Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung –
SeGebS) vom 16. Dezember 2024 (Amtsblatt S. 467)
Vom ……..........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642), folgende Satzung:
Art. 1
- § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 7,00 Euro; 2. Tarif 2 Buchst. a: 0,00 Euro; 3. Tarif 2 Buchst. b bis e: 4,50 Euro; 4. Tarif 3 Buchst. a: 0,00 Euro; 5. Tarif 3 Buchst. b und c: 2,50 Euro; 6. Tarif 4: 4,50 Euro.“
b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „35,00 Euro“ durch die Angabe „40,00 Euro“ und die Angabe „20,00 Euro“ durch die Angabe „23,00 Euro“ ersetzt.
- § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 9,00 Euro; 2. Tarif 2: 3,00 Euro; 3. Tarif 3: 2,50 Euro; 4. Tarif 4: 8,50 Euro; 5. Tarif 5: 9,50 Euro.“
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „4,00 Euro“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.
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