder verrieselt werden, soweit dem weder abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige wasserrechtliche oder sonstige öffentlich- Einwirkungen auf den Boden getroffen werrechtliche Vorschriften noch wasserwirtden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen schaftliche Belange entgegenstehen. Des Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der nen soweit wie möglich vermieden werden. Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Landesplanungsgenativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung setz (BayLplG) Seit 2021 ist der Grundsatz des getrennten Gebührenmaßstabs für „Vermeidung von Zersiedelung und Flächen- Niederschlagswasser und Abwasser seit sparen“ im Landesplanungsgesetz (LplG) 01.01.2000 wird dies auch in der entspreverankert. Ziel ist es, den Verbrauch von Freichenden Gebührensatzung berücksichtigt. flächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke zu verringern. Langfristig §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): sollen landesweit höchstens 5 Hektar pro Tag (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) neu in Anspruch genommen werden – bis i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion spätestens zum Jahr 2030. als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und absehbare Folgen des Klimawandels be- 78a beinhalten entsprechende planerische nannt. und bauliche Vorschriften, welche darauf abzielen, Retentionsräume möglichst von Be- Beschluss des Umweltausschusses vom bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusung das vorherrschende Hochwasserschutz- ses vom 07.11.2013: niveau nicht zu verringern. Generell sind bei Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleit- Planungen in einem amtlich festgesetzten planverfahren, das eine Neubauplanung vorbzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) sieht (einschließlich Konversionsflächen), die oder in einem Risikogebiet außerhalb eines Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsim Rahmen der bauleitplanerischen Ab- nahen Beseitigung des anfallenden Niederwägung zu berücksichtigen (Abwägungs- schlagswassers. direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Nationale Wasserstrategie / Wasserzukunft und des Umweltausschusses v. 16.11.2023: Bayern 2050: Die Verwaltung wird beauftragt, Planung und Zur Sicherung der künftigen Wasserversor- Ausführung aller Vorhaben in der Stadt unter gung wurden ein Handlungsrahmen für ein dem Aspekt der „wassersensiblen Stadt“ zu modernes Wassermanagement geschaffen betreiben. sowie Anpassungsmaßnahmen für bislang
Artenschutz und Biologische Vielfalt
§§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz Berücksichtigung der Aspekte des Arten- (BNatSchG) schutzes und des Biotopverbunds sowie des Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Ziels der Erhaltung von Gebieten mit hoher bischutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG ologischer Vielfalt bei der Trassierung von geregelt. Aussagen zum Natura 2000- Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis Siedlungs- und Gewerbeflächen. 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum speziellen Artenschutz unterliegen nicht der Beschluss des Umweltausschusses zur Bio- Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung diversitätsstrategie vom 04.12.2024: (siehe auch Kapitel 4). Die Strategie beschreibt und bündelt langfristige Ziele, Handlungsfelder und Maßnahmen Die Bayerische Biodiversitätsstrategie (2008), zum Schutz der biologischen Vielfalt im städnennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: tischen Einflussbereich
Natur und Landschaft
§ 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotop-
Menschliche Gesundheit: Grün- und Freiraum, Erholung, Lärm, Luft, Störfallvorsorge
Nach BauGB §1 Abs 6 Nr. 14 hat die Bauleit- Beschluss des Umweltausschusses vom planung die ausreichende Versorgung mit 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Grün- und Freiflächen als Belang zu berück- ses vom 27.03.2014: sichtigen. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt wurde im Jahr 2023; für den Verkehrsflug- Nürnberg. hafen Nürnberg ein LAP aufgestellt.
Baulandbeschluss (BLB): Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Der 2023 fortgeschriebene BLB trifft für zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Wohn- und Gewerbegebiete einheitliche Re- nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – gelungen in Bezug auf städtebauliche und TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinumweltplanerische Standards und Qualitäten. heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- Er benennt Orientierungswerte für die Aus- sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkunstattung mit öffentlichen Grünflächen: je Ein- gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die wohner in Geschosswohnungen: 20 m², je als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen Einwohner in Einfamilienhäusern 10 m²; da- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter von entfallen je Einwohner 3,4 m² für Spiel- Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzplatz- oder Jugendspielfläche. rechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt Beschluss des Umweltausschusses vom u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in schusses vom 17.10.2019: der Summe nicht überschritten werden dür- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziel- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. begrünungsmaßnahmen bei allen anstehen- Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine den städtischen Neubauprojekten und im Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit bar sind. entsprechende Maßnahmen umzusetzen. 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverord- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und alle räumlichen Entwicklungsplanungen Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum sowie für stadtstrategische Grundsatzent- Zwecke der Sportausübung betrieben werden scheidungen. Die Entwicklung von Grünflä- und einer Genehmigung nach BImSchG nicht chen auf vormals baulich genutzten Flächen bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissibleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imvorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung missionsort in der Summe nicht überschritten sind bestehende funktionale Zusammen- werden dürfen. Die Regelungen der Sporthänge der vorhandenen Gebiete einzelfall- anlagenlärmschutzverordnung bestimmen spezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm bau erwünschte Orientierungswerte vor. (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden. 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): für Immissionsschutz, Stand März 2015): legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise liche Änderung von öffentlichen Straßen so- zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. wie von Schienenwegen der Eisenbahnen Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für und Straßenbahnen fest. Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat linie soll in Bayern nur für traditionelle Volksdie Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan feste und Kirchweihen Anwendung finden. (LAP) erstellt, der zuletzt im Jahr 2023 fortgeschrieben wurde. Der LAP soll die Lärmprob- Gesetz über Anforderungen an den Lärmleme und Lärmauswirkungen regeln und ru- schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtunhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit schützen. Für die Haupteisenbahnstrecken
von Immissionen durch Geräusche von Kin- begründeten Schutz- und Vorsorgeanfordeder- und Jugendspieleinrichtungen in der rungen gemäß dem Stand der Technik und Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt legt für die genehmigungsbedürftigen Anlau.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- gen aller Industriebranchen betriebliche Anrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen forderungen und Emissionsbegrenzungen für Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- die jeweils relevanten Luftschadstoffe fest. weisen sind, im Wohnumfeld als sozial- Diese können in bestimmten Fällen auch für adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert immissionsschutzrechtlich nicht genehmifür Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- gungsbedürftige Anlagen als Erkenntnisgen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. quelle herangezogen werden. Immissionsanforderungen der TA Luft bestehen zum § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Schutz vor erheblichen Belästigungen oder für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am erheblichen Nachteilen und zum Schutz von 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- Ökosystemen und der Vegetation. hierzu dürsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- fen bestimmte Immissionswerte nicht übermen-Übersicht des bestehenden Luftrein- schritten werden. Diese Immissionsanfordehalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. rungen sollen auch für die Beurteilung von Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger schädlichen Umwelteinwirkungen durch im- Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) missionsschutzrechtlich nicht genehmigungsrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. bedürftige Anlagen herangezogen werden.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenz- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für werte der 39. BImSchV; sie betreffen über- schwere Unfällen oder Katastrophen): wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. auf den Schutz der Vegetation. des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum den Katalog der zu berücksichtigenden Um- Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni- weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür sche Anleitung zur Reinhaltung der Luft): differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten dient dem Schutz der Allgemeinheit und der in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Be- Luftverunreinigungen. Sie ist bei der Prüfung rücksichtigung der Auswirkungen, die aufder Anträge auf Genehmigung zur Errichtung grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauund zum Betrieb einer immissionsschutz- ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere rechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des oder zur Änderung einer solchen Anlage zu Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Bebeachten. Sie konkretisiert die im BImSchG lange nach den Buchstaben a bis d und i.
Klima und Energie
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) Das KSG soll die Erfüllung der nationalen Kli- Das BayKlimaG, 2021 in Kraft getreten, legt maschutzziele und der europäischen Zielvor- Klimaschutzziele fest, die einen Beitrag zu gaben gewährleisten. Grundlage dafür ist die dem in Paris vereinbarten globalen 1,5 Grad- Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Ziel leisten sollen. Begleitend dazu wurde ein Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßder Vereinten Nationen. Danach ist der An- nahmen beschlossen, das 2024 fortgeschriestieg der globalen Durchschnittstemperatur ben wurde. auf deutlich unter 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau § 1 Abs. 5 und 6 BauGB: zu begrenzen. Mit dem KSG werden Klima- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die schutz- und sektorübergreifende Minderungs- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die ziele gesetzlich verankert. sparsame und effiziente Nutzung von Energie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011
wurde die Novellierung des BauGB durch das Ausbau der Windenergie an Land benötigt „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei werden, um die Ziele des EEG zu erreichen. der Entwicklung in den Städten und Gemein- Als Teilflächenziel zur Erreichung des landesden“ beschlossen. Die Belange des Klima- weiten Flächenbeitragswertes nach WindBG schutzes und der Anpassung an den Klima- legt das LEP für jede Region 1,1 % der Regiwandel sind dadurch erweitert worden. Bau- onsfläche bis zum 31.12.2027 fest. leitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in Gebäudeenergiegesetz (GEG): der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Er- Das Gesetz zur Einsparung von Energie und füllung der Klimaschutzziele des KSG die zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Energieversorgung von Gebäu- Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden den treibhausgasneutral zu gestalten. wurde 2023 novelliert und setzt Fristen für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerba- § 1a Abs. 5 BauGB: ren Energien für Neu- und Bestandsbauten. Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Wärmeplanungsgesetz (WPG):
Ziel des 2024 in Kraft getretenen WPG ist die
Umstellung der Wärmeerzeugung sowie -ver-
sorgung auf erneuerbare Energien, um bis
zum Jahr 2045 in Deutschland Klimaneutrali-
tät zu erreichen.
Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) / Deutsche Klimaanpassungsstrategie (DAS) / Bay. Klimaanpassungsstrategie (BayKLAS): Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Das KAnG legt Klimaanpassungsziele fest In Bebauungsplanverfahren oder anderen und schafft die rechtlichen Grundlagen für die städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich Klimaanpassungsstrategie sowie die Umset- Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, zung und Fortschreibung von Klimaanpas- eine CO -neutrale Energieversorgung für den sungsmaßnahmen, um negative Auswirkun- Neubau zu erreichen. gen des Klimawandels zu vermeiden bzw. weitestgehend zu reduzieren. Das KAnG ver- Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungspflichtet Bund, Länder und öffentliche Stellen, und Umweltausschusses vom 26.06.2014: die die Länder für die Konzepterstellung be- Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundnennen, Konzepte für die Anpassung an die lage für alle weiteren Planungen der Stadt fortschreitende Erderhitzung zu entwerfen Nürnberg dar und ist bei anstehenden Plaund benennt als zentrale Maßnahme ein Ent- nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem siegelungsgebot. Die DAS legt 33 messbare Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Ziele fest, die überwiegend im Jahr 2030 er- Datengrundlage und Analyse der klimaökoloreicht werden sollen. Es wird alle vier Jahre gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtfortgeschrieben. klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfeh- Die BayKLAS 2016 wird zzt fortgeschrieben. lungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einer Planungshinweiskarte dargestellt. Das Ziel ist die Transformation zu einer nachhalti- Stadtklimagutachten wird zzt fortgeschrieben. gen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf Erneuerbaren Ener- Beschluss des Stadtplanungsausschusses gien (EE) beruht. Bis 2030 soll der Anteil vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ mind. 80% betragen. Errichtung und Betrieb für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anvon EE-Anlagen liegen im überragenden öf- wendung kommen; konkrete Zielsetzungen fentlichen Interesse. Bis die Stromerzeugung für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen nahezu treibhausneutral ist, sollen die EE als als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu vorrangiger Belang in die jeweils durchzufüh- Beginn eines Bauleitplanverfahrens berenden Schutzgüterabwägungen eingebracht schlossen werden („Eckdatenbeschluss“). werden. Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Als Treibhausgasminderungsziel bis zum / LEP 2013 (zuletzt geändert am 01.06.2023): Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt Das WindBG gibt den Ländern verbindliche, (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der zeitlich gestufte Flächenziele vor, die für den
Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr Maßnahmenkatalog und einen Umsetzungs- 2040 erreicht werden (Punkt b). plan zur zeitlichen Priorisierung der Maßnahmen. Umweltausschussbeschluss v. 27.07.2022: Infolge der zunehmenden Hitzebelastungen Stadtratsbeschluss vom 23.07.2025: hat die Stadt Nürnberg einen Hitzeaktions- Zur Erreichung der Klimaschutzziele vom plan erarbeitet und dessen Umsetzung be- 18.05.2022 liegt mit dem Integrierten Klimaschlossen. Mit konkreten Maßnahmen sollen schutzkonzept (IKSK) ein strategischer Handinsb. die gesundheitlichen Folgen extremer lungsplan für die schnellstmögliche Umset- Hitzesituationen abgemildert werden. zung von Klimaschutz vor. Die Verwaltung berichtet jährlich über den Umsetzungsstand Stadtratsbeschluss vom 04.06.2025: des IKSK. Der Maßnahmenkatalog ist weiter Der kommunale Wärmeplan stellt dar wie bis zu konkretisieren und bei Bedarf zu aktuali- 2040 / 2045 für die gesamte Stadt eine CO - sieren. neutrale Wärmeversorgung erzielt werden kann, indem Versorgungsgebiete mit zentraler (Fern- oder Nahwärme) oder dezentraler Wärmeversorgung (Wärmepumpe oder Biomasse) definiert werden. Er benennt einen
Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)
Plan 1: Ökologische Bodenfunktionen
Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)
Plan 2: Ökologisch bedeutsame Strukturen und Flächen
Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)
Plan 3: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)