Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung
- HStS) vom 15. Dezember 2014 (Amtsblatt S. 487), zuletzt geändert durch Satzung vom
- Juni 2026 (Amtsblatt S. 263):
Vom .........................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642), folgende Satzung:
Art. 1
§ 7 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon am Ende von Nr. 3 wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Nr. 4 wird aufgehoben.
- Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 1. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 2 erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. Für die Halter eines Hundes, die vor dem 1. Januar 2027 eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 für Inhaber eines Nürnberg- Passes erhalten haben und die auch weiterhin einen gültigen Nürnberg-Pass vorweisen können, ist die Steuer letztmalig auch für das Veranlagungsjahr 2027 um die Hälfte ermäßigt.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.