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Sitzung gesamt (öffentlich)

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

29.01.2025

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP), 7. Änderung Bereich: Sigmundstraße / Lenkersheimer Straße, Billigung Sitzungsvorlage Stpl/045/2024 5 Entscheidungsvorlage Stpl/045/2024 9 Übersichtsplan Stpl/045/2024 11 Begründung Stpl/045/2024 12 Umweltbericht Stpl/045/2024 25 * TOP Ö 1.1 Straßenplan Thumenberger Weg im Bereich DB-Brücke, Umsetzung des Änderungsverlangens der Stadt Nürnberg Sitzungsvorlage Vpl/003/2025 41 Ausführlicher Sachverhalt Vpl/003/2025 45 Straßenplan Nr. 2.1000.2.14A Vpl/003/2025 49 Höhenplan Nr. 2.1000.3.10 Vpl/003/2025 50 * TOP Ö 3 Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) Sitzungsvorlage OA/007/2024 51 Sachverhaltsdarstellung OA/007/2024 55 Sonntagsverkaufsverordnung 2025 – SoVerkVO 2025 OA/007/2024 58 TOP Ö 4 Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServicebetriebsS - SÖRS) Sitzungsvorlage 3. BM/003/2024 59 Satzungsänderung 3. BM/003/2024 63 Synopse 3. BM/003/2024 65 TOP Ö 5 Auflage des Referates I/II: Dringliche Anordnungen 69 TOP Ö 6 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) Sitzungsvorlage SUN/062/2024 73 Synopse SUN/062/2024 77 Entwurf der Änderungssatzung SUN/062/2024 80

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Stadtrates

Sitzungszeit

Mittwoch, 29.01.2025, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Beschluss

7. Änderung: Bereich Sigmundstraße / Lenkersheimer Straße Stpl/045/2024

Billigung

Ulrich, Daniel

1.1 Straßenplan Thumenberger Weg im Bereich DB-Brücke, Beschluss

Umsetzung des Änderungsverlangens der Stadt Nürnberg Vpl/003/2025

hier: Verweisung aus dem Verkehrsausschuss vom 16.01.2025

Ulrich, Daniel

2. Vollzug der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO); Abgesetzt

hier: Bestellung von Berufsschulbeiräten/-beirätinnen und deren

Stellvertretern/-innen sowie eines/r Vertreter/in und dessen/deren

Stellvertreter/in für das gemeinsame Schulforum der B10

(wurde zurückgezogen)

Trinkl, Cornelia

3. Auflage des BDR: Beschluss-

Auflage

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) OA/007/2024

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025 -

Sonntagsverkaufsverordnung 2025 (SoVerkVO 2025)

4. Auflage des 3. BM: Beschluss-

Auflage

Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg 3. BM/003/2024

(ServicebetriebsS - SÖRS)

hier: Satzungsänderung

5. Auflage des Referates I/II: Kenntnisnahme

Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und

Auszahlungen

6. Auflage des Referates III: Beschluss-

Auflage

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Stadtentwässerung SUN/062/2024

und Umweltanalytik Nürnberg

(StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS)

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 11.12.2024,

öffentlicher Teil

Stpl/045/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtplanungsausschuss 19.12.2024 öffentlich Gutachten

Stadtrat 29.01.2025 öffentlich Beschluss

Betreff:

Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

7. Änderung: Bereich Sigmundstraße / Lenkersheimer Straße

Billigung

Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung Umweltbericht

Sachverhalt (kurz):

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg ist eine Fläche im Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau als Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel dargestellt. Diese Nutzung entspricht an dieser Stelle weder den Zielen der Stadt Nürnberg, noch der tatsächlich vorhandenen Nutzung.

Derzeit befindet sich auf der Fläche ein gewerblicher Betrieb. Diese Nutzung deckt sich mit der Zielsetzung der Stadt Nürnberg. Sowohl in der Strukturanalyse für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau, als auch im Masterplan Gewerbeflächen wird eine Fokussierung auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale für klassische Gewerbebetriebe gefordert.

Durch die 7. Flächennutzungsplanänderung wird dieser einerseits an die bereits vorherrschende Nutzung angepasst. Andererseits ist die Änderung aber auch daher notwendig, da entlang der Sigmundstraße ein neuer Bebauungsplan Nr. 4667 aufgestellt wird, mit dem Ziel dort gewerbliche Bauflächen zu sichern.

Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, soll nun die Darstellung des Flächennutzungsplans dementsprechend von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu einer gewerblichen Baufläche geändert werden, um so das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können.

Hierzu werden die erforderlichen Gutachten bzw. Beschlüsse begehrt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel I.4.10. der Begründung

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (AfS 19.12.2024):

Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass:

  1. er sich den vorliegenden Planentwurf FNP7 - E - 01 vom 11.11.2024 durch einen Billigungsbeschluss zu Eigen macht.

  2. auf der Grundlage des Planentwurfs FNP7 - E - 01 vom 11.11.2024, der Begründung vom 11.11.2024 einschließlich des Umweltberichts vom 18.10.2024 die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs 2 BauGB durchgeführt werden soll. Die Unterlagen sind zusätzlich zur Veröffentlichung öffentlich auszulegen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Beschlussvorschlag (StR 29.01.2025):

Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 19.12.2024 beschließt der Stadtrat,

  1. sich den vorliegenden Planentwurf FNP7 -E - 01 vom 11.11.2024 durch einen Billigungsbeschluss zu Eigen zu machen.

  2. auf der Grundlage des Planentwurfs FNP7 -E - 01 vom 11.11.2024, der Begründung vom 11.11.2024 einschließlich des Umweltberichts vom 18.10.2024 die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs 2 BauGB durchzuführen. Die Unterlagen sind zusätzlich zur Veröffentlichung öffentlich auszulegen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Beilage

Betreff:

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

7. Änderung: Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

Billigung

Entscheidungsvorlage

Ausgangssituation

Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg wird die Fläche des 7. Änderungsbereichs als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellt. Diese Nutzung entspricht an dieser Stelle weder den Zielen der Stadt Nürnberg, noch der tatsächlich vorhandenen Nutzung.

Derzeit befindet sich auf der Fläche ein gewerblicher Betrieb. Diese Nutzung deckt sich mit der Zielsetzung der Stadt Nürnberg, da für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau insgesamt die Ansiedlung klassischer Gewerbe- und Produktionsbetriebe gefördert werden soll. Auch der „Masterplan Gewerbeflächen“ fordert angesichts der gesamtstädtisch geringen Verfügbarkeit an Gewerbeflächen, bei gleichzeitig begrenzten Flächenverfügbarkeiten für Neuentwicklungen, eine Fokussierung auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale für klassische Gewerbebetriebe.

Perspektivisch soll für das Gebiet Kleinreuth bei Schweinau die Rückbesinnung zum klassischen Gewerbe im Vordergrund stehen. Die Darstellung im FNP an dieser Stelle widerspricht diesem Ziel.

Zur Umsetzung dieser Ziele wurde bereits am 18.07.2019 der Bebauungsplan Nr. 4667 eingeleitet. Für die Fortführung des Bebauungsplans ist aber die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig, da dieser gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Es soll nun die Darstellung des Flächennutzungsplans dementsprechend von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu einer gewerblichen Baufläche geändert werden, um so einerseits das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können und andererseits die tatsächlichen Gegebenheiten mit den Zielvorstellungen der Stadt Nürnberg von dem Masterplan sowie von der Strukturanalyse für das Gebiet in Einklang zu bringen.

Die Einleitung des Verfahrens zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im Stadtrat am 03.02.2010 beschlossen. Am 14.12.2022 erfolgte der Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 09.01.2023 bis 10.02.2023 statt. Aus der Öffentlichkeit ging eine Stellungnahme ein. Diese brachte der Landesbund für Vogelschutz vor. Man wies darauf hin, die Stadt Nürnberg müsse sich um die Sicherung und Erweiterung der noch vorhandenen angrenzenden Biotopflächen kümmern. Da sich das Biotop auf Flächen mit mehr als 200 m Abstand zum Änderungsbereich befindet, können auf Ebene der FNP-Änderung jedoch keine Vorgaben getroffen werden. Auf den angrenzenden Flächen die sich außerhalb des FNP-Änderungsbereiches befinden, müssen die noch vorhandenen Biotope in nachgelagerten Verfahren beachtet werden.

Zeitgleich erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein.

Die Industrie- und Handelskammer begrüßt das Vorhaben, da es dem Masterplan für Gewerbeflächen entspricht.

Das Wasserwirtschaftsamt wies darauf hin, dass dem Altlastenverdacht innerhalb des Geltungsbereichs im Rahmen der weiteren Entwicklung nachgegangen werden muss. Die Situation wurde im Umweltbericht behandelt und ist nicht für die FNP Änderung relevant.

Das Eisenbahnbundesamt hat auf die geltende Veränderungssperre nach § 19 AEG hingewiesen. Auf Grund der Distanz von mehr als 200 m kann ein Konflikt zwischen FNP Änderung und der Veränderungssperre bzw. der Planfeststellung ausgeschlossen werden. Auch die Einwände der Deutschen Bahn sind durch die Entfernung der Bahnstrecke für die FNP Änderung nicht relevant.

Die Stellungnahme der Deutschen Telekom muss im Rahmen des Bebauungsplans berücksichtigt werden.

Im Ergebnis sind Änderungen der Planung nicht veranlasst.

Kosten

Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Kosten.

Zeitliche Umsetzung

Die Billigung und förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB soll im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 19.12.2024 begutachtet und im Stadtrat am 29.01.2025 beschlossen werden. Zeitgleich zur Veröffentlichung im Internet findet die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Fazit

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 4667 zu schaffen, wird empfohlen, das 7. Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren fortzuführen und die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Stadtplanungsamt

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan

  1. Änderung - Bereich Sigmundstr./Lenkersheimer Str.

Abbildung 1

0 100 200 300 400 500

M 1:10.000

Zeichenerklärung

Änderungsbereich

Bauflächen

gewerbliche Bauflächen

FNP7 - E - 01

Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001

Stadtplanungsamt

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg

mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

7. Änderung: Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

BEGRÜNDUNG

Entwurf

Stand: 11.11.2024

Abbildung 2

Quelle: Hajo Dietz

BEGRÜNDUNG

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Entwurf zur 7. Änderung: Bereich Sigmundstraße / Lenkersheimer Straße

INHALTSVERZEICHNIS

I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 4

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4

I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN 4 I.1.2. VERFAHRENSABLAUF 4

I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE 5

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 6

I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH 6 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 6 I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben 6

I.4. PLANUNGSKONZEPT 10

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 10 I.4.2. VERKEHRSKONZEPT 10 I.4.3. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE 10 I.4.4. STANDORTFESTLEGUNG 10

I.5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN 10

I.6. INHALT DER ÄNDERUNG 11

I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG 11 I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN 11 I.6.3. FLÄCHENBILANZ 11

I.7. BETEILIGUNGEN 11

I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 11 I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 12 I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB 12 I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 12

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG 12

I.9. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 12

II. UMWELTBERICHT (Stand 18.10.2024 als gesonderter Textteil)

III. QUELLENANGABEN

[1] Einzelhandelskonzept der Stadt Nürnberg, 2013

[2] Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau, STADTRAUMKON- ZEPT GmbH, 2020

[3] Masterplan Gewerbeflächen mit Aktivitätenplan, STADTRAUMKONZEPT GmbH,

BEGRÜNDUNG

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Entwurf zur 7. Änderung: Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)

I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).

Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.

Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.

I.1.2. VERFAHRENSABLAUF Die Einleitung des Verfahrens zur 7. Flächennutzungsplanänderung Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße wurde in der Sitzung des Stadtrats am 03.02.2010 beschlossen.

Am 14.12.2022 erfolgte der Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese fand gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 09.01.2023 bis 10.02.2023 zeitgleich mit der frühzeitigen Behördenbeteiligung statt.

Die Änderung des Flächennutzungsplans sollte im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB mit dem Bebauungsplan Nr. 4588 erfolgen. Das Ziel war die langfristige Sicherung des Areals als Gewerbestandort durch die Darstellung als gewerbliche Fläche im Flächennutzungsplan sowie der Festsetzung als Gewerbegebiet im Bebauungsplan. Ziel ist zudem den FNP mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen.

Da sich die städtebaulichen Ziele seither nicht verändert haben, soll das Verfahren zur 7. Flächennutzungsplanänderung nun fortgeführt werden. Der Bebauungsplan Nr. 4588 wird nicht weitergeführt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 4667 soll fortgeführt und die planungsrechtlichen Grundlagen für das Gebiet regeln.

I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE

Das Gebiet befindet sich im Südwesten des Stadtgebiets im Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau. Es liegt im Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau zwischen Lenkersheimer Straße im Süden, Sigmundstraße im Westen, Umspannwerk im Norden und östlich angrenzenden gewerblichen Bauflächen. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellt. Diese Darstellung entspricht weder den Zielen der Stadt Nürnberg, noch der derzeitigen Nutzung der Fläche.

Derzeit (Stand November 2024) befindet sich auf der Fläche mit einem Rechenzentrum eines Web-Hosting Unternehmens ein gewerblicher Betrieb. Dieser bietet eine umweltschonende Infrastruktur für andere Internetunternehmen an. Angesiedelt ist der Datacenter-Park mitten im Herzen von Nürnberg. Das Web Hosting Unternehmen kann durch eine Anbindung an wichtige Knotenpunkte einen schnellen Webseitenzugriff für seine Kunden gewährleisten, unabhängig von der Serverpräferenz des jeweiligen Kunden. Diese Nutzung entspricht an dieser Stelle auch den Zielen der Stadt Nürnberg. So wird im Rahmen der „Strukturanalyse für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau“ das Ziel definiert, den Gewerbestandort als zusammenhängendes Gebiet zu bewahren, wobei die Stärkung und Ansiedlung klassischer Gewerbe- und Produktionsbetriebe im Fokus stehen soll. Einzelhandelsnutzungen hingegen sind nicht erwünscht und bestehende Einzelhandelsnutzungen sollen im Rahmen der Möglichkeiten zurückgebaut werden.

Diese Zielsetzung deckt sich mit jenen des „Masterplans Gewerbeflächen“. Angesichts der gesamtstädtisch geringen Verfügbarkeit an Gewerbeflächen bei gleichzeitig begrenzten Flächenverfügbarkeiten für Neuentwicklungen, wird hier eine Fokussierung auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale gefordert.

Für die entlang der Sigmundstraße bestehenden Konzentrationen von Einzelhandelsnutzungen (Sonderstandorte Kleinreuth 2 und 3) wird im Einzelhandelskonzept der Stadt Nürnberg ein langfristiger Rückbau des zentrenrelevanten Angebots empfohlen. Weitere Einzelhandelsnutzungen würden zudem auch zu einer Schwächung geplanter Versorgungsbereiche führen. So entsteht im Tiefen Feld durch die geänderte Verkehrsführung der Rothenburger Straße sowie den Ausbau der U-Bahn ein sehr gut erschlossenes, neues Stadtteilzentrum mit stadtteilübergreifender Versorgungsfunktion. Es ist vorgesehen, Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich durch die Ausweisung zweier Kerngebiete im Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ zu zentrieren und durch eine gute Erreichbarkeit für Fußgänger, Radfahrer und mit dem öffentlichen Personennahverkehr das Prinzip der Stadt der kurzen Wege umzusetzen.

Um die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Sigmundstraße zukünftig planungsrechtlich besser steuern zu können, wurde am 18.07.2019 der Bebauungsplan Nr. 4667 „Östlich der Sigmundstraße“ eingeleitet, welcher allerdings nicht weitergeführt wurde.

Da sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4667 auch über die im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellte Fläche erstreckt und der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, soll nun die Darstellung des Flächennutzungsplans dementsprechend von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu einer gewerblichen Baufläche geändert werden.

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG

I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH Der Änderungsbereich liegt in der westlichen Außenstadt im Bezirk Höfen. Im Westen wird der Geltungsbereich durch die Sigmundstraße und im Süden von der Lenkersheimer Straße begrenzt. Nördlich befindet sich ein Umspannwerk, östlich grenzen gewerblich genutzte Flächen an. Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Gewerbegebietes Kleinreuth bei Schweinau und hat eine Größe von ca. 4 ha.

Das Gebiet wird derzeit von einem Web-Hosting Unternehmens als Rechenzentrum genutzt. Das Areal ist vollständig versiegelt, die verkehrliche Erschließung erfolgt von der südlich gelegenen Lenkersheimer Straße.

I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben

a) Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inklusive der am 01.03.2018 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) weist Nürnberg als Oberzentrum im Verdichtungsraum Nürnberg- Fürth-Erlangen-Schwabach aus und definiert u.a. folgende, für das vorliegende Änderungsverfahren relevante Ziele (Z), an die die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen ist:

lichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung).

ten Standorten zu erfolgen (5.3 Einzelhandelsgroßprojekte / 5.3.2 Lage in der Gemeinde).

Darüber hinaus werden im LEP u.a. folgende Grundsätze genannt, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen sind:

Standortqualitäten in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Sicht in allen Teilräumen gestärkt werden. Dabei sollen im Wettbewerb um Unternehmen und Arbeitskräfte lagebedingte und wirtschaftsstrukturelle Defizite ausgeglichen, infrastrukturelle Nachteile abgebaut sowie vorhandene Stärken ausgebaut werden (1.4.1 Hohe Standortqualität).

besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (3.1 Flächensparen).

tungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die Handwerksund Dienstleistungsbetriebe, sollen erhalten und verbessert werden (5.1 Wirtschaftsstruktur).

b) Regionalplan Region Nürnberg (RP 7)

Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene Regionalplan Region Nürnberg (RP 7) konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug):

gionaler Wirtschaftsschwerpunkt gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu soll insbesondere auf (…) die Stärkung der Wirtschaftsstruktur durch Erhaltung und strukturelle Verbesserung des produzierenden Gewerbes sowie den Ausbau des Dienstleistungsbereichs hingewirkt werden (2.3.2 Sozioökonomische Raumgliederung / 2.3.2.1 Großer Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen).

konjunkturellen Anpassungsfähigkeit der Region Nürnberg soll auf die Erhaltung und den weiteren Ausbau mittelständischer Betriebe hingewirkt werden. Geeignete Gewerbeflächen für den Mittelstand sollen ausgewiesen werden (5.1.2 Sektorale Wirtschaftsstruktur / 5.1.2.3 Handwerk).

Schwabach - insbesondere die Innenstadtgebiete - sollen in ihrer Funktionsfähigkeit als Hauptgeschäftszentren erhalten und ausgebaut werden (5.3 Handel / 5.3.1 Einzelhandel).

c) Flächennutzungsplan

Im FNP ist die Fläche als Sonderbaufläche / großflächiger Einzelhandel dargestellt. Die Fläche soll zukünftig als gewerbliche Baufläche dargestellt werden.

Abbildung 4

Abbildung 3

Abb, 1: Derzeit wirksamer Flächennutzungsplan Abb. 2: Geplante Darstellung

Abbildung 5

d) Bebauungspläne

Das Gebiet liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Mit der Satzung Nr. 60 „Östlich der Sigmundstraße“ wurden im Jahr 2019 die planungsrechtlichen Festsetzungen östlich der Sigmundstraße aufgehoben. Die Satzung wurde erlassen, um die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben besser steuern zu können. Bis dahin lag der Geltungsbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3720, der sich über weite Teile des Gewerbegebietes Kleinreuth bei Schweinau erstreckt und in Teilen nach wie vor in Kraft ist. Zwar war das Gebiet im Bebauungsplan Nr. 3720 als Gewerbegebiet festgesetzt, jedoch regelte die für den Bebauungsplan gültige Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1962 großflächigen Einzelhandel noch nicht explizit, da Einkaufszentren und Verbrauchermärkte weitgehend unbekannt waren. Einzelhandel – auch großflächiger – war somit grundsätzlich zulässig. Seit Aufhebung der Satzung wird die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung Nr. 60 nach § 34 BauGB beurteilt.

Perspektivisch soll für den Bereich der Satzung Nr. 60 ein neuer Bebauungsplan (Nr. 4667, Einleitung am 18.07.2019) aufgestellt werden.

Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, soll nun die Darstellung des Flächennutzungsplans dementsprechend von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu einer gewerblichen Baufläche geändert werden, um so das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können.

Abbildung 6

Abb. 3: Übersicht aktuelle Bebauungspläne (rot), Aufhebungssatzungen (blau) und 7. FNP Änderungsbereich (gelb)

I.4. PLANUNGSKONZEPT

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Eine Einzelhandelsnutzung im Planungsgebiet entspricht weder den Zielen der Stadt Nürnberg, noch der derzeitigen Nutzung der Fläche. Um die Zielvorstellungen langfristig zu sichern und die Flächen östlich der Sigmundstraße gemäß der „Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau“ für klassische Gewerbenutzungen vorzuhalten, soll im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4667 weiterer Einzelhandel entlang der Sigmundstraße ausgeschlossen werden. Um das am 18.07.2019 eingeleitete Bebauungsplanverfahren fortzuführen, muss die Darstellung des Flächennutzungsplans von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu gewerblicher Baufläche geändert werden.

I.4.2. VERKEHRSKONZEPT Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt über die ca. 200 m entfernt gelegene Bushaltestelle Lenkersheimer Straße, welche sich westlich der Lenkersheimer Straße in der Sigmundstraße befindet. Weiterhin ist das Gebiet über die Station Virnsberger Straße im Süden und die Leyher Straße im Norden erreichbar. Das Gebiet kann von dieser aus fußläufig in ca. 200m erreicht werden.

I.4.3. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE Auf Gender und Diversity Aspekte hat die 7. Änderung des Flächennutzungsplans Sigmundstraße / Lenkersheimer Straße keine Auswirkungen. Die Änderung von Sondergebietsfläche zu gewerblicher Baufläche im Planungsrecht hat keine Auswirkungen, da die Voraussetzungen und Möglichkeiten Regelungen auf der FNP Ebene zu treffen die gleichen sind.

I.4.4. STANDORTFESTLEGUNG Das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau ist aufgrund seiner Größe und Lage zwischen den Städten Nürnberg und Fürth für den Wirtschaftsstandort Nürnberg von großer Bedeutung. Innerhalb des Gebietes ist der Bereich entlang der Sigmundstraße für Einzelhandelsnutzungen aufgrund der sehr guten verkehrlichen Erschließung interessant. Da diese Nutzungen in diesem Bereich jedoch nicht den Zielen der Stadt Nürnberg entsprechen, soll durch das Planungsrecht sichergestellt werden, dass sich im Bereich entlang der Sigmundstraße insbesondere keine weiteren großflächigen Einzelhandelsunternehmen ansiedeln und der Umfang der bestehenden Einzelhandelsnutzungen insgesamt perspektivisch zurückgeht. Insbesondere eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen würde zu einer Schwächung bestehender und geplanter zentraler Versorgungsbereiche (insbesondere Tiefes Feld), sowie aufgrund der dadurch geringeren Flächenverfügbarkeit für klassische Gewerbebetriebe zu einer Profilschwächung des Gewerbegebietes Kleinreuth bei Schweinau führen. Dieses Planungsziel ist nur über eine entsprechende verbindliche Bauleitplanung erreichbar, die FNP-Änderung liefert dafür die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen.

I.5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN

Im Rahmen des Masterplans Gewerbeflächen wurde ein jährlicher Gewerbeflächenbruttoneubedarf von 16,3 bis 20,0 ha ermittelt. Dieser Wert lässt die tatsächliche Flächensituation zunächst außer Acht und beschreibt damit einen theoretischen Wert, der sich bei einem unerschöpflichen Flächenvorrat ergäbe. Eine neue Inanspruchnahme von Gewerbeflächen in dieser Größenordnung ist aufgrund der bereits stark verdichteten Siedlungsstrukturen sowie der Vorgabe, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB),

ausgeschlossen. Von daher muss der Fokus auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale gelegt werden.

Das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau zählt mit seinen knapp 68 ha zu den größeren zusammenhängenden Gewerbegebieten der Stadt Nürnberg und ist somit für die Entwicklung Nürnbergs als Gewerbestandort von großer Bedeutung. Eine Fokussierung auf die Aktivierung der dort vorhandenen Potenziale in Bezug auf die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen ist vor dem oben beschriebenen Hintergrund daher unerlässlich. Weitere Einzelhandelsnutzungen sollen verhindert und der Bestand perspektivisch zurückgebaut werden, um diese Flächen für klassische Gewerbebetriebe vorzuhalten.

I.6. INHALT DER ÄNDERUNG

I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG Der räumliche Geltungsbereich der 7. FNP Änderung ist im FNP als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellt.

I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN Der Bereich soll künftig entsprechend der bereits bestehenden Nutzung als gewerbliche Baufläche dargestellt werden.

I.6.3. FLÄCHENBILANZ Die Größe des gesamten Änderungsbereiches beträgt ca. 3,95 ha (100 %).

Art der Darstellung Bisherige FNP-Dar- stellung Künftige FNP-Dar- stellung Änderung
ca. ha Anteil ca. ha Anteil ca. ha
Sonderbauflächen 3,95 100 % 0 0 % - 3,95
Gewerbliche Bauflächen 0 0 % 3,95 100 % + 3,95

I.7. BETEILIGUNGEN

I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLI- CHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Zeitgleich zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen 11 Stellungnahmen ein. Es verblieben 7 Stellungnahmen ohne Einwand.

Die Industrie- und Handelskammer das Vorhaben, da es dem Masterplan für Gewerbeflächen entspricht. Das Wasserwirtschaftsamt wies darauf hin, dass dem Altlastenverdacht innerhalb des Geltungsbereichs in nachgelagerten Verfahren nachgegangen werden muss.

Das Eisenbahnbundesamt hat auf die geltende Veränderungssperre nach § 19 AEG hingewiesen. Auf Grund der Distanz von mehr als 200 m kann ein Konflikt ausgeschlossen werden. Die Deutsche Bahn hob mögliche Einflüsse auf Bahnbetriebsanlagen hervor, sofern diese innerhalb eines 200 m Radius vom Geltungsbereich liegen. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf die menschliche Gesundheit müssen in nachgelagerte Bebauungsplanverfahren Eingang finden und entsprechend notwendige Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten festgelegt werden. Im Vorhabensbereich befinden sich Trassen mit Versorgungsleitungen der deutschen Telekom. Die Trassen sowie deren Wartung sind im Rahmen von Bauvorhaben auf Bebauungsplanebene zu berücksichtigen.

Die eingegangen Stellungnahmen wurden geprüft und Auswirkungen auf die FNP Änderung sind nicht gegeben. I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand zeitgleich vom 09.01.2023 bis 10.02.2023 statt. Aus der Öffentlichkeit ging eine Stellungnahme ein. Diese brachte der Landesbund für Vogelschutz vor. Man wies darauf hin, die Stadt Nürnberg müsse die Sicherung und Erweiterung der noch vorhandenen angrenzenden Biotopflächen kümmern. Das im Rahmen des ABSP verzeichnete Biotop auf der Fläche ist heute nicht mehr intakt und weitestgehend zerstört. Da das Biotop sich auf Flächen mit mehr als 200 m Abstand befindet, ist es für die FNP-Änderung nicht relevant. Auf den angrenzenden Flächen die sich außerhalb des FNP-Änderungsbereiches befinden, müssen die noch vorhandenen Biotope in nachgelagerten Verfahren beachtet werden.

I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.9. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT

Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als „Sonderfläche – großflächiger Einzelhandel“ dargestellt. Er wurde zwischenzeitlich mit einem Rechenzentrum bebaut. Im Rahmen des 7. FNP Änderungsverfahrens soll der Änderungsbereich als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden, um den Standort langfristig für klassisches Gewerbe zu erhalten. Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft / Ortsbild, Menschliche Gesundheit / Erholung, Luft und Klima und Abfall sind mit der Umwidmung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Für das Schutzgut Menschliche Gesundheit sind erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen und Störfallvorsorge nicht ausgeschlossen. In nachgeordneten Verfahren sind ggf. weitergehende Untersuchungen zur Benennung und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen erforderlich.

Umweltbelang / Schutz- Bewertung der Auswirkun-
gut gen

Fläche nicht erheblich

Boden nicht erheblich

Wasser nicht erheblich

Pflanzen nicht erheblich

Tiere nicht erheblich

Biologische Vielfalt nicht erheblich

Landschaft /Ortsbild nicht erheblich

Menschliche Gesundheit

nicht erheblich

nicht erheblich

noch nicht möglich

Luft

Klima

Abfall

Kultur- und Sachgüter nicht erheblich

Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung

Der vorliegende Entwurf Umweltbericht für das 7. FNP-Änderungsverfahren stellt die Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellung dar.

Nürnberg, den 11.11.2024 Stadtplanungsamt

gez. Dengler

Dengler Leiter Stadtplanungsamt

1 Ggf. sind im Rahmen eines nachgeordneten Verfahrens die Immissionssituation und Schutzanforderungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu benennen und festzulegen. 2 Ggf. sind im Rahmen eines nachgeordneten Verfahrens Regelungen zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben, zur Umsetzung des Abstandsgebots und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten, zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Abbildung 9

Umweltprüfung

in der Bauleitplanu ng

7. Änderung des Flächennutzungsplans

mit integriertem Landschaftsplan

Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

Entwurf Umweltbericht

Stand: 18.10.2024

Änderungsbereich 7. FNP-Änderung Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

- Luftbildausschnitt

Abbildung 7

Abbildung 8

Inhalt

  1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziel des Bauleitplans .......................................................................................... 3 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 3 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 4 2.1 Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 4 2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 4 2.3 Landschaft / Ortsbild ........................................................................................... 5 2.4 Menschliche Gesundheit .................................................................................... 5 2.4.1 Erholung ...................................................................................................... 5 2.4.2 Lärm ............................................................................................................ 5 2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 6 2.5 Luft ..................................................................................................................... 6 2.6 Klima .................................................................................................................. 7 2.7 Abfall .................................................................................................................. 7 2.8 Kultur- und Sachgüter ......................................................................................... 7 2.9 Wechselwirkungen ............................................................................................. 8 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante ...................................... 8 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................................ 8 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ 8 6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring ............................................................ 8 7. Zusammenfassung .................................................................................................... 9

Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen .............................. 11

Anlagen: Plan 1: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)

1. Einleitung

Für das Gebiet zwischen Lenkersheimer Straße im Süden, Sigmundstraße im Westen, Umspannwerk im Norden und den östlich angrenzenden gewerblichen Bauflächen wurde am 03.02.2010 im Stadtrat der Beschluss zur Einleitung des 7. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (FNP-Ä) gefasst und ruhte seither. Um für den am 18.07.2019 mit AfS-Beschluss eingeleiteten B-Plan Nr. 4667 „Östlich der Sigmundstraße“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, sind Teiländerungsverfahren zur Anpassung des FNPs erforderlich. Der vorliegende Umweltbericht stellt für die 7. FNP-Ä die Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderung der FNP-Darstellung dar.

1.1 Ziel des Bauleitplans

Das übergeordnete städtebauliche Ziel der Stadt Nürnberg ist die langfristige Sicherung des Gewerbestandorts Kleinreuth b. Schweinau und die planungsrechtliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort. Deswegen soll die Darstellung „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan in „gewerbliche Baufläche“ geändert werden. Da die ehemals vorhandene Einzelhandelsnutzung zwischenzeitlich aufgegeben und durch gewerbliche Nutzung ersetzt worden ist, entspricht die künftige FNP-Darstellung der tatsächlichen Nutzung. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4 ha.

1.2 Plangrundlagen

 Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich als Sonderbaufläche „großflächiger Einzelhandel“ dar. An den Änderungsbereich grenzen im Westen „überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen“, südlich, östlich und nördlich „gewerbliche Bauflächen“ sowie, ebenfalls im Norden, eine Fläche für Ver- und Entsorgung / Elektrizität an.  Vorhandene Bauleitpläne im FNP-Änderungsbereich: Der Änderungsbereich liegt vollständig im Bereich der rechtsverbindlichen Aufhebungssatzung Nr. 60 „Östlich der Sigmundstraße“. Ihr Geltungsbereich umfasst für Einzelhandelsbetriebe attraktive Flurstücke in erster Reihe östlich der Sigmundstraße, zwischen Leyher Straße im Norden und dem Wohngebiet Kleinreuth b. Schweinau im Süden.  Kartierte Flächen aus der Stadtbiotopkartierung und aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP): die 2006 kartierte Biotopfläche Nr. 1224-001 erstreckte sich am Ostrand des Änderungsbereichs und ist bis auf Relikte weitgehend zerstört. Dies gilt auch für das als landesweit bedeutsam eingestufte ABSP-Biotop Nr. 505.  FFH- und/oder SPA-Gebiete1, geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)

2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-

auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung

Inwieweit bei der Aufstellung der 7. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt werden, wird nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und die Darstellung des wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im FNP im Vergleich zur bisherigen Darstellung des FNP. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt, wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP-Änderung nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung eines B-Plans in diesem Bereich nach sich ziehen kann.

2.1 Fläche, Boden, Wasser

Ausgangssituation

Der ca. 4 ha große Änderungsbereich liegt im Westen des Nürnberger Stadtgebiets und grenzt im Norden, Osten und Süden an das großflächige, seit Ende der 1960er Jahren vollständig entwickelte Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau an. Durch die Errichtung eines Rechenzentrums seit den 2010er Jahren ist der Änderungsbereich nahezu vollständig versiegelt. Die Bodenfunktionen sind kaum intakt. Die Fläche wird in der Altlastendatenbank der Stadt Nürnberg geführt, es ergibt sich bei der aktuellen Nutzung allerdings kein Handlungsbedarf. Bei einer Nutzungsänderung ist dem jedoch Rechnung zu tragen. Der Grundwasserflurabstand liegt bei ca. 3 – 6 m. Oberflächengewässer sind weder im Änderungsbereich noch in seinem Umfeld vorhanden. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser ist, aufgrund der hohen Versiegelung und der dadurch bedingten, geringen Grundwasserneubildungsrate, als gering einzustufen.

Auswirkungen / Prognose

Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ in „Gewerbliche Baufläche“ ist der Änderungsbereich weiterhin als „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ mit dem Status „Baufläche“ zu kategorisieren. Damit ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser.

2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt

Ausgangssituation

Im Jahr 2006 wurde nördlich der Lenkersheimer Straße die Biotopfläche Nr. 1224.001 kartiert. Sie erstreckte sich von der Ringbahn bis an den Ostrand des 7. FNP-Ä-Bereichs. Infolge von Baumaßnahmen ist diese Biotopfläche heute nahezu vollständig zerstört. Die Vegetation beschränkt sich im 7. FNP-Ä-Bereich überwiegend auf einen schmalen Grünstreifen mit Straßenbegleitgrün und einigen, vorrangig jungen Bäumen und Sträuchern entlang des Südrandes und des Ostrandes des Änderungsbereichs sowie Vegetationsrelikte im nördlichen Baustellenbereich. Insgesamt ist der Änderungsbereich für das Schutzgut Pflanzen von geringer Bedeutung und Wertigkeit.

Aus faunistischer Sicht können höchstens die vorhandenen Gebäude als Versteck- und Nistmöglichkeiten für gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse dienen, sofern entsprechend geeignete Strukturen vorhanden sind. Der Änderungsbereich ist aus artenschutzfachlicher Sicht für die Schutzgüter Tiere von geringer Bedeutung und Wertigkeit. Selbiges gilt damit insgesamt auch für das Schutzgut Biologische Vielfalt.

Auswirkungen / Prognose

Durch die geplante Änderung der FNP-Darstellung bleibt der Status als Baufläche erhalten, so dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt zu erwarten sind.

2.3 Landschaft / Ortsbild

Ausgangssituation

Der Änderungsbereich wurde und wird großflächig neu bebaut und ist nahezu vollständig versiegelt. Das Ortsbild ist in Verbindung mit der Erschließung stark technisch überprägt. Das Schutzgut Landschaft / Ortsbild ist aufgrund des hohen Grades der Überbauung und der weitgehend fehlenden Frei- und Straßenraumgestaltung vorbelastet und hat eine geringe Bedeutung und Wertigkeit für den Änderungsbereich.

Auswirkungen / Prognose

Mit der geplanten Umwidmung des Änderungsbereichs bleibt der Status einer „Baufläche“ erhalten. Die Auswirkungen einer gewerblichen Baufläche auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild sind denen einer Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel vergleichbar. Es ergeben sich damit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild.

2.4 Menschliche Gesundheit

2.4.1 Erholung

Ausgangssituation

Im gewerblich genutzten Änderungsbereich sind keine Flächen bzw. Strukturen, die der Erholung und Regeneration der Bevölkerung dienen, vorhanden. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Mensch / Erholung keine Bedeutung und ist von geringer Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Da gewerbliche Bauflächen ebenso wie Sonderbauflächen für den großflächigen Einzelhandel keine Bedeutung für die Erholung haben, sind mit der planungsrechtlichen Änderung keine Folgen für das Schutzgut Menschliche Gesundheit / Erholung verbunden. Die Auswirkungen sind als nicht erheblich nachteilig zu bewerten.

2.4.2 Lärm

Ausgangssituation

Eine Vorbelastung durch Verkehrslärm ist infolge von hohem Verkehrsaufkommen auf der Sigmundstraße bereits gegeben. Die aktuelle gewerbliche Nutzung als Rechenzentrum induziert vermutlich ein geringeres Verkehrsaufkommen als die im wirksamen FNP dargestellte Nutzung „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“. Die lärmfachliche Verträglichkeit des Rechenzentrums, inkl. der Lärmemissionen in der Nacht, mit der Nachbarschaft,

d. h. insbesondere der Wohnnutzung westlich der Sigmundstraße, ist durch Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsbescheid gegeben und gutachterlich nachgewiesen. Im Änderungsbereich selbst befinden sich keine Wohngebäude. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Menschliche Gesundheit / Lärm eine mittlere Bedeutung und Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Eine differenzierte schalltechnische Darstellung erfolgt auf der Ebene des FNPs nicht. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ergibt sich dadurch die Situation, dass durch die geplante FNP-Änderung der Nutzungsart in „gewerbliche Baufläche“ für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Lärmimmissionen für die angrenzende Wohnbebauung erheblich nachteilig auswirken. In nachgeordneten Verfahren sind deshalb ggf. die Immissionssituation und Schutzanforderungen zu untersuchen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu benennen und festzulegen.

2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

Störfallvorsorge:

Ausgangssituation

Weder innerhalb des Änderungsbereichs noch in seiner unmittelbaren Umgebung befinden sich derzeit Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG (Störfallbetriebe).

Auswirkungen / Prognose

Bei der geplanten Darstellung als „gewerbliche Baufläche“ sind planungsrechtlich auch Anlagen zulässig, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Die im Westen angrenzende Wohnnutzung ist als benachbartes Schutzobjekt i.S. von § 3 Abs. 5d BImSchG in nachgeordneten Planverfahren zu berücksichtigen. In nachgeordneten Verfahren sind ggf. Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Da gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB explizit im B-Plan die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu betrachten und zu bewerten sind, ist dies auf FNP-Ebene und somit auch hinsichtlich seiner geplanten Änderung an dieser Stelle nicht erforderlich.

2.5 Luft

Ausgangssituation

Die lufthygienische Situation ist durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen geprägt, die zu Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO ) bzw. Feinstaub über dem städtischen Durchschnitt führen. Sie resultiert aus der Lage an der Sigmundstraße, die ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist. Mit Passivsammler-Messungen wurde an der Sigmundstraße (südlich der Einmündung Burgbernheimer Straße) in den Jahren 2019/2020 ein 12-Monatsmittelwert für Stickstoffdioxid von 32 µg/m³ ermittelt. Damit ist der Jahresgrenzwert der 39. BImSchV in Höhe von 40 µg/m³ eingehalten. Nach gegenwärtiger Einschätzung ist aufgrund der größtenteils durchlässigen Bebauungsstrukturen auch im restlichen Plangebiet nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen.

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ führt voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und damit zu keiner Erhöhung lokaler verkehrsbürtiger Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, Benzol, CO ). Somit sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Luftqualität zu prognostizieren.

2.6 Klima

Ausgangssituation

Der Änderungsbereich ist aufgrund der aktuellen Nutzung und Lage vorbelastet. Die bioklimatische Situation ist gemäß Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens2 als „ungünstig“ bewertet. Die Kaltluftproduktionsrate ist sehr gering, Wirkungsbereiche lokal entstehender Strömungssysteme sind nicht vorhanden, somit wird das Gebiet von nahezu keiner Kaltluft durchströmt. Mit 21-22°C wird bei einer windschwachen sommerlichen Hochdrucklage auch nachts ein hohes Temperaturniveau erreicht. Der westliche Randbereich des Änderungsbereichs liegt in geringem Umfang im Wirkungsbereich lokal entstehender Strömungssysteme. Gleichwohl ist das Temperaturniveau auch dort mit 20-21°C hoch. Aussagen zur CO -Belastung liegen nicht vor. Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut Klima eine geringe Bedeutung und geringe Wertigkeit. (s. Anlage 1)

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ ermöglicht weiterhin eine bauliche Entwicklung. Die Auswirkungen der geplanten FNP-Änderung, d. h. die reine Änderung der Bauflächenkategorie, können als nicht erheblich eingestuft werden. Eine differenzierte Darstellung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, erfolgt in nachgeordneten Planverfahren.

2.7 Abfall

Mit der geplanten Änderung der FNP-Darstellung von „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ in „Gewerbliche Baufläche“ werden sich Art und Menge der anfallenden Abfälle voraussichtlich ändern. Grundsätzlich sind Angaben zur Art und Menge der durch die Realisierung einer Planung erzeugten Abfälle, ihrer Beseitigung und Verwertung, auf B-Planebene bzw. in nachgeordneten Verfahren zu betrachten. Bei ordnungsgemäßem Umgang mit Reststoffen sind im Zusammenhang mit dem Schutzgut Abfall keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

2.8 Kultur- und Sachgüter

Ausgangssituation

Gemäß des Bayerischen Denkmalatlas (Abruf: 09.08.2022) befinden sich keine Bau- und/ oder Bodendenkmäler im 7. FNP-Änderungsbereich. An Sachgütern befinden sich im Änderungsbereich mehrere neue Betriebsgebäude.

Auswirkungen / Prognose

Die Umwidmung des Änderungsbereichs in „gewerbliche Baufläche“ löst keinen Rückbau des Gebäudebestands aus und lässt grundsätzlich eine Umnutzung zu, sodass insgesamt

2 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten – Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014, Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt

keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Sachgüter zu erwarten sind.

2.9 Wechselwirkungen

Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /

Nullvariante

Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier eine zeitliche Komponente berücksichtigt. Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung bliebe die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ erhalten. Dies hätte keine Auswirkungen auf die aktuelle gewerbliche Nutzung. Sie hätte grundsätzlich weiterhin Bestand. Allerdings wäre es nicht möglich, im Bebauungsplan Nr. 4667 den Änderungsbereich als gewerbliche Baufläche festzusetzen, weil die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben wären. Mit der Nullvariante wären keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter verbunden.

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum

Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Grundsätzlich beziehen sich Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen durch die Planung und Durchführung des Vorhabens auf die Ebene des B-Plans (konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt). Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellung nicht notwendig. Geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Konflikten sind ggf. in der nachfolgenden Planungsstufe zu ergreifen.

Zur Vermeidung einer Konfliktsituation zwischen schutzbedürftigen und störenden bzw.

emittierenden Nutzung sind in nachgeordneten Verfahren entsprechende planerische

Maßnahmen oder Auflagen erforderlich.

Indirekte, sich aus umweltplanerischer Sicht positiv auswirkende Maßnahmen sind mit der Änderung der Darstellung im FNP als „gewerbliche Baufläche“ nicht verbunden.

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-

Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring

Gemäß Masterplan Gewerbeflächen besteht für die Stadt Nürnberg ein jährlicher Gewerbeflächenbruttobedarf von 16,3 bis 20 ha. Dies wurde aus Gründen eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nicht erwogen und stattdessen der Fokus auf

die Mobilisierung von Potenzialen in bestehenden Gewerbegebieten gerichtet (s. Begründung Kap. I.5). Der Umweltbericht gem. Anlage 1 BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellungen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung allerdings nicht erforderlich. Der vorliegende Entwurf des Umweltberichts stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar. Folgende Informationsquellen wurden für den Entwurf Umweltbericht herangezogen:

 Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan  Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)  Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)  Strategische Lärmkarten zum Straßenlärm und zum Schienenlärm LfU 2017  Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImschV)  Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg (Juli 2012)  http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html  Umweltatlas der Stadt Nürnberg: https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/umweltatlas.html  Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)  Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.)  Geographisches Informationssystem der Stadt Nürnberg  Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 09.08.2022)  GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)  Geländebegehung 05.09.2022 (Vegetation)

Kenntnislücken: keine

7. Zusammenfassung

Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als „Sonderfläche – großflächiger Einzelhandel“ dargestellt. Er wurde zwischenzeitlich mit einem Rechenzentrum bebaut. Im Rahmen des 7. FNP- Änderungsverfahrens soll der Änderungsbereich als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden, um den Standort langfristig für klassisches Gewerbe zu erhalten. Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft / Ortsbild, Menschliche Gesundheit / Erholung, Luft und Klima und Abfall sind mit der Umwidmung

keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Für das Schutzgut Menschliche Gesundheit sind erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen und Störfallvorsorge nicht ausgeschlossen. In nachgeordneten Verfahren sind ggf. weitergehende Untersuchungen zur Benennung und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen erforderlich.

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen

Fläche nicht erheblich Boden nicht erheblich Wasser nicht erheblich Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft /Ortsbild nicht erheblich Menschliche Gesundheit  Erholung nicht erheblich  Lärm noch nicht möglich3  Störfallvorsorge noch nicht möglich4 Luft Klima Abfall Kultur- und Sachgüter nicht erheblich

nicht erheblich

nicht erheblich

nicht erheblich

Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung

Der vorliegende Entwurf Umweltbericht für das 7. FNP-Änderungsverfahren stellt die Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellung dar.

Nürnberg, den 18.10.2024

Umweltamt/ Umweltplanung i.A.

gez. Wellmann gez. Büttner

3 Ggf. sind im Rahmen eines nachgeordneten Verfahrens die Immissionssituation und Schutzanforderungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu benennen und festzulegen. 4 Ggf sind im Rahmen eines nachgeordneten Verfahrens Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- Sie verfolgt dabei insb. folgende Ziele: entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013

(zuletzt geändert am 01.01.2020): landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Wald Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächen- - Erhalt des Reichswaldes, des Knoblauchslandes, verbrauch soll verringert und einer Innenver- des Moorenbrunnfeldes und der landwirtschaftdichtung Vorrang gegeben werden. Boden- lichen Flächen im Nürnberger Süden versiegelungen sollen auf das notwendige

Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Flächen, die im Stadtklimagutachten als für den Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald Klimaschutz relevant (z.B. als Frischluftschneisen genutzter Flächen soll begründet werden; daund Kaltluftentstehungsgebiete) erfasst wurden bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- - Erhalt von innerstädtischen Freiflächen/-räumen den, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere EU-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungs- Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz im Bereich der Wasserpolitik (Wasser- (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- rahmenrichtlinie / WRRL): nahme bereits bebauter Flächen sowie die Vorrangiges Ziel ist das EU-weite Erreichen Bebauung unbebauter Flächen im beplanten eines guten Zustands aller Gewässer (Flüsse, und unbeplanten Innenbereich, soweit sie Seen, Übergangs-/Küstengewässer, Grundnicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- wasser). Für die Gewässer gilt grundsätzlich rang vor der Inanspruchnahme von Frei- ein Verschlechterungsverbot sowie ein Verflächen im Außenbereich. Gemäß dem besserungs- bzw. Zielerreichungsgebot. Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Niederschlagswasser soll ortsnah versickert in dem unbedingt notwendigen Umfang für oder verrieselt werden, soweit dem weder andere Nutzungen in Anspruch genommen wasserrechtliche oder sonstige öffentlichwerden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz rechtliche Vorschriften noch wasserwirtsind historisch gewachsene Kulturlandschaf- schaftliche Belange entgegenstehen. Des ten vor Verunstaltung, Zersiedelung und Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig des getrennten Gebührenmaßstabs für gesichert, schädliche Bodenveränderungen Niederschlagswasser und Abwasser seit abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige 01.01.2000 wird dies auch in der entspre- Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- chenden Gebührensatzung berücksichtigt. den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen soweit wie möglich vermieden werden. (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion ABSP der Stadt Nürnberg: als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und formuliert. Insbesondere sollen ökologisch 78a beinhalten entsprechende planerische wertvolle Bereiche von Versiegelung frei- und bauliche Vorschriften, welche darauf abgehalten werden. zielen, Retentionsräume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Stadtratsbeschluss vom 14.06.2023: ung das vorherrschende Hochwasserschutz- Im Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert niveau nicht zu verringern. Generell sind bei erhalten“ bekennt sich die Stadt dazu, im Planungen in einem amtlich festgesetzten Rahmen der Bauleitpläne Festsetzungen zur bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) Eindämmung des Flächenfraßes und der oder in einem Risikogebiet außerhalb eines weiteren Bodenversiegelung zu treffen. ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge

im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (Abwägungs- Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). und des Umweltausschusses v. 16.11.2023: Die Verwaltung wird beauftragt, Planung und Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Ausführung aller Vorhaben in der Stadt unter Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept dem Aspekt der „wassersensiblen Stadt“ zu (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet betreiben. Leitlinien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.

Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013: Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat bau erwünschte Orientierungswerte vor. die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur treten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- gegen eine Zunahme des Lärms schützen. liche Änderung von öffentlichen Straßen so- Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im wie von Schienenwegen der Eisenbahnen Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken und Straßenbahnen fest.

im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- von Immissionen durch Geräusche von Kinaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- der- und Jugendspieleinrichtungen in der hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – weisen sind, im Wohnumfeld als sozial- TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- für Jugendspieleinrichtungen einige Regelunsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutz- für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am rechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft gebei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt setzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahu.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte men-Übersicht des bestehenden Luftreinfür Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. der Summe nicht überschritten werden dür- Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzbar sind. werte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- auf den Schutz der Vegetation. gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni- Zwecke der Sportausübung betrieben werden sche Anleitung zur Reinhaltung der Luft): und einer Genehmigung nach BImSchG nicht dient dem Schutz der Allgemeinheit und der bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissi- Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Im- schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch missionsort in der Summe nicht überschritten Luftverunreinigungen. Sie ist bei der Prüfung werden dürfen. Die Regelungen der Sport- der Anträge auf Genehmigung zur Errichtung anlagenlärmschutzverordnung bestimmen und zum Betrieb einer immissionsschutzdie Grenze der Abwägung für Sportlärm, da rechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- oder zur Änderung einer solchen Anlage zu fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern beachten. Sie konkretisiert die im BImSchG soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm begründeten Schutz- und Vorsorgeanforde- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und rungen gemäß dem Stand der Technik und Kirchweihen) Anwendung finden. legt für die genehmigungsbedürftigen Anlagen aller Industriebranchen betriebliche An- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss forderungen und Emissionsbegrenzungen für für Immissionsschutz, Stand März 2015): die jeweils relevanten Luftschadstoffe fest. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise Diese können in bestimmten Fällen auch für zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. immissionsschutzrechtlich nicht genehmi- Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für gungsbedürftige Anlagen als Erkenntnis- Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- quelle herangezogen werden. Immissionsanzüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- forderungen der TA Luft bestehen zum keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- Schutz der menschlichen Gesundheit, zum linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Schutz vor erheblichen Belästigungen oder feste und Kirchweihen Anwendung finden. erheblichen Nachteilen und zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation. hierzu dür- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- fen bestimmte Immissionswerte nicht überschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- schritten werden. Diese Immissionsanfordegen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit rungen sollen auch für die Beurteilung von

schädlichen Umwelteinwirkungen durch im- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungs- len Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbedürftige Anlagen herangezogen werden. begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im Beschluss des Stadtplanungsausschusses Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für entsprechende Maßnahmen umzusetzen. die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen in Bebauungsplänen und städtebaulichen Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner alle räumlichen Entwicklungsplanungen im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- sowie für stadtstrategische Grundsatzentweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². scheidungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals baulich genutzten Flächen Beschluss des Umweltausschusses vom bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung ses vom 27.03.2014: sind bestehende funktionale Zusammen- Das gesamtstädtische Freiraumkonzept hänge der vorhandenen Gebiete einzelfall- (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes spezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Grün- und Freiraumplanungen der Stadt § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für Nürnberg. schwere Unfällen oder Katastrophen): Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 Baulandbeschluss (2017ff.): führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 des immissionsschutzrechtlichen Trennungsdurch den Stadtrat beschlossen und trat am grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung den Katalog der zu berücksichtigenden Umbindend. Der Baulandbeschluss trifft für die weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbe- differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung städtebauliche und umweltplanerische Stan- dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des dards und Qualitäten sowie zu Folgekosten- Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beregelungen. rücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- Beschluss des Umweltausschusses vom ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des schusses vom 17.10.2019: Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.

Klima und Energie

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Das Bayerische Klimaschutzgesetz ist am Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Der Bayerische 18.12.2019 in Kraft getreten. Es soll die Erfül- Landtag legt damit Klimaschutzziele fest, die lung der nationalen Klimaschutzziele und der einen Beitrag zu dem in Paris vereinbarten europäischen Zielvorgaben gewährleisten. globalen 1,5 Grad-Ziel leisten sollen. Beglei- Grundlage dafür ist die Verpflichtung nach tend dazu wurde ein Klimaschutzprogramm dem Übereinkommen von Paris aufgrund der mit konkreten Maßnahmen beschlossen. Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen. Danach ist der Anstieg der globalen § 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Durchschnittstemperatur auf deutlich unter Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem Nutzung erneuerbarer Energien sowie die vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Mit sparsame und effiziente Nutzung von Energie dem KSG wurden erstmals Klimaschutz- und gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Sektorziele gesetzlich verankert. Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 wurde die Novellierung des BauGB durch das Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei

der Entwicklung in den Städten und Gemein- Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pladen“ beschlossen. Die Belange des Klima- nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem schutzes und der Anpassung an den Klima- Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle wandel sind dadurch erweitert worden. Bau- Datengrundlage und Analyse der klimaökololeitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehder Stadtentwicklung, zu fördern und zur Er- lungen für die weitere städtebauliche Entwickfüllung der Klimaschutzziele des KSG die lung werden in einer Klimafunktions- und Wärme- und Energieversorgung von Gebäu- einer Planungshinweiskarte dargestellt. den treibhausgasneutral zu gestalten. Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: § 1a Abs. 5 BauGB: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes 2010–2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- und Anpassung an den Klimawandel. Zur Anwandel entgegenwirken, als auch durch sol- passung an den Klimawandel werden die vorche, die der Anpassung an den Klimawandel geschlagenen Maßnahmen sukzessive erdienen, Rechnung getragen werden. gänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Gebäudeenergiegesetz (GEG): des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens Das Gesetz zur Einsparung von Energie und werden Umsetzungsstrategien entwickelt. zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Energieeinspargesetz, die Energieeinspar- Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der verordnung und das Erneuerbare-Energien- Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Wärme-Gesetz zu einer gesetzlichen Grund- (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten und Neubaugebieten auszuschöpfen und beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt j).

Seit dem 01.01.2024 gelten
dabei neue Vorgaben. In Neubauten inner-
halb von Neubaugebieten dürfen demnach
nur noch Heizungen installiert werden, die auf
65 Prozent erneuerbaren Energien basieren.

Wärmeplanungsgesetz (WPG):

Gleichzeitig mit der Novellierung des GEG ist

am 01.01.2024 auch das WPG in Kraft getre-

ten. Die demnach zu erarbeitenden kommu-

nalen Wärmepläne sollen als Grundlage bzw.

Orientierung bzgl. der Wahl der Wärmever-

sorgung dienen. Nürnberg als Gemeinde mit

> 100.000 Einwohner ist verpflichtet, bis spä-

testens 30.06.2026 eine kommunale Wärme-

planung zu erstellen. Ziel des WPG und des

GEG ist es, bis zum Jahr 2045 in Deutschland

Klimaneutralität zu erreichen.

Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt In Bebauungsplanverfahren oder anderen (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, 2040 erreicht werden (Punkt b). eine CO -neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen. Umweltausschussbeschluss v. 27.07.2022: Infolge der zunehmenden Hitzebelastungen Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- hat die Stadt Nürnberg einen Hitzeaktionsund Umweltausschusses vom 26.06.2014: plan erarbeitet und dessen Umsetzung be- Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- schlossen. Mit konkreten Maßnahmen sollen lage für alle weiteren Planungen der Stadt insb. die gesundheitlichen Folgen extremer Hitzesituationen abgemildert werden.

Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)

Plan 1: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)

Abbildung 10

Abbildung 11

Vpl/003/2025

Beratung Datum Behandlung Ziel

Verkehrsausschuss 16.01.2025 öffentlich Beschluss

Stadtrat 29.01.2025 öffentlich Beschluss

Betreff:

Straßenplan Thumenberger Weg im Bereich DB-Brücke, Umsetzung des

Änderungsverlangens der Stadt Nürnberg

Anlagen: Ausführlicher Sachverhalt Straßenplan Nr. 2.1000.2.14A Höhenplan Nr. 2.1000.3.10

Sachverhalt (kurz):

Bereits im Jahr 2001 hat die Deutsche Bahn die Stadt Nürnberg über die notwendige Sanierung der Eisenbahnüberführung Thumenberger Weg (EÜ km 4,491 Strecke 5903 Nürnberg-Schirnding) informiert. Die Verwaltung hat nach erfolgter Abwägung und Prüfung dem Stadtrat ein Änderungsverlangen vorgeschlagen. Dieses wurde am 19.12.2002 und zuletzt am 19.09.2019 im Verkehrsausschuss beschlossen.

Inzwischen wurde die Planung von Brücke und Straße fortgesetzt. In der Entscheidungsvorlage wird die Planung erläutert. Zudem wird über die Bauzeit, insbesondere die notwendige Straßensperrung, und die Prüfung von Alternativen berichtet.

Der Beschluss der zugehörigen Lage- und Höhenpläne wird dringend begehrt, um die Sperrpause für den Brückeneinschub nicht zu gefährden, da seitens der DB gewichtige Zwangspunkte für den Termin bestehen und die Bauarbeiten im Mai 2025 beginnen sollen. Die Verwaltung benötigt den Beschluss für die Kreuzungsvereinbarung, die weiteren planerischen Schritte und die ggf. anfallenden Grundstücksgeschäfte.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Ausreichend breite Rad- und Gehwege zwischen Pegnitzgrund und Erlenstegenstraße, verbesserte Erschließung von drei Hochbaumaßnahmen im Umfeld

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

VB

SÖR

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt

 den Straßenplan Thumenberger Weg, Vpl-Nr. 2.1000.2.14A vom 29.06.2022 mit letzter Änderung vom 14.11.2024,

 den zugehörigen Höhenplan, Vpl-Nr. 2.1002.3.10 vom 31.01.2024 mit letzter Änderung vom 13.06.2024

 und beauftragt die Verwaltung, die Detailplanung zu erarbeiten sowie Finanzierung und Zuschüsse zu klären und zu sichern sowie

 im Bedarfsfall die erforderlichen Grundstücksgeschäfte zu tätigen.

Straßenplan Thumenberger Weg im Bereich DB-Brücke

Änderungsverlangen der Stadt Nürnberg

Entscheidungsvorlage

Ausgangslage

Die Eisenbahnüberführung Thumenberger Weg (EÜ km 4,491 Strecke 5903 Nürnberg-Schirnding) muss zeitnah saniert werden. Das Änderungsverlangen, das Grundlage für die Straßenplanung ist, wurde am 19.09.2019 im Verkehrsausschuss beschlossen.

Die Verwaltung hat daraufhin in enger Abstimmung mit der DB und allen beteiligten Dienststellen einen Straßen- und Höhenplan erarbeitet. Dieser wurde in letzter Zeit an die aktuellen Hochbaumaßnahmen („Monopol 491“ (ehem. Branntweinmonopol-Areal), Thumenberger Weg 33 und ehem. Kromwell-Areal Thumenberger Weg 26) im Umfeld angepasst. Deshalb erstreckt sich die Planung über die DB-Überführung hinaus bis zur Erlenstegenstraße und nach Süden zur Straße „Am Goldhammer“.

Planung

Der Straßenplan beruht auf der Grundlage des beschlossenen Querschnitts mit einer Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m. Dazu muss die Fahrbahn tiefer gelegt werden.

Der Gehweg auf der Ostseite ist im Bereich der Brücke heute 1,78 m breit, wird aber durch die notwendige Schutzplanke auf ca. 1 m eingeengt. Zukünftig wird dort ein 2 m breiter Gehweg neben einem 2,50 m breiten Zweirichtungsradweg verlaufen. Der Radweg stellt die Verbindung zwischen der Erlenstegenstraße und dem Pegnitzgrund dar.

Auf der Westseite wird ein 2 m breiter Gehweg zur verbesserten Erschließung zwischen „Monopol 491“ und der Martin-Albert-Straße neu realisiert.

Die Rad- und Gehwege werden in der Höhe getrennt von der Fahrbahn geführt, um sie leichter begehbar bzw. befahrbar zu machen. Die Durchfahrtshöhe beträgt hier ca. 2,70 m.

Es werden zwei Bussteige – soweit es möglich ist - barrierefrei ausgebaut und eine Querungshilfe mit Fußgängerüberweg und Insel hergestellt, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. In Höhe der Querungshilfe wird auch die Verbindung zum Weißen Weg aufgewertet und eine Verbesserung für ein- und ausfahrende Radfahrerinnen und Radfahrer geplant.

Die neuen angrenzenden Baugebiete werden erschlossen. Die Planung wurde mit den Bauträgern abgestimmt.

Die Höhenplanung ist wegen der gestaffelten Höhenlage von Fahrbahn und Rad-/Gehweg und der Anschlüsse an den Bestand komplex. Es werden neue Stützwände notwendig und die Sparten müssen an die neue Gesamtsituation angepasst werden.

Des weiteren plant SUN einen neuen Kanal auf der gesamten Länge Erlenstegen- und Martin- Albert-Straße. Die Umsetzung erfolgt abschnittsweise unter Vollsperrung des Thumenberger Wegs.

Die Entwässerung ist wegen der beschränkten Leistungsfähigkeit des neuen Kanals mit dessen hydraulischer Problematik noch im Detail zu klären.

Die Planung ist innerhalb der Verwaltung, mit der DB und dem Behindertenrat abgestimmt. Dabei sind Details des Bussteigs in Richtung Mögeldorf noch zu klären, weil die örtlichen Bedingungen schwierig sind.

Ein kombinierter Rad-/Gehweg führt auch entlang des Thumenberger Wegs bis zum Bauende in Höhe „Am Goldhammer“. Er dient auch als FW-Zufahrt für das Neubauareal (ehem. Kromwell- Areal) und verbessert die Erschließung.

Stellplätze sind im Planungsabschnitt nicht vorhanden und werden auch nicht geschaffen. Die Bilanz der versiegelten Flächen ist nahezu ausgeglichen. Es handelt sich größtenteils um steile Böschungen und einen Grünstreifen im südlichen Bereich. Wichtig ist dabei der Erhalt der nordostseitigen bepflanzten Böschung durch Veränderung der Linienführung und zahlreiche Neupflanzungen von Bäumen als Ersatz für die durch die DB-Maßnahme und den Straßenbau entfallende Bäume. Auf der Seite des „Monopol 491“ wird zunächst eine Böschung errichtet, die im Falle einer Neubebauung (die noch nicht fertig geplant ist) gegebenenfalls durch eine Stützwand ersetzt werden muss. Deshalb ist eine abschließende Flächenbilanz nicht möglich. Die Maßnahmen wurden in der Verwaltung abgestimmt.

Der beschlossene Straßenplan wird Grundlage für die Kreuzungsvereinbarung mit der DB.

Bauablauf und Terminzwänge

Der Bauablauf ist durch die bereits beantragte Sperrpause der Bahnstrecke vom 16.10.2026 – 31.10.2026 für den Einschub des Brückenbauwerks vorgegeben.

Die Sperrpause der DB ist zwingend einzuhalten, weil der Zustand des Bauwerks sich massiv verschlechtert hat, so dass die Geschwindigkeit der Züge bereits herabgesetzt werden musste. Zudem dient die Eisenbahnstrecke als Umleitung - auch für schwere Güterzüge - für nachfolgende Baumaßnahmen, zum Beispiel der Generalsanierung der Strecke Nürnberg – Regensburg.

Die vorbereitenden Spartenverlegungen von N-Ergie und SUN müssen im Mai 2025 beginnen. In Abhängigkeit von einer Not-Gleissanierung der VAG im Kreuzungsbereich Erlenstegenstraße/Thumenberger Weg wird noch ein Termin für den Beginn der Komplettsperrung des Thumenberger Wegs im Laufe des Jahres 2025 festgelegt, die insbesondere für die sich in der Höhenlage verändernde Kanalhaltung zwingend erforderlich ist. Die Sperrung dauert ca. 5 Jahre und wird nach heutigem Stand einen Durchlass für den Rad- und Fußverkehr ermöglichen. Dieser Belang wurde der DB frühzeitig kommuniziert. Ein Umleitungskonzept wird beschildert. Der Kanalbau im Bereich der DB-Brücke ist von Oktober 2025 bis Mai 2026 vorgesehen. Das Brückenbauwerk wird auf einer Fläche südlich der Bahnlinie unter Vollsperrung errichtet und dann eingeschoben. Dabei wird auch eine Weiche aus dem Brückenbauwerk heraus verlegt und während der Sperrpause die Anlagen der DB so weit hergestellt, dass der Zugbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Anschließend werden die Flügelmauern der Brücke und die Stützwände im Jahr 2027 realisiert. Gleichzeitig wird der Kanal bis zur Erlenstegenstraße durchgebaut. Danach erfolgt der Straßenbau abschnittsweise. Durch die Entwässerungsplanung mit Überflutungsnachweis nach aktuellem Stand der Technik können sich die Bauzeitenpläne noch ändern. Die Fertigstellung der kompletten Straße ist für das Jahr 2029/30 terminiert.

Aktuell laufen Abstimmungen zwischen den Beteiligten zur Optimierung der Bauabläufe, um die Bauzeit und damit die Sperrzeiten des Thumenberger Weges möglichst noch zu verkürzen. Der Abstimmungsprozess ist kompliziert und dauert noch an. Zeitlich noch zu bewerten ist die Planung, die Genehmigungsdauer und der Bau der Entwässerungseinrichtungen.

Kosten, Zuschüsse, Prüfung von Varianten

Das Änderungsverlangen der Stadt Nürnberg löst voraussichtliche Kosten von 10 Mio. Euro für die Brücke, 6,5 Mio. Euro für die Stützwände und für den gesamten Straßenbau von ca. 3,7 Mio. Euro aus. Die Kosten sind noch nicht vollständig ermittelt. Für Planung, Genehmigung und Bau der Entwässerungsanlagen sind weiterere Kosten zu erwarten. Für die Verbesserung der Sicherheit

und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für Kreuzungsmaßnahmen mit der Bahn sind Zuschüsse zu erwarten.

Die Verwaltung hat aufgrund der hohen Kosten geprüft, ob sich durch eine Verminderung der Durchfahrtshöhe der Fahrbahn Einsparungen ergeben. Angesetzt wurde eine bestandsnahe Höhe von 3,90 m. Die Höhenplanung wurde durchgeführt.

Die DB informiert, dass für eine lichte Höhe von 3,90 m im Vergleich zur aktuell geplanten Vorzugsvariante das Gründungsniveau der Brücke hochgesetzt werden muss. Die Baugrubensohle und die Fundamente würden um ca. 60 cm nach oben versetzt. Für den geplanten Bauablauf der reinen Brückenbaumaßnahme hätte die geänderte lichte Höhe jedoch keinen Einfluss.

Für den Kanalbau ergibt sich im näheren Umfeld der Brücke ein geringerer Bauaufwand von einer Kanalhaltung. Die Höhenlage des Kanals, der eine geringe Überdeckung aufweist, muss in jedem Fall angepasst werden, weil durch den stärkeren Überbau sich die Höhe der Fahrbahn in jedem Fall - sowohl bei 3,90 m als auch bei 4,50 m Durchfahrtshöhe - verändert.

Die Höhenlage der begleitenden Rad-/Gehwege ändern sich nicht. Deshalb bleibt auch der finanzielle Aufwand für die äußeren Stützwände, die unter großem Aufwand von der Fahrbahn aus mit Bohrpfählen errichtet werden müssen, unverändert. Die Länge der einfacheren Winkelstützmauern zwischen den Rad-/Gehwegen und der Fahrbahn verringert sich um ca. 70 m.

Eine Einsparung kann abhängig von den Planungen der WBG möglicherweise durch die Errichtung einer Böschung statt einer Stützwand auf der Seite des „Monopol 491“ erzielt werden.

Der Kanal muss aufgrund der geänderten hydraulischen Situation und zur Gewährleistung der Abflussleistungsfähigkeit im weiteren Bereich der Straße zwischen Weißer Weg und Flußstraße in jedem Fall von DN 400 auf DN 1000 ertüchtigt werden.

Durch die Entwässerungsplanung mit Überflutungsnachweis nach aktuellem Stand der Technik können sich zusätzliche Aufwendungen ergeben.

Die Regierung von Mittelfranken hat bei vergleichbaren Fällen sich bezüglich der Zuschüsse schon geäußert. Für eine geringere Durchfahrtshöhe sind Zuschüsse nur zu erwarten, wenn sich die Regeldurchfahrtshöhe von 4,50 m nur mit unverhältnismäßigen baulichen Aufwand oder gar nicht erreichen lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Planung wird auch bezüglich der Zuwendungen für die Erreichung der Regeldurchfahrtshöhe und die Verbesserungen für den Rad- und Fußverkehr noch mit der Regierung besprochen.

Die Bauzeit würde sich bei einer geringeren Durchfahrtshöhe im Kanalbau um ca. 2 Wochen verringern. Die DB hat sich zu den Möglichkeiten der Zeiteinsparung ebenfalls geäußert. Der Prozess zwischen den Beteiligten läuft noch.

Die Höhenlage der begleitenden Rad- und Gehwege ändert sich nicht. Deshalb bleibt auch der zeitliche Aufwand für die äußeren Stützwände, die unter großem Aufwand von der Fahrbahn aus mit Bohrpfählen errichtet werden müssen, unverändert.

Die Länge der einfacheren Winkelstützmauern zwischen den Wegen und der Fahrbahn verringert sich um ca. 70 m. Die Bauzeit würde sich um einige Wochen verringern. Der Anteil der Einsparung an den Gesamtkosten rechtfertigt vermutlich nicht die Verringerung der Durchfahrtshöhe.

Im Zeitraum der Maßnahme ist auch der Ausbau der Ostendstraße vorgesehen. Die Ostendstraße ist Umleitungsroute für die Baustelle Thumenberger Weg. Der Thumenberger Weg ist mit ca. 11.000 Fahrzeugen/24 h belastet. (Zählung vor der Corona-Pandemie). Seit 2022 haben die Verkehrsbelastungen stadtweit um bis zu 20% abgenommen. Eine aktuelle Zählung liegt noch nicht vor. Die Querungen werden sich auf die B4R (Dr.-Gustav-Heinemann-Brücke) und auch

weiträumig auf die A3 und den Wöhrder Talübergang verlagern, so dass sich die Mehrbelastung der Ostendstraße in Grenzen halten wird. Zudem finden im Bereich Mögeldorfer Plärrer keine verkehrseinschränkenden Maßnahmen während der Bauzeit statt und die Ostendstraße weist im Baubereich keine für die Leistungsfähigkeit maßgebenden Knotenpunkte auf. Eine Vollsperrung ist in der Ostendstraße nicht erforderlich. Beim Anschluss an die B4R werden die zum betreffenden Zeitpunkt aktuellen Verkehrsbelastungen so weit es möglich berücksichtigt.

Grundsätzlich ist die bei der letzten Querschnittszählung ermittelte Verringerung des Verkehrsaufkommens im Stadtgebiet ebenso hilfreich wie die starken parallelen ÖPNV-Achsen links und rechts der Pegnitz mit Regionalbahn, Straßenbahnlinien und S-Bahn. Inwieweit nach dem noch notwendigen Planfeststellungsverfahren für den Umbau der Ostendstraße eine Geichzeitigkeit beider Baumaßnahmen verkehrlich verträglich und möglich ist, muss im weiteren Planungsprozess beider Maßnahmen noch näher geprüft werden.

Fazit:

Durch den Erhalt der Durchfahrtshöhe von 4,50 m und der Herstellung eines neuen Radwegs und breiterer Gehwege sowie des neuen Gehwegs auf der Seite des „Monopol 491“ verbessern sich die Verkehrsverhältnisse erheblich. Die zu erwartenden Einsparungen bei einer um ca. 60 cm verringerten Durchfahrtshöhe stehen aufgrund der sich trotzdem ändernden Fahrbahnhöhenlage in keinem Verhältnis zu den verbesserten Verkehrsverhältnissen. Dies gilt insbesondere für die Zuschussfrage.

Der Beschluss der zugehörigen Lage- und Höhenpläne wird dringend begehrt, um die Sperrpause für den Brückeneinschub nicht zu gefährden, da seitens der DB gewichtige Zwangspunkte für den Termin bestehen.

Die Finanzierung des städtischen Anteils der Maßnahme über die Bauzeit von ca. fünf Jahren ist noch über die künftigen Haushaltsberatungen zu sichern. Es ergeben sich Verpflichtungen für die Stadt aus der noch zu schließenden Kreuzungsvereinbarung mit der DB.

1 6 BV DB-Netz AG c EÜ km 4,491 (Thumenberger Weg) II (nachrichtlich Dargestellt) 6 Stand 09.12.2022 b III 220/6 II ca.6 groß N e e u u n a d n c p a fl . a 1 n 5 z u k n le g i n g e e p B l ä a u n m t e fällen 4 0 7 III 220/5 1 B B V ö s D c B h - u I n n g fr e a n G n O a A ch G II n g n z u 3 8 220/15 H s Nr. 5 a 4,00 % % 00,4 % 05,2 Er s at z pfl a III 3 6 220/17 III % 05,2 % 00,4 III 5 220/7 4,00 % 221/3 /18 220/19 II 0 1 133 2,50 % 2,50 % All e A B u ä s u g m l e e ic f h ä l e l e r n f or d erlic h 56/10 S c hi r n di n g B B V ö s D c B h - u I n n g fr e a n G n O a A ch G ca e .2 v t g l. r N oß e e u a u n n p d f la ca n . z u 1 n 0 g k l ( e D in B e u B .P ä r u iv m a e t) fällen % 00,4 % 05,2

2/431 Absperrung z.B. Spritzschutzwand Element aus Glas

B Bereich hintere Stützwände 219/1

0 1 / 1/ 1

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2 R 4 e

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tützwände 12 + 0 ∞ = R 06,24 = R vordere 02 S 2 +0

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e n st e g e n st r w a n d A=24 R , = 7 ∞ 85 0+120 B A) B ösc h u n g / 2. B A) B 052+0 vorh ( . 3 R G R 0 in a ü n 6 r c t e e k , n b 5 (p h a 0 r ä u iv u ) o a s d t c ) e h r e G n ehweg anpassen E rl St üt z 1. Rad-/Gehweg e d er 86,93=R v or 0+110 d 062+0 ∞=R n a w z üt 3 St e er 0+100 v or d 072+0 216 INS D T e O ve N l E op R m E e A n L t G E m ST b A H TE Wohnanlage mit Tiefgarage R Thumenberger Weg 26 /G (306,35) (nachrichtlich dargestellt) e g 0+090 082+0 4 Stand 06.02.2023 W R r /G e r g 4a C e b Hydrant versetzen A d erf or d erlic h T h u m e n R R = = 4 0 ∞ 2 + ,0 0 8 80 C 092+0 R 5 /G n a w elst ütz 0+070 003+0 F W (306,35) R/G Wi nk - A n fa h 0+060 6 r t 000 +0 A ∞ = R chse 2002 0 10 +0 0 20 +0 ∞ = R 2 49, 11 = A 0 3 0 + 0 2 4 9, 11 = A 0 6, 0 2 = R 0+ 040 R =20,6 R 0 =42,08 3cm 0+050 313,15 A P , + ∞ ∞ 0 0 6 = = 2 = R R 3 R + ∞ =R 6a 7 v H er y s d e r t a z n e t n 313,45 P (306,35) a nt e P 033+0 nt er k 313,60 TG-Einfahrt P 8 e g- Hi P P P P 9 w h e G e 043+0 g e z u k ü nfti Martin-Albert-Straße 00,0 3 6 c = m ∞ R 1 = 9 ∞ R , = 5 R 4= 3 0 R 5 c 3 m +0 3 0 c m cm 1 6 0 % (306,26) (306,10) ß N r a 3cm W e u a c h e r St 6% 16 cm 19,5 2 0 4 8 6 = ,0 3 R 0 + 1 0 = D R 16 cm Mar B ti u n s -A N lb r. e 4 rt 5 -Straße o h n g e e Z b i u e f t a h rt Ä u ß e r e S ul z b Haltestell D e verlegen 3cm +0

6 g 9 r5 3 133/7 2,50 % 7 3 N ü r n b e r e c k e % 05,2 Ersatzpflanzung e St 3 3 221/2 ni .rN 50 III B a h nli s H Ersatzpflanz n ung a c 4 h B IV 15 48 II % 00,1 II 2

0,4 N B e a u u p m fl a I v n e z E rp u r f n s l N a a g E n t e z r z u s p e e p a g f u n t l f a t a c l h z t a u n n p g n v o z n f z S l u Ö a R u / n 1 n - A n a g m z g 1 7 u .0 6 . n 2 4 g v o rh . B ä u m e 1 7 5 m fällen N r. 5

% I I 05,2 % 05,2 56/3 Er 0 s at z pfl a n z u n g 133/6 B ä u 2 m E e r f s ä a ll t e z n pfl a n 1 z u n a g e n 216/3 1b 2,50 % I M (n B T e a h V h c u S r h P m t f r a a & i e c n m P n h d i b t l G l i 0 i e e c r 3 n r h u 5 g . 6 w p 0 /6 e d 7 o p 9 r a h e . W r 2 n g G 0 a e e 2 m n s g 0 t l a b e 3 g H l 3 lt e ) v o m A u g u s t V 2 e 0 r 2 m 2 e s s u n g G a b io n e n w a n d (A u fs te llflä c h e F ) W -A n fa h rt E n tw ä s s e ru n g ü b e r V e rs ic k e ru n g im G rü n s tre ife n % m it B

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202/3

u m verpflanzen u n d e n tn 94 e h m 7 3 e n 1 zw

V35 B

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II 2 8 1 E r s c hli e ß u n g s st r a ß e B r a n nt w ei n a r e al BV Wbg U (n r a b c a S M h n t r a e O ic n s N h d W t O l 2 ic o P 9 h h . O 0 n d L 9 e a . n r 2 4 g 0 S 9 e 2 1 t s 1 . t e J l o lt b ) st GmbH VI 1 56/113 III M a B rt u i

1 6 9 1 7 1 I V

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cm 28,001= R ∞= R 083+0 6% ∞= 0 R 93+ 1 0 3,593= R 11 218/2 La ( H g 3 y e d 0 p ra r 5 ü n , f t e 5 n 0 (3 ) 05,45) gez R

5,2 e e a r u f n o m p rd g f e u la r t l a i n c c h z ht e e n n und

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Lageplan

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rg.int.Instr. romwellareal Thumenberger Weg hr. Hpt-Achse zwischen Erlenstegenstraße tützwände und Martin-Albert-Straße +Entw+Grünstr Äuß.Sulzb.Str. hinstr.Ergeb.

s w 4 %

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d % 00,4 % 05,2 % 05,2 isc

I V 56/131 56/60 % 00,4 Ersatzpflanzung

G 004+0 13,593 = 7,82= R Köl R/ 12 Bräun 014+0 218/3 g e W er 024+0 ß ei (305,50) 17.08.22 Kölbel E W T h 08.03.23 Kölbel BV C u m 207/3 e n b e 034+0 , , = = R R III 0 . . . . K K ö ö l l b b e e l l Bes S c

1/oeG :gnureitraK dnu gnussemreV gnutlawrevsgnussemreV ehcsireyaB :netadsisaboeG tengieeg thcin siewhcansmutnegiE sla etrakrulF red gnulletsraD

199/5 206/3

I I 1 8

207/2 206/5 206/4 4/431

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III

e ß a rtS III 21/ 133/4 133/8

H= 500 m T= 3,687 m f= 0,014 m 5 ,5 TS= 313,907 m 1 2 7 7 % KM= 0+026,451 ,3 3 1 m H= 900 m 4 , 0 4 2 T = 1 2 , 1 1 7 m 69 % , 4 7 2 f= - 0 , 0 8 2 m m TS= 311,099 m BV DB-Netz AG KM= 0+095,924 EÜ km 4,491 (Thumenberger Weg) T= 5,277 m f= -0,007 m TS= 311,817 m KM= 0+085,000 -3,96 % 0+076,34 312,160 0+076,34 2 .rNsH 312,060 H= 900 m 6 H= 900 m 55,510+0 ,7 nhabrhaF 1 0 0 3 5 % T= 19,254 m T= 12,836 m 01,320+0 -4,05 % trhafuZ ,1 0 f= -0,206 m f= -0,092 m 1 sknil m TS= 306,361 m TS= 306,304 m -3,92 T= 1,235 m KM= 0+243,343 KM= 0+373,393 % .tseb f= 0,000 m -4,49 TS= 311,710 m H= 2000 m H= 1200 m % na KM= 0+085,001 T= 5,664 m 0,044 % T= 12,103 m ssulhcsnA f= -0,008 m H= 500 m 130,050 m f= 0,061 m +313,907 T S= 3 1 0 , 9 6 7 m T= 27,424 m 2,896 T S= 3 0 4 , 9 4 2 m K M = 0 + 1 0 3 , 9 4 4 % K M = 0 + 4 2 0 , 4 3 3 f= 0 , 7 5 2 m 4,235 % 47,040 -4,49 % sthcer gnudnümniE eßartssgnußeilhcsrE laeraniewtnnarB TS = 3 0 4 , 3 5 7 m m m 0 3 + 1 0 2 7 , 6 1 , 6 3 0 4 0 3 + 1 0 2 7 ,0 9 2 ,7 6 2 T H f= = = 1 0 2 , 1 , 6 9 2 9 6 2 0 4 m m m KM= 0+196,025 47 H , = 3 1 8 8 00 m T H = = 2 , 4 3 2 9 0 5 m m 0,879 % 21,340+0 39,567 311,580 TS= 307,121 m T= 4,969 m f= 0,007 m m 78,150+0 G re B c e h r t e s i c a h n h in t e re G e 0+090,28 KM= 0+189,629 f= -0,015 m TS= 306,594 m 0 3 + 1 0 2 7 , 6 0 , 6 3 0 4 +311,099 TS= 306,891 m KM= 0+236,171 e lä -0,73 % n d -1,97 % e r e -0,83 % G e h w e S g- t H üt i z n w te a r n ka d nte h w e g H in 311,760 KM= 0+221,106 0+083,77 311,661 0+086,24 0+258,21 306,410 c h ts te rk 311,189 Gehweg rechts 0+098,28 a n te 310,712 H= 690 m -0,73 % 0+109,61 T= 12,964 m H= 800 m 0+258,21 306,267 T= 4,278 m -1,80 f= 0,122 m Rad-/Gehweg links % m07,2 f= -0,011 m TS= 307,121 m H= 420 m links 309,75 309,75 -0,83 % Hinterkante TS= 306,940 m KM= 0+189,629 T= 2,032 m Gelände KM= 0+214,345 Rad-/Gehweg => f= 0,005 m m55,4 h TS= 306,367 m Rad-/G + G ehwe e g h w re e c g h t li s nks 63 .rNsH sknil gewheG/-daR laerallewmorC lesniregnägßuF relietnhabrhaF eßartssgnußeilhcsrE G/R ehöH ethcil => h nhabrhaF lin B k e s r e a i n ch R h /G in - te H r i e n t S er t k ü a tz n w te and KM= 0+246,199 307,703 0+176,67 sknil 307,026 19,362+0 09,543+0 90,453+0 trhafuZ laerallewmorC ehöH 0+202,59 306,927 307,703 0+216,14 306,793 88,542+0 34,273+0 68,773+0 sknil gnudnümniE ethcil links u B . e re re c i h c t h s S de tü t z w a n d 0+176,67 0+226,07 306,641 306,574 0+233,78 0+238,57 +306,361 306,410 0+258,21 +306,304 307,026 306,971 33,583+0 75,793+0 r F ah 0+202,59 0+210,07 306,863 r b ahn 0+218,62 sthcer sthcer sthcer eßartS-treblA-nitraM sthcer eßartS-treblA-nitraM 72 dnawnenoibaG .rNsH 306,403 306,350 0+244,17 0+248,23 306,267 52 0+258,21 trhafuZ-WF trhafuZ-WF gnudnümniE gnudnümniE .rNsH 52,672+0 94,703+0 55,823+0 81,743+0 06,953+0 84,663+0 trhafuZ sthcer 32 55,442+0 sthcer 63,383+0 .rNsH trhafuZ 83,983+0 sthcer 48,993+0 trhafuZ 51,404+0 sthcer nhabrhaF +304,942 +304,357 .tseb Entwässerung nach links über Grünstreifen mit Bäumen na ssulhcsnA M = 1:500/50 NN 302,00 63,513 51,513 18,413 62,413 11,413 67,313 67,313 63,313 69,213 55,213 51,213 47,113 95,113 23,113 97,013 82,013 51,013 84,903 08,803 31,803 64,703 87,603 02,603 11,603 75,503 22,503 80,503 70,503 31,503 83,503 25,503 55,503 87,503 80,603 72,603 53,603 53,603 53,603 53,603 53,603 43,603 43,603 33,603 33,603 23,603 23,603 13,603 13,603 13,603 62,603 90,603 39,503 28,503 35,503 92,503 52,503 10,503 68,403 48,403 77,403 86,403 Höhen Gepl. OK gepl.Straße 00,000+0 99,300+0 00,010+0 00,020+0 67,220+0 00,030+0 41,030+0 00,040+0 00,050+0 00,060+0 00,070+0 00,080+0 18,380+0 00,090+0 00,001+0 40,801+0 00,011+0 00,021+0 00,031+0 00,041+0 00,051+0 00,061+0 06,861+0 00,071+0 00,081+0 00,091+0 00,002+0 72,202+0 00,012+0 00,022+0 54,322+0 90,422+0 00,032+0 00,042+0 00,052+0 00,062+0 02,262+0 06,262+0 00,072+0 00,082+0 00,092+0 00,003+0 00,013+0 00,023+0 00,033+0 00,043+0 00,053+0 00,063+0 65,063+0 00,073+0 00,083+0 32,683+0 00,093+0 00,004+0 33,804+0 00,014+0 00,024+0 00,034+0 45,234+0 00,044+0 00,054+0 Stationen 63,513 68,413 34,413 00,413 65,313 11,313 07,213 72,213 27,113 63,113 18,013 63,013 98,903 93,903 38,803 23,803 78,703 44,703 09,603 05,603 32,603 11,603 51,603 51,603 22,603 23,603 53,603 53,603 53,603 43,603 43,603 53,603 93,603 63,603 13,603 23,603 43,603 52,603 11,603 39,503 46,503 93,503 71,503 80,503 00,503 19,403 Höhen OK best.Straße 00,000+0 00,010+0 00,020+0 00,030+0 00,040+0 00,050+0 00,060+0 00,070+0 00,080+0 00,090+0 00,001+0 00,011+0 00,021+0 00,031+0 00,041+0 00,051+0 00,061+0 00,071+0 00,081+0 00,091+0 00,002+0 00,012+0 00,022+0 00,032+0 00,042+0 00,052+0 00,062+0 00,072+0 00,082+0 00,092+0 00,003+0 00,013+0 00,023+0 00,033+0 00,043+0 00,053+0 00,063+0 00,073+0 00,083+0 00,093+0 00,004+0 00,014+0 00,024+0 00,034+0 00,044+0 00,054+0 Stationen 982,420+0 312,130+0 009,140+0 933,670+0 523,811+0 141,831+0 196,651+0 267,781+0 382,112+0 171,632+0 912,062+0 155,313+0 816,513+0 847,443+0 871,743+0 040,063+0 346,373+0 695,883+0 281,504+0 158,234+0 885,444+0 R=28,76 R=31,00 A=24,78 A=31,04 R=42,60 R=39,68 R=75,86 R=395,31 R=∞ L=6,92 L=10,69 L=34,44 R=∞ R=∞ R=∞ L=29,13 L=12,86 L=13,60 R=∞ R=∞ R=∞ R=∞ KRÜMMUNGSBAND L=64,29 L=41,99 L=19,82 L=18,55 L=31,07 L=23,52 L=24,89 L=24,05 L=53,33 L=2,07 L=2,43 L=14,95 L=16,59 L=27,67 L=11,74 L=22,16 A R=100,82 = R=60,00 1 1 ,9 R=42,08 R=45,91 4 R=20,60 945,510+0 982,420+0 312,130+0 009,140+0 933,670+0 523,801+0 523,811+0 141,321+0 141,831+0 196,651+0 196,171+0 267,781+0 670,012+0 670,712+0 171,632+0 288,542+0 319,362+0 816,213+0 816,513+0 847,443+0 871,743+0 040,063+0 040,763+0 346,373+0 695,283+0 695,883+0 695,493+0 281,504+0 158,234+0 885,444+0 Q u e r n e ig u n g Δs = 0,434 % q = 2,5 % q = 2,5 % q = 2,5 % Δ s = 1,75 q = 2,5 % Δs = 0,349 % q = 4 % q = 4 % Δs = 0,324 % q = 2,5 % Δs = 0,75 % q = 4 % Δs = 0,621 % Δ s = 0,971 q = 2,5 % Δs = 1,75 % q = 4 % q = 4 % q = 4 % Δs = 1,339 %q = 2,5 % q = 2,5 % Δ s = 1,602 q = 2 Δ ,5 s % = 0,53 % q = 4 % Δs = 0,478 % q = 2,5 % M aß st ab : 2 ,5 0 % / cm [c m] % % % % % % l i n k e r F a h r b a h n r a n d 1,75 1,025 1,633 r e c h t e r F a h r b a h n r a nd Δs = 0,531 % q = 2,5 % q = 2,5 % q = 2,5 % Δs = q = 2,5 % Δs = 0,38 % q = 4 % q = 4 % Δs = 0,327 % q = 2,5 % Δs = 0,751 % q = 4 % Δs = 0,712 % Δs = q = 2,5 % Δs = 1,755 % q = 4 % q = 4 % q = 4 % Δs = 0,975 %q = 2,5 % q = 2,5 % Δs = q = 2 Δ ,5 s = % 0,545 % q = 4 % Δs = 0,479 %q = 2,5 % Zeichenerklärung Abtrag Straße best./gepl. Bereich Stützwand links u. rechts der Fahrbahn Bereich hintere Stützwand rechts an Gehweg-Hinterkante Bereich hintere Stützwand links an R/G-Hinterkante Kölbel (5355) Bräuning-Fürbach Höhenplan M = 1 : 500/50 2.1000.3.10 31.01.24 Kölbel Krümmungsband 31.01.24 Kölbel Querungsband Thumenberger Weg 19.04.24 Kölbel li.Höhe u.BWA zwischen Erlenstegenstraße 13.06.24 Kölbel Fachinstr.Erg. und Martin-Albert-Straße
H= 500 m T= 3,687 m f= 0,014 m 5 ,5 TS= 313,907 m 1 2 7 7 % KM= 0+026,451 ,3 3 1 m H= 900 m 4 , 0 4 2 T = 1 2 , 1 1 7 m 69 % , 4 7 2 f= - 0 , 0 8 2 m m TS= 311,099 m BV DB-Netz AG KM= 0+095,924 EÜ km 4,491 (Thumenberger Weg) T= 5,277 m f= -0,007 m TS= 311,817 m KM= 0+085,000 -3,96 % 0+076,34 312,160 0+076,34 2 .rNsH 312,060 H= 900 m 6 H= 900 m 55,510+0 ,7 nhabrhaF 1 0 0 3 5 % T= 19,254 m T= 12,836 m 01,320+0 -4,05 % trhafuZ ,1 0 f= -0,206 m f= -0,092 m 1 sknil m TS= 306,361 m TS= 306,304 m -3,92 T= 1,235 m KM= 0+243,343 KM= 0+373,393 % .tseb f= 0,000 m -4,49 TS= 311,710 m H= 2000 m H= 1200 m % na KM= 0+085,001 T= 5,664 m 0,044 % T= 12,103 m ssulhcsnA f= -0,008 m H= 500 m 130,050 m f= 0,061 m +313,907 T S= 3 1 0 , 9 6 7 m T= 27,424 m 2,896 T S= 3 0 4 , 9 4 2 m K M = 0 + 1 0 3 , 9 4 4 % K M = 0 + 4 2 0 , 4 3 3 f= 0 , 7 5 2 m 4,235 % 47,040 -4,49 % sthcer gnudnümniE eßartssgnußeilhcsrE laeraniewtnnarB TS = 3 0 4 , 3 5 7 m m m 0 3 + 1 0 2 7 , 6 1 , 6 3 0 4 0 3 + 1 0 2 7 ,0 9 2 ,7 6 2 T H f= = = 1 0 2 , 1 , 6 9 2 9 6 2 0 4 m m m KM= 0+196,025 47 H , = 3 1 8 8 00 m T H = = 2 , 4 3 2 9 0 5 m m 0,879 % 21,340+0 39,567 311,580 TS= 307,121 m T= 4,969 m f= 0,007 m m 78,150+0 G re B c e h r t e s i c a h n h in t e re G e 0+090,28 KM= 0+189,629 f= -0,015 m TS= 306,594 m 0 3 + 1 0 2 7 , 6 0 , 6 3 0 4 +311,099 TS= 306,891 m KM= 0+236,171 e lä -0,73 % n d -1,97 % e r e -0,83 % G e h w e S g- t H üt i z n w te a r n ka d nte h w e g H in 311,760 KM= 0+221,106 0+083,77 311,661 0+086,24 0+258,21 306,410 c h ts te rk 311,189 Gehweg rechts 0+098,28 a n te 310,712 H= 690 m -0,73 % 0+109,61 T= 12,964 m H= 800 m 0+258,21 306,267 T= 4,278 m -1,80 f= 0,122 m Rad-/Gehweg links % m07,2 f= -0,011 m TS= 307,121 m H= 420 m links 309,75 309,75 -0,83 % Hinterkante TS= 306,940 m KM= 0+189,629 T= 2,032 m Gelände KM= 0+214,345 Rad-/Gehweg => f= 0,005 m m55,4 h TS= 306,367 m Rad-/G + G ehwe e g h w re e c g h t li s nks 63 .rNsH sknil gewheG/-daR laerallewmorC lesniregnägßuF relietnhabrhaF eßartssgnußeilhcsrE G/R ehöH ethcil => h nhabrhaF lin B k e s r e a i n ch R h /G in - te H r i e n t S er t k ü a tz n w te and KM= 0+246,199 307,703 0+176,67 sknil 307,026 19,362+0 09,543+0 90,453+0 trhafuZ laerallewmorC ehöH 0+202,59 306,927 307,703 0+216,14 306,793 88,542+0 34,273+0 68,773+0 sknil gnudnümniE ethcil links u B . e re re c i h c t h s S de tü t z w a n d 0+176,67 0+226,07 306,641 306,574 0+233,78 0+238,57 +306,361 306,410 0+258,21 +306,304 307,026 306,971 33,583+0 75,793+0 r F ah 0+202,59 0+210,07 306,863 r b ahn 0+218,62 sthcer sthcer sthcer eßartS-treblA-nitraM sthcer eßartS-treblA-nitraM 72 dnawnenoibaG .rNsH 306,403 306,350 0+244,17 0+248,23 306,267 52 0+258,21 trhafuZ-WF trhafuZ-WF gnudnümniE gnudnümniE .rNsH 52,672+0 94,703+0 55,823+0 81,743+0 06,953+0 84,663+0 trhafuZ sthcer 32 55,442+0 sthcer 63,383+0 .rNsH trhafuZ 83,983+0 sthcer 48,993+0 trhafuZ 51,404+0 sthcer nhabrhaF +304,942 +304,357 .tseb Entwässerung nach links über Grünstreifen mit Bäumen na ssulhcsnA M = 1:500/50 NN 302,00 63,513 51,513 18,413 62,413 11,413 67,313 67,313 63,313 69,213 55,213 51,213 47,113 95,113 23,113 97,013 82,013 51,013 84,903 08,803 31,803 64,703 87,603 02,603 11,603 75,503 22,503 80,503 70,503 31,503 83,503 25,503 55,503 87,503 80,603 72,603 53,603 53,603 53,603 53,603 53,603 43,603 43,603 33,603 33,603 23,603 23,603 13,603 13,603 13,603 62,603 90,603 39,503 28,503 35,503 92,503 52,503 10,503 68,403 48,403 77,403 86,403 Höhen Gepl. OK gepl.Straße 00,000+0 99,300+0 00,010+0 00,020+0 67,220+0 00,030+0 41,030+0 00,040+0 00,050+0 00,060+0 00,070+0 00,080+0 18,380+0 00,090+0 00,001+0 40,801+0 00,011+0 00,021+0 00,031+0 00,041+0 00,051+0 00,061+0 06,861+0 00,071+0 00,081+0 00,091+0 00,002+0 72,202+0 00,012+0 00,022+0 54,322+0 90,422+0 00,032+0 00,042+0 00,052+0 00,062+0 02,262+0 06,262+0 00,072+0 00,082+0 00,092+0 00,003+0 00,013+0 00,023+0 00,033+0 00,043+0 00,053+0 00,063+0 65,063+0 00,073+0 00,083+0 32,683+0 00,093+0 00,004+0 33,804+0 00,014+0 00,024+0 00,034+0 45,234+0 00,044+0 00,054+0 Stationen 63,513 68,413 34,413 00,413 65,313 11,313 07,213 72,213 27,113 63,113 18,013 63,013 98,903 93,903 38,803 23,803 78,703 44,703 09,603 05,603 32,603 11,603 51,603 51,603 22,603 23,603 53,603 53,603 53,603 43,603 43,603 53,603 93,603 63,603 13,603 23,603 43,603 52,603 11,603 39,503 46,503 93,503 71,503 80,503 00,503 19,403 Höhen OK best.Straße 00,000+0 00,010+0 00,020+0 00,030+0 00,040+0 00,050+0 00,060+0 00,070+0 00,080+0 00,090+0 00,001+0 00,011+0 00,021+0 00,031+0 00,041+0 00,051+0 00,061+0 00,071+0 00,081+0 00,091+0 00,002+0 00,012+0 00,022+0 00,032+0 00,042+0 00,052+0 00,062+0 00,072+0 00,082+0 00,092+0 00,003+0 00,013+0 00,023+0 00,033+0 00,043+0 00,053+0 00,063+0 00,073+0 00,083+0 00,093+0 00,004+0 00,014+0 00,024+0 00,034+0 00,044+0 00,054+0 Stationen 982,420+0 312,130+0 009,140+0 933,670+0 523,811+0 141,831+0 196,651+0 267,781+0 382,112+0 171,632+0 912,062+0 155,313+0 816,513+0 847,443+0 871,743+0 040,063+0 346,373+0 695,883+0 281,504+0 158,234+0 885,444+0 R=28,76 R=31,00 A=24,78 A=31,04 R=42,60 R=39,68 R=75,86 R=395,31 R=∞ L=6,92 L=10,69 L=34,44 R=∞ R=∞ R=∞ L=29,13 L=12,86 L=13,60 R=∞ R=∞ R=∞ R=∞ KRÜMMUNGSBAND L=64,29 L=41,99 L=19,82 L=18,55 L=31,07 L=23,52 L=24,89 L=24,05 L=53,33 L=2,07 L=2,43 L=14,95 L=16,59 L=27,67 L=11,74 L=22,16 A R=100,82 = R=60,00 1 1 ,9 R=42,08 R=45,91 4 R=20,60 945,510+0 982,420+0 312,130+0 009,140+0 933,670+0 523,801+0 523,811+0 141,321+0 141,831+0 196,651+0 196,171+0 267,781+0 670,012+0 670,712+0 171,632+0 288,542+0 319,362+0 816,213+0 816,513+0 847,443+0 871,743+0 040,063+0 040,763+0 346,373+0 695,283+0 695,883+0 695,493+0 281,504+0 158,234+0 885,444+0 Q u e r n e ig u n g Δs = 0,434 % q = 2,5 % q = 2,5 % q = 2,5 % Δ s = 1,75 q = 2,5 % Δs = 0,349 % q = 4 % q = 4 % Δs = 0,324 % q = 2,5 % Δs = 0,75 % q = 4 % Δs = 0,621 % Δ s = 0,971 q = 2,5 % Δs = 1,75 % q = 4 % q = 4 % q = 4 % Δs = 1,339 %q = 2,5 % q = 2,5 % Δ s = 1,602 q = 2 Δ ,5 s % = 0,53 % q = 4 % Δs = 0,478 % q = 2,5 % M aß st ab : 2 ,5 0 % / cm [c m] % % % % % % l i n k e r F a h r b a h n r a n d 1,75 1,025 1,633 r e c h t e r F a h r b a h n r a nd Δs = 0,531 % q = 2,5 % q = 2,5 % q = 2,5 % Δs = q = 2,5 % Δs = 0,38 % q = 4 % q = 4 % Δs = 0,327 % q = 2,5 % Δs = 0,751 % q = 4 % Δs = 0,712 % Δs = q = 2,5 % Δs = 1,755 % q = 4 % q = 4 % q = 4 % Δs = 0,975 %q = 2,5 % q = 2,5 % Δs = q = 2 Δ ,5 s = % 0,545 % q = 4 % Δs = 0,479 %q = 2,5 % Zeichenerklärung Abtrag Straße best./gepl. Bereich Stützwand links u. rechts der Fahrbahn Bereich hintere Stützwand rechts an Gehweg-Hinterkante Bereich hintere Stützwand links an R/G-Hinterkante Kölbel (5355) Bräuning-Fürbach Höhenplan M = 1 : 500/50 2.1000.3.10 31.01.24 Kölbel Krümmungsband 31.01.24 Kölbel Querungsband Thumenberger Weg 19.04.24 Kölbel li.Höhe u.BWA zwischen Erlenstegenstraße 13.06.24 Kölbel Fachinstr.Erg. und Martin-Albert-Straße
G ehwe S t üt z w g- H i n t 310,712 0+109,61 h e w lä and e n g d erkante H e in r e te c rk h ts a n te Gelä Rad-/G Rad-/G + G ehwe e g h w e g li nks 0 3 + 0 re c h t s 30 0+ lin H= 690 m T= 12,964 m f= 0,122 m TS= 307,121 m 309 n d e l in k s inter K k Man= t e0+189,629 H e h w e g 1 7 7 ,7 6 l 0 , i 6 n B 3 7 k e s r e a i n ch R h /G in - te H r i e n t S er t ü tz w and k a n te 7,703 176,67 B e re ks u . re c i h c t h s S de tü t z w a n d r F ah r b ahn 690 m 2,964 m ,122 m 7,121 m 309 +189,629 S t ü tz t er w and k a n te a -0,73 % KM= 0+221,106 -1,97 % -0,73 % H= 800 m T= 4,278 m -1,80 % m07,2 f= -0,011 m H= ,75 309,75 TS= 306,940 m T= KM= 0+214,345 => f= m55,4 h TS= 3 G/R KM= 0 => ehöH h nhabrhaF ethcil 307,026 0+202,59 306,927 ehöH 0+216,14 306,793 0+226,07 306,641 306,574 0+233,78 0+238,57 ethcil + 307,026 306,971 0+202,59 0+210,07 306,863 0+218,62 306,403 0+244,17 5
m07,2 ,75 3 => m55,4 h G/R => ehöH h nhabrhaF ethcil 307,026 0+202,59 ehöH ethc 307,026
il 0+202,59 306,971 0+210,07 30 0+
+304 ,357 5,442+0 noibaG sthcer
Stationen 00,000+0 99,300+0 00,010+0 00,020+0 67,220+0 00,030+0 41,030+0 00,040+0 00,050+0 00,060+0 00,070+0 00,080+0 18,380+0 00,090+0 00,001+0 40,801+0 00,011+0 00,021+0 00,031+0 00,041+0 00,051+0 00,061+0 06,861+0 00,071+0 00,081+0 00,091+0 00,002+0 72,202+0 00,012+0 00,022+0 54,322+0 90,422+0 00,032+0 00,042+0 00,052+0 00,062+0 02,262+0 06,262+0 00,072+0 00,082+0 00,092+0 00,003+0 00,013+0 00,023+0 00,033+0 00,043+0 00,053+0 00,063+0 65,063+0 00,073+0 00,083+0 32,683+0 00,093+0 00,004+0 33,804+0 00,014+0 00,024+0 00,034+0 45,234+0 00,044+0 00,054+0
OK best.Straße Höhen 63,513 68,413 34,413 00,413 65,313 11,313 07,213 72,213 27,113 63,113 18,013 63,013 98,903 93,903 38,803 23,803 78,703 44,703 09,603 05,603 32,603 11,603 51,603 51,603 22,603 23,603 53,603 53,603 53,603 43,603 43,603 53,603 93,603 63,603 13,603 23,603 43,603 52,603 11,603 39,503 46,503 93,503 71,503 80,503 00,503 19,403
Stationen 00,000+0 00,010+0 00,020+0 00,030+0 00,040+0 00,050+0 00,060+0 00,070+0 00,080+0 00,090+0 00,001+0 00,011+0 00,021+0 00,031+0 00,041+0 00,051+0 00,061+0 00,071+0 00,081+0 00,091+0 00,002+0 00,012+0 00,022+0 00,032+0 00,042+0 00,052+0 00,062+0 00,072+0 00,082+0 00,092+0 00,003+0 00,013+0 00,023+0 00,033+0 00,043+0 00,053+0 00,063+0 00,073+0 00,083+0 00,093+0 00,004+0 00,014+0 00,024+0 00,034+0 00,044+0 00,054+0
lbel (5355) ning-Fürbach
Kö Bräu
Höhenplan
M = 1 : 500/50 2.1000.3.10
31.01.24 Kölbel Krü mmungsband uerungsband Thumenberger Weg Höhe u.BWA zwischen Erlenstegenstraße achinstr.Erg. und Martin-Albert-Straße
31.01.24 Kölbel Q
19.04.24 Kölbel li.
13.06.24 Kölbel F

OA/007/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 22.01.2025 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 29.01.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025 - Sonntagsverkaufsverordnung 2025 (SoVerkVO

2025)

Anlagen: Sachverhaltsdarstellung Sonntagsverkaufsverordnung 2025 – SoVerkVO 2025

Sachverhalt (kurz):

Nach dem bisher in Bayern geltenden (Bundes-)Ladenschlussgesetz dürfen Gemeinden anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen für bis zu fünf Stunden zulassen. Die Staatsregierung hat angekündigt, dass es ein neues Ladenschlussgesetz geben soll. Bei den Sonntagsverkaufsöffnungen soll sich an der Anzahl und der Zeitdauer nichts ändern, bei der Anlassbezogenheit soll es künftig eine gesetzliche Vermutungsregelung des verfassungsrechtlich erforderlichen Zusammenhangs zwischen Ladenöffnung und Anlass geben. Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt (Stand 06.12.2024). Demnach wäre weiterhin eine Veranstaltung Voraussetzung für einen verkaufsoffenen Sonntag.

Von 2010 bis 2016 wurden je zwei getrennte Verkaufssonntage für die Südstadt und das übrige Stadtgebiet festgesetzt. Ab 2017 wurden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sonntagsöffnungen nur noch je ein Verkaufssonntag für die Altstadt anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarktes und für die Südstadt anlässlich des Maifestes auf dem Aufseßplatz festgesetzt. In 2024 fand der Innenstadtsonntag erstmals am 13.10.2024 zum „Tag der offenen Tür“ statt, der sehr gut angenommen wurde; der Südstadtsonntag musste entfallen, da das Maifest nicht stattfand.

Auch in 2025 findet das Maifest in der Südstadt nicht statt, so dass für die Südstadt kein Verkaufssonntag festgesetzt werden soll. Für die Innenstadt sollen zwei Verkaufssonntage ermöglicht werden, mit denen die aktuellen Impulse für die Innenstadt unterstützt werden sollen. Da 2025 kein „Tag der offenen Tür“ stattfindet, sollen hierfür neue Termine festgelegt werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgrund der Beschäftigtenstruktur im Einzelhandel sind überdurchschnittlich Frauen, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen im Umfang von 5 Stunden plus Wegzeit betroffen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. VII

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2025 (Sonntagsverkaufsverordnung 2025 - SoVerkVO 2025) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 22.01.2025 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2025 (Sonntagsverkaufsverordnung 2025 – SoVerkVO 2025) beschlossen.

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 22.01.2025

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025 – Sonntagsverkaufsverordnung (SoVerkV);

Tischvorlage

Verkaufsoffene Sonntagen müssen durch die Gemeinde festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt bislang jährlich neu.

1. Rechtsgrundlage

Nach § 14 des (noch geltenden) Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) dürfen in Bayern Gemeinden anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich höchstens vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage festsetzen, an denen Verkaufsstellen bis zu fünf Stunden öffnen können. Die Öffnungszeiten müssen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen und spätestens um 18:00 Uhr enden. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Zwischenzeitlich liegt das angekündigte neue Bayerische Ladenschlussgesetz im Entwurf vor. Danach bleiben die Anzahl und der Zeitraum für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage unverändert. Ausgeschlossen werden Festsetzungen an Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, den Adventssonntagen, am Ersten und Zweiten Weihnachtstag, sowie an Heiligabend und Silvester, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Sonn- und Feiertagsschutz darf weiterhin ein verkaufsoffener Sonntag nur im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass festgesetzt werden, der eine erhebliche Zahl von Besuchern anzieht. Neben Märkten und Messen werden auch große kulturelle, religiöse, traditionelle, historische oder sportliche Ereignisse und Feste explizit als Anlässe genannt. Neu und erleichternd eingeführt werden soll, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen Anlass und Ladenöffnung vermutet werden darf, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zur anlassgebenden Veranstaltung erfolgt, die geöffneten Verkaufsstellen dadurch vom Anlass betroffen sind und die Öffnung nicht offensichtlich dem Charakter des Tages und der Veranstaltung widerspricht.

2. Bisherige Regelungen in Nürnberg

Von 2010 bis 2016 wurden je zwei getrennte Verkaufssonntage für die Südstadt und das übrige Stadtgebiet festgesetzt. Ab 2017 wurden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sonntagsöffnungen nur noch je ein Verkaufssonntag für die Altstadt anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarktes und für die Südstadt anlässlich des Maifestes auf dem Aufseßplatz festgesetzt. In 2024 fand der Innenstadtsonntag erstmals am 13.10.2024 zum „Tag der offenen Tür“ statt, der sehr gut angenommen wurde; der Südstadtsonntag musste entfallen, da das Maifest nicht stattfand.

3. Verkaufsoffene Sonntage 2025

Auch in 2025 findet das Maifest in der Südstadt nicht statt, so dass für die Südstadt kein Verkaufssonntag festgesetzt werden soll.

Für die Innenstadt sollen zwei Verkaufssonntage ermöglicht werden, mit denen die aktuellen Impulse für die Innenstadt unterstützt werden sollen. Da 2025 kein „Tag der offenen Tür“ stattfindet, soll ein verkaufsoffener Sonntag wieder zum Altstadtfest und Herbstmarkt stattfinden. Es sind folgende Termine vorgesehen:

Am 06.04.2025 anlässlich des Ostermarktes auf dem Hauptmarkt und einer noch im Vorbereitung befindlichen Veranstaltung des Projektbüros Kultur zur Initiative „Zukunftsmusik“ mit Kunst, Kultur und Design rund um und im Kaufhof-Gebäude. Der Ostermarkt auf dem Hauptmarkt zieht aufgrund seiner Historie als Nürnbergs ältester Markt und seinem traditionellen Warenangebot eine hohe Anzahl von Besuchern an. Zusätzlich kann für die Veranstaltung zur Initiative „Zukunftsmusik“ ein

sehr hohes Interesse vermutet werden, da die Entwicklung der Nürnberger Innenstadt als attraktiven und lebendigen Ort für alle und konkret die damit verbundene Neunutzung des Kaufhofs derzeit sehr stark im öffentlichen Blickpunkt und Interesse steht. Die geplante Veranstaltung unterstreicht das gemeinsame Ziel, das Stadtzentrum als attraktiven und lebendigen Ort für alle weiterzuentwickeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass zusätzlich zum Ostermarkt sehr viele Besucher diese Veranstaltung besuchen werden, um sich vor Ort über die Entwicklung der Innenstadt und des Kaufhof-Gebäudes zu informieren.

Am 28.09.2025 anlässlich des Altstadtfestes und Herbstmarktes. Bis auf 2024 fand während der beiden immer ein verkaufsoffener Sonntag statt. Beide Veranstaltungen ziehen seit Jahren eine sehr hohe Besucherzahl an, was sich auch den Veranstaltungssonntagen ohne eine Verkaufsöffnung zeigt.

Bei beiden Terminen ist die Ladenöffnung auf die Altstadt innerhalb des Mauerrings begrenzt. Die Öffnungszeit wird wie bisher auf den Zeitraum von 13:00 bis 18:00 Uhr festgelegt.

Die Nürnberger Innenstadt ist seit jeher ein Begegnungsort und zentraler Punkt des urbanen Lebens, die dem Wandel der Zeit unterliegt und sich aktuell starken Herausforderungen stellen muss. Die derzeitige Situation in der Innenstadt macht deutlich, wie eng verknüpft Aufenthaltsqualität, Wohnqualität, Sicherheitsgefühl und Attraktivität des Einzelhandels in der Innenstadt sind. Die Reaktionen aus der Bürgerschaft zeigen, wie sehr das viele Menschen bewegt. Die Veranstaltungen dienen gezielt der notwendigen positiven Belegung und Weiterentwicklung der Innenstadt und des öffentlichen Raumes. Die Veranstaltungen sollen neue Impulse und neues Leben in die Innenstadt bringen und tragen damit auch zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls bei. Sie bieten sich deshalb sowohl thematisch als auch vom Interesse der Bürgerinnen und Bürger sehr gut für eine Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag an.

Beide Termine berücksichtigen die noch geltende und das vorgesehene neue Ladenschlussgesetz. Eine Ausweitung der verkaufsoffenen Sonntage findet nicht statt. Im Jahr 2024 hat die Stadt Nürnberg auf den gewöhnlichen zweiten verkaufsoffenen Sonntag verzichtet, da das Maifest auf dem Aufseßplatz ausfallen musste.

5. Anhörung von Verbänden, Organisationen und Kirchen

Wie in den Vorjahren hat das Ordnungsamt eine Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen sowie der Kirchen durchgeführt.

In der Anhörung vom 22.11.2024 war zunächst an Stelle des verkaufsoffenen Sonntags am 28.09.2025 eine Sonntagsöffnung am 16.11.2025 anlässlich der offiziellen Eröffnung der Weihnachtsstadt Nürnberg mit der Veranstaltung „Winterzauber“ in der Innenstadt durch die feierliche Inbetriebnahme der Nürnberger Weihnachtsbeleuchtung, der offiziellen Eröffnung des Winterdorfes am Jakobsplatz, der Adventsinseln und Weihnachtsbuden sowie einem vorweihnachtlichen Rahmenprogramm vorgesehen. Nach dem zwischenzeitlich bekannt gewordenen Entwurf des neuen bayerischen Ladenschlussgesetzes darf aber am Volkstrauertag kein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt werden. Die Absicht einer Sonntagsöffnung am 16.11.2025 wird deshalb nicht weiterverfolgt. Die vorgebrachten Einwände der Verbände, Organisationen und Kirchen gegen eine Öffnung an diesem Tag sind somit hinfällig. An dessen Stelle tritt der traditionelle Verkaufssonntag für die Altstadt anlässlich des Altstadtfestes und Herbstmarktes. Auf eine erneute Anhörung wurde daher verzichtet.

Insgesamt ergeben sich aus den Stellungnahmen keine neuen Positionen. Die kirchlichen Organisationen und der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnen verkaufsoffene Sonntage weiterhin grundsätzlich ab.

Die Katholische Betriebsseelsorge erklärt in ihrer Stellungnahme vom 08.01.2025, dass sie weiterhin entschieden für die Einhaltung des Sonntagsschutzes und gegen jeden weiteren Versuch einer Bevorzugung und Unterstützung von Konzernen sind. Sie weist u. a. darauf hin, dass Sonntagsöffnungen nicht mehr generieren, sondern den Umsatz nur verschieben.

Auch der kirchliche Dienst in der Arbeitswelt der Evang.-Luth. Kirche (kda Kirche+Arbeit) widerspricht in seiner Stellungnahme vom 09.01.2025 der Sonntagsöffnung von Ladengeschäften.

Die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB), Kreisverband Nürnberg-Süd, hält die zusätzliche Öffnung der Läden neben dem stattfindenden Ostermarkt grundsätzlich für nicht nötig, da der Ostermarkt zwar einen sehr großen Besucherstrom erwarten lasse, aber die Versorgung der Besucher mit Essen und Getränken bereits mit dem Ostermarkt alleine sichergestellt seien.

Das Evang.-Luth. Dekanat Nürnberg bezweifelt in der Stellungnahme vom 09.01.2025, dass das neue Format „Zukunftsmusik“ eine prägender Anlass im gesetzlichen Sinne sei. Es werde zwar die Bemühungen begrüßt, die Innenstadt als Begegnungsort zu profilieren und die Aufenthaltsqualität zu erhöhen, dennoch bezweifle man, dass die verkaufsoffenen Sonntage einen wesentlichen Beitrag leisten können.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und der ver.di Bezirk Mittelfranken äußern in der gemeinsamen Stellungnahme vom 10.01.2025 insbesondere, dass eine weitere Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Einzelhandel nicht hinnehmbar sei und eine Benachteiligung der Menschen, die sonntags zur Arbeit herangezogen werden, zu verhindern sei.

Die Verbände des Einzelhandels haben in Gesprächen das Erfordernis und die Bedeutung von verkaufsoffenen Sonntagen vorgetragen, um die Attraktivität der Innenstadt als Einzelhandelsstandort bei den Konsumenten und Handel zu unterstützen und zu stärken.

Sollten nachträglich weitere Stellungnahmen eingehen, werden diese in der Ausschusssitzung vorgetragen.

Auch nach dem Entwurf des neuen Bayerischen Ladenschlussgesetzes ist die Festsetzung von bis zu vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen möglich. Neben Messen und Märkten waren bisher auch schon ähnliche Veranstaltungen als Anlass möglich. Explizit genannt werden nun auch große kulturelle, religiöse, traditionelle, historische oder sportliche Ereignisse und Feste oder ähnliche Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen. Die beide vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage erfüllen diese Voraussetzungen nach Art, Anziehungskraft und räumlichen Zusammenhang (siehe Ziffer 3).

Nürnberg, 14.01.2025 Ordnungsamt i.V. gez. Pollack (5330)

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2025

(Sonntagsverkaufsverordnung 2025 – SoVerkVO 2025)

Vom ............................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Verkaufsoffene Sonntage § 2 Öffnungsbedingung § 3 Inkrafttreten

§ 1

Verkaufsoffene Sonntage

(1) Verkaufsstellen innerhalb der Nürnberger Altstadt dürfen aus Anlass des Ostermarktes und der Veranstaltung „Zukunftsmusik“ am 06.04.2025 sowie aus Anlass des Altstadtfestes und des Herbstmarktes am 28.09.2025 jeweils zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. (2) Öffnen dürfen Verkaufsstellen, die innerhalb des durch folgende Straßen umfassten Bereichs liegen (beginnend im Norden im Uhrzeigersinn): Vestnertorgraben, Maxtor, Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben, Bahnhofsplatz, Frauentorgraben, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben). Die genannten Straßen gehören nicht zum Öffnungsbereich.

§ 2

Öffnungsbedingung

Die Sonntagsöffnungen nach § 1 entfallen, wenn die jeweils anlassgebenden Veranstaltungen entfallen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

  1. BM/003/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Servicebetrieb 18.12.2024 öffentlich Gutachten

Öffentlicher Raum (SÖR)

Stadtrat 29.01.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServicebetriebsS - SÖRS)

hier: Satzungsänderung

Anlagen: Satzungsänderung Synopse

Sachverhalt (kurz):

In Anpassung an die aktuellen Vergaberichtlinien der Stadt Nürnberg (insbesondere Punkt 3.1 „Eigenbetriebe“) wird die Betriebssatzung entsprechend geändert. Diese notwendige Änderung wurde zudem zum Anlass genommen, die Wertgrenzen der Satzung und damit die Kompetenzen der operativen Werkleitung an die Preisentwicklung der letzten Jahre anzupassen.

Die Ergänzung durch den vorgeschlagenen Abs. 5 in § 2 dient der vorsorglichen Klarstellung auf Grund aktueller Rechtsprechung.

Die Anpassung der Kurzbezeichnung von Stadtrecht erfolgt sukzessive bei allen städtischen Satzungen und Verordnungen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Änderungen in der Betriebssatzung haben keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity- Aspekte betroffen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag Werkausschuss SÖR Ö vom 18.12.2024:

Der Werkausschuss SÖR begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServiceS – SÖRS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag Stadtrat Ö vom 29.01.2025 :

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschuss SÖR wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServiceS – SÖRS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServicebetriebsS – SÖRS) vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt S. 525), zuletzt geändert

durch Satzung vom 27. Mai 2019 (Amtsblatt S. 187)

Vom ...................………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „ServicebetriebsS“ durch die Kurzbezeichnung „Servicebetriebssatzung“ ersetzt.

  2. In § 2 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.“

  1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,0 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 v. H., mindestens aber 1,0 Mio. Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 v. H. des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 1,0 Mio. Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 1,0 Mio. Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 750.000,-- Euro überschreiten; 6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 750.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 100.000,-- Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt;

  1. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist; 10. den Vorschlag an den Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

SYNOPSE

Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg

(ServicebetriebsS – SÖRS)

Fassung Vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt S. 525), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Mai 2019 (Amtsblatt S. 187) Änderung
Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServicebetriebsS – SÖRS) Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (Servicebetriebssatzung – SÖRS)
§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg einschließlich etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe hat folgende Aufgaben: 1. die nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben; 2. Baulastträger für städtische Grünanlagen, Kinderspielplätze, Kleingartenanlagen, historische Gärten, Gewässer 3. Ordnung, Ingenieurbauwerke und erforderliche Verkehrseinrichtungen; 3. Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, mit Ausnahme zeitlich unbefristeter verkehrsregelnder und verkehrslenkender Maßnahmen; 4. Betrieb des städtischen Fuhrparks; 5. Organisation und Betrieb der öffentlichen Toiletten sowie alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen (wie z. B. der Abschluss von Zweckvereinbarungen). (2) Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der stadtrechtlichen Vorschriften, insbesondere Vollzug der 1. Erschließungsbeitragssatzung; § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg einschließlich etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe hat folgende Aufgaben: 1. die nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben; 2. Baulastträger für städtische Grünanlagen, Kinderspielplätze, Kleingartenanlagen, historische Gärten, Gewässer 3. Ordnung, Ingenieurbauwerke und erforderliche Verkehrseinrichtungen; 3. Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, mit Ausnahme zeitlich unbefristeter verkehrsregelnder und verkehrslenkender Maßnahmen; 4. Betrieb des städtischen Fuhrparks; 5. Organisation und Betrieb der öffentlichen Toiletten sowie alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen (wie z. B. der Abschluss von Zweckvereinbarungen). (2) Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der stadtrechtlichen Vorschriften, insbesondere Vollzug der 1. Erschließungsbeitragssatzung;
2. Gehwegunterhaltungssatzung; 3. Grünanlagensatzung; 4. Immissionsschutzanlagen-Erschließungsbeitragssatzung; 5. Kostenerstattungsbetragssatzung; 6. Parkgebührenordnung; 7. Straßenausbaubeitragssatzung; 8. Straßenreinigungsgebührensatzung; 9. Straßenreinigungssatzung; 10. Straßenreinigungsverordnung; 11. Toilettenbenutzungsgebührensatzung; 12. Toilettenbenutzungssatzung; 13. Busbahnhofbenutzungssatzung; 14. Busbahnhofbenutzungsgebührensatzung. (3) Vorstehende Aufgaben obliegen dem Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg dann nicht, wenn sie von der Stadt ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind. (4) Mit Rücksicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Stadt (Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. 2. Gehwegunterhaltungssatzung; 3. Grünanlagensatzung; 4. Immissionsschutzanlagen-Erschließungsbeitragssatzung; 5. Kostenerstattungsbetragssatzung; 6. Parkgebührenordnung; 7. Straßenausbaubeitragssatzung; 8. Straßenreinigungsgebührensatzung; 9. Straßenreinigungssatzung; 10. Straßenreinigungsverordnung; 11. Toilettenbenutzungsgebührensatzung; 12. Toilettenbenutzungssatzung; 13. Busbahnhofbenutzungssatzung; 14. Busbahnhofbenutzungsgebührensatzung. (3) Vorstehende Aufgaben obliegen dem Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg dann nicht, wenn sie von der Stadt ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind. (4) Mit Rücksicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Stadt (Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. (5) Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.
§ 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Servicebetriebs Öffentlicher Raum Nürnberg tätig, die der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Servicebetriebs Öffentlicher Raum Nürnberg tätig, die der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über

(5) Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg ist zur Erfüllung der

ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.

1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 v. H., mindestens aber 750.000,-- Euro ; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 v. H. des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,-- Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; 6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen und Konzessionen, wenn der Wert 250.000,-- Euro bzw. bei Bauleistungen 500.000,-- Euro und bei freiberuflichen Dienstleistungen 200.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, so- weit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist; 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,0 Mio Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 v. H., mindestens aber 1,0 Mio Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 v. H. des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 1,0 Mio Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 1,0 Mio Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 750.000,-- Euro überschreiten; 6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 750.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, so- weit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 100.000,-- Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist;
10. den Vorschlag an den Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. 10. den Vorschlag an den Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 55

hier: Kenntnisnahme einer Dringlichkeitsanordnung gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 29.01.2025

Haushaltsjahr 2024

  1. 111117 "Konzernsteuerung - Sozialreferat"

193.544 € bei 111117 Kst. Z111117002 "NOA: Allgemein" Kostenart 63125500 "Zuschuss an verbundene Unternehmen/Beteiligungen/ Sondervermögen Art 5"

Deckung:

193.544 € aus 111117 Kst. Z111117002 "NOA: Allgemein" Kostenart 62550000 "Erstattungen an verbundene Unternehmen/Beteiligungen/Sondervermögen"

Datum: 20.12.2024

  1. 111121 "Direktorium Bürgerservice-Digitales-Recht"

187.700 € bei 111121 Kst. Z111121001 "BayernPackages Pflegekosten" Kostenart 63121100 "Zuweisung an das Land Art 1"

Deckung:

187.700 € aus 612100 Kst. L612100999 "Sonstige Zentrale Ansätze" Kostenart 64940000 "Aufwendungen für Ausgleichszahlungen"

Datum: 12.11.2024

  1. 126100 "Brandschutz und Gefahrenabwehr"

540.000 € bei IA P1262200000U "Feuerwehr: Spezialfahrzeuge" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

Deckung:

540.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

Datum: 20.12.2024

  1. 126120 "Integrierte Leitstelle (ILS)"

171.062 € bei IA P1267224004B "Regenstraße 4, 2. Netzersatzanlage, ILS" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"

12.505 € bei IA P1267224004B "Regenstraße 4, 2. Netzersatzanlage, ILS" Kostenart 69950000 "Aktivierte Eigenleistung - Honorarverrechnung"

Deckung:

183.567 € aus 126120 Kst. L126120001 "Feuerwehralarmierung" Kostenart 54230000 "Erstattungen von Zweckverbänden"

Datum: 16.12.2024

  1. 126120 "Integrierte Leitstelle (ILS)"

235.000 € bei IA E1260122100U "ILS Kältetechnik" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"

17.179 € bei IA E1260122100U "ILS Kältetechnik" Kostenart 69950000 "Aktivierte Eigenleistung - Honorarverrechnung"

Deckung:

252.179 € aus 126120 Kst. L126120001 "Feuerwehralarmierung" Kostenart 54230000 "Erstattungen von Zweckverbänden"

Datum: 20.12.2024

  1. 211300 "HVE Schule & Sport - Grundschulen"

350.000 € bei IA E2110075610U "GS und Hort Am Thoner Espan 10, 1. und 2. BA" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

244.000 € bei IA E2110075610U "GS und Hort Am Thoner Espan 10, 1. und 2. BA" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2027-

Deckung:

350.000 € aus IA E2110087100U "Gertrud-Steinl-Straße: Neubau GS (5) mit Hort" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

244.000 € aus IA E2110087100U "Gertrud-Steinl-Straße: Neubau GS (5) mit Hort" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2027-

Datum: 16.12.2024

  1. 261002 "Kultur und Theater (Beteiligung)"

1.038.566 € bei 261002 Kst. L261002001 "Stiftung Staatstheater" Kostenart 63121800 "Zuschuss an den übrigen Bereich Art 1"

Deckung:

1.038.566 € aus 611100 Kst. L611100001 "Steuern und allgemeine Zuweisungen" Kostenart 50130000 "Gewerbesteuer"

Datum 13.11.2024

  1. 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"

750.900 € bei IA E5410134810U "Umgestaltung Lorenzer Platz" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-

166.000 € bei IA E5410134812U "Umgestaltung Lorenzer Platz" Kostenart 69926591 "Tiefbau - Betriebsanlagen/Straßenbegleitgrün (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-

83.100 € bei IA E5410134813U "Umgestaltung Lorenzer Platz" Kostenart 69926681 "Tiefbaumaßnahmen - Straßenbeleuchtung (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-

1.000.000 € bei IA E5410134810U "Umgestaltung Lorenzer Platz" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

Deckung:

1.000.000 € aus IA P5413600000U "Erschließungsstraßen -allgemein-" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-

1.000.000 € aus IA E5410083600U "Regensburger Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

Datum: 19.12.2024

  1. 547000 "Bereitstellung einer U-Bahninfrastruktur"

545.000 € bei IA E5470068717U "U3/SW, 2.2, BW 331.2, Bahnhof Gebersdorf" Kostenart 69926522 "U-Bahninfrastruktur-Baumaßnahmen (655)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-

Deckung:

545.000 € aus IA E5470113200U "U-Bahn Verteilergeschoss Lorenzkirche" Kostenart 69926522 "U-Bahninfrastruktur-Baumaßnahmen (655)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-

Datum: 23.12.2024

  1. 551000 "Öffentliches Grün"

1.889.000 € bei IA E5510120700U "Grünzug Ambergerstraße: Umbau" Kostenart 69926541 "Tiefbau - Grün-/Park-/Friedhofsanlagen (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

Deckung:

1.889.000 € aus IA E5410083600U "Regensburger Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-

Datum: 26.09.2024

SUN/062/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Stadtentwässerung und 19.12.2024 öffentlich Gutachten

Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

Stadtrat 29.01.2025 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Stadtentwässerung und Umweltanalytik

Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS)

Anlagen: Synopse Entwurf der Änderungssatzung

Sachverhalt (kurz): In Anpassung an die aktuellen Vergaberichtlinien der Stadt Nürnberg (insbesondere Punkt 3.1 „Eigenbetriebe“) wird die Betriebssatzung entsprechend geändert. Diese notwendige Änderung wurde zudem zum Anlass genommen, die Wertgrenzen der Satzung und damit die Kompetenzen der operativen Werkleitung an die Preisentwicklung der letzten Jahre anzupassen.

Die Ergänzung durch den vorgeschlagenen Abs. 3 in § 2 dient der vorsorglichen Klarstellung hinsichtlich der Befugnisübertragung im Zuge aktueller Rechtsprechung.

Die Anpassung der Kurzbezeichnung von Stadtrecht erfolgt sukzessive bei allen städtischen Satzungen und Verordnungen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Änderungen in der Betriebssatzung haben keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity- Aspekte betroffen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag WerkA SUN Ö 19.12.2024: Der Werkausschuss SUN begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag StR Ö 29.01.2025: Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses SUN vom 19.12.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) beschlossen.

SYNOPSE

Betriebssatzung für Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg

(StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS)

Fassung Vom 15. Dezember 1995 (Amtsblatt S. 519), zuletzt geändert durch Satzung vom 3.Februar 2023 (Amtsblatt S. 66) Änderung
§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgaben des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg einschließlich etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe sind 1. die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Klärschlammverwertung und –beseitigung; 2. Entsorgungsaufgaben, die zur Aufgabe der Stadtentwässerung gehören und dem Betrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarungen obliegen; 3. der Betrieb des Labors für Umweltanalytik und 4. alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen (2) Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der satzungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Vollzug der Entwässerungssatzung (EWS), der Fäkalschlammentsorgungs- satzung (FES), der Umweltanalytiklaborsatzung (UALS), der Entwässe- rungsgebührensatzung (BGS-EWS/FES) und der Umweltanalytikge- bührensatzung (UAGebS). § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgaben des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg einschließlich etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe sind 1. die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Klärschlammverwertung und –beseitigung; 2. Entsorgungsaufgaben, die zur Aufgabe der Stadtentwässerung gehören und dem Betrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarungen obliegen; 3. der Betrieb des Labors für Umweltanalytik und 4. alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen (2) Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der satzungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Vollzug der Entwässerungssatzung (EWS), der Fäkalschlammentsorgungs- satzung (FES), der Umweltanalytiklaborsatzung (UALS), der Entwässe- rungsgebührensatzung (BGS-EWS/FES) und der Umweltanalytikge- bührensatzung (UAGebS). (3) Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungs- akte zu erlassen.

(3) Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg

ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungs-

akte zu erlassen.

§ 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 750.000,-- Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen; 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,-- Euro übersteigt; 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,0 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 1,0 Mio. Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 1,0 Mio. Euro übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 500.000,-- Euro übersteigen; 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 1,0 Mio. Euro übersteigt; 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer
2,0 Mio
Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; 7. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 500.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 8. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 11. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzu- stellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu ent- scheiden. Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 500.000,-- Euro überschreiten; 7. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 750.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 8. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 100.000,-- Euro beträgt; 9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 11. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzu- stellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu ent- scheiden.

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Stadtentwässerung und Umweltanalytik

Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) vom

15. Dezember 1995 (Amtsblatt S. 519), zuletzt geändert durch Satzung vom

3. Februar 2023 (Amtsblatt S. 66)

Vom ...................………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS“ durch die Kurzbezeichnung „StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebssatzung“ ersetzt.

  2. In § 2 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.“

  1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:

  1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung;

  2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,0 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 1,0 Mio. Euro;

  3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 1,0 Mio. Euro übersteigen;

  4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 500.000,-- Euro übersteigen;

  5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 1,0 Mio. Euro übersteigt;

  6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 500.000,-- Euro überschreiten;

  7. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 750.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen);

  8. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 100.000,-- Euro beträgt;

  9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt;

  10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist;

  11. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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