Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der
öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der
Stadt Nürnberg (StraßenreinigungsVO – StrRVO) vom 15. Oktober 2010 (Amtsblatt
S. 314), geändert durch Verordnung vom 4. August 2017 (Amtsblatt S. 314)
Vom ………………............
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und 5 und Art. 66 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), folgende Verordnung:
Art. 1
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In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „StraßenreinigungsVO“ durch die Kurzbezeichnung „Straßenreinigungsverordnung“ ersetzt.
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§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „den öffentlichen Gehweg oder gemeinsamen Gehund Radweg“ durch die Wörter „die öffentliche Straße“ ersetzt.
b) Folgender neuer Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei Eckgrundstücken gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen und des das Grundstück umschließenden Bereichs des Gehwegs oder gemeinsamen Geh- und Radwegs.“
- § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:
„§ 7 bleibt unberührt.“
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Insbesondere ist der Zuordnung vorausgesetzt, dass dem Reihenhaushinterlieger der Zugang zu der dem zugeordneten Vorderliegergrundstück angrenzenden Straße möglich ist.“
- § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Gehweg“ durch die Wörter „die öffentliche Straße“ ersetzt.
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b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel sind zusätzlich die Gehwege so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.“
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Salz-Sand-Gemische“ durch das Wort „Salz-Gemische“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Bei Glättegefahr ist an besonders gefährlichen Stellen (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) das Aufbringen von auftauenden Mitteln zulässig.“
- § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Verpackungen nach § 3 des Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294), vor 18 Uhr am Vorabend des Abholungstages auf öffentlichen Straßen abzustellen;“
- § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 10 wird das Wort „Säcke“ durch das Wort „Verpackungen“ ersetzt.
b) In Nr. 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 5“ ersetzt.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
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