HaushaltssperreBeta

← Sitzung des Stadtrates (Etat) (19.11.2026)

Änderung Hundesteuersatzung Synopse

Anlage · 19.11.2026 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Anmelden zum Merken und Verfolgen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage zur Satzung zur Erhebung der Hundesteuer

Synopse der Satzungen zur Erhebung der Hundesteuer

für die Änderungen an der Hundesteuersatzung vom 15.12.2014, zuletzt geändert am 26.06.2026, mit der zukünftigen Hundesteuersatzung

Paragraph Hundesteuersatzung bis 31.12.2026 Hundesteuersatzung ab 01.01.2027 Begründung:
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 3. Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapie- hundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke einge- setzt werden. Nachzuweisen ist die Eignung so- wie jährlich der Einsatz des jeweiligen Hundes zu den oben genannten Zwecken; 3. Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapie- hundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke einge- setzt werden. Nachzuweisen ist die Eignung so- wie jährlich der Einsatz des jeweiligen Hundes zu den oben genannten Zwecken. Redaktionelle Änderung: Am Ende des Textes wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 4. Hunde, bei denen der Hundehalter Inhaber ei- nes „Nürnberg-Passes“ ist. Pro Haushalt kann dieser Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund beansprucht werden. - Wegfall eines Ermäßigungsgrundes: Die Möglichkeit der Steuerermäßigung für Inha- ber eines Nürnberg-Passes wird aufgehoben.
§ 7 Abs. 3 (3) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 1. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 2 erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. (3) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 1. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 2 erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. Für die Halter eines Hundes, die vor dem 1. Januar 2027 eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 für Inhaber eines Nürnberg-Passes erhalten haben und die auch weiterhin einen gültigen Nürnberg-Pass vorweisen können, ist die Steuer letztmalig auch für das Veranlagungsjahr 2027 um die Hälfte ermäßigt. Übergangsregelung: Im Hinblick auf Verwaltungsvorgänge des Jahres 2026 wird für das Jahr 2027 hinsichtlich der Auf- hebung des Ermäßigungsgrundes eine Über- gangsregelung eingerichtet.

Download ↓