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Entscheidungsvorlage Rechtsamt

Anlage · 24.01.2024 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Energie & Versorgung Rad- und Fußverkehr

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Änderung der Straßenreinigungsverordnung (StraßenreinigungsVO – StrRVO)

Entscheidungsvorlage

Seit der letzten Änderung der Straßenreinigungsverordnung gab es ein Gerichtsurteil, das eine Präzisierung des Verordnungstextes notwendig macht. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei Bürgerinnen und Bürger wurden einige Formulierungen genauer gefasst. 1. Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG ermächtigt die Gemeinden, die Räum- und Streupflicht per Rechtsverordnung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen, zu übertragen. a) Bei der Festlegung der Sicherungsfläche in § 8 Abs. 2 Nr. 1 StrRVO wurde bisher die Grenzlinie des Grundstücks, „mit der dieses an den öffentlichen Gehweg oder gemeinsamen Geh- und Radweg angrenzt“ als Grenze genannt. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Fehlinterpretationen durch Anliegerinnen und Anlieger hinsichtlich des unmittelbaren Angrenzens ihrer jeweiligen Grundstücke an den öffentlichen Gehweg. Wenn sich zwischen Grundstück und Gehweg bspw. Grünstreifen oder kleinere bepflanzte Flächen befinden, gibt es strenggenommen keine Grenzlinie zwischen Gehweg und Grundstück. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, wird hier die Formulierung auf „an die öffentliche Straße angrenzt“ geändert. Da auch Grünstreifen und Ähnliches Straßenbestandteile und somit Teil der Straße sind, wird die Grenzziehung dadurch deutlicher. b) In § 8 Abs. 1 und 2 StrRVO ist die zu reinigende und zu sichernde Fläche definiert. Bei der von Anliegerinnen und Anliegern zu reinigenden und zu sichernden Fläche gab es bei Eckgrundstücken immer wieder Fragen, ob auch die Bereiche der Straße zu reinigen und zu sichern sind, die in der Überschneidung der Verbindungslinien liegen. Durch den neu eingefügten Absatz 3 wird diese Fläche klarer beschrieben. 2. Der Änderung des § 14 Abs. 4 StrRVO liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach zugrunde, durch das ein Bescheid der Stadt Nürnberg aufgehoben wurde. Dabei ging es um eine Reihenhauszeile, an deren beiden Enden sich eine Ortsstraße befindet. § 14 Abs. 2 StrRVO sieht für solche Fälle eine Aufteilung der innenliegenden Hinterliegergrundstücke vor. Je eine Hälfte wird je einem Vorderliegergrundstück zugeordnet. So hatte die Stadt Nürnberg die Zuordnung im entschiedenen Fall auch vorgenommen. Jedoch hatte der klagende Hinterlieger keinerlei Zugang zu der Straße, der er zugeordnet worden war. Es gibt keinen Weg und keine Berechtigung, das vorderliegende Privatgrundstück zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich klargestellt, dass für eine Zuordnung zu einer Straße auch bei Reihenhaushinterliegern das Grundstück über die betreffende Straße erschlossen sein, also über einen privaten Weg oder in sonstiger Weise Zugang zu dieser Straße haben muss. Diese Voraussetzung sei in der aktuellen Regelung zu den Reihenhaushinterliegern (§ 14 StrRVO) nicht geregelt. Um eindeutig klarzustellen, dass der Verordnungsgeber auch für Reihenhaushinterlieger für die Zuordnung zu einer Straße eine Zugänglichkeit zu dieser fordert, soll der vorgeschlagene Satz 2 in § 14 Abs. 4 StrRVO eingefügt und Satz 1 angepasst werden.

  1. a) Bei der Festlegung der Sicherungsfläche in § 20 Abs. 1 StrRVO wurde bisher „der Gehweg“ als Grenze genannt. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Fehlinterpretationen durch Anliegerinnen und Anlieger hinsichtlich des unmittelbaren Angrenzens ihrer jeweiligen Grundstücke an den öffentlichen Gehweg. Für einige Anlieger und Anliegerinnen ist es nicht offenkundig, dass z.B. Grünstreifen oder kleinere bepflanze Flächen Bestandteil der gewidmeten Straße sind. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, wurde hier die Formulierung auf „die öffentliche Straße“ geändert. b) Neben Bushaltestellen gibt es auch Straßenbahnhaltestellen, die sich direkt an einem Gehweg befinden. Daher wurde die Formulierung in § 20 Abs. 2 StrRVO auf alle öffentlichen Verkehrsmittel ausgedehnt. Die neue Formulierung lässt den Anliegern mehr Freiraum für die Sicherung eines Zugangs zu Haltestellen. Die bisherige Vorgabe, dass an Haltestellen immer entlang der Fahrbahn zu räumen und zu bestreuen ist, ist nicht immer zweckmäßig.

c) Bei der Übertragung der Sicherungspflicht im Winter auf Anliegerinnen und Anlieger ist in § 20 Abs. 3 StrRVO bisher geregelt, dass nur Streumittel mit nachhaltig abstumpfender Wirkung verwendet werden dürfen. Der Einsatz von Salz und Salz-Sand-Gemischen ist verboten. Da es neben Salz-Sand-Gemischen auch andere, z.B. Liopor-Salz-Gemische gibt, wurde die Formulierung auf alle Salz-Gemische geändert. Der Bayerische Gemeindetag sieht in seinem Muster für eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der Öffentlichen Straßen und der Sicherung der Gehbahnen im Winter aus dem Jahr 2017 vor, dass bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) das Streuen von Tausalz zulässig sein soll. Der Verband Kommunaler Unternehmen e.V. Abteilung Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit (VKS) weist in seinen Informationsschriften darauf hin, dass es in Fußgängerbereichen bei besonderen Wettersituationen, insbesondere bei Eisglätte, Reifglätte oder Glatteis eine Ausnahme vom Verbot des Salzeinsatzes im Rahmen der Gehwegsicherung geben muss. Fußgängerinnen und Fußgänger als vulnerabelste Gruppe im Straßenverkehr bedürfen eines besonderen Schutzes. Der Einsatz von schnell auftauenden Stoffen sollte daher auch in der Stadt Nürnberg keinem absoluten Verbot unterliegen. Während bei Schneelage abstumpfende Stoffe gut geeignet sind, eignen sie sich bei Reif- und Eisglätte oder Eisregen nicht. Insbesondere an besonders gefährlichen Stellen, wie Treppen oder bei starkem Gefälle, führen abstumpfende Stoffe zu keiner ausreichenden Sicherung. Sie können an solchen Stellen oft sogar das Gegenteil bewirken (Rutschgefahr auf Sand oder Splitt). Bei einem absoluten Verbot von auftauenden Stoffen, könnte dies an den besonders gefährlichen Stellen dazu führen, dass die Sicherungspflicht dort wieder an den Straßenbaulastträger zurückfällt, da Anliegerinnen und Anliegern keine sinnlosen, weil nicht wirksamen Maßnahmen ergreifen müssen. Auch könnte ein uneingeschränktes Verbot dazu führen, dass bei einem Unfall die Stadt Nürnberg schadensersatzpflichtig wird.

Auch viele andere Städte innerhalb und außerhalb von Bayern, wie Passau, Bayreuth, Köln, Hannover, Stuttgart, haben in ihren Verordnungen Ausnahmen für das grundsätzliche Verbot des Streuens von auftauenden Stoffen durch die Anliegerinnen und Anlieger aufgenommen. Die Ausnahmesituationen, wie beispielsweise besondere topographische Gegebenheiten (Treppen, Steigungen) und Wetterverhältnissen (Eisglätte, Blitzeis, Reifglätte) sind in den jeweiligen Vorschriften explizit aufgelistet. Aus diesen Gründen soll auch in Nürnberg eine, durch die Formulierung eng begrenzte Ausnahme vom Salzstreuverbot für Anliegerinnen und Anlieger mit in die Straßenreinigungsverordnung aufgenommen werden.

  1. In die Änderung der Straßenreinigungsverordnung im Juli 2017 wurde bei den Verboten in § 21 StrRVO das frühzeitige Herausstellen von Gelben Säcken mitaufgenommen. Dies geschah, um die Gefahr der Verschmutzung der öffentlichen Straßen zu verringern und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit beizutragen. Zwischenzeitlich wurde in Nürnberg von Gelber Sack auf Gelbe Tonne umgestellt. Da auch weiterhin regelmäßig Säcke mit Plastikverpackungen, Plastikbechern, Styroporverpackungen sowie Verpackungskartonagen zur Abholung durch private Entsorgungsunternehmen frühzeitig auf Straßen und Gehwegen abgestellt werden, die diese verschmutzen, soll die Formulierung auf „Verpackungen nach § 3 Verpackungsgesetz“ geändert werden.

5 a) Da sich bei § 21 Abs. 2 Nr. 4 die Formulierung von „Gelbe Säcke“ in „Verpackungen“ geändert hat, ist auch bei den Ordnungswidrigkeiten (§ 23 Nr. 10 StrRVO) die Formulierung anzupassen. b) Bei § 23 Nr. 11 StrRVO wird der richtige Bezug auf das Verbot, mit Druckerzeugnissen die Straße zu verschmutzen, hergestellt. Bei der letzten Änderung der Verordnung wurde in § 21 Abs. 2 StrRVO eine neue Nr. eingefügt. Das Verbot der Verschmutzung durch Druckerzeugnisse, bis dahin Nr. 4, wurde zu Nr. 5. Bei den Ordnungswidrigkeiten in § 23 StrRVO wurde die Änderung nicht mitgeändert. Dies wird nun nachgeholt.

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