Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
31.01.2024
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente * TOP Ö 1 Zukunftsinitiative Innenstadt Berichtvorlage WiF/001/2024 5 Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom 15.12.2023 WiF/001/2024 8 Stellungnahme Referat I/II WiF/001/2024 9 Präsentation Zukunftsinitiative Innenstadt WiF/001/2024 10 TOP Ö 2 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Marienberg - Einstellung des Verfahrens Sitzungsvorlage Stpl/049/2023 16 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.04.2021 Stpl/049/2023 20 Entscheidungsvorlage Stpl/049/2023 21 Übersichtsplan Untersuchungsgebiet Stpl/049/2023 23 Übersichtsplan Nutzungskonzept Stpl vom 14.02.2023 Stpl/049/2023 24 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr.4671 Stpl/049/2023 25 * TOP Ö 2.1 Änderung in der Besetzung von Abordnungen Antrag_Änderung Abordnung_Grüne vom 16.01.2024 26 TOP Ö 3 Auflage des 3. BM: Änderung der StrRVO Sitzungsvorlage SÖR/108/2023 27 Entscheidungsvorlage Rechtsamt SÖR/108/2023 30 Änderungsverordnung StrRVO SÖR/108/2023 33 TOP Ö 4 Auflage des Referates I/II: Bewilligung von über- u. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen Bewilligung von über- u. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen 35 TOP Ö 5 Auflage des Referates IV: Anpassung Gebühren Hallennutzung/Sportplatznutzung; Erbbauzinsen/Sportplatzmieten; Kosten für Anmietungen bei Vereinen Sitzungsvorlage SpS/017/2023 44 Sachverhalt SpS/017/2023 47 Sportanlagengebührensatzung SpS/017/2023 50 Übersicht Gebühren SpS/017/2023 52 TOP Ö 6 Auflage des Referates V: Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024 Sitzungsvorlage J/031/2023 53 4.1 Entscheidungsvorlage J/031/2023 57 4.2 Förderkonzept J/031/2023 60 4.3 Zuschussrichtlinie J/031/2023 68 TOP Ö 7 Auflage des Referates VII: Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Sitzungsvorlage LA/034/2023 73 Entscheidungsvorlage LA/034/2023 77 Änderungssatzung LA/034/2023 78 Lesefassung LA/034/2023 79
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtrates
Sitzungszeit
Mittwoch, 31.01.2024, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Zukunftsinitiative Innenstadt Bericht
hier: Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom 15.12.2023 WiF/001/2024
Heilmaier, Andrea, Dr.
2. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Marienberg - Einstellung Beschluss
des Verfahrens Stpl/049/2023
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.04.2021 zur
Aufhebung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Ulrich, Daniel
2.1 Änderung in der Besetzung von Abordnungen Beschluss
hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
16.01.2024
König, Marcus
3. Auflage des 3. BM: Beschluss-
Änderung der Straßenreinigungsverordnung Auflage
(StraßenreinigungsVO - StrRVO) SÖR/108/2023
4. Auflage des Referates I/II: Kenntnisnahme
Bewilligung von über- u. außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen
5. Auflage des Referates IV: Beschluss-
Anpassung Gebühren Hallennutzung/Sportplatznutzung; Auflage
Erbbauzinsen/Sportplatzmieten; Kosten für Anmietungen bei SpS/017/2023
Vereinen
6. Auflage des Referates V: Beschluss-
Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen Auflage
(Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für J/031/2023
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der
Stadt Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024
7. Auflage des Referates VII: Beschluss-
Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Auflage
Reduzierung der Gebühr in Position 36, erster Spiegelstrich LA/034/2023
(Imbissbuden in der Altstadt) der Anlage 1
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 13.12.2023,
öffentlicher Teil
9. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 23.11.2023
(Etatberatungen), öffentlicher Teil
Berichtsvorlage WiF/001/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Zukunftsinitiative Innenstadt
hier: Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom 15.12.2023
Anlagen: Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom 15.12.2023 Stellungnahme Referat I/II Präsentation Zukunftsinitiative Innenstadt
Bericht:
Angesichts des digitalen Wandels und sich verändernder Konsumgewohnheiten steht die Nürnberger Innenstadt vor neuen Herausforderungen und Chancen. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die Attraktivität der Innenstadt zu steigern, startet das Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat die "Zukunftsinitiative Innenstadt" und entwickelt das Zentren- Management für die Innenstadt (vgl. RWA 07.07.2021) weiter. Es erfolgt ein mündlicher Bericht in der Sitzung.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage WiF/001/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Diversity-Relevanz
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage WiF/001/2024
Freie Allianz «r Nürnberg
Wählerverein im Stadtrat
OBERS Ü RGER VIE! S TER
Herrn OB Marcus König 1 0, OEZ. ZuZ3 /.........Nr. Rathausplatz 2 ins 90403 Nürnberg 15.12.2023
..J
Innenstadt: City Management stärken
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wir begrüßen, die Ankündigung des städtischen Wirtschaftsreferates, bereits im Januar ein Konzept zur Belebung der Innenstadt vorzulegen. Es zeigt, dass der dringende Handlungsbedarf erkannt wurde. City Management ist eine klare Aufgabe der Stadtverwaltung und sollte nicht von externen Dienstleistern übernommen werden. Dabei gilt es, sich um eine prosperierende Stadt in allen Wirtschaftsbereichen zu kümmern. Das sollte nicht nur auf die Innenstadt, sondern auch auf die Stadtteile zutreffen. Wichtig ist in puncto Stärkung des Standortes Innenstadt/Fußgängerzone eine Revitalisierung eines vergleichsweise erfolgreichen Branchen-, Größen- und Qualitätsmixes aufSeiten des anbietenden Gewerbes. Vorbilder können prosperierende Innenstädte im In- und Ausland sein.
Darüber hinaus plädieren wir dafür, auch erfolgreiche Konzepte von Factory-Outlets und Business Improvement Districts zu berücksichtigen. Insgesamt braucht es vielfältige Frequenzbringer in der Stadt, um die Zahl von wirklich kaufkräftigen Kunden in Nürnberg wieder deutlich zu steigern. Dazu gehört mehr als eine optische Aufwertung einzelner Straßen. Vor diesem Hintergrund stellen wir nachfolgenden
Antrag:
-
Das Wirtschaftsreferat berichtet möglichst zeitnah über Details seines Konzeptes zur Belebung der Innenstadt.
-
Jede Fraktion und Ausschussgemeinschaft kann ein fachkundiges Stadtratsmitglied für die Teilnahme an der geplanten „Task Force Innenstadt" benennen.
-
Die Kämmerei und die IT der Stadt schaffen die Grundlagen für ein städtisches Monitoring der Gewerbesteuereinnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Horst Dörfler Alexander Damm Stadtrat Stadtrat
Stadtrat/Vorsitzender Jürgen Horst Dörfler, Dipl. Betriebswirt FH Stadtrat Alexander Damm, Apotheker/Pharmazierat Büro der AG: Theresienstraße 5, 90403 Nbg., Mo-Fr. 10-14 Uhr E-Mail: juergen.doerfler@stadt.nuernberg.de
Sitzung des Stadtrates am 31.01.2024; TOP 1 Zukunftsinitiative Innenstadt; hier: Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom
15.12.2023
hier: Stellungnahme des Referats für Finanzen, Personal und IT zu Antragspunkt 3: „Die Kämmerei und die IT der Stadt schaffen die Grundlagen für ein städtisches Monitoring der Gewerbesteuereinnahmen.“
I. Die Gewerbesteuereinnahmen werden beim Kassen- und Steueramt bearbeitet, verwaltet und laufend überwacht. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens pro Gewerbebetrieb als Besteuerungsgegenstand und Steuerschuldner (also nicht einzelstandort- oder filialbezogen). Diese Daten sowie die steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen sind durch das gesetzlich normierte Steuergeheimnis streng geschützt. Nur ein kleiner ausgewählter Personenkreis in der Verwaltung hat deshalb Zugriff auf die Daten. Die Veröffentlichung steuerlicher Einzelauswertungen, auch in Form von aggregierten Aufstellungen, bei denen Rückschlüsse auf die Steuerkraft einzelner Steuerpflichtigen möglich sind, sind demnach unzulässig. Aus diesem Grund sind u.a. auch keine Steuerauswertungen einzelner Stadtteile gestattet.
II. OBM/BgA
Nürnberg, 19.01.2024 Referat für Finanzen, Personal und IT
Abdruck: Ref. VII KaSt IT Stk
Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat
Zukunftsinitiative Innenstadt
Bild: Steffen Oliver Riese
Wo wir stehen: Die Herausforderungen für die Innenstadt sind erkannt,
Maßnahmen zur Verbesserung müssen konsequenter umgesetzt werden
Wir können mehr für die Unsere Innenstadt verdient
Herausforderungen
Innenstadt tun! eine neue, bessere Zukunft!
Online-Handel
Zukunftsstrategie Handelsstandort
Leerstände Nürnberg 2030
(Handelsstrategie)
fehlende Marken, Labels und Textilfilialisten
Zukunftsinitiative
Stadtbild vom Stadtrat im Oktober 2019
Innenstadt
beschlossen
Sauberkeit
legt Schwerpunkt auf die
Verbesserung der Innenstadt
veränderte Kundenbedürfnisse
erste Maßnahmen angestoßen
Demografischer Wandel
Wo wir hinwollen: Die Innenstadt bietet einen gesunden Mix
aus Handel, Gastronomie, Freizeit, Bildung, Wohnen und Arbeiten
Innenstadt für alle (INSEK Altstadt 2012)
Einkaufen Essen und Freizeit und Wissenschaft Wohnen und
Trinken Tourismus und Bildung Arbeiten
Inhabergeführte Läden Restaurants Events Schulen Wohnungen
Traditionsgeschäfte Bars und Cafés Kunst / Kultur Hochschulen Büroflächen
Filialisten & Luxuslabels Healthy-Food Kino Bildungseinrichtungen Gewerbeflächen
Handwerker mit Läden Trendfood Grünflächen Bibliotheken Mobilität
Wochenmarkt Imbiss / Foodtrucks Sehenswürdigkeiten Innovationslabore Parkraum
Nahversorger Fine Dining Geschäftsreisen Museen
Wo wir hinwollen: Alle Akteure und gestalterischen Maßnahmen wirken
zusammen, um eine nachhaltige und attraktive Innenstadt zu erreichen
Leitgedanken
1 Aktive Mitgestaltung
Ziel: Energische Umsetzung der Handelsstrategie, mit
frischen Impulsen und Freude am Neuen
1 3
Aktive
2 Akteure vernetzen
Mitgestaltung Neue Innenstadt =
bei der Umgestalten
Ziel: Deutlich mehr Zusammenarbeit zwischen den
Umsetzung der • Mehr Grün
Händlern, Wirten, Dienstleistern, Verbänden und
Handelsstrategie • Mehr Verweilen
Eigentümern der Innenstadt, der Stadtverwaltung und
• Mehr Genuss
auch neuen Interessenten für bessere Aktivitäten
• Mehr Erleben
3 Neue Innenstadt
Ziel: Mehr Besucher, die länger bleiben, sich wohl
Akteure der Innenstadt vernetzen
fühlen, mehr Geld ausgeben – und ihre positiven
Erlebnisse teilen
Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat
Die „Zukunftsinitiative Innenstadt“ soll als „Stab Innenstadt“ direkt
im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat angesiedelt werden
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat / Stab Innenstadt
Team „Mehr Zukunft fürs Zentrum“ City Manager
Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in
1 2
n.n. Teamleitung
Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in
3 4
n.n.
Dankeschön! Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat Wirtschaftsrathaus
Theresienstr. 9, V. Stock, 90403 Nürnberg Tel. +49 (0)911/231-5700 e-Mail: wirtschaftsreferat@stadt.nuernberg.de Internet: www.wirtschaft.nuernberg.de Bild: Steffen Oliver Riese 15
Stpl/049/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.01.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Marienberg - Einstellung des Verfahrens
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.04.2021 zur Aufhebung der Städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.04.2021 Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Untersuchungsgebiet Übersichtsplan Nutzungskonzept Stpl vom 14.02.2023 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr.4671
Sachverhalt (kurz):
Der Stadtrat beschloss am 25.10.2017, dass Vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Abs.4 Baugesetzbuch (VU) durchzuführen sind. Die VU als Basis einer evtl. Anwendung des Planungsinstrumentes „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme“ prüften das Entwicklungspotenzial der ca. 61 ha großen innerstadtnahen Fläche, die hinsichtlich der bekannten Rahmenbedingungen ein geeigneter Entwicklungsschwerpunkt für Wohnen und Mischnutzung sowie gewerbliche Nutzung zu sein schien.
Gewonnene Erkenntnisse sowie daraus resultierende notwendige, fachspezifische, Entscheidungen reduzierten das Entwicklungspotenzial des Untersuchungsgebietes. Als Konsequenz beschloss der Stadtplanungsausschuss das im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen erarbeitete Nutzungskonzept Stpl vom 14.02.2023 der weiteren Entwicklung des Areals zu Grunde zu legen. Zu planungsrechtlichen Sicherung des Konzepts wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 4671 eingeleitet. Das Verfahren kann in Abhängigkeit von der Entwicklungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer bedarfsgerecht unter Beachtung naturschutzfachlicher Belange fortgeführt werden.
Das Verfahren, eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzubereiten, ist basierend auf dem Beschluss, keine Entwicklungssatzung zu erlassen, formell einzustellen.
Die Aufzahlungsklausel für Grundstücksankäufe durch die Stadt erlischt damit.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Einstellung des Verfahrens hat keine direkten Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (AfS 18.01.2024):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet, dass das eingeleitete Bebauungsplanverfahren Nr. 4671 gemäß dem Nutzungskonzept Stpl vom 14.02.2023 durch die Verwaltung fortgeführt wird, sobald Eigentümerinnen und Eigentümer Interesse an einer Entwicklung anmelden, und dass das Verfahren zur Vorbereitung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme formell eingestellt wird, indem auf den Erlass einer Entwicklungssatzung verzichtet wird.
Beschlussvorschlag (StR 31.01.2024):
Der Stadtrat beschließt, dass das eingeleitete Bebauungsplanverfahren Nr. 4671 gemäß dem Nutzungskonzept Stpl vom 14.02.2023 durch die Verwaltung fortgeführt wird, sobald Eigentümerinnen und Eigentümer Interesse an einer Entwicklung anmelden, und dass das Verfahren zur Vorbereitung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme formell eingestellt wird, indem auf den Erlass einer Entwicklungssatzung verzichtet wird.
Beilage
Betreff:
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Marienberg - Einstellung des Verfahrens
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.04.2021 zur Aufhebung der Städtebauli-
chen Entwicklungsmaßnahme
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Eine Entwicklung und Neuordnung des Areals im Bereich nördlich des Marienberg-Parks, östlich der Flughafenstraße ist grundsätzlich vereinbar mit den im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integrierten Landschaftsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen. Weitere bauliche Entwicklungen bedürften jedoch einer zielgerichteten Koordination.
Deshalb beschloss der Stadtrat am 25.10.2017, dass zur Deckung des erhöhten Bedarfes an Wohn- und Arbeitsstätten sowie zur zügigen Entwicklung des Bereichs östlich der Flughafenstraße in den Gemarkungen Lohe und Ziegelstein Vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Abs.4 Baugesetzbuch für eine Gebietsentwicklung durchzuführen sind. Diese Vorbereitenden Untersuchungen (VU) als Basis einer evtl. Anwendung des Planungsinstrumentes „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme“ waren darauf ausgelegt, sowohl die Vorbereitung als auch die zügige Umsetzung durch organisatorische Maßnahmen der Entwicklung des ca. 61 ha großen innerstadtnahen Potenzials zu überprüfen. Unterstützend wurde die Satzung Nr. 10 über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Das Areal schien zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der bekannten Rahmenbedingungen ein geeigneter Entwicklungsschwerpunkt für Wohnen und Mischnutzung sowie gewerbliche Nutzung zu sein.
Die im Rahmen der durchgeführten formalen Prüfschritte der VU gewonnenen Erkenntnisse sowie daraus resultierende notwendige, fachspezifische und auch städtische Rückschlüsse bzw. Entscheidungen führten allerdings zu veränderten Rahmenbedingungen bezüglich der Entwicklungsfähigkeit des Untersuchungsgebietes. Dies wurde dem Stadtrat im Detail im März 2023 dargelegt. Die Anwendung des besonderen Städtebaurechtes wurde in diesem Zusammenhang nicht mehr als adäquat angesehen und eine Entwicklung mit herkömmlichen Planungsinstrumenten angestrebt. Als Konsequenz beschloss der Stadtplanungsausschuss das im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen erarbeitete Nutzungskonzept Stpl vom 14.02.2023 der weiteren Entwicklung des Areals zu Grunde zu legen. Zur planungsrechtlichen Umsetzung des Konzepts, welches die Sicherung des Gewerbestandortes, aber auch die Stärkung der Naherholungsfunktion des Areals beinhaltet, wurde in gleicher Sitzung das Bebauungsplanverfahren Nr. 4671 analog dem Umgriff des Nutzungskonzepts eingeleitet. Das Verfahren kann in Abhängigkeit von der Entwicklungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer bedarfsgerecht unter Beachtung naturschutzfachlicher Belange fortgeführt werden.
Begleitend zu den Vorbereitenden Untersuchungen, zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, erwarb die Stadt Grundstücke von verkaufsbereiten Eigentümerinnen und Eigentümern. Die Stadt verpflichtete sich hierbei vertraglich zu einer Aufzahlung auf den Kaufpreis, falls sie im Nachgang in der gleichen Wertzone ein Grundstück zu einem höheren entwicklungsunbeeinflussten Wert erwerben würde. Diese Aufzahlungsverpflichtung ist auf den Tag der Aufhebung der Entwicklungssatzung terminiert bzw. bis ein Beschluss des Stadtrats gefasst wird, keine Entwicklungssatzung zu erlassen.
Ein formeller Beschluss wird somit benötigt, damit die Aufzahlungsklausel in den Kaufverträgen für Grundstücke im Entwicklungsgebiet endet und dementsprechend abgerechnet werden kann.
Verkaufende haben bereits Interesse an der zeitnahen Auszahlung des vereinbarten Aufzahlungsbetrages geäußert.
Fazit
Das Verfahren eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzubereiten ist aufgrund der vorgenannten Vorgehensweise obsolet und durch Beschluss, keine Entwicklungssatzung zu erlassen, formell einzustellen. Die Aufzahlungsklausel für Grundstücksankäufe durch die Stadt erlischt damit.
Stadtplanungsamt
Einleitung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Marienberg
N
M 1: 10 000 Flughafenstraße Andernacher Straße Flughafenstraße Andernacher Straße Andernacher Straße Kriegerlindenstraße Xantener Straße Flughafenstraße Emmericher Straße Emmericher Straße Marienbergstraße Loher Hauptstraße Otto - Lilientha126209 l - Straße Loher Hauptstraße Hugo - Junkers - Straße August - Euler - Weg Hans - Grade - Weg 100193100194100195 Flughafenstraße Marienbergstraße Marienbergstraße Marienbergstraße Hugo - Junkers - Straße Marienbergstraße Ernst - Heinkel - Weg Hermann - Köhl - Weg
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74 93 9 94 7 15 5 35 3 55 36 246 1 43 323028 14 31 a11 11 4 1 3 8 01 18 12 10 72 32 52 50 38 150 110 108 90 90 88a 86a 86 08 68 66 70 104b 601 104 102 29 60a 60 104a 102d 56 19 21 23 25 27
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344 349
345 346 347 872 197 1971 343 198 242 2423 2791 199 200 201 277 350 275 281 204 205 3181 202 222 221 218 220 217 216 215 219 286 287 288 289 822 154 1 3 542 14521 1 4 5 5 4 1 1453 1441 5641 1541 12041803 120512505601 1804 550 551 549 1207 5 5 4 4 7 8 546 545 1805 5451 543 544 541 540 166 539 538 537 536 533 5524 535 534 163 162 161 160 159 155 1802 532 156 180 531 86 158 157 1806 1807 1202 172 2213 2214 92 107 1 9 7 3 1 106 105 9 1 5 04 1724 96 1 1 7 0 3 3 174 97 102 175 98 101 1012 99 176 1011 177 185 184 194 17 1 8 91 1 1 8 8 3 5 1 1 79 180 181 19 1 5 8 1 6 182 187 192 188 221 189 1 2 9 2 0 12 2 1 2 4 0 32 2215 143 143100 1 1 4 4 3 3 6 52 14371438 143 1 1 43 0 10 1 14 143 3 11 53 143121 1 4 4 3 3 1 5 3 6 143 1 1 4 4 357 14315 1 1 4358 4 1 1 4 4 3 3 3 1 1 6 0 92 1 8 43 1 1 1 4 0 3 4 1 3 1 4 0 3 4 318 59 14 1 3 4 19 3611436 1 2 4321 14363 1 1 4 4 3 3 2 2 3 5 1 1 4 4 1 3 3 2 6 4 4 4 3 1 1 43 3 65 3 1436614 1 36 4 7 32 14 6 368 143 1 29 4 1 14 4 3 36 3 9 3 2 0 7 1 14 4 3 3 70 31 143 1 3 4 2 3 1 71 43 1 1 4 3 4 3 3 3 72 5 3 143731437414376 1433 143 6 77 143 1 3 437 7 9 143 14 4 14 3 2 381 39 14 1 3 1 8 4 2 3 4 4 3 1 4 4 9 3 9 83143841 1 4 4 1 3 3 8 4 4 5 7 3 1 4 4 6 143 3 86 48 1 1 4 43 3 50 8 14 8 351 14390 1439114392 1 14 4 39 3 3 105 14394 1002 911 240 234 231 225 224 223 213 195 196 193 14345 238 230 2425 2426 3602 26125 100341 30412701027013 27014 3054 305127012 270 27016 26115 233 214232 229 24213 305 3053 27015 10014626116 2361301017 2 5 6117 23657 26118 2424 3052 2263 22336 266 350 6958 23671 552 5521 885 886 85 84 841 811 80 796 79 797 798 887 88 888 8810 8811 889 812 723 530 529 884 87 83 817 816 811 8 7 15 818 883 872 148 9921 832 147 1482 1483 902 89 91 912 14397 2932 1472 90 901 913 92 2933 281 282 283 293 27011 438 819 8113 8116 4118 8112 934 937 999 9913 938 639 935 9915 9932 939 9310 931399331121 2512 2515 26112 26122 26113 26114 26121 126177126138 763311662211671621 126135 126175 431621437711662211 126133 271621 26123 26120 26119 26124 126132 126171 223 2 223 2 6 3 336 3 7 6 666 6 0 8 669 6 2 78 6 23680 223366 2 77 3 67 68 2 1 36 2 7 3 8 679 351621 126154 551621 126156126157 851621 126159 016611662211 126162 361621 126164 566611662211 126167 89066711167 66622 22222 111662211 1261 126199 522621 126184 568811662211 8118 8115 765 8110 8111 9912 9916 9917 9810 2514 100131 126187 126228 922621 126231 023322662211 126233 453322662211 126236 102621 126202 302621 2516 126204 321 24211 2429 24210 23656 2367 22336611031 23661 236 2 1 223 2 336 5 666 664 23 2 23665 361 2 2 3 4 617 2 2 2 3 3 3 6 6 6 7 1 7 5 2 4 3 236273 2 26 3 7 6 23 1 3 2 6 2 126 2 2 3 3 6 6 1 1 2 2 1 7 236 2 1 3 2 6 2 9 1 3 2 6 0 128236133 100201000201100202 2422 2427 2428 1003 1005 23616 100287 23615 2368 911632 23646 236132 23612242233133666611 2 1144 23 4434 36 20 2366115 4878 23689 23655236117236118
374 376274 411632 23683 236145 2368623684236852368723690 23611 031632 126152 2233664445 63632 126151 34632 126150 769844441111666622221111 4533663322 1244663322 126145 441621381621 126143 23632 281621 23633 241621181621 23640 104411662211098711662211 93632 2615 931621 126178 23612 2365022 233 366 622 278 6 839 414 666 333 222 2 2 3 3 6 6 9 9 1 2 2 2 3 3 6 6 9 9 3 4 236 2 2 5 3 3 4 6 6 9 9 2 5 6 3651 2 2 23 3 36 6 69 9 17 8 1 2 32 3 3 6 6 2 9 9 236 9 100 2 2 23 3 36 6 61 1 10 0 01 2 3 23 2 236 6 1053 1 6 0 1 2 4 3 3 5 6139 2362 89012 8 3456 8999 1 9999 1111 6 1111 6666 2 6666 2222 1 2222 11111111 126197 891621 002621 222333666533278 23622 2235 22336 233662 366224 62223 101 9 2369 2361 236148 100198 223366 111 0100 33 1 205 046 0 1 2 0 0 0 1 0 1 6 9 1 0 9 9 0 2 1 100 9 207 1 100208100209 601632 223366113387223366110182236110 2361072233661 150 030 9 132 236111 560022662211 092001 126207 802621
3501 350 302 3622 3 3 6 6 2 23 36 3 1 60 239 2381 237 236 276 212 2951 2952 8264 8265 8263 8262 8261 301 300 299 297 296 2961
(cid:61)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:72)(cid:85)(cid:78)(cid:79)(cid:108)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74) 0 100 200 300
Bereich der
(cid:54)(cid:87)(cid:108)(cid:71)(cid:87)(cid:72)(cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:79)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:40)(cid:81)(cid:87)(cid:90)(cid:76)(cid:70)(cid:78)(cid:79)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:80)(cid:68)(cid:137)(cid:81)(cid:68)(cid:75)(cid:80)(cid:72)(cid:3)(cid:48)(cid:68)(cid:85)(cid:76)(cid:72)(cid:81)(cid:69)(cid:72)(cid:85)(cid:74)
Nürnberg, 20.09.2017
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt Plan Nr. 13 - STEM-012017 Kartengrundlage: Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
ÜBERSICHTSPLAN ZUR
STADTENTWICKLUNG
"MARIENBERG"
GMKG: LOHE, ZIEGELSTEIN,
GROSSREUTH H.D. VESTE
ohne Maßstab EU-rs_51203202_znoKztuN_grebnairaM_METS :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4671
"MARIENBERG"
für ein Gebiet zwischen der Flughafenstraße, der Marienbergstraße und dem Feldweg mit den Flur Nrn. 143/98 und 180/7 Gemarkung Ziegelstein
88/4 120/2 180 530 87 83 148 143/69 143/70 143/71 143/72 143/73 143/74143/76143/77 143/79 143/81143/82 143/83 143/84 143/85 143/86 148/2 90/2 143/88 143/90 143/91 143/92 143/93 147 148/3 143/94 143/97 293/2 147/2 90 143/39 /105 143/27 143/36 143/99 293/3 186 189 281 143/29 143/30 143/31 143/32143/33 143/37 143/46
81/6
81/7
156 81/17 163 157 81/13 172 158 221/5 143/52 143/53 143/56 143/57 143/58 143/59 143/61 143/62 143/63 143/64 143/65 143/66 143/67 143/68 81/12 173 99/9 81/11 143/100 220 143/101 143/98 143/102 143/103 143/104 99/13 143 143/26 143/6 143/7 143/8143/10 143/11143/12 143/13143/14 143/15143/16 143/18 143/19 143/21 143/23 143/24 143/2 143/25 143/133 100/2
180/7 180/6 221/3 221/4 221/2 221 174 175 176 178 179 181 182 180 122 184 183 187 105 104 103 188 102 101 101/2 100
81/9
180/2
83/2 81/16 4/38 531 88/9
99/21 171 172/4
99/16 99/15
Gmkg: Ziegelstein Gmkg: Lohe
15a 21aII I I II 19II 21 23II 25 II
185 185/1 191 194 195/1 192
Andernacher Straße
143/42 143/44 143/47 143/48143/50 143/51 143/35 293 270/11
251/2
99 98 97 95 96
261/12
Flughafenstraße Xantener Straße Kriegerlindenstraße F lughafenstraß e ße Marienbergstraße Marienb
92 93 223 213 238 360/2 977711// 281/ 99/32
143/45 270/9 242/6 100/341
I I I II 601 104 102 I II I100 I 98a 29 IV IV 102d 49I V 104a IV II 89 69 V V 130I IV 136 HsNr. 126 I 110I II I I I 88 80 I
195 193 196 197
01 I 8 3 10 III31 a11 II11 1
240 231 224 225 226 234 230 107 106 101/1
I 62I II 03 III IIIII I II I22
18I I 12 I I I 10 72 32 a12 II II II II II II II II II VI II II VI II 28 VI 9 II V V V V V VI I V V V V II II 10 03 82 48 11 1412 1816 17 20 94a 22 15 24 21I VII 13 VI 15a VI 62 5 a9 7 9b edc f99 99 80 78 76 2 .rNsH 91 21 32 7 8 104b
20II II13 92
261/14 261/25 261/23
242/5
261/21
Ma e
270/10 270/13 180/2
rienb r
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gstra s
ße traße
270/14 305/4 304/1 305/1 270/12 305/3 305 305/6 242/13 305/7 305/5 305/2 226/3 23 2 6 3 / 6 6 / 1 60 2 2 3 3 6 6 / / 6 6 2 3 2 2 3 3 6 6 / / 7 7 1 4 223366//7723 2 2 2 3 3 3 6 6 6 / / / 1 1 8 2 4 1 9 9 236/64 321 242/10 242/9 242/11 283 284 285 290 291 242/2 242/7 242/8 100/3 100/5 56/ 236/56 /131 /75 236/126236/127236/128 236/10 236/125236/124236/123236/122236/121236/120/133 68/ 236/27 236/50/51236/28 236/17 236/7 236/9 236/16 84/632 31/632 94/632 236/47 /115/88 236/89 64/ // //11 1144 4434 02 141/411/ 236/12 231/ /83 /145 236/91236/93236/95/113 /99 236/84236/85236/87236/90236/92236/94236/96236/98 001/ 236/54 236/11 236/2 236/213360/151 251/632 236/150 55/632 159 180
456801 777788 111111 //// // 381/ 4576 89012 8888 88999 1111 11111 //// ///// 261/15 261/19 270 270/16 261/20 261/18 270/15 100/146 261/16 23160/03/11 26 7 1 5 /17 236/57 23 2 2 2 2 6 3 3 3 / 3 6 8 6 6 6 / 2 / / 6 / 6 6 6 9 8 7 6 23 2 6 3 / 6 5 / 9 58 236/70 08/632 236/76 236/77 2362/7396/78 231/ /171 331/ 237711// 93/5 93/8 282 283 93/9 93/10
261/24 126/1 261/5 126/1
I12 60a 60 I I I 56 150I II 2141618102 10 a8 2468 a91 1 11 55 3 13 2II1 35 5 15 23 15 II 71 7 94 9 19 74 42 II II 22 20 25 IIII 27 III 29 II 3II1 34 II 26 32 71 3 51 1 31 11 II 42 II03 22 II82 13a 01 .rNsH 2a I II 2 I II 4 II 6 II 91 8 17 38363432302826 81 61 41 5 51 3 21 I II4II6 II 2 01 II II 8 I
239 221 218 242 242/4 236/97 350 236/153236/117 236/118 236/119
I
/135 22/162 93/13 9933//1112 251/5
/134 6/39 93/4 89 91/2 91 93/7 90/1 92 91/3 41/18 88/3 87/2
238/1 217 216 215 Marienbergstra Hugo-Junkers-Straße August-Euler-Weg Marienbergstraße 826/9 826 Marienbergstraße Ernst-Heinkel-Weg GMKG: LOHE, ZIEGELSTEIN,
236/18 76543 44444 11111 ///// 456999111/// /142 876 109333 443111 111/// /// 261/13
237 236 219 281 233 232 214 229 236/42 286 287 288 93/ 80 219 76543 4 21098 5 554 56 43 55555 1 66655 1 111 66 66 11111 / 11111 / /// 11 11 ///// ///// // // /32 236/33 236/40 43/632 14/632 236/35 63/632 34/632 236/19 2/3386/37 2 2 3 3 6 6 / / 2 2 1 0 /52 2 2 3 3 6 6 / / 2 2 3 2 2/3465/44 2 2 3 3 6 6 / / 2 2 5 4 236/26 391/
242/3 88/2
II II II II
200 201 991 197/1 198
210 211 318/1 280 282 212 826/5
I I 90 108 68 70 V IV
236/15
826/3 826/2 826/1
GROSSREUTH H.D. VESTE
295/2
Gmkg: Großreuth h.d.Veste 51 II II 71 II II
826/4 302 292 204 205 206 207 209
295/1 86 81/8 81/5
ohne Maßstab Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-rk_rs_41203202_LNIE_1764 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
SfA
ÖÖ 22..11
i
FRAKTION B' 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stadtratsfraktion Nürnberg
RathauspLatz 2 An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg 90403 Nürnberg Marcus König Rathaus Tel: (0911) 231-5091 gruene@stadtnuernberg.de 90403 Nürnberg Bus: Linie 36,46,47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)
Nürnberg, 16. Januar 2024
Wechsel der Besetzung: Hafen Nürnberg-Roth GmbH
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg Kapitel II, § 7, zeigen wir einen Wechsel in der Besetzung in der Hafen Nürnberg-Roth GmbH an:
8.2.3 Hafen Nürnberg-Roth GmbH
Mitglied
1 |/~i j 1/ nfripr-Marc Schüller
Mit freundlichen Grüßen
Achim Mletzko Fraktionsvorsitzender
SÖR/108/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 24.01.2024 öffentlich Gutachten
Öffentlicher Raum (SÖR)
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Änderung der Straßenreinigungsverordnung (StraßenreinigungsVO - StrRVO)
Anlagen: Entscheidungsvorlage Rechtsamt Änderungsverordnung StrRVO
Sachverhalt (kurz):
Durch die Änderung der Straßenreinigungsverordnung soll eine Klarstellung hinsichtlich der Verpflichtungen von Reihenhaushinterliegern vorgenommen werden, die auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach erforderlich wurde. Zudem sollen Textstellen, die zu Missverständnissen geführt haben, eindeutiger formuliert werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SÖR/108/2023
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Verordnung richtet sich an alle Personen, unabhängig von den im AGG genannten Merkmalen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SÖR/108/2023
Gutachtenvorschlag Werkausschuss SÖR vom 24.01.2024:
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der Stadt Nürnberg (StraßenreinigungsVO – StrRVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag Stadtrat vom 31.01.2024:
Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses Servicebetrieb Öffentlicher Raum vom 24.01.2024 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der Stadt Nürnberg (StraßenreinigungsVO – StrRVO) beschlossen.
Änderung der Straßenreinigungsverordnung (StraßenreinigungsVO – StrRVO)
Entscheidungsvorlage
Seit der letzten Änderung der Straßenreinigungsverordnung gab es ein Gerichtsurteil, das eine Präzisierung des Verordnungstextes notwendig macht. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei Bürgerinnen und Bürger wurden einige Formulierungen genauer gefasst. 1. Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG ermächtigt die Gemeinden, die Räum- und Streupflicht per Rechtsverordnung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen, zu übertragen. a) Bei der Festlegung der Sicherungsfläche in § 8 Abs. 2 Nr. 1 StrRVO wurde bisher die Grenzlinie des Grundstücks, „mit der dieses an den öffentlichen Gehweg oder gemeinsamen Geh- und Radweg angrenzt“ als Grenze genannt. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Fehlinterpretationen durch Anliegerinnen und Anlieger hinsichtlich des unmittelbaren Angrenzens ihrer jeweiligen Grundstücke an den öffentlichen Gehweg. Wenn sich zwischen Grundstück und Gehweg bspw. Grünstreifen oder kleinere bepflanzte Flächen befinden, gibt es strenggenommen keine Grenzlinie zwischen Gehweg und Grundstück. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, wird hier die Formulierung auf „an die öffentliche Straße angrenzt“ geändert. Da auch Grünstreifen und Ähnliches Straßenbestandteile und somit Teil der Straße sind, wird die Grenzziehung dadurch deutlicher. b) In § 8 Abs. 1 und 2 StrRVO ist die zu reinigende und zu sichernde Fläche definiert. Bei der von Anliegerinnen und Anliegern zu reinigenden und zu sichernden Fläche gab es bei Eckgrundstücken immer wieder Fragen, ob auch die Bereiche der Straße zu reinigen und zu sichern sind, die in der Überschneidung der Verbindungslinien liegen. Durch den neu eingefügten Absatz 3 wird diese Fläche klarer beschrieben. 2. Der Änderung des § 14 Abs. 4 StrRVO liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach zugrunde, durch das ein Bescheid der Stadt Nürnberg aufgehoben wurde. Dabei ging es um eine Reihenhauszeile, an deren beiden Enden sich eine Ortsstraße befindet. § 14 Abs. 2 StrRVO sieht für solche Fälle eine Aufteilung der innenliegenden Hinterliegergrundstücke vor. Je eine Hälfte wird je einem Vorderliegergrundstück zugeordnet. So hatte die Stadt Nürnberg die Zuordnung im entschiedenen Fall auch vorgenommen. Jedoch hatte der klagende Hinterlieger keinerlei Zugang zu der Straße, der er zugeordnet worden war. Es gibt keinen Weg und keine Berechtigung, das vorderliegende Privatgrundstück zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich klargestellt, dass für eine Zuordnung zu einer Straße auch bei Reihenhaushinterliegern das Grundstück über die betreffende Straße erschlossen sein, also über einen privaten Weg oder in sonstiger Weise Zugang zu dieser Straße haben muss. Diese Voraussetzung sei in der aktuellen Regelung zu den Reihenhaushinterliegern (§ 14 StrRVO) nicht geregelt. Um eindeutig klarzustellen, dass der Verordnungsgeber auch für Reihenhaushinterlieger für die Zuordnung zu einer Straße eine Zugänglichkeit zu dieser fordert, soll der vorgeschlagene Satz 2 in § 14 Abs. 4 StrRVO eingefügt und Satz 1 angepasst werden.
- a) Bei der Festlegung der Sicherungsfläche in § 20 Abs. 1 StrRVO wurde bisher „der Gehweg“ als Grenze genannt. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Fehlinterpretationen durch Anliegerinnen und Anlieger hinsichtlich des unmittelbaren Angrenzens ihrer jeweiligen Grundstücke an den öffentlichen Gehweg. Für einige Anlieger und Anliegerinnen ist es nicht offenkundig, dass z.B. Grünstreifen oder kleinere bepflanze Flächen Bestandteil der gewidmeten Straße sind. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, wurde hier die Formulierung auf „die öffentliche Straße“ geändert. b) Neben Bushaltestellen gibt es auch Straßenbahnhaltestellen, die sich direkt an einem Gehweg befinden. Daher wurde die Formulierung in § 20 Abs. 2 StrRVO auf alle öffentlichen Verkehrsmittel ausgedehnt. Die neue Formulierung lässt den Anliegern mehr Freiraum für die Sicherung eines Zugangs zu Haltestellen. Die bisherige Vorgabe, dass an Haltestellen immer entlang der Fahrbahn zu räumen und zu bestreuen ist, ist nicht immer zweckmäßig.
c) Bei der Übertragung der Sicherungspflicht im Winter auf Anliegerinnen und Anlieger ist in § 20 Abs. 3 StrRVO bisher geregelt, dass nur Streumittel mit nachhaltig abstumpfender Wirkung verwendet werden dürfen. Der Einsatz von Salz und Salz-Sand-Gemischen ist verboten. Da es neben Salz-Sand-Gemischen auch andere, z.B. Liopor-Salz-Gemische gibt, wurde die Formulierung auf alle Salz-Gemische geändert. Der Bayerische Gemeindetag sieht in seinem Muster für eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der Öffentlichen Straßen und der Sicherung der Gehbahnen im Winter aus dem Jahr 2017 vor, dass bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) das Streuen von Tausalz zulässig sein soll. Der Verband Kommunaler Unternehmen e.V. Abteilung Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit (VKS) weist in seinen Informationsschriften darauf hin, dass es in Fußgängerbereichen bei besonderen Wettersituationen, insbesondere bei Eisglätte, Reifglätte oder Glatteis eine Ausnahme vom Verbot des Salzeinsatzes im Rahmen der Gehwegsicherung geben muss. Fußgängerinnen und Fußgänger als vulnerabelste Gruppe im Straßenverkehr bedürfen eines besonderen Schutzes. Der Einsatz von schnell auftauenden Stoffen sollte daher auch in der Stadt Nürnberg keinem absoluten Verbot unterliegen. Während bei Schneelage abstumpfende Stoffe gut geeignet sind, eignen sie sich bei Reif- und Eisglätte oder Eisregen nicht. Insbesondere an besonders gefährlichen Stellen, wie Treppen oder bei starkem Gefälle, führen abstumpfende Stoffe zu keiner ausreichenden Sicherung. Sie können an solchen Stellen oft sogar das Gegenteil bewirken (Rutschgefahr auf Sand oder Splitt). Bei einem absoluten Verbot von auftauenden Stoffen, könnte dies an den besonders gefährlichen Stellen dazu führen, dass die Sicherungspflicht dort wieder an den Straßenbaulastträger zurückfällt, da Anliegerinnen und Anliegern keine sinnlosen, weil nicht wirksamen Maßnahmen ergreifen müssen. Auch könnte ein uneingeschränktes Verbot dazu führen, dass bei einem Unfall die Stadt Nürnberg schadensersatzpflichtig wird.
Auch viele andere Städte innerhalb und außerhalb von Bayern, wie Passau, Bayreuth, Köln, Hannover, Stuttgart, haben in ihren Verordnungen Ausnahmen für das grundsätzliche Verbot des Streuens von auftauenden Stoffen durch die Anliegerinnen und Anlieger aufgenommen. Die Ausnahmesituationen, wie beispielsweise besondere topographische Gegebenheiten (Treppen, Steigungen) und Wetterverhältnissen (Eisglätte, Blitzeis, Reifglätte) sind in den jeweiligen Vorschriften explizit aufgelistet. Aus diesen Gründen soll auch in Nürnberg eine, durch die Formulierung eng begrenzte Ausnahme vom Salzstreuverbot für Anliegerinnen und Anlieger mit in die Straßenreinigungsverordnung aufgenommen werden.
- In die Änderung der Straßenreinigungsverordnung im Juli 2017 wurde bei den Verboten in § 21 StrRVO das frühzeitige Herausstellen von Gelben Säcken mitaufgenommen. Dies geschah, um die Gefahr der Verschmutzung der öffentlichen Straßen zu verringern und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit beizutragen. Zwischenzeitlich wurde in Nürnberg von Gelber Sack auf Gelbe Tonne umgestellt. Da auch weiterhin regelmäßig Säcke mit Plastikverpackungen, Plastikbechern, Styroporverpackungen sowie Verpackungskartonagen zur Abholung durch private Entsorgungsunternehmen frühzeitig auf Straßen und Gehwegen abgestellt werden, die diese verschmutzen, soll die Formulierung auf „Verpackungen nach § 3 Verpackungsgesetz“ geändert werden.
a) Da sich bei § 21 Abs. 2 Nr. 4 die Formulierung von „Gelbe Säcke“ in „Verpackungen“ geändert hat, ist auch bei den Ordnungswidrigkeiten (§ 23 Nr. 10 StrRVO) die Formulierung anzupassen. b) Bei § 23 Nr. 11 StrRVO wird der richtige Bezug auf das Verbot, mit Druckerzeugnissen die Straße zu verschmutzen, hergestellt. Bei der letzten Änderung der Verordnung wurde in § 21 Abs. 2 StrRVO eine neue Nr. eingefügt. Das Verbot der Verschmutzung durch Druckerzeugnisse, bis dahin Nr. 4, wurde zu Nr. 5. Bei den Ordnungswidrigkeiten in § 23 StrRVO wurde die Änderung nicht mitgeändert. Dies wird nun nachgeholt.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der
öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der
Stadt Nürnberg (StraßenreinigungsVO – StrRVO) vom 15. Oktober 2010 (Amtsblatt
S. 314), geändert durch Verordnung vom 4. August 2017 (Amtsblatt S. 314)
Vom ………………............
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und 5 und Art. 66 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), folgende Verordnung:
Art. 1
-
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „StraßenreinigungsVO“ durch die Kurzbezeichnung „Straßenreinigungsverordnung“ ersetzt.
-
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „den öffentlichen Gehweg oder gemeinsamen Gehund Radweg“ durch die Wörter „die öffentliche Straße“ ersetzt.
b) Folgender neuer Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei Eckgrundstücken gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen und des das Grundstück umschließenden Bereichs des Gehwegs oder gemeinsamen Geh- und Radwegs.“
- § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:
„§ 7 bleibt unberührt.“
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Insbesondere ist der Zuordnung vorausgesetzt, dass dem Reihenhaushinterlieger der Zugang zu der dem zugeordneten Vorderliegergrundstück angrenzenden Straße möglich ist.“
- § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Gehweg“ durch die Wörter „die öffentliche Straße“ ersetzt.
____________________________________________________________ 1
b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel sind zusätzlich die Gehwege so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.“
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Salz-Sand-Gemische“ durch das Wort „Salz-Gemische“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Bei Glättegefahr ist an besonders gefährlichen Stellen (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) das Aufbringen von auftauenden Mitteln zulässig.“
- § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Verpackungen nach § 3 des Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294), vor 18 Uhr am Vorabend des Abholungstages auf öffentlichen Straßen abzustellen;“
- § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 10 wird das Wort „Säcke“ durch das Wort „Verpackungen“ ersetzt.
b) In Nr. 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 5“ ersetzt.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
____________________________________________________________ 2
der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 31.01.2024
Haushaltsjahr 2023
1. 111230 "Personaldienstleistungen"
284.000 € bei IA E1110076100U "Einführung der elektronischen Personalakte" Kostenart 69920000 "Aufwendungen für immaterielles Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2024-
500.000 € bei IA E1110076100U "Einführung der elektronischen Personalakte" Kostenart 69920000 "Aufwendungen für immaterielles Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
40.000 € bei IA E1110076100U "Einführung der elektronischen Personalakte" Kostenart 69920000 "Aufwendungen für immaterielles Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Deckung
284.000 € aus IA E2310115200U "Berufliche Schule B13/BON" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2024-
500.000 € aus IA E2310115200U "Berufliche Schule B13/BON" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
40.000 € aus IA E2310115200U "Berufliche Schule B13/BON" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Datum: 20.12.2023
2. 111520 "Amt für Informationstechnologie (IT)"
200.000 € bei IA E1110118900U "Ausstattung hybrider Besprechungsräume" Kostenart 69923002 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen (115)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Deckung
200.000 € aus IA E2310115200U "Berufliche Schule B13/ BON" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Datum: 27.12.2023
- 211300 "HVE Schule & Sport - Grundschulen"
1.387.000 € bei IA E2110075610U "GS und Hort Am Thoner Espan 10, 1. + 2.BA" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckunq:
1.387.000 € aus IA E2110056401U "Erasmusstr.: Neubau GS, Hort (12), Turnhalle" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 29.11.2023
4. 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
606.000 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
606.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/H" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 19.12.2023
5. 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
600.000 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckuno:
600.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 19.12.2023
6. 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
630.544 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckunq:
630.544 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 19.12.2023
- 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
248.000 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckunq:
248.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 18.12.2023
8 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung" .
376.000 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckunq:
376.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 18.12.2023
- 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
118.000 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
118.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 18.12.2023
- 243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
281.000 bei IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
281.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 18.12.2023
11. 252300 "Museen und Sammlungen"
959.500 € bei IA E2520000800U "Dokuzentrum: Abschließender Ausbau (bis 23)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
959.500 € aus IA E2110058301U "GS Adam-Kraft-Straße: Generalsanierung" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 30.11.2023
- 261001 "Kultur und Theater (KuKuQ)"
957.000 € bei IA E2610043701U "Künstlerhaus 3. BA" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
957.000 € aus IA E2110058301U "GS Adam-Kraft-Straße: Generalsanierung" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 30.11.2023
13. 365300 "Kindertageseinrichtungen freie Träger"
658.000 € bei IA P3656222006Z "Arno-Hamburger-Str. 3" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
400.000 € bei IA P3656222011Z "Geisseestr. 21" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
334.000 € bei IA P3656222011Z "Geisseestr. 21" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
279.000 € bei IA P3656222014Z "Maximilianstr. 54 (vormals Lenaustr.)" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
1.200.000 € bei IA P3656222015Z "Bayreuther Str. 1" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
1.300.000 € bei IA P3656222015Z "Bayreuther Str. 1" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
152.000 € bei IA P3656222017Z "Regensburger Quartier-Familienzentrum" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
806.000 € bei IA P3656222018Z "Seckendorfstr. 4" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
141.000 € bei IA P3656222019Z "Berckhauserstr. 20a" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
1.000.000 € bei IA P3656223002Z "Dollnsteiner Str. 10" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
1.000.000 € bei IA P3656223002Z "Dollnsteiner Str. 10" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
1.100.000 € bei IA P3656223003Z "Dollnsteiner Str./Straßenäckerweg" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
628.000 € bei IA P3656223003Z "Dollnsteiner Str./Straßenäckerweg" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Deckunq
5.736.000 € aus IA E2310115200U "Berufliche Schule B13/ BON" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
3.262.000 € aus IA E2310115200U "Berufliche Schule B13/ BON" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Datum: 19.12.2023
14. 365990 "HVE-KSV Kommunale Kindergärten"
340.000 € bei IA E3650055101U "Am Stadtpark 94, Ersatzneubau KiGa (3)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckunq:
340.000 € aus IA E2110056401U "Erasmusstr.: Neubau GS, Hort (12), Turnhalle" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum 04.12.2023
15. 366990 "HVE-KSV Komm. Einr. Jugendarbeit"
856.000 € bei IA E3660105301U "Untere Talgasse 8: Umbau zum KJH, KiHo (2)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
856.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 06.12.2023
16. 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
1.304.000 € bei IA E5410123610U "Neugestaltung Mögeldorfer Plärrer" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2024-
170.000 € bei IA E5410123610U "Neugestaltung Mögeldorfer Plärrer" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
1.304.000 € aus IA E5410065400U "Obstmarkt: Umgestaltung" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2024-
170.000 € aus IA E5410065400U "Obstmarkt: Umgestaltung" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 05.12.2023
der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 13.12.2023
Haushaltsjahr 2023
1. 213300 "HVE Schule & Sport - Grund/Mittelschulen"
500.000 € bei IA E2130082500U "Bismarckschule: San. Dach/Fassade/Fenster" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckunq:
500.000 € aus IA P6120700000U "Planungsmittel Ref. I/Il" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 09.11.2023
2. 221300 "HVE Schule & Sport - Förderschulen"
285.620 € bei 221300 Kst. V221300002 "Bartholomäusstr., Container, Mietobjekt" Kostenart 64210000 "Miet- und Pachtaufwendungen für Immobilien"
Deckung:
285.620 € aus 612100 Kst. L612100999 "Sonstige Zentrale Ansätze" Kostenart 62520000 "Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände"
Datum: 09.11.2023
der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 23./24./27.11.2023
Haushaltsjahr 2023
1. 273000 "Kulturläden/soziokultur. Stadtteilarbeit"
166.958 € bei 273000 Kst. V273000002 "Verwaltung" Kostenart 62320003 "Gebäudeunterhalt (dezentral/K1)"
Deckung:
166.958 € aus 612100 Kst. L612100999 "Sonstige Zentrale Ansätze" Kostenart 62320510 "Bauunterhalt Hausverwaltende Einheit (HVE)"
Datum: 13.10.2023
2. 364000 "Verwaltung Jugendamt"
139.356 € bei IA E3640082703U "W-LAN an 23 J-Standorten, BRL3" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2024-
139.356 € bei IA E3640082703U "W-LAN an 23 J-Standorten, BRL3" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Deckung:
139.356 € aus IA R1118800000U "WLAN-Maßnahmen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2024-
139.356 € aus IA E2110058301U "GS Adam-Kraft-Straße: Generalsanierung" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2025-
Datum: 10.10.2023
SpS/017/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Sportkommission 08.12.2023 öffentlich Empfehlung
Schulausschuss 15.12.2023 öffentlich Gutachten
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Anpassung Gebühren Hallennutzung/Sportplatznutzung; Erbbauzinsen/Sportplatzmieten;
Kosten für Anmietungen bei Vereinen
Sachverhalt (kurz):
Die Gebühren für die Nutzung der städtischen Sportanlagen sind seit vielen Jahren nicht angepasst worden. Im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Ergebnisse der letzten innerstädtischen Rechnungsprüfung wird empfohlen, die Nutzungsgebühren anzupassen. Als finanzieller Ausgleich für die betroffenen Sportvereine sollte sich die Stadt Nürnberg bereiterklären, bei Anmietungen von Vereinsimmobilien für den Schulsport künftig ebenfalls eine höhere Mietzahlung zu leisten.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SpS/017/2023
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es sind keine unterschiedlichen Auswirkungen auf einzelne Bevölkerungsgruppen zu erwarten.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
StK
LA
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SpS/017/2023
Empfehlungsvorschlag:
Die Sportkommission empfiehlt
A) dem Schulausschuss die Änderung der Schulraumüberlassungsbedingungen vorzulegen. Es soll in drei Schritten bis zum 1.1.2029 (25% zum 1.1.2025, 50 % zum 01.01.2027, 75% zum 1.1.2029) eine Erhöhung der Gebühren um 75% für alle Nutzer der Nutzergruppen 1 und 2 sowie um 200% für die Nutzer der Nutzergruppe 3 erfolgen.
B) dem Stadtrat eine Änderung der Gebührensatzung für die Spiel- und Sportanlagen (SportlanlagenGebS) zu erlassen, die bis zum 1.1.2029 ebenfalls eine dreistufige Erhöhung der Gebühren parallel zu A) vorsieht.
C) Außerdem spricht sich die Sportkommission für eine Erhöhung der Mietzahlungen für die Anmietung von vereinseigenen Sportanlagen durch die Stadt Nürnberg um bis zu 30% aus, soweit in bestehenden Verträgen nicht Abweichendes geregelt ist.
D) Zusätzlich spricht sich die Sportkommission dafür aus, dass die zu erwartenden Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Nutzungsgebühren für Sporthallen und -Plätze im Zuge der Betriebskostenzuschüsse von SpS wieder an die Nürnberger Vereine ausgeschüttet werden.
Gutachtenvorschlag:
Der Schulausschuss begutachtet die Empfehlung der Sportkommission vom 08.12.2023
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten der Sportkommission vom 08.12.2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die die Spiel- und Sportanlagen (SportanlagenGebS -SpAnlGebS) beschlossen.
Anlage 2.1
Anpassung Gebühren Hallennutzung/Sportplatznutzung; Erbbauzinsen/Sportplatzmieten;
Kosten für Anmietungen bei Vereinen
Sachverhalt
Die in den städtischen Schulraumüberlassungsbedingungen (SchÜB) und der Gebührensatzung für die Spiel- und Sportanlagen (SportanlagenGebS) definierten Nutzungsgebühren für die Nutzung der städtischen Sporthallen und Sportplätze wurden letztmalig zum Januar 2014 angepasst. Bei der Gebührenhöhe wird nach drei Nutzergruppen unterschieden:
Zur Nutzergruppe 1 gehören alle nach den städtischen Sportförderrichtlinien förderungsfähigen Sportvereine und –verbände, sowie Betriebssport einschließlich Lehrersport und Nutzer, die von der Sportkommission der Gruppe der förderungsfähigen Sportvereine und -verbände zugeordnet wurden.
Zur Nutzergruppe 2 gehören alle gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese nicht unter die Nutzergruppe 1 fallen (z. B. soziale Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Glaubens-/Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Selbsthilfegruppen, gemeinnützige, aber nicht förderungsfähige Sportvereine), und Nutzer, die förderungswürdige Veranstaltungen durchführen oder von der Sportkommission der Gruppe der sonstigen begünstigten Nutzer zugeordnet wurden.
Zur Nutzergruppe 3 gehören alle anderen Nutzer.
In Anbetracht der steigenden Kosten für Energie und Unterhalt der städtischen Sportanlagen, der sehr langen Zeit seit der letzten Betrachtung der Nutzungsgebühren und der im Vergleich zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert für die Nutzer aktuell sehr niedrigen Gebühren erscheint eine angemessene Erhöhung der Gebühren angebracht. Um die Preissteigerung für die Nutzer abzumildern wird vorgeschlagen, die Anpassung in drei Stufen über die nächsten drei Jahre vorzunehmen (siehe Anlage).
Um der Gemeinnützigkeit der Nutzer in den Nutzergruppen 1 und 2 Rechnung zu tragen, sollte hier eine stufenweise Steigerung um jeweils rund 25% zum 01.01.2025, zum 01.01.2026 und zum 01.01.2027 erfolgen. Somit würden die Gebühren am Ende im Vergleich zum Status Quo um 75% erhöht werden. Auch wenn es sich bei diesen Nutzungen um grundsätzlich durch die Stadt Nürnberg unterstützte Sportangebote handelt, müssen die Nutzungsgebühren den Kosten gegenübergestellt werden, die Sportvereine beim Betrieb eigener Sportstätten haben. Vor allem durch die in den letzten Jahren extrem gestiegenen Kosten für Energie und Unterhalt der Sportanlagen haben Vereine mit eigenen Sportanlagen einen großen finanziellen Nachteil im Vergleich zu den Nutzern der städtischen Anlagen, bei denen mit der Nutzungsgebühr alle Nebenkosten abgegolten sind.
Da die Nutzer in der Nutzergruppe 3 keinen gemeinnützigen Hintergrund haben, kann hier die Erhöhung gravierender ausfallen und auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der zur Verfügung gestellten Hallen und Plätze ausgerichtet werden. Eine Steigerung um 80% zum 01.01.2025, um 140% zum 01.01.2026 und um 200% zum 01.01.2027 (jeweils bezogen auf die derzeit gültigen Gebühren) erscheint als adäquat. Die Nutzungsgebühren wären in diesen Fällen dann im Vergleich zu den Mietkosten in ähnlich großen Gewerbeobjekten als angemessen zu betrachten. Diese Steigerung betrifft aber tatsächlich nur sehr wenige Nutzungen in den städtischen Hallen und auf den städtischen Freisportanlagen. Bezogen auf das Jahr 2022 erfolgte bei weniger als 5% der Nutzungen eine Abrechnung nach Nutzergruppe 3. Hierbei handelte es sich in allen Fällen um kommerzielle Nutzungen wie privatwirtschaftliche Sportangebote oder Sportseminare, z. B. von Eventagenturen.
Die Stadt Nürnberg stellt den Sportvereinen in einer Vielzahl an Fällen die notwendigen Flächen zur Verfügung. Dies geschieht entweder mittels eines über einen Zeitraum von mehreren Jahren fest abgeschlossenen Mietvertrags oder im Zuge der Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts auf städtischen Grundstücken. Die Konditionen hierfür richten sich immer noch nach dem Beschluss des Stadtrates vom 14.11.1996 und wurden letztmalig zum 01.01.2000 angepasst. Damals wurden als Grundmiete DM 0,14 je Quadratmeter und Jahr festgelegt. Die Miete beträgt somit nach der Umrechnung auf Euro ca. € 0,07. Hinzu kommen Zuschläge für die Bebauung der Grundstücke. Die Kalkulation der Erbbauzinsen erfolgt analog.
Auch im Falle der Mietkosten und Erbbauzinsen erscheint in Anbetracht der sehr langen Zeit seit der Festlegung der Mieten und Erbbauzinsen eine Erhöhung der Gebühren angebracht. Es wird vorgeschlagen, die Mieten und Erbbauzinsen analog zu den Hallen- und Sportplatzgebühren in drei Stufen zu erhöhen. Zum 01.01.2025 soll die jährlich zu entrichtende Miete bzw. der Erbbauzins dann € 0,08, zum 01.01.2026 € 0,09 und zum 01.01.2027 € 0,10 je Quadratmeter betragen. Die Zuschläge für die Bebauung der Grundstücke sollten zu den gleichen Zeitpunkten dann um 15%, 30% und 45% erhöht werden.
In Anbetracht der sehr großen Sportplatzflächen von teilweise mehreren Hektar ergibt sich auch bei einer Erhöhung um wenige Cent eine merkliche Steigerung. Obwohl es sich bei den Miet- und Erbbaurechtsverträgen im Wesentlichen um fest abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarungen handelt, enthalten diese Verträge im Regelfall dennoch eine Klausel, die es der Stadt Nürnberg ermöglichen würde, die Mieten und Erbbauzinsen auch während der Laufzeit anzupassen, wenn dem ein entsprechend gültiger Stadtratsbeschluss zugrunde liegt.
Als Kompensation für die Mehrbelastungen der Nürnberger Vereine durch eine Erhöhung der Nutzungsgebühren für Hallen und Sportplätze sowie eine Anhebung der Mieten und Erbbauzinsen für die Überlassung der Flächen für Sportanlagen sollte in den Fällen, in denen vereinseigene Sportstätten durch die Stadt Nürnberg z.B. für den Schulsport angemietet werden, künftig ebenfalls eine entsprechend höhere Mietforderung akzeptiert werden. Da es sich hierbei um einzelfallbezogene und auch im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des Mietobjektes stark unterschiedliche Verträge, die zusätzlich auch unterschiedlich lange Nutzungszeiten beinhalten, gibt es hier keine miteinander vergleichbare Miethöhen. Eine Anhebung der Mietzahlungen bis zu 30% (je nach dem Zeitpunkt der letzten Mietanpassung) erscheint aber im Hinblick auf die gestiegenen Kosten für Energie und den Unterhalt der Sportanlagen angebracht. Dies betrifft sowohl die durch Ref IV (Vertragsdauer kürzer als ein Jahr) als auch durch LA im Namen der Stadt abgeschlossene Anmietungen.
Unter Zugrundelegung der Zahlen aus dem Jahr 2019 (letztes Jahr ohne Coronamaßnahmen) ergeben sich durch die Anpassung der Gebühren für die Sportplatz- bzw. Sporthallennutzungen bis zum Jahr 2027 stufenweise steigende Mehreinnahmen von ca. 325.000 €. Durch die Erhöhung der Mieten und Erbbauzinsen für die langfristige Überlassung von Sportflächen an Vereine sind Mehreinnahmen in Höhe von 75.000 € zu erwarten. Die Mehrausgaben durch die mögliche Anpassung der Miethöhe für Schulraumanmietungen können um bis zu 100.000 € steigen.
Prognostizierte Mehreinnahmen:
| 2025 | 2026 | 2027 | |
|---|---|---|---|
| Überlassung Sportplätze/Sporthallen | 111.000,00 € | 218.000,00 € | 325.000,00 € |
| Mieten/Erbbauzinsen* | 25.000,00 € | 50.000,00 € | 75.000,00 € |
| Schulraumanmietungen * | - 33.333,33 € | - 66.666,67 € | - 100.000,00 € |
| Summe | 102.666,67 € | 201.333,33 € | 300.000,00 € |
___ *: Bei Mieten/Erbbauzinsen sowie der Anpassung der Miethöhe für Schulraumanmietungen ergeben sich die finanziellen Auswirkungen nach und nach im Zuge künftiger Nachträge. Zur Vereinfachung wurde angenommen, dass dieser Prozess nach drei Jahren abgeschlossen ist und sich die Auswirkungen kontinuierlich ergeben.
Empfehlung: Die Sportkommission empfiehlt: a) dem Schulausschuss die Änderung der Schulraumüberlassungsbedingungen vorzulegen. Es soll in drei Schritten bis zum 01.01.2027 eine Erhöhung der Gebühren um 75% für alle Nutzer der Nutzergruppen 1 und 2 sowie um 200% für die Nutzer der Nutzergruppe 3 erfolgen. b) dem Stadtrat eine Änderung der Gebührensatzung für die Spiel- und Sportanlagen (SportanlagenGebS) zu erlassen, die bis zum 01.01.2027 ebenfalls eine dreistufige Erhöhung der Gebühren um 75% für alle Nutzer der Nutzergruppen 1 und 2 sowie um 200% für die Nutzer der Nutzergruppe 3 vorsieht. c) dem Stadtrat eine Erhöhung der im Beschluss vom 14.11.1996 festgelegten Konditionen für die Überlassung von Sportplatzflächen in drei Stufen bis zum 01.0.2027 auf 0,10 € pro Quadratmeter (im Hinblick auf die Grundmiete) bzw. um 45% (Im Hinblick auf die Zuschläge für Überbauung) zu beschließen.
Außerdem spricht sich die Sportkommission für eine Erhöhung der Mietzahlungen für die Anmietung von vereinseigenen Sportanlagen durch die Stadt Nürnberg um bis zu 30% aus.
Anlage 2.4
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Spiel- und Sportanlagen (Sportanlagen- GebS – SpAnlGebS) vom 16. Dezember 1985 (Amtsblatt S. 250), zuletzt geändert durch Satzung
vom 24. Oktober 2011 (Amtsblatt S. 324)
Vom ............................……..
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:
Art. 1
-
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „SportanlagenGebS“ durch die Kurzbezeichnung „Sportanlagengebührensatzung“ ersetzt.
-
§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Grundgebühr beträgt
- für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis einschließlich 31.12.2026
Nutzergruppe 1 Nutzergruppe 2 Nutzergruppe 3 förderungsfähige sonstige begünstigte sonstige Nutzer Sportvereine und Nutzer -verbände Einzelstunde Einzelstunde Einzelstunde Euro Euro Euro
-
für einen Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen 16,90 55,60 160,20
-
für einen Fußballplatz 12,90 42,50 122,40
-
für die Leichtathletikanlagen 9,10 28,10 81,00
-
für ein Kleinspielfeld 6,50 19,40 55,80
-
für Funktionsräume 2,00 6,60 19,10;
- für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis einschließlich 31.12.2028
Nutzergruppe 1 Nutzergruppe 2 Nutzergruppe 3 förderungsfähige sonstige begünstigte sonstige Nutzer Sportvereine und Nutzer -verbände Einzelstunde Einzelstunde Einzelstunde Euro Euro Euro
-
für einen Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen 20,30 66,80 213,60
-
für einen Fußballplatz 15,50 51,00 163,20
-
für die Leichtathletikanlagen 11,00 33,80 108,00
-
für ein Kleinspielfeld 7,80 23,30 74,40
-
für Funktionsräume 2,40 8,00 25,40;
___________________________________________________________ 1
- ab 01.01.2029
Nutzergruppe 1 Nutzergruppe 2 Nutzergruppe 3 förderungsfähige sonstige begünstigte sonstige Nutzer Sportvereine und Nutzer -verbände Einzelstunde Einzelstunde Einzelstunde Euro Euro Euro
-
für einen Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen 23,60 77,90 267,00
-
für einen Fußballplatz 18,00 59,50 204,00
-
für die Leichtathletikanlagen 12,80 39,40 135,00
-
für ein Kleinspielfeld 9,10 27,10 93,00
-
für Funktionsräume 2,80 9,30 31,80.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
___________________________________________________________ 2
derzeit 01.01.2025
| Nutzergruppe 1 | Nutzergruppe 2 | Nutzergruppe 3 | |
|---|---|---|---|
| Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen | 13,50 € | 44,50 € | 89,00 € |
| Fußballplatz | 10,30 € | 34,00 € | 68,00 € |
| Leichtathletikanlagen | 7,30 € | 22,50 € | 45,00 € |
| Kleinspielfeld | 5,20 € | 15,50 € | 31,00 € |
| nur Funktionsräume | 1,60 € | 5,30 € | 10,60 € |
| Kleinhalle (unter 405 m²) | 2,30 € | 7,70 € | 15,40 € |
| Einfachturnhalle (405 m² bis 809 m²) | 2,90 € | 9,75 € | 19,50 € |
| Zweifachturnhalle (810 m² bis 1214 m²) | 5,85 € | 19,50 € | 39,00 € |
| Dreifachturnhalle (1215 m² bis 1619 m²) | 8,75 € | 29,25 € | 58,50 € |
| Vierfachturnhalle (1620 m² bis 2025 m²) | 11,70 € | 39,00 € | 78,00 € |
| Nutzergruppe 1 | Nutzergruppe 2 | Nutzergruppe 3 | |
|---|---|---|---|
| Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen | 16,90 € | 55,60 € | 160,20 € |
| Fußballplatz | 12,90 € | 42,50 € | 122,40 € |
| Leichtathletikanlagen | 9,10 € | 28,10 € | 81,00 € |
| Kleinspielfeld | 6,50 € | 19,40 € | 55,80 € |
| nur Funktionsräume | 2,00 € | 6,60 € | 19,10 € |
| Kleinhalle (unter 405 m²) | 2,90 € | 9,60 € | 27,70 € |
| Einfachturnhalle (405 m² bis 809 m²) | 3,60 € | 12,20 € | 35,10 € |
| Zweifachturnhalle (810 m² bis 1214 m²) | 7,30 € | 24,40 € | 70,20 € |
| Dreifachturnhalle (1215 m² bis 1619 m²) | 10,90 € | 36,60 € | 105,30 € |
| Vierfachturnhalle (1620 m² bis 2025 m²) | 14,60 € | 48,80 € | 140,40 € |
Steigerung im Vergleich zu 2023 25% 25% 80%
01.01.2027 01.01.2029
| Nutzergruppe 1 | Nutzergruppe 2 | Nutzergruppe 3 | |
|---|---|---|---|
| Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen | 20,30 € | 66,80 € | 213,60 € |
| Fußballplatz | 15,50 € | 51,00 € | 163,20 € |
| Leichtathletikanlagen | 11,00 € | 33,80 € | 108,00 € |
| Kleinspielfeld | 7,80 € | 23,30 € | 74,40 € |
| nur Funktionsräume | 2,40 € | 8,00 € | 25,40 € |
| Kleinhalle (unter 405 m²) | 3,50 € | 11,60 € | 37,00 € |
| Einfachturnhalle (405 m² bis 809 m²) | 4,40 € | 14,60 € | 46,80 € |
| Zweifachturnhalle (810 m² bis 1214 m²) | 8,80 € | 29,30 € | 93,60 € |
| Dreifachturnhalle (1215 m² bis 1619 m²) | 13,10 € | 43,90 € | 140,40 € |
| Vierfachturnhalle (1620 m² bis 2025 m²) | 17,60 € | 58,50 € | 187,20 € |
| Nutzergruppe 1 | Nutzergruppe 2 | Nutzergruppe 3 | |
|---|---|---|---|
| Fußballplatz mit Leichtathletikanlagen | 23,60 € | 77,90 € | 267,00 € |
| Fußballplatz | 18,00 € | 59,50 € | 204,00 € |
| Leichtathletikanlagen | 12,80 € | 39,40 € | 135,00 € |
| Kleinspielfeld | 9,10 € | 27,10 € | 93,00 € |
| nur Funktionsräume | 2,80 € | 9,30 € | 31,80 € |
| Kleinhalle (unter 405 m²) | 4,00 € | 13,50 € | 46,20 € |
| Einfachturnhalle (405 m² bis 809 m²) | 5,10 € | 17,10 € | 58,50 € |
| Zweifachturnhalle (810 m² bis 1214 m²) | 10,20 € | 34,10 € | 117,00 € |
| Dreifachturnhalle (1215 m² bis 1619 m²) | 15,30 € | 51,20 € | 175,50 € |
| Vierfachturnhalle (1620 m² bis 2025 m²) | 20,50 € | 68,30 € | 234,00 € |
Steigerung im Vergleich zu 2023 50% 50% 140% Steigerung im Vergleich zu 2023 75% 75% 200%
J/031/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 21.12.2023 öffentlich Gutachten
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt
Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024
Anlagen: 4.1 Entscheidungsvorlage 4.2 Förderkonzept 4.3 Zuschussrichtlinie
Sachverhalt (kurz): Auf den Beschluss des JHA vom 26.10.2023 wird verwiesen. Hier wurden die Inhalte zur Weiterentwicklung des Förderkonzepts bereits ausführlich dargestellt. In der heutigen Sitzung sollen nun die überarbeitete Richtlinie zum "Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)" und die überarbeitete "Zuschussrichtlinie für freie und freigemeinnützige Träger sowie Investoren beim Bau von Kindertageseinrichtungen" begutachtet und zum 31.01.2024 dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden. Der Richtlinie zum Förderkonzept ist ein Kriterienkatalog angehängt, der als Grundlage zur Festlegung der sozialverträglichen Miete für Bauträger und Investoren dient. Ziel ist es, mit den Richtinien die Investoren und Bauträger darin zu unterstützen, sich weiterhin am Ausbau der Kindertagesbetreuung zu beteiligen, Bestandseinrichtungen zu erhalten und den Betrieb von Einrichtungen trotz steigender Mieten zu sichern.
Die neuen Regelungen sollen zum 01.02.2024 in Kraft treten.
Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs-, Senior*innen- und Sozialpolitik: Leitlinie 2: Familien stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 7.000 € Folgekosten 420.000 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten 0 € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Das Jugendamt beantragt die Mittel zum Haushalt 2025
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Förderkonzept unterstützt den Bau und Erhalt von Kitas als Angebote der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für alle Kinder und Familien.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
StK
Gutachtenvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss begutachtet das Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und die Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg ab 01.02.2024 und empfiehlt dem Stadtrat, das Förderkonzept und die Zuschussrichtlinie in der jeweils vorliegenden Form zu erlassen.
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die entsprechend notwendigen Mittel zum Haushalt 2025 anzumelden.
Über die endgültige Bereitstellung der Mittel entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.
Entscheidungsvorlage
Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)
und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertages-
einrichtungen der Stadt Nürnberg - Fortschreibung ab 01.02.2024
Die Neuausrichtung des Förderkonzepts und der Zuschussrichtlinie sind wichtige jugend- und familienpolitische Maßnahmen, um den Bestand und den weiteren Kita-Ausbau in Nürnberg zu sichern. Zur Problemanzeige, zur bisher gültigen Förderung und zu den wesentlichen Inhalten bei der Weiterentwicklung des Förderkonzepts und der Zuschussrichtlinie wird auf die Entscheidungsvorlage und den Beschluss in der JHA-Sitzung vom 26.10.2023 verwiesen. Auf Basis der dort beschlossenen Eckpunkte formulierte das Jugendamt in Abstimmung mit dem Rechtsamt und der Stadtkämmerei das Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und die Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg aus und legt diese dem Jugendhilfeausschuss zur Begutachtung vor. Beide sollen zum 01.02.2024 in Kraft treten. Während das Förderkonzept ausschließlich freiwillige Leistungen der Stadt Nürnberg ohne Refinanzierung festlegt, wird in der Zuschussrichtlinie die Investitionskostenförderung von Kitas mit Refinanzierung durch die Regierung von Mittelfranken geregelt. Folgende wesentliche Neuregelungen sind vorgesehen:
1. Mietkorridor für die sozialverträgliche Miete
Bei Neuanträgen soll die Förderung von Kita-Bauten unverändert mit 100% der förderfähigen Kosten fortgeführt werden. Es ist aber erforderlich, dass die sozialverträgliche Miete auf 9,50 Euro/m2 angehoben wird, um Investoren und Bauträger für den Kita-Ausbau auch in Zukunft gewinnen zu können. Je nachdem, welche baulichen Herausforderungen zu meistern sind, wird bei jedem Bauprojekt die sozialverträgliche Miete individuell als Obergrenze zwischen 9,50 Euro/m2 und 11,50 Euro/m2 von der Stadt Nürnberg anhand eines Kriterienkatalogs festgesetzt. Damit werden im Gegensatz zum bisherigen Verfahren Besonderheiten des Standorts und des Kita-Baus auch finanziell in der Miethöhe berücksichtigt. Dazu wird ein einfaches und standardisiertes Verfahren mit einem Kriterienkatalog vorgeschlagen:
-
Solitärgebäude (Eine in ein Wohngebäude integrierte Kindertageseinrichtung bietet mehr Synergieeffekte als eine Kita als Solitärgebäude) 2. Mengengerüst (kleine Kita – Haus für Kinder mit 1 Krippen- und 1 Kindergartengruppe oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m²: Eine kleine Kita oder eine sehr große Kita mit großem Außengelände ist mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden, weil die Außenfläche z.B. für den Wohnungsbau entfällt) 3. Altlasten im Boden 4. Bodenwert (z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag) 5. Dichtbebauter Stadtteil 6. Außenfläche auf dem Dach 7. Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte)
-
Privatinvestor (höhere Finanzierungskosten) 9. Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung 10. Denkmalschutz 11. Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) 12. Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) 13. Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z.B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.)
Verfahren: 1. Das Dienstleistungszentrum Kita-Ausbau legt die sozialverträgliche Miete als Obergrenze aufgrund von vorliegenden Kriterien fest. 2. Bei Abweichungen von dieser Einschätzung, die noch während der Planungs- und Bauphase auftreten können, gibt der Architekt bzw. der Bauunternehmer dem Jugendamt gegenüber eine Stellungnahme ab. 3. Abschließend wird die sozialverträgliche Miete als Obergrenze aufgrund der vorliegenden Kriterien und der Stellungnahme durch den Architekten bzw. dem Bauunternehmer durch das Jugendamt festgelegt und dokumentiert. Wie bereits dargestellt, gilt das weiterentwickelte Förderkonzept nur für Kita-Baumaßnahmen von Investoren und Bauträgern, die ab 01.02.2024 neu beantragt werden und frühestens 2025 in Betrieb gehen. Der Kriterienkatalog für die Festlegung der sozialverträglichen Miete als Obergrenze wurde neben dem Förderkonzept auch gleichlautend in der Zuschussrichtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg ergänzt.
2. Mietkostenausgleich
Damit die höhere sozialverträgliche Miete für die Betriebsträger finanzierbar bleibt, wird ein Mietkostenausgleich eingeführt, der die Differenz zwischen der leistbaren „Basismiete“ von derzeit 7,42 Euro/m2 und der sozialverträglichen Miete (9,50 Euro/m² – 11,50 Euro/m2) ausgleicht. Zudem ist sowohl bei der „Basismiete“ als auch bei der sozialverträglichen Miete jeweils eine Steigerung um bis zu 2% jährlich, erstmals zum 01.01.2025, vorgesehen. Der Mietkostenausgleich kann einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt werden. Er kommt bei voraussichtlich 12 Kita-Baumaßnahmen mit rund 305.000 Euro zum Tragen. Dieser Betrag wird in den Folgejahren mit weiteren in Betrieb gehenden Kita-Projekten weiter ansteigen.
3. Sonderzuschuss für Mietobjekte in nicht-städtischen Immobilien
Der seit Inkrafttreten der letzten überarbeiteten Fassung des Förderkonzepts zum 01.07.2020 eingeführte Sonderzuschusses soll bis 31.12.2028 verlängert werden. Bei einer jährlichen Steigerung um 2 Prozent seit der Einführung 2020 würde der Zuschuss 2024 bei 16,20 EUR pro belegtem Platz liegen. Dieser Betrag soll dann jährlich weiter um 2 Prozent ab 01.01.2025 gesteigert werden und wird nur bei „Altfällen“ ausgezahlt. Die Anzahl der so geförderten Kitas erhöht sich daher nicht mehr. Die Auszahlung erfolgt immer im folgenden Jahr nach der Endabrechnung.
Für das Haushaltsjahr 2025 entsteht durch die Erhöhung auf 16,20 € ausgehend vom Planansatz i.H.v. 1,4 Mio. Euro eine Mehrbelastung i.H.v. von rund 105.000 Euro pro Jahr.
4. Mietkostenförderung für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten
Wegen kürzerer Buchungszeiten ist der wirtschaftliche Betrieb von Horten finanziell weniger attraktiv und damit ist es sehr schwer, hierfür Betriebsträger zu finden. Mit der Einführung des Sonderzuschusses wurde die frühere Mietkostenförderung für Horte im Hinblick auf eine Doppelförderung abgeschafft. Allerdings hat sich herausgestellt, dass hier doch ein weiterer finanzieller Anreiz geschaffen werden muss, um freie Träger für eine Betriebsträgerschaft im Hortbereich zu gewinnen. Dazu soll die Mietkostenförderung für Horte wieder aufgelegt werden. Der Zuschuss wird für neue Horte oder Hortbereiche (Antragstellung ab 01.02.2024 vor Abschluss eines Mietvertrages) mit einer Förderformel berechnet, die 5 Euro/m² der förderfähigen Fläche nach Summenraumprogramm berücksichtigt und bei der der Unterschied zwischen geringerer Buchungszeit und durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit teilweise ausgeglichen werden soll. Zur Berechnung dient die angepasste frühere Berechnungsformel: Förderfähige Fläche x 5 Euro/m² x (3 Stunden: (3 Stunden + durchschnittliche tgl. Öffnungszeiten)) x 100. Weil die Mietkostenförderung für Horte zusätzlich zum Sonderzuschuss gewährt wird, wurde der alte Förderansatz, der vor 2020 galt, halbiert. Die Gewährung des Mietkostenzuschusses ist frühestens ab dem Haushaltsjahr 2025 möglich, weil erst ab dann die notwendigen Mittel im Haushalt eingestellt werden können. 2025 gehen 250 Hortplätze in Betrieb, wodurch für fünf Betriebsmonate Aufwendungen i.H.v. 13.800 Euro und bei 12 Monaten in den Folgejahren 32.600 Euro entstehen.
5. Beschluss und weiteres Vorgehen
Das überarbeitete Förderkonzept und die fortgeschriebene Zuschussrichtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg werden in der heutigen JHA-Sitzung zur Begutachtung vorgestellt. Sie stellen eine ganz wesentliche Voraussetzung dafür dar, die bestehenden Kindertageseinrichtungen durch Generalsanierungen zu sichern, aber auch den weiteren notwendigen Kita-Ausbau durch Neu-, Erweiterungsund Ersatzneubauten sowie durch Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen voranzutreiben. Am 30.01.2024 sollen die neuen Richtlinien dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden. Die beiden Richtlinien sollen zum 01.02.2024 in Kraft treten und stellen damit die Weichen für Bauträger und Investoren für die weiteren Investitionsentscheidungen.
Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)
1. Zuschusszweck
Die Stadt Nürnberg gewährt mit diesem Förderkonzept freigemeinnützigen und sonstigen Trägern von Kindertageseinrichtungen sowie Bauträgern und Investoren freiwillige Zuschüsse zu den Investitionskosten für Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Ersatzneubauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen sowie für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen in Form von Investitionskostenzuschüssen (Nr. 3.1) und Zuschüssen zu Überhangkosten (Nr. 3.2).
Ausschließlich freigemeinnützigen und sonstigen Trägern werden Zuschüsse zur Erstausstattung (Erstausstattungspauschale) (Nr. 3.3) von neuen und erweiterten Einrichtungen, von Ersatzneubauten und nach Generalsanierungen sowie von Umbauten zu Kitas gewährt. Außerdem werden Einrichtungen in Mietobjekten, die nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg sind (Nr. 3.5), über einen freiwilligen Sonderzuschuss, gefördert. Zusätzlich erhalten Kinderhorte oder Hortbereiche einer Kita eine Mietkostenförderung (Nr. 3.7) und nachfolgend näher bestimmte Kindertageseinrichtungen werden mit einem Mietkostenausgleich (Nr. 3.6) unterstützt. Des Weiteren erhalten Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden einen Mietkostenzuschuss (Nr. 3.4). Die weiteren Fördervoraussetzungen werden im Folgenden in diesem Förderkonzept näher bestimmt.
Das „Förderkonzept Kindertageseinrichtungen“ soll eine Förderung in den Bereichen eröffnen, in denen beim Bau bzw. der Sanierung von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen keine Refinanzierung durch den Freistaat Bayern erfolgt bzw. in Bereichen, in denen keine landesrechtlich geregelten Zuschüsse gewährt werden. Damit werden auch Maßnahmen unterstützt und gefördert, die unter der sogenannten Bagatellgrenze liegen.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dieser Richtlinie vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinie nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden.
2. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden freigemeinnützige und sonstige Träger im Sinne des Art. 3 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und nur bei Investitionskostenzuschüssen auch Bauträger und Investoren. Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen.
3. Voraussetzungen für eine Förderung
3.1. Investitionskostenzuschuss
Die Gewährung des freiwilligen kommunalen Baukostenzuschusses setzt voraus, dass anhand der Planungsunterlagen die Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG erfüllt werden, die Verwaltung am geplanten Standort einen langfristigen Bedarf im Sinne des Art. 7 BayKiBiG festgestellt hat, die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
die geplante Baumaßnahme von den fachtechnischen Dienststellen der Stadt Nürnberg sowie der Stadt Nürnberg als Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wird bzw. deren Anregungen und Auflagen in die Bauausführung einfließen, ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Stadt Nürnberg gestellt wurde und eine Bindungsfrist bzw. dingliche Sicherung die langfristige Nutzung des Objekts von 25 Jahren (Zuschuss nach 4.1.1) bzw. 10 Jahren (Zuschuss nach 4.1.2 und 4.1.3) sicherstellt. Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnehmen, sowie von den gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist keine dingliche Sicherung erforderlich.
3.2. Überhangkosten
Bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen kann die Stadt Nürnberg im Rahmen einer Einzelfallprüfung einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtbaukosten der Maßnahme (bzw., wenn der Bauabschluss nicht abgewartet werden kann, der Kostenschätzung über die Gesamtbaukosten zum Zeitpunkt des Antrags auf Überhangkosten) und der Kostenschätzung zum Zeitpunkt des Antrags auf Baukostenzuschuss (= Überhangkosten) gewähren: Der vereinbarte/festgelegte Eigenanteil des Trägers ist sichergestellt. Der Bauträger/Investor stellt einen schriftlichen Antrag auf einen kommunalen Zuschuss zu den Überhangkosten, nach Eintritt bzw. Kenntnisnahme der Gründe/Ursachen der Kostensteigerungen an die Verwaltung des Jugendamts. Die Ursachen/Gründe der Kostensteigerungen sind unvorhersehbar und unvermeidbar. Der Bauträger/Investor hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Überhangkosten so gering wie möglich zu halten. Bei plankonformer Ausführung der Maßnahme hat der Antragsteller schriftlich nachzuweisen, auf welchen unvorhersehbaren Gründen die Kostensteigerung beruht (z. B. Kostensteigerungen aufgrund von zeitlichen Verzögerungen beim Grundstückserwerb oder unvorhergesehene bauliche Einschränkungen, die eine erhebliche Bauverzögerung und damit Kostensteigerungen verursachen). Die Mehrausgaben dürfen nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen sein. Bei Planabweichungen hat der Antragsteller nachzuweisen, welche Ursachen die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen oder Änderungen bedingen. Nicht berücksichtigt werden können Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung. Bei Planabweichungen, die zustimmungspflichtig sind, müssen die entsprechenden Zustimmungen der Bewilligungsbehörden vorgelegt werden. Die Mehrausgaben dürfen auch hier nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftlicher Ausführung zurückzuführen sein. Unzumutbarkeit der Mehrkosten für den Bauträger/Investor: Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum die entstandenen Mehrkosten nicht alleine finanzierbar sind und ob die Maßnahme ohne einen freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten ernsthaft gefährdet ist. Er nimmt auch dazu Stellung, wie hoch die Förderung mindestens betragen muss, um die Maßnahme zu sichern. Der Bauträger/Investor muss dem Jugendamt zum Förderantrag auf Überhangkosten den jüngsten Jahresabschluss bzw. das jüngste Betriebsergebnis zur Einschätzung der finanziellen Lage vorlegen.
3.3. Erstausstattungspauschale
Die Gewährung der Erstausstattungspauschale setzt voraus, dass ein Neu-, Erweiterungs-, oder Ersatzneubau errichtet wurde oder eine Generalsanierung einer Kindertageseinrichtung oder ein Umbau bei einer Nutzungsänderung zu einer Kindertageseinrichtung durchgeführt wurde. Dem Betriebsträger kann in diesen Fällen eine Erstausstattungspauschale gewährt werden, wenn die Ausstattungsgegenstände mit der jeweils zuständigen pädagogischen Fachberatung bzw. Fachaufsicht vor der Anschaffung abgestimmt werden. Wird ausschließlich ein Erweiterungsbau ohne Generalsanierung der übrigen Gebäude errichtet, wird die Erstausstattungspauschale auch nur für diesen Erweiterungsbau gewährt.
3.4. Mietkostenzuschuss in städtischen Gebäuden
Die Gewährung des Mietkostenzuschusses für Kindertageseinrichtungen setzt voraus, dass es sich um ein Gebäude in städtischem Eigentum handelt, dass der Betrieb durch einen freigemeinnützigen oder sonstigen Träger erfolgt, ein Mietvertrag bzw. eine Betriebsträgervereinbarung für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung oder Großtagespflegestelle mit dem Jugendamt bzw. der Stadt Nürnberg besteht und grundsätzlich ein Mietzins zu entrichten ist.
3.5. Sonderzuschuss (für Altfälle in nicht-städtischen Gebäuden)
Die Gewährung des freiwilligen kommunalen Sonderzuschusses setzt voraus, dass der antragstellende Träger eine Kindertageseinrichtung in einem Objekt betreibt, das nicht in seinem Eigentum steht und er dafür einen Mietzins entrichtet (= Mietobjekte). Ausgeschlossen sind Mietobjekte, welche im Eigentum der Stadt Nürnberg stehen sowie Mietobjekte, für welche eine Investitionskostenförderung in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Kosten erfolgte. Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Jahren – bis längstens 31.12.2028. Weitere Voraussetzungen: Einmalige Antragstellung Der Träger weist durch Vorlage eines Mietvertrages und durch Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate bei Antragstellung nach, dass tatsächlich ein Mietzins entrichtet wird. Der Antrag auf Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg wurde für das Kita-Gebäude vor dem 01.07.2020 gestellt und verbeschieden. Fristgerechte Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach BayKiBiG. Förderfähigkeit der betreuten Kinder gemäß den Bestimmungen des BayKiBiG.
3.6. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Die Gewährung des Mietkostenausgleichs setzt voraus, dass es sich um Neu- und Erweiterungsoder Ersatzneubauten oder eine Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen oder um Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen handelt, für die ein Antrag auf Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg nach Inkrafttreten dieses Förderkonzepts gestellt wurde. Der Mietkostenausgleich wird ausschließlich gewährt für Kita-Baumaßnahmen, die durch den Betriebsträger von einem Bauträger bzw. Investor angemietet werden. Er gilt nicht für städtische Gebäude. Davon ausgenommen sind auch Kita-Baumaßnahmen, die von einem Dritten nur deshalb getrennt organisiert vermietet werden, damit der Betriebsträger einen Mietkostenausgleich erhält. Die Antragstellung muss vor Beginn des Mietverhältnisses erfolgen. Für Baumaßnahmen, für die der Antrag auf Baukostenzuschuss zwischen 01.07.2020 und 31.01.2024 gestellt wurde, bleibt die vereinbarte maximale Miete von bis zu 7 Euro/m², gesteigert um 2 % jährlich ab 2020 weiterhin bestehen, bis die dingliche Sicherung nach einer Betriebszeit von 25 Jahren ausläuft.
3.7. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Auf Grund der kürzeren Buchungszeiten und Leerstände am Vormittag ist es für freigemeinnützige und sonstige Träger wirtschaftlich schwer darstellbar, Horte rentabel zu betreiben. Es wird deshalb ein Mietkostenzuschuss für Horte oder Hortbereiche gewährt, die ab 01.02.2024 in Betrieb gehen, um einen finanziellen Anreiz zur Übernahme von Betriebsträgerschaften für freigemeinnützige und sonstige Träger zu schaffen. Die Gewährung dieses Mietkostenzuschusses setzt voraus, dass es sich um Neu- und Erweiterungs- oder Ersatzneubauten oder eine Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen oder um Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen bzw. bei dauerhaften Umwidmungen um neu in Betrieb gehende Hortplätze in Kindertageseinrichtungen handelt, die ab dem 01.02.2024 in Betrieb gehen. Weitere Voraussetzungen für die freiwillige Förderung: Antragstellung vor Abschluss des Mietvertrages.
Die Gewährung des Mietkostenzuschusses ist frühestens ab dem Haushaltsjahr 2025 möglich, weil erst ab dann die notwendigen Mittel im Haushalt eingestellt werden können. Für das Jahr 2024 kann kein Mietkostenzuschuss gewährt und ausgezahlt werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter den Hort oder den Hortbereich organisatorisch getrennt vermietet, nur mit dem Ziel, dass der Betriebsträger diesen Zuschuss erhält. Es handelt sich nicht um ein städtisches Gebäude oder um Kombieinrichtungen in Schulgebäuden.
4. Höhe der Förderung
4.1. Investitionskostenzuschüsse
4.1.1. Investitionskostenzuschuss für Maßnahmen mit 25-jähriger Mietbindung und/
oder dinglicher Sicherung
Bei Neu-, Ersatz-, Erweiterungsbauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen und für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen, die unter der Bagatellgrenze liegen, gewährt der Freistaat Bayern keinen Zuschuss. Die Stadt Nürnberg fördert diese Maßnahmen durch einen freiwilligen Baukostenzuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Kosten.
4.1.2. Investitionskostenzuschuss für Maßnahmen ohne 25-jährige Mietbindung und/o-
der dingliche Sicherung
Wenn keine dingliche Sicherung oder keine 25-jährige Mietbindung möglich sind, erhalten Betriebsträger oder Eigentümer bzw. Investoren für neue Kindertageseinrichtungen und bei Sanierungen bzw. für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen, bei denen zuwendungsfähige Baukosten und ein mindestens 10-jähriger Mietvertrag oder bei einem Objekt im Eigentum eine mindestens 10-jährige Nutzung vorliegen, einen freiwilligen Baukostenzuschuss von bis zu 10 % der Förderung eines nach Hauptnutzungsfläche vergleichbaren Kita-Neubaus nach Art. 28 BayKiBiG und Art. 10 BayFAG.
4.1.3. Investitionskostenzuschuss für Großtagespflegestellen
Die Förderung beträgt 80 % der als notwendig nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 2.500 € pro Platz. Die näheren Einzelheiten sind im Förderbescheid geregelt.
4.2. Überhangkosten
Höhe und Finanzierung der Überhangkosten: Die Stadt Nürnberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu 50 % der Überhangkosten. Grundsätzlich werden gesetzlich nicht gesicherte Drittmittel, die der Träger zur Realisierung der Maßnahmen erhält, wie z. B. Stiftungsmittel, Sponsorengelder, Mittel aus Fördervereinen o. ä. vom städtischen Anteil an den Überhangkosten in Abzug gebracht. Der Träger hat sicherzustellen, dass der vereinbarte trägereigene Anteil an den Überhangkosten geleistet werden kann. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Baumaßnahme und der finanziellen Lage des Empfängers. Die Prüfung des Antrags erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamts in Kooperation mit den dafür notwendigen Dienststellen. Daran anschließend erhält der Antragsteller einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid.
4.3. Erstausstattungspauschale
Die Erstausstattungspauschale in Form eines einmaligen Zuschusses für die Erstausstattung mit Mobiliar, nicht fest eingebauten und beweglichen Ausstattungsgegenständen und Spielmaterial beträgt pro Platz bis zu 1.250 €. Bei einer Nutzungsdauer unter 10 Jahren wird der Zuschuss zeitanteilig gekürzt. Die Erstausstattungspauschale kann entsprechend der Höhe der tatsächlichen Ausgaben gekürzt oder nach Prüfung des Verwendungsnachweises teilweise zurückgefordert werden.
4.4. Wegfall von Erbbauzinsübernahme
Freiwillige kommunale Leistungen für neu abgeschlossene Erbbauverträge für städtische Liegenschaften werden nicht mehr gewährt.
4.5. Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden
Bei städtischen Gebäuden, in denen eine Kindertageseinrichtung durch freigemeinnützige und sonstige Träger betrieben wird, wird ein monatlicher Mietkostenzuschuss oder eine monatliche Mietreduzierung in Höhe von 50 % der vertraglich vereinbarten Miete (Kaltmiete) gewährt. Dies wird in einem Betriebsträgervertrag vereinbart. Altfälle, die einen Mietkostenzuschuss i.H.v. 100 % erhalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
4.6. Sonderzuschuss (für Altfälle in nicht-städtischen Gebäuden)
Die Stadt Nürnberg gewährt für Träger von Kindertageseinrichtungen in Mietobjekten, welche nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg stehen, einen Sonderzuschuss pro belegtem Betreuungsplatz pro Monat in Höhe von 16,20 €. Dieser Wert wird jährlich um 2 % gesteigert, erstmals zum 01.01.2025. Berechnung: Die Ermittlung der Zuschusshöhe erfolgt im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung nach BayKiBiG. Auf der Grundlage der vom StMAS zur Verfügung gestellten Abrechnungssoftware KiBiG.web wird ein Jahresdurchschnitt der hierdurch nachgewiesenen tatsächlichen Belegungszahlen ermittelt (= Platzzahl) und als Ausgangswert für die Berechnung herangezogen. Die Berechnung erfolgt entsprechend folgender Formel:
Platzzahl x 16,20 € x 12 Monate (für 2024; Steigerung um 2 % jährlich ab 01.01.2025)
4.7. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Dem Betriebsträger wird ein Mietkostenausgleich zwischen der vertraglich vereinbarten und sozialverträglichen monatlichen Miete (2024: 9,50 €/m² - 11,50 €/m², jährliche Steigerung um bis zu 2 % lt. Zuschussrichtlinie, Nr. 3.1) und der gedeckelten monatlichen Basismiete aus dem Jahr 2020 i.H.v. 7 €/m², jährlich fortgeschrieben um 2 %, gewährt. Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Jahren – bis längstens 31.12.2028. Die Förderung wird maximal einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt.
Zur Festlegung der sozialverträglichen monatlichen Miete für Bauträger bzw. Investoren gilt ein vom Jugendamt vorgegebener Kriterienkatalog (siehe Anlage in diesem Förderkonzept). Bei drei zutreffenden Kriterien ist eine Steigerung der Miete von 9,50 €/m² um 50 Cent möglich, maximal jedoch bis 11,50 €/m². Die Einzelheiten sind in der Zuschussrichtlinie geregelt.
Folgende Unterlagen sind bei dem Antrag auf Mietkostenausgleich einzureichen: Mietvertrag Einschätzung des Dienstleistungszentrums zur sozialverträglichen maximalen Miete Einschätzung des Bauträgers bzw. des Investors zur sozialverträglichen maximalen Miete
4.8. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Es wird ein Mietkostenzuschuss gewährt, der sich nach folgender Förderformel berechnet: Bei der Förderformel werden 5 €/m² für die nach Summenraumprogramm förderfähigen Fläche berücksichtigt. Zum Ausgleich der geringeren Buchungszeiten werden 3 Stunden zu den durchschnittlichen Öffnungszeiten addiert. Die Berechnungsformel lautet:
Förderfähige Fläche x 5 €/m² x (3 Stunden : (3 Stunden + durchschnittliche tägliche Öffnungszeiten)) x 100
5. Zweckbestimmung
Die Zuschüsse sind ausschließlich für die in der Zuschussgewährung genannte Zweckbestimmung zu verwenden. Eine Rückforderung erfolgt dann, wenn die Mittel nicht dem Zuschusszweck entsprechend verwendet wurden bzw. die Zuschüsse nicht wirtschaftlich verwendet wurden oder der Zuwendungsempfänger zu viel erhalten hat.
Bei einer Kostenüberschreitung im Investitionsbereich am Ende einer Baumaßnahme kann grundsätzlich nicht mit einer Nachbewilligung eines weiteren Zuschusses gerechnet werden. Die dem Antrag zugrunde gelegte Kostenermittlung ist deshalb einzuhalten.
Unterschreiten die angefallenen zuwendungsfähigen Kosten die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Kosten, verringert sich die Zuwendung anteilig.
Investitionskostenzuschüsse, der Sonderzuschuss, der Mietkostenausgleich und der Zuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten sowie der Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude wird jeweils unter der Voraussetzung gewährt, dass die angemieteten Räume bzw. die überlassenen Räume mindestens für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum zweckentsprechend verwendet werden. Wird der Nutzungszweck vorher aufgegeben oder nicht erfüllt, ist der gewährte Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
6. Antragstellung
Für die Gewährung freiwilliger Zuschüsse nach dem Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) ist, ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Abschluss des Mietvertrages an die Stadt Nürnberg – Verwaltung des Jugendamts zu richten. Bei den Überhangkosten ist der Antrag zu dem Zeitpunkt zu stellen, wenn festgestellt wird, dass die Finanzierung der Baumaßnahme ohne eine Förderung zu den Überhangkosten gefährdet wäre. Dies kann während der Baumaßnahme, aber auch nach Abschluss der Baumaßnahme mit dem Verwendungsnachweis erfolgen. Ein Merkblatt mit den für die Antragstellung notwendigen Unterlagen übermittelt die Verwaltung des Jugendamts auf Anfrage. Bei den Förderungen nach Ziffer 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8 ist eine einmalige Antragstellung ausreichend; eine Förderung für Zeiträume vor Antragstellung ist ausgeschlossen.
7. Auszahlungsverfahren
7.1. Investitionskostenzuschuss und Erstausstattungspauschale
Bei Investitionskostenzuschüssen erfolgt aufgrund der Kostenvoranschläge zu den zuwendungsfähigen Kosten die Auszahlung zu 90 % nach Baufortschritt. Die verbleibenden 10 % werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
Bei Erstausstattungspauschalen kann eine Auszahlung von bis zu 90 % des gewährten Zuschusses bis zur endgültigen Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen. Die verbleibenden 10 % werden auch hier nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
7.2. Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden
Der Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden wird monatlich ab dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Mietzahlungen entweder in Form eines Zuschusses zur Kaltmiete oder in Form einer reduzierten Kaltmiete gewährt.
7.3. Sonderzuschuss (für Altfälle in nichtstädtischen Gebäuden)
Der Sonderzuschuss wird einmal jährlich nach geprüfter Endabrechnung an die Träger ausgezahlt.
7.4. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Der Mietkostenausgleich wird zwischen der dritten und vierten Abschlagszahlung am Ende des dritten Quartals ausgezahlt.
7.5. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Auch der Mietkostenzuschuss wird zwischen der dritten und vierten Abschlagszahlung am Ende des dritten Quartals ausgezahlt.
8. Verwendungsnachweis
8.1. Investitionskostenzuschuss und Erstausstattungspauschale
Der Verwendungsnachweis ist unter Einhaltung der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Aus dem Verwendungsnachweis muss ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt, an welchen Empfänger welche Einzelbeträge geleistet wurden. Der Verwendungsnachweis muss den Gesamtaufwand unter Darstellung der einzelnen Ausgabeposten nachvollziehbar ausweisen. Der Zuschussempfänger hat den Verwendungsnachweis zu unterzeichnen.
8.2. Sonderzuschuss (für Altfälle in nichtstädtischen Gebäuden)
Die Prüfung der Förderfähigkeit der bezuschussten Betreuungsplätze erfolgt im Rahmen der Belegprüfung nach BayKiBiG. Ergibt die Belegprüfung Abweichungen von den der Förderung zugrunde gelegten Daten, werden die zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert.
9. Haushaltsvorbehalt
Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistungen der Stadt bewilligt. Ein Rechtsanspruch aus diesen Regelungen ist nicht ableitbar.
10. Inkrafttreten
Das Förderkonzept tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
Anlage zum Förderkonzept
Kriterienkatalog für den Mietkostenausgleich
| Kriterien für den Mietkostenausgleich zur Festlegung der sozialverträglichen Miete | Zutreffendes ankreuzen | |
|---|---|---|
| 1 | Solitärgebäude | |
| 2 | Mengengerüst (kleine Kita - HfK mit 1 Krippe- und 1 Kindergartengruppe) oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m² | |
| 3 | Altlasten im Boden | |
| 4 | Bodenwert z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag | |
| 5 | Dichtbebauter Stadtteil | |
| 6 | Außenfläche auf dem Dach etc. | |
| 7 | Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte) | |
| 8 | Privatinvestor: höhere Finanzierungskosten | |
| 9 | Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung! | |
| 10 | Denkmalschutz | |
| 11 | Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) | |
| 12 | Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) | |
| 13 | Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z. B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.) | |
| Summe der zutreffenden Kriterien: | 0 |
pro 3 erfüllter Kriterien => 50 Cent pro 6 erfüllter Kriteriein => 1 Euro pro 9 erfüllter Kriterien => 1,50 Euro ab 12 erfüllter Kriterien => 2 Euro
| I. Erste Einschätzung des Dienstleistungzentrums Kita-Ausbau zu zutreffenden Kriterien | Anzahl: |
|---|
| II. Einschätzung des zuständigen Architekten/Bauherrn | Anzahl: |
|---|---|
| Bei Abweichung bitte Stellungnahme des Architekten/Bauherrn beilegen |
| III. Einschätzung von J/B4-2 | Anzahl: |
|---|---|
| Die sozialverträgliche Miete wird auf maximal Euro festgesetzt |
Nürnberg, den
Unterschrift
Zuschussrichtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in
der Stadt Nürnberg
1. Zuschusszweck
Die Stadt Nürnberg gewährt bei Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Generalsanierungen und Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen sowie für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen einen kommunalen Baukostenzuschuss sowie einen Mietkostenzuschuss für Interimsunterbringungen, die bei der eigentlichen Baumaßnahme mit Platzaufstockungen verbunden sind. Ziel ist es, Dritte bei der Errichtung und Neuschaffung von Kindertageseinrichtungen in Nürnberg finanziell zu unterstützen und Anreize zu schaffen, in den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu investieren. Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 28 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) und Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichgesetzes (BayFAG) den Kommunen Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen. Bei Baumaßnahmen Dritter richtet sich der Zuschuss des Freistaats Bayern gemäß der Neuregelung des Art. 28 BayKiBiG bzw. des Art. 10 BayFAG nach der Höhe des kommunalen Baukostenzuschusses. Bei den kommunalen Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dieser Richtlinie vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinie nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden.
2. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Investoren und Bauträger einschließlich freigemeinnütziger und sonstiger Träger, wenn sie als Investoren und Bauträger auftreten. Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nicht rechtsfähige Vereine, gewerbliche Unternehmen und natürliche Personen.
3. Baukostenzuschuss
3.1. Voraussetzungen: Ein Zuschuss kann unter folgenden Voraussetzungen (einschließlich Punkt 4.2 der Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich - FAZR in der jeweils gültigen Fassung) gewährt werden: Das Vorhaben des Maßnahmenträgers nimmt der Stadt die Last einer eigenen Baumaßnahme ab. Die Stadt stellt die Bedarfsnotwendigkeit fest und stimmt dem Vorhaben hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zu. Die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel ist sichergestellt. Bei Vermietung an einen Betriebsträger können nur solche Objekte gefördert werden, bei denen eine sozialverträgliche Miete vereinbart ist. Wenn eine Mietpreisanpassung vorgesehen ist, darf diese jährlich 2 % nicht übersteigen und sie ist frühestens ab 01.01.2025 möglich. Zur Festlegung der sozialverträglichen monatlichen Miete für Bauträger bzw. Investoren gilt ein vom Jugendamt vorgegebener Kriterienkatalog (siehe Anlage, die Bestandteil der Zuschussrichtlinie ist). Die sozialverträgliche Miete beträgt 9,50 €/m². Bei jeweils drei zutreffenden Kriterien ist eine Steigerung der Miete von 9,50 €/m² um 50 Cent möglich, maximal jedoch bis 11,50 €/m². Die Stadt entscheidet über das Vorliegen der Kriterien aus dem Kriterienkatalog. Auf Verlangen hat der Bauträger bzw. Investor Nachweise hierüber zu erbringen. Die sozialverträgliche Miete und deren maximale Höhe gilt auch für
Einrichtungen, die bei Antragstellung noch nicht als Mietobjekt gefördert wurden (z.B. bei Verkauf der Immobilie) Neuverträge nach Mieterwechsel Für geförderte Außenflächen und/oder baurechtlich erforderliche Stellplätze darf kein Mietzins gefordert werden. Die zulässige sozialverträgliche Miete wird ab Inkrafttreten dieser Richtlinie jährlich um 2 % angehoben, erstmals zum 01.01.2025 wichtiger Hinweis: Der Betriebsträger kann nach dem jeweils gültigen Förderkonzept mit einem Mietkostenausgleich gefördert werden. Der Bauträger bzw. Investor kann hieraus keine eigenen Ansprüche ableiten. Die Förderbedingungen für den Mietkostenausgleich bestimmen sich allein nach dem gültigen Förderkonzept. Nach dem Förderkonzept (ab 01.02.2024) gilt aktuell folgende Regelung: Dem Betriebsträger wird von der Stadt Nürnberg ein Mietkostenausgleich zwischen der vertraglich vereinbarten und sozialverträglichen monatlichen Miete (2024: 9,50 €/m² - 11,50 €/m², jährliche Steigerung um bis zu 2 %) und der gedeckelten monatlichen Basismiete aus dem Jahr 2020 i.H.v. 7 €/m², jährlich fortgeschrieben um 2 %, gewährt. Die Förderung erfolgt bis einschließlich 31.12.2028. Die Förderung wird maximal einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt. Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist gemäß Nr. 4.1 FAZR zweckentsprechend genutzt wird und dass der Stadt im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnehmen, sowie von den gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist keine dingliche Sicherung erforderlich. Dies bezieht sich nur auf den Fall, dass die genannten Gruppen auch der Investor oder Bauträger sind, nicht aber, wenn sie eine Kindertageseinrichtung anmieten. Der Maßnahmenträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und städtischen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an. Der Maßnahmenträger verpflichtet sich, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K einzuhalten. Die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen für die Maßnahme liegen vor. Zudem muss der Stadt Nürnberg vom Maßnahmenträger die Sicherung der Gesamtfinanzierung im Rahmen ihrer Antragstellung bei der Regierung von Mittelfranken vorgelegt werden (insbesondere marktgenaue Kostenschätzung und Finanzierungsplan).
3.2. Höhe der Förderung: Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung für die Baukosten. Bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungen und Ersatzneubauten sowie Umbauten bei Nutzungsänderungen kann ein Baukostenzuschuss von 100 % der zuweisungsfähigen Kosten gewährt werden. Der Eigenanteil des Investors darf jedoch 10 % der Gesamtkosten nicht unterschreiten. Die Bemessung der zuweisungsfähigen Kosten richtet sich nach Nr. 5.2.1 und 5.2.2 FAZR. Grundlage der Zuschussberechnung ist die Kostenberechnung des Maßnahmenträgers. Wird das Bauvorhaben innerhalb des Zeitraums von 25 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung zugeführt, ist der Investitionskostenzuschuss anteilig zurückzuerstatten. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch, im Rahmen der von der Stadt im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
3.3. Verfahren: Für die Bewilligung eines kommunalen Baukostenzuschusses ist ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Stadt Nürnberg zu richten. Das Merkblatt für die Antragstellung wird durch das Jugendamt bereitgestellt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Baukostenzuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Förderbescheids und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden bzw. der Mietvertrag darf erst geschlossen werden, wenn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der Bescheid über die Förderung durch die Stadt vorliegt.
3.4. Auszahlungsverfahren: Die Auszahlung des Baukostenzuschusses erfolgt aufgrund einer Ausgabenübersicht und/oder Übersicht der Auftragsvergaben, bestätigt durch den jeweiligen Architekten, zu den zuweisungsfähigen Kosten bis zu 90 % nach Baufortschritt. Die verbleibenden 10 % werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
3.5. Verwendungsnachweis: Die städtischen Zuschüsse sind zweckgebunden. Vom Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich ein schriftlicher Verwendungsnachweis vorzulegen. Für den Nachweis der Verwendung gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“. Die Form der Nachweiserbringung und die Fristen für die Vorlage des Verwendungsnachweises sind dem Bewilligungsbescheid des kommunalen Baukostenzuschusses zu entnehmen.
4. Mietkostenzuschuss für Interimsunterbringungen bei Platzerweiterungen
4.1. Voraussetzungen: Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen kann unter folgenden Voraussetzungen (Punkt 9.3 der Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich – FAZR in der jeweils gültigen Fassung) gefördert werden: Es werden mit dem Neu-, Um- bzw. Erweiterungsneubau oder im Rahmen einer Generalsanierung oder durch Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen neue Plätze geschaffen. Mit der Mietförderung wird bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung überbrückt (= Interimsunterbringung). Die Interimsunterbringung ist für höchstens fünf Jahre förderfähig. Eine Verlängerung der Mietförderung, auch bei einer aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Interimsunterbringung über diesen Zeitraum hinaus, kann nicht gewährt werden. Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzungsfläche, höchstens jedoch die nach dem Summenraumprogramm förderfähige Hauptnutzungsfläche.
4.2. Höhe der Förderung: Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung für die Mietkosten einer Interimsunterbringung. Der Förderung liegt ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 10 Euro monatlich pro m² und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde. Grundlage der Zuschussberechnung ist der Mietvertrag und die Planunterlagen der Interimsunterbringung. Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, sind die Fördermittel anteilig zurück zu erstatten oder zu kürzen. Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der förderfähigen Jahresmiete. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch, im Rahmen der von der Stadt im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
4.3. Verfahren: Für die Bewilligung eines kommunalen Mietkostenzuschusses ist ein schriftlicher Antrag vor Unterzeichnung eines Mietvertrages an die Stadt Nürnberg zu richten. Dem Antrag sind der Mietvertrag sowie Planunterlagen der Interimsunterbringung beizufügen.
4.4. Auszahlungsverfahren: Der Mietkostenzuschuss wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt.
4.5. Verwendungsnachweis: Die städtischen Zuschüsse sind zweckgebunden. Vom Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich ein schriftlicher Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch die Übermittlung der Kündigung des Mietvertrages oder eines vergleichbaren Nachweises über die tatsächliche Mietdauer der Interimsunterbringung an das Jugendamt.
5. Mehrfachförderung
Die Baukostenförderung dieser Richtlinie schließt eine Förderung nach dem Förderkonzept Kindertageseinrichtungen im Bereich des Sonderzuschusses für Mietobjekte grundsätzlich aus. Die verschiedenen Förderprogramme können im Übrigen bei einer Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.
6. Inkrafttreten
Die Zuschussrichtlinie tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
Anlage zu den Zuschussrichtlinien
Kriterienkatalog für den Mietkostenausgleich
| Kriterien für den Mietkostenausgleich zur Festlegung der sozialverträglichen Miete | Zutreffendes ankreuzen | |
|---|---|---|
| 1 | Solitärgebäude | |
| 2 | Mengengerüst (kleine Kita - HfK mit 1 Krippe- und 1 Kindergartengruppe) oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m² | |
| 3 | Altlasten im Boden | |
| 4 | Bodenwert z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag | |
| 5 | Dichtbebauter Stadtteil | |
| 6 | Außenfläche auf dem Dach etc. | |
| 7 | Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte) | |
| 8 | Privatinvestor: höhere Finanzierungskosten | |
| 9 | Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung! | |
| 10 | Denkmalschutz | |
| 11 | Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) | |
| 12 | Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) | |
| 13 | Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z. B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.) | |
| Summe der zutreffenden Kriterien: | 0 |
pro 3 erfüllter Kriterien => 50 Cent pro 6 erfüllter Kriteriein => 1 Euro pro 9 erfüllter Kriterien => 1,50 Euro ab 12 erfüllter Kriterien => 2 Euro
| I. Erste Einschätzung des Dienstleistungzentrums Kita-Ausbau zu zutreffenden Kriterien | Anzahl: |
|---|
| II. Einschätzung des zuständigen Architekten/Bauherrn | Anzahl: |
|---|---|
| Bei Abweichung bitte Stellungnahme des Architekten/Bauherrn beilegen |
| III. Einschätzung von J/B4-2 | Anzahl: |
|---|---|
| Die sozialverträgliche Miete wird auf maximal Euro festgesetzt |
Nürnberg, den
Unterschrift
LA/034/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 24.01.2024 öffentlich Gutachten
Arbeit
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Reduzierung der Gebühr in Position 36, erster Spiegelstrich (Imbißbuden in der Altstadt)
der Anlage 1
Anlagen: Entscheidungsvorlage Änderungssatzung Lesefassung
Sachverhalt (kurz):
Die Positionsnummer 36, erster Spiegelstrich (Imbißbuden in der Altstadt) der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg soll reduziert werden. Die Anpassung erfolgt aufgrund geänderter Rahmenbedingungen für die Imbißbuden (auch unter Berücksichtigung, daß die Sondernnutzungsrichtlinie Altstadt die Neuzulassung von Verkaufsständen ausschließt) und aufgrund des Quervergleichs z. B. mit den Gebühren von Marktbuden auf dem Christkindlesmarkt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Vorhaben ist insofern Diversity-relevant, als gerade in der Gastronomie viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (im RWA am 24.01.2024):
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (Sondernutzungsgebührensatzung - SNutzGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag (im StR am 31.01.2024):
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 24.01.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (Sondernutzungsgebührensatzug - SNutzGebS) beschlossen.
Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Reduzierung der Gebühr in Position 36, erster Spiegelstrich (Imbißbuden in der Altstadt) der
Anlage 1
Entscheidungsvorlage:
Sondernutzungsgebühren bedürfen der regelmäßigen Überprüfung und des Abgleichs, sowohl hinsichtlich des Verkehrswerts der Fläche als auch hinsichtlich vergleichbarer anderer Nutzungen. Hierbei ist aufgefallen, dass die Position 36 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung in der derzeit geltenden Fassung zu Ergebnissen führt, die für die innerhalb der Altstadt gelegenen Imbissstände nicht mehr tragbar sind.
Es wird vorgeschlagen, diese Position („Imbissstände innerhalb der Altstadt“) von derzeit 269,70 Euro je qm je Monat auf 70 Euro je qm je Monat zu reduzieren. Die Regelung soll rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Grund für die Korrektur ist vor allem, dass die betroffenen Imbissstände die Lage in der Altstadt doppelt bezahlen müssen. Zum einen ist die Gebühr gemäß Nr. 36 von vorneherein um ein Mehrfaches höher als bei Imbissen an außerhalb der Altstadt gelegenen Standorten. Hierzu kommt ein Zusschlag nach Anlage 3 zur Sondernutzungssatzung, der für alle der drei betroffenen Betriebe 300 % beträgt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Gebühren je Monat bis zu 11.000 Euro und damit deutlich über denen eines vergleichbaren Standes auf dem Christkindlesmarkt liegen.
Diese Beträge sind auch deshalb nicht mehr vertretbar, weil Imbissstände auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt aktuell wirtschaftlich weniger attraktiv als in der Vergangenheit sind. Dies ist z. B. an der Aufgabe des Bratwurst-Points in der Pfanneschmiedsgasse ersichtlich. Veränderte Konsumgewohnheiten mögen dazu ebenso beigetragen haben wie ein anderes kulinarisches Angebot auf angemieteten Flächen.
Der vorgeschlagene neue Gebührensatz orientiert sich an dem Vergleichswert einer Bratwurstbude auf dem Christkindlesmarkt und führt so wieder so einem in sich stimmigeren Gesamtgefüge.
Da mit Verweis auf die Sondernutzungsrichtlinie Altstadt keine weiteren Imbissstände in der Altstadt zugelassen werden, wirkt sich die Anpassung nur auf die drei derzeit vorhandenen Stände aus.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Anpassung der Position 36 sind Mindereinnahmen in Höhe von 206 Tausend Euro zu erwarten.
Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist insofern diversitätsrelevant, als gerade im Einzelhandel und im Verkauf viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg
(Sondernutzungsgebührensatzung – SNutzGebS) vom 17. März 1977 (Amtsblatt S. 64),
zuletzt geändert durch Satzung vom 06. Oktober 2023 (Amtsblatt S. 440)
Vom ..........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), und auf Grund von § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88), folgende Satzung:
Art. 1
Die Pos. Nr. 36 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
| „Pos. Nr. | Art der Sondernutzung | Maßeinheit | Zeit- einheit | Betrag in Euro |
|---|---|---|---|---|
| 36 | Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend) - innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) - im übrigen Stadtgebiet | m2 m2 | Monat Monat | 70,00 23,60 / 38,20 / 55,10“ |
Art. 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
_______________________________________________________ 1
– Lesefassung –
(Änderungen bzw. Ergänzungen in Fettdruck und unterstrichen)
Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung
Sondernutzungsgebührenverzeichnis
Soweit Gebühren mit einem dreiteiligen Betrag aufgeführt sind, gilt
-
der erstgenannte für die Straßengruppe 1
-
der zweitgenannte für die Straßengruppe 2
-
der letztgenannte für die Straßengruppe 3
Die Straßengruppen und die jeweils zugehörigen Straßen sind in der Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung – Straßengruppenverzeichnis – aufgeführt.
| Pos. Nr. | Art der Sondernutzung | Maßeinheit | Zeit- einheit | Betrag in Euro |
|---|---|---|---|---|
| 1a | Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, -materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen u. ä. | je angefangene 25 m² | je ange- fangene Woche | 18,00 |
| 1b | Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis | Stück | Monat | 84,80 |
| 2 | Überspannungen dauernd | lfd. Meter | Jahr | 11,70 |
| 3 | Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) | pro Überquerung | Monat | 27,60 |
| 4 | Keller-, Licht-, Luft- und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² | pro Mauer- oder Bodenöffnung | Jahr | 5,30 / 10,50 / 16,30 |
| 5 | Säulen, Stützpfeiler | Stück | Jahr | 11,80 / 19,70 / 27,60 |
| 6 | Treppen, Trittstufen | ab der 1. Stufe | Jahr | 16,90 |
| 7 | Masten | Stück | Jahr | 21,00 / 38,00 / 56,20 |
| Stück | Monat | 2,90 / 4,40 / 5,90 | ||
| 8 | Aufstellen von Baumkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständer, etc. | Stück | Jahr | 9,20 / 15,80 / 23,60 |
| oder Pflanzbeete | m² | Jahr |
| 9 | Tisch- und Stuhlaufstellung | m2 | Saison (01.02. bis 15.11.) | 16,30 / 23,60 / 30,40 |
|---|---|---|---|---|
| 10 | Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig | m2 | Tag | 0,39 / 0,65 / 0,79 |
| 11a | Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe | lfd. Meter | Jahr | 30,20 / 41,90 / 53,60 |
| 11b | Warenautomaten im Luftraum | |||
| bis 0,4 m Breite | lfd. Meter | Jahr | 13,50 | |
| über 0,4 m Breite | lfd. Meter | Jahr | 27,00 | |
| 12 | Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig | lfd. Meter | Tag | 0,26 / 0,26 / 0,39 |
| 13 | Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe | m2 | Jahr | 52,30 / 75,90 / 98,30 |
| 14 | Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig | m2 | Tag | 0,39 / 0,65 / 0,79 |
| 15 | Blumenhandel aus dem Korb | pro Verkaufs- person | Monat | 38,00 |
| 16 | Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen | lfd. Meter | Tag | 23,60 |
| 17 | Brezenverkaufsstände | |||
| - innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) | Stück | Monat | 168,60 | |
| - im übrigen Stadtgebiet | Stück | Monat | 112,40 | |
| 18 | Heringsbratstände | Stück | Monat | 32,60 |
| 19 | Lotterieverkaufsstände | Stück | Jahr | 153,40 / 222,50 / 307,90 |
| 20 | Zeitungsverkaufsstände | m2 | Monat | 9,80 / 19,20 / 29,20 |
| 21 | Stumme Zeitungsverkäufer | Stück | Jahr | 60,10 |
| 22 | Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufscontainer anlässlich Geschäfts- /Ladenumbau | m2 | Monat | 23,60 / 37,70 / 54,00 |
| 22a | Container anlässlich Ladenumbau, die nicht Verkaufszwecken dienen | m² | Monat | 11,80 / 18,90 / 27,00 |
| 23 | Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig | Frontmeter | Tag | von 4,20 bis 55,10 |
|---|---|---|---|---|
| 24 | Veranstaltungen | je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruch- nahme | Tag | von 14,10 bis 1.405,00 |
| 25 | Standkonzerte aus gewerblichen Gründen | - | Stunde | 27,60 / 52,30 / 75,30 |
| 26 | Werbeaktionen (gewerblich) je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) | m2 | Tag | 11,20 |
| Mindestgebühr | Tag | 45,00 | ||
| Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. bewegliche Werbemaßnahmen | pro Person oder Figur | Tag | 45,00 | |
| 27 | Schaufenstervitrinen | m2 | Monat | 19,70 / 23,60 / 28,80 |
| 28 | Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) | Stück | Tag | 13,70 |
| 28a | Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) einschließlich Werbung von Mitgliedschaften | Stück | Tag | 27,50 |
| 29 | Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² = DIN A0) auf Dreiecksständer und Klappständer (nur kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche | Stück | Tag | 5,60 |
| 30 | Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung bis einschließlich 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) | m2 | Tag | 1,74 |
| Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab mehr als 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) | m2 | Tag | 0,86 | |
| 31 | Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig) | Stück | Tag | 2,25 |
32 Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma lfd. Meter Jahr 20,90 Gleisstrecke
| 33 | Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z.B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) | m2 | Jahr | 427,00 |
|---|---|---|---|---|
| 34 | Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen | Stück | Jahr | 424,00 |
| 35 | Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke | m2 | Januar bis Mai | 342,70 |
| m2 | Juni bis Novem- ber | 466,30 | ||
| 36 | Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend) | |||
| - innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) | m2 | Monat | 70,00 | |
| - im übrigen Stadtgebiet | m2 | Monat | 23,60 / 38,20 / 55,10 | |
| 37 | Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche | m² | Jahr | 143,80 |
| 38 | unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zweck der Werbung | Fahrzeug | Tag | 61,80 |
| 39 | unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Streetbranding bzw. reverse graffiti | Werbung | Tag | 61,80 |
| 40 | Postablage-, Verteiler-, Stromkästen | Stück | Jahr | 150,60 |
| 41 | unerlaubte gewerbliche Plakatierung (einschließlich Planen etc.) | |||
| - DIN A1 oder kleiner | Stück | Tag | 28,10 | |
| - größer DIN A1 bis einschließlich DIN A0 | Stück | Tag | 56,20 | |
| - größer DIN A0 | Stück | Tag | 84,30 | |
| 42 | Abstellen von Autowracks und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen | Fahrzeug | Tag | 28,10 |
| 43 | Gewerbliches Abstellen von E-Scootern | Stück | Jahr | 30 bis 80 |
| 99 | Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht in anderen Positionen dieser Anlage aufgeführt sind. |
| Regelgebühr Rahmengebühr Grundsätzlich gilt die Regelgebühr. In besonderen Einzelfällen ist diese innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Sondernutzung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist oder der Gemeingebrauch in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Sondernutzung auch ein öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird oder die Sondernutzung längerfristig erfolgt. | m² m² | Tag Tag | 6,00 0,10 bis 100,00 |
|---|