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Änderungsverordnung StrRVO

Anlage · 24.01.2024 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Rad- und Fußverkehr

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der

öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der

Stadt Nürnberg (StraßenreinigungsVO – StrRVO) vom 15. Oktober 2010 (Amtsblatt

S. 314), geändert durch Verordnung vom 4. August 2017 (Amtsblatt S. 314)

Vom ………………............

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und 5 und Art. 66 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), folgende Verordnung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „StraßenreinigungsVO“ durch die Kurzbezeichnung „Straßenreinigungsverordnung“ ersetzt.

  2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „den öffentlichen Gehweg oder gemeinsamen Gehund Radweg“ durch die Wörter „die öffentliche Straße“ ersetzt.

b) Folgender neuer Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Bei Eckgrundstücken gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen und des das Grundstück umschließenden Bereichs des Gehwegs oder gemeinsamen Geh- und Radwegs.“

  1. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

„§ 7 bleibt unberührt.“

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Insbesondere ist der Zuordnung vorausgesetzt, dass dem Reihenhaushinterlieger der Zugang zu der dem zugeordneten Vorderliegergrundstück angrenzenden Straße möglich ist.“

  1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Gehweg“ durch die Wörter „die öffentliche Straße“ ersetzt.

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b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel sind zusätzlich die Gehwege so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.“

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Salz-Sand-Gemische“ durch das Wort „Salz-Gemische“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Bei Glättegefahr ist an besonders gefährlichen Stellen (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) das Aufbringen von auftauenden Mitteln zulässig.“

  1. § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Verpackungen nach § 3 des Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294), vor 18 Uhr am Vorabend des Abholungstages auf öffentlichen Straßen abzustellen;“

  1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 10 wird das Wort „Säcke“ durch das Wort „Verpackungen“ ersetzt.

b) In Nr. 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 5“ ersetzt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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