An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg
Nürnberg, 21. Juli 2026
Änderungsantrag zu TOP Ö 13 – Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren,
Zum Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Änderung des § 29 der Stadtratsgeschäftsordnung stellen die Unterzeichnenden folgenden Änderungsantrag:
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt geändert:
1.) Beibehaltung von zwei Wortmeldungen
In der vorgeschlagenen Neufassung des § 29 Abs. 4 wird der Satz
„Jedes Stadtratsmitglied darf im Stadtrat zu demselben Gegenstand regelmäßig nur einmal das Wort erhalten; die Begründung eines Antrages gemäß § 27 Abs. 2 fällt nicht hierunter.“
durch folgenden Satz ersetzt:
„Jedes Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und seinen Ausschüssen zu demselben Gegenstand nicht öfter als zweimal das Wort erhalten; die Begründung eines Antrages gemäß § 27 Abs. 2 fällt nicht hierunter.“
Der am Ende des Absatzes vorgesehene Satz
„In den Ausschüssen kann jedes Stadtratsmitglied bis zu zweimal das Wort zu demselben Gegenstand erhalten, im Übrigen gelten die o. g. Regelungen.“
wird gestrichen.
2.) Beibehaltung von zehn Minuten für den ersten Redebeitrag
In der vorgeschlagenen Neufassung des § 29 Abs. 5 wird der Satz
„Die Redezeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder soll bei Antragsbegründungen zehn Minuten, im Übrigen fünf Minuten nicht übersteigen; Ausnahmen bedürfen der Absprache mit der oder dem Vorsitzenden.“
durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Redezeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder soll bei Antragsbegründungen oder den ersten Redebeiträgen zehn Minuten, im Übrigen fünf Minuten nicht übersteigen; Ausnahmen bedürfen der Absprache mit der oder dem Vorsitzenden.“
3.) Keine pauschale Begrenzung auf drei Minuten bei Berichten
In der vorgeschlagenen Neufassung des § 29 Abs. 5 wird der Satz
„Bei Tagesordnungspunkten, die reine Berichte ohne Beschlussfassung darstellen, soll die Redezeit drei Minuten nicht übersteigen.“
gestrichen.
4.) Acht Minuten für Einzelstadtratsmitglieder bei den Haushaltsberatungen
In der vorgeschlagenen Neufassung des § 29 Abs. 5 werden im Satz über die Haushaltsreden die Wörter
„für die Einzelstadtratsmitglieder 5 Minuten“
durch
„für die Einzelstadtratsmitglieder 8 Minuten“
ersetzt.
5.) Rechtssichere Ausgestaltung des Ordnungsgeldes
Der neu vorgesehene § 29 Abs. 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Allein oder neben Maßnahmen gemäß den Absätzen 11 und 12 kann die oder der Vorsitzende gegen Mitglieder, die im Rahmen einer Sitzung die Ordnung schuldhaft erheblich stören, mit Zustimmung des Stadtrats beziehungsweise des zuständigen Ausschusses ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro festsetzen.
Ein Ordnungsgeld darf nur festgesetzt werden, wenn das betroffene Mitglied zuvor in derselben Sitzung wegen einer vergleichbaren Störung zur Ordnung gerufen wurde und danach die Ordnung erneut erheblich stört. Von einem vorherigen Ordnungsruf kann abgesehen werden, wenn die Störung nach Art und Schwere ein sofortiges Ordnungsgeld erfordert.
Über die Zustimmung zur Festsetzung des Ordnungsgeldes und dessen Höhe ist abzustimmen.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind insbesondere Art und Schwere der Störung, ihre Auswirkungen auf den Sitzungsverlauf, das Verschulden des betroffenen Mitglieds, vorausgegangene Ordnungsmaßnahmen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Ein Wiederholungsfall im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.
Das beanstandete Verhalten, der vorgeschlagene Betrag, die Entscheidung des Gremiums, das Abstimmungsergebnis und die für die Höhe des Ordnungsgeldes maßgeblichen Gründe sind in der Sitzungsniederschrift festzuhalten. Die Festsetzung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.“
Der bisherige § 29 Abs. 13 wird unverändert zu § 29 Abs. 14.
Begründung:
Zu Nr. 1 – Beibehaltung von zwei Wortmeldungen
Die Geschäftsordnungsautonomie des Stadtrates nach Art. 45 GO wird durch die organschaftlichen Mitwirkungsrechte der einzelnen Stadtratsmitglieder, die Mandatsgleichheit und den Minderheitenschutz begrenzt.
Eine wirksame Beratung setzt voraus, dass ein Stadtratsmitglied auf neue Argumente, Auskünfte der Verwaltung oder Änderungsanträge reagieren kann. Die bloße Berichtigung eigener Erklärungen genügt hierfür nicht.
Die Begrenzung auf eine Wortmeldung trifft kleinere Fraktionen besonders, da größere Fraktionen weitere Mitglieder einsetzen können. Zudem bleibt unbestimmt, wann wegen des Wortes „regelmäßig“ eine weitere Wortmeldung zugelassen wird. Die bisherige Begrenzung auf zwei Wortmeldungen gewährleistet einen geordneten Sitzungsverlauf und ist daher beizubehalten.
Zu Nr. 2 – Beibehaltung von zehn Minuten für den ersten Redebeitrag
Die Verkürzung des ersten Redebeitrags auf fünf Minuten ist insbesondere in Verbindung mit der geplanten Begrenzung auf eine Wortmeldung unverhältnismäßig. Bei umfangreichen Beschlussvorlagen blieben einem Stadtratsmitglied damit regelmäßig insgesamt nur fünf Minuten zur Wahrnehmung seines Rederechts.
Eine konkrete Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Stadtrates durch die bisherige Regelung wird nicht dargelegt. Zehn Minuten für den ersten Redebeitrag sind daher weiterhin angemessen.
Zu Nr. 3 – Berichte ohne Beschlussfassung
Der Stadtrat hat nach Art. 30 Abs. 3 GO die Aufgabe, die Gemeindeverwaltung und die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Berichte der Verwaltung sind ein wesentliches Instrument dieser Kontrollfunktion.
Dass zu einem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst wird, sagt nichts über dessen Umfang, Bedeutung oder politischen Beratungsbedarf aus. Eine pauschale Begrenzung auf drei Minuten kann die wirksame Wahrnehmung der Kontroll- und Mitwirkungsrechte unverhältnismäßig einschränken.
Zu Nr. 4 – Haushaltsredezeit für Einzelstadtratsmitglieder
Die Kürzung von 15 auf fünf Minuten beträgt zwei Drittel und fällt damit deutlich stärker aus als bei Fraktionen und Gruppen. Ein sachlicher Grund für diese überproportionale Einschränkung ist nicht erkennbar.
Acht Minuten führen die vorgesehene Staffelung schlüssig fort: Auf 30 Minuten für kleinere Fraktionen und 15 Minuten für Gruppen folgen rechnerisch 7,5 Minuten für Einzelstadtratsmitglieder.
Bei derzeit vier Einzelstadtratsmitgliedern verlängert sich die Gesamtredezeit gegenüber dem Verwaltungsvorschlag lediglich um zwölf Minuten. Acht Minuten sind daher ein angemessener Ausgleich zwischen einer Straffung der Haushaltsberatungen und dem notwendigen Minderheitenschutz.
Zu Nr. 5 – Rechtssichere Ausgestaltung des Ordnungsgeldes
Art. 53 Abs. 3 GO erlaubt die Einführung eines Ordnungsgeldes, verlangt hierfür aber die Zustimmung des Stadtrates. Die im Beschlussvorschlag vorgesehene Zustimmungsfiktion bei fehlendem Widerspruch schafft Rechtsunsicherheit. Eine ausdrückliche Abstimmung über die Festsetzung und die konkrete Höhe des Ordnungsgeldes gewährleistet dagegen eine eindeutige und nachprüfbare Beschlusslage.
Wegen des Sanktionscharakters und der möglichen Höhe von bis zu 1.000 Euro müssen die Voraussetzungen für die Festsetzung und die Bemessung des Ordnungsgeldes hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis einer schuldhaften erheblichen Störung, der grundsätzlich erforderliche vorherige Ordnungsruf und die festgelegten Bemessungskriterien sichern eine einheitliche und verhältnismäßige Anwendung.
Die Dokumentation des beanstandeten Verhaltens, des vorgeschlagenen Betrags, der Entscheidung und des Abstimmungsergebnisses in der Sitzungsniederschrift sowie die schriftliche und begründete Bekanntgabe ermöglichen eine rechtliche Überprüfung. Die Ergänzungen erhöhen damit die Rechtssicherheit für den Vorsitz, das zuständige Gremium und das betroffene Mitglied und verringern das Risiko einer verwaltungsgerichtlichen Aufhebung.
Mit freundlichen Grüßen
Titus Schüller Achim Mletzko Ernesto Buholzer Sepúlveda
Lukas Küffner Nathalie Dietzsch