Beilage 4.2
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 21.12.2023
Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)
1. Zuschusszweck
Die Stadt Nürnberg gewährt mit diesem Förderkonzept freigemeinnützigen und sonstigen Trägern von Kindertageseinrichtungen sowie Bauträgern und Investoren freiwillige Zuschüsse zu den Investitionskosten für Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Ersatzneubauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen sowie für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen in Form von Investitionskostenzuschüssen (Nr. 3.1) und Zuschüssen zu Überhangkosten (Nr. 3.2).
Ausschließlich freigemeinnützigen und sonstigen Trägern werden Zuschüsse zur Erstausstattung (Erstausstattungspauschale) (Nr. 3.3) von neuen und erweiterten Einrichtungen, von Ersatzneubauten und nach Generalsanierungen sowie von Umbauten zu Kitas gewährt. Außerdem werden Einrichtungen in Mietobjekten, die nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg sind (Nr. 3.5), über einen freiwilligen Sonderzuschuss, gefördert. Zusätzlich erhalten Kinderhorte oder Hortbereiche einer Kita eine Mietkostenförderung (Nr. 3.7) und nachfolgend näher bestimmte Kindertageseinrichtungen werden mit einem Mietkostenausgleich (Nr. 3.6) unterstützt. Des Weiteren erhalten Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden einen Mietkostenzuschuss (Nr. 3.4). Die weiteren Fördervoraussetzungen werden im Folgenden in diesem Förderkonzept näher bestimmt.
Das „Förderkonzept Kindertageseinrichtungen“ soll eine Förderung in den Bereichen eröffnen, in denen beim Bau bzw. der Sanierung von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen keine Refinanzierung durch den Freistaat Bayern erfolgt bzw. in Bereichen, in denen keine landesrechtlich geregelten Zuschüsse gewährt werden. Damit werden auch Maßnahmen unterstützt und gefördert, die unter der sogenannten Bagatellgrenze liegen.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dieser Richtlinie vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinie nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden.
2. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden freigemeinnützige und sonstige Träger im Sinne des Art. 3 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und nur bei Investitionskostenzuschüssen auch Bauträger und Investoren. Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen.
3. Voraussetzungen für eine Förderung
3.1. Investitionskostenzuschuss
Die Gewährung des freiwilligen kommunalen Baukostenzuschusses setzt voraus, dass anhand der Planungsunterlagen die Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG erfüllt werden, die Verwaltung am geplanten Standort einen langfristigen Bedarf im Sinne des Art. 7 BayKiBiG festgestellt hat, die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
die geplante Baumaßnahme von den fachtechnischen Dienststellen der Stadt Nürnberg sowie der Stadt Nürnberg als Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wird bzw. deren Anregungen und Auflagen in die Bauausführung einfließen, ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Stadt Nürnberg gestellt wurde und eine Bindungsfrist bzw. dingliche Sicherung die langfristige Nutzung des Objekts von 25 Jahren (Zuschuss nach 4.1.1) bzw. 10 Jahren (Zuschuss nach 4.1.2 und 4.1.3) sicherstellt. Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnehmen, sowie von den gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist keine dingliche Sicherung erforderlich.
3.2. Überhangkosten
Bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen kann die Stadt Nürnberg im Rahmen einer Einzelfallprüfung einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtbaukosten der Maßnahme (bzw., wenn der Bauabschluss nicht abgewartet werden kann, der Kostenschätzung über die Gesamtbaukosten zum Zeitpunkt des Antrags auf Überhangkosten) und der Kostenschätzung zum Zeitpunkt des Antrags auf Baukostenzuschuss (= Überhangkosten) gewähren: Der vereinbarte/festgelegte Eigenanteil des Trägers ist sichergestellt. Der Bauträger/Investor stellt einen schriftlichen Antrag auf einen kommunalen Zuschuss zu den Überhangkosten, nach Eintritt bzw. Kenntnisnahme der Gründe/Ursachen der Kostensteigerungen an die Verwaltung des Jugendamts. Die Ursachen/Gründe der Kostensteigerungen sind unvorhersehbar und unvermeidbar. Der Bauträger/Investor hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Überhangkosten so gering wie möglich zu halten. Bei plankonformer Ausführung der Maßnahme hat der Antragsteller schriftlich nachzuweisen, auf welchen unvorhersehbaren Gründen die Kostensteigerung beruht (z. B. Kostensteigerungen aufgrund von zeitlichen Verzögerungen beim Grundstückserwerb oder unvorhergesehene bauliche Einschränkungen, die eine erhebliche Bauverzögerung und damit Kostensteigerungen verursachen). Die Mehrausgaben dürfen nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen sein. Bei Planabweichungen hat der Antragsteller nachzuweisen, welche Ursachen die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen oder Änderungen bedingen. Nicht berücksichtigt werden können Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung. Bei Planabweichungen, die zustimmungspflichtig sind, müssen die entsprechenden Zustimmungen der Bewilligungsbehörden vorgelegt werden. Die Mehrausgaben dürfen auch hier nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftlicher Ausführung zurückzuführen sein. Unzumutbarkeit der Mehrkosten für den Bauträger/Investor: Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum die entstandenen Mehrkosten nicht alleine finanzierbar sind und ob die Maßnahme ohne einen freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten ernsthaft gefährdet ist. Er nimmt auch dazu Stellung, wie hoch die Förderung mindestens betragen muss, um die Maßnahme zu sichern. Der Bauträger/Investor muss dem Jugendamt zum Förderantrag auf Überhangkosten den jüngsten Jahresabschluss bzw. das jüngste Betriebsergebnis zur Einschätzung der finanziellen Lage vorlegen.
3.3. Erstausstattungspauschale
Die Gewährung der Erstausstattungspauschale setzt voraus, dass ein Neu-, Erweiterungs-, oder Ersatzneubau errichtet wurde oder eine Generalsanierung einer Kindertageseinrichtung oder ein Umbau bei einer Nutzungsänderung zu einer Kindertageseinrichtung durchgeführt wurde. Dem Betriebsträger kann in diesen Fällen eine Erstausstattungspauschale gewährt werden, wenn die Ausstattungsgegenstände mit der jeweils zuständigen pädagogischen Fachberatung bzw. Fachaufsicht vor der Anschaffung abgestimmt werden. Wird ausschließlich ein Erweiterungsbau ohne Generalsanierung der übrigen Gebäude errichtet, wird die Erstausstattungspauschale auch nur für diesen Erweiterungsbau gewährt.
3.4. Mietkostenzuschuss in städtischen Gebäuden
Die Gewährung des Mietkostenzuschusses für Kindertageseinrichtungen setzt voraus, dass es sich um ein Gebäude in städtischem Eigentum handelt, dass der Betrieb durch einen freigemeinnützigen oder sonstigen Träger erfolgt, ein Mietvertrag bzw. eine Betriebsträgervereinbarung für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung oder Großtagespflegestelle mit dem Jugendamt bzw. der Stadt Nürnberg besteht und grundsätzlich ein Mietzins zu entrichten ist.
3.5. Sonderzuschuss (für Altfälle in nicht-städtischen Gebäuden)
Die Gewährung des freiwilligen kommunalen Sonderzuschusses setzt voraus, dass der antragstellende Träger eine Kindertageseinrichtung in einem Objekt betreibt, das nicht in seinem Eigentum steht und er dafür einen Mietzins entrichtet (= Mietobjekte). Ausgeschlossen sind Mietobjekte, welche im Eigentum der Stadt Nürnberg stehen sowie Mietobjekte, für welche eine Investitionskostenförderung in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Kosten erfolgte. Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Jahren – bis längstens 31.12.2028. Weitere Voraussetzungen: Einmalige Antragstellung Der Träger weist durch Vorlage eines Mietvertrages und durch Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate bei Antragstellung nach, dass tatsächlich ein Mietzins entrichtet wird. Der Antrag auf Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg wurde für das Kita-Gebäude vor dem 01.07.2020 gestellt und verbeschieden. Fristgerechte Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach BayKiBiG. Förderfähigkeit der betreuten Kinder gemäß den Bestimmungen des BayKiBiG.
3.6. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Die Gewährung des Mietkostenausgleichs setzt voraus, dass es sich um Neu- und Erweiterungsoder Ersatzneubauten oder eine Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen oder um Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen handelt, für die ein Antrag auf Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg nach Inkrafttreten dieses Förderkonzepts gestellt wurde. Der Mietkostenausgleich wird ausschließlich gewährt für Kita-Baumaßnahmen, die durch den Betriebsträger von einem Bauträger bzw. Investor angemietet werden. Er gilt nicht für städtische Gebäude. Davon ausgenommen sind auch Kita-Baumaßnahmen, die von einem Dritten nur deshalb getrennt organisiert vermietet werden, damit der Betriebsträger einen Mietkostenausgleich erhält. Die Antragstellung muss vor Beginn des Mietverhältnisses erfolgen. Für Baumaßnahmen, für die der Antrag auf Baukostenzuschuss zwischen 01.07.2020 und 31.01.2024 gestellt wurde, bleibt die vereinbarte maximale Miete von bis zu 7 Euro/m², gesteigert um 2 % jährlich ab 2020 weiterhin bestehen, bis die dingliche Sicherung nach einer Betriebszeit von 25 Jahren ausläuft.
3.7. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Auf Grund der kürzeren Buchungszeiten und Leerstände am Vormittag ist es für freigemeinnützige und sonstige Träger wirtschaftlich schwer darstellbar, Horte rentabel zu betreiben. Es wird deshalb ein Mietkostenzuschuss für Horte oder Hortbereiche gewährt, die ab 01.02.2024 in Betrieb gehen, um einen finanziellen Anreiz zur Übernahme von Betriebsträgerschaften für freigemeinnützige und sonstige Träger zu schaffen. Die Gewährung dieses Mietkostenzuschusses setzt voraus, dass es sich um Neu- und Erweiterungs- oder Ersatzneubauten oder eine Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen oder um Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen bzw. bei dauerhaften Umwidmungen um neu in Betrieb gehende Hortplätze in Kindertageseinrichtungen handelt, die ab dem 01.02.2024 in Betrieb gehen. Weitere Voraussetzungen für die freiwillige Förderung: Antragstellung vor Abschluss des Mietvertrages.
Die Gewährung des Mietkostenzuschusses ist frühestens ab dem Haushaltsjahr 2025 möglich, weil erst ab dann die notwendigen Mittel im Haushalt eingestellt werden können. Für das Jahr 2024 kann kein Mietkostenzuschuss gewährt und ausgezahlt werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter den Hort oder den Hortbereich organisatorisch getrennt vermietet, nur mit dem Ziel, dass der Betriebsträger diesen Zuschuss erhält. Es handelt sich nicht um ein städtisches Gebäude oder um Kombieinrichtungen in Schulgebäuden.
4. Höhe der Förderung
4.1. Investitionskostenzuschüsse
4.1.1. Investitionskostenzuschuss für Maßnahmen mit 25-jähriger Mietbindung und/
oder dinglicher Sicherung
Bei Neu-, Ersatz-, Erweiterungsbauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen und für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen, die unter der Bagatellgrenze liegen, gewährt der Freistaat Bayern keinen Zuschuss. Die Stadt Nürnberg fördert diese Maßnahmen durch einen freiwilligen Baukostenzuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Kosten.
4.1.2. Investitionskostenzuschuss für Maßnahmen ohne 25-jährige Mietbindung und/o-
der dingliche Sicherung
Wenn keine dingliche Sicherung oder keine 25-jährige Mietbindung möglich sind, erhalten Betriebsträger oder Eigentümer bzw. Investoren für neue Kindertageseinrichtungen und bei Sanierungen bzw. für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen, bei denen zuwendungsfähige Baukosten und ein mindestens 10-jähriger Mietvertrag oder bei einem Objekt im Eigentum eine mindestens 10-jährige Nutzung vorliegen, einen freiwilligen Baukostenzuschuss von bis zu 10 % der Förderung eines nach Hauptnutzungsfläche vergleichbaren Kita-Neubaus nach Art. 28 BayKiBiG und Art. 10 BayFAG.
4.1.3. Investitionskostenzuschuss für Großtagespflegestellen
Die Förderung beträgt 80 % der als notwendig nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 2.500 € pro Platz. Die näheren Einzelheiten sind im Förderbescheid geregelt.
4.2. Überhangkosten
Höhe und Finanzierung der Überhangkosten: Die Stadt Nürnberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu 50 % der Überhangkosten. Grundsätzlich werden gesetzlich nicht gesicherte Drittmittel, die der Träger zur Realisierung der Maßnahmen erhält, wie z. B. Stiftungsmittel, Sponsorengelder, Mittel aus Fördervereinen o. ä. vom städtischen Anteil an den Überhangkosten in Abzug gebracht. Der Träger hat sicherzustellen, dass der vereinbarte trägereigene Anteil an den Überhangkosten geleistet werden kann. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Baumaßnahme und der finanziellen Lage des Empfängers. Die Prüfung des Antrags erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamts in Kooperation mit den dafür notwendigen Dienststellen. Daran anschließend erhält der Antragsteller einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid.
4.3. Erstausstattungspauschale
Die Erstausstattungspauschale in Form eines einmaligen Zuschusses für die Erstausstattung mit Mobiliar, nicht fest eingebauten und beweglichen Ausstattungsgegenständen und Spielmaterial beträgt pro Platz bis zu 1.250 €. Bei einer Nutzungsdauer unter 10 Jahren wird der Zuschuss zeitanteilig gekürzt. Die Erstausstattungspauschale kann entsprechend der Höhe der tatsächlichen Ausgaben gekürzt oder nach Prüfung des Verwendungsnachweises teilweise zurückgefordert werden.
4.4. Wegfall von Erbbauzinsübernahme
Freiwillige kommunale Leistungen für neu abgeschlossene Erbbauverträge für städtische Liegenschaften werden nicht mehr gewährt.
4.5. Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden
Bei städtischen Gebäuden, in denen eine Kindertageseinrichtung durch freigemeinnützige und sonstige Träger betrieben wird, wird ein monatlicher Mietkostenzuschuss oder eine monatliche Mietreduzierung in Höhe von 50 % der vertraglich vereinbarten Miete (Kaltmiete) gewährt. Dies wird in einem Betriebsträgervertrag vereinbart. Altfälle, die einen Mietkostenzuschuss i.H.v. 100 % erhalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
4.6. Sonderzuschuss (für Altfälle in nicht-städtischen Gebäuden)
Die Stadt Nürnberg gewährt für Träger von Kindertageseinrichtungen in Mietobjekten, welche nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg stehen, einen Sonderzuschuss pro belegtem Betreuungsplatz pro Monat in Höhe von 16,20 €. Dieser Wert wird jährlich um 2 % gesteigert, erstmals zum 01.01.2025. Berechnung: Die Ermittlung der Zuschusshöhe erfolgt im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung nach BayKiBiG. Auf der Grundlage der vom StMAS zur Verfügung gestellten Abrechnungssoftware KiBiG.web wird ein Jahresdurchschnitt der hierdurch nachgewiesenen tatsächlichen Belegungszahlen ermittelt (= Platzzahl) und als Ausgangswert für die Berechnung herangezogen. Die Berechnung erfolgt entsprechend folgender Formel:
Platzzahl x 16,20 € x 12 Monate (für 2024; Steigerung um 2 % jährlich ab 01.01.2025)
4.7. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Dem Betriebsträger wird ein Mietkostenausgleich zwischen der vertraglich vereinbarten und sozialverträglichen monatlichen Miete (2024: 9,50 €/m² - 11,50 €/m², jährliche Steigerung um bis zu 2 % lt. Zuschussrichtlinie, Nr. 3.1) und der gedeckelten monatlichen Basismiete aus dem Jahr 2020 i.H.v. 7 €/m², jährlich fortgeschrieben um 2 %, gewährt. Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Jahren – bis längstens 31.12.2028. Die Förderung wird maximal einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt.
Zur Festlegung der sozialverträglichen monatlichen Miete für Bauträger bzw. Investoren gilt ein vom Jugendamt vorgegebener Kriterienkatalog (siehe Anlage in diesem Förderkonzept). Bei drei zutreffenden Kriterien ist eine Steigerung der Miete von 9,50 €/m² um 50 Cent möglich, maximal jedoch bis 11,50 €/m². Die Einzelheiten sind in der Zuschussrichtlinie geregelt.
Folgende Unterlagen sind bei dem Antrag auf Mietkostenausgleich einzureichen: Mietvertrag Einschätzung des Dienstleistungszentrums zur sozialverträglichen maximalen Miete Einschätzung des Bauträgers bzw. des Investors zur sozialverträglichen maximalen Miete
4.8. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Es wird ein Mietkostenzuschuss gewährt, der sich nach folgender Förderformel berechnet: Bei der Förderformel werden 5 €/m² für die nach Summenraumprogramm förderfähigen Fläche berücksichtigt. Zum Ausgleich der geringeren Buchungszeiten werden 3 Stunden zu den durchschnittlichen Öffnungszeiten addiert. Die Berechnungsformel lautet:
Förderfähige Fläche x 5 €/m² x (3 Stunden : (3 Stunden + durchschnittliche tägliche Öffnungszeiten)) x 100
5. Zweckbestimmung
Die Zuschüsse sind ausschließlich für die in der Zuschussgewährung genannte Zweckbestimmung zu verwenden. Eine Rückforderung erfolgt dann, wenn die Mittel nicht dem Zuschusszweck entsprechend verwendet wurden bzw. die Zuschüsse nicht wirtschaftlich verwendet wurden oder der Zuwendungsempfänger zu viel erhalten hat.
Bei einer Kostenüberschreitung im Investitionsbereich am Ende einer Baumaßnahme kann grundsätzlich nicht mit einer Nachbewilligung eines weiteren Zuschusses gerechnet werden. Die dem Antrag zugrunde gelegte Kostenermittlung ist deshalb einzuhalten.
Unterschreiten die angefallenen zuwendungsfähigen Kosten die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Kosten, verringert sich die Zuwendung anteilig.
Investitionskostenzuschüsse, der Sonderzuschuss, der Mietkostenausgleich und der Zuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten sowie der Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude wird jeweils unter der Voraussetzung gewährt, dass die angemieteten Räume bzw. die überlassenen Räume mindestens für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum zweckentsprechend verwendet werden. Wird der Nutzungszweck vorher aufgegeben oder nicht erfüllt, ist der gewährte Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
6. Antragstellung
Für die Gewährung freiwilliger Zuschüsse nach dem Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) ist, ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Abschluss des Mietvertrages an die Stadt Nürnberg – Verwaltung des Jugendamts zu richten. Bei den Überhangkosten ist der Antrag zu dem Zeitpunkt zu stellen, wenn festgestellt wird, dass die Finanzierung der Baumaßnahme ohne eine Förderung zu den Überhangkosten gefährdet wäre. Dies kann während der Baumaßnahme, aber auch nach Abschluss der Baumaßnahme mit dem Verwendungsnachweis erfolgen. Ein Merkblatt mit den für die Antragstellung notwendigen Unterlagen übermittelt die Verwaltung des Jugendamts auf Anfrage. Bei den Förderungen nach Ziffer 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8 ist eine einmalige Antragstellung ausreichend; eine Förderung für Zeiträume vor Antragstellung ist ausgeschlossen.
7. Auszahlungsverfahren
7.1. Investitionskostenzuschuss und Erstausstattungspauschale
Bei Investitionskostenzuschüssen erfolgt aufgrund der Kostenvoranschläge zu den zuwendungsfähigen Kosten die Auszahlung zu 90 % nach Baufortschritt. Die verbleibenden 10 % werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
Bei Erstausstattungspauschalen kann eine Auszahlung von bis zu 90 % des gewährten Zuschusses bis zur endgültigen Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen. Die verbleibenden 10 % werden auch hier nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
7.2. Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden
Der Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden wird monatlich ab dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Mietzahlungen entweder in Form eines Zuschusses zur Kaltmiete oder in Form einer reduzierten Kaltmiete gewährt.
7.3. Sonderzuschuss (für Altfälle in nichtstädtischen Gebäuden)
Der Sonderzuschuss wird einmal jährlich nach geprüfter Endabrechnung an die Träger ausgezahlt.
7.4. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Der Mietkostenausgleich wird zwischen der dritten und vierten Abschlagszahlung am Ende des dritten Quartals ausgezahlt.
7.5. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Auch der Mietkostenzuschuss wird zwischen der dritten und vierten Abschlagszahlung am Ende des dritten Quartals ausgezahlt.
8. Verwendungsnachweis
8.1. Investitionskostenzuschuss und Erstausstattungspauschale
Der Verwendungsnachweis ist unter Einhaltung der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Aus dem Verwendungsnachweis muss ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt, an welchen Empfänger welche Einzelbeträge geleistet wurden. Der Verwendungsnachweis muss den Gesamtaufwand unter Darstellung der einzelnen Ausgabeposten nachvollziehbar ausweisen. Der Zuschussempfänger hat den Verwendungsnachweis zu unterzeichnen.
8.2. Sonderzuschuss (für Altfälle in nichtstädtischen Gebäuden)
Die Prüfung der Förderfähigkeit der bezuschussten Betreuungsplätze erfolgt im Rahmen der Belegprüfung nach BayKiBiG. Ergibt die Belegprüfung Abweichungen von den der Förderung zugrunde gelegten Daten, werden die zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert.
9. Haushaltsvorbehalt
Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistungen der Stadt bewilligt. Ein Rechtsanspruch aus diesen Regelungen ist nicht ableitbar.
10. Inkrafttreten
Das Förderkonzept tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
Anlage zum Förderkonzept
Kriterienkatalog für den Mietkostenausgleich
| Kriterien für den Mietkostenausgleich zur Festlegung der sozialverträglichen Miete | Zutreffendes ankreuzen | |
|---|---|---|
| 1 | Solitärgebäude | |
| 2 | Mengengerüst (kleine Kita - HfK mit 1 Krippe- und 1 Kindergartengruppe) oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m² | |
| 3 | Altlasten im Boden | |
| 4 | Bodenwert z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag | |
| 5 | Dichtbebauter Stadtteil | |
| 6 | Außenfläche auf dem Dach etc. | |
| 7 | Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte) | |
| 8 | Privatinvestor: höhere Finanzierungskosten | |
| 9 | Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung! | |
| 10 | Denkmalschutz | |
| 11 | Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) | |
| 12 | Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) | |
| 13 | Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z. B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.) | |
| Summe der zutreffenden Kriterien: | 0 |
pro 3 erfüllter Kriterien => 50 Cent pro 6 erfüllter Kriteriein => 1 Euro pro 9 erfüllter Kriterien => 1,50 Euro ab 12 erfüllter Kriterien => 2 Euro
| I. Erste Einschätzung des Dienstleistungzentrums Kita-Ausbau zu zutreffenden Kriterien | Anzahl: |
|---|
| II. Einschätzung des zuständigen Architekten/Bauherrn | Anzahl: |
|---|---|
| Bei Abweichung bitte Stellungnahme des Architekten/Bauherrn beilegen |
| III. Einschätzung von J/B4-2 | Anzahl: |
|---|---|
| Die sozialverträgliche Miete wird auf maximal Euro festgesetzt |
Nürnberg, den
Unterschrift