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Sondernutzungsrichtlinie vom 23.10.2019

Anlage · 24.04.2024 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Richtlinie

zur Neuordnung und Zulassung von Sondernutzungen

in der Nürnberger Altstadt

(Sondernutzungsrichtlinie Altstadt)

Beschluss des Stadtrats der Stadt Nürnberg

vom 23. Oktober 2019

Inhaltsverzeichnis

Präambel……………………………………………………………………………………2

  1. Geltungsbereich………………………………………………………………………...2

  2. Nicht zulässige Sondernutzungen ……………………………………………………3

  3. Zulässigkeitsbedingungen für einzelne Sondernutzungen.………………………..4

  4. Bestehende Sondernutzungen und Übergangsregelungen.………………………5

  5. Inkrafttreten.…………………………………………………………………………….5

Anlagen

Straßenverzeichnis (Anlage 1)

Zonenübersichtsplan Altstadt (Anlage 2)

Präambel

Die Altstadt ist der historische Stadtkern Nürnbergs und Ziel zahlreicher Besucher aus dem In- und Ausland. Sie steht unter Ensembleschutz und verfügt zudem über zahlreiche Einzeldenkmäler nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz. Innerhalb des Mauerrings leben und arbeiten viele Menschen. Die Fußgängerfrequenz in der Altstadt ist überdurchschnittlich hoch. Auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen spielt sich urbanes Leben ab.

Die unterschiedlichsten Interessen prallen auf engstem Raum aufeinander und kollidieren zuweilen miteinander. Besucher und Anwohner wünschen sich freie Sichtachsen auf wichtige Baudenkmäler, konsumfreie Aufenthaltsflächen, Treffpunkte im öffentlichen Raum und störungsfreie Laufwege. Einzelhändler möchten ihre Waren präsentieren und verkaufen. Gastronomen wünschen sich Tisch- und Stuhlaufstellungen im Außenbereich.

Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, unter besonderer Berücksichtigung des städtebaulich und touristisch wertvollen Altstadtbereichs einerseits einer Überfrachtung mit Werbeanlagen, Möblierungen usw. und der damit verbundenen qualitativen Abwertung des öffentlichen Raums entgegenzuwirken, andererseits die gemeinverträgliche Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze für unterschiedlichste Interessen zu ermöglichen.

Diese Richtlinie dient der Verwaltung als Leitfaden für die pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung und ermöglicht eine rasche, nachvollziehbare und in den einzelnen Zonen einheitliche Behandlung von Anträgen für die Nutzung des öffentlichen Raums.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen gemäß Art. 1 BayStrWG und § 1 Sondernutzungssatzung (SNS) innerhalb der Nürnberger Altstadt (begrenzt durch den Altstadtring – Am Plärrer, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben, Vestnertorgraben, Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Steubenbrücke, Marientorgraben, Königstorgraben, Bahnhofsplatz, Frauentorgraben).

1.2 Der Geltungsbereich ist unterteilt in die Zonen 1 und 2 sowie die übrige Altstadt gemäß des als Anlage 1 und 2 dieser Richtlinie zugehörigen Straßenverzeichnisses und Zonenübersichtsplans Altstadt.

Die Zone 1 ist gekennzeichnet durch stadtbildprägende Plätze und Bereiche von besonderer städtebaulicher Bedeutung, meist im Umfeld von wichtigen Einzeldenkmälern und/oder einer hohen Denkmaldichte, wichtiger Blickachsen und einer hohen Fußgängerfrequenz. Es sind Bereiche von hohem touristischen Interesse.

In der Zone 2 befinden sich wichtige und von Fußgängern stark frequentierte Verbindungen innerhalb der Altstadt und Zugänge in die Altstadt. Auch hier befinden

sich Einzeldenkmäler.

Für die übrige Altstadt gilt der Ensembleschutz nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetzt, ein sensibler städtebaulicher Umgang mit der stadträumlichen Struktur ist auch hier geboten.

1.3 Ausgenommen von den Regelungen dieser Richtlinie sind die vom Marktamt

veranstalteten Wochen- und Spezialmärkte auf den dafür festgelegten Marktflächen und Marktausweichflächen jeweils während der Marktzeiten.

1.4 Diese Richtlinie nimmt Bezug auf die jeweils gültige Fassung der

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (SNutzGebS) und die in der dort zugehörigen Anlage 1 aufgeführten Positionen.

1.5 In begründeten Einzelfällen kann unter Beachtung des Gleichheitssatzes von der Richtlinie abgewichen werden, wenn dadurch die gestalterischen Ziele nicht in Frage gestellt werden.

2. Nicht zulässige Sondernutzungen

2.1 Für nachfolgend aufgeführte Sondernutzungen wird im gesamten Geltungsbereich

dieser Richtlinie keine Sondernutzungserlaubnis erteilt:

Klappständer, Plakatwerbung, Symbolwerbung; sogenannte „Kundenstopper“), soweit diese nicht der Wahlwerbung dienen,

oder über die Ladenfront hinausreichen.

2.2 Für nachfolgend aufgeführte Sondernutzungen wird in den Zonen 1 und 2 (Anlagen 1 und 2) dieser Richtlinie keine Sondernutzungserlaubnis erteilt:

können weiterhin Aufstellungen aus Anlass des Geschäfts- oder Ladenumbaus)

Werbemaßnahmen

stände, Imbissstände)

2.3 Für nachfolgend aufgeführte Sondernutzungen wird in der Zone 1 gemäß der

Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie keine Sondernutzungserlaubnis erteilt:

3. Zulassungsbedingungen für einzelne Sondernutzungen

3.1 Warenausstellungsvorrichtungen bis 90 cm Tiefe

maximal der Hälfte der Gebäudefront und einer maximalen Tiefe von 90 cm zulässig

nicht genehmigt und in Zone 2 auf die maximale Dauer von drei Tagen pro Jahr begrenzt

genutzten Bereichen der Zone 1 sollte bei Neuzulassungen 2,0 m betragen

3.2 Tisch – und Stuhlaufstellungen

Bei der Tisch- und Stuhlaufstellung sind grundsätzlich folgende Vorgaben einzuhalten:

wirken.

Dauer von drei Tagen pro Jahr begrenzt.

genutzten Bereichen der Zone 1 sollte bei Neuzulassungen 2,0 m betragen

4. Bestehende Sondernutzungen und Übergangsregelungen

4.1 Bereits genehmigte Sondernutzungen

Folgende Sondernutzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits genehmigt waren

Lotterieverkaufsstände, Imbissstände,

während der Marktverlegung sind von den Regelungen dieser Richtlinie bei unveränderter Aufrechterhaltung der Nutzung und des Standorts ausgenommen.

4.2 Übergangsregelung

Es gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020.

Sondernutzungen, die dieser Richtlinie widersprechen, sind grundsätzlich – mit Ausnahme der unter 4.1 genannten Sondernutzungen – mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu widerrufen.

Sondernutzungen, die dieser Richtlinie widersprechen, sind ab 1. Januar 2020 nicht mehr zu genehmigen.

Bestehende Sondernutzungserlaubnisse für Dreieck- und Klappständer (sogenannte Kundenstopper), die unter diese Richtlinie fallen, sind mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu widerrufen.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt Nürnberg am 18.09.2019 beschlossen.

Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft.

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