Anlage zur Satzung zur Erhebung der Hundesteuer
Synopse der Satzungen zur Erhebung der Hundesteuer
für die Änderungen an der Hundesteuersatzung vom 15.12.2014, zuletzt geändert am 26.06.2026, mit der zukünftigen Hundesteuersatzung
| Paragraph | Hundesteuersatzung bis 31.12.2026 | Hundesteuersatzung ab 01.01.2027 | Begründung: |
|---|---|---|---|
| § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | 3. Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapie- hundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke einge- setzt werden. Nachzuweisen ist die Eignung so- wie jährlich der Einsatz des jeweiligen Hundes zu den oben genannten Zwecken; | 3. Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapie- hundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke einge- setzt werden. Nachzuweisen ist die Eignung so- wie jährlich der Einsatz des jeweiligen Hundes zu den oben genannten Zwecken. | Redaktionelle Änderung: Am Ende des Textes wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. |
| § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 4. Hunde, bei denen der Hundehalter Inhaber ei- nes „Nürnberg-Passes“ ist. Pro Haushalt kann dieser Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund beansprucht werden. | - | Wegfall eines Ermäßigungsgrundes: Die Möglichkeit der Steuerermäßigung für Inha- ber eines Nürnberg-Passes wird aufgehoben. |
| § 7 Abs. 3 | (3) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 1. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 2 erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. | (3) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 1. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 2 erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. Für die Halter eines Hundes, die vor dem 1. Januar 2027 eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 für Inhaber eines Nürnberg-Passes erhalten haben und die auch weiterhin einen gültigen Nürnberg-Pass vorweisen können, ist die Steuer letztmalig auch für das Veranlagungsjahr 2027 um die Hälfte ermäßigt. | Übergangsregelung: Im Hinblick auf Verwaltungsvorgänge des Jahres 2026 wird für das Jahr 2027 hinsichtlich der Auf- hebung des Ermäßigungsgrundes eine Über- gangsregelung eingerichtet. |