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← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (03.12.2025)

Sitzung gesamt (öffentlich)

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CSU-Stadtratsfraktion Andreas Krieglstein Südstadt Altenfurt Marcus König Langwasser Nordstadt Katzwang SPD-Stadtratsfraktion Hauptbahnhof Mögeldorf Dr. Nasser Ahmed Laufamholz Michael Kraus Großgründlach Worzeldorf Christine Kayser Schweinau Max Müller Wöhrder See Sportkommission Eibach Gesundheitsausschuss Weststadt Energie & Versorgung Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Schule & Bildung Kultur, Sport & Freizeit Sicherheit & Ordnung Rad- und Fußverkehr Stadtentwicklung & Planung Digitalisierung & Verwaltung Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima Wirtschaft & Arbeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Ausschusses für Recht,

Wirtschaft und Arbeit

03.12.2025

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Gemeinsames Strategie- und Maßnahmenpapier "Hauptbahnhof" Berichtvorlage OA/010/2025 7 Gemeinsames Strategie- und Maßnahmenpapier "Hauptbahnhof" OA/010/2025 11 TOP Ö 2 Mehr Sicherheit und Sauberkeit in der Südstadt - Aufseßplatz darf nicht abgehängt werden Berichtvorlage OA/011/2025 20 Sachbericht OA/011/2025 23 Anlage zum Sachbericht OA/011/2025 30 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.07.2025 OA/011/2025 36 TOP Ö 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO) vom 16. Dezember 2024 Sitzungsvorlage OA/008/2025 38 Begründung der Verordnung OA/008/2025 42 Änderungsverordnung OA/008/2025 47 AlkVVO vom 16.12.2024 mit Änderungen OA/008/2025 49 Lageplan 1 und 2 OA/008/2025 51 TOP Ö 4 Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten (Cannabisverbotsverordnung - CanVVO) Sitzungsvorlage OA/009/2025 53 Begründung der Verordnung OA/009/2025 57 Cannabisverbotsverordnung (CanVVO) OA/009/2025 69 Lageplan OA/009/2025 71 TOP Ö 5 Kriminalität bekämpfen statt verlagern - die Sucht und nicht die Menschen mit Suchterkrankung bekämpfen Berichtvorlage OA/012/2025 72 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 08.08.2025 OA/012/2025 75 Sachbericht OA/012/2025 77 Anlage 1 zum Sachbericht (Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken) 81

Anlage 2 zum Sachbericht (Stellungnahme des SHA) OA/012/2025 89 TOP Ö 7 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung

Änderungssatzung FW/009/2025 92 Sitzungsvorlage FW/009/2025 96 Anlage zur Änderungssatzung FW/009/2025 100 Entscheidungsvorlage FW/009/2025 105 TOP Ö 8 Freiwillige Feuerwehr Nürnberg - Großgründlach Sitzungsvorlage FW/008/2025 106 Anmeldung Großgründlach Kommandant und stv. Kommandant 2025 - Anlage 109 FW/008/2025 TOP Ö 9 Verstetigung Immobiliendialog Innenstadt

Berichtvorlage Ref.VII/023/2025 111 Sachverhaltsdarstellung Ref.VII/023/2025 114 TOP Ö 10 Mietwucher erfassen und bekämpfen Berichtvorlage Ref.VII/024/2025 116 Sachverhalt Ref.VII/024/2025 119 TOP Ö 11 Sportvision Nürnberg 2040 Sitzungsvorlage SpS/022/2025 121 Sachverhalt SpS/022/2025 124 TOP Ö 12 Kommunale Förderung Neubau Sportpark TSV Altenfurt Sitzungsvorlage SpS/026/2025 130 Entscheidungsvorlage SpS/026/2025 134 Eckdaten_Verein_TSV_Altenfurt SpS/026/2025 136 TOP Ö 13 Investitionszuschuss - Auszahlungen Sitzungsvorlage SpS/027/2025 137 Entscheidungsvorlage SpS/027/2025 140 Kostenaufschlüsselung_Empfehlung SpS/027/2025 141 Aufschlüsselung_Neu_zu_bewilligende_Investitionszuschüsse SpS/027/2025 142 TOP Ö 14 Anerkennung Katastrophenfall Ersatzbeschaffung Abwasserhebeanlage TV Eibach e.V. 1903 Sitzungsvorlage SpS/029/2025 145 Entscheidungsvorlage SpS/029/2025 148 TOP Ö 15 Neubau einer Trainingsfläche für den Eissport Sitzungsvorlage SpS/030/2025 150 Entscheidungsvorlage SpS/030/2025 153 TOP Ö 16 Sporthallensituation für Schul- und Hockeysport im Südosten Sitzungsvorlage SpS/031/2025 154 Entscheidungsvorlage SpS/031/2025 158 Anlage SpS/031/2025 160

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Sitzungszeit

Mittwoch, 03.12.2025, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Gemeinsames Strategie- und Maßnahmenpapier "Hauptbahnhof" Bericht

Sachverständige:

Herr Polizeivizepräsident Gernot Rochholz, Polizeipräsidium

Mittelfranken, Frau Erste Polizeihauptkommissarin Judith Mößner,

Bundespolizeiinspektion Nürnberg

König, Marcus, Oberbürgermeister

2. Mehr Sicherheit und Sauberkeit in der Südstadt - Aufseßplatz darf Bericht

nicht abgehängt werden OA/011/2025

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.07.2025

König, Marcus, Oberbürgermeister

3. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg Gutachten

über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des OA/008/2025

Hauptbahnhofs und der Königstorpassage

(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO) vom 16. Dezember 2024

Erweiterung um den Aufseßplatz

König, Marcus, Oberbürgermeister

4. Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens Gutachten

von Cannabisprodukten (Cannabisverbotsverordnung - CanVVO) OA/009/2025

König, Marcus, Oberbürgermeister

5. Kriminalität bekämpfen statt verlagern - die Sucht und nicht die Bericht

Menschen mit Suchterkrankung bekämpfen OA/012/2025

hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 08.08.2025

König, Marcus, Oberbürgermeister

6. Umgang mit antifaschistischem Protest Bericht

hier: Antrag der Linken Liste vom 27.10.2025 BDR/009/2025

König, Marcus, Oberbürgermeister (Unterlagen werden nachgereicht)

7. Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz Gutachten

von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr FW/009/2025

Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FwKES)

Vogel, Christian, 3. Bürgermeister

8. Freiwillige Feuerwehr Nürnberg - Großgründlach Beschluss

hier: Bestätigung des Kommandanten und des stellvertretenden FW/008/2025

Kommandanten

Vogel, Christian, 3. Bürgermeister

9. Verstetigung Immobiliendialog Innenstadt Bericht

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 17.02.2025 Ref.VII/023/2025

Heilmaier, Andrea, Dr., Referentin Wirtschaft und Wissenschaft

10. Mietwucher erfassen und bekämpfen Bericht

hier: Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke vom 17.04.2025 Ref.VII/024/2025

Heilmaier, Andrea, Dr., Referentin Wirtschaft und Wissenschaft

11. Sportvision Nürnberg 2040 Beschluss-

Auflage Trinkl, Cornelia, Referentin für Schule und Sport SpS/022/2025

12. Kommunale Förderung Neubau Sportpark TSV Altenfurt Beschluss-

Auflage Trinkl, Cornelia, Referentin für Schule und Sport SpS/026/2025

13. Investitionszuschuss - Auszahlungen Beschluss-

Auflage Trinkl, Cornelia, Referentin für Schule und Sport SpS/027/2025

14. Anerkennung Katastrophenfall Ersatzbeschaffung Beschluss-

Abwasserhebeanlage TV Eibach e.V. 1903 Auflage

Trinkl, Cornelia, Referentin für Schule und Sport

15. Neubau einer Trainingsfläche für den Eissport Beschluss-

Auflage Trinkl, Cornelia, Referentin für Schule und Sport SpS/030/2025

16. Sporthallensituation für Schul- und Hockeysport im Südosten Beschluss-

Auflage Trinkl, Cornelia, Referentin für Schule und Sport SpS/031/2025

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 29.10.2025,

öffentlicher Teil

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Gemeinsames Strategie- und Maßnahmenpapier "Hauptbahnhof"

Sachverständige: Herr Polizeivizepräsident Gernot Rochholz, Polizeipräsidium Mittelfranken, Frau Erste Polizeihauptkommissarin Judith Mößner, Bundespolizeiinspektion Nürnberg

Anlagen: Gemeinsames Strategie- und Maßnahmenpapier "Hauptbahnhof"

Bericht:

Die Sicherheit am Hauptbahnhof und im Bahnhofsumfeld ist der Stadt Nürnberg, dem Polizeipräsidium Mittelfranken und der Bundespolizeiinspektion Nürnberg ein zentrales Anliegen und seit jeher im Fokus der Arbeit.

Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Rahmen des Aktionsplans „Offensive sichere Bahnhöfe in Bayern“ in Auftrag gegebene Arbeitsgruppe „BAYERN. 360° Sicherheit.“ wurde in Nürnberg zum Anlass genommen, um die bestehende Sicherheitsstrategie im Sinne dieses 360°-Ansatzes weiterzuentwickeln und auf künftige Herausforderungen auszurichten. Auf Grundlage dieses ganzheitlichen und interdisziplinären Ansatzes und als Überblick der vielfältigen bereits umgesetzten und geplanten Maßnahmen, haben sich die Sicherheitspartner auf die Erstellung des vorliegenden gemeinsamen Strategieund Maßnahmenpapiers verständigt. Es wird das gemeinsame Strategie- und Maßnahmenpapier "Hauptbahnhof" vorgestellt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Berichtsteile betreffen verschiedenste Personengruppen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gemeinsames Strategie- und

Maßnahmenpapier

Hauptbahnhof Nürnberg

Repression &

Präsenz

Abbildung 1

Infrastruktur &

Stadtgestaltung

Sicherheit,

Prävention & Teilhabe &

Sozialarbeit

Lebensqualität

Digitale

Intelligenz &

Datenbasierung

Resilienz &

Zukunftsfähigkeit

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Breite (großes) Staatswappen: 20 mm

Abstand Text/Wappen: 3 mm

Schrifttyp: Univers

Schriftgrad: 10 pt.

Zeilenabstand: 11 pt.

Schriftfarbe: “Bayrischblau“ (R: 0%; G: 141%; B: 201%; Hex. #008dc9)

Inhalt

1 Präambel 4

2 Lagebild 5

3 Gemeinsame Ziele und Leitbild 6

4 Strategische Handlungsfelder 7

4.1 Prävention und Sozialarbeit 9

4.2 Repression und Präsenz 10

4.3 Infrastruktur und Stadtgestaltung 11

4.4 Digitale Intelligenz und Datenbasierung 12

4.5 Resilienz und Zukunftsfähigkeit 13

5 Steuerung und Verantwortung 14

6 Fazit 14

Version 0.4 Stand: 01.10.2025 Status: finalisiert

1 Präambel 2 Lagebild

Der Hauptbahnhof Nürnberg ist ein Auf Grundlage dieses ganzheitlichen bis zum Königstor zwischen der Der Nürnberger Hauptbahnhof mit des Jahres 2015, die Corona- Auch im Zusammenhang mit Veranzentraler Verkehrsknoten und das und interdisziplinären Ansatzes äußeren und inneren Stadtmauer; der Königstorpassage (KöPa) ist Pandemie in den Jahren 2020 bis staltungslagen wie bspw. Bardentref- Tor zur Stadt. Täglich treffen hier und als Überblick der vielfältigen Bahnhofsplatz – Zentraler Omnibus- eine der am stärksten frequentierten 2022, die mediale Berichterstattung fen, Volksfest, Altstadtfest, Konzerten Reisende, Anwohner sowie Gäste bereits umgesetzten und geplan- bahnhof – Bahnhofstraße; und belebtesten Örtlichkeiten in der aufgrund der parlamentarischen An- sowie Sportveranstaltungen dient aus aller Welt aufeinander. Er ist nicht ten Maßnahmen, haben sich die 4. südliches Bahnhofsumfeld: Stadt – mit täglich ca.150.000 Nut- frage der AfD zu „Kriminalitätsfeldern er als zentraler Knotenpunkt für die nur ein funktionaler Ort der Mobilität, Sicherheitspartner auf die Erstellung Nelson-Mandela-Platz – Straße zern allein am Hauptbahnhof. Das in Bezug auf Bahnhöfe und Züge im Veranstaltungsteilnehmer. sondern auch ein öffentlicher Raum, des vorliegenden gemeinsamen Hinterm Bahnhof – Celtisplatz – Bahnhofsgebäude selbst unterliegt zweiten Halbjahr 2022 und Gesamtder von unterschiedlichsten Gruppen Strategie- und Maßnahmenpapiers Südstadtpark – Karl-Bröger-Tunnel – dem privaten Hausrechtsbereich der jahr 2022“, sowie das Auftreten und Eine räumliche Entzerrung der zahlgenutzt wird. Als öffentlicher Raum verständigt. Celtisunterführung – Celtisstraße; DB AG. Die unterirdischen Flächen aggressive Verhalten einer Gruppe reichen Nutzergruppen, die sich am vereint er daher eine große Bandbrei- samt U-Bahn-Verteilergeschoss und von obdachlosen Menschen im Jahr Hauptbahnhof aufhalten oder diesen te von Bedürfnissen und Interessen Das Strategie- und Maßnahmen- Zusammenfassend erstreckt sich Einkaufsläden in der KöPa dagegen 2023. Aktuell nimmt die Feststellung zumindest vorübergehend frequenund ist damit ein Spiegelbild der papier „Hauptbahnhof“ bezieht sich der Bereich auf die seit 24. April sind als Verkehrsfläche öffentlich psychisch auffälliger Personen in die- tieren, ist aufgrund der baulichen vielfältigen Stadtgesellschaft. Gerade auf folgende Räume: 2025 gültige Waffen- und Messer- gewidmet und dienen dem Fußgän- sem Bereich zu, wobei synthetische Gegebenheiten und vorhandenen deshalb ist die Sicherheit dort und im 1. Hauptbahnhof verbotszone der Stadt Nürnberg gerverkehr als Hauptzugangsweg Cannabinoide eine immer größere Architektur praktisch nicht möglich. Bahnhofsumfeld der Stadt Nürnberg, 2. Königstorpassage (öffentliche inklusive Hauptbahnhof Nürnberg. zur Innenstadt. Darüber hinaus fun- Rolle spielen. Dies führt immer wieder zu Nutzungsdem Polizeipräsidium Mittelfranken giert der Nürnberger Hauptbahnhof konflikten mit anderen Gruppierungen Wegeflächen im ersten Unterge- (PP MFr) und der Bundespolizeiin- schoss des Bahnhofsplatzes) Lageplan der Waffen- Messerver- als zentrale Verbindung zwischen Darüber hinaus hat sich seit Mitte (bspw. Anwohner, Passanten, Pendspektion Nürnberg (BPOLI N), ein botszonenverordnung: der Nürnberger Südstadt und der des Jahres 2024 der Bereich südlich ler, Gewerbetreibende). 3. nördliches Bahnhofsumfeld: zentrales Anliegen und seit jeher im Innenstadt. des Hauptbahnhofs (Nelson-Mande- Frauentorgraben vom Sterntor Fokus der Arbeit. Die Sicherheit im la-Platz bis Südstadtpark) zunehmend öffentlichen Raum ist eine gemein- Der Hauptbahnhof und sein direktes zu einem Kriminalitätsschwerpunkt same Verantwortung, die nur durch Umfeld waren schon immer Anzie- entwickelt (öffentlicher Drogenkoneine enge Zusammenarbeit effektiv hungspunkt für unterschiedlichste sum und -handel, Rohheitsdelikte), gestaltet werden kann. Personengruppen, auch für margina- welchem mit entsprechenden prävenlisierte Gruppen, die diesen Raum als tiven und repressiven Maßnahmen Das Bayerische Staatsministerium sozialen Bezugspunkt und zur Teilha- entgegengewirkt wird. des Innern, für Sport und Integrati- be am gesellschaftlichen Leben nuton hat Ende 2024 im Rahmen des zen. Dieses Phänomen mit all seinen Der Hauptbahnhof mit der KöPa fun- Aktionsplans „Offensive sichere belastenden Begleiterscheinungen giert auch als belebter Einkaufsbahn- Bahnhöfe in Bayern“ die Arbeits- (Lärm, Bettelei, Geruchsbelästigung, hof. Aufgrund seiner ladenschlussgruppe „BAYERN. 360° Sicherheit.“ Vermüllung) wird in allen Großstädten rechtlichen Sonderstellung wird er der bayerischen Polizei in Auftrag beobachtet. insbesondere in den Abendstunden gegeben. Im Arbeitspaket „Bahnhöfe“ sowie an Sonn- und Feiertagen von werden bestehende Maßnahmen Nennenswerte Anlässe, welche zahlreichen Kunden frequentiert. der bayerischen Städte herausge- sich in der Vergangenheit beson- Darüber hinaus zieht der im Hauptarbeitet und Konzeptionen weiter- ders auf das Sicherheitsempfinden, bahnhof ansässige Club Feierpublientwickelt. Das wird zum Anlass das Straftatenaufkommen und das kum an, ergänzt durch Besucher der genommen, um die in Nürnberg Erscheinungsbild im Bereich des Bars und Clubs in der nahegelegenen bestehende Sicherheitsstrategie Nürnberger Hauptbahnhofes ausge- Innenstadt, welche den Hauptbahnim Sinne dieses 360°-Ansatzes wirkt haben, waren insbesondere die hof als zentralen Versorgungspunkt weiterzuentwickeln und auf künftige Migrationsbewegung gegen Ende und für die An- und Abreise nutzen. Herausforderungen auszurichten. Ziel ist es, den öffentlichen Raum mit allen erforderlichen Partnern so zu gestalten, dass er Sicherheit, Ordnung und Teilhabe gleichermaßen gewährleistet. Sicherheit ist dabei nicht nur die Abwesenheit von Straftaten, sondern auch die positive Erfahrung von Aufenthaltsqualität und Lebensqualität im öffentlichen Raum.

Abbildung 2

3 Gemeinsame Ziele und Leitbild 4 Strategische Handlungsfelder

Ziel ist es, den Hauptbahnhof Nürn- Alle Menschen sollen sich im lediglich in andere Bereiche ver- Eine sinnvolle Sicherheitsstrate- Daher wird die seit Jahren bewähr- um die beschlossenen Maßnahmen berg und das Bahnhofsumfeld zu öffentlichen Raum sicher und schoben werden. Eine nachhaltige gie kann nur dann gelingen, wenn te Drei-Säulen-Strategie (Repres- zügig umzusetzen, deren Wirksameinem attraktiven, sauberen und vor wohl fühlen können. Das Sicher- Problembewältigung erfordert daher Prävention & Sozialarbeit (siehe sion, Prävention, Infrastruktur) keit stetig zu überprüfen und über allem sicheren Ort zu machen. Die heitsgefühl der Bevölkerung, ergänzende, langfristig angelegte Ziffer 4.1), Repression & Präsenz im Sinne dieses 360°-Ansatzes weitere Maßnahmen zu beraten. Sicherheitspartner werden daher Bedürfnisse von Anwohnern, und interdisziplinär abgestimmte (siehe Ziffer 4.2), Infrastruktur & weiterentwickelt und ergänzt. zukünftig noch enger zusammenar- insbesondere an konfliktträchtigen Maßnahmen, die alle nachfolgen- Stadtgestaltung (siehe Ziffer 4.3), beiten, um Orten, und Interessen von beson- den strategischen Handlungsfelder digitale Intelligenz & Datenbasierung Hierfür arbeiten die verschiedenen

Ordnung vor Gefahren zu ausreichend berücksichtigt. Situation ist nicht mit einem einzel- Zukunftsfähigkeit (siehe Ziffer 4.4) Verkehrsbetriebe und zivilgesellschützen, • R ücksicht und Verträglichkeit: nen Lösungsansatz zu befrieden. zusammengedacht und nachhaltig schaftliche Akteure auch zukünftig •d ie objektive Sicherheit zu Durch einen respektvollen und Vielmehr muss strategisch im Sinne umgesetzt werden. eng und interdisziplinär zusammen, verbessern, fairen gegenseitigen Umgang ge- eines Maßnahmenbündels vorgelingt ein verträgliches Miteinander gangen und nach dem Baukas- •d as Sicherheitsgefühl der im öffentlichen Raum. tenprinzip die einzelnen Ursachen Bevölkerung zu stärken, für Sicherheitsstörungen behoben

•g egen Personen, die mehrfach werden. onsarbeit ist zentral. Die Stadtver- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten waltung handelt transparent und oder Hausrechtsverstöße begeist für die Bürger ansprechbar. Repression & hen, konsequent und mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen, Präsenz Eine Grenze ist jedoch dort erreicht, •J ugendlichen und Hilfsbedürftigen wo der öffentliche Raum quantitativ soziale und gesundheitliche Unter- Infrastruktur & oder qualitativ überbeansprucht stützung zu ermöglichen und Stadtgestaltung wird. Zudem ist nicht jede Form der •d ie Aufenthaltsqualität im Bahn- Nutzung in sämtlichen öffentlichen hofsbereich für alle Personen zu Räumen gleichermaßen zulässig erhöhen und zu gewährleisten. oder zumutbar. Übermäßiges, stö- Sicherheit, rendes Verhalten, eine ausufernde Es besteht Konsens darüber, dass (Sonder-)Nutzung sowie strafrecht- Prävention & Teilhabe & der öffentliche Raum jeder und lich relevantes Verhalten beeinträchnachhaltige und interdiszip- Sozialarbeit jedem, insbesondere auch den tigen die Nutzbarkeit für andere, linär abgestimmte Maßnah- Lebensqualität Menschen in prekären Lebenslagen, widersprechen dem Gemeinwohl men aus den Bereichen ohne nennenswerte Einschränkun- und gefährden die öffentliche Repression, Prävention Digitale gen zur Verfügung steht und nutzbar Sicherheit und Ordnung. Solche bleiben muss. Widerstreitende und Entwicklungen können nicht hinge- und Infrastruktur Intelligenz & gegenläufige Interessen in einen nommen werden und erzeugen aku- Datenbasierung sachgerechten Ausgleich zu bringen ten Handlungsbedarf, der mit den und damit ein friedliches Neben- Mitteln der Sozialarbeit allein nicht Resilienz & einander der unterschiedlichen mehr aufgefangen werden kann. Bei Zukunftsfähigkeit Nutzergruppen zu gewährleisten ist auftretenden Nutzungskonflikten im gemeinsames Anliegen aller beteilig- Sinne von Sicherheitsstörungen ist ten städtischen und nichtstädtischen es Ziel und Aufgabe der Sicherheits- Stellen sowie der Polizeien. und Ordnungsbehörden, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Leitbild Straftaten sowie Ordnungswidrigkei-

Grundsatz Friedliches Miteinander, der öffentliche Raum steht allen Menschen zur Verfügung.
riedliches Miteinander, der fentliche Raum steht allen Menschen zur Verfügung.
Üb Verh Grenzüberschreitung erbeanspruchung, störendes alten, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten

gung: Der öffentliche Raum steht allen Menschen zur Verfügung. Die Verdrängung bestimmter Perso- Alle legalen Nutzungsformen wer- nengruppen aus dem öffentlichen den als gleichwertig anerkannt. Raum führt in der Regel jedoch Niemand soll aus dem öffentlichen lediglich zu einer kurzfristigen Raum vertrieben werden. Entlastung, da bestehende soziale

4.1 Prävention und Sozialarbeit Teilhabe ermöglicht, indem in einem lungen zu verschiedensten Themen, kationsbeamte im Bahnhofsbereich Container in Bahnhofsnähe neben u. a. Zivilcourage und Verhalten im ein, um mit den Passanten, Laden- Beratungsangeboten auch Inter- Internet, in Schulen und anderen besitzern und den Obdachlosen in Überlebenshilfe und Unterkünfte Streetwork / Bahnhofsmission und eine konzeptionelle Erarbei- netzugang und Stromversorgung Einrichtungen durchgeführt. Kontakt zu treten. Dadurch wird zum Für unterschiedliche Zielgruppen Zur Betreuung und Begleitung von tung erfordern. angeboten werden. einen das Sicherheitsgefühl der Be-

lose, Jugendliche, Frauen und breitung von Hilfsangeboten ist der Hier möchte das Projekt „NETZ“ des Drogenprävention das die BPOLI Nürnberg und die erhält man direkte Einblicke über die Männer, Personen mit Hunden so- Einsatz von Streetworkern im Bereich Förderverein ambulante Krisenhilfe Im Rahmen der Drogenpräven- Jugendbeamten der Landespolizei Bedürfnisse im Bahnhofsbereich. wie drogenkonsumierende Erwach- des Hauptbahnhofs Nürnberg unab- e. V. ansetzen und eine bessere tion ist die Stadt Nürnberg unter gemeinsam mit der VAG durchführ- Der Einsatz erfolgt beispielsweise sene – stehen verschiedene Versor- dingbar. Aktuell gibt es Streetwork Erreichbarkeit, (psychosoziale) Bera- anderem durch die Vergabe von en, ist die „Coolriderausbildung“. im Rahmen von sogenannten Action gungseinrichtungen, Tagestreffs, durch mudra, Lillith, Hängematte e. V. tung und Versorgung der Menschen Safer-Use-Utensilien durch die Hier wird ein universell einsetzba- Days, ergänzt um einem Informati- Unterkünfte und Notschlafstellen sowie durch die Ökumenische Wär- gewährleisten, die sich aufgrund Streetworker und einem Automaten res Konzept zum konstruktiven und onsbus der polizeilichen Beratung zur Verfügung. Hier werden medi- mestube. Die Stadtmission hat einer psychischen Erkrankung in am Nelson-Mandela-Platz tätig. Das kreativen Umgang mit Konflikten, und begleitet durch ein Social Media zinische Hilfen, Überlebenshilfen, im Frühjahr im Frühjahr 2025 das jedweder Form der Wohnungsnot be- Gesundheitsamt schult Streetworker Aggressionen und Gewalt vermittelt. Team. Zukünftig ist die Durchfüh- Beratung und Krisenunterstützung Projekt „Bahnhofsläufer*innen“ für finden. Ein Start ist, vorbehaltlich der in Erster Hilfe und der Anwendung Durch Mitarbeiter der DB-Sicherheit rung gemeinsamer Action Days angeboten. Zuletzt konnten zusätz- die Zielgruppe Menschen ohne fes- abschließenden Förderzusage, Ende von Naloxon im Notfall. (Präventionsteam) wird Präventions- seitens der Landes- und Bundespoliche Kapazitäten in unmittelbarer ten Wohnsitz gestartet. Im Rahmen 2025/Anfang 2026 geplant. arbeit in enger Abstimmung mit der lizei angedacht. Bahnhofsnähe etabliert werden: des Projektes sind zwei Sozialarbei- Ab Januar 2026 soll ein niedrig- Bundespolizei zu den Themenfeldern Notschlafstelle und Wärmestube in terinnen hauptsächlich im Bahn- Es besteht zudem ein dringender schwelliges Substitutionsprogramm Sicherheit und Verhalten auf Bahn- Darüber hinaus ist es auch Aufgabe der Dianastraße sowie eine Unter- hofsbereich im Einsatz und können Bedarf an einer niedrigschwelligen durch die mudra angeboten werden. anlagen sowie Hausrecht angeboten im täglichen Streifendienst der Lankunft und Notschlafstelle für Frauen sich gezielt um die Personen vor Ort Nachtunterkunft für obdach- und und sukzessive durchgeführt. des- und Bundespolizei in Kontakt mit „Refugium“ in der Eilgutstraße. kümmern, Hilfsangebote erläutern wohnungslose Menschen, insbeson- Präventionsschulungen den ansässigen Laden- und Gastround auch Begleitungen durchführen. dere in Innenstadt- und Bahnhofsnä- Durch die Präventionsbeamten der Kommunikationsbeamte und nomiebetreibern, aufhältigen Bürgern Über das Angebot der Obdachlosen- he. Standorte werden aktuell geprüft. BPOLI Nürnberg und des PP MFr Action Days sowie den Mitarbeitern der Stadtreund Wohnungshilfe und Anlaufstellen Des Weiteren kümmert sich die werden regelmäßig Präventionsschu- Zudem setzt das PP MFr Kommuni- klame1 und der DB AG zu treten. in akuten Notlagen informiert ein Bahnhofsmission mit ihrem Angebot Trotz der angespannten Haushaltsmehrsprachiger Flyer „Platz zum um hilfsbedürftige Personen und lage ist es wichtig, keine Kürzungen Schlafen“. Landes- und Bundes- bietet Fahrtkostenübernahmen, in der Präventions- und Sozialarbeit polizei, der kommunale Außendienst Kleidung, Spinde, Gespräche, die vorzunehmen und die Bedarfe zu 4.2 Repression und Präsenz und Beschäftigte in den Verkehrsbe- Vermittlung sozialer Angebote sowie priorisieren. Dies darf jedoch nicht trieben verteilen die Flyer bei Bedarf zweimal am Tag eine Essensausga- zu einer unbegrenzten Kapazidirekt an die Betroffenen. be an Bedürftige an. Ergänzend leis- tätserweiterung führen, um einen Präsenz- und Schwerpunkteinsätze Einrichtung eines Sanitätsbereit- Einsatzmaßnahmen geplant und ten sie für mobilitätseingeschränkte unkontrollierten „Pull-Effekt“ mit Durch die BPOLI Nürnberg und schaftsdienstes vor Ort am Nürn- durchgeführt. Als besonders erfolgreich hat sich bzw. sonstige hilfsbedürftige Perso- unkalkulierbaren Größenordnungen die BAO KöPa, welche 2017 als berger Hbf. geprüft. Hierdurch wäre die Errichtung eines zentralen nen Umstiegshilfen. zu vermeiden. Eine nachhaltige und Sondereinheit der PI Nürnberg- stets schnelle medizinische Hilfe vor Individualisierte Gefahrenabwehr Aufenthalts- und Rückzugsortes mit bedarfsgerechte Kapazitätsplanung Mitte gegründet wurde, wird eine Ort verfügbar und Leerfahrten des Zu Maßnahmen der individualisierten Unterstellmöglichkeit für obdach- Für die Zukunft ist die Weiterent- für die ortszugehörige Zielgruppe ist nahezu dauerhafte Überwachung Rettungsdienstes könnten durch Gefahrenabwehr gemäß PAG und lose Personen erwiesen. Der wicklung alternativer und unterstüt- unerlässlich. des erweiterten Bahnhofsbereichs medizinische Erstversorgung und BPolG zählen insbesondere Gefähr- Unterstand wurde im November zender Angebote von zentraler Be- gewährleistet. Dadurch werden -prüfung vermieden werden. deransprachen, Betretungsverbote 2024 in unmittelbarer Nähe zur deutung, um den öffentlichen Raum Kinder- und Jugendschutz Straftaten bereits bestenfalls beispielsweise im Zusammenhang mit KöPa innerhalb der Grünanlagen zu entlasten und die Versorgung Sowohl die Stadt Nürnberg als auch unterbunden bzw. zumindest die Gemeinsame Einsatzmaßnahmen Sportveranstaltungen und Volksfesten des Frauentorgrabens geschaffen besonders schwer erreichbarer die Polizeien führen ordnungsrecht- Tatverdächtigen vor Ort festgestellt. Zwischen der PI Nürnberg-Mitte oder individuelle Mitführverbote. Die und bietet Schutz vor Witterung Personen sicherzustellen. Hier geht liche Jugendschutzkontrollen durch, Daneben sind die Beamten auf und der BPOLI Nürnberg erfolgen DB Sicherheit und die VAG können und einen definierten Raum für den es um Betroffene, die vor allem die den Schutz der Jugendlichen als Fußstreife ansprechbar und stärken mehrmals die Woche gemeinsame Hausverbote bei Verstößen gegen die Aufenthalt. Er wird von den Betrof- aufgrund von Suchtproblematik und Schwerpunkt haben. Weiterhin gibt so das Sicherheitsgefühl. Fußstreifen. Diese werden lagebe- Hausordnung aussprechen. Darüber fenen bislang gut angenommen und damit einhergehender körperlicher es alkoholpräventive Einsätze der zogen angepasst. So erfolgt bereits hinaus können durch die Polizeien trägt zugleich zu einer spürbaren sowie psychischer Einschränkun- „Promilleguides“ bei 16er-Partys im Zudem werden regelmäßig Schwer- seit Mai 2025 eine temporäre Er- Beförderungsausschlüsse bei ver- Entlastung von Hauptbahnhof, gen Verwahrlosungstendenzen Club innerhalb des Hauptbahnhofs, punktmaßnahmen bzw. Konzept- weiterung mit Einsatzkräften der PI botswidrigem Verhalten bei der KöPa und angrenzender Innenstadt aufzeigen, im öffentlichen Raum suchtpräventive Flyerkampagnen, und Unterstützungseinsätze, u. a. Nürnberg-Süd. Zusätzlich bestreift DB AG angeregt werden. bei. Darüber hinaus ermöglicht die besonders auffallen und bisher Fortbildungen für Multiplikatoren zu mit externen Unterstützungskräften seit dem 8. Juli 2025 eine trilaterazentrale Lage eine gezielte und auch das Streetworkangebot mit verschiedenen Suchtthemen sowie sowie Aufklärungsmaßnahmen mit le Streife, bestehend aus Bundes- Auch die Stadt Nürnberg kann gegen konzentrierte Ansprache durch Hilfeleistungen an Grenzen stößt. City-Streetwork der Jugendhilfe zivilen Einsatzkräften durchgeführt und Landespolizei und DB-Sicher- Personen, welche auf öffentlichen Streetworker sowie Polizei und Dabei ist die Unterstützung durch als Angebot der offenen Arbeit für sowie Diensthunde eingesetzt. heit, den Bahnhofsbereich. Flächen erheblich durch Sicherheitskommunalen Außendienst. Auf aufsuchende Arbeit von medizini- Jugendliche und junge Erwachsene Diese Maßnahmen werden bei- störungen in Erscheinung getreten diese Weise können Unterstüt- schen und psychiatrischen Fach- (14 bis 27-jährige Menschen). Mit spielsweise konzentriert u. a. im Anlassbezogen werden mit wei- sind, im Einzelfall Betretungs- und zungsangebote leichter vermittelt kräften ausschlaggebend. Ein sol- dem Projekt „Smart Kiosk“ von Don südlichen Bahnhofsumfeld mit dem teren Sicherheitspartnern, bspw. Aufenthaltsverbote per Bescheid unund Konflikte im öffentlichen Raum ches Angebot existiert bislang nicht Bosco Nürnberg wird wohnungs- Nelson-Mandela-Platz umgesetzt. dem Hauptzollamt Nürnberg oder ter Zwangsmittelandrohung erlassen. wirksam reduziert werden. und würde zusätzliche Kapazitäten losen jungen Menschen digitale Des Weiteren wird derzeit die der US-Militärpolizei, gemeinsame

1 D ie Stadtreklame Nürnberg GmbH ist die Mieterin der Ladenflächen innerhalb der KöPa, die sie an die Betreiber untervermietet.

Erlass von Verbotsverordnungen Einrichtung einer Cannabisverbots- Hilfsangebote zugänglich sind und 4.3 Infrastruktur und Stadtgestaltung Im Hauptbahnhof Nürnberg gilt rund zone geprüft. sich unkooperativ zeigen, die Entum die Uhr ein Alkoholkonsumverbot ziehung der Freizügigkeit nach § 5 im Rahmen des Hausrechts der DB Konsequente und umfassende Abs. 4 FreizügG / EU sowie andere Sauberkeit Die Schließung des Aufgangs von staltungsrichtlinien der Ladenfenster AG. Dessen Einhaltung wird durch Ahndung von Rechtsverstößen aufenthaltsbeendende Maßnahmen Die Stadt Nürnberg hat die Reini- KöPa zum „Künstlerhaus im Kunst- sowie der Werbeflächen werden neu die DB Sicherheit überwacht. Verstö- Zur Sicherstellung einer konsequen- zu prüfen. gungskonzepte optimiert und die kulturquartier“ erwies sich als wirk- überprüft. Es ist die Erstellung eines ße können ein Hausverbot zur Folge ten und umfassenden Ahndung Reinigungsfrequenz auf öffentlichen sam, da die Örtlichkeit zuvor durch umfassenden Gesamtkonzepts für haben. Ausgenommen sind jedoch von Ordnungswidrigkeiten werden Schwerpunktsachbearbeitung Flächen deutlich erhöht. Große erhebliche Verunreinigungen belastet die KöPa geplant, welches im Rah- Pachtbetriebe, die Alkohol gewerb- regelmäßige Auswertungen der Um gegen Intensivtäter effizient Mülleimer, Bodenaschenbecher und von Passanten weitgehend ge- men der geplanten Generalinstandlich ausschenken. In verschlossenem Anzeigen zu Rechtsverstößen im vorzugehen erfolgt seit Januar 2025 und regelmäßige Rattenbekämpfung mieden wurde. Infolge der Maßnah- setzung ab 2030 umgesetzt werden Zustand darf Alkohol ebenfalls mit- Ortsrecht durchgeführt. Ziel ist es, eine zentralisierte, täterorientier- wurden eingerichtet. Die Toiletten me konnte das Sicherheitsgefühl im soll. Dabei ist auch die frühzeitige genommen werden. die Ergebnisse dieser Auswertungen te Sachbearbeitung unter engem in der KöPa sind für obdachlose betroffenen Bereich deutlich erhöht Einbindung der Kriminalprävention zur Abstimmung weiterer verwal- Austausch zwischen Landes- und Menschen kostenlos. Damit werden werden. des Polizeipräsidiums und des BLKA Zudem gilt im nördlichen Bahnhofs- tungs- und ordnungswidrigkeiten- Bundespolizei unter Federführung auch Verunreinigungen reduziert. Es vorgesehen. umfeld seit 2018 die Alkoholver- rechtlicher Maßnahmen zu nutzen. der zuständigen Staatsanwaltschaft sind Spritzenentsorgungsbehälter Das WLAN im Hauptbahnhof wurde botsverordnung (AlkVVO) der Stadt Darüber hinaus wird im Ausnahmefall Nürnberg-Fürth. Hierbei werden aufgestellt, um das wahllose Entsor- mit PIN versehen, um die Attraktivität Nürnberg, wonach es verboten ist, und nach sorgfältiger Prüfung die Er- bei identifizierten Intensivtätern die gen benutzter Drogenutensilien zu eines kostenlosen Hot-Spots speziell alkoholische Getränke zu konsumie- zwingungshaft auch bei Betroffenen Strafakten gebündelt und komplett verhindern. Sauberkeitskampagnen für Gruppen zu minimieren, die ausren sowie mit sich zu führen, soweit durchgeführt, die keine zustellfähige sowie priorisiert einem benannten wie „Bleib sauber“ weisen zusätzlich schließlich deshalb dort verweilten. die Getränke den Umständen nach Anschrift besitzen. Dies erfolgt in Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft auf ordnungsgemäße Müllentsorgung zum dortigen Konsum bestimmt sind. enger Zusammenarbeit zwischen Nürnberg-Fürth vorgelegt, was und Toilettennutzung hin. Belebung des öffentlichen Raums Durch die Verbote und die Überwa- der Bußgeldstelle und der Justiz. aufgrund der Zusammenfassung Attraktive Angebote, kulturelle chung der Einhaltung werden alko- deutlich häufiger und schneller zu Die DB AG hat die Bereiche Veranstaltungen und Infrastrukturholbedingte Störungen unterbunden Ausländerrechtliche Haftbefehlen oder Gerichtsverfahren Sicherheit, Sauberkeit, Service maßnahmen fördern ein sicheres und und das Sicherheitsgefühl gestärkt. Angelegenheiten mit Freiheitsstrafen führt. hoch priorisiert (3S Prinzip). Die einladendes Umfeld. Ein Beispiel ist Bei mehrfach rechtsrelevant auffälli- Mitarbeiter stehen nach den im das seit Sommer 2025 betriebene Neben dem Alkoholkonsumverbot gen ausländischen Staatsangehöri- Austausch mit Kriminalfach- Konzern vereinbarten Servicege- Foodbike im östlichen Bereich des gilt im Hauptbahnhof Nürnberg auch gen ist eine enge Zusammenarbeit dezernaten danken beratend, unterstützend Bahnhofvorplatzes, das optisch ein Mitführverbot von Waffen und mit dem Amt für Migration und Aufgrund der sachlichen Zustän- und beobachtend im Rahmen von wie gesellschaftlich zur Aufwertung Messern. Dies ist zum einen in der Integration (Ausländerbehörde der digkeit der Kriminalfachdezernate, Sicherheitsfragen zur Verfügung. beiträgt. Im südlichen Bahnhofsum- Hausordnung der DB AG erfasst. Stadt Nürnberg), der Bezirksregie- insbesondere im Rauschgiftbe- Auch im Hauptbahnhof werden feld ist eine Belebung u. a. mittels Zum anderen findet der § 42 b WaffG rung (Zentrale Ausländerbehörde) reich, aber auch im Bereich der Reinigungskonzepte der Lage mehrerer Gastrostände geplant. im Hauptbahnhof Nürnberg Anwen- sowie der Staatsanwaltschaft Nürn- jugendlichen Intensivtäter, besteht entsprechend optimiert. dung. Demnach ist das Mitführen berg-Fürth, Abteilung für ausländer- ein kontinuierlicher Austausch der Die Gestaltung des baulichen und von Waffen gemäß § 1 Abs. 2 WaffG rechtliche Strafsachen, elementar. Schutzpolizei mit den jeweiligen Bauliche Kriminalprävention infrastrukturellen Umfelds beeinflusst oder Messern in Verkehrsmitteln und Kommissariaten. Bei der Umgestaltung einzelner sowohl das Sicherheitsempfinden in seitlich umschlossenen Einrichtun- Die PI Zirndorf hat zur Verfahrens- Elemente am Bahnhofsvorplatz und der Menschen als auch die Krimigen des öffentlichen Personenfern- optimierung die Servicestelle Asyl Einsatzmaßnahmen DB AG in der KöPa wurde das Europäisches nalitätslage vor Ort. Sauberkeit, verkehrs, insbesondere in Gebäuden eingerichtet, welche sog. Priorisie- Die DB-Sicherheit ist 24/7 mit Zentrum für Kriminalprävention e. V. Beleuchtung und Barrierefreiheit und an Haltepunkten, verboten. rungsverfahren und weitere allum- zwei Doppelstreifen im Bereich des sowie mehrmals das Bayerische sind dabei die Grundlagen sicherer Verstöße stellen eine Straftat bzw. fassende Abklärungen zum Sachver- Nürnberger Hbf. vor Ort. Lagebe- Landeskriminalamt (BLKA) mit seiner Aufenthaltsqualität. Durch Weiterent- Ordnungswidrigkeit dar. Neben dem halt durchführt. Hierdurch können dingt können weitere Einsatzkräfte städtebaulichen Kriminalprävention wicklung baulicher und gestalterigesetzlichen Mitführverbot kann die in enger Abstimmung mit den zugeführt werden. hinzugezogen und die Fachexpertise scher Maßnahmen soll Nutzungskon- Bundespolizei anlassbezogen per zuständigen Polizeidienststellen, bei der Umsetzung von städtebauli- flikten entgegengewirkt werden und Allgemeinverfügung zeitweise ein den Ausländerbehörden und der Hauptaufgaben der eingesetzten chen Maßnahmen möglichst berück- damit das Sicherheitsempfinden der Mitführverbot für Waffen und gefähr- Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Sicherheitsmitarbeiter ist die Wahr- sichtigt. Bürgerinnen und Bürger nachhaltig liche Gegenstände aller Art erlassen. problematische Personen parallel nehmung des Hausrechtes und die verbessert werden. Im April 2024 hat die Stadt Nürn- zu einer konsequenten Strafverfol- Durchsetzung der Hausordnung in Bauliche und technische Infraberg für das südliche und nördliche gung in andere Unterkünfte verlegt Bezug auf Sicherheits- und Ord- struktur Zukünftig soll ein einheitliches Wege- Bahnhofsumfeld eine Waffen- und sowie weitere ausländerrechtliche nungsstörungen und die Wahr- Es wurde eine sicherheitsoptimier- leitsystem zwischen Hauptbahnhof, Messerverbotsverordnung (WaffVZ- und aufenthaltsbeendende Maß- nehmung der unternehmerischen te Beleuchtung in der KöPa und KöPa und Innenstadt die Orien- VO) erlassen. Im Geltungsbereich nahmen angeregt und durchgeführt Sicherheitsvorsorge. und eine Antipanikbeleuchtung auf tierung für Passanten, Reisende ist das Führen von Waffen gemäß werden. In besonderen Einzelfällen dem Bahnhofsvorplatz installiert. und Touristen deutlich verbessern. § 1 Abs. 2 WaffG und Messern gem. behält sich das Amt für Migration Das im Hauptbahnhof bestehende Zudem soll die KöPa übersichtlidieser Verordnung in Verbindung mit und Integration ausdrücklich vor, Beleuchtungskonzept wird durch cher, sauberer und damit attraktiver § 42 Abs. 5 WaffG verboten. bei Personen, die wiederholt und die DB AG kontinuierlich evalu- gemacht werden. In diesem Zu- Aufgrund der Entwicklungen und bewusst gegen die geltenden iert und bei Bedarf lagebezogen sammenhang wird eine einheitliche der aktuellen Lage wird derzeit die Vorschriften verstoßen, nicht für angepasst. Beschilderung eingeführt und Ge-

Runder Tisch Sicherheitsrat BPOL/LAPO Sozialarbeit Besprechung Runder Tisch AK SiSa DB AG KöPa AK Steuerungskreis AK Lage Betteln Obdachlosigkeit

4.4 Digitale Intelligenz und Datenbasierung

Ausbau der Videoüberwachung Darüber hinaus nutzt die Landes- fentlichkeitsarbeit, um einer bislang Der Einsatz von Videotechnik an polizei als Erweiterung und Ergän- verunsichernden Medienberichter- Brennpunkten und gefährdeten zung der Lagearbeit das polizeiliche stattung und der Stigmatisierung des Orten ermöglicht eine schnelle Auswertetool LIMA 360°2. Hier wur- Bahnhofsbereichs konstant entgepolizeiliche Intervention sowie die de speziell für den Bahnhofsbereich genzuwirken. Zugleich wird dadurch Einleitung von Fahndungsmaßnah- Nürnberg ein Monitoringboard ange- die Akzeptanz polizeilicher und men. Ergänzend trägt Videotechnik legt. Damit können die Deliktszahlen behördlicher Maßnahmen gestärkt. durch ihre abschreckende Wirkung in Form von Tabellen, Grafiken und Die Öffentlichkeit wird zielgrupzur Verringerung der Kriminalitätsbe- Diagrammen auch anlassbezogen pengerecht durch die Erstellung lastung an diesen Orten bei und be- detailliert und übersichtlich dar- und Verteilung von ansprechenden einflusst das Sicherheitsempfinden gestellt werden. Dadurch können Informationsmaterialien und den der Bürger in der Öffentlichkeit posi- Auffälligkeiten schneller registriert konzertierten Einsatz von Social tiv. Für die Aufklärung von Straftaten und Einsatzmaßnahmen gezielt und Media informiert. spielt sie eine wesentliche Rolle und wirkungsvoll darauf abgestimmt stellt ein zentrales Werkzeug sowohl werden. Seitens der DB AG wird eine geim Rahmen der Prävention als auch meinsame Pressearbeit in Zusam- Repression dar. Sie erfolgt dauer- Die Bundespolizei nutzt ein Dash- menarbeit mit der Bundes- und haft und temporär durch stationäre board zur Auswertung und über- Landespolizei abgestimmt und bei Überwachung seitens der Bundes- sichtlichen Lagedarstellung analog Bedarf forciert. Der Fokus liegt hierund Landespolizei, der VAG und der der Landespolizei und führte im Jahr bei auf den Einsatzmaßnahmen und DB AG. Insgesamt stehen dadurch 2024 eine Hot-Spot-Analyse für den ergänzenden Maßnahmen hinsichtzahlreiche, hochaufgelöste Kamera- Hauptbahnhof durch. In dieser wur- lich der Steigerung des Sicherheitsbilder im Hauptbahnhof und seinem den die wissenschaftlich definierten gefühls. Umfeld zur Verfügung. Zuletzt wurde Schwerpunkte „Hot People“, „Hot zusätzlich ein mobiler Videoanhän- Area“ und „Hot Time“ betrachtet Als öffentlichkeitswirksame Veranger im Südstadtpark aufgestellt und und ausgewertet. Die Ergebnisse staltungen sind in dem Zusammendadurch die Videoüberwachung auf flossen unmittelbar in die Einsatzan- hang beispielsweise „coffee with a den Kriminalitätsschwerpunkt im weisung an die Einsatzkräfte ein. cop“, „Lass‘ uns reden“, Infostände südlichen Bahnhofsumfeld ausge- Die Sicherheitsorganisation der DB und Präventionsberatungen zu weitet. AG (DB-Sicherheit, DB InfraGo, erwähnen, welche sich sowohl an Konzernsicherheit) führt ebenso die Nutzer des Nürnberger Haupt- Für die Zukunft werden die Möglich- eine kontinuierliche Lagebeurteilung bahnhofes als auch an die Gewerkeiten und rechtlichen Vorrauset- im Rahmen von Auswertungen der betreibenden richten. Durch solche zungen zum Einsatz von künstlicher deliktspezifischen Fallzahlen durch, Veranstaltungen wird ein Einblick Intelligenz für die Bereiche Live-Zu- um Schwerpunkte und Entwicklun- in die Tätigkeiten und den Willen griff sowie Auswertung von Videoda- gen zu erkennen und Maßnahmen der Sicherheitspartner Nürnbergs ten betrachtet und geprüft. zur Reduzierung abzuleiten. Sicher- ermöglicht. heits- und Ordnungsstörungen auf Lagearbeit und -austausch dem Zuständigkeitsgebiet der DB Neben der täglichen Lageauswer- AG werden durch ein zielgerichtetes tung, welche die Grundlage der Monitoring aufgearbeitet und fließen Planung von Einsatzmaßnahmen in das gesamthafte Lagebild ein. darstellt, erfolgt auch ein Lageaustausch zwischen der Polizeien. Zum Zukünftig soll zudem der Aufbau einen im Rahmen eines monatlichen eines Monitorings nicht nur für Straf- Austauschs der aktuellen Fallzah- taten, sondern städtischerseits auch len und Auswertungen und zum zu Sauberkeit, Nutzungskonflikten anderen mittels eines jährlichen und Sicherheitsempfinden geprüft gemeinsamen polizeilichen Lage- werden. berichts. Dies dient im Weiteren dazu, Schnittstellen zu optimieren, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Maßnahmen abzustimmen und Alle Sicherheitspartner verfolgen einen ganzheitlichen Blick auf die eine aktive, mit den jeweils anderen Lage im und um den Hauptbahnhof Sicherheitspartnern abgestimmte, zu erhalten. einsatzbegleitende Presse- und Öf-

2 Location Intelligence Monitoring Application 360°

5 Steuerung und Verantwortung 6 Fazit

Die Umsetzung erfolgt in enger •D urch klare Verantwortlichkeiten sitäten, anderen Städten und Gesellschaftliche Veränderun- Präventionskonzepte können das Landes- und Bundespolizei, Zusammenarbeit der Polizeien, und Indikatoren (z. B. Rückgang be- DEFUS aufgenommen, die hier gen sind im öffentlichen Raum Sicherheitsgefühl der Bevölkerung Verkehrsbetrieben und zivilgesell- Stadtverwaltung, Verkehrsbetriebe stimmter Delikte, positive Bürgerbe- bereits über Erfahrungswerte ver- rasch erkennbar, insbesondere stärken und die objektive Sicherheit schaftlichen Akteuren ist essenziell, und zivilgesellschaftlichen Akteuren. fragungen, Sauberkeitsindex) wird fügen. Beispielsweise könnte die an zentralen, stark frequentierten erhöhen. Die 360°-Strategie stellt um ein sicheres und lebenswerdie Strategie überprüfbar. subjektive Sicherheit und die Orten wie Hauptbahnhöfen und in sicher, dass auf neue Herausfor- tes Umfeld für alle Menschen zu

forum Hauptbahnhof steuert die Zukünftig ist auch die Durchführung Maßnahmen darauf durch eine Nürnberg und sein Umfeld werden reagiert werden kann. Damit wird Partnerschaften sind wir zuversicht- Maßnahmen, sorgt für Austausch einer Studie bzw. wissenschaftliche Studie beleuchtet und erhoben auch künftig im Fokus stehen, wes- der Hauptbahnhof Nürnberg nicht lich, die Sicherheit im öffentlichen und evaluiert regelmäßig die Begleitung angedacht. Diesbezüg- werden. halb das Lagebild und die aufge- nur als Verkehrsknoten, sondern Raum weiter zu verbessern und Wirkung. lich wurde schon Kontakt zu Univer- führten Maßnahmen kontinuierlich auch als sicherer, lebenswerter und ein lebenswertes Umfeld für alle zu weiterentwickelt werden. Nur ein inklusiver urbaner Raum gestaltet – schaffen. ganzheitliches Maßnahmenbün- ein Modell für andere stark frequendel, ein permanenter Austausch tierte Orte der Stadt. von Informationen, gemeinsame Einsatzmaßnahmen, wissenschaft- Die enge Kooperation zwischen liche Begleitung und innovative städtischen Dienststellen,

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff: Mehr Sicherheit und Sauberkeit in der Südstadt - Aufseßplatz darf nicht abgehängt werden

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.07.2025

Anlagen: Sachbericht Anlage zum Sachbericht Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.07.2025

Bericht:

Es wird ein Sachbericht vorgelegt. Dazu wurden Stellungnahmen des Polizeipräsidiums Mittelfranken, SHA, SÖR, ASN, Gh und Ref. VII eingeholt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Berichtsteile betreffen verschiedenste Personengruppen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

SHA, SÖR, ASN, Gh

Ref. VII

Mehr Sicherheit und Sauberkeit in der Südstadt – Aufseßplatz darf nicht abgehängt

werden

Antrag der Stadtratsfraktion CSU vom 07.07.2025

1. Situation

Der Aufseßplatz in der Südstadt ist ein zentraler öffentlicher Raum, gekennzeichnet durch urbane Wohnbebauung, der von unterschiedlichen Nutzergruppen stark frequentiert wird. Neben Anwohnern, Passanten und Familien mit Kindern nutzen auch Menschen in prekären Lebenslagen den Platz, darunter alkohol- und gelegentlich drogenkonsumierende Erwachsene sowie wohnungslose und sozial benachteiligte Personen. Nach den bisherigen Beobachtungen halten sich in der Kernzeit des frühen Abends etwa 30 bis 40 Personen aus diesem Personenkreis auf dem Platz auf. Rund ein Drittel dieser Gruppe ist wohnungslos und nutzt Einrichtungen wie die Ökumenische Wärmestube oder die Tagesaufenthalte der Caritas-Straßenambulanz und der Heilsarmee. Die übrigen Personen haben überwiegend eigenen Wohnraum, teils in Pensionen oder Wohnungen im Quartier. Der Aufseßplatz dient für diese Menschen nicht nur als Treffpunkt, sondern als sozialer Anker und informeller Aufenthaltsort, vergleichbar mit einem Gemeinschaftsraum. Der Konsum von Bier und Wein ist dabei integrativer Bestandteil der Gruppendynamik, Cannabis wird nur in geringem Umfang konsumiert und harte Drogen spielen kaum eine Rolle. Auffällig ist die ausgeprägte Binnenloyalität: Die Gruppe unterstützt sich gegenseitig, während Außenstehende zunächst skeptisch betrachtet werden. Die räumliche Nähe zu Sitzgelegenheiten, Einkaufsmöglichkeiten, ÖPNV- Anbindungen und zugänglichen Toiletten macht den Platz besonders attraktiv.

Die räumliche Konzentration dieser Nutzergruppe am Aufseßplatz ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung. Früher war die Szene auf verschiedene Orte im Stadtgebiet verteilt, wie den Bahnhof, den Königstorgraben oder die Wöhrder Wiese. Mit zunehmenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen an anderen Standorten, Abrissarbeiten auf dem ehemaligen Schocken-Gelände und den Einschränkungen durch die Baustelle auf dem Platz hat sich die Szene auf dem Aufseßplatz verdichtet: Baustellenflächen und -einrichtungen verengen den öffentlichen Raum erheblich, was zu engeren Aufenthaltsbereichen für alle Nutzergruppen führt. Die eingeschränkten Flächen verstärken Konflikte, da Rückzugs- und Bewegungsmöglichkeiten für die sozial benachteiligte Gruppe sowie andere Besucher reduziert sind. Lärm, Vermüllung, Wildurinieren und belästigendes Verhalten werden von Anwohnern und Gewerbetreibenden als störend, in Teilen auch bedrohlich wahrgenommen.

Der Bau auf dem Schocken-Gelände sowie auf dem ehemaligen Parkplatz südlich der Landgrabenstraße steht seit dem vollständigen Abbruch der ehemaligen Kaufhof-Immobilie im Jahr 2023 still. In der Baugrube sammelte sich Regenwasser, was im Sommer lokal zu Mückenbildung führte mit der Folge, dass die Aufenthaltsqualität zusätzlich gemindert wurde. Die langwierige Entwicklung des Schocken-Geländes trägt damit seinen Teil dazu bei, dass die Konflikte über Monate andauern und sich die Wahrnehmung der Sicherheit auf dem Platz verschlechtert. Dies zusammen mit dem Gefühl, dass „sich nichts auf dem Aufseßplatz tue“ und ein Downgrading-Effekt des Stadtteils eintrete, verstärkte den Frust vieler Anwohner. Hinzu kommen unabhängig von der Platznutzung Beschwerden über das regelwidrige Verhalten einiger Stadtteilbewohner wie Parkverstöße, Fassadenschmierereien, illegale Müllablagerungen und damit einhergehenden Rattenbefall an einzelnen Örtlichkeiten.

Die objektive Sicherheitslage zeigt, dass es keinen Anstieg bei Straftaten gibt. Allerdings hat die Zahl alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten wie Verstöße gegen die Sondernutzungs-

satzung oder unzulässiges Lagern auf dem Platz zugenommen. Diese Verstöße werden als Teil der objektiven Sicherheitslage gewertet und sind Grundlage für die geplanten Maßnahmen.

Aufgrund der komplexen Lage wurde der Aufseßplatz im Arbeitskreis „Sicherheit und Sauberkeit“ behandelt. Dieser entwickelt Maßnahmenpakete, die auf den drei Grundpfeilern Repression und Präsenz, Prävention/Sozialarbeit sowie Sauberkeit und Infrastruktur beruhen. Ziel ist es, Konflikte zu reduzieren, die Lebensqualität für alle Nutzer zu erhöhen und eine abgestimmte Reaktion auf Nutzungskonflikte zu gewährleisten. Damit wird nicht nur der objektiven, sondern auch der subjektiven Sicherheitslage der Betroffenen Rechnung getragen. Die Verwaltung hat bereits verschiedene Maßnahmen umgesetzt und abgestimmt.

Zur Einschätzung der aktuellen Gesamtsituation und möglicher Lösungsansätze wurden zur Beantwortung Stellungnahmen der beteiligten Fachbereiche eingeholt. Nachfolgend erfolgt zur besseren Übersicht eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte: Die Fachlichkeiten aus den Bereichen Sicherheit, Soziales, Gesundheit, Stadtplanung und Umwelt bewerten die Situation unterschiedlich. Übereinstimmung besteht darin, dass der Platz in seiner derzeitigen Form aufgrund der räumlichen Enge und der Überlagerung verschiedener Nutzungen als konfliktbelastet gilt. Unterschiedlich bewertet wird die Wirksamkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen wie Alkoholverbote. Während sicherheitsrelevante Fachstellen darin ein geeignetes Instrument zur Reduzierung von Belästigungen und Störungen sehen, weist der Sozialbereich auf mögliche Verdrängungseffekte hin. Diese Einschätzung wird in der Vorlage berücksichtigt. Das Ordnungsamt erkennt die sozialfachliche Sichtweise ausdrücklich an, weist jedoch darauf hin, dass bei akuter Störung des öffentlichen Friedens ordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind.

2. Maßnahmen

2.1. Öffentlichkeitsarbeit

Die Verwaltung und Stadtspitze sowie die Polizei setzen auf direkte Ansprache und Information. Am 26.06.2025 und 31.10.2025 fand auf dem Aufseßplatz die Aktion „Lass uns reden“ des Oberbürgermeisters statt. Dabei kamen Bürger mit Vertretern der Verwaltung und der Polizei ins Gespräch. Auch die Polizeiinspektion Nürnberg Süd (PI Süd) war am 29.07.2025 mit einem Infostand auf dem Aufseßplatz vertreten, um den Bürgern einen persönlichen Austausch mit der Polizei vor Ort anzubieten. Seitens der Polizei ist geplant, den Infostand zu wiederholen. Anliegen, Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge wurden aufgenommen und fließen in die laufende Bewertung der Maßnahmen ein. Ergänzend wurde in der Vergangenheit durch das Ordnungsamt ein Runder Tisch vor Ort eingerichtet mit dem Ziel, Maßnahmen zu bündeln und abzustimmen. Da die wichtigsten kurzfristigen Schritte inzwischen in Planung sind, pausiert der Runde Tisch derzeit. Die Verwaltung beabsichtigt, ihn ggf. nach Abschluss der Bauarbeiten und der Evaluierung der aktuellen Maßnahmen wieder einzuberufen.

2.2 Repression und Präsenz

-Im Zeitraum von Juli bis September fanden an mehreren Tagen Schwerpunktaktionen und gemeinsame Streifen des ADN und der PI Süd und der Sicherheitswacht sowie mehrere Schwerpunkteinsätze der PI Süd mit geschlossenen Einheiten statt. Bei den Kontrollen

wurden auf dem Aufseßplatz und Kopernikusplatz gezielt die o.g. Problemfelder in den Fokus genommen: Vorgehen gegen Verstöße gegen die Sondernutzungssatzung der Stadt Nürnberg (SNS): Lagern in Fußgängerzonen, Verweilen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke in Fußgängerzonen, aggressives Betteln sowie Vorgehen gegen Verstöße gegen Hundeanleinpflicht nach der Hundehaltungsverordnung. Die gemeinsamen Streifen werden zukünftig fortgeführt.

bestärkten den bisherigen, durch routinemäßigen Kontrollen der Polizei und des ADN sowie durch Beschwerden gewonnenen Eindruck: Das ausgeprägte Alkoholkonsumverhalten und das damit verbundene Verhalten der einen Nutzergruppe führen zu Ordnungsstörungen und Nutzungskonflikten. Vor allem Lärm, Vermüllung und das Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum sind Folgeerscheinungen. Zudem werden Hunde mitgeführt, zum Teil auch unangeleint.

Grundsätzlich sind der Aufseßplatz und der Kopernikusplatz als Fußgängerzonen ausgewiesen, in der das Verweilen zum Zwecke des Alkoholgenusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS untersagt ist. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) können Gemeinden durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Angesichts der wiederkehrenden Nutzungskonflikte und der wachsenden Zahl an Beschwerden über ordnungsstörendes Verhalten schlägt die Verwaltung vor, die Geltungsbereiche der städtischen Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) auf den Aufseßplatz zu erweitern, um einen dortigen Rückgang der alkoholbedingten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu erreichen und weitere Taten zu verhindern.

Für die detaillierte Begründung zum Erlass der AlkVVO wird auf den Sachbericht zum TOP „Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage“ verwiesen.

2.3 Prävention und Sozialarbeit

Parallel zu reinen Repressionsmaßnahmen verfolgt die Stadt einen präventiven Ansatz, um nachhaltige Lösungen herbeizuführen. Das SHA verweist darauf, dass die Stadt Nürnberg über eine gewachsene Struktur von Hilfsangeboten für wohnungslose bzw. obdachlose Menschen verfügt. Für den täglichen Aufenthalt zählen dazu insbesondere die Ökumenische Wärmestube, die ganzjährig als niedrigschwelliger Tagesaufenthalt mit Mahlzeiten, Beratung und Postadresse zur Verfügung steht, sowie das „Frauenzimmer“, das speziell Frauen einen geschützten Aufenthalts- und Beratungsraum bietet. Ergänzt wird dieses Netz durch den Tagestreff der Caritas-Straßenambulanz Franz von Assisi und den Tagestreff „Oase“ der Heilsarmee.

Seit 2025 sind zudem die sogenannten „Bahnhofsläufer:innen“ etabliert, die als aufsuchendes Team direkt in den öffentlichen Räumen präsent sind, Menschen in akuten Krisen ansprechen, deeskalierend wirken und Brücken in weiterführende Hilfen bauen. Trotz dieser

Angebote gibt es derzeit in Nürnberg keinen strukturierten Raum, in dem gemeinschaftlich alkoholkonsumierende Personen willkommen sind. Dies führt dazu, dass Teile dieser Gruppe sich auf öffentlichen Plätzen wie dem Aufseßplatz sammeln und dort sichtbar werden.

Die Gruppe wünscht sich laut Befragungen des Streetwork-Teams zentrale Erreichbarkeit, überdachte und akzeptierte Aufenthaltsmöglichkeiten sowie verlässliche Toiletten.

SHA bewertet Ansätze als erfolgsversprechend, die der Gruppe alternative Räume bieten, in denen ihr soziales Bedürfnis ernst genommen wird, ohne dass die Interessen von Anwohnern und Passanten vernachlässigt werden.

Erfahrungen aus anderen Städten wie Augsburg, Dortmund, Hamburg oder Kiel zeigen laut SHA, dass niedrigschwellige Angebote und Trinkräume die Präsenz der Gruppe im öffentlichen Raum reduzieren und gleichzeitig soziale Bindungen und Zugänge zu Hilfen fördern. Die dort evaluierten Erfahrungen würden verschiedene mögliche Handlungsoptionen für Nürnberg eröffnen:

„Auf Basis der Erfahrungen aus anderen Städten lassen sich für Nürnberg vier denkbare Maßnahmen ableiten. Die aufwändigste, aber auch wirkungsvollste Lösung wäre die Einrichtung eines Trinkraums. In einem dafür geeigneten Raum – beispielsweise einer ehemaligen Gaststätte – könnten etwa 30 Personen Platz finden, zudem wäre ein Außenbereich wünschenswert. Die Öffnungszeiten sollten an die Bedürfnisse der Zielgruppe angepasst werden, etwa Montag bis Freitag von 14 bis 19 Uhr. Personalstärke und Miete würden jährliche Kosten von rund 142.000 Euro verursachen (2,0 VK bei 3 Personen à 25h/Woche, ca. 100.000 Euro Personalaufwand, Miete inkl. Reinigung ca. 3.500 Euro/Monat1). Ein solcher Trinkraum würde vermutlich nicht nur die Präsenz der Gruppe im öffentlichen Raum wahrnehmbar reduzieren, sondern gleichzeitig einen direkten Zugang zu Beratungs- und Hilfsangeboten ermöglichen. Jedoch ist natürlich nicht auszuschließen, dass es jenseits der Öffnungszeiten oder bei gutem Wetter zu einer weiteren Präsenz im öffentlichen Raum kommen kann. Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass ein niedrigschwelliges, akzeptanzorientiertes Angebot für die Zielgruppe unter bestimmten Voraussetzungen sehr nachhaltig wirken kann. Dem vorausgesetzt ist, dass eine passende Immobilie in fußläufiger Nähe mit entsprechendem Außenbereich gefunden werden kann. Zudem muss beachtet werden, dass es auch dann nur einen (überwiegenden) Teil der Szene bzw. Zielgruppe anspricht. Eine zweite, kostengünstigere Maßnahme ist die Schaffung eines zielgruppenspezifischen Streetworks mit einer halben Stelle (0,5 VK) bei jährlichen Kosten von etwa 35.000 Euro. Streetwork ermöglicht die direkte Präsenz im öffentlichen Raum, die gezielte Ansprache der Gruppe und die Vermittlung in bestehende Hilfesysteme. Über ein Lastenrad können Anreize wie Snacks oder Materialien genutzt werden, um die Gruppe zu begleiten oder auf alternative Plätze zu locken. Auf den Aufseßplatz selbst wirkt diese Maßnahme jedoch nur begrenzt, da kein fester Aufenthaltsort bereitgestellt wird und die Präsenz der Szene somit nicht wesentlich reduziert wird. Eine dritte Option besteht in der Bereitstellung eines alternativen Platzes für die Gruppe. Viele Betroffene wünschen sich selbst einen solchen Treffpunkt. Mit überschaubarem Aufwand – beispielsweise durch die Einrichtung eines Dixie-WCs, Sitzmöglichkeiten, einen Überdachungsbereich und die Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten – ließe sich kurzfristig eine Entlastung des Aufseßplatzes erzielen. Auch hier sollte der Alkoholkonsum erlaubt sein (eine Ausnahme der Grünanlagensatzung vorausgesetzt) und keine konfligierenden Nutzungen wie Spielplätze vorhanden sein. Ein möglicher Standort könnte beispielsweise der Maffeiplatz sein. Diese Maßnahme ist relativ kostengünstig, hat jedoch die Einschränkung, dass es

1 Je nach Ausgestaltung und Öffnungszeiten können die Kosten variieren.

zu einer Verlagerung der Szene und möglicherweise neuen Konflikten mit Anwohnerinnen und Anwohnern kommen kann. Für einen effizienten und zeitgemäßen Umgang mit der komplexen Situation am Aufseßplatz wäre schließlich die Einbindung des Allparteilichen Konfliktmanagements KoMit unerlässlich. KoMit analysiert Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum und entwickelt, im Dialog mit den Nutzenden und Anwohnenden, langfristig wirksame Lösungsstrategien. Jedoch sind die personellen Ressourcen von KoMit derzeit voll ausgelastet; für eine sinnvolle Einbindung am Aufseßplatz müssten weitere Mittel bereitgestellt werden.

Kostenvergleich Jährliche Kosten Wirkung auf Wirkung auf Nachhaltig- Maßnahme (ca.) Platz Gruppe keit Trinkraum 142.000 € hoch hoch mittel–hoch Streetwork 35.000 € gering mittel mittel (0,5 VK) Alternativer <10.000 € mittel mittel gering–mittel Platz KoMit n.a. gering mittel hoch

“ Die ausführliche Stellungnahme des SHA liegt dem Sachbericht als Anlage bei.

Auch OA sieht den Bedarf an Alternativangeboten, jedoch sind aktuell weder am Aufseßplatz noch am Maffeiplatz geeignete Örtlichkeiten im öffentlichen Raum, die einer größeren Gruppe zugewiesen werden könnten, vorhanden.

2.4 Sauberkeit und Infrastruktur

Auch die Sauberkeit und Infrastruktur am Aufseßplatz werden fortlaufend verbessert. Die Straßenreinigung erfolgt manuell und maschinell, in Stoßzeiten ergänzt durch Nassreinigung. Mit einem Spezialfahrzeug wird zusätzlich die Außenfassade der öffentlichen Toilette, die Umrandung der großen Baumscheibe sowie die Außenfläche des Brunnens abgespritzt und anschließend mit Duftstoffen behandelt, um Geruchsbelästigungen durch menschliche Ausscheidungen entgegenzuwirken. Ziel ist eine wöchentliche Nassreinigung; aufgrund von Reparaturen und Personalknappheit konnte diese jedoch nicht immer gewährleistet werden. Für den Aufseßplatz wurde derzeit probeweise eine zusätzliche Flächenreinigung am Sonntagmorgen an die NOA Kommunal vergeben. Aus Sicht von SÖR ist die öffentliche Toilettenanlage am Aufseßplatz dringend sanierungsbedürftig, eine Anfrage beim Hochbauamt zur möglichen zeitlichen Sanierungsplanung sei derzeit in Bearbeitung. Die Spielplätze werden regelmäßig kontrolliert und gereinigt.

Öffentliche Papierkörbe werden täglich bzw. am Sonntag doppelt geleert, Müllablagerungen überwacht, und illegale Müllablagerungen werden gezielt beseitigt (siehe hierzu auch Werkausschuss ASN). An mehreren Standorten im gesamten Stadtgebiet, aber auch in unmittelbarer Nähe zum Aufseßplatz und Kopernikusplatz, kommt es seit längerem zu nicht genehmigten Ablagerungen von Hausmüll, Sperrmüll und Bauschutt im öffentlichen Raum insgesamt, hauptsächlich aber an Glascontainern und sonstigen Sammelstellen. Die Ablagerungen führen zu Geruchsbelästigungen, Ungezieferbefall, erhöhtem Reinigungsaufwand sowie zu Imageschäden für den Stadtteil. Die illegalen Müllablagerungen waren auch regelmäßig Thema beim Runden Tisch. Ein problematischer Container-Standort wurde durch ASN

aufgelöst, so dass sich die dortige Situation zumindest gebessert hat. Das Aufspüren von wilden Abfallablagerungen und Veranlassung der Beseitigung, Kontrolle und Überwachung von bekannten Brennpunktablagerungen und Containerstandplätzen sowie das Vorgehen gegen Straßenverunreinigungen z. B. durch unerlaubtes Wegwerfen von Zigarettenkippen, Verpackungen etc. sind regelmäßig Aufgaben des ADN.

Der ASN startete zudem im Oktober 2025 eine eigene Abfall-App. Sie ergänzt den Online- Abfuhrkalender und bringt alle wichtigen Funktionen direkt aufs Handy. Sie verbessert den Bürgerservice, reduziert Verwaltungskosten, ermöglicht eine schnelle Kommunikation und trägt zur Digitalisierung der Abfallwirtschaft bei. Die Stadt unterstützt Bürgerengagement durch Aktionen wie „Kehrd wärd“.

Das vermehrte Auftreten von Schädlingen (Ratten, Tauben) im Bereich des Aufseßplatzes wird begünstigt durch illegale Müllablagerungen, unsachgemäße Abfallentsorgung, gezieltes Auslegen von Futter und teilweise auch bauliche Faktoren (undichte Kanaldeckel, Abwasserleitungen). Gh berichtet hierzu, dass die Schädlingsbekämpfung regelmäßig durch städtischen Schädlingsbekämpfer erfolgt. Im öffentlichen Kanalnetz geht SUN gegen Rattenbefall vor. Sensible Bereiche wie öffentliche Spieleinrichtungen (Spielplätze, Bewegungsparks f. alle Generationen, Grünanlagen mit Spiel- oder Fitnessgeräten etc.) werden von SÖR regelmäßig, oft mehrfach am Tag, auf etwaigen Rattenbefall kontrolliert. Der Aufseßplatz ist häufig und schon seit Jahren stark von Ratten frequentiert; hier wurde auch schon öfters der Spielplatz geschlossen, die Spielgeräte überarbeitet und mit Ködern der weiteren Verbreiterung von Rattenpopulationen vorgebeugt. Die gezielte (verbotene) Fütterung von Tauben wird durch den ADN überwacht und Verstöße gegen die Taubenfütterungsverordnung konsequent angezeigt und von Gh als Ordnungswidrigkeit verfolgt. In Wiederholungsfällen werden Betretungsverbote erlassen.

Schließlich ist die Neuentwicklung des Schocken-Geländes zu beachten. Nach Rückbau nicht benötigter Baustellenflächen wird die direkte Verbindung zwischen Breitscheid- und Wölkernstraße wiederhergestellt. Die Verwaltung hat den Eigentümer aufgefordert, restliche Baustellenflächen zu räumen und zugesagte Maßnahmen zur Bekämpfung von Mücken und anderen Schädlingen umzusetzen.

Der Aufseßplatz ist Teil des Stadterneuerungsgebietes „Quartier Annapark“. Vorbereitende Untersuchungen, Sanierungsziele und konkrete Maßnahmen werden derzeit von Stpl instruiert, um ggf. finanzielle Mittel aus der Städtebauförderung zu akquirieren. Für den Aufseßplatz ist konkret die Neugestaltung der Spielflächen angedacht.

3. Aktueller Stand der „Schocken“-Baustelle

Laut Ref. VII werden derzeit Beratungsgespräche zur Wohnraumförderung mit potenziellen Ersterwerbern BayernHeim und Siedlungswerk Nürnberg und dem Investor, die Firma Ten Brinke Bau GmbH, geführt. Ref VII/SW hat das Bauvorhaben für das Herbstpaket des STMB zur Förderung angemeldet. Sollte das Projekt ausgewählt werden, müssen die vollständigen Prüfunterlagen rechtzeitig vorliegen, damit Ref VII/SW den Förderantrag vor Jahresabschluss prüfen und bewilligen kann und die Gelder fristgemäß gebunden sind.

SÖR berichtet, dass die Umsetzung des Bauvorhabens im Jahr 2020 begann. Im Vorfeld fanden umfassende Abstimmungen bezüglich des Umgriffs der

Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) sowie deren Auswirkungen statt. Besonderes Augenmerk lag hierbei auf den Flächen am Aufseßplatz, dem Zugang zur U-Bahn sowie den Eingriffen in den angrenzenden Straßenraum. Durch konstruktive Zusammenarbeit aller Beteiligten konnte schließlich ein Konsens erzielt werden, der eine größtmögliche Rücksichtnahme auf das Umfeld und die bestehende Substanz gewährleistet. So wurde beispielsweise die Breitscheidstraße zu Beginn der Bauarbeiten mit Grenzzeichen für den Baustellenverkehr markiert. Zudem wurde die Container- und Lagerfläche auf dem Aufseßplatz mit einem Schutzasphalt versehen, um die Substanz zu schonen. In der Wölkernstraße war eine Anpassung der Verkehrsführung erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Straßenbahnlinie.

Trotzdem war es unumgänglich, dem Investor zur Realisierung des Bauvorhabens größere Flächen aus dem öffentlichen Raum bereitzustellen. Hierfür wurden entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen und Sondernutzungsgebühren erhoben.

Im Herbst 2023, nach einer längeren Unterbrechung der Bauarbeiten, zeigte sich, dass nicht alle Baustelleneinrichtungsflächen am Aufseßplatz zwingend erforderlich sind. Auf Initiative des SÖR wurde mit dem Investor ein teilweiser Rückbau vereinbart, der zum Jahreswechsel 2023/2024 umgesetzt wurde. Seitdem ist die direkte Verbindung zwischen Breitscheidstraße und Wiesentraße wiederhergestellt. Sollte das Bauvorhaben fortgesetzt werden, steht dieser Bereich jedoch erneut zur Disposition.

Um dem aktuellen Baustopp und der öffentlichen Diskussion Rechnung zu tragen, wird zu gegebener Zeit überprüft, ob die zum Jahresende auslaufende Sondernutzungserlaubnis für Flächen auf dem Aufseßplatz verlängert wird. Die übrigen vergebenen Flächen können derzeit nicht geräumt werden, da sie entweder als Absturzsicherung der Baugrube erforderlich sind oder, wie beispielsweise in der Landgrabenstraße, der Sicherung der provisorischen Abspannmasten der Oberleitung für die Straßenbahn dienen.

Gh liegen vermehrt Beschwerden zum allgemeinen Zustand am Aufseßplatz und zu einem erhöhten Mückenaufkommen vor. Gh führte deshalb im Juli 2025 eine Vor-Ort-Begehung bezüglich des Baugeländes mit Vertretern der Firma Ten Brinke Bau GmbH durch: Auf dem Baugelände und im öffentlichen Raum wurde eine witterungs- und jahreszeittypische Population von Mücken und Stechfliegen festgestellt; ein überdurchschnittliches Vorkommen liegt nicht vor.

UwA hat die Firma Ten Brinke Bau GmbH mit Schreiben vom 08.08.2025 aufgefordert, zugesagte Gegenmaßnahmen bei entsprechender Witterung umzusetzen.

Im Rahmen der Untersuchungen ergaben sich keine Anzeichen für eine übermäßige Besiedlung durch Schadnager. Zur weiteren Prävention ist die Beauftragung eines fachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmens durch die Firma Ten Brinke Bau GmbH vorgesehen.

Die Firma Ten Brinke Bau GmbH berichtete über wiederholte Schäden durch Vandalismus (beschädigte Bauzäune und damit verbundene Verunreinigungen des Baugeländes).

Nürnberg, 13.11.2025 Ordnungsamt gez. Kurr (5322)

Stellungnahme zum Antrag „Mehr Sicherheit und Sauber-

keit in der Südstadt – Aufseßplatz darf nicht abgehängt

werden“

1. Bestehende Angebote in Nürnberg

Die Stadt Nürnberg verfügt über eine gewachsene Struktur von Hilfsangeboten für wohnungslose bzw. obdachlose Menschen. Für den täglichen Aufenthalt zählen dazu insbesondere die Ökumenische Wärmestube, die ganzjährig als niedrigschwelliger Tagesaufenthalt mit Mahlzeiten, Beratung und Postadresse zur Verfügung steht, sowie das „Frauenzimmer“, das speziell Frauen einen geschützten Aufenthalts- und Beratungsraum bietet. Ergänzt wird dieses Netz durch den Tagestreff der Caritas-Straßenambulanz Franz von Assisi und den Tagestreff „Oase“ der Heilsarmee.

Seit 2025 sind zudem die sogenannten „Bahnhofsläufer:innen“ etabliert, die als aufsuchendes Team direkt in den öffentlichen Räumen präsent sind, Menschen in akuten Krisen ansprechen, deeskalierend wirken und Brücken in weiterführende Hilfen bauen. Trotz dieser Angebote gibt es derzeit in Nürnberg keinen strukturierten Raum, in dem gemeinschaftlich alkoholkonsumierende Personen willkommen sind. Dies führt dazu, dass Teile dieser Gruppe sich auf öffentlichen Plätzen wie dem Aufseßplatz sammeln und dort sichtbar werden.

2. Einschätzung zur Gruppe am Aufseßplatz

Die am Aufseßplatz präsente Gruppe umfasst nach Schätzungen1 rund 30 bis 40 Personen, wobei die Zahl je nach Tageszeit und Witterung variiert. Der Zugang zur Gruppe gestaltet sich zuweilen schwierig - dann wenn der Konsum bzw. der Alkoholpegel gesteigert ist. Insgesamt hat die Gruppe laut Aussagen von Personen, die sich dort dauerhaft aufhalten eine Größe von 30 - 40 Menschen, wovon max. 10 Personen wohnungslos bzw. obdachlose sind und der Rest in Wohnungen oder Pensionen lebt – dies kann durch das Streetwork so bestätigt werden. Die wohnungslosen bzw. obdachlosen Personen der Gruppe nutzen überwiegend die Ökumenische Wärmestube als Anlaufstelle, insbesondere für die Postadresse oder die Essensausgabe. Einige Personen haben zeitweise Kontakte zur Heilsarmee gepflegt oder streben eine erneute Anbindung an. Notschlafstellen lehnt die Gruppe hingegen ab, unter anderem aufgrund der dortigen Bedingungen.

Die Gruppe trifft sich täglich. Ein Teil der Personen stößt ab dem frühen Abend, etwa ab 17:30– 18:00 Uhr, nach Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit zum Treffpunkt hinzu, während andere Personen zu unterschiedlichen Zeiten anwesend sind. Die Hauptzeit des gemeinsamen Aufenthalts liegt jedoch im frühen Abend.

Der Aufseßplatz dient dieser Gruppe nicht nur als Aufenthaltsort, sondern auch als sozialer Ankerpunkt. Viele der Betroffenen kennen sich seit Jahren und nutzen den Platz als gemeinschaftliches Wohnzimmer. Der Konsum von Bier und Wein ist dabei verbindendes Element. Cannabis spielt eine geringe Rolle, harte Drogen treten kaum in Erscheinung. Auffällig ist eine

1 Alle Angaben und Einschätzungen zu Größe, Zusammensetzung, Treffzeiten, Konsumverhalten, genutzten Einrichtungen und Bedarfen der Gruppe stammen aus systematischen Beobachtungen und Befragungen des Streetwork-Teams, das regelmäßig am Aufseßplatz tätig ist.

ausgeprägte Binnenloyalität: Außenstehende werden eher skeptisch betrachtet, während innerhalb der Gruppe gegenseitige Unterstützung selbstverständlich ist.

Konflikte entstehen vor allem durch Nutzungskonkurrenzen mit Anwohnerinnen und Anwohnern, Gewerbetreibenden und Passanten. Lärm, Vermüllung und das Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum führen regelmäßig zu Beschwerden. Für Passantinnen und Passanten kann das gruppendynamische Auftreten bedrohlich wirken, selbst wenn keine unmittelbare Gefährdung besteht. Reine ordnungspolitische Maßnahmen wie Verbotszonen oder Platzverweise greifen hier jedoch zu kurz. Die Erfahrung zeigt, dass die Gruppe mobil ist und sich schlicht einen neuen Ort suchen würde, was zu einer bloßen Verlagerung des Problems führen würde.

Die Situation am Aufseßplatz ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung. Früher war die Szene auf mehrere Standorte verteilt, etwa den Bahnhof, den Königstorgraben oder die Wöhrder Wiese. Mit zunehmenden Alkoholverboten und ordnungsrechtlichen Maßnahmen kam es zu einer Verdichtung am Aufseßplatz, der aufgrund seiner zentralen Lage, der Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten und ÖPNV sowie vorhandener Sitzgelegenheiten besonders attraktiv ist. Ein wichtiger Faktor sind die Toiletten am Platz, die für die Gruppe von großer Bedeutung sind. Gleichzeitig wurde berichtet, dass sie um 18:30 Uhr schließen. Dies führt zu Hinterlassenschaften am Aufseßplatz und am angrenzenden Bauzaun in der Nähe des Eiscafés, was insbesondere bei heißem Wetter zu unangenehmen Gerüchen führt. Die Gruppe äußerte daher den deutlichen Wunsch, dass die Toiletten länger zugänglich bleiben.

Die Bedarfe der Gruppe lassen sich entsprechend klar benennen: sie wünschen sich zentrale Erreichbarkeit, überdachte und akzeptierte Aufenthaltsmöglichkeiten, sowie verlässliche Toiletten. Dass diese Bedürfnisse eng mit Fragen von Sicherheit und Ordnung verknüpft sind, zeigt auch die sozialwissenschaftliche Studie „Cornern in Hamburg“ von 2018.

3. Erkenntnisse aus der Hamburger Corner-Studie

Die Untersuchung „Cornern2 in Hamburg“ (2018)3 widmete sich gezielt der Frage, warum Menschen sich in Gruppen an öffentlichen Plätzen versammeln. Das Ergebnis zeigt deutlich, dass der Hauptanreiz nicht primär im Konsum von Alkohol liegt, sondern in der Möglichkeit, im öffentlichen Raum unkompliziert zusammenzukommen. Alkohol fungiert hier eher als soziales Schmiermittel: er erleichtert Kontakt, stiftet Zugehörigkeit und senkt Schwellen.

Wichtig ist, dass die Gruppen nicht homogen sind. Es treffen unterschiedliche Lebenswelten aufeinander: Jugendliche, junge Erwachsene, Migrantinnen und Migranten, wohnungslose Menschen und auch Personen in prekären Lebenslagen. Allen gemeinsam ist der Wunsch nach einem niederschwelligen Treffpunkt, der unabhängig von Konsumzwang, Kaufkraft oder Vereinszugehörigkeit ist. Gerade das „Öffentliche“ ist zentral: nicht eingeladen sein zu müssen, sondern einfach da zustoßen zu können.

Überträgt man diese Erkenntnisse auf Nürnberg, so wird deutlich, dass das „Szenebild“ am Aufseßplatz nicht allein durch Alkohol bestimmt ist. Vielmehr ist er ein sozialer Ort, der Gemeinschaft ermöglicht. Der Versuch, durch reine Verbote den Konsum zu unterbinden, verfehlt daher den Kern der Problematik. Erfolgversprechend sind vielmehr Ansätze, die der Gruppe

2 Als Cornern wird im Deutschen seit den 2010er Jahren das Beisammensein und Trinken an einer Straßenecke bezeichnet. Es handelt sich um einen Scheinanglizismus. 3 Quelle: https://akademie-der-polizei.hamburg.de/resource/blob/770964/1cb28da03e4b68ba504e128a48d5da89/cornern-do-data.pdf

alternative Räume bieten, in denen ihr soziales Bedürfnis ernst genommen wird, ohne dass die Interessen von Anwohnerinnen und Passanten vernachlässigt werden.

4. Erfahrungen anderer Städte

Augsburg: Am Helmut-Haller-Platz in Augsburg hatte sich über viele Jahre hinweg eine sehr sichtbare und konfliktträchtige Trinkerszene etabliert. Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Gewerbetreibenden über Lärm, Vermüllung und Unsicherheitsgefühle häuften sich, sodass der Stadtrat 2018 beschloss, ein alternatives Angebot zu schaffen. Mit dem „beTreff“ wurde in unmittelbarer Nähe ein Kontaktladen eröffnet, der gemeinsam vom SKM Augsburg und der Drogenhilfe Schwaben e.V. betrieben wird.

Das Konzept verbindet Tagesaufenthalt, Beratungsstelle und akzeptanzorientierten Konsumraum. Besucherinnen und Besucher können sich dort aufhalten, Mahlzeiten erhalten, Wäsche waschen und an Gruppenangeboten teilnehmen. In einem abgetrennten Bereich ist zudem der Konsum von Bier und Wein erlaubt. Das Angebot ist bewusst niedrigschwellig gestaltet: es gibt keine Teilnahmebedingungen, keine Konsumpflicht und keine Zugangshürden.

Die Einrichtung versorgt zwei Zielgruppen: einerseits alkoholkranke Menschen aus dem Bereich der Wohnungslosen- und Obdachlosenhilfe, andererseits Menschen, die illegale Drogen konsumieren. In der Praxis hat sich jedoch eine deutliche Dominanz der zweiten Gruppe entwickelt. Nach Rückmeldung der Träger nutzen täglich etwa 90 bis 120 Personen den beTreff, von denen der überwiegende Teil dem Drogenhilfebereich zuzurechnen ist. Dagegen kommen pro Tag nur etwa vier bis fünf Personen aus der Gruppe der alkoholkranken Wohnungslosen. Auffällig ist zudem, dass sich die beiden Gruppen voneinander abgrenzen: sie teilen zwar die Räume, bilden aber eigene Zirkel und interagieren kaum miteinander.

Die Resonanz insgesamt ist hoch. Für viele Menschen aus beiden Gruppen wurde der beTreff zu einem „Wohnzimmer-Ersatz“. Das Fachpersonal konnte durch kontinuierlichen Kontakt tragfähige Beziehungen aufbauen und zahlreiche Besucherinnen und Besucher in weiterführende Hilfen vermitteln. Gleichzeitig wurde die öffentliche Präsenz der Szene am Helmut-Haller-Platz sichtbar reduziert. Nach Einschätzung von Verwaltung und Trägern führte die Einrichtung so zu einer spürbaren Entlastung des öffentlichen Raumes.

Gleichzeitig zeigen sich Probleme und Grenzen. Die starke Nutzung durch Drogenkonsumierende hat die Struktur des Angebots verändert und die ursprüngliche Zielgruppe der alkoholkonsumierenden Wohnungslosen in den Hintergrund gedrängt. Mit dem Aufkommen synthetischer Cannabinoide kam es zudem zu einer Häufung von Rettungsdiensteinsätzen und zu einer erhöhten Belastung des Umfeldes. Bei hoher Auslastung entstehen innerbetriebliche Konflikte, da die räumlichen Kapazitäten den Besucherzahlen kaum gewachsen sind.

Insgesamt bewertet die Stadt Augsburg den beTreff dennoch als erfolgreiches Projekt, das die Situation am Helmut-Haller-Platz spürbar stabilisiert hat. Allerdings wird inzwischen eine Erweiterung oder Verlagerung des Angebots diskutiert, um die Belastungen besser zu steuern und die unterschiedlichen Bedarfe der Zielgruppen klarer zu berücksichtigen. Diese Einschätzungen

beruhen auf einer Stadtratsvorlage der Stadt Augsburg4 sowie auf einer persönlichen Korrespondenz des Sozialamts Nürnberg mit der Drogenhilfe Schwaben.

Dortmund: Auch in Dortmund wurde die Einrichtung eines speziellen Angebots für alkoholkonsumierende Personen erprobt. Das Café Berta entstand als Reaktion auf die große Trinkerszene rund um den Nordmarkt. Nach der Eröffnung wurde das Café von der Szene gut angenommen und führte dazu, dass der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum – insbesondere auf dem Nordmarkt – sichtbar reduziert werden konnte.

In der Anfangsphase kam es zwar zu erheblichen Vorbehalten und Beschwerden aus der Nachbarschaft, vor allem, weil viele Besucherinnen und Besucher nach Schließung des Cafés um 19 Uhr im Umfeld weiter konsumierten. Durch ein umfassendes Umfeldmanagement, den engen Austausch mit Anwohnerinnen und Anwohnern sowie flankierende Maßnahmen konnte die Beschwerdelage jedoch deutlich verringert werden. Die Stadt Dortmund bewertet den Ansatz daher als geeignet, den öffentlichen Raum zu entlasten.

Die Nutzung des Cafés zeigt deutliche Muster: Während es bei schlechtem Wetter oder in den Wintermonaten gut besucht wird, zieht es bei sonnigem Wetter viele Gäste dennoch eher in den öffentlichen Raum. Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass wohnungslose Menschen ihre Habseligkeiten nicht mit in das Café nehmen dürfen, was die Nutzung für diese Personengruppe erschwert. Der Konsum von Spirituosen und illegalen Substanzen ist nach der Hausordnung untersagt, ebenso wie Gewalt, Waffenbesitz oder das Ignorieren von Anweisungen des Personals.

Zahlen aus dem Jahr 2024 verdeutlichen die Bedeutung des Angebots: Zwischen Januar und November 2024 nutzten 11.560 Menschen das Café Berta, was einem täglichen Durchschnitt von 42 Besucherinnen und Besuchern entspricht. Rund 85 Prozent der Gäste sind männlich, etwa 40 Prozent haben einen Migrationshintergrund aus EU-Ländern, nur ein kleiner Teil kommt aus Nicht-EU-Staaten. Die Mehrheit ist über 25 Jahre alt. Etwa 83 Prozent der Besucherinnen und Besucher haben eine diagnostizierte Alkoholproblematik. Rund 40 Prozent sind wohnungslos, die restlichen verfügen über eigenen Wohnraum, wobei etwa die Hälfte dieser Gruppe direkt in der Dortmunder Nordstadt lebt.

Trotz dieser Erfolge ist das Café Berta nicht frei von Herausforderungen. Einerseits bleibt die Kostenfrage virulent, da der Betrieb einen hohen finanziellen Aufwand verursacht, andererseits lässt sich nicht die gesamte Szene für ein solches Angebot gewinnen. Gleichwohl zeigt das Beispiel, dass mit einem niedrigschwelligen, akzeptanzorientierten Ansatz eine deutliche Reduzierung der Belastungen im öffentlichen Raum erreicht werden kann. Grundlage dieser Einschätzungen ist eine Stellungnahme des Ordnungsamtes Dortmund, die dem Sozialamt Nürnberg im Rahmen des interkommunalen Austauschs zur Verfügung gestellt wurde.

Kiel: In der Stadt Kiel wurde ein besonderes Modell etabliert, das den öffentlichen Raum entlasten und gleichzeitig die Bedürfnisse alkoholkonsumierender Menschen berücksichtigen soll. Unter dem Dach des Vereins „Kieler Anker“ wurden sogenannte Trinkräume geschaffen, die an zwei Standorten – in der Schäßstraße 4 und in der Kaiserstraße 57 – betrieben werden. Diese Trinkräume bieten Menschen, die sich ansonsten überwiegend auf öffentlichen Plätzen aufhalten

4 zuletzt am 14.12.2023 im Stadtrat Augsburg diskutiert bzw. beschlossen (Quelle: https://www.augsburg.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=16662&refresh=false)

würden, eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit. Dort können sie werktags in geschützter Atmosphäre zusammenkommen und eigenen, niedrigprozentigen Alkohol konsumieren. Alkoholfreie Getränke werden zum Selbstkostenpreis bereitgestellt, Haustiere sind erlaubt, und die Nutzung ist bewusst niedrigschwellig organisiert, ohne Verpflichtung zur gleichzeitigen Inanspruchnahme sozialpädagogischer Angebote.

Die Resonanz auf das Angebot ist groß: Die Trinkräume werden von der Szene stark genutzt und haben sich zu wichtigen sozialen Treffpunkten entwickelt. Das Miteinander steht dabei im Vordergrund – viele Besucherinnen und Besucher schätzen die Möglichkeit, gemeinsam Zeit zu verbringen, ohne permanent auf Kontrolle oder Verdrängung zu stoßen. Gleichzeitig bestehen Anknüpfungspunkte für weiterführende Unterstützungsangebote, etwa Sozialberatung oder Geldverwaltung, die vor Ort auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.

5. Handlungsoptionen für Nürnberg

Auf Basis der Erfahrungen aus anderen Städten lassen sich für Nürnberg vier denkbare Maßnahmen ableiten

Die aufwändigste, aber auch wirkungsvollste Lösung wäre die Einrichtung eines Trinkraums. In einem dafür geeigneten Raum – beispielsweise einer ehemaligen Gaststätte – könnten etwa 30 Personen Platz finden, zudem wäre ein Außenbereich wünschenswert. Die Öffnungszeiten sollten an die Bedürfnisse der Zielgruppe angepasst werden, etwa Montag bis Freitag von 14 bis 19 Uhr. Personalstärke und Miete würden jährliche Kosten von rund 142.000 Euro verursachen (2,0 VK bei 3 Personen á 25h/Woche, ca. 100.000 Euro Personalaufwand, Miete inkl. Reinigung ca. 3.500 Euro/Monat5). Ein solcher Trinkraum würde vermutlich nicht nur die Präsenz der Gruppe im öffentlichen Raum wahrnehmbar reduzieren, sondern gleichzeitig einen direkten Zugang zu Beratungs- und Hilfsangeboten ermöglichen. Jedoch ist natürlich nicht auszuschließen, dass es jenseits der Öffnungszeiten oder bei gutem Wetter zu einer weiteren Präsenz im öffentlichen Raum kommen kann. Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass ein niedrigschwelliges, akzeptanzorientiertes Angebot für die Zielgruppe unter bestimmten Voraussetzungen sehr nachhaltig wirken kann. Dem vorausgesetzt ist, dass eine passende Immobilie in fußläufiger Nähe mit entsprechendem Außenbereich gefunden werden kann. Zudem muss beachtet werden, dass es auch dann nur einen (überwiegenden) Teil der Szene bzw. Zielgruppe anspricht.

Eine zweite, kostengünstigere Maßnahme ist die Schaffung eines zielgruppenspezifischen Streetworks mit einer halben Stelle (0,5 VK) bei jährlichen Kosten von etwa 35.000 Euro. Streetwork ermöglicht die direkte Präsenz im öffentlichen Raum, die gezielte Ansprache der Gruppe und die Vermittlung in bestehende Hilfesysteme. Über ein Lastenrad können Anreize wie Snacks oder Materialien genutzt werden, um die Gruppe zu begleiten oder auf alternative Plätze zu locken. Auf den Aufseßplatz selbst wirkt diese Maßnahme jedoch nur begrenzt, da kein fester Aufenthaltsort bereitgestellt wird und die Präsenz der Szene somit nicht wesentlich reduziert wird.

Eine dritte Option besteht in der Bereitstellung eines alternativen Platzes für die Gruppe. Viele Betroffene wünschen sich selbst einen solchen Treffpunkt. Mit überschaubarem Aufwand – beispielsweise durch die Einrichtung eines Dixie-WCs, Sitzmöglichkeiten, einen Überdachungsbereich und die Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten – ließe sich kurzfristig eine Entlastung des Aufseßplatzes erzielen. Auch hier sollte der Alkoholkonsum erlaubt sein (eine

5 Je nach Ausgestaltung und Öffnungszeiten können die Kosten variieren.

Ausnahme der Grünanlagensatzung vorausgesetzt) und keine konfligierenden Nutzungen wie Spielplätze vorhanden sein. Ein möglicher Standort könnte beispielsweise der Maffeiplatz sein. Diese Maßnahme ist relativ kostengünstig, hat jedoch die Einschränkung, dass es zu einer Verlagerung der Szene und möglicherweise neuen Konflikten mit Anwohnerinnen und Anwohnern kommen kann.

Für einen effizienten und zeitgemäßen Umgang mit der komplexen Situation am Aufseßplatz wäre schließlich die Einbindung des Allparteilichen Konfliktmanagements KoMit unerlässlich. KoMit analysiert Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum und entwickelt, im Dialog mit den Nutzenden und Anwohnenden, langfristig wirksame Lösungsstrategien. Jedoch sind die personellen Ressourcen von KoMit derzeit voll ausgelastet; für eine sinnvolle Einbindung am Aufseßplatz müssten weitere Mittel bereitgestellt werden.

6. Kostenvergleich

Jährliche Kosten Wirkung auf Wirkung auf Nachhaltig-

Maßnahme

(ca.) Platz Gruppe keit

Trinkraum 142.000 € hoch hoch mittel–hoch Streetwork 35.000 € gering mittel mittel (0,5 VK) Alternativer <10.000 € mittel mittel gering–mittel Platz KoMit n.a. gering mittel hoch

7. Fazit

Die Gruppe am Aufseßplatz ist keine anonyme „Trinkerszene“, sondern eine gewachsene Gemeinschaft von Menschen, die den Platz als sozialen Treffpunkt nutzen. Ihre Bedürfnisse nach Gemeinschaft, Erreichbarkeit und Grundversorgung sind legitim, kollidieren jedoch mit den Interessen von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Passantinnen und Passanten. Reine ordnungspolitische Maßnahmen führen daher in der Regel nur zu Verdrängung und verlagern das Problem.

Die Erfahrungen anderer Städte belegen, dass eine Kombination verschiedener Ansätze am wirkungsvollsten ist: kurzfristig können Streetwork, Konfliktmanagement und verbesserte Infrastruktur helfen, mittelfristig wäre die Bereitstellung eines alternativen Platzes denkbar, langfristig sollte die Einrichtung eines Trinkraums ernsthaft geprüft werden. Nur so kann sowohl das Sicherheitsgefühl am Aufseßplatz verbessert als auch den betroffenen Menschen eine respektvolle Alternative geboten werden.

Fraktion der

Christlich-Sozialen Union

im Stadtrat zu Nürnberg

CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff´scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231 – 2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231 – 4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de

07.07.2025 Antragsteller: Grether, Kraus, Nachtigall

Mehr Sicherheit und Sauberkeit in der Südstadt – Aufseßplatz darf nicht abgehängt werden

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

seit geraumer Zeit erreichen uns viele besorgte Nachfragen und nahezu verzweifelte Hilferufe aus der Südstadt, speziell aus dem Bereich um Aufseßplatz und Kopernikusplatz, über die problematische Lage hinsichtlich Sicherheitsgefühl, Müll, Rattenbefall, den öffentlichen Toiletten u.v.m..

Unserer Ansicht nach zeigt sich überdeutlich, dass die Südstadt und besonders der Aufseßplatz (mit Ausstrahlung auf den Kopernikusplatz) Brennpunkte sind, denen wir uns als Stadt Nürnberg neben der Polizei widmen müssen.

Immer wiederkehrende und gerade aktuelle Themen sind u.a.:

verursacht durch das gesammelte Regenwasser in der Baugrube

Die Themen waren z.B. auch Gegenstand am letzten „Runden Tisch Aufseßplatz“ im April oder an der Veranstaltung des Oberbürgermeisters „Lass und reden“ im Juni.

Aus unserer Sicht müssen hier über das bisherige Maß hinaus Schwerpunktaktionen erfolgen, gerade was Reinigung, Müllabfuhr, polizeiliche Präsenz u.ä. angeht. Uns ist bewusst, dass die beteiligten Akteure gerade über den „AK SiSa“ des Ordnungsamtes im Rahmen ihrer Möglichkeiten sehr engagiert sind, es bedarf aber eines weiteren Schubes.

Dieser Antrag soll gerade den Akteuren bei Stadt und Polizei Rückendeckung und Unterstützung zukommen lassen. Ziel muss sein, den Platz für die Anwohnerinnen und Anwohner, speziell für die Nutzung durch Kinder und Familien „zurückzuerobern“.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

A25070400 Sicherheit_Sauberkeit_Südstadt.docx

  1. Die Verwaltung berichtet über die Situation im Umfeld des Aufseßplatzes und die aktuell getroffenen Maßnahmen. 2. Es werden Schwerpunktaktionen gemeinsam mit der Polizei konzipiert und umgesetzt, die gezielt die Problemfelder in den Fokus nehmen. 3. Im Umfeld des Aufseßplatzes wird eine Alkohol- und Cannabisverbotszone eingerichtet, um den Sicherheitsbehörden mehr Eingriffsmöglichkeiten zu verschaffen. Zusätzlich werden Konzepte entwickelt, die den betroffenen Personenkreisen (Obdachlose, Trinkerszene) sinnvolle Alternativangebote machen. 4. ASN uns SÖR stellen in einer konzertierten Aktion Sauberkeit am Platz und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen wieder her. Es wird geprüft, ob hier Aktionen des bürgerschaftlichen Engagements, wie z.B. „Kehrd wärd“ ergänzend sinnvoll sein können. 5. Die Verwaltung berichtet zum aktuellen Stand um die Baustelle.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Krieglstein Fraktionsvorsitzender

A25070400 Sicherheit_Sauberkeit_Südstadt.docx 37

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 10.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von

alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage

(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO) vom 16. Dezember 2024

Erweiterung um den Aufseßplatz

Anlagen: Begründung der Verordnung Änderungsverordnung AlkVVO vom 16.12.2024 mit Änderungen Lageplan 1 und 2

Sachverhalt (kurz):

Die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) trat erstmals Anfang 2017 in Kraft und wurde 2021 und 2025 mit einigen Veränderungen jeweils neu erlassen. Die derzeit gültige AlkVVO gilt seit 01.01.2025 für vier Jahre. Sie umfasst den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße, den Zentralen Omnibusbahnhof, den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer sowie die Königstorpassage.

In diesem Bereich ist es verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind. Nachdem sich die AlkVVO in diesem Bereich als hilfreicher Teil des Pakets aus präventiven und repressiven Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls bewährt hat, soll sie auf den Aufseßplatz erweitert werden, um dort die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und des Sicherheitsempfindens zu unterstützen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Änderungsverordnung gilt für alle Personen gleich.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 03.12.2025 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) beschlossen.

Beilage zur Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 03.12.2025

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von

alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage

(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)

Erweiterung um den Aufseßplatz

Begründung

1. Anlass

Die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) trat erstmals Anfang 2017 in Kraft und wurde 2021 und 2025 mit einigen Veränderungen jeweils neu erlassen. Rechtsgrundlage ist Art. 30 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), der 2013 eingefügt und zum 01.08.2024 um den Konsum und das Mitführen von Cannabisprodukten ergänzt worden ist. Im bisherigen Geltungsbereich der AlkVVO werden nun auch der Konsum und das Mitführen von Cannabisprodukten durch die Cannabisverbotsverordnung (CanVVO) verboten. Das Alkohol- und Cannabisverbot sollen in zwei getrennten Verordnungen geregelt werden, da sich die Geltungsbereiche unterscheiden und künftig auch unterschiedlich entwickeln können. Zudem können sich insbesondere für den Konsum von Cannabis die gesetzlichen Grundlagen ändern, die sich auf die Cannabisverbotsverordnung auswirken. Die derzeit gültige AlkVVO gilt seit 01.01.2025 für vier Jahre. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LStVG sind Verordnungen grundsätzlich auf höchstens vier Jahre zu befristen, um sicherzustellen, dass die Notwendigkeit eines Alkoholkonsumverbots regelmäßig überprüft wird. Sollte die Gemeinde weiterhin die in Art. 30 Abs. 1 LStVG festgelegten Voraussetzungen für gegeben halten, kann sie die Geltungsdauer der Verordnung verlängern. Sie umfasst den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße, den Zentralen Omnibusbahnhof, den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer sowie die Königstorpassage. In diesem Bereich ist es verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind. Nachdem sich die AlkVVO in diesem Bereich als hilfreicher Teil des Pakets aus präventiven und repressiven Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls bewährt hat, soll sie auf den Aufseßplatz erweitert werden, um dort die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und des Sicherheitsempfindens zu unterstützen. Seit mehreren Jahren gibt es am Aufseßplatz eine Gruppe von ca. 30-40 Personen, die sich dort fast täglich trifft, um gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Teilweise hält sich die Gruppe dabei auch im unmittelbaren Umfeld des angrenzenden Spielplatzes auf. Die meisten der Anwesenden verfügen über eine feste Unterkunft und sind somit nicht obdachlos. Sie nutzen den Platz vielmehr als sozialen Treffpunkt und Ort der Teilhabe am öffentlichen Leben. Der Aufseßplatz ist als zentraler Platz in der Südstadt ein wichtiger Aufenthalts- und Erholungsort für Anwohner. Zudem dient er als Treffpunkt verschiedener Personengruppen, darunter auch Alkoholkonsumenten. Dies führt regelmäßig zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zu Belästigungen von Passanten. Die alkoholisterten Personen sitzen auch auf den Bänken direkt neben dem Kinderspielplatz. Seit Beginn der Großbaustelle haben sich diese Konflikte deutlich intensiviert. Regelmäßige Beschwerden von Anwohnern, Gewerbetreibenden sowie Passanten beziehen sich vor allem auf Lärm, Vermüllung und das Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum. Hinzu kommt, dass das gruppendynamische Auftreten der Szene von vielen als bedrohlich wahrgenommen wird, auch wenn objektiv meist keine unmittelbare Gefährdung besteht. Das

alkoholbedingte Verhalten dieser Personen ist am Aufseßplatz deutlich sichtbar und beeinträchtigt daher das Sicherheitsempfinden von Anwohnern und Passanten sowie die Aufenthaltsqualität empfindlich. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, erabeitet und evaluiert der AK Sicherheit und Sauberkeit fortlaufend Maßnahmen zur Verbesserung der Situation. Das Alkoholverbot stellt dabei einen zentralen Baustein eines umfassenden Maßnahmenpakets dar, das repressive, infrastrukturelle und präventive Elemente miteinander verbindet. Um die zunehmenden Verstöße gegen diese Regelung einzudämmen, fanden von Mitte Juli bis Anfang September vermehrt Kontrollen sowie gemeinsame Schwerpunkteinsätze von Polizei und dem Kommunalen Außendienst der Stadt Nürnberg (ADN) statt. Ziel der Verordnung ist es, den Aufseßplatz mit seinen derzeit stark beengten Verhältnissen und dem hohen Nutzungsdruck von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum zu entlasten. Das Verbot des Konsums soll verhindern, dass der Platz weiterhin als Treffpunkt für den gemeinsamen Alkoholkonsum genutzt wird. Umfasst wird auch das Mitführen von Alkohol als Vorbereitungshandlung zum Konsum. Durch diese Maßnahmen soll eine Entzerrung der Szene erreicht und die Belastung durch Sicherheitsstörungen reduziert werden. Ein Alkoholkonsum- und Mitführverbot kann erfahrungsgemäß zu örtlichen Verlagerungen führen. Eine vollständige „Eins-zu-eins-Verlagerung“ der Szene ist jedoch nicht zu erwarten; vielmehr weichen einzelne Personen oder kleinere Gruppen in andere Bereiche aus. Die bloße Möglichkeit einer solchen Verdrängung rechtfertigt es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht, bislang unauffällige Bereiche vorsorglich in den Verbotsbereich einzubeziehen. Die Situation wird daher fortlaufend beobachtet und bewertet. Sollten sich im Rahmen des Monitorings gravierende Ausweichbewegungen oder neue Brennpunkte bilden, wird eine Anpassung der Alkoholverbotsverordnung geprüft. Sofern sich die derzeitigen Entwicklungen fortsetzen, könnte insbesondere eine Ausweitung in Richtung Kopernikusplatz in Betracht kommen. Nach derzeitigem Stand besteht hierfür jedoch keine verhältnismäßige Notwendigkeit (bisher acht Platzverweise).

2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Ausweitung der Alkoholverbotsverordnung ist Art. 30 Abs. 1 LStVG. Art. 30 Verzehr alkoholischer Getränke und Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen (1) Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.2Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind. (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung erstreckt sich auf die mit dem Alkoholkonsum sowie den Sicherheitsstörungen besonders belastete Örtlichkeit des Aufseßplatzes. Der detaillierte räumliche Geltungsbereich ist den dieser Verordnung beigefügten Karten zu entnehmen. Die Voraussetzungen des Art. 30 LStVG sind auch im erweiterten räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfüllt. Die Erweiterung umfasst nur öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und Freischankflächen. Am Aufseßplatz liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass dort aufgrund übermäßigenden Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Der Aufseßplatz wird wie oben ausgeführt als regelmäßiger Treffpunkt dazu genutzt, gemeinsam mit anderen Personen Alkohol zu konsumieren. Als Konsequenz dieses Phänomens weisen Auswertungen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, Verwarnungen und des polizeilichen Lagebildes eine übermäßige Belastung mit Sicherheitsstörungen i. S. v. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auf. Die Polizei schreibt hierzu in ihrer Stellungnahme:

„Rückblickend auf die Jahre 2023 – 2025 (bis 30.09.2025) ist festzustellen, dass Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der geplanten Alkoholverbotszone dauerhaft stark präsent sind. Dies trifft insbesondere auf die Straftaten Körperverletzung, Diebstahl, Bedrohung und Beleidigung zu. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (Ortsrecht) ist insbesondere im Jahr 2025 (Jan. bis September) ein starker Anstieg feststellbar. Dies hängt aber auch mit verstärkter Kontrolltätigkeit - insbesondere infolge durchgeführter Schwerpunktaktionen - zusammen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die geplante Alkoholverbotsverordnung im Bereich des Aufseßplatz in einem kleinen kriminalgeographischen Bereich, der in der Südstadt Nürnbergs eine zentrale Rolle einnimmt, große Auswirkungen auf die dortige Kriminalitätsentwicklung und damit auch auf das subjektive Sicherheitsgefühl von Anwohnern und Passanten haben kann. Ob solche Straftaten aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums begangen wurden, lässt sich nicht zweifelsfrei belegen. Nicht bei jeder aufgenommenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit wird ein Alkoholtest durchgeführt. Gleichzeitig ist aber auch eine starke Häufung von Streitigkeiten im Bereich des Aufseßplatz feststellbar. Diese hängen oft mit einem übermäßigem Alkoholkonsum zusammen. Die Wahrnehmung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, vor allem unter dem Einfluss von Alkohol ausgetragen, sind in diesem öffentlichen Bereich besonders geeignet, auch von Passanten wahrgenommen zu werden und das Sicherheitsgefühl massiv zu schädigen. Der Aufseßplatz in seiner Eigenschaft als Zentraler Punkt in der Südstadt von Nürnberg steht unter dem ständigen Fokus der dort örtlich zuständigen Polizeiinspektion Nürnberg-Süd. Durch ihre zentrale Lage und dieser hohen Frequentierung sind der Aufseßplatz und auch der Kopernikusplatz naturgemäß auch Anziehungspunkt für übliche großstädtische Problemlagen. Diese Plätze bieten von Obdachlosigkeit betroffenen Menschen und auch der örtlichen Trinkerszene zudem Rückzugs- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Durch die PI Nürnberg-Süd wird auch mit Unterstützung von Fremdkräften eine deutlich sichtbare Polizeipräsenz angestrebt. Bei erkannten oder gemeldeten Sicherheitsstörungen wird jeweils einzelfallbezogen interveniert. Um die begangenen Ordnungsstörungen konsequent verfolgen zu können ist die Einführung einer Alkoholverbotsverordnung für die beiden Plätze sehr zu empfehlen. Gleichzeitig hat die Einführung dieser Verordnung auch einen präventiven Zweck. Die interdisziplinären Maßnahmen der Stadt Nürnberg und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle der vergangenen Jahre führten leider nicht zu einer nachhaltigen Steigerung des Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Als erforderlichen zusätzlichen Baustein der Sicherheitsarchitektur würde die Errichtung einer Alkoholverbotszone auf dem Aufseßplatz und Kopernikusplatz deshalb die polizeiliche Arbeit unterstützen und erleichtern. Die Alkoholverbotszone ist aus hiesiger Sicht ein probates Mittel, um die bestehende Situation am Aufseßplatz und Kopernikusplatz aus sicherheitstechnischer Sicht zu verbessern. Sie ist ein Baustein zur Hebung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung, da sie den Kontrollorganen eine weitere Möglichkeit gibt, gegen die festgestellten und erkannten Ordnungsstörungen vorzugehen und dieses Verhalten zukünftig zu reduzieren.“ (Mitteilung Ende) Von Mitte Juli bis Anfang September gab es mehrere Kontrollen der Polizei und des ADN sowie gemeinsame Schwerpunktaktionen auch unter Beteiligung der Sicherheitswacht. Ziel war es eine größtmögliche Präsenz am Platz zu zeigen. Bei den Kontrollen am Aufseßplatz wurden allein in dem genannten Zeitraum wegen Verstößen aufgrund von Alkoholkonsums 12 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und 85 Platzverweise erteilt. Die Dunkelziffer der Verstöße dürfte noch viel höher liegen.

Mit dem Alkoholkonsum einher gehen weiter Verstöße, wie etwa Beleidigungen oder Urinieren auf öffentlicher Straße.

3. Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung über den Erlass der Alkoholverbotsverordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Wie oben dargelegt, soll mit der Erweiterung der AlkVVO auf den Aufseßplatz den dort vorhandenen und angestiegenen Störungen der Sicherheit und Ordnung durch den öffentlichen Alkoholkonsum begegnet werden. Das Verbot des Alkoholkonsums sowie des Mitführens alkoholischer Getränke erfüllt die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist geeignet, alkoholbedingten Sicherheitsstörungen am Aufseßplatz vorzubeugen, und mangels gleich wirksamer Alternativen auch erforderlich. Der Aufseßplatz ist als Fußgängerzone ausgewiesen, in der zwar das Verweilen zum Zwecke des Alkoholgenusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 der Sondernutzungssatzung (SNS) der Stadt Nürnberg untersagt ist, mit der jedoch nicht das Mitführen von alkoholischen Getränken als Vorbereitungshandlung untersagt werden kann. Das nach Art. 30 Abs. 1 LStVG mögliche Verbot des Mitführens von alkoholischen Getränken zum dortigen Konsum bietet eine wichtige und geeignete Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Nach Abwägung aller betroffenen Interessen erweist sich die Verordnung auch als angemessen. Das individuelle Interesse, im Verbotsbereich alkoholische Getränke zu konsumieren oder mitzuführen, muss hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur ein kleiner Teil des Stadtgebiets von der Verordnung betroffen ist. Der Erwerb und das Mitführen alkoholischer Getränke bleiben zulässig, solange diese nicht unmittelbar im Verbotsbereich konsumiert werden. Auch die Interessen des örtlichen Einzelhandels werden durch die Regelungen nicht erheblich beeinträchtigt. Das Freizeitverhalten jener Personen, die durch übermäßigen Alkoholkonsum regelmäßig für Störungen sorgen, muss hinter den Interessen der restlichen Stadtgesellschaft und deren Schutz vor Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zurückstehen. Die derzeit beengten Verhältnisse aufgrund der Großbaustelle am Aufseßplatz führen zu einer erhöhten Sensibilisierung der Bevölkerung und zu einem verstärkten Nutzungsdruck auf die verbleibenden Flächen. Daher ist es umso wichtiger, dass alle Nutzer zu einem sozialverträglichen Miteinander beitragen. Der Alkoholkonsum stellt mit seiner enthemmenden Wirkung und den daraus resultierenden negativen Begleiterscheinungen, wie sich gezeigt hat, ein wesentliches Hemmnis hierfür dar.

4. Zu den Regelungen im Einzelnen

Die Alkoholverbots- und die Cannabisverordnung (CanVVO) haben mit Art. 30 LStVG die gleiche Rechtsgrundlage. Sie sollen aufgrund unterschiedlicher Geltungsbereiche getrennt, inhaltlich aber gleich aufgebaut sein. Die AlkVVO wird inhaltlich um den Aufseßplatz erweitert, die übrigen Änderungen sind Anpassungen an die CanVVO.

Zu Art. 1 Nr. 1 (Überschrift)

Die Überschrift wird um den Aufseßplatz ergänzt und an die CanVVO angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 2 (Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich)

In § 1 Abs. 1 wird zur Klarstellung die Beschränkung des Art. 30 Abs. 1 LStVG auf öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen sowie der Aufseßplatz als Erweiterung eingefügt. Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs ergeben sich aus den beiliegenden Karten, die Bestandteil der Verordnung sind. Zur besseren Erkennbarkeit werden der bisherige Geltungsbereich und der Aufseßplatz in zwei Karten dargestellt. Nach der Rechtsgrundlage kann das Verbot nur auf bestimmte öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen erstreckt werden. § 1 Abs. 2 bestimmt diese öffentlichen Flächen.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen findet der Konsum von alkoholischen Getränken an allen Wochentagen und je nach Witterung auch in Morgen- und Nachtstunden statt. Das Verbot gilt deshalb an jedem Wochentag rund um die Uhr.

Zu Art. 1 Nr. 4 (Ausnahmen)

Die Regelung dient dazu, um in begründeten Einzelfällen dem Übermaßverbot Rechnung tragen zu können.

Zu Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Durch die Änderungen werden das Inkrafttreten und die Geltungsdauer in § 4 der bisherigen AlkVVO von 4 Jahren ab 01.01.2025 nicht berührt.

Nürnberg, 03.11.2025 Ordnungsamt gez. Kurr (5322) (5320)

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über

das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des

Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverord-

nung – AlkVVO) vom 16. Dezember 2024 (Amtsblatt S. 459)

Vom ……………………..

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und

das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 2

des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570), folgende Verordnung:

Art. 1

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs, der Königstorpassage und des Aufseßplatzes (Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)“

  2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich“.

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3 Ausnahmen“.

c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 3 und 4 werden die Angaben zu den §§ 4 und 5.

  1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen in folgenden Bereichen: 1. den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße; 2. den Zentralen Omnibusbahnhof; 3. den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer; 4. die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage); 5. den Aufseßplatz. Die genaue Grenze des Geltungsbereichs ergibt sich hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 aus der Anlage 1 und hinsichtlich der Nr. 5 aus der Anlage 2 der beiliegenden Karten des

Ordnungsamts vom 04.11.2025 (Maßstab 1:2.000), die als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgeblich ist jeweils die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zuwegungen (insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes) zu den oberirdischen öffentlichen Flächen. Hiervon ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes. (2) Öffentliche Flächen im Sinne von Absatz 1 sind a) dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; b) im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen, die öffentlich zugänglich sind; c) im Privateigentum stehende Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. (3) Die in § 2 geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

  1. Folgender § 3 wird eingefügt: „§ 3

Ausnahmen

Aufgrund besonderer Gründe kann die Stadt Nürnberg Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen.“

  1. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.

  2. Die Karte des Ordnungsamts vom 17.09.2024 wird durch die beiliegenden Karten des Ordnungsamts vom 04.11.2025, die als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieser Verordnung sind, ersetzt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von

alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage

(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO) vom 16. Dezember 2024

Erweiterung um den Aufseßplatz

Anlage: AlkVVO vom 16.12.2024 mit Änderungen (die Änderungen sind kursiv dar-

gestellt)

Verordnung der Stadt Nürnberg über das

Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholi-

schen Getränken

im Bereich des Hauptbahnhofs und, der Königstorpassage

und des Aufseßplatzes

(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)

Vom 16. Dezember 2024 (Amtsblatt S. 459)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 570), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich § 2 Alkoholverbot § 3 Ausnahmen § 3 4 Ordnungswidrigkeiten § 4 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 1

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die folgenden öffentlichen Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen in folgenden Bereichen: 1. den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße; 2. den Zentralen Omnibusbahnhof; 3. den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer; 4. die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage).

_______________________________________________________________

  1. den Aufseßplatz Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 ergibt sich aus der den beiliegenden Karten des Ordnungsamts vom 17.09.2024 30.10.2025 (Maßstab 1:2.000): Anlage 1 für die Nrn. 1 bis 3, Anlage 2 für die Nr. 5, die als Anlagen Bestandteile dieser Verordnung ist sind. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zuwegungen (insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes) zu den oberirdischen öffentlichen Flächen. Hiervon ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes. (2) Öffentliche Flächen im Sinne von Absatz 1 sind a) dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; b) im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen, die öffentlich zugänglich sind; c) im Privateigentum stehende Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. (3) Die in § 2 geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

§ 2

Alkoholverbot

Es ist verboten, alkoholische Getränke im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 2 3

Ausnahmen

Aufgrund besonderer Gründe kann die Stadt Nürnberg Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen.

§ 3 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 30 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 2 alkoholische Getränke konsumiert oder mit sich führt.

§ 4 5

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie gilt vier Jahre.

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Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 10.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten

(Cannabisverbotsverordnung - CanVVO)

Anlagen: Begründung der Verordnung Cannabisverbotsverordnung (CanVVO) Lageplan

Sachverhalt (kurz):

Der Nürnberger Hauptbahnhof und sein umgebendes Umfeld sind ein zentraler städtischer Bereich, in dem sich täglich tausende Menschen bewegen und aufhalten. Der Hauptbahnhof wird täglich von ca. 130.000 Besuchern benutzt. Dieser Bereich ist daher für das Sicherheitsempfinden von Bürgern und Reisenden von prägender Bedeutung. Alle dort für Sicherheit und Ordnung zuständigen Organisation (Landespolizei, Bundepolizei, DB-Sicherheit, VAG, Stadt Nürnberg) versuchen deshalb seit längerem gemeinsam mit verschiedenen präventiven und repressiven Maßnahmen Störungen der Sicherheit und Ordnung zu verhindern und zu unterbinden, was auch zu einer Verbesserung der Situation geführt hat.

Im Bereich rund um den Hauptbahnhof Nürnberg sind die Straftaten im Verhältnis zur übrigen Stadt wesentlich erhöht und angestiegen. Auch Drogenkonsum findet dort in der Öffentlichkeit statt. Gerade im Bahnhofsumfeld kam es zuletzt vermehrt zu einer auch für Dritte wahrnehmbaren Anbahnung von Drogenhandel, sowie einer Zunahme von Betäubungsmitteldelikten, damit verbunden Beschaffungskriminalität sowie Körperverletzungsdelikten. Die Polizei hat deshalb am Nelson-Mandela-Platz und im Südstadtparkt die Kontrollen durch Einsatzkräfte und Videoüberwachung erheblich verstärkt.

Zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten soll in diesem Bereich auf Grundlage des Art. 30 LStVG, nach der bereits die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) erlassen wurde, auch eine Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten erlassen werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Verordnung gilt für alle Personen gleich.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten (Cannabisverbotsverordnung - CanVVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 03.12.2025 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten (Cannabisverbotsverordnung - CanVVO) beschlossen.

Beilage zur Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 03.12.2025

Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten

(Cannabisverbotsverordnung - CanVVO)

Begründung

1. Anlass

Der Nürnberger Hauptbahnhof und sein umgebendes Umfeld sind ein zentraler städtischer Bereich, in dem sich täglich tausende Menschen bewegen und aufhalten. Der Hauptbahnhof wird täglich von ca. 130.000 Besuchern benutzt. Dieser Bereich ist daher für das Sicherheitsempfinden von Bürgern und Reisenden von prägender Bedeutung. Alle dort für Sicherheit und Ordnung zuständigen Organisation (Landespolizei, Bundepolizei, DB-Sicherheit, VAG, Stadt Nürnberg) versuchen deshalb seit längerem gemeinsam mit verschiedenen präventiven und repressiven Maßnahmen Störungen der Sicherheit und Ordnung zu verhindern und zu unterbinden, was auch zu einer Verbesserung der Situation geführt hat. Im Bereich rund um den Hauptbahnhof Nürnberg sind die Verstöße im Bereich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) allerdings im Verhältnis zur übrigen Stadt wesentlich erhöht. Auch Drogenkonsum findet dort in der Öffentlichkeit statt. Gerade im Bahnhofsumfeld kam es zuletzt vermehrt zu einer auch für Dritte wahrnehmbaren Anbahnung von Drogenhandel, sowie einer Zunahme von Betäubungsmitteldelikten, damit verbunden Beschaffungskriminalität sowie Körperverletzungsdelikten. Die Polizei hat deshalb am Nelson-Mandela-Platz und im Südstadtparkt die Kontrollen durch Einsatzkräfte und Videoüberwachung erheblich verstärkt. Zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten soll in diesem Bereich auf Grundlage des Art. 30 Landes-Straf- und Verordnungsgesetz (LStVG), nach der bereits die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) erlassen wurde, auch eine Cannabisverbotsverordnung (CanVVO) erlassen werden. Mit der Ergänzung des Art. 30 LStVG um Cannabisprodukte zum 01.08.2024 sollte den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, auf im Zusammenhang mit Cannabiskonsum vermehrt auftretende Ordnungswidrigkeiten (z.B. Vermüllung, Belästigung der Allgemeinheit) und Straftaten (z.B. Eigentumsdelikte, begleitende Betäubungsmitteldelikte) sowie die Gefahr fremdgefährdender Handlungen wie Handeltreiben, Abgabe, Überlassen von Cannabis an andere zum unmittelbaren Verbrauch, begegnen zu können. Die Einrichtung einer Cannabisverbotszone kann hierbei einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von solchen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie zur Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung leisten. Das Alkohol- und Cannabisverbot sollen in zwei getrennten Verordnungen geregelt werden, da sich die Geltungsbereiche unterscheiden und künftig auch unterschiedlich entwickeln können. Zudem können sich insbesondere für den Konsum von Cannabis die gesetzlichen Grundlagen ändern, die sich auf die Cannabisverbotsverordnung auswirken.

2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Cannabisverbotsverordnung ist Art. 30 LStVG. Art. 30 Verzehr alkoholischer Getränke und Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen (1) Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In ihnen können die

Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind. (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die CanVVO gilt nur für öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und Freischankflächen. Für diese Flächen liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass an den betreffenden Orten infolge des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Gerade Gewaltkriminalität (z. B. Mord, Totschlag, Raub, Vergewaltigung oder schwere Körperverletzung) gefährdet die öffentliche Sicherheit in besonderem Maße, da hierdurch die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Eigentum) erheblich beeinträchtigt werden. Deshalb wird bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 30 LStVG neben Betäubungsmitteldelikten insbesondere auf den Bereich der Gewaltkriminalität abgestellt. Die Kausalität zwischen Konsum von Cannabis und der Begehung von Straftaten ist im Einzelfall schwer zu belegen, da dieser Nachweis nur anhand eines toxikologischen Gutachtens geführt werden kann. Da solche Gutachten jedoch sehr zeitaufwändig und kostenintensiv sind, werden sie nur in Ausnahmefällen eingeholt und stehen für die alltägliche Strafverfolgung regelmäßig nicht zur Verfügung. Dementsprechend dürfen an die Nachweisführung der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ keine Anforderungen gestellt werden, die von den Gemeinden mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erfüllt werden können (vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 16/15831, S. 4). Die von der Verordnung umfassten Bereiche sind besonders stark frequentiert, insbesondre durch Pendler, Reisende und Fußgänger, darunter auch zahlreiche Familien mit Kindern und stellen zudem eine wichtige Fußgängerverbindung dar. Der Hauptbahnhof wird täglich von ca. 130.000 Besuchern benutzt. Die aufgeführten Bereiche grenzen unmittelbar an den Hauptbahnhof an. Neben zentralen Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, internationalen Busverbindungen, Taxiständen und Parkplätzen stellen sie eine wichtige Verbindung zwischen Innenstadt und Südstadt dar. In den angrenzenden Grünanlagen halten sich tagsüber wie nachts viele Menschen zum Ausruhen, Unterhalten und Spielen auf. Gleichzeitig dienen diese Flächen jedoch auch als Umschlagplatz für Drogenhandel. Die räumlichen Gegebenheiten, verbunden mit dem hohen Personenaufkommen, erhöhen das Gefahrenpotenzial zusätzlich. Die Polizei führt hierzu in ihrer Stellungnahme aus: „1. Ausgangslage Bei der letzten Sitzung des Nürnberger Sicherheitsrats wurde beschlossen, dass geprüft werden sollte, ob im Bereich des Nelson-Mandela-Platzes bzw. im Bereich südlich des Hauptbahnhofs eine Cannabisverbotszone in Ergänzung der bereits durchgeführten polizeilichen und ordnungspolitischen Maßnahmen wie der Neuschaffung der Waffen- und Messerverbotszone erlassen werden sollte. Durch den Lagedienst des PP Mittelfranken wurden auf der räumlichen Grundlage der bereits bestehenden Waffen- und Messerverbotszone im Bereich des Hauptbahnhofs Nürnberg die entsprechenden Deliktsfelder ausgewertet, die im Zusammenhang mit der Drogenkriminalität an o.g. Örtlichkeit stehen. Im Einzelnen handelt es sich um die Beleuchtung folgender Deliktsfelder:

Die Definition des Begriffes Gewaltkriminalität richtet sich nach den Vorgaben zur polizeilichen Kriminalstatistik des Bayerischen Landeskriminalamtes (aktuelle Fassung Stand Juni 2025). Demnach sind hier u. a. folgende Straftaten enthalten, die darüber hinaus geeignet sind, das subjektive

Sicherheitsgefühl stark zu beeinträchtigen: Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschließlich mit Todesfolge, Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung mit Todesfolge sowie gefährliche und schwere Körperverletzung. Der Deliktsbereich „Cannabis und Zubereitungen“ umfasst alle Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis. Vor dem 01.04.2024 waren diese im BtmG verortet, jetzt sind sie aufgrund der Gesetzesänderung weggefallen oder im KCanG zu finden. Hauptdelikte sind insbesondere der illegale Handel mit Cannabis, der unerlaubte gewerbsmäßige Umgang, der verbotswidrige Anbau von Cannabis und die Abgabe als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren. Die Ordnungswidrigkeiten nach dem KCanG sind nicht enthalten, da in der polizeilichen Kriminalstatistik nur Straftaten erfasst werden. Als Datenbasis dienten im Rahmen einer umfangreichen Sonderauswertung validierte polizeiliche Lageerkenntnisse. Für das laufende Jahr 2025 sind lediglich prognostische Aussagen mit eingeschränkter Aussagekraft möglich. Zu Vergleichszwecken wurden die Fallzahlen für 3 unterschiedliche Bereiche erhoben:

2. Auswertung

2.1 Stadtgebiet Nürnberg gesamt

Nürnberg - öffentl. Raum 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025
Widerstand 251 234 218 180 97
Gewaltkriminalität 876 1.207 1.303 1.222 529
Betäubungsmitteldelikte 2.371 2.545 3.376 1.903 693
KCanG (ab 01.04.2024) 170 177
Cannabis und Zubereitungen 1.343 1.600 2.161 802 177

Stadt Nürnberg - öffentlicher Raum

4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000

2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Widerstand Gewaltkriminalität Betäubungsmitteldelikte KCanG (ab 01.04.2024) Cannabis und Zubereitungen

Stadt Nürnberg - öffentl. Raum

Anteil Tatverdächtiger Kinder/Jugendlicher (in Prozent)

20,0%

15,0%

10,0%

5,0%

0,0% 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Rauschgiftdelikte ges. KCanG Cannabis und Zubereitung

Während in allen Deliktsfeldern eine Steigerung der Fallzahlen bis zum Jahr 2023 feststellbar war, sind die Fallzahlen in allen Bereichen im Jahr 2024 teils deutlich zurückgegangen. Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ist dies unstrittig auf die am 01.04.2024 in Kraft getretene Teillegalisierung von Cannabis zurückzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sanken diese Fallzahlen um etwa die Hälfte. Während für das laufende Jahr 2025 weitere Rückgänge der Kriminalität in den Bereich der Gewaltkriminalität und der allgemeinen Betäubungsmittelkriminalität erwartet werden können, ist im Bereich des KCanG ein starker Anstieg der Fallzahlen anzunehmen.

Waffen- und Messerverbotszone gesamt

Abbildung 3

Verbotszone - gesamt 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025
Widerstand 19 31 21 18 3
Gewaltkriminalität 78 96 131 93 51
Betäubungsmitteldelikte 416 556 639 543 224
KCanG (ab 01.04.2024) 18 56
Cannabis und Zubereitungen 147 269 334 160 56

Verbotszone - gesamt

2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Widerstand Gewaltkriminalität Betäubungsmitteldelikte KCanG (ab 01.04.2024) Cannabis und Zubereitungen

Waffen- u. Messerverbotszone - gesamt

Anteil Tatverdächtiger Kinder/Jugendlicher (in Prozent)

20,0%

15,0%

10,0%

5,0%

0,0% 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Rauschgiftdelikte ges. KCanG Cannabis und Zubereitung

Der Bereich der Waffen- und Messerverbotszone um den Nürnberger Hauptbahnhof herum umfasst eine Gesamtfläche von 86.618 m². Dies entspricht 0,0464 % der Gesamtfläche des Stadtgebiets Nürnberg (186.400.000 m² bzw. 186,4 km²). Demgegenüber ereignen sich 10 % der Delikte der Gewaltkriminalität in dieser Zone und so-

gar 30 % der Delikte des KCanG!

Während im Stadtgebiet Nürnberg bei der Gewaltkriminalität für das Jahr 2025 ein Rückgang der Fallzahlen erwartet werden kann, lässt die Fallzahlenentwicklung bei der Gewaltkriminalität und dem KCanG innerhalb dieser Zone eine deutliche Fallzahlenerhöhung für das Gesamtjahr 2025 befürchten.

2.2 Waffen- und Messerverbotszone südlicher Bereich

Abbildung 4

Verbotszone - südl. Bereich 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025
2022 2023 2024 1.HJ 2025
Widerstand 1 0 0 1 0
Gewaltkriminalität 3 6 16 8 13
Betäubungsmitteldelikte 31 39 34 28 37
KCanG (ab 01.04.2024) 10 28
Cannabis und Zubereitungen 14 26 23 18 28
28

Verbotszone - südlicher Bereich

2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Widerstand Gewaltkriminalität Betäubungsmitteldelikte KCanG (ab 01.04.2024) Cannabis und Zubereitungen

Waffen- u. Messerverbotszone - südl. Bereich

Anteil Tatverdächtiger Kinder/Jugendlicher (in Prozent)

25,0%

20,0%

15,0%

10,0%

5,0%

0,0% 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Rauschgiftdelikte ges. KCanG Cannabis und Zubereitung

In der Waffenverbotszone südlich des Hauptbahnhofs sind die Trendaussagen, die für die gesamte Waffen- und Messerverbotszone getroffen wurden noch deutlicher ausgeprägt sichtbar.

3. Fazit

Die Auswertungen verdeutlichen, dass sich in der Verbotszone rund um den Hauptbahnhof – besonders jedoch am Nelson-Mandela-Platz und den angrenzenden Parkbereichen - der Betäubungsmittelhandel und vor allem der Schwarzmarkt des Cannabishandels verfestigt hat. Einher geht dies nach polizeilichen Erkenntnissen vor Ort und aus der Sachbearbeitung mit einer Steigerung der Fallzahlen der Gewaltkriminalität, die sich in der Regel innerhalb der Klientel abspielen. Gerade ein öffentlich wahrnehmbarer Umgang mit Betäubungsmitteln und körperliche Auseinandersetzungen im öffentlichen Raum sind geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Die Zunahme von Bürgerbeschwerden, die die Polizei erreichen, ist ein deutliches Indiz dieser negativen Entwicklung. Die Bekämpfung des Schwarzmarktes – aber vor allem auch der Jugendschutz – sind maßgebliche Ziele begleitend zur Teillegalisierung von Cannabis. Den steigenden Anteil von tatverdächtigen Kindern und Jugendlichen im Umgang mit Cannabis, der gerade in den Verbotszonen stärker ausgeprägt ist als im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet, gilt es zu beachten. Zur Bekämpfung dieses Schwarzmarktes sind umfangreiche polizeiliche Maßnahmen notwendig, da nur die beweiskräftige Feststellung des Handelsvorgangs zur Anzeige gebracht werden kann. Kontrollen der Händler oder der Käufer, die „lediglich“ im Besitz erlaubter Freimengen Cannabis sind, können nicht geahndet werden. Polizeiliche Maßnahmen wie die Erhöhung der Schwerpunktund Konzepteinsätze, die Steigerung der polizeilichen Präsenz, die verstärkte Überwachung mit Zivilkräften und die Erweiterung der Videoüberwachung in diesem Bereich wurden bereits ausgeschöpft, ohne dass eine nachhaltig spürbare Verbesserung der Situation eintrat. Um diesen Schwarzmarkt künftig effektiv bekämpfen zu können und gleichzeitig den Jugendschutz zu verbessern, ist aus polizeilicher Sicht die Einrichtung einer Cannabisverbotszone, in der auch das Mitführen von Cannabis im Bereich der erlaubten Freimengen unter Strafe gestellt ist, ein wirksames und notwendiges Instrument. Die Frage, ob in einer geplanten Cannabiszone konsumiert wird, lässt sich mit polizeilich registrierten Fallzahlen nur schwer beantworten, da innerhalb des Bereiches der Waffen- und Messerverbotszone der Konsum von Cannabis überwiegend gesetzlich erlaubt ist und somit normalerweise auch nicht erfasst wird. Seit dem 01.04.2024 sind in der polizeilichen Vorgangsverwaltung dennoch 13 Fälle dokumentiert, bei denen ein Konsum im südlichen Bereich der Waffen- und Messerverbotszone, stattgefunden hat. Im überwiegenden Teil dieser Fälle fand der Konsum sogar mit oder in Anwesenheit von Kindern/Jugendlichen statt. Die Beobachtungen der Einsatzkräfte (es wird beispielsweise auch während Kontrollen konsumiert) sowie regelmäßige und ansteigende

Bürgerbeschwerden lassen zudem den Rückschluss zu, dass in der untersuchten Zone neben dem Handel von Cannabis auch regelmäßig dessen Konsum erfolgt. Aus polizeilicher Sicht wird empfohlen, den Bereich der Cannabisverbotszone an die gültige Waffen- und Messerverbotszone um den Bahnhof anzugleichen. Bei einer Beschränkung lediglich auf den südlichen Bereich steht zu befürchten, dass sich der Handel mit Cannabis einfach vor den Bahnhof bzw. in den nördlichen Bereich der Waffen- und Messerverbotszone verlagert. Weiterhin wird empfohlen, dass die Cannabisverbotszone rund um die Uhr gilt und keine zeitliche Beschränkung enthält. Aus polizeilicher Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass die Personen aus diesem Milieu keiner geregelten Arbeit nach gehen und somit zeitlich sehr flexibel sind. Eine zeitliche Begrenzung hätte deshalb vermutlich den Effekt, dass sich in den ausgenommenen Zeitfenstern der Handel mit Cannabis, der sich bislang über den ganzen Tag verteilt, massiv auf diese Zeitfenster verdichtet und somit für die Bevölkerung noch wahrnehmbarer wird.“ (Ende der Stellungnahme)

Wie aus den Zahlen der Polizei hervorgeht, nehmen die Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in den in der Verordnung genannten Bereichen kontinuierlich zu. Cannabisdelikte sind Kontrolldelikte. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Gewaltdelikte zur Anzeige gebracht werden und womit die Dunkelziffer nochmal deutlich höher liegen dürfte. Dies weist darauf hin, dass demzufolge auch der Cannabiskonsum in diesem Bereich steigt, was sich auch von den Sicherheitskräften beobachten lässt. Der hohe Cannabiskonsum steht im Zusammenhang mit einem Anstieg der Gewalt- und Rohheitsdelikte. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal der „Regelmäßigkeit“ im Sinne des Art. 30 LStVG hinsichtlich cannabisbedingter Straftaten nur durch Einzelfälle belegt werden kann, rechtfertigen die geschilderten Zusammenhänge die Annahme, dass der Konsum von Cannabis die Zunahme dieser Deliktsarten fördert. Der Gesetzgeber führt in der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag, Drs. 19/2073, S. 13) ausdrücklich aus, dass an Orten, an denen der Konsum von Cannabisprodukten überhandnimmt, vermehrt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begangen werden. Ebenso bergen Orte, an denen Cannabisprodukte konsumiert werden, die Gefahr fremdgefährdender Handlungen wie Handeltreiben, Abgabe und Überlassen von Cannabis an andere. Diese Verhaltensweisen sind strafbewehrt und beeinflussen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung negativ. Darüber hinaus misst der Gesetzgeber dem Kinder- und Jugendschutz einen besonders hohen Stellenwert bei. Brennpunkte dieser Art werden daher ausdrücklich als hinreichender Grund angesehen, Kommunen die Möglichkeit zu geben, den Konsum und das Mitführen von Cannabisprodukten an bestimmten Örtlichkeiten zu verbieten. Wie die Ausführungen der Polizei belegen, haben sich die in der Verordnung genannten Bereiche zu einem solchen sog. Brennpunkt entwickelt. Im Umfeld befinden sich zudem Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen. Die Polizei konnte bereits Depots in unmittelbarer Nähe von Schulhöfen feststellen. Damit ist das Wohl von Kindern und Jugendlichen in diesen Bereichen gefährdet. Zwar lassen sich nicht alle der aufgeführten Störungen durch toxikologische Gutachten unmittelbar auf den Konsum von Cannabis zurückführen. Jedoch ist die Örtlichkeit in der Szene bekannt und zieht regelmäßig Konsumenten und Händler an. Diese Gruppen treten teils in großer Zahl auf, sind für die Öffentlichkeit deutlich wahrnehmbar und wurden von der Polizei mehrfach bestätigt. Das trifft ebenso auf den Konsum von Cannabis und sonstigen Substanzen mit den damit einhergehenden Folgeerscheinungen zu (z.B. Verstöße gegen das KCanG). Bei einer örtlichen Häufung rücksichtsloser Verhaltensweisen oder der Übertretung von Strafgesetzen, wie es derzeit erkennbar ist, ist der Nährboden für weitere Rechtsbrüche auch in Zusammenhang mit Cannabis gelegt. Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, einer Verfestigung solcher Szenestrukturen sowie fremdgefährdender Verhaltensweisen entschieden entgegenzuwirken.

Dem Sinn und Zweck des Art. 30 LStVG entsprechend muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie zum Schutz der Bevölkerung mithilfe des Verordnungserlasses auch Zuwiderhandlungen gegen das KCanG entgegentreten möchte. Beispiele hierfür sind fremdgefährdende Handlungen wie das Handeltreiben, die Abgabe oder das Überlassen von Cannabisprodukten an Minderjährige oder der Konsum in der Nähe von Kindern, etc. Für diese Auslegung spricht auch die zeitgleich erfolgte Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes. Der Gesetzgeber sieht darin die dringende Notwendigkeit, den Cannabiskonsum und -handel einzudämmen, um den Gesundheitsschutz Dritter zu gewährleisten und Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten vorzubeugen. Da an die Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Art. 30 LStVG keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die von den Gemeinden nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfüllt werden können, belegen die gemachten Ausführungen, dass es sich bei den in der Verordnung aufgeführten Bereichen um belastete Örtlichkeiten handelt, für welche zum Schutz der Bevölkerung der Erlass einer Rechtsverordnung angezeigt ist. Zudem kommt es aufgrund des Cannabisprodukten regelmäßig zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des Art. 30 LStVG sind somit hinsichtlich des Cannabiskonsumverbots erfüllt. Auch für ein Cannabismitführverbot liegen die Voraussetzungen vor. Vor allem auf dem Nelson- Mandela-Platz und im Celtisparkt besteht ein reger illegaler Handel mit Cannabisprodukten, der teils auch Minderjährige betrifft. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts im Hinblick auf Cannabis neben dem Schutz der Jugend das Eindämmen des Schwarzmarktes in den Vordergrund gerückt (s.a. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/8704). Den Ausführungen der Polizei lässt sich entnehmen, dass sich trotz der erhöhten polizeilichen Präsenz ein massiver Schwarzmarkt etabliert hat. Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist es Händlern möglich, bis zu 25 Gramm Cannabis legal mitzuführen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Insbesondere zeigen die Erfahrungen der Einsatzkräfte, dass nicht nur der illegale Handel u. a. mit Cannabis stattfindet, sondern regelmäßig nach dem Erwerb auch der Konsum der Substanz im örtlichen Zusammenhang erfolgt. Um ein klares Zeichen für den Jugendschutz und gegen den weiterhin bestehenden Schwarzmarkt zu setzen, ist der Erlass eines Cannabismitführverbots zwingend erforderlich. Ein solches Verbot trägt in Verbindung mit gezielten polizeilichen Kontrollmaßnahmen wesentlich zur Eindämmung des Schwarzmarktes bei. Aus den genannten Gründen ist daher auch das Mitführen von Cannabisprodukten zum Zwecke des Konsums in die Verbotsverordnung aufzunehmen.

3. Verhältnismäßigkeit

3.1 Ermessen

Der Erlass einer Cannabisverbotsverordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde auf Grundlage des Art. 30 LStVG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit in den Städten und Gemeinden das Leben der Menschen in wesentlicher Weise prägt und einen zentralen Bestandteil der Lebensqualität innerhalb unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellt. Das Bedürfnis der Bevölkerung, vor Kriminalität geschützt zu sein und frei von Angst und Unsicherheitsgefühlen leben zu können, ist ein elementarer Bestandteil des Sicherheitsverständnisses in einer offenen Gesellschaft. Im Rahmen der Ermessensausübung ist die Stadt Nürnberg verpflichtet, die unterschiedlichen Interessen und Positionen der verschiedenen Nutzergruppen im öffentlichen Raum sorgfältig gegeneinander abzuwägen und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Ziel ist es,

einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und der individuellen Handlungsfreiheit des Einzelnen zu gewährleisten.

3.2 Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit

Zweck der CanVVO ist es – entsprechend der Gesetzesbegründung zu Art. 30 LStVG – die problematischen Auswirkungen eines übermäßigen Konsums von Cannabisprodukten in bestimmten Bereichen wirksam einzudämmen, um sicherheitsrelevante Störungen (insbesondere Gewaltkriminalität und Rohheitsdelikte) von vornherein zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen für damit einhergehende Begleiterscheinungen, etwa das Begehen von Ordnungswidrigkeiten. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs regelmäßig zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Cannabiskonsum stehen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Delikte nicht nur von Einzelpersonen, sondern auch aus Gruppenkonstellationen heraus begangen werden. Zum Schutz der besonders gewichtigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum sowohl der Bürger als auch der Personen, die sich in den von der Verordnung erfassten Bereichen aufhalten sowie zum Schutz der eingesetzten Sicherheitskräfte ist es erforderlich, dass die Stadt Nürnberg geeignete Maßnahmen ergreift. Die CanVVO stellt ein geeignetes, erforderliches und auch angemessenes Mittel dar. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen und zwischen dem Nachteil für den Einzelnen und dem Nutzen für die Allgemeinheit ein angemessener Ausgleich besteht. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die CanVVO nicht gegen das Übermaßverbot verstößt, sondern angemessen und rechtlich vertretbar ist. Bereits im Vorfeld wurden mildere Mittel wie eine erhöhte Polizeipräsenz oder Videoüberwachung eingesetzt, um die Situation zu verbessern. Diese Ansätze haben jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang zu einer nachhaltigen Entspannung der Lage geführt. Zwar greift die CanVVO in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, da auch der legale Umgang mit Cannabisprodukten hierunter fällt. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet ihre Schranken jedoch in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 101 BV) zu. Jeder Mensch hat Anspruch darauf, dass sein Körper und Geist durch den Staat nicht nur nicht verletzt, sondern aktiv geschützt werden. Durch Rohheits- und Gewaltdelikte sind Leben und die Gesundheit aller Personen gefährdet, die sich an der Örtlichkeit aufhalten, sei es, dass die Personen Opfer eines Rohheits- oder Gewaltdelikts oder Zeugen hiervon werden. In letzterem Fall muss damit gerechnet werden, dass die anfangs unbeteiligte Person in das Geschehen hineingezogen wird oder helfend eingreift und sich somit selbst in Gefahr bringt. Die öffentlichen Räume im Umfeld des Hauptbahnhofs stehen der Allgemeinheit zur Verfügung und sollen für alle Menschen sicher und angstfrei nutzbar sein. Tatsächlich zeigt sich jedoch, dass diese Bereiche aufgrund der dort bestehenden Störungen zunehmend gemieden werden und das subjektive Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt ist. Den berechtigten Interessen der Allgemeinheit ist daher in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Mit Hilfe der CanVVO können Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Cannabiskonsum stehen, deutlich reduziert werden. Dies dient nicht nur dem Schutz der Personen, die sich rund um den Bahnhof aufhalten oder diesen Bereich passieren müssen, sondern auch der Vorbeugung von Gefährdungen Minderjähriger. Zudem bestehen für die Betroffenen nur geringe Einschränkungen: Der Konsum von Cannabis ist außerhalb der Verbotszonen weiterhin erlaubt. Auch der Transport zulässiger Mengen zu anderen Orten wird durch die CanVVO nicht untersagt. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb Cannabisprodukte gerade innerhalb des Verbotsbereichs konsumiert werden müssten.

Die CanVVO regelt ausschließlich den Konsum sowie das Mitführen von Cannabisprodukten zum dortigen Konsum. Nicht untersagt ist hingegen der Aufenthalt im Geltungsbereich der Verordnung. Den betroffenen Personenkreisen bleibt es weiterhin möglich, sich im Umfeld des Hauptbahnhofs aufzuhalten, soziale Kontakte zu pflegen und die dortigen Angebote wie etwa gastronomische Einrichtungen zu nutzen.

4. Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu § 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich für das Cannabiskonsum- und -mitführverbot umfasst folgende Bereiche, die den unmittelbaren Umgebungsbereich des Hauptbahnhofs bilden:

Stadtmauer;

(Königstorpassage). Die genaue Grenze des Geltungsbereichs ergibt sich aus der beiliegenden Karte, die Bestandteil der Verordnung ist. Nach der Rechtsgrundlage kann das Verbot nur auf bestimmte öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen erstreckt werden. § 1 Abs. 2 bestimmt diese öffentlichen Flächen:

und Wegegesetzes,

Nach derzeitigen Erkenntnissen findet im Bereich der Verordnung grundsätzlich gleichmäßig verteilt auf die Wochentage ganztägig der Konsum von Cannabisprodukten statt. Das Verbot gilt deshalb an jedem Wochentag rund um die Uhr.

Zu § 2 Cannabisverbot

Entsprechend der Rechtsgrundlage werden der Konsum von Cannabisprodukte verboten sowie das Mitführen von Cannabisprodukten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind. Um den im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum auftretenden Straftaten wirksam begegnen zu können, macht es wenig Sinn, wenn nur ein gerade stattfindender Cannabiskonsum unterbunden und geahndet wird und mitgeführte Cannabisprodukte bei den Personen verbleiben und konsumiert werden können, wenn die Polizei weg ist. Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass Konsumverbote nach anderen gesetzlichen Regelungen auch im Geltungsbereich der Verordnung gelten. Hierzu zählt insbesondere das Verbot des Rauchens von Cannabisprodukten nach Art. 3 Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in und auf den dort aufgeführten Gebäuden und Flächen.

Zu § 3 Ausnahmen

Die Regelung dient dazu, um in begründeten Einzelfällen dem Übermaßverbot Rechnung tragen zu können.

Zu § 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 30 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Da darin die Höhe der Geldbuße nicht geregelt wird, bestimmt sich diese gemäß Art. 3 LStVG nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Nach Art. 17 OWiG beträgt sie bis ein1.000 Euro.

Zu § 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LStVG ist die Verordnungen längstens auf vier Jahre zu befristen. Um einen Gleichklang mit der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung sowie der Alkoholverbotsverordnung zu erzielen, wird die Cannabisverbotsverordnung an deren Geltungsdauer bis 31.12.2028 angepasst.

Nürnberg, 03.11.2025 Ordnungsamt gez. Kurr (5322) (5320)

Verordnung über das Verbot des Konsums und

des Mitführens von Cannabisprodukten

(Cannabisverbotsverordnung – CanVVO)

Vom ……................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafund Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich § 2 Cannabisverbot § 3 Ausnahmen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 1

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf öffentliche Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen in folgenden Bereichen: 1. den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße; 2. den Zentralen Omnibusbahnhof; 3. den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer; 4. den Nelson-Mandela-Platz; 5. die Straße Hinterm Bahnhof; 6. den Celtisplatz; 7. den Südstadtpark; 8. den Karl-Bröger-Tunnel; 9. die Celtisunterführung; 10. die Celtisstraße; 11. die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage). Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 10 ergibt sich aus der beiliegenden Karte des Ordnungsamts vom 04.11.2025 (Maßstab 1:3.000), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zuwegungen (insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes) zu den oberirdischen öffentlichen

Flächen. Hiervon ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes (2) Öffentliche Flächen im Sinne von Absatz 1 sind a) dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; b) im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen, die öffentlich zugänglich sind; c) im Privateigentum stehende Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. (3) Die in § 2 geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

§ 2

Cannabisverbot

(1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Verordnung Cannabisprodukte zu konsumieren sowie Cannabisprodukte mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind. (2) Andere gesetzliche Regelungen, insbesondere die des Gesundheitsschutzgesetzes, bleiben unberührt.

§ 3

Ausnahmen

Aufgrund besonderer Gründe kann die Stadt Nürnberg in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 30 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 2 Abs. 1 Cannabisprodukte konsumiert oder mit sich führt.

§ 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Kriminalität bekämpfen statt verlagern - die Sucht und nicht die Menschen mit

Suchterkrankung bekämpfen

hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 08.08.2025

Anlagen: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 08.08.2025 Sachbericht Anlage 1 zum Sachbericht (Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken) Anlage 2 zum Sachbericht (Stellungnahme des SHA)

Bericht:

Es wird ein Sachbericht und Stellungnahmen des Polizeipräsidiums Mittelfranken und SHA vorgelegt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Berichtsteile betreffen verschiedenste Personengruppen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

SHA

SPD-Stadtratsfraktion | Rathausplatz 2 | 90403 Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg

Nürnberg, 8. August 2025 Antragsteller: Dr. Ahmed

Kriminalität bekämpfen statt verlagern – die Sucht und nicht die Menschen mit Suchterkrankung bekämpfen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Die Situation am Celtisplatz ist in den letzten Monaten zu einer echten Belastung geworden. Offener Drogenhandel und Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen sind nicht zu tolerieren. Hier musste kurzfristig gehandelt werden. Der massive Einsatz von Polizei und insbesondere die Videoüberwachung scheinen die Situation am Celtisplatz beruhigt zu haben. Die Wahrheit ist aber komplizierter: Die Ausweitung der Videoüberwachung hilft nicht gegen die Ursachen. Kriminalität wird vor allem verlagert: So schon von der Königstorpassage zum Nelson-Mandela- Platz von dort zum Celtispark und weiter zum Aufseßplatz, wo die Situation ohnehin problematisch ist – oder nun sogar in private Hauseingänge oder Höfe, wo Menschen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld mit Kriminalität konfrontiert werden. Deswegen sagen wir: Wir wollen nicht nur Symptome, sondern auch die Ursachen der unerträglichen Zustände bekämpfen. Das Problem muss an den Wurzeln gepackt werden. Und das heißt: wir brauchen endlich eine vernünftige Drogenpolitik in Bayern. Die CSU-geführte Staatsregierung muss endlich begreifen, dass Personen mit einer Suchterkrankung – ebenso wie Menschen mit einer Alkoholabhängigkeit – nicht Strafe, sondern Hilfe brauchen. Die SPD hat sich seit vielen Jahren für eine niedrigschwellige und wirksame Drogenhilfe eingesetzt. So besteht in Nürnberg ein leistungsfähiges Netzwerk aus Trägern wie mudra und Lilith, dem Gesundheitswesen und der Stadt unter Geschäftsführung der Suchtbeauftragen im Sozialamt. In den letzten Jahren sind zahlreiche innovative Ansätze der Drogenhilfe auf den Weg gebracht worden, beispielsweise die niedrigschwellige Substitution SUB_PORT mit dem Klinikum Nürnberg, das Naloxon-Projekt von Sozial- und Gesundheitsamt oder das Forschungsprojekt zum evidenzbasierten Drug-Checking von TH und Klinikum. Neue Ansätze der Prävention bei jungen Menschen sind beispielsweise Rebound, die

Rathaus, Wolff´scher Bau Fon 0911 231 2906 spd-stadtratsfraktion.nuernberg.de Rathausplatz 2 Fax 0911 231 3895 instagram.com/spdnuernberg 90403 Nürnberg Mail spd@stadt.nuernberg.de facebook.com/spd.nuernberg

Mädchenberatung von Lilith und mudra enterprise für junge Drogenkonsument:innen. Im Nürnberger Drogenhilfemodell hat sich zudem seit 2023 ein Verbund zahlreicher Akteure zur Weiterentwicklung der evidenzbasierten und innovativen kommunalen Sucht- und Drogenhilfe gebildet. Diesen Weg müssen wir weitergehen und verstärken. Wesentliche Schritte bleiben uns in Nürnberg aber weiter versperrt. So sind insbesondere geschützte Drogenkonsumräume bspw. in der Schweiz oder in anderen Bundesländern längst erprobte Praxis und zeigen nachweisbare Wirkungen in Hinblick auf Schadensminimierung für die Konsumierenden (weniger Todesfälle), Einstieg ins Hilfesystem, Entkriminalisierung und Steigerung der Sicherheit im öffentlichen Raum (vgl. Studie der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht). Gleiches gilt für Drug-Checking, das risikominimierend wirkt. Wir aber wissen: der Kampf gegen Drogenkriminalität ist auch ein Kampf für ein sicheres Nürnberg. Dieser Kampf benötigt zwei Standbeine: Polizei UND eine vernünftige Drogenpolitik. Dafür muss sich die Landespolitik endlich bewegen! Unser Ziel ist, dass jeder Mensch in Nürnberg sicher ist und sich sicher fühlt. Wir brauchen dafür die Polizei. Gleichzeitig führt eine evidenzbasierte Drogenpolitik und eine gut ausgestattete Gesundheits- und Sozialpolitik zu mehr Sicherheit. Wir setzen uns für alle Menschen ein, wir wollen das Vertrauen in die Polizei stärken, weil wir wissen: Die Polizei hat eine wichtige Aufgabe bei der Bekämpfung von Kriminalität. Doch allein kann sie die Probleme nicht lösen. Kriminalitätsopfer und Drogentote mahnen uns, nichts unversucht zu lassen. Deshalb stellt die SPD-Stadtratsfraktion zur Behandlung im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit (RWA) folgenden

Antrag:

  1. Die Polizei berichtet über die Entwicklung der Drogenkriminalität in Nürnberg und erläutert, welche intendierten und weiteren Wirkungen die erweiterte Videoüberwachung im Celtispark erzielt. 2. Die Verwaltung berichtet, welche Herausforderungen für städtischen Sicherheitsbehörden und die Drogenhilfe im Bereich südlich des Hauptbahnhofs / Umfeld Celtispark aktuell bestehen. 3. Die Verwaltung stellt dar, welchen Beitrag ein Drogenkonsumraum zur Bekämpfung des Konsums illegaler Drogen im öffentlichen Raum leisten kann und welche Schritte für die Einrichtung eines Drogenkonsumraums in Nürnberg erforderlich sind. 4. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, beim Freistaat Bayern einen Antrag auf modellhafte Einrichtung eines Drogenkonsumraums nach dem Vorbild anderer Bundesländer und unter wissenschaftlicher Begleitung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Kayser Dr. Nasser Ahmed Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender

Kriminalität bekämpfen statt verlagern – die Sucht und nicht die Menschen mit

Suchterkrankung bekämpfen

Antrag der Stadtratsfraktion SPD vom 08.08.2025

  1. Entwicklung der Drogenkriminalität und Wirkung der erweiterten Videoüberwachung

Siehe Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 09.09.2025, Anlage 1.

  1. Aktuelle Herausforderungen für Sicherheitsbehörden und Drogenhilfe im Bereich südlich

des Hauptbahnhofes

2.1 Aktuelle Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden Der Nürnberger Hauptbahnhof und sein umgebendes Umfeld sind ein zentraler städtischer Bereich, in dem sich täglich tausende Menschen bewegen und aufhalten. Der Hauptbahnhof wird täglich von ca. 130.000 Besuchern benutzt. Dieser Bereich ist daher für das Sicherheitsempfinden von Bürgern sowie Reisenden von prägender Bedeutung. Alle dort für Sicherheit und Ordnung zuständigen Organisation (Landespolizei, Bundespolizei, DB-Sicherheit, VAG, Stadt Nürnberg) versuchen deshalb seit längerem gemeinsam mit verschiedenen präventiven und repressiven Maßnahmen Störungen der Sicherheit und Ordnung zu verhindern und zu unterbinden, was auch zu einer Verbesserung der Situation geführt hat.

Im Bereich rund um den Hauptbahnhof sind die Straftaten im Verhältnis zur übrigen Stadt wesentlich erhöht. Auch Drogenkonsum findet dort in der Öffentlichkeit statt. Gerade im Bahnhofsumfeld kam es in diesem Zusammenhang zuletzt vermehrt zu einer auch für Dritte wahrnehmbaren Anbahnung von Drogenhandel, sowie einer Zunahme von Betäubungsmitteldelikten, damit verbunden Beschaffungskriminalität sowie Körperverletzungsdelikten. Neben dem Hauptbahnhof ist das nördliche und südliche Bahnhofsumfeld (entspricht dem Gebiet der städtischen Waffen- und Messerverbotszonenverordnung – WaffVZVO) besonders stark frequentiert, insbesondere durch Pendler, Reisende und Fußgänger, darunter auch zahlreiche Familien mit Kindern und stellt zudem eine wichtige Fußgängerverbindung dar. Die Bereiche grenzen unmittelbar an den Hauptbahnhof an. Neben zentralen Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, internationalen Busverbindungen, Taxiständen und Parkplätzen stellen sie eine wichtige Verbindung zwischen Innenstadt und Südstadt dar. In den angrenzenden Grünanlagen halten sich tagsüber wie nachts viele Menschen zum Ausruhen, Unterhalten und Spielen auf. Gleichzeitig dienen diese Flächen jedoch auch als Umschlagplatz für Drogenhandel. Die räumlichen Gegebenheiten, verbunden mit dem hohen Personenaufkommen, erhöhen das Gefahrenpotenzial zusätzlich.

Zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten soll in diesem Bereich auf Grundlage des Art. 30 Landes-Straf- und Verordnungsgesetz (LStVG), nach der bereits die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) für das nördliche Bahnhofsumfeld erlassen wurde, auch eine Cannabisverbotsverordnung (CanVVO) erlassen werden. Für die detaillierte Begründung wird auf die Vorlagen des TOP „Cannabisverbotsverordnung“ verwiesen.

Die Lage im südlichen Bahnhofsumfeld zwischen Nelson-Mandela-Platz und Südstadtpark stellt für die Sicherheitsbehörden aktuell eine erhebliche Herausforderung dar. Der Ort hat sich zu einem polizeilich und ordnungsbehördlich relevanten Brennpunkt der Drogenkriminalität entwickelt. Nach Angaben der Polizei findet dort ein massiver Handel mit Cannabisprodukten und Tabletten statt. Trotz erhöhter polizeilicher Präsenz hat sich ein stabiler Schwarzmarkt etabliert. Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist es Personen erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigengebrauch mitzuführen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Diese gesetzliche Regelung erschwert die Abgrenzung zwischen erlaubtem Besitz und strafbarem Handeltreiben erheblich und führt zu Vollzugsproblemen für die Sicherheitsbehörden. Nicht erlaubte Mengen von Cannabis werden in Depots im öffentlichen Raum, z. B. in Büschen, Baumschutzgittern, unter Parkbänken, gebunkert.

Neben dem Drogenhandel treten Folgedelikte wie Eigentumsdelikte, Körperverletzungen sowie begleitende Betäubungsmitteldelikte auf. Im öffentlichen Raum kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen den Personen und Gruppierungen der Szene, teils mit handfesten Auseinandersetzungen unter Verwendung von Waffen und gefährlichen Gegenständen, die unter Sitzbänken oder in Sträuchern versteckt werden. Begleitend treten zahlreiche Ordnungswidrigkeiten auf, darunter: Vermüllung und Verunreinigung des öffentlichen Raums, Belästigungen von Passanten und Anwohnern und öffentlich wahrnehmbarer Drogenkonsum, insbesondere von Cannabisprodukten. Die Erfahrungen der Einsatzkräfte zeigen, dass nicht nur der illegale Handel u. a. mit Cannabis stattfindet, sondern regelmäßig nach dem Erwerb auch der Konsum der Substanz im örtlichen Zusammenhang erfolgt.

Besondere Sorge bereitet eine Gefährdung des Kindes- und Jugendwohls. Die Polizei stellte in unmittelbarer Nähe von Schulhöfen Drogen-Depots fest. Es sind auch fremdgefährdende Handlungen, wie Handeltreiben, Überlassen oder Abgabe von Cannabisprodukten an Minderjährige, zu beobachten. Auch ein offener Konsum in der Nähe von Kindern und Jugendlichen wirkt normalisierend und birgt erhebliche pädagogische und gesundheitliche Risiken.

Die Situation beeinträchtigt auch den Arbeitsbetrieb der SÖR-Mitarbeiter. Mitarbeiter berichten, dass sie bei Reinigungs- oder Rückschnittarbeiten von Drogenhändlern bedroht oder aufgefordert werden, ihre Tätigkeit einzustellen, um Drogendepots und Geschäftstätigkeit nicht zu stören. Kontrollen von Spielplätzen und der Grünanlagen sind nicht mehr gefahrlos durchführbar. Es kommt vor, dass Situationen außer Kontrolle geraten. In einem Abstimmungstermin zwischen SÖR und der Polizei wurde vereinbart, dass die Mitarbeiter in konkreten Situationen unbedingt die Polizei anfordern sollen.

Sowohl bei Polizei als auch bei der Stadt liegen zahlreiche Beschwerden von Anwohnern, Passanten und ansässigen Gewerbetreibenden vor. Diese berichten von wahrnehmbarem Drogenhandel, direkter Ansprache zum Drogenkauf, Belästigungen und Bedrohungen, offenem Drogenkonsum und einem subjektiven Gefühl der Unsicherheit im öffentlichen Raum. Erschwerend kommt hinzu, dass die Personen meist in Gruppen auftreten, was das Unsicherheitsgefühl und Angstgefühl wesentlich verstärkt. Das Risiko, Zeuge oder Opfer eines Gewaltdelikts zu werden, ist in diesen Bereichen deutlich erhöht. Auch unbeteiligte Personen können durch Eingreifen in laufende Auseinandersetzungen unmittelbar gefährdet werden. Das Sicherheitsgefühl in diesen Bereichen ist massiv beeinträchtigt. Rücksichtslose Verhaltensweisen und Übertretung von Strafgesetzen sind an der Tagesordnung. Dies führt dazu, dass die Örtlichkeiten aufgrund der dort bestehenden Störungen zunehmend gemieden werden.

Das Polizeipräsidium Mittelfranken führt in der Stellungnahme zum Erlass der Cannabisverbotsverordnung vom u. a. aus: „Die Auswertungen verdeutlichen, dass sich in der Verbotszone rund um den Hauptbahnhof – besonders jedoch am Nelson-Mandela-Platz und den angrenzenden Parkbereichen - der Betäubungsmittelhandel und vor allem der Schwarzmarkt des Cannabishandels verfestigt hat. Einher geht dies nach polizeilichen Erkenntnissen vor Ort und aus der Sachbearbeitung mit einer Steigerung der Fallzahlen der Gewaltkriminalität, die sich in der Regel innerhalb der Klientel abspielen.

Gerade ein öffentlich wahrnehmbarer Umgang mit Betäubungsmitteln und körperliche Auseinandersetzungen im öffentlichen Raum sind geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Die Zunahme von Bürgerbeschwerden, die die Polizei erreichen, ist ein deutliches Indiz dieser negativen Entwicklung.

Die Bekämpfung des Schwarzmarktes – aber vor allem auch der Jugendschutz – sind maßgebliche Ziele begleitend zur Teillegalisierung von Cannabis. Den steigenden Anteil von tatverdächtigen Kindern und Jugendlichen im Umgang mit Cannabis, der gerade in den Verbotszonen stärker ausgeprägt ist als im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet, gilt es zu beachten.

Zur Bekämpfung dieses Schwarzmarktes sind umfangreiche polizeiliche Maßnahmen notwendig, da nur die beweiskräftige Feststellung des Handelsvorgangs zur Anzeige gebracht werden kann.

Kontrollen der Händler oder der Käufer, die „lediglich“ im Besitz erlaubter Freimengen Cannabis sind, können nicht geahndet werden. Polizeiliche Maßnahmen wie die Erhöhung der Schwerpunktund Konzepteinsätze, die Steigerung der polizeilichen Präsenz, die verstärkte Überwachung mit Zivilkräften und die Erweiterung der Videoüberwachung in diesem Bereich wurden bereits ausgeschöpft, ohne dass eine nachhaltig spürbare Verbesserung der Situation eintrat.

Um diesen Schwarzmarkt künftig effektiv bekämpfen zu können und gleichzeitig den Jugendschutz zu verbessern, ist aus polizeilicher Sicht die Einrichtung einer Cannabisverbotszone, die innerhalb das Mitführen auch von Cannabis im Bereich der erlaubten Freimengen unter Strafe stellt, ein wirksames und notwendiges Instrument.

Die Frage, ob in einer geplanten Cannabiszone konsumiert wird, lässt sich mit polizeilich registrierten Fallzahlen nur schwer beantworten, da innerhalb des Bereiches der Waffen- und Messerverbotszone der Konsum von Cannabis überwiegend gesetzlich erlaubt ist und somit normalerweise auch nicht erfasst wird. Seit dem 01.04.2024 sind in der polizeilichen Vorgangsverwaltung dennoch 13 Fälle dokumentiert, bei denen ein Konsum im südlichen Bereich der Waffen- und Messerverbotszone, stattgefunden hat. Im überwiegenden Teil dieser Fälle fand der Konsum sogar mit oder in Anwesenheit von Kindern/Jugendlichen statt. Die Beobachtungen der Einsatzkräfte (es wird beispielsweise auch während Kontrollen konsumiert) sowie regelmäßige und ansteigende Bürgerbeschwerden lassen zudem den Rückschluss zu, dass in der untersuchten Zone neben dem Handel von Cannabis auch regelmäßig dessen Konsum erfolgt.“

2.2 Aktuelle Herausforderungen für die Drogenhilfe

Siehe Stellungnahme der Suchtbeauftragten der Stadt Nürnberg, Anlage 2.

  1. und 4. Einrichtung eines Drogenkonsumraums zur Bekämpfung des Konsums illegaler

Drogen

Große Bahnhöfe und ihre unmittelbare Umgebung sind nicht nur Hauptverkehrsknotenpunkte mit hohem täglichem Personenaufkommen, sondern - nicht nur in Nürnberg - auch beliebte Treffpunkte für gesellschaftliche Randgruppen, die von vielen Menschen als Störung wahrgenommen werden, insbesondere wenn sie auch in Gruppen auftreten. Grundsätzlich darf der öffentliche Raum von jedem genutzt werden, also auch von suchtkranken Personen und anderen Randgruppen. Natürlich dürfen sie andere Menschen nicht belästigen, gefährden oder angreifen. Hier eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden, ist ein schwieriger Balanceakt. Für Polizei und Stadt Nürnberg gilt daher, dass sich Beeinträchtigungen und Belästigungen der Öffentlichkeit durch die einzelnen Nutzer in einem verträglichen Maß bewegen müssen. Gemeinsames Ziel ist, den öffentlichen Raum so zu gestalten, dass er Sicherheit, Ordnung und Teilhabe gleichermaßen gewährleistet.

Bei Drogenhandel (und hier liegt der Schwerpunkt im aktuellen Geschehen im südlichen Bahnhofsumfeld) jedoch handelt es sich um eine strafbare Handlung, deren Verfolgung in die Zuständigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft fällt. An verschiedenen Orten wird aktuell eine Zunahme der Drogenszene festgestellt, die sich teils durch Rückzug anderer Gruppen aus dem Bereich Nelson- Mandela-Platz / Südstadtpark, durch Verdrängungseffekte oder durch veränderte Konsummuster ergeben haben. Aggressives Verhalten und Lärmbelästigungen treten häufig als Begleiterscheinungen auf, insbesondere in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkonsum.

Polizei und Stadt versuchen mit verschiedenen Maßnahmen der Drogenkriminalität entgegenzutreten (siehe auch Ziffer 1). Bereits seit 2024 werden intensive polizeiliche Einsatzmaßnahmen durchgeführt, um die Situation zu verbessern und die Sicherheit für alle Bürger zu erhöhen. Die polizeiliche Videoüberwachung wurde temporär ausgeweitet, zudem finden regelmäßig Schwerpunkt- und Konzepteinsätze statt, uniformiert und zivil. Der Erlass einer Verordnung zum Verbot des Konsums und Mitführens von Cannabisprodukten (CanVVO) liegt dem Ausschuss am 03.12.2025 zur Begutachtung vor und soll im Stadtrat in der Sitzung am 10.12.2025 beschlossen werden.

Repressive Maßnahmen alleine können die Probleme jedoch nicht nachhaltig lösen. Es bedarf viel mehr einer Kooperation aus Prävention, wie das Bereithalten von Aufklärungs-, Unterstützungsund Hilfsangeboten, Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum sowie den Einsatz von Präsenz und Repression. Drogenhandel ist eng mit sozialer Problematik und Suchtverhalten verbunden. Wo mit Drogen gehandelt wird, sind oft auch suchtkranke Menschen betroffen, die Hilfe und Unterstützung benötigen. Ziel ist es daher, einerseits die Sicherheit und Lebensqualität der Bürger zu gewährleisten und andererseits suchtkranke Menschen in adäquate Hilfsangebote zu vermitteln, um langfristig eine nachhaltige Lösung für alle Beteiligten zu schaffen. Um Konsumierende zu unterstützen und die Problematik des offenen Drogenkonsums zu minimieren, gibt es in Nürnberg mehrere etablierte Einrichtungen und Maßnahmen. Diese Einrichtungen arbeiten eng mit den Behörden und sozialen Trägern zusammen, um suchtkranke Menschen zu stabilisieren und Perspektiven für einen Ausstieg zu schaffen.

In diesem Zusammenhang wird auf das gemeinsame Maßnahmen- und Strategiepapier Hauptbahnhof Nürnberg verwiesen, das die verschiedenen interdisziplinären Maßnahmen und Strategiefelder aus den Bereichen Repression und Präsenz, Prävention und Sozialarbeit, Infrastruktur und Stadtgestaltung, Digitale Intelligenz und Datenbasierung sowie Resilienz und Zukunftsfähigkeit ausführlich beschreibt.

Bezüglich der Einrichtung eines Drogenkonsumraums bleibt aktuell nur der Hinweis auf die bayerische Gesetzeslage bzw. die fehlende Rechtsgrundlage für Drogenkonsumräume, auch als „Pilot“ oder „Modell“. § 10a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gibt den Ländern grundsätzlich die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Konsumräumen („Drogenkonsumräumen“) zu regeln. In Bayern gibt es keine entsprechende Rechtsverordnung. Die Diskussion ist deshalb im Landtag zu führen.

Das Polizeipräsidium Mittelfranken hat zum Antrag eine umfassende Stellungnahme erarbeitet, in der auch die polizeiliche Haltung zur Thematik „Drogenkonsumraum“ dargestellt wird, siehe Anlage 1. Die Suchtbeauftragte der Stadt Nürnberg hat dazu ebenfalls Stellung genommen, siehe Anlage 2.

Nürnberg, 05.11.2025 Ordnungsamt gez. Kurr (5322)

Polizeipräsidium

Mittelfranken

Abteilung Einsatz

Polizeipräsidium Mittelfranken - Abteilung Einsatz - * Postfach * 90017 Nürnberg

per E-Mail

Koordinierungsstelle Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Nürnberg Innerer Laufer Platz 3 90403 Nürnberg

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Sachbearbeitung durch: Telefon / Fax: Datum: 13.08.2025 Gruber, PHKin 0911/2112 - -1263 / - 1205 09.09.2025 Unser Zeichen: E-Mail: pp-mfr.sg-e2@polizei.bayern.de

Antrag der SPD-Stadtratsfraktion - Drogenkriminalität bekämpfen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 13.08.2025 baten Sie um polizeiliche Stellungnahme in Bezug auf den Antrag der SPD-Stadtratsfraktion von Dr. Ahmed vom 08.08.2025. Es wird ein polizeilicher Bericht über die Entwicklung der Drogenkriminalität in Nürnberg beantragt sowie Erläuterungen zu den intendierten und weiteren Wirkungen der erweiterten Videoüberwachung am Südstadtpark gewünscht. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:

  1. Entwicklung der Drogenkriminalität und Wirkung der erweiterten Videoüberwachung

1.1. Entwicklung der Drogenkriminalität

Für die Beantwortung dieser Frage wurden die Stoffarten und -mengen im Vergleich 2024 (gesamt) und 2025 (1. Halbjahr) in folgenden räumlichen Bereichen Nürnberg herangezogen:

 Gesamtes Stadtgebiet Nürnberg  Waffen- und Messerverbotszone (WaffVZ)  Südlicher Bereich der WaffVZ (Zone südlich der Bahngleise)

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Es lassen sich folgende Tendenzen erkennen:

 Im gesamten Stadtgebiet Nürnberg ist im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Gesamtjahr 2024 eine Mehrung an sichergestelltem Kokain zu verzeichnen. Dieser Anstieg spiegelt sich jedoch nicht im Bereich der WaffVZ wider.

Dienstgebäude: Haltestelle: Telefon: 0911/2112-0 Richard-Wagner-Platz 1 U-Bahn: U2,U3 Telefax: 0911/2112-1205 90443 Nürnberg Bahnhof Opernhaus E-Mail: pp-mfr.sg-e2@polizei.bayern.de Internet: www.polizei.bayern.de/mittelfranken

 Heroin betreffend wurde im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Gesamtjahr 2024 bislang erst ein Viertel der Menge sichergestellt (gesamtes Stadtgebiet). Ein deutlicher Rückgang ist ebenfalls in der WaffVZ zu erwarten. Im Bereich der südlichen WaffVZ spielt Heroin gar keine Rolle.

 LSD wird in ganz Nürnberg nur noch äußerst selten sichergestellt. Dieser Trend zeichnet sich ebenfalls in der WaffVZ ab, im südlichen Bereich der WaffVZ gab es weder im Jahr 2024 noch in diesem Jahr überhaupt eine Sicherstellung.

 Während Ecstasy im gesamten Stadtgebiet dieses Jahr erst im einstelligen Prozentbereich im Vergleich zu 2024 polizeilich sicherstellt wurde, ist im Bereich der WaffVZ prognostisch möglicherweise ein leichter Anstieg zu erwarten (der Halbjahreswert lag etwas über der Hälfte im Vergleich zu 2024). Dieser Trend spiegelt sich auch im südlichen Bereich der WaffVZ wider.

 Im gesamten Stadtgebiet Nürnberg ist im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Gesamtjahr 2024 eine deutliche Mehrung an sichergestelltem Haschisch sowie Marihuana zu verzeichnen. Im Hinblick auf Marihuana spiegelt sich dies auch im südlichen Bereich, nicht jedoch in der gesamten WaffVZ wider.

 Im Bereich der WaffVZ gesamt ist eine deutliche Mehrung an sichergestellten NPS- Fertigprodukten (Neue, psychoaktive Stoffe; umgangssprachlich Kräutermischung) erkennbar. Eine vergleichbare Entwicklung zeichnet sich weder im Stadtgebiet Nürnberg, noch im südlichen Bereich der WaffVZ ab.

Marihuana und Haschisch – zusammenfassend Cannabisprodukte – bleiben trotz Legalisierung mengenmäßig das am meisten sichergestellte Rauschmittel in allen drei betrachteten Bereichen. Rund um den Bahnhof konzentriert sich die Szene jedoch hauptsächlich auf den Bereich südlich der Bahngleise. In der gesamten WaffVZ ist – wenn man die Anzahl der Delikte beleuchtet – der Spitzenreiter ein allgemeiner Verstoß mit NPS, dicht gefolgt vom Handel mit Cannabis und auf Platz drei der allgemeine Verstoß mit Heroin, wobei sich die Anzahl hier im Vergleich zu NPS nur noch auf etwa die Hälfte beläuft.

Im südlichen Bereich der WaffVZ sind überwiegend der Handel mit Cannabis sowie Verstöße gegen das AMG in Form von Pregabalin oder anderen Drogenersatzstoffen prominent. Im nördlichen und mittleren Bereich der WaffVZ wird überwiegend NPS oder – mengenmäßig allerdings im absolut unteren Bereich – Heroin sichergestellt.

Zwischenfazit:

Aufgrund vorstehend geschilderter Entwicklung und der nach wie vor dominierenden Sicherstellungsmenge im Bereich der Cannabisprodukte ist aus polizeilicher Sicht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Indikation für die Einrichtung von Drogenkonsumräumen zu erkennen. Diese würden nur in anderen Bereichen der Drogenkriminalität, z.B. bzgl. des Konsums von Heroin – wenn überhaupt (vgl. dazu Ziff. 2) – eine Maßnahmenbegleitung unterstützen.

1.2. Hintergrundinfos zur Anzahl der Drogentoten in Mittelfranken

Im Jahr 2025 sind in Mittelfranken bislang 11 Drogentote registriert (Stand Ende 2. Quartal 2025). Ursächlich waren Heroin-, Misch- sowie Fentanyl-Intoxikationen. In fünf Fällen ist die Ursache unbekannt.

Abbildung 5

Abbildung 6

Abbildung 7

Im 5-Jahresvergleich ist diese Zahl noch auf einem vergleichsweise aktuell niedrigen bis prognostisch eventuell mittlerem Niveau (vgl. Grafik, 2021 34 Drogentote, 2022 36 Drogentote, 2023 26 Drogentote, 2024 12 Drogentote).

Zwischenfazit:

Auch die Entwicklung im Bereich der Drogentoten können aus unserer Sicht aktuell die Einrichtung von Drogenkonsumräumen nicht indizieren. Insgesamt ist in diesem Bereich gegenwärtig zumindest kein starker Anstieg erkennbar. Vielmehr sollten aus unserer Sicht die umfangreichen Maßnahmen unterschiedlichster Beteiligter/ Behörden/ sozialer Einrichtungen fortgesetzt werden.

1.3. Wirkung der erweiterten Videoüberwachung

Seit dem 23.07.2025 betreibt das PP Mittelfranken eine polizeiliche Videoüberwachung im Bereich des Südstadtparks als Erweiterung zu der bereits bestehenden temporär-stationären Videoanlage am Nelson-Mandela-Platz. Die Bayerische Polizei hält für solche kurzfristig umzusetzenden Videomaßnahmen bayernweit drei Videoanhänger vor, welche zentral über das PP Oberbayern Nord verwaltet und bei Verfügbarkeit den anfordernden Verbänden zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich um eine aktuell bis 01.12.2025 befristete Maßnahme nach dem PAG. Am 17.11.2025 wird der Anhänger abgezogen, da es einer technischen Revision bedarf. Aller Voraussicht nach kann er im Anschluss daran ab 01.12.2025 bis Februar 2026 wieder dort aufgestellt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist neben dem weiteren Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch von anderweitigen bayernweiten Bedarfen abhängig. Die Videoanhänger werden bei anderen Verbänden regelmäßig für Veranstaltungen aber auch für ähnliche Kriminalitätsbrennpunkte verwendet. Im Zweifelsfall entscheidet das StMI über die Priorisierung und Zuteilung dieser Anhänger. Unabhängig davon laufen beim Polizeipräsidium Mittelfranken die Planungen für einen Festausbau der Videoanlage am Nelson-Mandela-Platz und einer eigenen Lösung für den Südstadtpark.

Polizeiliche Videoüberwachungen an Kriminalitätsbrennpunkten werden grundsätzlich als offene, präventive Maßnahmen durchgeführt, die in allererster Linie der Unterbindung von Straftaten dienen sollen und gleichzeitig geeignet sind, das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen. Ersten Rückmeldungen von Anwohnern und Bürgern zufolge wird die polizeiliche Maßnahme im Bereich des Südstadtparks durchwegs positiv wahrgenommen. Zudem können potentielle Täter, die sich hiervon nicht beeindrucken lassen, im Nachgang anhand von Videoaufzeichnungen leichter identifiziert und einer Strafverfolgung zugeführt werden. Weiterhin leistet die Videoüberwachung einen großen unterstützenden Beitrag im Bereich der Einsatzsteuerung bei eingehenden Notrufen aus diesem Bereich oder bei Fahndungsmaßnahmen.

Ein gewisser Verdrängungseffekt kann mit solch einer Maßnahme durchaus einhergehen. In Bezug auf den Südstadtpark lässt sich sagen, dass die Klientel sich augenscheinlich nun wieder vermehrt am Nelson-Mandela-Platz bzw. am südlichen Ausgang des Bahnhofes aufhalten, obwohl dieser ebenfalls videoüberwacht ist. Dies lässt darauf schließen, dass auch ein gewisser Gewöhnungseffekt eintreten kann.

Eine aussagekräftige Einschätzung zur Wirksamkeit dieser polizeilichen Maßnahme und damit einhergehender Auswirkungen ist aufgrund fehlender, valider Vergleichswerte nicht möglich. Die Entwicklungen der Deliktszahlen im gesamten Bereich der Waffen- und Messerverbotszone seit Juli 2025 unterliegen monatlichen Schwankungen, weisen aber keine auffällig starken Veränderungen auf, die spekulativ auf die Erweiterung der Videoüberwachung zurückgeführt werden könnten.

Die weitere Entwicklung muss insofern im Auge behalten werden.

In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die positive Entwicklung der Gesamtzahlen in diesem Bereich verwiesen. So ist in der polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2024 in der Gesamtheit aller Straftaten ein Rückgang von 18,6% im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Auch

die für die WaffVZ besonders relevanten Deliktsgruppen wie Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten haben eine positive Entwicklung in Form eines Rückgangs der Delikte.

Verbotszone - gesamt 2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025
Widerstand 19 31 21 18 3
Gewaltkriminalität 78 96 131 93 51
Betäubungsmitteldelikte 416 556 639 543 224
KCanG (ab 01.04.2024) 18 56
Cannabis und Zubereitungen 147 269 334 160 56

Verbotszone - gesamt

2021 2022 2023 2024 1.HJ 2025

Widerstand Gewaltkriminalität Betäubungsmitteldelikte KCanG (ab 01.04.2024) Cannabis und Zubereitungen

2. Polizeiliche Haltung zum Thema Drogenkonsumraum

An der polizeilichen Haltung zum Thema Drogenkonsumraum hat sich im Vergleich zur letzten umfangreichen Zulieferung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, grundlegend nichts geändert. Die mit Drogenkonsumräumen verbundenen gesundheitspolitischen Zielsetzungen müssen gegen die damit zwangsläufig einhergehenden polizei- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen bzw. Risiken in verantwortungsbewusster Weise abgewogen werden.

2.1. Argumente gegen die Einrichtung von Drogenkonsumräumen

Nur eine umfassende Repression, die zwar Prioritäten setzt, aber keine rechtsfreien Räume duldet, ist auf Dauer glaubwürdig und gewährleistet Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit für alle Bürgerinnen und Bürger. Weiterhin entsteht ein Widerspruch, wenn der Besitz und Erwerb von bestimmten Drogen strafrechtlich zu verfolgen sind, deren Konsum aber in solchen Einrichtungen staatlicherseits toleriert werden würde. Die insofern nach wie vor bestehende Haltung der Staatsregierung wird polizeilicherseits uneingeschränkt mitgetragen.

 „Anstatt Drogenabhängigen das Ausleben ihrer selbstzerstörerischen Sucht zu erleichtern, müssen wir sinnvolle Wege aus der Drogensucht finden.“ Stattdessen sollen entsprechende Therapieangebote „die Drogenszene bereits im Keim“ verhindern. „Jeder Drogenabhängige braucht ein Hilfsangebot, das ihn aus seiner Drogenabhängigkeit führt – aber sie nicht verlängert.“ (Aussagen IM Herrmann sowie Sprecherin des Gesundheitsministeriums).

 „Drogenkonsumräume führen zwangsläufig dazu, dass diese festen Treffpunkte neben vielen Drogenabhängigen unbehelligt von der Polizei auch Rauschgiftdealer und Begleitkriminalität anziehen.“ (Aussage IM Herrmann)

Ohne einen gewissen Umkreis um die Einrichtung, in der proaktive polizeiliche Kontrollen zur Feststellung von strafbarem Rauschgiftbesitz unterbleiben, kann eine solche Einrichtung wohl nicht erfolgreich betrieben werden. In Frankfurt beträgt der Radius um den Drogenkonsumraum bspw. angeblich ca. 500 bis 700 Meter, in dem faktisch auf die Durchsetzung des Legalitätsprinzips verzichtet wird. Auf die Stadt Nürnberg bezogen würde dies bedeuten, dass bei Etablierung der Einrichtung im Umfeld der mudra oder des Bahnhofs ein erheblicher Anteil der Innenstadt betroffen wäre. Dies hätte zur Folge, dass das gesamte Umfeld der Rauschgift-Szeneangehörigen aus dissozial auffälligen Personen (z.B. Kleinkriminelle, Stricher-Milieu, Abhängige legaler Suchtmittel, insbesondere Alkohol) einer polizeilichen Kontrolltätigkeit weitgehend entzogen wären.

Ferner ist keine Prognose möglich, inwieweit im Umfeld von Drogenkonsumräumen neue „Aktivitätsschwerpunkte“ für Dealer entstehen. Durch das Unterlassen proaktiver Kontrollen wird eine solche Feststellung erschwert. Nachdem sich in solchen Einrichtungen täglich vielleicht mehrere Hundert Abhängige selbst „versorgen“, ist jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben. Im Umfeld von anliegender Wohn- und Geschäftswelt könnte es zu negativen Auswirkungen kommen. Bereits jetzt existieren Beschwerden über die im engsten Umfeld der mudra Drogenhilfe anwesenden Szeneangehörigen.

Zudem ist kein direkter Zusammenhang zwischen der Einrichtung eines Drogenkonsumraumes und einem Rückgang der Anzahl der Drogentoten belastbar nachzuweisen. Die Anzahl der Drogentoten ist kein zuverlässiger Indikator für die Entwicklung der Konsumentenszene sogenannter harter Drogen und der damit einhergehenden Verelendung. Die Anzahl der Drogentoten belief sich in Nürnberg im Jahr 1992 auf 40 und sank nach intensiven, gemeinsam vereinbarten polizeilichen und städtischen Maßnahmen im Rahmen der 3-Säulen-Strategie (Prävention - Repression - Hilfe) in den Jahren darauf auf 18 (1993) bzw. sogar auf „nur“ 9 (1994), um danach wieder zu steigen. Diese Wellenbewegungen sind auch aus anderen Städten bekannt und zeichnen sich bis heute ab. Die Gründe dafür sind vielschichtig und auch nach Beurteilung der mudra nicht monokausal zu erklären.

Darüber hinaus würde die Einrichtung eines Drogenkonsumraums aus unserer Sicht eine deutliche Relativierung der bisherigen Argumentations- und Bekämpfungsstrategie bedeuten, die den Konsum mitgebrachter illegaler Drogen quasi unter Aufsicht öffentlich-rechtlicher Träger zulässt.

Die bayerische Staatsregierung hält an ihren bewährten Ansätzen mit den drei Säulen Prävention, Repression sowie Hilfe, Beratung und Therapie fest.

 „Mit unserem Update der bisherigen Grundsätze aus dem Jahr 2007 begegnen wir neuen Herausforderungen.“ Neben der Prävention sind Hilfen für Menschen, die bereits von einer Sucht betroffen sind, ein weiterer Schwerpunkt des Programms. Dazu zählt zum Beispiel die flächendeckende Versorgung opioidabhängiger Menschen mit Naloxon. „Dagegen lehnen wir Drogenkonsumräume weiter ab. Die Duldung derartiger rechtsfreier Räume gefährdet die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit“ (Gesundheitsministerin Gerlach im Mai 2025).

Die Einrichtung sogenannter Drogenkonsumräume widerspricht merkbar dem seit Jahren intensiv – insbesondere gegenüber Jugendlichen – vertretenen Anspruch auf sucht- und drogenfreie Lebensweise. Dies betrifft insbesondere die Heraufsetzung des Lebensalters für den Zigarettenkonsum auf 18 Jahre und die intensiven Bemühungen, um den Alkoholmissbrauch Jugendlicher einzudämmen (allerdings ist in derartigen Einrichtungen, überwiegend durch entsprechende VO zu § 10 a BtmG, das Mindestalter für den Zugang in solche Einrichtungen auf 18 Jahre festgelegt). Negative gesundheitliche Auswirkungen sind nach medizinischer Einschätzung insbesondere bei Jugendlichen wahrscheinlich.

Zuletzt könnte es für die Mitarbeiter im Drogenkonsumraum unter Umständen sehr schwierig sein darauf zu achten, dass strafbares „Teilen“ des mitgebrachten Rauschgiftes in der Form des „Abgebens“ bzw. „Erwerbens“ unterbleibt. Die Strafwürdigkeit des Deliktes, wenn im Drogenkonsumraum und in einem möglichen Korridor ringsum der Besitz von harten Drogen nicht verfolgt wird, könnte dadurch sinken.

Zwischenfazit:

Aus den vorgenannten Gründen bleibt die polizeiliche Haltung gegenüber der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ablehnend.

2.2. Beleuchtung im Kontext zur aktuellen Situation im Bahnhofsbereich

Aus polizeilicher Sicht könnte damit im Ergebnis ein Drogenkonsumraum die Situation im Bahnhofsbereich nicht spürbar entlasten. Der Konsum von Cannabis ist mittlerweile legal, der Konsum von NPS erfolgt meist in Form von Rauchen und ist nicht so markant am Geruch bemerkbar wie Cannabis, weshalb auch hier davon auszugehen ist, dass diese Konsumenten weiterhin in der Öffentlichkeit rauchen und keinen Drogenkonsumraum aufsuchen würden. Auch der Handel mit und der Konsum von rezeptpflichtigen Arzneimitteln fällt nicht in die Zielgruppe einer solchen Einrichtung. In Bezug auf Heroin lässt sich tatsächlich aktuell wenig öffentlichkeitswirksamer Konsum feststellen, dieser erfolgt meist zurückgezogen. Die Konsumenten würden vermutlich trotzdem weiterhin den Bahnhofsbereich aufsuchen, um hier ihre Droge zu erwerben.

Zudem indiziert die aktuelle Entwicklung bei den Drogentoten die Einrichtung eines Drogenkonsumraumes nicht (vgl. Ziff. 1.2), auf die generellen Probleme wurde ausführlich hingewiesen (vgl. Ziff. 1.3).

Neben der Repression mit Schwerpunkt im Bereich von Kontroll- und Einsatzmaßnahmen beteiligt sich die Polizei auch umfangreich im Bereich der Drogenprävention. Aus unserer Sicht

sollte diese Strategie unverändert fortgesetzt und ggf. mit unseren Partnern in diesem Bereich weiterentwickelt werden. Kernpunkte sind hier regelmäßig Vorträge zu den Themen Betäubungsmittelrecht sowie „Drogenkunde“ in verschiedenen Einrichtungen der Stadt Nürnberg, der JVA Nürnberg, der evangelischen Hochschule und für den Rettungsdienst, um hier nur einige zu nennen.

Weiterhin wird umfangreiche Präventionsarbeit durch das zuständige Fachkommissariat in allen Schularten in Nürnberg geleistet und hier eine große Auswahl an Präventionsmaßnahmen angeboten. Dies beinhaltet sowohl Unterrichte in Schulklassen, Vorträge bei Elternabenden oder Lehrerfortbildungen. In Zusammenarbeit mit den Suchthilfestellen werden auch Thementage in den Schulen organisiert. Dieses Angebot gilt nicht nur für Schulen, sondern steht auch allen anderen Behörden und Einrichtungen der Stadt Nürnberg offen. Beispielsweise wurden die skizzierten Maßnahmen im Jahr 2024 in Jugendzentren in Nürnberg durchgeführt und Nachwuchskräfte in Behörden und Firmen zu dieser Thematik beschult.

Abgesehen von dem regelmäßigen polizeiinternen Austausch zur aktuellen Lage im Zusammenhang mit Drogenkonsum/-handel etc. stellt der halbjährlich stattfindende, interdisziplinäre AK „Sucht“ ein weiteres wichtiges Standbein der Sucht- und Drogenprävention im Stadtgebiet Nürnberg dar.

Insofern sollte aus unserer Sicht insgesamt an der bisher nicht unerfolgreichen Strategie festgehalten werden und diese ggf. an einigen relevanten Punkten nachgeschärft werden. Eine Abkehr würde aus unserer Sicht unkalkulierbare Risiken bedeuten, die angesichts der aktuellen Entwicklungen (vgl. Ziff. 1) nicht in Kauf genommen werden sollten.

Für Rückfragen zur abgegebenen Stellungnahme stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Rochholz Polizeivizepräsident

Antrag der SPD Stadtratsfraktion - Drogenkriminalität bekämpfen

zu 2.

Die Veränderungen am Südausgang und weiter Richtung Südstadtpark und Celtisplatz sind auch für die niedrigschwellige Drogenhilfe deutlich sichtbar. Das Klientel unterscheidet sich dabei allerdings signifikant von der ursprünglichen Drogenszene (Opiatszene), die sich eher am Haupteingang und am Westeingang, aufhält. Die Personengruppe, die sich am Südausgang aufhält nimmt die Angebote der Suchthilfe in der Regel nicht wahr und scheint bisher auch wenig zugänglich dafür zu sein. Insbesondere die Streetwork meidet den Südausgang zwischenzeitlich, weil die Mitarbeitenden zum Teil auch schon bedroht wurden. Es herrscht eine angespannte und teils gewaltbereite Atmosphäre.

zu 3.

Drogenkonsumräume bzw. geschützte Räume bieten konsumierenden Menschen von Opiaten einen Raum für sicheren Konsum. Das gibt ihnen die Zeit und Möglichkeit, Drogen in einer weniger schädigenden Weise zu konsumieren. So leisten diese Räume einen wichtigen Beitrag zur Überlebenshilfe. Geschützte Räume verringern die Gefahr von Überdosierungen und entlasten damit auch das regionale medizinische System. So können langfristig auch Kosten eingespart werden. Durch die Bereitstellung einer hygienischen Umgebung und sauberen Utensilien reduzieren Drogenkonsumräume darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit einer Infektionserkrankung.

Da Drogenkonsumräume eine sehr niedrigschwellige Anlaufstelle für drogenkonsumierende Menschen sind, erleichtern sie den Zugang zum Hilfesystem, um langfristige Unterstützung zu erhalten.

Die Diskussion um einen Drogenkonsumraum in Nürnberg (bzw. auch Drogenkonsumräume in Bayern) wird seit vielen Jahren geführt, nicht nur in den Ausschüssen des Stadtrats (Sozial- und Gesundheitsausschuss), sondern im Dezember 2015 auch bei einem „Runden Tisch Drogenkonsumraum“, an dem neben interessierten Stadträten, Fachleuten der Suchthilfe und der Verwaltung auch Betroffene anwesend waren. Der Nürnberger Arbeitskreis Sucht (AKS) als vom Stadtrat benanntes Fachgremium, unterstützt ebenfalls die Schaffung eines Drogenkonsumraumes in der Stadt Nürnberg. Auch befürwortet das Nürnberger Sozialreferat die Errichtung eines Drogenkonsumraumes.

Bayernweit gibt es immer mehr Fachgremien, die sich für Drogenkonsumräume einsetzen, so im Jahr 2015 der Hauptausschuss der Bayerischen Bezirke und im Oktober 2019 der Bayerische Ärztetag. Der Ärztetag forderte die Bayerische Staatsregierung auf, bayernweit Drogenkonsumräume zuzulassen und den notwendigen Personalaufwand staatlicherseits zu fördern.

In der Fachdiskussion ergeben sich seit Jahren keine fachlichen Argumente, die sich gegen einen Drogenkonsumraum richten. Als evidenzbasierte Angebote sind Drogenkonsumräume eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Drogenhilfesystems und Teil eines umfassenden Ansatzes der Risikominderung und der Überlebenshilfe. Drogenkonsumräume können dem Schutz der Gesundheit (Infektionsschutz und bei Überdosierungen) sowie dem Schutz vor Gewalt insbesondere für Frauen dienen.

Auch für den öffentlichen Raum können Drogenkonsumräume einen wichtigen Beitrag leisten. Durch die Verlagerung des Konsums aus dem öffentlichen Raum entstehen weniger sichtbare Nutzungskonflikte, was insbesondere für Anwohnerschaft und Gewerbetreibende von Vorteil ist. Gleichzeitig können Notfall- und Rettungsdienste entlastet werden, da die Zahl akuter Drogennotfälle außerhalb medizinischer Einrichtungen verringert werden könnte.

Aktuell gibt es 31 stationäre und 4 mobile Drogenkonsumräume in 19 Städten und 8 Bundesländern, die sich auf den §10a des Betäubungsmittelgesetzes stützen und in der Umsetzung ihre rechtlichen Grundlagen in den entsprechenden Landesverordnungen finden. Die gem. §10a des Betäubungsmittelgesetzes geschaffenen Voraussetzung für den Betrieb von Drogenkonsumräumen setzt eine entsprechende Rechtsverordnung der jeweiligen Bundesländer voraus. Eine entsprechende Rechtsverordnung fehlt in Bayern.

Im Rahmen des Nürnberger Drogenhilfemodells wurde eine umfangreiche Masterarbeit entwickelt, die sich mit der Frage beschäftigt, wie ein Drogenkonsumraum am sinnvollsten in die Begebenheiten vor Ort eingebettet werden kann. Hierzu wurden auch die lokalen Bedingungen bereits bestehender Drogenkonsumräume analysiert und Expertenbefragungen in Nürnberg durchgeführt. Die Arbeit wurde mit dem Kulturpreis Bayern ausgezeichnet und liefert wichtige Anhaltspunkte für eine Implementierung eines geschützten Konsumraumes in Nürnberg.

Wichtig für das Gelingen der Ziele eines Drogenkonsumraumes ist sowohl eine wohl überlegte Örtlichkeit, eine verbindliche Einbindung in das bestehende Suchthilfesystem sowie regelmäßige Absprachen mit den Sicherheits- und Ordnungsbehörden. Zudem sollte die Anwohnerschaft aktiv eingebunden werden.

Angesichts der derzeit zunehmenden negativen Auswirkungen des Konsums in Nürnberg von synthetischen Cannabinoiden und dem Aufkommen von Crack stellt sich die Frage nach geschützten Räumen des Konsums auch bei anderen Substanzen.

Insgesamt steht das Suchthilfesystem derzeit vor großen Herausforderungen. Eine Weiterentwicklung des Systems auf die neuen Begebenheiten (synthetische Cannabinoide, synthetische Opiode, Crack, jüngere Konsumierende etc.) und eine Unterstützung der Suchthilfeträger auch in Zeiten angespannter Haushaltslagen ist unbedingt nötig, um den Schaden des Konsums für die Betroffenen aber auch für die Stadtgesellschaft so gering wie möglich zu halten.

Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere

Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKES) vom

  1. Mai 2004 (Amtsblatt S. 233, ber. S. 249), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juli

2024 (Amtsblatt S. 281)

Vom ........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23. Dezember 1981 (GVBl. S. 526), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 215), und auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

Art. 1

Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

  1. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Stundensätze für Personal
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 inne- hat, sowie Angehörige oder Angehöriger der Freiwilligen Feuer- wehr 61,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 inne- hat 68,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 13 inne- hat 89,00 €“
  1. Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kosten für Einsätze in besonderen Fällen
Ast/Äste entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwet- tern oder sonstigen extremen Naturereignissen 191,00 €
Aufzug stilllegen / Aufzugskabine öffnen 357,00 €
Baum/Bäume entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Un- wettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 415,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie A je angefangene 15 Minuten 325,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie B je angefangene 15 Minuten 463,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie C je angefangene 15 Minuten 821,00 €
Entfernen von Wasser bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Un- wettern oder sonstigen extremen Naturereignissen bei einer Ein- satzdauer bis zu 2 Stunden 158,00 €
Insektenbekämpfung 174,00 €
Reine Absperrmaßnahmen nach Unwettern oder sonstigen extre- men Naturereignissen 82,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr 166,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzy- linders 176,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzy- linders und eines Schlosskastens 187,00 €
Verschließen von Wohnungstüren nach einem Feuerwehreinsatz 50,00 €“
  1. Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Sicherheitswachen
Bei Bereitstellung von Fahrzeugen im Sicherheitswachdienst betra- gen die Kosten je Stunde für den Ausrückezeitraum von über 24 bis 48 Stunden 50 % sowie von über 48 Stunden 25 % der Stundens- ätze für Fahrzeuge gemäß Nr. 2.
Sicherheitswachen aus dem Dienst heraus
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, je Wachstunde 61,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat, je Wachstunde 68,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat 61,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 68,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je eingeteilter Beamtin oder eingeteiltem Beamten 61,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, sowie Angehörige oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr je Wachstunde 32,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat, je Wachstunde 35,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, sowie Angehöriger oder Ange- hörigem der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat 35,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je einge- teilter Beamtin oder eingeteiltem Beamten sowie Angehöriger oder Angehörigem der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus sind nur bei rechtzeitiger Anmeldung und Verfügbarkeit von dienstfreien Beamtinnen und Be- amten sowie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr möglich.“
  1. Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Ausbildungen pro Teilnehmende
Grundausbildungslehrgang 25.000,00 €
Führungslehrgang 4.000,00 €
Fachspezifische Wahlfortbildung Gruppenführer im Einsatzdienst 9.000,00 €
Grundlehrgang „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ 2.750,00 €
Ausbildung zum Ausbilder „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ 2.750,00 €
Rettungssanitäter Ausbildung 3.000,00 €
Rettungssanitäter Abschlusslehrgang 1.000,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Rettungsdienstmodul 2 5.500,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul 1 8.600,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul 2 13.100,00 €
Taucherlehrgang 11.000,00 €
Taucherabschlusslehrgang 10.000,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung ohne Rettungsaufgaben 175,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung mit Rettungsaufgaben für Fir- men 316,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung mit Rettungsaufgaben nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ 1.027,00 €
Brandschutzunterweisung 178,00 €
Feuerlöscherunterweisung 112,00 €“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

FW/009/2025

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 10.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FwKES)

Anlagen: Änderungssatzung Anlage zur Änderungssatzung Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Da sich die tatsächlichen Kosten der Feuerwehr erhöht haben, möchte die Feuerwehr ihre Kosten dem aktuellen Stand anpassen. Damit wird dem allgemeinen Haushaltsgrundsatz, dass Gemeinden ihren Haushalt sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen haben, Rechnung getragen. Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ermöglicht es den Gemeinden, in bestimmten Fällen Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Im Rahmen dieser Möglichkeiten sollen die Kosten angepasst werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die zu erwartenden Mehrerträge in Höhe von etwa 50.000 EUR werden durch gestiegene Einsatzkosten kompensiert.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Anpassung der Kosten der Feuerwehr beeinflusst weder die Vielfältigkeit noch die Verschiedenheit der Stadt Nürnberg.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I / II u. Stk

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKES) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 03.12.2025 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKES) beschlossen.

Anlage zur Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKES)

Synopse der Kosten

des Kostenverzeichnisses für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen in der Fassung vom 22.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024, mit der ab 01.01.2026 geplanten Fassung:

Kostenverzeichnis

für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen

Die Kosten setzen sich aus den Personalkosten und den Sachaufwendungen zusammen. Die Kosten werden vom Zeitpunkt des Abrückens von der Feuerwache bzw. vom Standort bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens berechnet. Bei Sicherheitswachen kommt der Zeitraum vom Wachantritt bis zum Wachende zum Ansatz. Für angefangene Stunden wird bis zu 30 Minuten die halbe, im übrigen die ganze Stunde berechnet.

Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben.

Kosten bis 31.12.2025 Kosten ab 01.01.2026
Änderungen
sind grau
hinterlegt
1. Stundensätze für Personal
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, sowie Angehörige oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 50,00 € 61,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 57,00 € 68,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 13 innehat 78,00 € 89,00 €

…

3. Kosten für Einsätze in besonderen Fällen
Ast/Äste entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 175,00 € 191,00 €
Aufzug stilllegen / Aufzugskabine öffnen 308,00 € 357,00 €
Baum/Bäume entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 359,00 € 415,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie A je angefangene 15 Minuten 284,00 € 325,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie B je angefangene 15 Minuten 407,00 € 463,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie C je angefangene 15 Minuten 719,00 € 821,00 €
Entfernen von Wasser bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen bei einer Einsatzdauer bis zu 2 Stunden 136,00 € 158,00 €
Insektenbekämpfung 154,00 € 174,00 €
Reine Absperrmaßnahmen nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 71,00 € 82,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr 146,00 € 166,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzylinders 156,00 € 176,00 €

Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie

A je angefangene 15 Minuten

Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie

B je angefangene 15 Minuten

Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie

C je angefangene 15 Minuten

Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzylinders und eines Schlosskastens 167,00 € 187,00 €
Verschließen von Wohnungstüren nach einem Feuerwehreinsatz 56,00 € 50,00 €

…

6. Sicherheitswachen
Bei Bereitstellung von Fahrzeugen im Sicherheitswachdienst betragen die Kosten je Stunde für den Ausrückezeitraum von über 24 bis 48 Stunden 50 % sowie von über 48 Stunden 25 % der Stundensätze für Fahrzeuge gemäß Nr. 2
Sicherheitswachen aus dem Dienst heraus
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, je Wachstunde 50,00 € 61,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat, je Wachstunde 57,00 € 68,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat 50,00 € 61,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 57,00 € 68,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je eingeteilter Beamtin oder eingeteiltem Beamten 50,00 € 61,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, sowie Angehörige oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr je Wachstunde 32,00 €
Beamtin oder Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat, je Wachstunde 35,00 € 35,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat, sowie Angehöriger oder Angehörigem der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 € 32,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamtin oder Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die oder der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat 35,00 € 35,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je eingeteilter Beamtin oder eingeteiltem Beamten sowie Angehöriger oder Angehörigem der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 € 32,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus sind nur bei rechtzeitiger Anmeldung und Verfügbarkeit der dienstfreien Beamtinnen oder Beamten und Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr möglich.

…

8. Ausbildungen pro Teilnehmende
Grundausbildungslehrgang 10.370,00 € 25.000,00
€
Führungslehrgang 1.300,00 € 4.000,00 €
Fachspezifische Wahlfortbildung Gruppenführer im Einsatzdienst 5.400,00 € 9.000,00 €
Grundlehrgang „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ 2.750,00 €
Ausbildung zum Ausbilder „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen" 1.150,00 € 2.750,00 €
2.750,00 €
Rettungssänitäter Ausbildung 1.250,00 € 3.000,00 €
Rettungssanitäter Abschlusslehrgang 1.000,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Rettungsdienstmodul 2 7.500,00 € 5.500,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul 1 9.300,00 € 8.600,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul 2 7.500,00 € 13.100,00
€
Taucherlehrgang 3.000,00 € 11.000,00
€
Taucherabschlusslehrgang 10.000,00
€
Atemschutzgeräteträgerausbildung ohne Rettungsaufgaben 175,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung mit Rettungsaufgaben für Firmen 316,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung mit Rettungsaufgaben nach Feuerwehr- Dienstvorschrift 7 „Atemschutz" 1.027,00 €
1.027,00 €
Brandschutzunterweisung 220,00 € 178,00 €
Feuerlöscherunterweisung 170,00 € 112,00 €

…

Entscheidungsvorlage

Änderung der Anlage (Kostenverzeichnis) zur FwKES

Pos. 1. Die „Stundensätze für Personal“ werden aufgrund der Anordnung des Oberbürgermeisters (AdO) über die Festsetzung von Stundensätzen gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes kalkuliert. Gemäß Bayer. Feuerwehrgesetz müssen sich die Gemeinden bei Pflichtleistungen von Feuerwehren mit 10 % an den Einsatzkosten beteiligen. Diese Eigenbeteiligung wird von den in der AdO festgesetzten Stundensätzen abgezogen. Die Kalkulation beruht auf der AdO Nr. 001 B vom 02.01.2025. Die Bezeichnungen sind gendergerecht angepasst.

Pos. 2. unverändert

Pos. 3. Die „Kosten für Einsätze in besonderen Fällen“ haben sich geändert, weil sich die Personalkosten erhöht haben. Der Zeitansatz für die Leistung „Verschließen von Wohnungstüren nach einem Feuerwehreinsatz“ wurde aktualisiert, aus diesem Grund sinken die Kosten für diese Leistung.

Pos. 4. unverändert

Pos. 5. unverändert

Pos. 6. Die Kosten für Sicherheitswachen, welche aus dem Dienst heraus geleitstet werden, haben sich geändert, weil sich die Personalkosten erhöht haben. Die Bezeichnungen sind gendergerecht angepasst.

Pos. 7. unverändert

Pos. 8 Kosten für „Ausbildungen“ wurden entsprechend der neuen Lehrpläne im Feuerwehrwesen kalkuliert.

Pos. 9 unverändert

Pos. 10 unverändert

FW/008/2025

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss

Arbeit

Betreff:

Freiwillige Feuerwehr Nürnberg - Großgründlach

hier: Bestätigung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten

Anlagen: Anmeldung Großgründlach Kommandant und stv. Kommandant 2025 - Anlage

Sachverhalt (kurz):

In der Dienstversammlung vom 01.10.2025 wurden Herr Oliver Kraus zum Kommandanten und Herr Maximilian Schmid zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach gewählt. Die Gewählten bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Möglichkeit zur Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr und folglich auch die Möglichkeit zum (stv.) Kommandanten (m/w/d) richtet sich grds. an alle geeigneten Bürger (m/w/d).

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Beschlussvorschlag:

Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) werden Herr Oliver Kraus, wh. Quellweg 12 a, 90427 Nürnberg als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach und Herr Maximilian Schmid, wh. Schweinfurterstraße 8 b, 90427 Nürnberg als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach in ihrem Amt bestätigt.

Bei Herrn Maximilian Schmid wird die Bestätigung unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass er die erforderlichen Lehrgänge „Leiter einer Feuerwehr“ und „Gruppenführer“ innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Zugang der Bestätigungsverfügung, mit Erfolg besucht.

Entscheidungsvorlage zur Anmeldung vom 02.10.2025 zur Sitzung des Ausschusses

für Recht, Wirtschaft und Arbeit (Sitzungsdatum: 03.12.2025)

Betreff: Freiwillige Feuerwehr Nürnberg –Großgründlach hier: Bestätigung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten

Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach wurden zuletzt am 06.07.2022 gewählt. Ihre sechsjährige Wahlperiode begann am 29.04.2022.

Herr Kraus der stellvertretende Kommandant trat zum 23.07.2025 vorzeitig von seinem Amt zurück. Herr Müller der Kommandant trat zum 30.09.2025 ebenfalls vorzeitig von seinem Amt zurück.

Seitens der Stadt Nürnberg waren daher für diese Funktionen Neuwahlen anzuberaumen.

In einer Dienstversammlung am 01.10.2025 wurden Herr Oliver K r a u s zum Komman-

danten und Herr Maximilian S c h m i d zum stellvertretenden Kommandanten der

Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach gewählt. Die Gewählten haben die

Wahl angenommen. Ihre sechsjährige Wahlperiode läuft ab Zugang der Bestätigung.

Nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) wird der Feuerwehrkommandant von den Feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Feuerwehrkommandant kann nur werden, wer die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BayFwG erfüllt. Gleichfalls bedarf der Gewählte gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.

§ 7 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum BayFwG (AVBayFwG) konkretisiert unter anderem die an den Kommandanten zu stellenden fachlichen Voraussetzungen (erfolgreicher Lehrgangsbesuch).

Soweit im Einzelfall erforderliche Lehrgänge noch nicht besucht, werden konnten, lässt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG die ausnahmsweise Bestätigung zu, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende die Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. Gemäß Nr. 8.2.2 der Bek. des StMI zum Vollzug des BayFwG (VollzBekBayFwG) soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.

Der stellvertretende Kommandant, Herr Maximilian Schmid, muss noch an den Lehrgängen „Gruppenführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ teilnehmen. Ansonsten erfüllt er die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 BayFwG.

Der Kommandant, Herr Oliver Kraus, erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 BayFwG.

Die Gewählten sind nach Auffassung von FW auch aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihrer Persönlichkeit zur Wahrnehmung der ihnen durch Wahl verliehenen Führungsfunktionen geeignet.

FW schlägt daher vor, dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach die für ihre Amtsführung notwendige Bestätigung zu erteilen.

Ref.VII/023/2025

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Verstetigung Immobiliendialog Innenstadt

Anlagen: Sachverhaltsdarstellung

Bericht:

Das Austauschformat "Immobiliennetzwerk Innenstadt" dient dem regelmäßigen Dialog zwischen Stadtverwaltung, Immobilieneigentümern und Wirtschaftspartnern und hat sich als wichtiges Element der Zukunftsinitiative Innenstadt etabliert. Im Fokus stehen die Voraussetzungen für wirtschaftlich tragfähige (Um-)Nutzungen, Verfahrenserleichterungen und die bessere Abstimmung zwischen Eigentümern und Verwaltung. Das Immobiliennetzwerk schafft eine strukturierte Austauschbasis, fördert optimierte städtische Lösungen und trägt damit zur Reduzierung von Leerständen sowie zur nachhaltigen Stärkung der Nürnberger Innenstadt bei.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten 15.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Erforderliche Mittel für 2026 sind im Rahmen des Kämmereipakets bei den "zusätzlichen Mitteln für den Stab Innenstadt" enthalten.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Diversity-Relevanz erkennbar.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Verstetigung Immobiliennetzwerk („Immobiliendialog“) Innenstadt

Sachverhaltsdarstellung:

Eine erfolgreiche Entwicklung der Nürnberger Innenstadt kann nur im engen Schulterschluss mit den Eigentümerinnen und Eigentümern der innerstädtischen Gebäude gelingen. Sie tragen maßgeblich dazu bei, das Stadtbild, die Nutzungsvielfalt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zentrums zu gestalten. Leerstände können nur nachhaltig reduziert werden, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer sowie potenzielle Nutzerinnen und Nutzer frühzeitig, zielgerichtet und partnerschaftlich zusammengebracht werden. Ein funktionierendes Matching zwischen Mietinteressenten und Eigentümern ist dabei ein zentraler Erfolgsfaktor, um gewerblichen Leerständen wirksam zu begegnen und neue Nutzungsperspektiven zu eröffnen.

Vor diesem Hintergrund wurde vom Stab Innenstadt im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat Anfang 2025 das „Immobiliennetzwerk Innenstadt“ als neues Austausch- und Beteiligungsformat initiiert. Ziel des Formats ist es, den Dialog zwischen Stadtverwaltung, Immobilieneigentümern und Wirtschaftspartnern zu strukturieren, gegenseitiges Verständnis zu fördern und gemeinsam Lösungsansätze für eine zukunftsfähige Innenstadtentwicklung zu erarbeiten.

Die Auftaktveranstaltung fand am 13.02.2025 in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK) statt. Rund 70 Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer nahmen daran teil. Im Mittelpunkt stand der offene Austausch über aktuelle Herausforderungen der Innenstadt – insbesondere zu Leerständen, Umnutzungen, rechtlichen Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten. Die Veranstaltung wurde von den Teilnehmenden sehr positiv aufgenommen und verdeutlichte das hohe Interesse an einem regelmäßigen und verbindlichen Dialog zwischen Verwaltung und Eigentümerschaft.

Im zweiten Immobiliennetzwerktreffen am 16.10.2025, das erneut gemeinsam mit der IHK und der Handwerkskammer für Mittelfranken (HWK) durchgeführt wurde, wurde das Thema „Werthaltige Umnutzung statt Leerstände“ vertieft. Fachimpulse der Technischen Universität Darmstadt zeigten innovative Wege zur Transformation innerstädtischer Immobilien auf – etwa durch neue Wohnformen, flexible Arbeitsräume oder kreative Zwischennutzungen. Die Bauordnungsbehörde informierte ergänzend über Genehmigungsverfahren und rechtliche Spielräume bei temporären und dauerhaften Umnutzungen.

Das Immobiliennetzwerk Innenstadt hat sich damit als zentrale Kooperations- und Kommunikationsplattform etabliert. Es trägt dazu bei, Transparenz über Förderprogramme, städtebauliche Zielsetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über das Format die Möglichkeit, frühzeitig Informationen zu erhalten, Anregungen einzubringen und im direkten Dialog mit der Verwaltung Lösungswege zu erarbeiten.

In diesem Sinne soll dieses erfolgreiche Format verstetigt und weiterentwickelt werden. Geplant ist, die Treffen in einem regelmäßigen Turnus (mindestens einmal jährlich) fortzuführen und thematisch zu vertiefen – etwa zu Umnutzung, Bau- und Förderrecht, Revitalisierung von Gewerbeimmobilien oder neuen Nutzungstrends.

Darüber bietet das Immobiliennetzwerk die Chance Kooperationsprojekte zu initiieren, um innovative Nutzungs- und Revitalisierungsvorhaben im Innenstadtgebiet zu fördern. Dabei können gemeinsame Pilotprojekte mit Eigentümerinnen und Eigentümern entstehen, die modellhaft zeigen, wie Leerstände durch neue Nutzungsformen wiederbelebt werden können.

Ein wiederkehrendes Thema in den Netzwerktreffen betrifft die Verfahren und Auflagen bei Bauanträgen zu Umnutzungen oder Ausbauten. Eigentümerinnen und Eigentümer äußerten

den Wunsch nach klareren, effizienteren und transparenteren Abläufen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, inwieweit verwaltungsinterne Abstimmungen und Informationsflüsse vereinfacht und Entscheidungsprozesse beschleunigt werden können. Ziel ist es, innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine möglichst unbürokratische und verlässliche Unterstützung bei Umnutzungsprozessen zu gewährleisten.

Schließlich wurde von mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung hingewiesen. Eigentümer befürchten, dass nach einer Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum eine spätere Rückführung in gewerbliche Nutzung nicht mehr möglich sei. Diese Unsicherheit hemmt häufig Investitions- und Umnutzungsentscheidungen und führt dazu, dass Eigentümer vielfach von potenziell sinnvollen Umnutzungen absehen – insbesondere in Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage und Struktur grundsätzlich sowohl für Gewerbe- als auch für Wohnzwecke geeignet wären. Zudem äußerten Eigentümerinnen und Eigentümer die Sorge, dass eine solche Umwandlung langfristig ihre Nutzungsflexibilität und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Immobilien einschränken könnte. Gerade vor dem Hintergrund der dynamischen Veränderungen in Einzelhandel, Gastronomie und Büroflächen sei für viele Akteure die Option, zwischen gewerblicher und wohnwirtschaftlicher Nutzung wechseln zu können, ein zentraler Aspekt zukünftiger Investitionsentscheidungen. Die Verwaltung wird diese Hinweise aus dem Netzwerk in die laufende Evaluierung der Satzung einbringen und prüfen.

Durch die Verstetigung und Weiterentwicklung des Immobiliennetzwerks Innenstadt entsteht ein dauerhafter, strukturierter und lösungsorientierter Dialog zwischen Stadtverwaltung, Wirtschaft und Immobilieneigentümern. Das Format trägt maßgeblich dazu bei, Transparenz zu schaffen, Vertrauen aufzubauen, Förder- und Beratungsangebote zielgerichtet zu kommunizieren und gemeinsame Strategien zur Stärkung und Revitalisierung der Nürnberger Innenstadt zu entwickeln.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversityrelevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

Referat VII

Ref.VII/024/2025

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Mietwucher erfassen und bekämpfen

Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke vom 17.04.2025

Bericht:

Neben der konsequenten Förderung des Wohnungsneubaus ist es ein erklärtes Ziel der Nürnberger Wohnungspolitik den Wohnungsbestand zu sichern und ein bezahlbares Mietniveau zu halten. Dazu werden in der Stadt Nürnberg verschiedene mietrechtliche Instrumente angewandt, mit denen die Mieten überprüft und Mieterinnen und Mieter vor unrechtmäßig hohen Mieten geschützt werden können. Über die Instrumente und den Sachstand Mietüberhöhung und Mietwucher wird berichtet.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Thema Wohnen betrifft zwar grundsätzlich alle gesellschaftlichen Gruppierungen, mit der Vorlage werden jedoch keine spezifischen Prozesse angestoßen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Mietwucher erfassen und bekämpfen

Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke vom 17. April 2025

Entscheidungsvorlage

1. Ausgangssituation auf dem Nürnberger Mietwohnungsmarkt

Der Nürnberger Wohnungsmarkt ist seit Jahren angespannt, und die Situation hat sich mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine seit 2022 weiter verschärft. Steigende Bauund Energiekosten, höhere Zinsen und Fachkräftemangel erschweren den Neubau. Der jährliche Neubaubedarf von 2.000 Wohneinheiten wurde im Jahr 2023 mit 2.023 Fertigstellungen erreicht, in den Jahren davor und auch 2024 (1.497 Fertigstellungen, -26 % zum Vorjahr) jedoch zum Teil verfehlt. Angesichts der gesunkenen Genehmigungszahlen ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Währenddessen ist die Bevölkerung auf fast 547.000 Menschen gewachsen. Für die nächsten zehn Jahre wird ein weiterer Zuwachs von über 10.000 Menschen erwartet, was die Nachfrage nach Wohnraum hochhält und sich in kontinuierlich steigenden Mieten widerspiegelt.

Zwischen 2014 und 2024 stiegen die durchschnittlichen Bestandsmieten nach Mietenspiegel von 6,86 € auf 9,65 € pro Quadratmeter, während die Angebotsmieten von 8,00 € auf 11,80 € pro Quadratmeter stiegen. Neubauten verzeichneten den stärksten Mietanstieg von 10 € auf rund 15 € pro Quadratmeter Nettokaltmiete (Angebotsmiete). Diese Entwicklung macht es vor allem für Haushalte mit mittleren und geringen Einkommen immer schwieriger, bezahlbaren Wohnraum zu finden.

Neben der konsequenten Förderung des Wohnungsneubaus ist es daher ein erklärtes Ziel der Nürnberger Wohnungspolitik den Wohnungsbestand zu sichern und ein bezahlbares Mietniveau zu halten.

Im Folgenden werden mietrechtliche Instrumente vorgestellt, die Mieterinnen und Mieter vor unrechtmäßig hohen Mieten schützen.

2. Mietrechtliche Instrumente

Mietpreisbremse Die Mietpreisbremse besagt, dass die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Davon ausgenommen ist Wohnraum, der ab 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wird sowie umfassend modernisierte Wohnungen, Wohnungen mit höheren Vormieten sowie Wohnungen, in denen bestimmte Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Mieterinnen und Mieter haben die Möglichkeit, die Miethöhe zu überprüfen, den Vermieter schriftlich zu rügen und zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, sofern sich der Verdacht der überhöhten Miete bestätigt.

Die Mietpreisbremse trat erstmals am 1. Juni 2015 in Kraft und gilt in Bayern in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, somit auch in Nürnberg, seit dem 1. August 2015. Am 26. Juni 2025 wurde durch den Bundestag ihre Verlängerung bis zum 31.12.2029 um weitere vier Jahre beschlossen.

Kappungsgrenze Dies bedeutet, dass die Miete in einem bestehenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % steigen darf, sofern die bisherige Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, auch in Nürnberg, ist die Kappungsgrenze abgesenkt und damit die Erhöhung der Miete auf 15 % begrenzt. Maßgeblich ist dabei stets die Nettokaltmiete, also die Miete ohne Betriebs- und Nebenkosten. Staffelmiet- und Indexmietverträge sind ebenso ausgenommen wie Modernisierungsumlagen. Mieterinnen und Mieter haben

das Recht der Mieterhöhung zu widersprechen, diese wird bei erfolgreichem Widerspruch nur bis zur zulässigen Grenze wirksam.

Mietspiegel Grundlage für die Anwendung von Mietpreisbremse und Kappungsgrenze ist jeweils die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese wird mithilfe des Mietspiegels ermittelt, der in Nürnberg vom Stab Wohnen alle zwei Jahre als qualifizierter Mietspiegel neu erstellt bzw. fortgeschrieben wird. Der Mietspiegel legt keine Mietpreise fest, sondern bildet das Preisgefüge im freifinanzierten Wohnungsbau möglichst transparent ab. Er dient somit als wichtige Orientierungshilfe bei der Festlegung von Miete und als verlässliche Bezugsgröße in juristischen Auseinandersetzungen.

3. Sachstand Mietüberhöhung und Mietwucher

Die Stadtratsgruppe Die Linke fordert in ihrem Antrag die Einrichtung einer Meldestelle zur Erfassung und Ahndung überhöhter Mietpreise. Dabei muss zwischen Mietüberhöhung und Mietwucher unterschieden werden. Eine Mietüberhöhung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und auf dem Wohnungsmarkt ein Mangel an vergleichbaren Wohnungen besteht. Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) dar und kann mit einer Rückzahlung der überhöhten Miete geahndet werden. Mietwucher liegt dagegen vor, wenn die vereinbarte Miete mehr als 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und der Vermieter eine Zwangslage des Mieters ausnutzt. Dies ist nach § 291 StGB strafbar und kann mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.

Aktuelle Zahlen zur Anzahl der Fälle von Mietüberhöhung und -wucher in Nürnberg liegen der Stadtverwaltung nicht vor. Mieterseitige Anfragen an die Stadt beziehen sich zwar häufig auf die Suche nach bezahlbarem Wohnraum, konkrete Verdachtsfälle von Mietwucher wurden hierbei in den zurückliegenden Jahren nicht vorgebracht. Im Rahmen der städtischen Mietberatung, die der Stab Wohnen im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat bis ins Jahr 2023 angeboten hat, waren die Themen Mietenspiegel und Mieterhöhung die häufigsten Gründe für ein Beratungsgespräch. In den Jahren 2014 – 2023 hat SW im Rahmen der Mietpreisüberwachung keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet noch wurde ein Fall der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Die Mietberatung durch den Stab Wohnen wurde im Jahr 2024 im Zuge der Haushaltskonsolidierung eingestellt. Aufgrund der anhaltenden Haushaltsproblematik ist es nicht möglich, die Mietberatung, die eine freiwillige Aufgabe für Kommunen darstellt, derzeit wieder personell auszustatten und anzubieten.

Auch die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Meldeportals für Hinweise auf mögliche Fälle von Mietwucher kann aufgrund der aktuellen Haushaltssituation der Stadt Nürnberg nicht umgesetzt werden. Hierfür stehen private Mietervereine zur Verfügung.

Bereits jetzt steht auf der Homepage des Stabs Wohnen unter www.wohnen.nuernberg.de der aktuelle Mietspiegel in einer kostenfreien Leseversion zur Verfügung. Mieterinnen und Mieter können damit die zulässige Miete prüfen und sich so vor überhöhten Mietforderungen schützen.

4. Zusammenfassung

Neben dem Wohnungsneubau ist die Sicherung bezahlbarer Mieten im Bestand eines der Hauptanliegen der städtischen Wohnungspolitik. Angesichts der Haushaltslage kann derzeit jedoch weder eine Melde- und Beratungsstelle noch ein digitales Meldeportal zur Verfolgung überhöhter Mieten eingerichtet werden. Zwischen 2014 und 2023 sind dem Stab Wohnen zudem keine Fälle bekannt geworden. Der Schutz der Mieterinnen und Mieter wird derzeit vorrangig durch bestehende mietrechtliche Instrumente wie Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Mietspiegel gewährleistet. Darüber hinaus bieten insbesondere die Mietervereine in Nürnberg qualifizierte Beratung und Unterstützung an.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 14.11.2025 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff:

Sportvision Nürnberg 2040

Sachverhalt (kurz):

Zahlreiche nationale und internationale Studien belegen den volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Nutzen der Effekte körperlicher Aktivität.Die Bedeutung von Sport und Bewegung ist nun in Form eines umfassenden Bayerisches Sportgesetzes im Gesetzgebungsverfahren, mit dem Ziel die Staatszielbestimmung (Förderung des Sports) ressortübergreifend zu konkretisieren. Die Sportvision Nürnberg 2040 soll als ressortübergreifender Handlungsleitfaden im Bereich Sport und Bewegung an der SportAgenda Nürnberg und dem Bayerischen Sportgesetz anschließen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Die Sportkommission empfiehlt die Sportvision als obersten politischer Handlungsleitfaden für den Themenbereich Sport und Bewegung mit dem ressortübergreifenden Ziel , durch Sport und Bewegung eine resiliente und gesunde Stadtbevölkerung zu schaffen. Die Sportkommission beauftragt die Verwaltung die gesetzten Ziele zu verfolgen, die dafür nötigen Beschlüsse dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorzulegen und die Sportvision weiterzuentwickeln. Insbesondere wird die Verwaltung beauftragt die Bedarfe für Sportangebote im öffentlichen Raum zu skizzieren und die einhergehende Sicherung der Sportflächen im Baulandbeschluss zu etablieren.

Beschlussvorschlag:

Der Empfehlungsvorschlag aus der Sportkommission vom 14.11.2025 wird zum Beschluss erhoben.

Sportvision Nürnberg 2040

Mit Sport und Bewegung erfolgreich in die Zukunft – zukunftsweisend, innovativ, inklusiv.

Leitgedanke

„Nürnberg begreift Sport als tragende Säule einer lebenswerten Stadt. Eine starke Infrastruktur, engagierte Vereine und das Ehrenamt bilden das Fundament, auf dem Breitensport, Leistungssport und Großveranstaltungen gleichermaßen wachsen. Wir fördern Talente, stärken die Vielfalt der Sportarten und schaffen inklusive, nachhaltige Rahmenbedingungen für Bewegung, Begegnung und Begeisterung – heute und in Zukunft.“

Wert des Sports für die Stadt12345

Zahlreiche nationale und internationale Studien belegen den volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Nutzen der Effekte körperlicher Aktivität.

der Resilienz

verbessertes Lernen, v.a. für Kinder und Jugendliche

Großsportveranstaltungen

Handels- und Gastgewerbe)

➔ Sport und Bewegung sind unverzichtbar für Lebensqualität und Zusammenleben in den Städten und haben einen enormen volkswirtschaftlichen Nutzen (vgl.Grundsatzpapier des Deutschen Städtetages vom 25.01.22 und Der volkswirtschaftliche Nutzen von Bewegung der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und Fit Sport Austria 2015).

Die Bedeutung von Sport und Bewegung ist nun in Form eines umfassenden Bayerisches

Sportgesetzes im Gesetzgebungsverfahren, mit dem Ziel die Staatszielbestimmung

(Förderung des Sports) ressortübergreifend zu konkretisieren. Dabei sollen die strategischen Eckpunkte über Zuständigkeitsbereiche hinweg zusammengefasst werden. Daran schließt die Sportvision Nürnberg 2040 an, sie soll als ressortübergreifender Handlungsleitfaden bei Entscheidungen in Verwaltung und Politik dienen.

1 Der Beitrag des Sports zur Erfüllung der WHO-Empfehlungen für körperliche Aktivität (Repenning 2020) 2 Physical Activity and Sports—Real Health Benefits: A Review with Insight into the Public Health of Sweden (Malm 2019) 3 Contribution of sport to society and the economy (Weston 2024) 4 The Social and Economic Importance of Sports (Prudky 2022) 5 Direct Economic Short-Term Impact of Public Spending in Sporting Events (Quirante 2024)

Die Vision Die Sportvision Nürnberg 2040 baut auf die 2019 beschlossene SportAgenda und das Bayerische Sportgesetz auf und soll damit eine Vision und Entwicklungsperspektive für den Nürnberger Sport geben.

Abbildung 8

Die Sportvision beinhaltet folgende Eckpunkte:

o Mit optimaler bedarfsgerechter Nutzung und Auslastung o Durch stadtweite bedarfsgerechte Versorgung o Indem bei Bau und Erhalt alle Aspekte der Sportvision mitgedacht werden

o Durch zukunftsfähige Ausrichtung von Vereinen o Mit wirkungsgerechter Sportförderung o Durch Digitalisierung und Entbürokratisierung der Arbeit der Verwaltung

o als wichtiges Standbein der Nürnberger Sportentwicklung ausbauen und sichern o soll sich kooperativ in Landes- und Bundesstrukturen einfügen o soll sich an lokalen Entwicklungen orientieren und weiterentwickeln

strategisch geplant und ausgebaut werden, um o viele Menschen zu animieren Sport zu treiben o den Nürnberger Leistungssport zu präsentieren und zu fördern o das Stadtimage als Sportstadt zu demonstrieren

o soll ausgebaut werden und für jeden in der Stadt gut zugänglich sein o soll bedarfsgerecht für verschiedene Zielgruppen moduliert werden (Menschen mit Behinderung, Geflüchtete, Kinder, Frauen, Senioren usw.) o soll Stadtweit als wichtigste Präventionsstrategie gelebt werden

Was wurde in Nürnberg bereits erreicht Infrastruktur Die Infrastruktur wird insbesondere im Rahmen von Schulbauprojekten stetig ausgebaut und auch saniert. So standen in 2024 u.a. 124 städtische und 120 vereinsbetriebene Sporthallen und Sporträume zur Verfügung. Zwischen 2025 – 2030 werden hier 33 neue Halleneinheiten fertiggestellt, was einer Entstehung von 18 neuen zusätzlichen Halleneinheiten entspricht. Im gleichen Maße wurde in den vergangenen Jahren der Ausbau von Spiel- und Bewegungsflächen für Kinder und Jugendliche mithilfe der Jugendhilfeplanung „Spielen in der Stadt“ vorangetrieben und auch bisher 7 Bewegungsparks für Erwachsene etabliert. Im Zuge des „Pilotprojekts Sportentwicklungsplanung Weststadt“ wurden Werkzeuge und Potentiale zur Optimierung der Sportflächenbilanz identifiziert sowie Handlungsmaßstäbe und Maßnahmen der Sportstättenentwicklung festgelegt.

Ehrenamt und Vereinsentwicklung Für das Ehrenamt steht vor allem der SportService als kompetente Dienststelle für alle Vereine und deren Anliegen zur Verfügung. Dabei wurden im Jahr 2024 fast 3 Mio. € Fördermittel an die vor allem ehrenamtlich geführten Vereine ausgeschüttet und zahlreiche Lösungen für Problemlagen entwickelt. In vielfältigen Kooperationen wurden neue Ideen entwickelt, um den Sport in Nürnberg weiterzuentwickeln. So gibt es ein Vereinsprojekt zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit im Schulbereich oder zahlreiche neue inklusive Sportangebote.

Leistungssport Ergänzend zum Neubau der Eliteschule des Sports wird aktuell das Internat „Haus der Athleten“ mit erweiterten Kapazitäten gebaut. Die Beibehaltung der bestehenden Bundesstützpunkte konnte erfolgreich umgesetzt werden. Die Unterstützung von Leistungssportveranstaltungen wie die Triathlon Bundesliga, eingebettet in ein Großsportevent, oder diverse Taekwondo Meisterschaften ergänzen die Arbeit im Leistungssport. Auch zahlreiche nationale Meisterschaften in erfolgreichen Sportarten wie Synchronschwimmen, Para-Schwimmen oder Wasserball sind Teil des Nürnberger Leistungssports.

Großsportveranstaltungen Mit der Etablierung des Metropolmarathons ist es gelungen, eine ganze Region in Bewegung zu versetzen und ein besonderes Highlight in der Städtepartnerschaft Nürnberg-Fürth zu kreieren. Daneben gibt es zahlreiche weitere Veranstaltungen, wie den Breitensport DTU Triathlon am Wöhrder See.

Breitensport Als größte Sport- und Bewegungsgruppe wird dem organisierten und nichtorganisierten Breitensport eine besondere Bedeutung für eine resiliente und gesunde Bevölkerung gegeben. Hier wurden sowohl im organisierten als auch im nichtorganisierten Sportbereich Maßnahmen und Angebote etabliert. So bieten niederschwellige Angebote wie „Mach mit Bleib Fit“ gerade älteren Menschen ohne Vereinszugehörigkeit professionelle Angebote in Nürnberger Bewegungsparks. Die Weiterentwicklung zur inklusiven Sportstadt ist ein weiterer wichtiger Meilenstein der Nürnberger Sportlandschaft. Hier wurde mit einem großen Netzwerk viele zusätzliche Angebote geschaffen. Auch der integrative Bereich steht dem durch die Etablierung von Stützpunktvereinen und zahlreichen Integrationsprojekten, die nun mit einem Bundesförderprogramm aufgestockt werden konnten, in nichts hinterher.

Künftige Sportentwicklung auf Basis der Sportvision Auf Basis der Vision soll die Sportentwicklung der Stadt Nürnberg stetig fortgeschrieben und erweitert werden. Die daraus abgeleiteten Handlungsziele und Arbeitsschritte sollen sich stetig weiterentwickeln. Folgende Zielstellungen ergeben sich aus der Vision aufbauend auf die Beschlüsse der Sportkommission (06.12.2019, 17.07.2020, 25.06.2021), dem RWA (07.07.2021) und dem Stadtrat (24.07.2019)

Infrastruktur

einhergehende Sicherung der Sportflächen im Baulandbeschluss

Ehrenamt und Vereinsentwicklung

durch zielgerichtete Beratungs- und Förderangebote

und dessen Aufgaben im Sinne der städtischen Sportentwicklung

Buchungsprozessen und der digitalen Bedarfsabfrage

Leistungssport

Leistungssportkonzeptes

Etablierung guter Kommunikationsstrukturen im Leistungssportbereich mit allen Stakeholdern (Bund, Land, Verbände etc.)

Infrastruktur und Großsportveranstaltungen, um eine Weitentwicklung der Kernsportarten zu ermöglichen

Großsportveranstaltungen

attraktiven Veranstaltungsort

Breitensport:

Kernzielgruppen wie Menschen mit Behinderung, Geflüchtete, Nichtschwimmer, Kinder- und Jugendliche

Sport und Bewegung

Welche Projekte wurden schon begonnen Infrastruktur Eine Sport- und Bewegungsinfrastrukturkarte wurde bereits an verschiedenen Stellen begonnen. Dies soll in Form einer interaktiven Karte für verschiedene Nutzergruppen (Stadtverwaltung, Politik, Organisierter Sport, Nürnberger Bürgerinnen und Bürger) in Zusammenarbeit mit GEO und den beteiligten Dienststellen zusammengefasst und zur Verfügung gestellt werden.

Abbildung 9

Abbildung 10

Abbildung 11

Außerdem wurden Vorbereitungen für eine Arbeitsgruppe bestehend aus Ref. IV und Sportvereinen verschiedener Größe geschaffen, welche die Optimierung der Auslastung der Sportstätten verfolgt.

Ehrenamt und Vereinsentwicklung Um das Ehrenamt und die Infrastrukturnutzung zu optimieren wird gerade die Etablierung eines neuen digitalen Buchungstools für Sportstätten vorbereitet. Hier soll künftig eine digitale Übersicht der Belegungspläne und eine digitale Buchung der Sporthallen möglich sein. Außerdem kann somit eine automatische Erfassung der Auslastung der Sportstätten ermöglicht werden, was die Optimierung der aktuellen Kapazitäten erleichtert.

Leistungssport Im Leistungssport werden gerade extern Daten erhoben, um eine Analyse der Leistungssportentwicklung zu erstellen. Dies soll zeitgleich als Basis für ein neues Leistungssportkonzept dienen.

Großsportveranstaltungen Im Bereich Großsportveranstaltungen werden gerade strategische Optionen für Veranstaltungen ab 2028 geprüft. Außerdem wird der Ausbau und die Verbesserung der Rahmenbedingungen von bestehenden Sportveranstaltungen vorbereitet.

Breiten- und Gesundheitssport Auf Basis der Evaluierung der Infrastruktur, wird hier gerade geprüft, welche Optionen für Multicodierung und parallele Flächennutzung möglich sind und welche Angebote und Konzepte aktuell in verschiedenen Bereichen existieren.

Auf dieser Basis sollen folgende Einzelkonzepte evaluiert, verknüpft, erstellt oder fortgeschrieben werden:

Die Sportkommission empfiehlt die Sportvision als obersten politischer Handlungsleitfaden für den Themenbereich Sport und Bewegung mit dem ressortübergreifenden Ziel , durch Sport und Bewegung eine resiliente und gesunde Stadtbevölkerung zu schaffen. Die Sportkommission beauftragt die Verwaltung die gesetzten Ziele zu verfolgen, die dafür nötigen Beschlüsse dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorzulegen und die Sportvision weiterzuentwickeln. Insbesondere wird die Verwaltung beauftragt die Bedarfe für Sportangebote im öffentlichen Raum zu skizzieren und die einhergehende Sicherung der Sportflächen im Baulandbeschluss zu etablieren.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 14.11.2025 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff:

Kommunale Förderung Neubau Sportpark TSV Altenfurt

Anlagen: Entscheidungsvorlage Eckdaten_Verein_TSV_Altenfurt

Sachverhalt (kurz):

Bedingt durch die mangelnden Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Wohlauer Straße 16-18, dem baulichen Zustand der Sportanlage sowie den bestehenden Lärmkonflikten plant der TSV Altenfurt seine vereinseigenen Sportflächen von ca. 2,25 ha zu verkaufen und einen neuen zeitgemäßen Sportpark zu errichten.

Kostenplanung: geplante Gesamtkosten: 32,4 Mio. Euro zuwendungsfähige Kosten: 26,0 Mio. Euro städtischer Zuschuss (45%): 11,7 Mio. Euro

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 11.700.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 11.700.000 € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Sportservice: Jährlicher Etat 1,1 Mio. Euro bei SpS nicht auf Großbauprojekte ausgelegt

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Die Sportkommission empfiehlt dem Stadtrat für die Haushaltsberatung die Förderung der Maßnahme "Neubau Sportpark" des TSV Altenfurt und die Einplanung des städtischen Zuschussanteils in den Mittelfristigen Investitionsplan zur Auszahlung in den Jahren 2026 bis 2033.

Beschlussvorschlag:

Der Empfehlungsvorschlag aus der Sportkommission vom 14.11.2025 wird zum Beschluss erhoben.

Neubau Sportpark TSV Altenfurt – Förderzusage des städtischen Zuschusses

Entscheidungsvorlage

  1. Förderung des Sportstättenbaus durch die Stadt Nürnberg

Bedingt durch die mangelnden Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Wohlauer Straße 16-18, dem baulichen Zustand der Sportanlage sowie den bestehenden Lärmkonflikten, ist eine Investition in den Neubau eines Sportparks, unumgänglich, um die Erhaltung und Optimierung des Sportangebots des TSV Altenfurt zu gewährleisten. Nach den städtischen Sportförderrichtlinien können hier Anträge auf einen kommunalen Investitionskostenzuschuss i. H. v. 45% der zuwendungsfähigen Kosten gestellt werden.

  1. Geplante Maßnahmen und Finanzierung

Der Verein plant seine vereinseigenen Sportflächen von ca. 2,25 ha zu verkaufen und einen neuen zeitgemäßen Sportpark zu errichten. Auf dem Grundstück Ecke Liegnitzer- /Oelser Straße soll auf den ehemaligen Sportflächen des DJK Langwasser ein neuer Sportpark entstehen. Die durch den Verkauf erlösten Mittel werden zu 100% für den Neubau des Sportparks verwendet.

Mit der neuen Sportanlage will der TSV Altenfurt seinen durch die Satzung definierten Zweck und die bis heute praktizierten Sportarten an einem neuen Standort fortführen. Das vorhandene Breitensportangebot soll optimiert und durch neue sportliche Themenbereiche erweitert werden.

Der Schwerpunkt wird auf einem sportlichen Angebot für alle Generationen liegen sowie durch professionellere Strukturen in den Bereichen Kinder- und Reha- bzw. Gesundheitssport ergänzt werden. Die Konzeption der gesamten Sportanlage ist auf Breitensportangebote ausgelegt und sieht Sportbetrieb und Veranstaltungen nur in diesem Rahmen vor.

Die aktualisierten Gesamtkosten der beiden Bauabschnitte liegen bei knapp 32,4 Mio. Euro.

Finanzierungsmodell: förderfähige Kosten: Förderfähige Kosten nach BLSV-Kostenpauschalen gesamt: 26 Mio. Euro Förderung BLSV (20% der förderfähigen Kosten): 5,2 Mio. Euro Förderung der Stadt Nürnberg (45% der förderfähigen Kosten): 11,7 Mio. Euro

Eigenanteil TSV Altenfurt Nürnberg: Eigenanteil gesamt: 15,5 Mio. Euro

Der Verein bestätigt die Übernahme des Eigenanteils.

Das Bauprojekt soll in 2 Bauabschnitten erfolgen, wobei im ersten Bauabschnitt vor allem die bisherigen Kernbereiche aufrechterhalten werden sollen. So werden zuerst die kleine Turnhalle, das Dojo, Umkleiden, ein Sportlertreff bzw. Bistro sowie im Außenbereich die Kunstrasenplätze, Beachvolleyballanlagen, eine Kalthalle und die erforderlichen Nebengebäude wie Garagen errichtet. Im zweiten Bauabschnitt entstehen dann Fitness-, Kurs- und Rehawelt, die Sportlersauna und Bewegungslandschaft. Die Förderfähigen Kosten der Stadt Nürnberg für den Bauabschnitt 1 belaufen sich auf 7,5 Mio. € und sollen innerhalb von 5 Jahren ausgezahlt werden.

Finanzierungsplan: Bauabschnitt 1:

Jahr Kommunale Landesmittel Eigenanteil Summe
Mittel
€ € € €
2026 - 1,8 Mio. 1,8 Mio.
2027 - 4,1 Mio. 4,1 Mio.
2028 0,8 Mio. - 5,8 Mio. 6,6 Mio.
2029 5,7 Mio. - - 5,7 Mio.
2030 1,0 Mio. 1,6 Mio. - 2,6 Mio.
2031 - 1,7 Mio. - 1,7 Mio.
gesamt 7,5 Mio. 3,3 Mio. 11,7 Mio. 22,5 Mio.

Bauabschnitt 2:

Jahr Kommunale Landesmittel Eigenanteil Summe
Mittel
€ € € €
2030 - - 0,8 Mio. 0,8 Mio.
2031 1,0 Mio. - 2,3 Mio. 3,3 Mio.
2032 2,6 Mio. - 0,9 Mio. 3,5 Mio.
2033 0,6 Mio. 0,6 Mio.
2034 1,7 Mio. 1,7 Mio.
gesamt 4,2 Mio. 1,7 Mio. 4,0 Mio. 9,9 Mio.

Bauzeitenplan Bauabschnitt 1:

Jahr Baufortschritt
Jan 26 Vergabe Planungsleistungen
Jul 27 Baubeginn
Jul 29 Bau Fertigstellung
2031 Auszahlung letzte Fördermittel

Deckung des städtischen Anteils für das Vereinsprojekt

Die Finanzierung des städtischen Zuschussanteiles wäre aufgrund des überdurchschnittlichen Investitionsvolumens und der auf derzeit jährlich 1,1 Mio. € begrenzten Investitionszuschuss-Pauschale nur zu Lasten anderer Vereine zu bewerkstelligen. Ref. IV/SportService schlägt daher eine Finanzierung durch eigenständige, zusätzliche MIP-Ansätze analog der Förderung des Baus der Surfwelle sowie dem Wiederaufbau des Yachtclubs Nürnberg vor.

Die Sportkommission empfiehlt dem Stadtrat die Förderung der Maßnahme "Neubau Sportpark" des TSV Altenfurt und die Einplanung des städtischen Zuschussanteils in den Mittelfristigen Investitionsplan zur Auszahlung in den Jahren 2026 bis 2033.

Eckdaten zum Verein TSV Altenfurt

Mit mehr als 2.200 Mitgliedern gehört der TSV Altenfurt zu den größten Sportvereinen in Nürnberg.

Der Verein bietet Sport- und Gesundheitsangebote für alle Altersklassen und in vielen Leistungskategorien: Vom Mutter-Kind-Turnen bis hin zum Seniorentreff und vom Freizeitsport bis zum Leistungssport auf deutschem und internationalem Top-Niveau. Darüber hinaus hat der TSV Altenfurt ein umfangreiches Programm im Bereich des Gesundheits- und Rehabilitationssports - teilweise auch für Nicht-Mitglieder - und bietet inklusive Sportmöglichkeiten an. Mit aktuell 42% ist der Jugendanteil (0-26 Jahre) des Vereins außerordentlich hoch.

Der TSV Altenfurt verfügt über Angebote in 50 Sportarten, die sich in die folgenden Abteilungen gliedern (https://www.tsvaltenfurt.de/):

Um am neuen Standort zeitgemäße und auf die notwendigen Anforderungen und Bedarfe angepasste Sport- und Vereinsanlagen bereitstellen zu können, plant der TSV Altenfurt, sein Gelände an der Wohlauer Straße aufzugeben und alle seine Sportanlagen künftig am neuen Standort zu konzentrieren. Die Architektur des neuen Sportparks legt dabei Wert auf eine hohe Benutzerfreundlichkeit, die die sportlichen und sozialen Bedürfnisse der Gemeinschaft berücksichtigt.

Der Bau des Sportparks ist zur Bereitstellung von wichtiger Sportinfrastruktur im Nürnberger Süd Osten sowie zur Sicherung des Vereinsangebots, das grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern offensteht, dringend notwendig.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 14.11.2025 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff:

Investitionszuschuss - Auszahlungen

Anlagen: Entscheidungsvorlage Kostenaufschlüsselung_Empfehlung Aufschlüsselung_Neu_zu_bewilligende_Investitionszuschüsse

Sachverhalt (kurz):

Für das Jahr 2025 stehen insgesamt 1.297.900 Euro an Zuschüssen für vereinseigene Sportanlagen zur Verfügung. Eine Verteilung der Mittel entsprechend Anlage 7.2 wird vorgeschlagen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 417.850 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 316.700 € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv 101.150 € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Investitionszuschuss fördert das Breitensportangebot der Nürnberger Sportvereine, welches vom Grundsatz her allen Bevölkerungsgruppen offen steht.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Die Zuschüsse werden wie in der Anlage 7.2 vorgeschlagenen Höhe und Verteilung empfohlen.

Beschlussvorschlag:

Der Empfehlungsvorschlag aus der Sportkommission vom 14.11.2025 wird zum Beschluss erhoben.

Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Entscheidungsvorlage

Für das Jahr 2025 stehen im Haushalt 1.297.900 EUR an Zuschüssen für vereinseigene Sportanlagen zur Verfügung. Der Planansatz liegt bei 1.100.000 EUR und erhöhte sich um 197.900 EUR aufgrund von Restmitteln aus dem Jahr 2024. Im Rahmen der Sitzungen der Sportkommission vom 14.03.2025 und 27.06.2025 wurden Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen in Höhe von 465.700 EUR bewilligt und ausgezahlt. In dieser Sitzung werden 417.850 EUR zur Auszahlung vorgeschlagen. Außerdem wurde in der Sitzung vom 27.06.2025 beschlossen, dass 50.000 EUR zur Finanzierung des Bikeparks Schmausenbuck aus den Investitionsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Dadurch ergeben sich Restmittel in Höhe von 364.350 EUR. In der Anlage 5.2 sind die Vereine und Maßnahmen aufgeführt, für die in dieser Sitzung Zuschüsse bewilligt werden sollen. Es sind Anträge berücksichtigt, bei denen der Verwendungsnachweis bereits vorliegt. Außerdem solche, bei denen der Verwendungsnachweis bzw. der abschließende Bewilligungsbescheid des BLSV noch aussteht, die aber bereits weitgehend abgeschlossen sind. Bei einigen Vereinen, deren Zuschuss für das Jahr 2025 vorgesehen war, fehlen noch erforderliche Unterlagen. Diese sollen im Laufe des Jahres 2026 vorgelegt werden, so dass der städtische Zuschuss hierfür in den Sitzung der Sportkommission 2026 zur Bewilligung vorgelegt werden kann. Die überschüssigen Mittel von 364.350 EUR sollen daher in das nächste Jahr übertragen werden. Grundsätzlich kann – unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Mittel – pro Jahr und Maßnahme ein Betrag von maximal 100.000 Euro ausgezahlt werden. Wenn der Zuschussbetrag über 300.000 Euro liegt, erfolgt die Auszahlung über einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Für Maßnahmen, die vor 2019 beantragt wurden, gilt eine maximale Auszahlung von 50.000 Euro pro Jahr und Maßnahme, bzw. bei Maßnahmen mit einem Gesamtzuschuss über 300.000 Euro erfolgt die Auszahlung innerhalb von maximal sechs Jahren. Sollten unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen noch Mittel vorhanden sein, können für umfangreichere Baumaßnahmen gegebenenfalls weitere Zuschüsse bewilligt werden.

Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Empfehlung

der Sportkommission vom 14.11.2025

I. Aus Mitteln des Sachkontos "Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen" werden bewilligt:

Vorhaben- Verein

Nr. Maßnahme Zuschuss

038_22 BVSV Nürnberg e.V. 14.200 € Sanierung Dach und Sportbodenbelag 061_31 Club am Marienberg e.V. 9.000 € Baumaßnahme Unwetterschutz Tennishalle 083_23 DJK Eintracht-Süd Nürnberg e.V. 10.000 € Beregnungsanlage Rasenspielfelder 084_11 Eintracht Falkenheim Nürnberg e. V. 17.000 € Einbau einer Zisterne 123_293 ESV Flügelrad Nürnberg e.V. 20.000 € Erweiterung Regenrückhaltebecken Sporthalle 137SC_23 1. FCN Schwimmen e.V. 4.200 € Dachsanierung Clubbad 202_44 Hockey-Gesellschaft Nürnberg e.V. 12.200 € Ersatzanschaffung Rasentraktor 356_21 Reitclub Tattersall Nürnberg e.V. 7.250 € Sanierung Reitplatz 398_23 SC Germania Nürnberg e.V. 17.850 € Umwandlung Hartplatz zu Rasenplatz 408_25 SC Worzeldorf 1949 e.V. 21.350 € Sanierung Kegelbahn 409_15 SF Großgründlach e.V. 200.000 € Errichtung Kunstrasenplatz 426_22 SV Wacker Nürnberg e.V. 7.000 € Errichtung Ballfangzaun 561_29 TSV Altenfurt e.V. 20.000 € Errichtung PV-Anlage 563_27 TSV 1846 Nürnberg e.V. 6.500 € Reparatur Duschen 570_26 TSV Katzwang 1905 e.V. 22.800 € Umrüstung Flutlichtanlage 570_27 TSV Katzwang 1905 e.V. 10.050 € Gehweg vom Sportplatz zu den Kabinen 578_47 TV Eibach e.V. 1903 17.850 € Anschaffung Rasentraktor 578_48 TV Eibach e.V. 1903 600 € Anschaffung Laubbläser

Gesamtsumme 417.850 €

038_22 BVSV Nürnberg e.V. Antrag SpS: 21.08.2024 Kosten: 46.052 €

Sanierung Dach und Sportbodenbelag Antrag BLSV: 18.09.2024 zuwendungsfähig: 42.671 € Das Dach des Vereinsheims, das für den Sportbetrieb sowie Gen. BLSV: 24.09.2024 Fördersatz: 45% Sanitäranlagen genutzt wird, muss ersetzt werden, bevor sich größere Risse bilden und Asbest austritt. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 19.200 € Verw.Nachweis: 24.10.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 14.200 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 5.000 €

061_31 Club am Marienberg e.V. Antrag SpS: 19.10.2024 Kosten: 25.064 €

Baumaßnahme Unwetterschutz Tennishalle Gen. BLSV: zuwendungsfähig: 19.992 €

Um die Flutung der Sporthalle bei Unwettern zukünftig zu vermeiden, Fördersatz: 45% muss ein Teil des Parkplatzes/ Eingangsbereiches zur Halle erhöht werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 9.000 € Verw.Nachweis: 22.05.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 9.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

083_23 DJK Eintracht-Süd Nürnberg e.V. Antrag SpS: 02.06.2021 Kosten: 27.601 €

Beregnungsanlage Rasenspielfelder Antrag BLSV: 24.06.2021 zuwendungsfähig: 25.397 € Einbau von Beregnungsanlagen für die beiden Großfeld-Spielfelder, Gen. BLSV: Fördersatz: 55% die in Kooperation und angestrebter Fusion mit dem TSV Falkenheim gemeinsam genutzt werden. Betroffen sind der A- und B-Platz. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 13.950 € Verw.Nachweis: 26.09.2023 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 10.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 3.950 €

084_11 Eintracht Falkenheim Nürnberg e. V. Antrag SpS: 04.04.2024 Kosten: 45.123 €

Einbau einer Zisterne Antrag BLSV: 22.04.2024 zuwendungsfähig: 41.183 €

Zur Bewässerung von zwei Rasenplätzen für Fußball sowie Tennis soll Gen. BLSV: 25.04.2024 Fördersatz: 55% eine Zisterne eingebaut werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 22.650 € Verw.Nachweis: 17.05.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 17.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 5.650 €

123_293 ESV Flügelrad Nürnberg e.V. Antrag SpS: 07.06.2023 Kosten: 64.361 €

Erweiterung Regenrückhaltebecken Sporthalle Antrag BLSV: 13.04.2023 zuwendungsfähig: 60.173 € Die Erweiterung des Rückhaltebeckens für die Heinz-Wieland Sporthalle Gen. BLSV: 12.05.2023 Fördersatz: 45% ist laut Auflagen des Umweltamtes der Stadt Nürnberg notwendig. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 27.100 € Verw.Nachweis: 29.01.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 20.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 7.100 €

137SC_23 1. FCN Schwimmen e.V. Antrag SpS: 09.12.2022 Kosten: 111.149 €

Dachsanierung Clubbad Antrag BLSV: 15.01.2023 zuwendungsfähig: 98.176 €

Das 30-jährige Flachdach für den Mitgliederbereich ist an verschiedenen Gen. BLSV: 15.02.2023 Fördersatz: 45% Stellen undicht geworden und muss dringend saniert werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 44.200 € Verw.Nachweis: 13.07.2023 bisher bewilligt: 30.000 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 4.200 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 10.000 €

202_44 Hockey-Gesellschaft Nürnberg e.V. Antrag SpS: 27.01.2025 Kosten: 24.359 €

Ersatzanschaffung Rasentraktor Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 24.359 €

Rasentraktor ist defekt und eine Reparatur unwirtschaftlich, daher muss Gen. BLSV: Fördersatz: 50% dieser ersetzt werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 12.200 € Verw.Nachweis: 30.06.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 12.200 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

356_21 Reitclub Tattersall Nürnberg e.V. Antrag SpS: 27.09.2023 Kosten: 25.401 €

Sanierung Reitplatz Antrag BLSV: 18.09.2023 zuwendungsfähig: 22.731 €

Zur Bestandssicherung und -erweiterung der Vereinssportanlagen muss Gen. BLSV: 20.09.2023 Fördersatz: 45% der Reitplatz in der Stadenstraße 59 saniert werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 10.250 € Verw.Nachweis: 17.12.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 7.250 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 3.000 €

398_23 SC Germania Nürnberg e.V. Antrag SpS: 26.03.2024 Kosten: 70.074 €

Umwandlung Hartplatz zu Rasenplatz Antrag BLSV: 27.03.2024 zuwendungsfähig: 61.928 € Das ursprünglich geplante Kunstrasenprojekt ist aufgrund der Kosten Gen. BLSV: 08.04.2024 Fördersatz: 45% nicht realisierbar. Daher wurde sich für den Naturrasen auf der gleichen Fläche entschieden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 27.850 € Verw.Nachweis: 16.09.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 17.850 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 10.000 €

408_25 SC Worzeldorf 1949 e.V. Antrag SpS: 22.04.2024 Kosten: 65.135 €

Sanierung Kegelbahn Antrag BLSV: 21.04.2024 zuwendungsfähig: 63.051 €

Für den Wettkampfbetrieb in höheren Spielklassen muss die Kegelbahn Gen. BLSV: 25.04.2024 Fördersatz: 45% (letzte Teilsanierung 1995) saniert und umgebaut werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 28.350 € Verw.Nachweis: 16.07.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 21.350 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 7.000 €

409_15 SF Großgründlach e.V. Antrag SpS: 31.08.2023 Kosten: 1.305.806 €

Errichtung Kunstrasenplatz Antrag BLSV: 15.11.2023 zuwendungsfähig: 1.303.252 €

Der Verein plant im Rahmen des Zukunftskonzeptes "Vision 2023" die Gen. BLSV: 05.04.2024 Fördersatz: 45% Errichtung eines Kunstrasenplatzes. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 586.450 € Verw.Nachweis: 08.04.2025 bisher bewilligt: 200.000 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 200.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 186.450 €

426_22 SV Wacker Nürnberg e.V. Antrag SpS: 07.02.2025 Kosten: 24.073 €

Errichtung Ballfangzaun Antrag BLSV: 06.02.2025 zuwendungsfähig: 24.073 €

Der seit ca. 2002 bestehende Maschendrahtzaun wird durch einen Gen. BLSV: 02.04.2025 Fördersatz: 45% Doppelstabmattenzaun ersetzt. Das Ballfangnetz wird ebenfalls erneuert. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 10.850 € Verw.Nachweis: 05.06.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 7.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 3.850 €

561_29 TSV Altenfurt e.V. Antrag SpS: 24.07.2024 Kosten: 155.360 €

Errichtung PV-Anlage Antrag BLSV: 24.07.2024 zuwendungsfähig: 130.554 €

Installation einer netzgekoppelten PV-Anlage mit Überschusseinspeisung Gen. BLSV: 30.07.2024 Fördersatz: 45% sowie Batteriespeicher. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 58.750 € Verw.Nachweis: 04.09.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 20.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 38.750 €

563_27 TSV 1846 Nürnberg e.V. Antrag SpS: 14.11.2023 Kosten: 19.441 €

Reparatur Duschen Antrag BLSV: 28.11.2023 zuwendungsfähig: 18.902 €

Im Zuge einer turnusmäßigen Sicherheitsüberprüfung der Duschen der Gen. BLSV: 11.01.2024 Fördersatz: 45% Sporthalle in der Fuggerstrasse 11 wurden diese als nicht mehr funktionsfähig befunden. Eine Reparatur ist unabdingbar und muss so Bewillig. BLSV: Zuschuss: 8.500 € schnell als möglich durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. Verw.Nachweis: 05.02.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 6.500 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 2.000 €

570_26 TSV Katzwang 1905 e.V. Antrag SpS: 31.08.2022 Kosten: 67.528 €

Umrüstung Flutlichtanlage Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 67.528 €

Umrüstung Flutlichtanlage auf LED (C-Platz). Gen. BLSV: 24.08.2022 Fördersatz: 45% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 30.400 € Verw.Nachweis: 27.03.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 22.800 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 7.600 €

570_27 TSV Katzwang 1905 e.V. Antrag SpS: 17.07.2024 Kosten: 32.181 €

Gehweg vom Sportplatz zu den Kabinen Antrag BLSV: 04.06.2024 zuwendungsfähig: 31.215 € Pflastern des Weges vom Sportplatz zu den Kabinen. Gen. BLSV: 16.07.2024 Fördersatz: 45% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 14.050 € Verw.Nachweis: 28.11.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 10.050 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 4.000 €

578_47 TV Eibach e.V. 1903 Antrag SpS: 05.02.2025 Kosten: 35.700 €

Anschaffung Rasentraktor Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 35.700 €

Ersatzanschaffung eines Rasentraktors für defektes Altgerät. Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 17.850 € Verw.Nachweis: 30.07.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 17.850 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

578_48 TV Eibach e.V. 1903 Antrag SpS: 05.02.2025 Kosten: 1.173 €

Anschaffung Laubbläser Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 1.173 €

Anschaffung eines Laubbläsers zur Reinigung der Sportflächen der Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Bogenabteilung. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 600 € Verw.Nachweis: 10.09.2025 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 600 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

Summe: 417.850 €

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 14.11.2025 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff: Anerkennung Katastrophenfall Ersatzbeschaffung Abwasserhebeanlage TV Eibach e.V.

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Es wird empfohlen, die Ersatzbeschaffung der Abwasserhebeanlage des TV Eibach e.V. 1903, die trotz jährlicher Wartungen ausgefallen und nicht mehr zu reparieren war (Anschaffungskosten: 47.000 EUR), als Katastrophenfall anzuerkennen und mit einem katastrophenfallbedingt erhöhten Fördersatz in Höhe von 65% der zuwendungsfähigen Kosten zu fördern. In Katastrophenfällen kann der reguläre Fördersatz um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 30.550 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei den geförderten Maßnahmen handelt es sich um Sportstätten, die vom Grundsatz her allen Bürgerinnen und Bürgern offen steht.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Aufgrund der dargelegten Argumente wird empfohlen, die Ersatzbeschaffung der Abwasserhebeanlage des TV Eibach e.V. 1903 nach städtischen Sportförderrichtlinien als Katastrophenfall anzuerkennen und mit einem katastrophenfallbedingt erhöhten Fördersatz in Höhe von 65% der zuwendungsfähigen Kosten zu fördern. Grundlage für die Förderung bilden die vom BLSV berechneten förderfähigen Kosten. Nach aktueller Kostenkalkulation berechnet sich ein Zuschuss in Höhe von etwa 30.550 EUR.

Beschlussvorschlag:

Der Empfehlungsvorschlag aus der Sportkommission vom 14.11.2025 wird zum Beschluss erhoben.

Anerkennung Katastrophenfall

Ersatzbeschaffung Abwasserhebeanlage TV Eibach e.V. 1903

Entscheidungsvorlage

  1. Ausgangslage

Die Fäkalienpumpenanlage des Vereins, die Abwässer mittels Hebepumpen in den nächsten städtischen Kanal pumpt, ist trotz nachgewiesener regelmäßiger Wartung plötzlich ausgefallen und nicht mehr zu reparieren. Da der gesamte Sportbetrieb sowie die Vereinsgaststätte davon betroffen sind, musste schnellstmöglich eine neue Anlage bestellt werden, die voraussichtlich im Oktober geliefert wird.

Seit Ende Mai musste der Verein sämtliche Gebäudeduschen und Toiletten sperren und eine mobile Toilettenanlage aufstellen. Aufgrund der fehlenden Duschen mussten sämtliche Heimspiele der Abteilungen getauscht und der normale Sportbetrieb aller Abteilungen eingeschränkt werden. Dieser Zustand wird bis zur Installation der neuen Pumpen im Oktober andauern.

  1. Finanzierung

Nach aktuellen Kostenschätzung durch vorliegende Angebote, geht der TV Eibach von Gesamtkosten in Höhe von etwa 47.000 Euro brutto aus. Eine Förderung des Projektes nach staatlichen Sportförderrichtlinien durch den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) ist gegeben mit dem Regelfördersatz des BLSV, der bei 20% der förderfähigen Kosten liegt. Ein erhöhter Fördersatz im Katastrophenfall aus staatlichen Mitteln wurde nicht gewährt. Nach Teil 1 Abschnitt C Nr. 5.2.3 der Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern, kann „Bei Katastrophenfällen, das heißt unvorhersehbaren Schadensereignissen (z.B. Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser), [kann] der höchstmögliche Fördersatz im begründeten Einzelfall angemessen erhöht werden, […]“.

Auch die Sportförderrichtlinien der Stadt Nürnberg sehen eine erhöhte Förderung im anerkannten Katastrophenfall vor (vgl. 3.3.3 Sportförderrichtlinien):

3.3.3 Höhe der Zuschüsse Die Zuschüsse sollen bei baulichen Maßnahmen der Bestandssicherung oder Bestandsentwicklung 45 % […] der zuwendungsfähigen Kosten betragen. […]

In Katastrophenfällen kann der Fördersatz um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht wer-

den.

Im Antrag des Vereins vom 12.06.2025 beantragt der TV Eibach e.V. 1903 Unterstützung im Katastrophenfall, um die anfallenden, unerwarteten Kosten finanzieren zu können und schnellstmöglich wieder den Vereinsbetrieb zu gewährleisten.

Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung, die einer Bewilligung durch den Rechts- und Wirtschaftsausschuss oder Stadtrat auf Empfehlung der Sportkommission bedarf.

Nach Prüfung des Antrages wird Folgendes empfohlen:

Die Stadt Nürnberg erkennt den Katastrophenfall bzgl. der Ersatzbeschaffung der Abwasserhebeanlage des TV Eibach e.V. 1903 an. Für die Maßnahme wird der Fördersatz von regulär 45% auf katastrophenfallbedingt 65% der förderfähigen Kosten angehoben. Grundlage für die Förderung bilden die vom BLSV berechneten förderfähigen Kosten.

Vorbehaltlich der Bewilligung des erhöhten kommunalen Fördersatzes ergeben sich nachfolgende Finanzierungspläne:

Variante 1: Katastrophenfallförderung mit 65% (empfohlen) Gesamtkosten 47.000 € förderfähige Kosten 47.000 € unter Vorbehalt!

BLSV-Zuschuss (20%) 9.400 € Zuschuss Stadt Nürnberg (65% der förderfähigen Kosten) 30.550 € Eigenanteil Verein (förderrechtlich mind. 10% der Gesamtkosten) 7.050 € Summe 47.000 €

Variante 2: Standardförderung mit 45% Gesamtkosten 47.000 € förderfähige Kosten 47.000 € unter Vorbehalt!

BLSV-Zuschuss (20%) 9.400 € Zuschuss Stadt Nürnberg (65% der förderfähigen Kosten) 21.150 € Eigenanteil Verein (förderrechtlich mind. 10% der Gesamtkosten) 16.450 € Summe 47.000 €

Anderweitige Förderungen sind nicht zu erwarten.

  1. Beschlussvorschlag

Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und der unerwartet hohen Kosten von etwa einem Drittel der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen des Vereins, empfiehlt die Verwaltung dennoch von der Entscheidung des BLSV für den städtischen Zuschuss abzuweichen und einen erhöhten Fördersatz für Investitionszuschüsse im Katastrophenfall von 65% der zuwendungsfähigen Kosten zu gewähren. Bei Zustimmung und nach aktueller Kostenkalkulation berechnet sich ein städtischer Zuschuss in Höhe von etwa 30.550 Euro, die aus den Mitteln für Investitionskostenzuschüsse zu fördern ist.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 14.11.2025 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff:

Neubau einer Trainingsfläche für den Eissport

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Die Trainingskapazitäten für den Eissport sind aufgrund des großen Bedarfs in Nürnberg nicht ausreichend. Im Auftrag der Sportkommission wurde in zusammenarbeit mit der PSD Bank Arena Nürnberg daher eine Erweiterung der Eisfläche mittels einer Trainingshalle als Anbau untersucht.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Die Sportkommission empfiehlt, dass die Verwaltung ein Finanzierungskonzept für die Erweiterung der Eisflächen an der PSD Bank Arena Nürnberg erstellt und darüber in der Sportkommission berichtet.

Beschlussvorschlag:

Der Empfehlungsvorschlag aus der Sportkommission vom 14.11.2025 wird zum Beschluss erhoben.

Bau einer Trainingsfläche für den Eissport an der PSD Bank Arena Nürnberg

Entscheidungsvorlage

  1. Fehlende Kapazitäten für den Eissport in Nürnberg

Die bereits seit Jahren bestehende Unterversorgung der Nürnberger Eislauf- und Eishockeyvereine mit Eisflächen für Trainings- und Wettkampfzwecke hat sich zunehmend verschärft. Insbesondere seit der Einführung des 5-Sterne-Programms des Deutschen Eishockey Bundes (DEB) im Jahr 2015 wird deutlich, dass die ARENA mit ihren 2,5 Eisflächen - die zudem aufgrund vielfältiger weiterer Nutzungen nicht immer zur Verfügung stehen - den Bedarf nicht ausreichend abdecken kann.

  1. Planung der Hallenlösung (vgl. Sportkommission 15.11.24)

In der Sportkommission vom 15.11.2024 wurde als Lösungsvorschlag die Planung einer Kaltlufthalle vorgestellt. Die Planungen gemeinsam mit der PSD Bank Arena Nürnberg wurden fortgeführt und seitens der Arena Nürnberg wurde der Vorschlag eines Erweiterungsbaus im Anschluss an die Arena unterbreitet und geplant.

Nachdem die geplante Errichtung einer Trainingshalle in das Denkmal des Reichsparteitagsgeländes eingreift, wurde das Bauprojekt mit der Arbeitsgruppe rund um das Denkmal vorbesprochen. Der Errichtung eines untergeordneten Baukörpers steht aus Sicht von der Arbeitsgruppe rund um das Denkmal nichts entgegen.

  1. Weiteres Vorgehen durch Ref. IV/SPS

Um das Projekt zeitnah zu realisieren, wird Ref. IV/SPS beauftragt gemeinsam mit der PSD Bank Arena Nürnberg einen Planentwurf mit Kostenkalkulation zu entwerfen. Dabei sollen insbesondere Vorschläge zur Aufteilung der Bau und Betriebskosten zwischen der Stadt Nürnberg und der Arena erarbeitet werden und in das Gesamtkonzept integriert werden. Diese sollen schließlich in die Verhandlungen rund um den Weiterbetrieb der Eisarena fließen.

Die Sportkommission empfiehlt, dass die Verwaltung ein Finanzierungskonzept für die Erweiterung der Eisflächen an der PSD Bank Arena Nürnberg erstellt und darüber in der Sportkommission berichtet.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 14.11.2025 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 03.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff:

Sporthallensituation für Schul- und Hockeysport im Südosten

Anlagen: Entscheidungsvorlage Anlage

Sachverhalt (kurz):

Aufgrund von Bau- und Sanierungsmaßnahmen und diverser kurzfristiger Schließungen einiger Schulsporthallen kommt es zu einem Engpass an Schul- und Hockeysporthallen im Südosten der Stadt Nürnberg in den Jahren 2026-2029. Als kurzfristige bauliche Lösung kommt nur die Zusammenarbeit mit einem Sportverein und einer schnell zu errichtenden Systembauhalle in Frage.

Der Bau einer Systembauhalle könnte am Gelände der Vereine SpVgg Mögeldorf 2000 und NHTC kurzfristig umgesetzt werden. Kostenplanung: zuwendungsfähige Kosten: 2,2 Mio. Euro städtischer Zuschuss (45%): 0,99 Mio. Euro

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 990.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 990.000 € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Jährlicher Etat 1,1 Mio. Euro im Topf für Investitionszuschüsse kann für dieses Projekt verwendet werden.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die neu zu errichtende Hockey- und Schulsporthalle wird den aktuellen Bedarfen gerecht.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Die Sportkommission empfiehlt dem Stadtrat die Förderung der Maßnahme "Hockey- und Schulsporthalle in Systembauweise" des NHTC und die Einplanung des städtischen Zuschussanteils im Rahmen der Investitionszuschuss-Pauschale zur Auszahlung in den Jahren 2026 - 2027.

Beschlussvorschlag:

Der Empfehlungsvorschlag aus der Sportkommission vom 14.11.2025 wird zum Beschluss erhoben.

Anlage x.1

Sporthallensituation für Schul- und Hockeysport im Südosten von Nürnberg - Bau einer In-

terimsturnhalle in Systembauweise – Förderzusage des städtischen Zuschusses

Entscheidungsvorlage

  1. Sporthallensituation im Südosten von Nürnberg

Im Südosten von Nürnberg werden aktuell zahlreiche Schulturnhallen gebaut u.a. werden am Standort Martin-Behaim Gymnasium/NGN 7 Halleneinheiten gebaut (Fertigstellung 2028), am Standort Breslauerstr. 6-Halleneinheiten (Fertigstellung 2028). Außerdem sind aktuell oder werden künftig folgende Hallen schließen: Ballspielhalle Altenfurt (3-Halleneinheiten aus statischen Gründen gesperrt), BBZ am Berliner Platz (5 Halleneinheiten aufgrund von Sanierung ab 2026 gesperrt), Turnhalle Ludwig-Uhland Schule (aktuell aus statischen Gründen gesperrt), Siedlerhalle (geplante Schließung aufgrund von Sanierung). Damit sind mit der Siedlerhalle und dem BBZ auch 2 Hockeyfähige Turnhallen bald nicht mehr verfügbar. Durch den Aufwuchs des Schulzentrums Breslauer Straße steigt in den kommenden Jahren der Bedarf an Schulsportflächen im Südosten von Nürnberg. Aktuell kann dieser Bedarf vor allem für die Schulen NGN, Martin-Behaim, Schulzentrum Breslauerstr. und GS MS Altenfurt mithilfe der bestehenden Kapazitäten und der Anmietung von Vereinssportstätten gedeckt werden. Hier muss jedoch aufgrund der bereits starken Auslastung der Vereinsturnhallen auf Standorte wie beim Post SV Nürnberg in Schweinau zurück gegriffen werden. Diese Situation wird mit dem Wegfall des BBZ und den damit einhergehenden höheren Bedarfen an Hallenkapazitäten verschärft. Besonders kritisch ist die Zeit zwischen 2026 und 2028.

  1. Problemlösung durch den Bau einer Interimssportstätte

Nachdem gerade auch der Hockeysport stark von der angespannten Hallensituation betroffen ist, bedarf es einer kurzfristigen Lösung für den Schul- und Hockeysport. Dies ist mithilfe einer Systembauhalle, welche innerhalb von einem Jahr erstellt werden kann und in anderen Ländern wie Frankreich bereits Standard ist, möglich. Als Ort, Träger und Bauherr kommt hierbei lediglich ein Sportverein in Frage, da nur dieser die nötigen Flächen besitzt, einen entsprechend schnellen Bau realisieren kann und auch das nötige Know-How für ein solches Projekt und den Betrieb besitzt. Als Standort kommt im Südosten vor allem das Gelände um den SpVgg Mögeldorf 2000 und dem NHTC in Frage. Nach den städtischen Sportförderrichtlinien können hier zudem Anträge auf einen kommunalen Investitionskostenzuschuss i. H. v. 45% der zuwendungsfähigen Kosten gestellt werden.

  1. Geplante Maßnahmen und Finanzierung

Nach Rücksprache mit dem Hockeyverein NHTC plant der Verein nun in einem Modellprojekt innerhalb von einem Jahr eine Systembauhalle auf seinem Vereinsgelände zu errichten, welche für alle Hockeyvereine und Schulen der Stadt Nürnberg zur Verfügung stehen soll. Dies ist damit die einzige Lösung, um den Engpass an Hallenkapazitäten zu überwinden. Das Projekt ist zugleich zukunftsweisend für andere mögliche Vereinsprojekte in Nürnberg. Die Herstellungskosten der geplanten 3-Fachhalle betragen ca. 1/3 der Kosten einer regulären Turnhalle. Das Konzept wird z.B. in Frankreich an vielen stellen bereits als Standard verwendet. Baurechtlich ist die geplante Turnhalle eine Kaltlufthalle, welche über Infrarotpanele beheizt werden kann. Damit entfallen auch diverse Vorgaben bezüglich Dämmstandards.

Abbildung 12

Abbildung 1: Innenansicht einer Systembauhalle von SMC2

Mit der neuen Sportanlage will der NHTC den bestehenden Engpass überbrücken, die Nutzung einer günstigen und schnell gebauten Systembauhalle demonstrieren und die Halle mit einem Nutzungshorizont von mehr als 25 Jahren anschließend einer weiteren der Satzung entsprechenden Sportnutzung überführen.

Die aktuellen Gesamtkosten des zu fördernden Bauprojekts liegen bei knapp 2,2 Mio. Euro.

Finanzierungsmodell: förderfähige Kosten: Förderung BLSV (20% der förderfähigen Kosten): 0,44 Mio. Euro Förderung der Stadt Nürnberg (45% der förderfähigen Kosten): 0,99 Mio. Euro

Eigenanteil NHTC: Eigenanteil gesamt: 0,77 Mio. Euro

Der Verein bestätigt die Übernahme des Eigenanteils.

Deckung des städtischen Anteils für das Vereinsprojekt

Die Finanzierung des städtischen Zuschussanteiles wäre aufgrund des hohen Investitionsvolumens und der auf derzeit jährlich 1,1 Mio. € begrenzten Investitionszuschuss-Pauschale eine deutliche Belastung des Fördertopfes. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage und in Anbetracht der aktuell geplanten Vereinsinvestitionen schlägt Ref. IV/SportService dennoch eine Finanzierung durch den Fördertopf Investitionskostenzuschuss vor.

Die Sportkommission empfiehlt dem Stadtrat die Förderung der Maßnahme " Hockey- und Schulturnhalle in Systembauweise " des NHTC und die Einplanung des städtischen Zuschussanteils im Rahmen der Investitionszuschuss-Pauschale zur Auszahlung in den Jahren 2026 - 2027.

Abbildung 13

SPORTHALLEN

Eine zukunftsfähige Alternative zur konventionellen Bauweise!

NACHHALTIG

KOSTENGÜNSTIG

Abbildung 14

BEDARFSGERECHT

Und Der Raum nimmt Form an

Abbildung 15

Die Sporthalle für dynamische Sportarten: Sporthalle, Bexhill-On-Sea (UK) Bedarfsgerecht geplant und nachhaltig gebaut.

WIRTSCHAFTLICHKEIT NACHHALTIGKEIT

Eine Sporthalle in Leichtbauweise ist dreifach günstiger bei Die Errichtung einer Sporthalle in Leichtbauweise der Investition als eine konventionell gebaute Halle. Zudem ist mit einem deutlich geringeren Ressourceneinsatz zeichnet sie sich durch eine schnelle Bauzeit von 10 Monaten verbunden als bei konventionellen Hallen. Dies schont aus. Somit stellt sie eine attraktive Lösung für Vereine und die Umwelt und das Budget. Dank der Verwendung einer Kommunen dar, um Kapazitätsprobleme in bestehenden lichtdurchlässigen Textilmembran als Dacheindeckung Hallen zu lösen. und Fassadenverkleidung, wird außerdem der Bedarf an künstlicher Beleuchtung minimiert. Das Tragwerk aus Holz BEDARFSGERECHT verleiht dem Bauwerk eine positive CO2-Bilanz und leistet einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz! Die Sporthalle in Leichtbauweise bietet einen witterungsgeschützten und ganzjährig nutzbaren Sportraum, der auf die Anforderungen von dynamischen Sportarten wie Handball, Basketball, Volleyball, Fußball, etc. ausgerichtet ist. Sowohl als Kalthalle oder mit einer Temperierung bis 12°C Raumtemperatur ausgestattet entspricht sie der DIN 18032 und den Unfallverhütungsvorschriften.

DIE VORTEILE DER SMC2-BAUWEISE:

Natürliches Licht Thermischer Komfort Akustischer Komfort Dank der lichtdurchlässigen Durch ihre schlechte Wärmeleit- Die weiche Membran und die ge- Membran muss beim Sporttrei- fähigkeit verhindert die Membran bogene Dachform verringern den ben nicht auf Tageslicht verzich- eine Überhitzung im Sommer und Echo-Effekt, sodass es in der tet werden. Schattenwürfe und eine Kühlung im Winter. Optimale Sporthalle nie zu laut wird. Blendeffekte treten nicht auf. Bedingungen, das ganze Jahr über!

IHR PROJEKT – IHRE SPORTHALLE!

Ob beim Überbauen einer bestehenden Sportfläche oder beim Neubau einer schlüsselfertigen Sporthalle, die SMC2-Bauweise passt sich allen Spielfeldmaßen an.

> SO BAUEN WIR IHRE HALLE

1 Tragwerk aus Brettschichtholz und Montageverbindungen aus heißverzinktem Stahl 2 Dacheindeckung und obere Fassadenverkleidung aus einfacher oder doppelter Textilmembran 3 Einschalige oder zweischalige Fassadenverkleidungen aus Stahl, Holz, Composite oder Sandwich-Paneelen, optional mit Prallwandaufbau nach DIN 18032 4 Dimmbare und ballwurfsichere LED-Beleuchtung in allen Beleuchtungsklassen 5 Optionale Temperierung mit Dunkelstrahlern oder Deckenstrahlplatten 6 Sportböden und Spielfeldlinierungen nach DIN 18032 7 Sportgaräte 8 Mechanische Lüftungen zur Frischluftzufuhr und Luftaufbereitungsanlagen zur Regelung der Luftfeuchtigkeit

Abbildung 18

> SO GARANTIEREN WIR KOMFORT DAS GANZE JAHR ÜBER

Abbildung 17

SOMMER 1. Das Holz wird nicht heiß und erzeugt keinen Wärmestau 2. Die weiße Textilmembran wird nicht heiß und verhindert eine Überhitzung 3. Fassaden-Öffnungen sorgen für eine gute natürliche Belüftung 4. Sonnenschutz verhindert direkte Sonneneinstrahlung 5. Geeignet für Sommerbekleidung

WINTER: 1. Das Holz wird nie zu kalt und speichert Kälte nicht 2. Die weiße Textilmembran wird nie zu kalt und verhindert ein Auskühlen von Oberflächen 3. Die geschlossene Fassade verhindert Wärmeverluste 4. Sonnenschutz verhindert Blendung durch Sonne 5. Geeignet für Winterbekleidung 6. Hygrometrische Regelung 7. Heizungsoption 162

Abbildung 16

Abbildung 19

Sportkomplex, Foissiat (Frankreich)

Sporthalle, Verrières-En-Anjou (Frankreich)

Sporthalle, Griesheim, (Deutschland)

Abbildung 21

Sporthallen, natürlich von SMC2.

Eine nachhaltige und bedarfsgerechte

Alternative.

Abbildung 23

Abbildung 22

Sporthalle, Lamonzie-Saint-Martin (Frankreich)

Wir beraten Sie gerne! www.smc2-bau.de kontakt@smc2-bau.de +49 69 2474 358 80

Abbildung 20

Offizieller Partner

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