Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtrates (13.12.2023)

Sitzung gesamt öffentlich (ohne Berichte der Eigenbetriebe)

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

13.12.2023

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente TOP Ö 2 Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN) Sitzungsvorlage FSN/002/2023 9 TOP Ö 3 Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN) Sitzungsvorlage FSN/003/2023 13 TOP Ö 4 Feststellung des Jahresabschlusses 2022 SÖR Sitzungsvorlage SÖR/059/2023 17 TOP Ö 5 Entlastung für den Jahresabschluss 2022 SÖR Sitzungsvorlage SÖR/060/2023 21 TOP Ö 6 Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Sitzungsvorlage SUN/032/2023 25 TOP Ö 7 Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Sitzungsvorlage SUN/033/2023 29 TOP Ö 8 Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Sitzungsvorlage ASN/010/2023 33 TOP Ö 9 Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Sitzungsvorlage ASN/011/2023 36 TOP Ö 10 Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt) Sitzungsvorlage NüSt/013/2023 40 TOP Ö 11 Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt) Sitzungsvorlage NüSt/014/2023 44 TOP Ö 12 IT-Strategie „Lernen und Lehren an städtischen und staatlichen Schulen in Nürnberg im Digitalen Zeitalter“: Personelle, organisatorische und finanzielle Zukunft des Teams Digitale Schule Sitzungsvorlage Ref.IV/033/2023 48 Sachverhalt Ref.IV/033/2023 52 Anlage 1 MIP Ref.IV/033/2023 59 Anlage 2 Personal Ref.IV/033/2023 60 TOP Ö 13 Energiebericht der Stadt Nürnberg Sitzungsvorlage H/081/2023 62 Energiebericht H/081/2023 65 TOP Ö 15 Berufung beratender Mitglieder der Opernhaus-Kommission Sitzungsvorlage 2. BM/037/2023 117 TOP Ö 16 Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der Wohlfahrtspflege im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/028/2023 120

TOP Ö 17 Änderung bei den Abordnungen Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.11.2023 124 TOP Ö 18 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS - FwKES) Sitzungsvorlage FW/004/2023 125 Entscheidungsvorlage FW/004/2023 128 Änderungssatzung FW/004/2023 129 Synopse des Kostenverzeichnisses FW/004/2023 134 TOP Ö 19 Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS - BädGebS) Sitzungsvorlage NüBad/020/2023 138 Sachverhalt_Gebührensatzung NüBad/020/2023 141 Alle_Tarife NüBad/020/2023 143 Änderungssatzung_Gebührensatzung NüBad/020/2023 150 TOP Ö 20 Auflage des Referates III: Festsetzen des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben in Nürnberg per Rechtsverordnung Sitzungsvorlage UwA/010/2023 157 Sachverhalt UwA/010/2023 160 Erläuterungsbericht des WWA Nürnberg UwA/010/2023 162 Lageplan des Überschwemmungsgebietes UwA/010/2023 166 Behandlung der Stellungnahmen (Zusammenfassung) UwA/010/2023 167 Verordnungstext UwA/010/2023 170 TOP Ö 21 Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg Sitzungsvorlage Ref.V/017/2023 174 Sachbericht_Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der FIB 178 Ref.V/017/2023 Anlage_Bericht zur Entwicklung der GU 2014 bis 2025 und Ausgestaltung der FIB 185 Ref.V/017/2023 TOP Ö 22 Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte Sitzungsvorlage SHA/014/2023 196 Sachverhalt_Änderung_Obdachlosenunterkünftesatzung_2024 neu SHA/014/2023 200 ÄnderungObUS_final(6) SHA/014/2023 202 Aktuelle Fassung Obdachlosenunterkünftesatzung_500_625 SHA/014/2023 203 TOP Ö 23 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte (ObdachlosenunterkünfteGebS - ObUGebS) Sitzungsvorlage SHA/012/2023 206 Sachverhalt_Änderung_ObUGebS_2024(2) SHA/012/2023 209 ÄnderungObuGebS_final(3) SHA/012/2023 212 Aktuelle Fassung ObUGebS 500_626 SHA/012/2023 214 TOP Ö 24 Auflage des Referates VII: Erleichterungen für die Gastronomie bei Außenbestuhlungsflächen Sitzungsvorlage LA/029/2023 216 Entscheidungsvorlage LA/029/2023 219

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Stadtrates

Sitzungszeit

Mittwoch, 13.12.2023, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Einführung in den Stadtrat und Vereidigung von

Herrn Michael Kraus

König, Marcus

2. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetrieb Beschluss

Franken-Stadion (FSN) FSN/002/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

3. Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetrieb Beschluss

Franken-Stadion (FSN) FSN/003/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

4. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) SÖR/059/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

5. Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) SÖR/060/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

6. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) SUN/032/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

7. Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) SUN/033/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

8. Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) ASN/010/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

9. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) ASN/011/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

10. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

NürnbergStift (NüSt) NüSt/013/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadträtin Ries, erste Werkleiterin

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

11. Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Beschluss

NürnbergStift (NüSt) NüSt/014/2023

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadträtin Ries, erste Werkleiterin

Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

12. IT-Strategie „Lernen und Lehren an städtischen und staatlichen Beschluss

Schulen in Nürnberg im Digitalen Zeitalter“: Personelle, Ref.IV/033/2023

organisatorische und finanzielle Zukunft des Teams Digitale

Schule

Trinkl, Cornelia

13. Energiebericht der Stadt Nürnberg Bericht

hier: Vorstellung des Berichts H/081/2023

Ulrich, Daniel

14. Starkstromtrasse Juraleitung - Baugrunduntersuchungen

König, Marcus

(Unterlagen werden nachgereiht)

15. Berufung beratender Mitglieder der Opernhaus-Kommission Beschluss

hier: Neubesetzung 2. BM/037/2023

Lehner, Julia, Prof. Dr.

16. Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der Beschluss

Wohlfahrtspflege im Jugendhilfeausschuss J/028/2023

Ries, Elisabeth

17. Änderung bei den Abordnungen

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom

27.11.2023

Auflagen des 3. BM:

18. Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz Beschluss-

von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Auflage

Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS - FwKES) FW/004/2023

19. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Beschluss-

Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS - BädGebS) Auflage

NüBad/020/202

20. Auflage des Referates III: Beschluss-

Auflage

Festsetzen des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben in UwA/010/2023

Nürnberg per Rechtsverordnung

Auflagen des Referates V:

21. Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Beschluss-

Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg Auflage

Ref.V/017/2023

22. Satzung zur Änderung der Satzung über die Beschluss-

Obdachlosenunterkünfte Auflage

SHA/014/2023

23. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Beschluss-

Obdachlosenunterkünfte (ObdachlosenunterkünfteGebS - Auflage

ObUGebS) SHA/012/2023

24. Auflage des Referates VII: Beschluss-

Auflage

Erleichterungen für die Gastronomie bei LA/029/2023

Außenbestuhlungsflächen

25. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 23.11.2023

(im Anschluss an die Etatberatungen), öffentlicher Teil

FSN/002/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Frankenstadion Nürnberg 13.10.2023 öffentlich Gutachten

(FSN)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN)

Anlagen: 1.1 a Prüfbericht BKPV JA 2022 Bericht 1.1 b Prüfbericht BKPV JA 2022 Anlagen 1.2 Jahresabschlussbericht 2022 Dr. Storg

Sachverhalt (WerkA FSN):

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

Der aufgestellte Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN wurde vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.

Sachverhalt (RprA):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 Go durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.

Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Rpr

Ref. I/II

Gutachtenvorschlag (WerkA FSN Ö 13.10.2023): Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 16.05.2023 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 des Eigenbetriebs FSN wird begutachtet.

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetrieb FSN gem. § 25 Abs. 3 EBV.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 27.928.583,01 Euro.

Der Jahresverlust beträgt 2.707.979,37 Euro.

Gutachtenvorschlag (RprA Ö 29.11.2023): Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs FSN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetrieb FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 27.928.583,01 Euro.

Der Jahresverlust beträgt 2.707.979,37 Euro.

Beschlussvorschlag (StR Ö 13.12.2023):

Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs FSN zum 31.12.2022 mit folgendem Ergebnis festgestellt:

  1. Die Bilanzsummer zum 31.12.2022 beträgt 27.928.583,01 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von 2.707.979,37 Euro ab. 3. Der Jahresverlust wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs FSN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekannt gegeben.

FSN/003/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Frankenstadion Nürnberg 13.10.2023 öffentlich Gutachten

(FSN)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN)

Sachverhalt (WerkA FSN):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.

Sachverhalt (RprA):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Rpr

Ref. I/II

Gutachtenvorschlag (WerkA FSN Ö 13.10.2023):

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Gutachtenvorschlag (RprA Ö 29.11.2023):

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR 13.12.2023):

Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 13.10.2023 festgestellten Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

SÖR/059/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Servicebetrieb 20.09.2023 öffentlich Gutachten

Öffentlicher Raum (SÖR)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher

Raum Nürnberg (SÖR)

Anlagen: SÖR Jahresabschluss 2022 mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk

Sachverhalt (WerkA SÖR):

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

Der aufgestellte Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR wurde von der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.

Sachverhalt (RprA):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.

Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage begründet sich aus der Eigenbetriebsverordnung heraus und betrifft kaufmännische Aufgaben ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II / StK

Gutachtenvorschlag (WerkA SÖR Ö 20.09.2023):

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 des Eigenbetriebs SÖR wird begutachtet.

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SÖR gem. § 25 Abs. 3 EBV.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 96.681.856,21 € Der Jahresüberschuss 2022 beträgt 8.193.262,63 €

Gutachtenvorschlag (RprA Ö 29.11.2023):

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SÖR zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 96.681.856,21 € Der Jahresüberschuss 2022 beträgt 8.193.262,63 €

Beschlussvorschlag (StR 13.12.2023)

Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs SÖR zum 31.12.2022 mit folgendem Ergebnis festgestellt:

  1. Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 96.681.856,21 €. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresüberschuss 8.193.262,63 € ab. 3. Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SÖR wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.

SÖR/060/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Servicebetrieb 20.09.2023 öffentlich Gutachten

Öffentlicher Raum (SÖR)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff: Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher

Raum Nürnberg (SÖR)

Sachverhalt (kurz):

Sachverhalt (WerkA SÖR):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.

Sachverhalt (RprA):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage begründet sich aus der Eigenbetriebsverordnung heraus und betrifft kaufmännische Aufgaben ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II StK

Gutachtenvorschlag (WerkA SÖR Ö 20.09.2023):

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Gutachtenvorschlag (RprA Ö 29.11.2023)

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR Ö 13.12.2023)

Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 13.12.2023 festgestellten Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

SUN/032/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Stadtentwässerung und 27.07.2023 öffentlich Gutachten

Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und

Umweltanalytik Nürnberg

Anlagen: Jahresabschluss und Lagebericht SUN 2022 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Prüfungsbericht)

Sachverhalt (WerkA SUN): Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gemäß § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

Der aufgestellte Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN wurde von der ETL Aucon GmbH gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.

Sachverhalt (RprA): Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) auf die Abschlussprüfung nach Art. 107 Abs. 1 GO durch einen externen Abschlussprüfer auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.

Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig (Art. 103 Abs. 1 GO), das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 Abs. 3 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es handelt sich um eine kfm. Angelegenheit ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Dadurch sind keine Diversity-Aspekte betroffen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (WerkA SUN Ö 27.07.2023): Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 26.05.2023 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 des Eigenbetriebs SUN wird begutachtet.

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SUN gem. § 25 Abs. 3 EBV.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 612.535.934,47 Euro Der Jahresgewinn zum 31.12.2022 beträgt 13.629.725,96 Euro

Gutachtervorschlag (RprA Ö 29.11.2023): Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SUN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 612.535.934,47 Euro Der Jahresgewinn zum 31.12.2022 beträgt 13.629.725,96 Euro

Beschlussvorschlag (StR Ö 13.12.2023): Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs SUN zum 31.12.2022 mit folgendem Ergebnis festgestellt:

  1. Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 612.535.934,47 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt zum 31.12.2022 mit einem Jahresgewinn von 13.629.725,96 Euro ab. 3. Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs SUN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.

SUN/033/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Stadtentwässerung und 27.07.2023 öffentlich Gutachten

Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und

Umweltanalytik Nürnberg (SUN

Sachverhalt (kurz): Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.

Sachverhalt (RprA): Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es handelt sich um eine kfm. Angelegenheit ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Dadurch sind keine Diversity-Aspekte betroffen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (WerkA SUN Ö 27.07.2023): Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Gutachtervorschlag (RprA Ö 29.11.2023): Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR Ö 13.12.2023): Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 13.12.2023 festgestellten Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

ASN/010/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 26.07.2023 öffentlich Gutachten

Nürnberg (ASN)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff: Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt

Nürnberg (ASN)

Sachverhalt (kurz):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs ASN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein kommunal-, handels- und eigenbetriebsrechtlicher Vorgang

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. / II

Rpr

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 13.12.2023 festgestellten Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

ASN/011/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 26.07.2023 öffentlich Gutachten

Nürnberg (ASN)

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt

Nürnberg (ASN)

Anlagen: Jahresabschlus von ASN 2022 mit Bestätigung des Abschlussprüfers

Sachverhalt (WerkA ASN)

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

Der aufgestellte Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs ASN wurde von der Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. uneingeschränktem Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.

Sachverhalt (RprA)

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs ASN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.

Für die örtliche Prüfung des Jahresabschusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wrid empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein handels- und eigenbetriebsrechtlicher Vorgang

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I / II

Gutachtenvorschlag (WerkA ASN)

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 24.04.2023 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 des Eigenbetriebs ASN wird begutachtet.

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs ASN gem. § 25 Abs. 3 EBV.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 143.664.711,08 Euro. Der Jahresverlust beträgt 6.716.419,77 Euro.

Gutachtenvorschlag (RprA)

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs ASN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 143.664.711,08 Euro. Der Jahresverlust beträgt 6.716.419,77 Euro.

Beschlussvorschlag (StR)

Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs ASN zum 31.12.2022 mit folgendem Ergebnis festgestellt:

  1. Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 143.664.711,08 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von a 6.716.419,77 Euro ab. 3. Der Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs ASN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.

NüSt/013/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 12.10.2023 öffentlich Gutachten

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt)

Anlagen: Geschäftsbericht 2022

Sachverhalt (WerkA NüSt Ö, 12.10.2023):

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

Der aufgestellte Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nürnberg gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.

Sachverhalt (RprA Ö, 29.11.2023):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Gemäß einer kommunalrechtlichen Sonderregelung übernimmt das Rechnungsprüfungsamt beim NürnbergStift auch die Abschlussprüfung. Der aktuell beim Rpr in Prüfung befindliche Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.

Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Sachverhalt (Stadtrat Ö, 13.12.2023):

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss ist der Stadtrat für die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des NürnbergStifts zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgabe des NüSt ist es, älteren, pflegebedürftigen Nürnbergerinnen und Nürnbergern eine gute Pflege und Lebensqualität im Alter entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensituationen bieten zu können.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Rpr

Gutachtenvorschlag (WerkA NüSt Ö 12.10.2023):

Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 des Eigenbetriebs NüSt wird begutachtet.

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs NüSt gem. § 25 Abs. 3 EBV.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 45.491.780,12 Euro. Der Jahresfehlbetrag beträgt 2.806.030,57 Euro.

Gutachtenvorschlag (RprA Ö 29.11.2023):

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebs NüSt zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 45.491.780,12 Euro. Der Jahresfehlbetrag beträgt 2.806.030,57 Euro.

Beschlussvorschlag (StR Ö 13.12.2023)

Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs NüSt zum 31.12.2022 mit folgendem Ergebnis festgestellt:

  1. Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 beträgt 45.491.780,12 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 2.806.030,57 Euro ab. 3. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs NüSt wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.

NüSt/014/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 12.10.2023 öffentlich Gutachten

Rechnungsprüfungsausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt)

Sachverhalt (WerkA NüSt Ö 12.10.2023):

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom Rpr geprüft und freigegeben.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.

Sachverhalt (RprA Ö 29.11.2023):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Sachverhalt (StR Ö 13.12.2023):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgabe des NüSt ist es, älteren, pflegebedürftigen Nürnbergerinnen und Nürnbergern eine gute Pflege und Lebensqualität im Alter entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensituationen bieten zu können.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Rpr

Gutachtenvorschlag (WerkA NüSt Ö 12.10.2023):

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Gutachtenvorschlag (RprA Ö 29.11.2023)

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR Ö 13.12.2023)

Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 13.12.2023 festgestellten Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

Ref.IV/033/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff: IT-Strategie „Lernen und Lehren an städtischen und staatlichen Schulen in Nürnberg im Digitalen Zeitalter„: Personelle, organisatorische und finanzielle Zukunft des Teams Digitale

Schule

Sachverhalt (kurz):

Seit Beschluss des Stadtrates vom 15.02.2017 wird die Strategie "Lernen und Lehren an städtischen und staatlichen Schulen in Nürnberg im Digitalen Zeitalter" umgesetzt. Seitdem sind die Aufgaben - und damit auch das zur Erfüllung erforderliche Personal - stetig angewachsen.

Das Projekt "IT-Infrastruktur an Schulen", das als Teil der Strategie gebildet wurde und dem die ehemalige Einheit "HVE/EDV" bzw. "3.BM/EDV" zugeordnet wurde, ist vorgesehen bis 12/2024; zahlreiche Stellen, die im Rahmen des IT-Administrationsförderprogramms geschaffen wurden, sind bis dahin befristet. Da Schul-IT jedoch eine dauerhafte Aufgabe bleiben wird, wurde in der Weiterentwicklung der IT-Strategie in 09/2021 bereits die Verstetigung beschlossen.

Mit dieser Vorlage sollen folgende Aspekte dargestellt werden: Die Bildung einer Einheit Informationssicherheit Schule (s. auch Stellenschaffungsanträge zum Haushalt 2024), Ende des Projekts und struktureller Aufbau des Teams Digitale Schule (Ref.IV/IT), geplante erforderliche Entfristungsanträge und Folgekostenpauschale. Zudem wurde die Änderung des BaySchFG beschlossen, sodass ab 2025 mit einer Beteiligung des Freistaats an Kosten für IT- Administration in Aussicht steht; und im aktuellen Koalitionsvertrag der Landesregierung sind erste Grundlagen einer 1:1-Ausstattung für Schülerinnen und Schüler enthalten. Die aktuellen Informationen dazu sollen vorgestellt werden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten 9.172.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten 5.890.000 € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten 3.282.000 € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: DPK nach Entfristungen; Förderungen (Sachkosten) noch nicht absehbar, ggf. DigitalPakt 2.0; künftig voraussichtl. bis zu 50% Beteiligung des FS an Kosten f. Wartung&Pflege, konkrete Zahlen stehen aus

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

DiP

Die Verwaltung schlägt auf Basis des dargestellten Sachverhalts folgenden Beschluss vor:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Entwicklungen im Bereich der Schul-IT zu berichten.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen im Regelbetrieb zu verstetigen und die dafür erforderlichen Beschlüsse für die Abstimmung in den jeweiligen Gremien vorzubereiten.

  3. Die beantragte Folgekostenberechnung (Sach- und Personalkosten) wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird damit beauftragt, bei Entwicklungen (sowohl im Hinblick auf Fördergelder als auch technologisch-pädagogisch) entsprechend zu berichten und ggf. Finanzbeschlüsse herbeizuführen.

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, ein bedarfsorientiertes Outsourcing von (unterstützenden) Dienstleistungen zu prüfen, auf Basis dieser Prüfung ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten und im Gremium vorzulegen.

Schul-IT in Nürnberg

Personelle, organisatorische und finanzielle Zukunft des

Teams Digitale Schule

Vorlage im Stadtrat am 13. Dezember 2023

Abbildung 1

Abbildung 2

Inhalt

  1. Team Digitale Schule (Ref. IV/IT) ................................................................................................................................... 3 1.1. Teamstruktur ............................................................................................................................................................ 3 1.2. Informationssicherheit Schule .................................................................................................................................. 3 1.3. Entfristungen ............................................................................................................................................................ 4 2. Finanzen ......................................................................................................................................................................... 5 2.1. Kosten ab 2025 ........................................................................................................................................................ 5 2.2. Anteilige Refinanzierung ab 2025 ............................................................................................................................ 6 2.3. 1:1-Ausstattung ........................................................................................................................................................ 7

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Titelbild © geralt, Pixabay (https://pixabay.com/photos/digitization-transformation-hand-4667376/)

1. Team Digitale Schule (Ref. IV/IT)

1.1. Teamstruktur

Seit dem Beschluss der IT-Strategie „Lernen und Lehren an städtischen und staatlichen Schulen in Nürnberg im digitalen Zeitalter“ in der Stadtratssitzung am 15.02.2017 wurde im Schulausschuss am 19.10.2018, am 16.10.2020 und am 16.12.2022 sowie am 03.03.2021 im Ferienausschuss und am 29.09.2021 im Stadtrat über den Stand der Umsetzung, Erfolge und Herausforderungen berichtet. In der Sitzung vom 21.09.2021 wurde beschlossen, den Projektzeitraum zur Umsetzung der Strategie zu verkürzen (bis 12/2024 anstelle von 12/2026) und anschließend einen verstetigten Regelbetrieb folgen zu lassen. Die Verwaltung wurde damit beauftragt, einen Vorschlag zur Verstetigung der Schul-IT vorzubereiten und im Entscheidungsgremium vorzustellen. An dieser Stelle soll zunächst über die im Projektzeitraum gewachsenen Strukturen berichtet werden.

Das „Team Digitale Schule“ – organisatorisch innerhalb von Ref. IV in der Abteilung „Bau, Digitales, strategische und zentrale Aufgaben (BDSZ)“ angesiedelt - hat sich zwischenzeitlich als Einheit etabliert und ist in den Schulen, der Stadtverwaltung und auch im interkommunalen Austausch ein Begriff. Darüber hinaus besteht ein konstruktiver Austausch auf Arbeitsebene mit den Schulaufsichten, den kommunalen Spitzenverbänden und den beteiligten Ministerien. Ziel der internen Organisation war, eine effektive und effiziente Zusammenarbeit und gute Kommunikationswege mit allen Beteiligten zu schaffen. Dabei hat man sich im Aufbau der Einheit u.a. auch an Funktionen und der Struktur bei der städtischen IT orientiert – angepasst an die Besonderheiten der schulischen Bildungsinfrastruktur. Hierbei hat sich die Spezialisierung in zwei Bereiche „Strategie und Pädagogik“ sowie „Betrieb und Infrastruktur“ als effiziente Arbeitsteilung erwiesen.

Der Bereich „Strategie / Pädagogik“ zielt auf die Zusammenarbeit mit den Schulen ab. Entscheidungen im Hinblick auf technische Aspekte werden durch enge Einbindung der Pädagogik (Abordnungen von Lehrkräften, Stellenanteile bei SchA/SchB) und auch durch Einbeziehung von IPSN getroffen, um aktuelle Bedürfnisse sowie praktische Anforderungen des pädagogischen Personals abzudecken. Über einen IT-Architekten fließen aktuelle technologische Trends ein, welche die schulische Infrastruktur optimieren und die Systeme insgesamt nutzerfreundlich(er) und effizienter gestalten. Für alle genannten Anforderungen und die konkrete Ansprache an den „Kunden“ Schule wurde darüber hinaus ein Kundenmanagement eingeführt.

Daneben sorgt der Bereich „Betrieb / Infrastruktur” dafür, dass die benötigte Technik an die Schulen kommt und auch funktioniert. In der hier verorteten IT-Technikgruppe wurden zuletzt Teamstrukturen mit Fachkarrieren eingeführt (POA vom 21.06.2022); in den Frontend-Teams erfolgt der Einsatz direkt an den Schulen, im sogenannten Backend werden Geräte über zentrale (Cloud-basierte) Systeme verwaltet und entwickelt. Der Helpdesk dient als technischer Ansprechpartner für die Schulen und verknüpft die drei anderen Teilbereiche miteinander. Um für eine weitere Verbesserung – ohne personelle Erweiterungen – zu sorgen, wurden diverse Eigenprogrammierungen vorangetrieben (z.B. App für Schulen zur Ticketmeldung, Bedarfsmeldung, Account-Verwaltung etc.; Datenbanken; Fernwartungstool).

Die beiden Bereiche werden jeweils von einer Leitung gesteuert und arbeiten eng zusammen. Zudem wurde in beiden Bereichen eine Ebene zur Koordination diverser IT-Prozesse und -Projekte eingeführt.

In Zusammenarbeit mit DiP werden derzeit bereits im Hinblick auf die zukünftige Verstetigung nach Projektende die organisatorischen Strukturen überprüft. Die Vorlage im zuständigen Ausschuss ist für Anfang 2024 geplant.

1.2. Informationssicherheit Schule

In Nürnberg sind insgesamt 141 Schulen an über 100 Standorten mit ungefähr 70.000 Personen im Rahmen der Informationssicherheit zu betrachten. Bedingt durch die unterschiedlichen Schularten und die sukzessive, z. T. unter zeitlichem Druck (Covid-19-Pandemie) ausgerollte und implementierte Ausstattung sowie Vernetzung im Rahmen der IT-Strategie sind die Schulen digital zum Teil sehr heterogen aufgestellt; zudem erfordert die Pädagogik eine bestmögliche Ausstattung auf Höhe aktueller technologischer Entwicklungen und sorgt so für eine hohe Dynamik der Systeme. Maßnahmen zur Absicherung z.B. durch Rahmenvereinbarungen und organisatorische Regelungen sind angesichts des Personenkreises leider nur begrenzt möglich, auch bedingt durch die Zuständigkeiten bezüglich der staatlichen Schulen. Die Summe der schulischen digitalen Endgeräte beläuft sich auf derzeit ca. 55.000. In den kommenden Jahren werden die Anforderungen an die Absicherung der Systeme jedoch noch steigen, da zu erwarten

ist, dass jede Schülerin / jeder Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe ein privates digitales Endgerät in der Schule nutzen wird – demnach ca. 50.000 Geräte, auf die man ggf. weder technisch noch rechtlich Zugriff haben wird, die jedoch faktisch einen gewissen Zugang zu den Systemen benötigen werden (1:1-Ausstattung, s. hierzu auch Punkt 2.3.).

Zuletzt kam es Ende 2022 / Anfang 2023 zu einigen gravierenden Sicherheitsvorfällen im Bereich Schulen; ein weiterer Angriff wurde in den Pfingstferien 2023 verzeichnet. Zusätzlich mehren sich kleinere Sicherheitsvorfälle mit Phishing- Kampagnen oder privaten Endgeräten, die mit Schadprogrammen kompromittiert sind und durch die User (in der Regel aus Unwissenheit) in schulische Netze eingebunden wurden. Diese Angriffe konnten zwar relativ schnell und (bislang) ohne Folgeschäden behoben werden, aber aufgrund dünner Personaldecke nur unter erheblicher Zusatzbelastung und dank der konstruktiven Kooperation aller beteiligten Stellen. Gemäß städtischer IT-Sicherheit und Audit der externen Partner besteht hier dringender personeller Nachbesserungsbedarf. Das BSI warnt vor einer Zunahme von Angriffen im öffentlichen Bereich (BSI - Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland)1. Davon ist auch der Schulbereich betroffen (so zuletzt bspw. in Basel,2 in Karlsruhe3 oder auch im Landkreis München4 mit massiven und z.T. langwierigen Folgen).

Es ist daher unerlässlich, den Bereich Informationssicherheit Schule personell zu verstärken. Derzeit verfügt der Bereich nur über Kapazität im Umfang von 0,5 VK für IT-Sicherheit und 0,5 VK für Datenschutz. Entsprechende Stellenschaffungen wurden zum Haushalt 2024 beantragt und am 23.11.2023 vom Rat der Stadt Nürnberg beschlossen. Ziel ist der Aufbau eines entsprechenden Expertenteams „Informationssicherheit und Datenschutz an Schulen”. Dieses soll, in enger Abstimmung mit Ref. IV/IT und Ref. I/II-ISB sowie -DSB, strategische Schutzmechanismen (weiter-)entwickeln und operativ umsetzen; generell muss im akuten Sicherheitsvorfall die erforderliche Reaktionsfähigkeit gewährleistet werden.

Resultierend aus den Erfahrungen der bisherigen Sicherheitsvorfälle erfolgten bereits Mitte 2023 organisatorische Anpassungen. Um Hierarchieebenen zu reduzieren und schnellere Reaktionszeiten zu erzielen, wurde die Funktion „Informationssicherheit Schule” aus dem Team Digitale Schule herausgelöst und als eigene Organisationseinheit innerhalb von Ref. IV implementiert. Dies soll, in Analogie zu den zentralen städtischen Strukturen, auch ein unabhängigeres und effizientes Handeln der Zuständigen ermöglichen.

(EXKURS: Die Firma G Data, die im Auftrag der Stadt einen Onboarding-Workshop mit Ref. IV/IT durchgeführt hat, vermerkt in ihrem Ergebnisbericht, dass für IT-Teams ein Personalschlüssel von 5% gemessen am Gesamtpersonal angestrebt werden sollte.

1.3. Entfristungen

Im September 2021 wurde durch den Stadtrat bereits die Verstetigung der Schul-IT beschlossen. Selbst nach Abschluss der (inhaltlichen) Bausteine der IT-Strategie wird IT im Bereich Schule eine dauerhafte Aufgabe bleiben – die geschaffenen Systeme müssen gepflegt und der dauerhafte Betrieb der aufgebauten Strukturen gewährleistet werden. Darüber hinaus nimmt die Anzahl an Schulen im Stadtgebiet weiterhin zu. Und neben dem Erhalt des bisher geschaffenen Status quo sollte auch eine laufende Weiterentwicklung auf Basis neuer pädagogischer oder technologischer Standards erfolgen. Die genannten Aufgaben erfordern dauerhaft eine gesicherte Personaldecke für eine professionelle Umsetzung.

Derzeit sind im Team Digitale Schule 6 Stellen bis zum ursprünglich geplanten Projektende (12/2026) befristet; weitere 17 Stellen wurden über das Förderprogramm BayARn befristet geschaffen (12/2024). Wenn diese befristeten Stellen nicht dauerhaft entfristet werden, fallen Leitung und Koordination weg. Angesichts der massiv eingeschränkten Technik- Kapazitäten wird dann ein regulärer Betrieb der schulischen Systeme nicht mehr gewährleistet.

Ref. IV/IT wird daher im Rahmen der für Anfang 2024 terminierten Einbringung eines Vorschlags zur Ausgestaltung des verstetigten Regelbetriebs die Entfristung der Stellen beantragen. Dabei sollten auch die bis 12/2026 befristeten (Leitungs-)Stellen berücksichtigt werden, um abgesicherte Strukturen zu schaffen. Dies bedeutet zwar eine dauerhafte

1 Klar-Link: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html (zuletzt abgerufen am 17.11.2023). 2 Klar-Link: https://www.heise.de/news/Gescheiterte-Erpresser-posten-Daten-Basler-Schueler-9056730.html (zuletzt abgerufen am 17.11.2023). 3 Klar-Link: https://www.karlsruhe.de/stadt-rathaus/aktuelles/meldungen/stadt-karlsruhe-informiert-ueber-hackerangriff-auf-schulen (zuletzt abgerufen am 17.11.2023). 4 Klar-Link: https://www.datensicherheit.de/ransomware-cyber-angriffe-75-schulen-bayern (zuletzt abgerufen am 17.11.2023).

finanzielle Belastung des städtischen Haushalts – demgegenüber steht aber eine bereits gesetzlich verankerte, dauerhafte anteilige Co-Finanzierung durch den Freistaat (s. Punkt 2.2.).

Zum Haushalt 2018 wurden auch in anderen Dienststellen (IT, H, ZD) Kapazitäten eigens für die Umsetzung der IT- Strategie „Lernen und Lehren an städtischen und staatlichen Schulen in Nürnberg im digitalen Zeitalter“ geschaffen, überwiegend ebenso befristet bis 12/2026. Auch hier ist zu gegebener Zeit zu prüfen, ob eine dauerhafte Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2. Finanzen

2.1. Kosten ab 2025

PERSONELL:

Mit der Verstetigung der Schul-IT und den Entfristungen der betroffenen Stellen geht auch die Verstetigung der Personalkosten einher. Alle derzeit im Team Digitale Schule vorhandenen Planstellen, die bereits zum Haushalt 2024 beantragten Stellenschaffungen sowie die Gesamtkosten auf Grundlage der Durchschnittspersonalkosten 2023 sind der Anlage II zu entnehmen.

Eine Erhöhung der dort genannten (Gesamt-) Kosten ist aus den folgenden Gründen denkbar:

Punkt 2.3.)

Es ist bereits deutlich abzusehen, dass der Übergang in den Regelbetrieb nur unter Beibehaltung der personellen Ausstattung des Teams Digitale Schule möglich ist. Nicht nur ist der Personalschlüssel schon jetzt, gemessen an den Aufgaben, knapp bemessen (z.B. Steigerung der Ticketzahlen in 2023 um bis zu 200%) – auch müssen nach der erfolgreichen Erstinstallation und -ausstattung die geschaffenen Systeme laufend gepflegt werden, sowohl im Hinblick auf Hard- und Software als auch auf Netze. Nicht zu unterschätzen ist auch der dauerhaft erforderliche Support für die Anwenderinnen und Anwender.

Ein deutliches Signal dahingehend stellt die 2023 beschlossene Gesetzesänderung zur Mitfinanzierung durch den Freistaat dar (s. Punkt 2.2.). Basis für die Berechnung der kommenden Jahre sind hier die aktuellen Ist-Kosten – das Kultusministerium geht also ebenfalls davon aus, dass sich die durchschnittlichen Kosten in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht verringern werden.

SACHLICH / INHALTLICH:

Mit den Mitteln, die der Stadtrat für das Projekt 2017 freigegeben hat – ergänzt/refinanziert durch verschiedene Förderprogramme – werden die bestehenden Schulen in Nürnberg bis zum Projektabschluss Ende 2024 (Restarbeiten mit Mittelübertragungen bis 2026) grundsätzlich für einen Unterricht mit digitalen Hilfsmitteln vorbereitet sein. Dies betrifft die Breitbandanbindung, die Vernetzungen in den Gebäuden und die Ausstattung mit Hardware (Präsentationssysteme, Lehrerarbeitsplatz, Endgeräte).

Mit Fertigstellung dieser Grundlagen beginnt die Überführung der Schul-IT in Nürnberg in den Regelbetrieb, d.h. die laufende Wartung und Pflege der Systeme/Geräte sowie der Austausch von Geräten im Rahmen des technischen Lebenszyklus (Beispiele: Tablet modellabhängig < 5 Jahre, Laptop 5 Jahre, Dokumentenkamera 6 Jahre, Beamer 10 Jahre). Darüber hinaus müssen technische Mängel behoben bzw. defekte Geräte ersetzt werden. Da die Ausstattung bereits seit 2018 sukzessive läuft, werden die dauerhafte Betreuung und der Geräteaustausch bereits ab 2025 voll zum Tragen kommen. Die resultierenden, auf Basis von Erfahrungswerten geschätzten Kosten sind in Anlage I aufgelistet. Dabei sind nicht zu kalkulierende Kostensteigerungen durch veränderte Marktpreise für Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt. Wichtig: Diese Kosten basieren auf dem Erhalt des Status quo, nicht auf einer Ausweitung.

Diese Mittel sollen über eine neu angelegte jährliche MIP-Pauschale i.H.v. 5,89 Mio. Euro im städtischen Haushalt gedeckt werden, welche bereits mit Ref. I/II abgesprochen und beantragt wurde. Für anstehende Ausschreibungen (mit teils längerer Rahmenvertragsbindung) müssen bereits jetzt Mittelzusagen über 2024 hinaus getroffen werden.

Die in der Folgekostenberechnung angegebenen Mittel, sowohl personell wie auch inhaltlich, können aller Wahrscheinlichkeit nach zum Teil über Fördergelder refinanziert werden.

2.2. Anteilige Refinanzierung ab 2025

PERSONELL:

Gemäß der Ankündigung seitens der Staatsregierung wurde im August 2023 eine Änderung des BaySchFG in Kraft gesetzt (GVBl. 2023 S. 445 - Verkündungsplattform Bayern):5

„Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025 bei der Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur durch Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisungen wird als Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr bemessen und durch das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung geregelt. Grundlage für die erstmalige Bemessung ist die Hälfte der Gesamtsumme der nach einer Erhebung bei den kommunalen Körperschaften angefallenen notwendigen Ist-Kosten. Die Höhe des Pauschalbetrags soll nach Schulart und Größe der Schule gestaffelt werden. Sie ist im Abstand von jeweils drei Jahren durch eine Erhebung der notwendigen Ist-Kosten zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.“

Ref. IV/IT konnte als Vertreter des Städtetags an den vorbereitenden Sitzungen im StMUK teilnehmen und darauf hinwirken, dass alle tatsächlich anfallenden Kosten für Wartung und Pflege der Schul-IT in die anteilige Beteiligung des Freistaats ab 2025 einfließen. In Q1/2024 werden bei 244 Sachaufwandsträgern in Bayern die realen Kosten erfasst, gemittelt und daraus ein Pauschalbetrag pro Schüler für 2025 festgelegt, an dem sich der Freistaat hälftig beteiligen wird. Für berufliche Schulen und Sonderförderzentren wird es einen Aufschlag geben. Festgelegt ist auch die Neuerhebung der realen Kosten jährlich in den ersten drei Jahren, dann im Drei-Jahresrhythmus.

Es werden hier alle Kosten für Personal, externe Dienstleistungen und Werkzeuge/Dienste (Software) erfasst, die der Wartung und Pflege des Gesamtsystems dienen. Im Fall der Stadt Nürnberg bedeutet dies die gesetzlich verankerte Zuweisung für nahezu alle Stellen des Teams Digitale Schule (siehe Anlage II) und anteilig (da meist auch in nichtschulischen Projekten beschäftigt) die o.g. Stellen in anderen Dienststellen. Zudem sind voraussichtlich auch zentrale Systeme des Gerätemanagements inkludiert.

SACHLICH / INHALTLICH:

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist das Nachfolgeprogramm der auslaufenden Förderung als „Digitalpakt 2.0 für Schulen mit einer Laufzeit bis 2030” festgeschrieben. Derzeit laufen die Bund-Länder-Verhandlungen, es ist aber davon auszugehen, dass ein Folgeprogramm aufgesetzt wird, das erneut die finanzielle Unterstützung der Kommunen bei der Digitalisierung der Schulen vor allem im Bereich Vernetzung und Hardware-Ausstattung vorsieht.

Angaben über mögliche Förderquoten bzw. -beträge lassen sich leider aktuell nicht treffen. Zudem ist rein zeitlich eine „Förderlücke“ zwischen Ende des DigitalPakts 1 und dem Beginn eines Folgeprogramms zu befürchten. Ref. IV geht jedoch von einer spürbaren Entlastung/Refinanzierung des städtischen Haushaltes im Hinblick auf die neue jährliche Pauschale für Schul-IT (siehe Anlage I) aus. Ref. IV geht weiterhin davon aus, dass die beiden großen Posten (weitere Finanzierung der Schüler- bzw. Lehrerdienstgeräte / Austausch am Ende des „life cycle”) in einem Digitalpakt 2.0 berücksichtigt sind bzw. anderweitig (siehe nachfolgend 1:1-Ausstattung) geregelt werden.

5 Klar-Link: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-445/ (zuletzt abgerufen am 17.11.2023).

2.3. 1:1-Ausstattung

Im gerade veröffentlichten Koalitionsvertrag der bayerischen Staatsregierung ist die Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mit digitalen Endgeräten bis „spätestens” 2028 verankert. Es ist demnach damit zu rechnen, dass bereits ab dem kommenden Jahr mit der Ausstattung begonnen wird, konkrete Ausführungen liegen dazu jedoch noch nicht vor. In einem Schulversuch („Digitale Schule der Zukunft”) testet das StMUK an ca. 300 Schulen derzeit das Vorgehen, in dem über eine direkte Förderung an die Eltern (aktuell € 300) die Geräte privat beschafft werden müssen. Die Geräte sind entsprechend nicht in der Hand des Sachaufwandsträgers und müssen dementsprechend auch als Privatgeräte klassifiziert werden.

Die Stadt Nürnberg hat mehrfach die Entscheider im Ministerium darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Konzept eine Vielzahl von Fragen offenbleiben, die auch finanziell relevant werden können:

bei (erfolgreichen) Hackerangriffen

ware / Apps auf privaten Geräten? etc.)

Eine Liste der Fragen wurde dem StMUK über den Städtetag im Auftrag der acht größten bayerischen Städte übersandt, eine Antwort steht aus.

Das Thema ist hier unter dem Bereich Kosten erwähnt, da Ref. IV an dieser Stelle darauf hinweisen möchte, dass dieses Projekt finanzielle Folgen nach sich ziehen wird, die derzeit nicht abzusehen sind. Es wäre auch denkbar, dass, anders als im Schulversuch, eine geförderte Anschaffung der Geräte über die Sachaufwandsträger zum Tragen kommt (analog zu den Leihgeräten und Lehrerdienstgeräten). Dies würde bei Ref. IV/IT eine Verdopplung der zu betreuenden Geräte bedeuten mit den entsprechenden Konsequenzen für die personelle Ausstattung und Dimensionierung der Systeme. Derzeit ist in der Finanzplanung in Anlage I nur der Hinweis auf die erforderlichen Mittel für die Refinanzierung der 2020/2021 beschafften Leihgeräte enthalten.

Schul-IT in Nürnberg

Personelle, organisatorische und finanzielle Zukunft des Teams Digitale Schule

Vorlage im Stadtrat am 13. Dezember 2023

Anlage I: Folgekostenberechnung: jährliche (MIP-) Pauschale, Stand 01/2023

Bereich Maßnahme Planansatz 2024 Planansatz einmaliger einmaliger einmaliger Anmerkungen; mögliche Gegenfinanzierung
ab 2025 Planansatz Planansatz Planansatz
jährlich 2025 2026 2027
Infrastruktur Folgekosten Pflege städtischer Backbone / Mesh-Netz, Glasfaseranbindung / / / / / Prüfung durch IT nötig *
Zentrale Strukturen Verwaltung: Rechenzentrum (Erweiterung für Schulen), Lizenzen Pädagogik: Cloud-Management, Provider, Firewall etc. 964.267 1.400.000 z.T. BaySchFG, ggf. auch DigitalPakt 2.0?
Vernetzung Netzpflege, Folgekosten für Austausch von Komponenten etc. 580.650 700.000 / / / DigitalPakt 2.0?
Beschaffung Austausch von Geräten (ohne Erweiterung / zusätzlichen Ausbau), Wartung, Reparaturen, Ersatzteile etc. 3.369.000 3.790.000 2.750.000 / 5.800.000 DigitalPakt 2.0? ggf. Folge- programm SoLe / SoLD? **
SUMME 4.913.917 5.890.000 2.750.000 / 5.800.000

Planansatz

2024

Anmerkungen; mögliche

Gegenfinanzierung

Hinweise:

* Das Mesh-Netz und die zentralen Backbone-Knoten wurden für die Schulen erweitert – hier wurden die städtischen Strukturen erneuert und ausgebaut. Da die Systeme bei IT in Betreuung sind, werden etwaige Betreuungs-/Austauschbedarfe dort geprüft und festgesetzt.

** Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob Folgeförderungen seitens Bund und/oder Freistaat geplant sind; die einmaligen Ansätze in 2025 und 2027 stehen daher unter Vorbehalt und wären abhängig von den Entwicklungen zu prüfen. Ohne Förderungen droht faktisch der Wegfall.

Schul-IT in Nürnberg

Personelle, organisatorische und finanzielle Zukunft des Teams Digitale Schule

Vorlage im Stadtrat am 13. Dezember 2023

Anlage II: Stellenplan-Auszug: aktuell vorhandene Stellen und beantragte Stellenschaffungen zum HH 2024

Stellennr. Funktionsbezeichnung VK-Anteil Befristung mögliche anteilige Gegenfinanzierung (konkretere Informationen derzeit offen)
Team Digitale Schule
040.0040 PROJEKTLEITER/IN IT-STRATEGIE 1,00 12/2026 ggf. BaySchFG*
040.0045 KOORDINATOR/IN IT-PROZESSE 1,00 12/2026 BaySchFG
040.0050 VERWALTUNGSFACHKRAFT 1,00 12/2026
040.0055 SACHBEARBEITER/IN 1,00
040.0060 SACHBEARBEITER/IN 1,00 12/2026
040.0062 VERWALTUNGSFACHKRAFT 0,75 12/2026
040.00664 IT-KOORDINATOR/IN PROJEKTE 1,00 12/2024 – BayARn** ggf. BaySchFG
040.00665 IT-KOORDINATOR/IN PROJEKTE 1,00 12/2024 – BayARn ggf. BaySchFG
040.00667 IT-KOORDINATOR/IN PROJEKTE 1,00 12/2024 – BayARn ggf. BaySchFG
040.0070 KOORDINATOR/IN DER EDV-GRUPPE 1,00 BaySchFG
040.0074 FACHINFORMATIKER/IN SUPPLY-CHAIN MANAGEMENT 1,00 BaySchFG
040.00801 TEAMLEITUNG FRONTEND NORD 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.00802 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00803 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00804 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00805 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00806 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.00807 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.NEU FACHINFORMATIKER/IN 1,00 zum HH 2024 geschaffen BaySchFG
040.00811 TEAMLEITUNG FRONTEND SÜD 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG

mögliche anteilige Gegenfinanzierung

(konkretere Informationen derzeit offen)

040.00812 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG

040.00813 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00814 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.00815 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.00816 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00817 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00821 TEAMLEITUNG BACKEND/LABOR 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.00822 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00823 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00824 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00825 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00826 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00831 TEAMLEITUNG HELPDESK 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.00832 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 BaySchFG
040.00833 FACHINFORMATIKER/IN 0,75 BaySchFG
040.00834 FACHINFORMATIKER/IN 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.0101 OPERAT. ANFORDERUNGSMANAGER/IN 1,00 12/2026 ggf. BaySchFG
040.0104 IT-ARCHITEKT/IN 1,00 12/2024 – BayARn BaySchFG
040.0105 ANFORDERUNGSMANAGER/IN 1,00 12/2024 – BayARn ggf. BaySchFG
040.0106 APPLICATION MANAGER/IN 1,00 12/2024 – BayARn ggf. BaySchFG
040.0107 IT-KUNDENMANAGER/IN 1,00 12/2024 – BayARn ggf. BaySchFG
040.0108 IT-KOORDINATOR/IN PROJEKTE 1,00 12/2024 – BayARn ggf. BaySchFG
Team Informationssicherheit und Datenschutz an Schulen
040.NEU TEAMLEITUNG 1,00 zum HH 2024 geschaffen BaySchFG
040.NEU SACHBEARBEITER/IN 1,00 zum HH 2024 geschaffen BaySchFG
040.01730 SB DATENSCHUTZ SCHULE 0,50 BaySchFG
040.01735 SB IT-SICHERHEIT SCHULE 0,50 BaySchFG
SUMME (beider Teilbereiche) 44,50

Gesamtkosten (DPK): ca. 3.282.000 € pro Jahr

* Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) ** Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn)

H/081/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Bericht

Betreff:

Energiebericht der Stadt Nürnberg

hier: Vorstellung des Berichts

Anlagen: Energiebericht

Sachverhalt (kurz):

Der Energiebericht 2023 informiert über die Entwicklung des Verbrauchs von Energie- und Wasser sowie der dazugehörigen Kosten und CO -Emissionen der städtischen Liegenschaften und Eigenbetriebe. Außerdem werden Informationen zur Gasmangelsituation, zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Verwendung erneuerbarer Energien sowie wichtige Handlungsfelder und Projektbeispiele der Jahre 2021 und 2022 dargestellt.

Der Energiebericht ist im Internet auf der Seite des Kommunalen Energiemanagements Kommunales Energiemanagement - Hochbauamt (nuernberg.de) bzw. im Ratsinformationssystem verfügbar.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage H/081/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Bericht ist nicht diversity-relevant.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage H/081/2023

Energiebericht

Abbildung 3

Impressum

Herausgeber Stadt Nürnberg

Planungs- und Baureferat Bauhof 9 90402 Nürnberg

Redaktion Hochbauamt

Sachgebiet Kommunales Energiemanagement und Bauphysik

Marientorgraben 11 90402 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 – 36 77 Telefax: 0911 / 231 – 76 30

Gestaltung Wolfgang Keller

Erschienen Oktober 2023

Titelbild Grafik Nachhaltigkeit

„Unsere Welt bleibt kompliziert“ - zum Verwaltung aber schon lange eingeleitet. Wir werden uns der Debatte über lange bekannten menschengemachten „Niedertemperaturfähigkeit“ stellen und Klimawandel treten erneut ebenso lange Seit mehreren Jahrzehnten widmet sich daraus Schlüsse für unsere Standards bekannte geostrategische Herausforde- die Stadtverwaltung aktiv der Aufgabe, ziehen müssen. „Niedertemperaturfärungen für die Energieversorgung hinzu. koordiniert durch das Hochbauamt mit hig“ sind einerseits Gebäude, die wirt- Mit dem russischen Angriffskrieg gegen dem Kommunalen Energiemanagement schaftlich sinnvoll mit Wärmepumpen die Ukraine und dem wieder einmal hei- und unter tatkräftiger Mitwirkung aller beheizt werden können, andererseits ßesten Sommer aller Zeiten wurde erneut Dienststellen und Eigenbetriebe. Immer fernwärmebeheizte Gebäude, die ausund überdeutlich klar, dass es ein „weiter mehr rückt, nach dem Entwickeln von reichend gut gedämmt sind, um das so“ in Energiefragen nicht geben wird. Strategien, Szenarien, Konzepten und Fernwärmenetz mit Vorlauftemperatu- Deshalb müssen dauerhafte Veränderun- Sanierungsfahrplänen, die Notwendig- ren von 90°C oder weniger (statt heute gen jetzt auf den Weg gebracht und die keit in den Vordergrund, die Klimaneutra- bis 120°C) betreiben zu können. Weichen klar in Richtung defossilisierte lität des städtischen Gebäudebestandes Energieversorgung und für die unver- entsprechend der Stadtratsbeschlüsse So wird der Fokus, anders als bisher, auf meidliche Anpassung an den Klimawan- und der gesetzlichen Vorgaben konkret die Defossilisierung der Energieträger del gestellt werden. Mit der Nutzung von und fristgerecht umzusetzen. gelegt werden müssen. Die Energie- Wind, Sonne und Erdwärme machen wir träger zur Fernwärmeerzeugung soluns unabhängig von fossilen Energien Wesentliche Bestandteile zur Zielerrei- len schnellstmöglich klimaneutral sein, und den Despoten dieser Welt. chung sind die Umstellung sowohl der das Fernwärmenetz ausgebaut und Strom- als auch der Wärmeversorgung Wärmepumpenlösungen, dort, wo sinn- Der professionelle Umgang der Stadt- für die städtischen Gebäude auf erneu- voll, umgesetzt werden. Aber auch die verwaltung bei der Bewältigung der erbare Energien. Mit dem Ausstatten energetische Sanierung, also in etwa die Energiemangelsituation, ausgelöst durch unserer Dachflächen mit Solarstroman- Halbierung der bisherigen Wärmeverden Abbruch russischer Gaslieferungen, lagen mit Unterstützung der N-ERGIE bräuche, wird nicht außer Acht gelassen, hat erneut gezeigt, dass wir auch in Kri- sind wir da in Bezug auf Strom bereits auf mit der Priorisierung auf die sogenannsensituationen handlungsfähig sind und einem erfolgreichen Weg zur „echten“ ten „Worst Performing Buildings“, also drohende eskalierende Kosten durch Eigenstromversorgung. auf die Großverbraucher. Dabei spielt das stadtweite gemeinsame Anstrengungen Inzwischen steht auch das Programm wirtschaftliche Optimum zur Erreichung in einem akzeptablen Rahmen halten zur technischen Umrüstung der städ- der „Niedertemperaturfähigkeit“ ebenso konnten. Für den enormen Rückhalt in tischen Gebäude von „fossil“ auf „re- eine Rolle, wie die generelle Notwendigder gesamten Verwaltung und die starke generativ“. Dazu gehört aber nicht keit zur Reduzierung der Energieverbräu- Unterstützung auf allen Ebenen bedanke allein Anlagentechnik, es geht auch che, um erneuerbare Energien in ausreiich mich ganz herzlich! um Wärmedämmung und Gebäude- chender Menge und zu angemessenen kühlung. Die bauliche Anpassung ver- Preisen bereitstellen sowie dann den Der Pfad weg von Öl und Gas ist also ursacht den größten zeitlichen und Restbedarf mit klimaneutralen Energiebetreten. Während sich bei der Strom- finanziellen Aufwand. Die Daten und trägern decken zu können. erzeugung langsam zeigt, wie der Wan- auch erste Planungen liegen vor. Hier bedel funktionieren wird (und dass er funk- darf es weiter einer kontinuierlichen Fein- Das Planungs- und Baureferat betreut tionieren wird), liegt bei der Wärme- steuerung - Wärmewende heißt auch, mit circa 1.900 städtischen Liegenschafversorgung noch harte Arbeit vor uns. dass Klimaschutz an der Quelle beginnt, ten die überwiegende Zahl öffentlicher Diese „Wärmewende“ ist in Nürnbergs nicht erst bei der Gebäudedämmung. Gebäude in Nürnberg. Die aktive Ausge-

Vorwort

staltung der Energie- und Wärmewende zum energieeffizienten Betrieb unserer Gebäude und Anlagen übernehmen alle Abteilungen des Hochbauamtes, die hausverwaltenden Einheiten und Dienststellen, die Eigenbetriebe sowie die WBG KOMMUNAL GmbH als Partnerin in kommunaler Auftragsverwaltung und einzelne ÖPP-Partner.

Abbildung 5

Über den aktuellen Stand der Bemühungen und über die Entwicklung der Energie- und Wasserverbräuche der städtischen Liegenschaften mit den dazugehörigen Kosten, CO-Emissionen und den Fortschritten beim Einsatz erneuerbarer Energien informiert der Energiebericht 2023. Außerdem werden Informationen zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes sowie wichtige Handlungsfelder und Projektbeispiele der Jahre 2021 und 2022 aus dem Hochbaubereich dargestellt. Mit diesem Bericht lade ich Sie ein, sich über die vielfältigen Aktivitäten des Planungs- und Baureferats auf diesem Feld zu informieren.

Abbildung 4

Daniel F. Ulrich

Planungs- und Baureferent der Stadt Nürnberg

Abbildung 6

Abbildung 7

Abbildung 8

Abbildung 9

1 Überblick Überblick
2 Entwicklung Kosten, Verbräuche, CO -Emissionen, 2 erneuerbare Energien
3 Handlungsfelder und Projektbeispiele aus den Jahren 2021/2022
4 Einsparerfolge in Eigenbetrieben

Abbildung 10

Energieberich 2019 Treppenhaus Hochbauamt Stadt Nürnberg

8 72

t

Überblick

Abbildung 11

t
Überblick 73 1 9

Energieberich

1.0 Überblick

0 . 1

Eine aktive Energiebewirtschaftung für wichtigsten Beweggründe, Energiema- dabei sind die Funktionalität von Gebäudie kommunalen Liegenschaften wird nagement zu betreiben. den und technischen Anlagen, die Zufrieheute als Pflichtaufgabe anerkannt. Kli- Dies ordnet sich ein in allgemeine Ziele denheit der Nutzenden, die Entwicklung maschutz, inzwischen auch Anpassung des Gebäudemanagements wie Werter- der Betriebskosten und die Dauerhaftigan den Klimawandel, Ressourcenscho- halt zu sichern, Kosten zu senken und keit der Konstruktionen. nung und Kosteneinsparungen sind die Effizienz zu steigern. Wichtige Kriterien

Die Zielstellungen für ein kommunales Energiemanagement sind deshalb:

den Energieverbrauch zu reduzieren, die Energie- und Wasserkosten zu optimieren, die energiebedingten Schadstoffemissionen zu senken sowie eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.

Instrumente zur Umsetzung:

Energiecontrolling Verbrauchsdatenbeschaffung, -pflege und –überwachung (Wärme, Strom, Wasser), Erweiterung der automatisierten Datenerfassung Bewertung mittels Vergleichskennzahlen/Benchmarks Gebäudebegehungen, Messungen, Schwachstellenanalysen, Zählerkonzepte Regelmäßige Rückmeldungen an hausverwaltende Dienststellen Intervention bei Auffälligkeiten Initiierung von Optimierungsmaßnahmen und Erfolgskontrolle
Energieaudit Energieaudits nach DIN EN 16247-1 für auditpflichtige Eigenbetriebe
Information und Motivation Motivationsprogramm „KEiM“ für Schulen und Kindertagesstätten Energiesparpreis für städtische Dienststellen und Eigenbetriebe Weiterführung EDI-Net-Projekt Energiespartipps, -broschüren Projekt-Infos Energiebericht Seminare, Workshops, Vorträge, Führungen
Optimierung Energielieferverträge Beratung bei Energie- und Wasserverträgen Energiepreisvergleiche Optimierung bei Energie- und Wasserverträgen, Tarifen und Anschlusswerten

Abbildung 12

Photovoltaikanlage auf der Kongresshalle

Bayernstraße 100, mit Blick auf die Nürnberger Burg

Abbildung 14

Die Stadt Nürnberg befasst sich seit langem intensiv mit dem Thema Klimaschutz (1991 Beitritt zum Klimabündnis der europäischen Städte). Der erste Klimaschutzfahrplan für den Zeitraum 2000-2010 wurde 2000 erstellt und befasste sich mit Datenerhebungen und Maßnahmenvorschlägen, um die CO-Minderungsziele zu erreichen (seinerzeit von –27 % bis zum Jahr 2010). Seitdem wird der 2 Klimaschutzfahrplan konsequent fortgeschrieben und die Maßnahmen angepasst und weiterentwickelt: 2007: Klimaschutzfahrplan 2010-2020 mit dem Ziel –40 % bis zum Jahr 2020 2014: Klimaschutzfahrplan 2010-2050 mit dem Ziel –80 % bis zum Jahr 2050 Seit 2010 enthält er auch die Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel. Der Nürnberger Stadtrat hat im Juli 2019 den Klimaschutz als „zentrale Zukunftsaufgabe“ definiert und das anzustrebende Ziel der klimaneutralen Stadtverwaltung bis 2035 ausgegeben. Im Juni 2020 wurde der Klimaschutzfahrplan 2020-2030 aufgelegt (Ziel: -95 % Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2050, Gesamtstadt).

Prinzipiell gibt es zur Erreichung der formulierten Zielstellungen drei sich ergänzende Arbeitsrichtungen:

Energie einzusparen, also weniger zu verbrauchen (Schwerpunkt vor allem beim Nutzerverhalten sowie bei organisatorischen, nicht- und geringinvestiven Maßnahmen), Gebäude und Anlagentechnik zu sanieren und Neubauten energieeffizient zu errichten, möglichst unter konsequenter Beachtung der Ressourcenschonung die verbleibenden Energiebedarfe mit einem möglichst hohen Anteil regenerativer Energieformen zu decken.

Instrumente zur Umsetzung:

Energetische Qualitätssicherung Klimaneutrale Stadtverwaltung: Entwicklung der Maßnahmen (Umsetzungsfahrplan) zur Zielerreichung, Umsetzungsverantwortung/Koordination Entwicklung energetischer Zielvorgaben und Standards, Umsetzungsbegleitung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Begleitung von Wettbewerben Erarbeitung von Energiekonzepten für Neubau und Sanierung Energiewirtschaftliche Beratung, Schadensanalysen Durchführen energetischer Projektsteuerung über Planung und Bau mit Monitoring und energetischer Betriebsoptimierung Umsetzung Gebäudeenergiegesetz: Energieausweise, Aushangpflicht, Nachrüstung oberster Geschossdeckendämmung Fachprojektleitung Bauphysik im Rahmen von Bauprojekten
Fördermittelakquise Einwerben von energetischen Fördermitteln inkl. Abwicklung der Förderprogramme
Projekte Durchführen von Pilot-, Lern- und Demonstrationsprojekten Erneuerbare Energien einsetzen (z.B. Solaranlagen, Wärmepumpen) Umsetzung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes – GEIG
Nachhaltigkeit Entwickeln von Kriterien angelehnt an das Qualitätssiegel der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB), Koordination der Umsetzung im Bauprozess Erproben der Holz- und Holzhybridbauweise als Alternative zum Massivbau Einsatz von demontierbaren und wiederverwendbaren Baustoffen prüfen

Abbildung 13

Abbildung 15

12 76

Entwicklung

Kosten, Verbräuche, CO -Emissionen,

erneuerbare Energien

Abbildung 16

App zur Zählerdatenerfassung

Entwicklung Kosten, Verbräuche, CO -Emissionen, 2 erneuerbare Energien 77 2 13

Entwicklung Kosten, Verbräuche,

CO -Emissionen und erneuerbare Energien

Dargestellt sind die Energie- und Wasser- fallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg gen, da z.B. bei wieder normalisiertem kosten, die Verbräuche sowie die energie- (ASN), Servicebetrieb Öffentlicher Raum Schulbetrieb sowohl die in großer Zahl bedingten CO-Emissionen für sämt- (SÖR, inkl. Straßenbeleuchtung), Stadt- installierten Luftreiniger den Stromverliche städtische Gebäude (ca. 1.900) entwässerung und Umweltanalytik brauch als auch häufiges Lüften bei mit einer Nettogrundfläche von derzeit Nürnberg (SUN), NürnbergBad (NüBad) gleichzeitigem Heizbetrieb den Wärmerund 1,62 Mio. m². Dies beinhaltet die und NürnbergStift (NüSt). verbrauch in die Höhe trieben. Eine de- Daten aller städtischen Dienststellen so- Die Corona-Pandemie hatte in der Heiz- tailliertere Auswertung zu diesem Thema wie der städtischen Eigenbetriebe Ab- periode 2021 noch einige Auswirkun- ist in Kapitel 3.5 zu finden.

2.1 Gesamtbilanz

Verbräuche, Kosten und CO -Emissionen im Jahr 2022

Verbrauch Kosten CO-Emissionen 2
Strom 102,4 GWh 19,03 Mio. € 28.469 t
Wärme 144,2 GWh 11,35 Mio. € 29.080 t
Summe Energie 246,6 GWh 31,9 Mio. € 57.549 t
Wasser/Abwasser 0,641 Mio. m³ 3,53 Mio. €
Summe Energie und Wasser 33,9 Mio. € 57.549 t

Für die stadteigenen Gebäude sind die mit den Energie- und Wasserlieferanten abgerechneten Verbräuche und Kosten von Strom, Wärme und Wasser sowie die damit einhergehenden CO-Emissionen in der Tabelle zusammengefasst.

Entwicklung Kostenanteile in %

Strom hat weiterhin den größten 11 10 9 9 9 9 9 8 8 8 8 7 7 9 10 8 10 Anteil an den Kosten. In den letzten Jahren war der Kostenanteil des Stroms 39 38 38 40 36 34 32 32 29 31 30 30 31 30 30 32 33 5 relativ gleichbleibend im Bereich von 60 %. 2022 fiel dieser Anteil auf 56 % bei etwa gleichem Verbrauchsanteil (41,2 %), was auf einen relativ 59 60 63 61 61 62 62 61 60 60 größeren Preisanstieg der Wärme im 56 57 Vergleich zum Strom in diesem Jahr hin- 50 52 52 51 56 deutet.

Die Auswirkungen der Energiekrise auf die Kosten können erst im nächsten Energiebericht dargelegt werden.

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Wasser/Abwasser Wärme Strom

Kosten 2.2

Die Entwicklung der Gesamtkosten für reichten Daten aus vergangenen Jahren zu verzeichnen ist. Betrachtet man vor Energie und Wasser basiert auf den tat- bereits 2020 durchbrochen. Allerdings diesem Hintergrund die gestiegenen sächlich abgerechneten Daten des Nürn- zeichnet sich für 2022 eine Entspan- Energie- und Wasserkosten, so lag der berger Energieversorgungsunterneh- nung ab. Wenn sich die Zahlen für 2022 (vorläufige) Wert für 2022 exakt im mens N-ERGIE AG, des Zweckverbandes im nächsten Energiebericht bestätigen, Gleichklang mit dem Flächenzuwachs. Schwarzachgruppe sowie verschiedener wäre das ein nennenswerter Erfolg der Effizienzmaßnahmen bei Bau, Sanie- Öl-, Flüssiggas- und Holzlieferanten. städtischen Einsparbemühungen im rung und Betrieb der Gebäude konnten Die Abwasserkosten stehen in direktem Zuge der Energiekrise 2022. Siehe auch also den rechnerisch zu erwartenden Bezug zu den Frischwasserverbräuchen Kapitel 3.5. zusätzlichen Anstieg infolge von Inund sind entsprechend berechnet. Die Bautätigkeit ist auch in den ver- flation, gestiegener Technisierung der Der bis 2019 laufende Trend zu sinken- gangenen Jahren weitergegangen, so Gebäude und höherer Gestehungskosden Gesamtkosten wurde leider nach dass inzwischen ein Flächenzuwachs ten komplett ausgleichen. Aktualisierung der Statistik mit nachge- von mehr als 40 % seit dem Jahr 2000

Verbräuche, Kosten und CO -Emissionen im Jahr 2022

Kostenentwicklung in EUR für Energie und Wasser mit Nettoraumfläche (orangefarbene Linie)

EUR Mio 40 39,3 2.000.000 m2 38,2 38,1 37,4 36,9 36,9 35,0 1.800.000 m2 35 33,6 33,9 1.600.000 m2 28,0 1.400.000 m2 25 24,0 1.200.000 m2

20 1.000.000 m2

800.000 m2

600.000 m2

400.000 m2

200.000 m2

0 0 m2 2000… 2005… 2010… 2015 2016 2017 2018 201 9 2020 2021 2022 Straßenbeleuchtung NürnbergBad Schulen Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg NürnbergStift Städtische Dienststellen Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Abwasserkosten

Im Vergleich zum letzten Energiebe- der Gesamtko sten bei. Die Städtischen richt haben die Eigenbetriebe ihren Dienststellen h aben inzwischen einen Anteil an den Gesamtkosten im Jahr 2022 Anteil von ca. 54 %. Alleine die Schulen stark reduziert und tragen inklusive der weisen einen Anteil an den Gesamt- Straßenbeleuchtung nur noch 42 % kosten von fast 30 % auf.

2.3

2.3 Strom-, Wärme- und Wasserverbräuche

Die nachfolgend dargestellten Verbrauchs- SÖR) einen hohen Anteil an Prozesstechnik größer wird. Dies lässt darauf schließen, entwicklungen für Wärme, Strom und betreiben, ist im Jahr 2022 leicht auf rund dass der Flächenzuwachs hauptsächlich Wasser schließen die städtischen Dienst- 63 % gefallen; die Schulen wiesen 2021 ei- in diesem Bereich stattfindet und dass stellen sowie die Eigenbetriebe ASN, SÖR nen Anteil von 15 % und 2022 von 17 % sowohl in Neubauten als auch bei Sanie- (inkl. Straßenbeleuchtung), SUN, NüBad auf, die restlichen städtischen Dienststellen rungen immer mehr stromverbrauchende und NüSt ein. lagen 2021 bei rund 19 % und 2022 bei Technik eingebaut wird. Die fortschrei- Die Verbräuche des von der N-ERGIE be- 20 %. Damit nimmt die Entwicklung wie- tende Digitalisierung in Schulen und der zogenen Stroms (ohne Strom aus Photo- der einen Trend auf, der bereits vor Corona Verwaltung könnte ebenfalls einen Anteil voltaik und BHKW-Strom aus Klär- oder ansatzweise zu erkennen war. Nämlich, daran haben. Erdgas) sind nach einem – vermutlich Co- dass der Verbrauchsanteil der Schulen so- Der Verbrauch für die Straßenbeleuchtung rona-Lockdown-bedingten – Tiefpunkt im wie der städtischen Dienststellen im Ver- in 2021/2022 ist wieder leicht gesunken Jahr 2020 im Folgejahr 2021 wieder stark gleich zum Anteil der Eigenbetriebe immer und setzt seinen positiven Trend damit fort. angestiegen. Auch dieser starke Anstieg ist wahrscheinlich coronabedingt, weil nach Die Entwicklung der flächenbezogenen ses jedoch wieder ganz zu erreichen. den Lockdowns mit geringen Verbräuchen Stromverbräuche (NRF) zeigt seit 2011 Der Trend sinkender spezifischer die Wiederöffnung von Schulen und Kitas (mit Ausnahme 2016) im Trend ein Verbräuche ist jedoch deutlich abgeim „Corona-Betrieb“ zu erheblichen Mehr- langsames kontinuierliches Absinken. flacht, so dass zu befürchten ist, dass sich verbräuchen führte. Gründe dafür sind Nach der „Corona-Delle“ 2020 sind die ohne weitere Effizienz-Anstrengungen in sowohl neu beschaffte Luftfiltergeräte als Stromverbräuche wieder etwa auf das allen Bereichen auf diesem Niveau ein auch die Entscheidung, vorhandene Lüf- Niveau von 2019 gestiegen, ohne die- Sockel bildet. tungsanlagen auf hoher Stufe im Dauerbetrieb laufen zu lassen. Mit dem Ende Entwicklung der spezifischen Stromverbräuche in kWh/(m²a) (NRF) der Coronamaßnahmen hat sich auch der 35 kWh/m2 a 140 kWh/m2 a Stromverbrauch wieder normalisiert und lag 2022 auf relativ niedrigem Niveau. 30 kWh/m2 a 120 kWh/m2 a Im Vergleich zum Jahr 2000 konnte der 25 kWh/m2 a 100 kWh/m2 a Stromverbrauch absolut um gut 29 % reduziert werden. 20 kWh/m2 a 80 kWh/m2 a 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Der Anteil der Eigenbetriebe an den Verbräuchen, die u.a. auch (bei ASN, SUN, Gesamt ohne Prozessstrom Städtische Dienststellen

Entwicklung der Stromverbräuche in Gigawattstunden GWh

Straßenbeleuchtung NürnbergStift Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum GWh 145,3 Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg Schulen 141,6 NürnbergBad Städtische Dienststellen

120,9 110,2 107,9 109,1 107,4 104,8 105,4 101,0 102,4

…

2000 … 2005 … 2010 … 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Die Verbräuche der von verschiedenen cher der überwundenen Coronakrise zu samten Wärmeverbrauchs auf, die übrigen Lieferanten bezogenen Heizenergie verdanken ist, andererseits aber auch auf städtischen Dienststellen gut 28 %. Die (ohne Wärme aus Solarthermie, Geother- die verstärkten Einsparbemühungen wäh- Eigenbetriebe NüBad (6,7 %) und NüSt mie, Klärgas) sind 2022 im Vergleich zum rend der Energiekrise im Laufe des Jahres (7,2 %) haben ihre Verbräuche anteilsmä- „Vor-Corona-Jahr“ 2019 um rund 5 % zurückzuführen ist. Beide Themen werden ßig gegenüber dem letzten Bericht vergestiegen. Witterungsbereinigt ergibt sich in Kapitel 3.5 ausführlicher behandelt. ringert. Wie bereits beim Stromverbrauch ein Anstieg um etwa 3,3 %. Eine Witte- Trotz aller Einsparbemühungen wurde erwähnt, zeigt sich auch beim Wärmeverrungsbereinigung wird rechnerisch durch- 2022 allerdings mehr Wärme verbraucht brauch, dass der Anteil der Schulen und geführt, um Verbräuche in den einzelnen als noch im Vor-Corona-Jahr 2019. Auch städtischen Dienststellen am Gesamtver- Jahren, unabhängig von der Temperatursi- witterungsbereinigt ist ein leichter Anstieg brauch ansteigt. Auch die spezifischen tuation in den jeweiligen Jahren (warmer/ zu verzeichnen. Es sollten also verstärkt Verbräuche sind nach einem Anstieg 2021 kalter Winter), vergleichbar zu machen. Anstrengungen unternommen werden, im Jahr 2022 wieder gesunken, sogar auf Diese witterungsbereinigten Jahresver- um den Wärmeverbrauch im Gebäude- einen Wert leicht unterhalb dem von 2019. bräuche sind im Diagramm jeweils links betrieb zusammen mit den technisch und Durch den Flächenzuwachs wurde also der neben den tatsächlich gezählten Verbräu- organisatorisch verantwortlichen Personen absolute Mehrverbrauch mehr als ausgechen dargestellt. Der Wärmeverbrauch zu optimieren. Bei Wärme spielt die Pro- glichen. Hier muss aber erwähnt werden, 2021 war geprägt durch Corona und stellt zesstechnik der Eigenbetriebe keine Rolle. dass sich durch Nachlieferungen und späinsofern – wie auch 2020 – eine Ausnah- Die Anteilsverteilung unterscheidet sich tere statistische Zuweisungen von Wärmeme dar. 2022 ist der Verbrauch wieder folglich von der Verteilung beim Strom. verbrauchsdaten für das Jahr 2022 diese stark zurückgegangen, was einerseits si- Die Schulen weisen knapp 50 % des ge- sehr geringfügige spezifische Verbrauchsverringerung noch ins Gegenteil drehen könnte. Ebenfalls gilt weiterhin, dass dieser spezifische Wärmeverbrauch künftig kontinuierlich und viel stärker gesenkt werden muss, damit trotz Flächenzuwachs eine signifikante Wärmeverbrauchsreduzierung für den städtischen Gebäudebestand erreicht wird. Dies kann nur auf dem Wege möglichst effizienter Neubauten in Kombination mit einer relevanten Sanierungsquote erfolgreich sein.

120 kWh/m2 a

100 kWh/m2 a

80 kWh/m2 a 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Gesamt ohne Prozessstrom Städtische Dienststellen Gesamt Städtische Dienststellen

Entwicklung der Heizenergieverbräuche in Gigawattstunden GWh

Gesamtverbrauch Wärme witterungsbedingt Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg Gesamtverbrauch Wärme tatsächlich Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg NürnbergBad GWh NürnbergStift Servicebetrieb Öffentlicher Raum Schulen Städtische Dienststellen

7,132
2,591
2,412
3,002
8,491
4,181
9,891
6,871
4,271
7,941
3,671
2,441

144,18

4,041 2,761

8,831 7,871

0,641 6,071

0,731 0,271

2,431 Entwicklung der spezifischen Stromverbräuche in kWh/(m²a) (NRF) Entwicklung der spezifischen Heizenergieverbräuche in kWh/(m²a) (NRF) 140 kWh/m2 a

2000 … 2005 … 2010 … 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 1,961

Seit Ende 2021 wird die Fernwärme des für Wärme ist nach einem deutlichen in Neubauten und als Ersatz von Gashei- Energieversorgers N-ERGIE mit dem Primär- Rückgang 2021 im Jahr 2022 wieder auf zungen im Zuge der Klimaneutralitätsstraenergiefaktor 0,24 bewertet. knapp 58 % gestiegen. Der Anteil von tegie der Stadt Nürnberg jedoch für ein er- Dies ist im Vergleich zur früheren Bewer- Erdgas konnte leicht auf gut 41 % redu- höhtes Gewicht des Stroms am Energiemix tung mit 0,00 eine praxisgerechtere, aber ziert werden. Andere Energieträger wie Öl für die Wärmegewinnung sorgen. Dieser primärenergetisch immer noch sehr gute oder Strom sind mit etwas mehr als 1 % Strom wird künftig aus erneuerbaren Quel- Bewertung. Der Anteil der Fernwärme weiterhin nicht relevant. Zukünftig wird len stammen und somit den Anteil fossianden nicht erneuerbaren Energieträgern der vermehrte Einsatz von Wärmepumpen ler Energieträger sukzessive verringern.

Entwicklung der Anteile der Energieträger zur Wärmeversorgung in %

Elektroheizung Öl + Flüssiggas 46 43 42 43 51 51 48 48 48 47 41 41 40 41 41 40 42 41 42 4641

Gas 5152 51 54 55 54 48 49 49 50 56 56 57 57 58 59 56 58 57 53 58 45 45

Fernwärme

2000 ’01 ’02 ’03 ’04 ’05 ’06 ’07 ’08 ’09 ’10 ’11 ’12 ’13 ’14 ’15 ’16 ’17 ’18 ’19 ’20 ’21 ’22

Im Gegensatz zum letzten Energiebe- des letzten Energieberichts gemeldete sogar auf den bisher niedrigsten Wert. richt zeigt nach neuestem Datenstand Wasserverbräuche. Die Anstiege sind bei Allerdings steht auch diese Aussage unter das Jahr 2020 einen sehr hohen SUN (dreifacher Verbrauch ggü. 2019), dem Vorbehalt eventuell später nachge- Wasserverbrauch – mehr als 13 % An- NürnbergStift (+60 %) und vor allem bei reichter Verbrauchsdaten. Der Anteil der stieg gegenüber 2019. Diese Änderung den städtischen Dienststellen (+30 %) städtischen Dienststellen am Gesamtvergegenüber der ursprünglichen Aussage zu verorten. 2021 und 2022 sank der brauch lag 2022 bei über 38 % und somit ist bedingt durch erst nach Erscheinen Wasserverbrauch dann wieder, 2022 um 4 % höher als noch 2020.

Entwicklung der Wasserverbräuche (in 1.000 m³) Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg NürnbergBad NürnbergStift 1.370 1.400 Servicebetrieb Öffentlicher Raum Schulen 1.200 Städtische Dienststellen 1.000 855 826 800 731 755 770 755 761 667 644 641 641 600 400 200 0 2000… 2005… 2010… 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2022 18 82

CO -Emissionen 2.4

Mit dem Stadtratsbeschluss zur klima- zukünftig in dieser Auswertung genutz- Anteilen der unterschiedlichen Kraftneutralen Stadtverwaltung vom ten CO-Emissionsfaktoren werden mit werksarten und Primärenergieträger, auf 26.10.2022 wurde zur Überprüfung dem Energieversorger und Ref. III abge- welche der einzelne Energieversorger des Projektfortschritts eine jährliche stimmt. Bis einschließlich 2022 erfolgen nur geringen Einfluss hat. Wenn z.B. zur Berichtspflicht zu den CO-Emissionen die Auswertungen auf Basis des von der Netzstabilisierung häufiger Gaskraftwerund Energieverbräuchen der Stadtver- N-ERGIE im eigenen Strom-Energiemix ke zugeschaltet werden und PV-Anlagen waltung (Strom, Gas, Fernwärme) sowie für den „Verbleibende(n) Energiemix“ abgeriegelt werden mussten, wirkt sich dem jeweiligen Anteil erneuerbarer Quel- ausgewiesenen Faktors. Der CO-Emissi- das in der Gesamtbilanz negativ aus. Die len an den Energieträgern für das jeweils onsfaktor für Strom ist 2021 auf einen Emissionswerte der anderen Energieträabgelaufene Jahr eingeführt. Zusätzlich neuen Tiefstand von nur 210 g/kWh ge- ger bleiben i.d.R. bis auf minimale Änsoll ein Soll-Ist-Vergleich mit den auf Ba- fallen, allerdings 2022 wieder auf 259 g/ derungen gleich. So schwankt z.B. der sis des beschlossenen Umsetzungspfads kWh angestiegen. Der Grund dafür liegt Wert für Erdgas zwischen 200 und 203 zu erwartenden Werten erfolgen. Die bei den im Gesamtnetz veränderlichen g/kWh.

Die Gesamtemissionen an Kohlenstoffdi- gestiegen, der weitaus größere Anteil am der um 13,5 % auf einen Wert gesunken, oxid sind trotz des relativ niedrigen Emis- Anstieg ist aber dem Erdgas zuzuordnen. der nur 4 % über den geringen Emissionen sionsfaktors für Strom im Jahr 2021 recht In geringerem Maße trägt auch die Fern- des „Coronajahres“ 2020 liegt. Auch hier stark angestiegen. Auch die Emissionen wärme zum Anstieg bei, da diese bekannt- ist also eine Normalisierung sichtbar, aber aus dem Stromverbrauch sind nach den lich zu etwa 2/3 mittels Erdgas produziert leider ist dennoch klar der Bruch des Trends sehr geringen Verbräuchen 2020 leicht an- wird. 2022 sind die Emissionen dann wie- zu erkennen, nachdem in den vergangenen Jahren kontinuierlich Emissionen gesenkt werden konnten. Künftig wird der verbrauchte Strom als regional produzierter Ökostrom keine CO-Emissionen mehr produzieren. Umso mehr muss, wie bereits im vergangenen Energiebericht bemerkt, künftig insbesondere im Bereich der Wärme sehr stark auf emissionsarme Energieträger umgestellt werden, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen.

Entwicklung CO -Faktor Strom im N-ERGIE-Netz in g/kWh

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Entwicklung der energiebedingten CO-Emissionen von 2000 bis 2022,

sowie Zielwerte bis 2050 in Tonnen

Öl Erdgas Fernwärme Strom Zielkurve

000.521 000.421

006.96 007.86 005.46 003.26

2000… 2005… 2010… 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2025… 2030… 2035… 2040… 2045… 2050

2.5

2.5 Erneuerbare Energien

Der Einsatz erneuerbarer Energien ist ab Gesamtstromverbrauch der städtischen PV-Stromproduktion zwischen 2020 2006 nennenswert. Den größten Anteil Dienststellen und Eigenbetriebe durch und 2022 betrug gute 18 %. an der erneuerbaren Strombedarfsde- stadteigene Photovoltaikanlagen (PV) Die städtische PV-Strategie wird diese ckung übernehmen weiterhin die mit mit knapp 0,9 % im Jahr 2022 nahe- Entwicklung noch weiter beschleuni- Klärgas betriebenen Blockheizkraft- zu verschwindend gering. Allerdings gen. Weitere Information dazu finden werke (BHKWs) des Klärwerkes (SUN). findet auf diesem niedrigen Niveau Sie in Kapitel 3.1. Noch immer ist die Anteilsdeckung am ein starker Anstieg statt, der Zubau an

Der Anteil regenerativ erzeugter Wär- geltenden Anteilen durch Müllverbren- produktion für die Gebäudebeheizung me am gesamten Wärmeverbrauch be- nung und Biomasse ist weiterhin der im Klärwerk ist nach einem Einbruch trägt seit 2019 stabil über 20 %. Die bestimmende Faktor in diesem Bereich. 2021 wieder leicht angestiegen und Fernwärme mit ihren als erneuerbar Der Anteil des Klärgases an der Wärme- beträgt 2022 etwa 3,3 %.

100% Entwicklung der

erneuerbaren

Wärmeanteile

80%

in der Fernwärme-

produktion der N-ERGIE

Fossil 60%

40%

20% Müllverbrennung

Biomasse 0% 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Nutzung von regenerativ eigenerzeugtem Strom 20% Klärgas Rapsöl Stadteigene PV 15% 10% 5% 0% 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 20 84

Abbildung 17

Fassaden-PV-Anlage, Energie- und Umweltstation

Nutzung von regenerativ erzeugter Wärme Klärgas 20% Rapsöl Holz Geothermie 15% Solarthermie Fernwärme 10% 5% 0% 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 21 85

2.6

2.6 Energiepreisentwicklungen

Bei den Stromlieferungen durch den net und dargestellt. Dazu wird der gesam- trend ist somit bei der diesjährigen Aus- Nürnberger Energieversorger N-ERGIE te Strombezug zu den Gesamtkosten ins wertung noch stabil. Es kann jedoch davon wird je nach Verbrauchsstruktur und An- Verhältnis gesetzt. ausgegangen werden, dass die Kosten zuschlussart der Gebäude zwischen verschie- Der so gemittelte Strompreis für alle städ- mindest für 2023 aufgrund der Energiekridenen Netzebenen unterschieden. tischen Dienststellen und Eigenbetriebe se infolge des russischen Angriffskriegs ge- Es wird deshalb ein über alle Netzebenen inkl. Grundkosten und Gebühren betrug gen die Ukraine stark ansteigen werden. gemittelter spezifischer Strompreis errech- im Jahr 2022 20,41 ct/kWh. Der Abwärts- Dies gilt auch für die Erdgaspreise.

Entwicklung des 35 ct/kWh

durchschnittlichen

Strompreises 30 ct/kWh

aller städtischen

25 ct/kWh

Dienststellen

und Eigenbetriebe

20 ct/kWh

15 ct/kWh

10 ct/kWh

5 ct/kWh

Strompreis gemittelt 0 ct/kWh 2004 ’05 ’06 ’07 ’08 ’09 ’10 ’11 ’12 ’13 ’14 ’15 ’16 ’17 ’18 ’19 ’20 ’21 ’22

Eine Analyse der Strompreisbestandteile stiegen ist. Dies ist mit dem vollständigen der N-ERGIE zeigt, dass der Anteil der rei- Wegfall der EEG-Umlage ab Mitte 2022 nen Energiekosten 2022 sehr stark ange- zu erklären.

Entwicklung der 100%

Stromkostenbestandteile

90%

(N-ERGIE)

80%

70%

60%

50% Mehrwertsteuer 40% Netzentgelte / Messkosten 30% Konzessionsabgabe 20% Steuern inkl. EEG-Umlage 10% Energiekosten 0% 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Die Nürnberger Fernwärme ist 2022 erst- Wenn Öltanks oder Pelletbunker leer werfungen auf dem Energiemarkt in den malig als der teuerste Wärme-Energie- sind, muss zum dann jeweils aktuellen Jahren 2022/2023 bemerkbar machen. träger abgelöst worden. Sowohl Heizöl, Marktpreis nachbeschafft werden. Da- Zur Berechnung der Preise werden auch als auch Holzpellets haben sich von 2021 hingegen bestehen für Gas- und Fern- hier die mittleren spezifischen Wärmeauf 2022 extrem verteuert und sind nun wärme i.d.R. längerfristige Lieferverträge kosten, je als Verhältnis aus Gesamtdie teuersten Energieträger. Allerdings ist zu vereinbarten Konditionen. kosten und Gesamtbezug, dargestellt. dies leicht mit der ad-hoc Beschaffung Wie beim Strom werden sich auch hier dieser beiden Energieträger zu erklären: erst im nächsten Energiebericht die Ver-

Entwicklung der durch- 16 ct/kWh

schnittlichen Wärmepreise

14 ct/kWh

nach Energieträgern

aller städtischen 12 ct/kWh

Dienststellen und

Eigenbetriebe 10 ct/kWh

8 ct/kWh gemittelt: 6 ct/kWh Fernwärme Öl 4 ct/kWh Gas 2 ct/kWh Pellets Hackschnitzel 0 ct/kWh 2004 ’05 ’06 ’07 ’08 ’09 ’10 ’11 ’12 ’13 ’14 ’15 ’16 ’17 ’18 ’19 ’20 ’21 ’22

Die Preise für Frischwasser inkl. Ab-

wasser haben sich 2019 erstmals seit

fast zehn Jahren wieder leicht erhöht und lagen 2022 stabil bei 4,19 EUR/m³.

Entwicklung des durch- 4,50 €/m³

schnittlichen Preises für

4,00 €/m³

Wasser/Abwasser aller

städtischen Dienststellen 3,50 €/m³

und Eigenbetriebe

3,00 €/m³

2,50 €/m³

2,00 €/m³

1,50 €/m³

1,00 €/m³

0,50 €/m³

Wasser- + Abwasserpreis 0 €/m³ gemittelt 2004 ’05 ’06 ’07 ’08 ’09 ’10 ’11 ’12 ’13 ’14 ’15 ’16 ’17 ’18 ’19 ’20 ’21 ’22

Abbildung 18

Grafik Nachhaltigkeit

24 88

Handlungsfelder

und Projektbeispiele

aus den Jahren

2021/2022

Abbildung 19

Handlungsfelder und Projektbeispiele aus den Jahren 2021/2022 89 3 25

3.0

Handlungsfelder und Projektbeispiele

aus den Jahren 2021/2022

Bereits 1997 wurde vom Nürnberger Dazu gehört die Umsetzungsver- Durch die Klimaschutzgesetze des Bun- Stadtrat der Aufbau und 1999 der wei- antwortung gesetzlicher Vorgaben des, des Landes und insbesondere die tere Ausbau eines Energiemanagements wie Energieeinsparverordnung und Selbstverpflichtung der Stadtverwalbei der Stadt Nürnberg beschlossen. Die Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz tung, bis 2035 klimaneutral zu werden aktive Umsetzung dieser Aufgabe hat (EnEV/EEWärmeG) bzw. seit 2020 des und nachhaltig bauen zu wollen, sind seither das Hochbauamt mit dem Kom- Gebäudeenergiegesetzes (GEG), z.B. die weitere Pflichtaufgaben hinzugekommunalen Energiemanagement (KEM) sich daraus ergebenden Nachrüstver- men. übernommen. Grundlegende Aufgabe pflichtungen oder die Energieausweisvon KEM ist es, ENERGIESPAREN ZU aushangpflicht. Die Durchführung von Dass Verantwortliche und Mitarbeiten- ORGANISIEREN, diesen Prozess inner- energetischen Pilotprojekten, auch im de der Stadtverwaltung schnell und anhalb der Stadtverwaltung also zu steu- Bereich der erneuerbaren Energien, gemessen auf spontane Krisen reagieern und zu führen. sowie umfangreiche Aktivitäten zur ren können, hat der Umgang mit und energetischen Qualitätssicherung gehö- die Bewältigung der im Jahr 2022 durch Nach rund 25 Jahren wurde eine gro- ren ebenso zum Tagesgeschäft wie die den russischen Angriffskrieg gegen die ße Stabilität und Kontinuität mit einem Organisation von technischem Monito- Ukraine ausgelösten Energiemangelsitubreit gefächerten Instrumentarium zum ring mit energetischer Betriebsoptimie- ation gezeigt. Deutlich wurde, dass ge- ENERGIESPAREN erreicht. rung oder das Einwerben und Abwickeln eignete Strukturen vorhanden sind, um von energetisch relevanten Fördermitteln zügig notwendige Maßnahmen zu ent- Neben den klassischen Energiecon- zur Entlastung des städtischen Haushalts. wickeln und umzusetzen (z.B. die Koortrollingaufgaben sind in den letzten Jah- Schließlich werden auch strategisch- dinierungsgruppe Energiemangellage). ren einige neue Arbeitsfelder hinzuge- planerische Aufgaben umgesetzt, wie kommen. die Entwicklung und Umsetzungsorga- Gerade dieser Prozess hat gezeigt, welnisation von energetischen Leitlinien für ches Potenzial und welche Kraft zudem Neubau- und Sanierungsprojekte und die bei den städtischen Mitarbeitenden Koordinierung und Implementierungs- liegt. Gemeinsam ist es durch ein Bünverantwortung für das Gebäude-Elektro- del an verschiedensten Maßnahmen mobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). und teils enormen Anstrengungen gelungen, die Verbräuche für Wärme, speziell für Gas, aber auch für Fernwärme und Strom im Jahr 2022 deutlich zu reduzieren. Das ist in der Verbrauchsbilanz ersichtlich (Punkt 2) und wird unter Punkt 3.5 näher erläutert.

Abbildung 20

Dieser fast erzwungene Ansatz, die Nutzenden noch mehr als bisher in die Einsparbemühungen einzubeziehen, ihr Wissen, ihr Engagement und ihre Kompetenzen intensiver zu nutzen, als bisher, soll als positives Signal gelten, in dieser Richtung konsequent weiter zu arbeiten und die Möglichkeiten der Nutzereinflüsse und Verantwortlichkeiten zielgerichtet zu organisieren, um diese Potenziale auszuschöpfen.

Motiv Energiesparflyer

Klimaneutralität bis 2035 33..11 3.1

Mit Blick auf die steigende Erder- Fortschreibung des Klimaschutzfahr- Die „Leitlinien zum energieeffizienwärmung und dem Vorhaben, das plans 2020 bis 2030 beschlossen, eine ten, wirtschaftlichen und nachhaltigen 1,5-Grad-Ziel gemäß UN-Klimakonfe- Klimaneutralität der Stadtverwaltung Bauen und Sanieren bei Hochbaumaßrenz 2015 einzuhalten, bleibt die Re- bis 2035 anzustreben. In diesem Zuge nahmen der Stadt Nürnberg“ wurden duktion der Treibhausgas-Emissionen wurden ein Umsetzungsplan für die weiterentwickelt sowie ein Beweroberste Priorität. Nach wie vor werden Erreichung dieser Zielstellung ausgear- tungssystem zur Beurteilung der Ausca. 40 % des weltweiten CO -Aussto- beitet, einschließlich Voraussetzungen, wirkungen von Neubau- und Sanießes während der Errichtung und dem notwendiger Schritte und Maßnahmen rungsmaßnahmen auf den Klimaschutz Betrieb von Gebäuden emittiert. Der sowie der finanziellen, technischen („Nachhaltigkeits-Check“) eingeführt. Stadtrat der Stadt Nürnberg hat mit der und personellen Rahmenbedingungen.

Umsetzungsplan für einen klimaneutralen

städtischen Gebäudebestand bis 2035

Einer der Bereiche in der Verantwortung gen hinsichtlich Investitionen, Personal- Umstellung der Fernwärmeerzeugung der Stadtverwaltung mit hohem Aus- einsatz und Zeitbedarf eine Umsetzung auf klimaneutrale Energien bis 2035 stoß von Kohlendioxid ist der städtische bis 2035 nicht durchgängig als realistisch (betrifft ca. 189 Liegenschaften). Die Gebäudebestand. Im Laufe der vergan- erscheinen lassen. Dem Stadtrat wurde Umstellung auf klimaneutrale Beheizung genen 20 Jahre konnte, auch mithilfe daher in der Sitzung am 19.07.2023 die der nicht durch Fernwärme versorgten anspruchsvoller energetischer Standards dritte Konkretisierungsstufe eines, den städtischen Gebäude kann gemäß Umbeim Neubau und in der Sanierung, ge- aktuellen Randbedingungen angepass- setzungsprognose bis etwa 2050 realizeigt werden, dass selbst bei ansteigen- ten, Umsetzungsplans vorgelegt. siert werden. Die zeitaufwändige und der Gebäudenutzfläche ein Absenken Der Fokus liegt dabei auf den Maßnah- kostenintensive energetische Sanierung der energiebedingten CO-Emissionen men zur energetischen Sanierung der der Gebäude kann bis etwa 2080 abgemöglich ist. Klimaneutralität als Ziel erfor- Gebäude, welche durch die Reduzierung schlossen sein. dert jedoch weitergehende Maßnahmen. des Energieverbrauchs eine notwendige Voraussetzung für die Umstellung auf er- Für die klimaneutrale Stromversorgung Das Hochbauamt der Stadt Nürnberg neuerbare Wärmeenergieträger darstellt der städtischen Gebäude wurde eine arbeitet seit 2020 an der Umsetzung („Niedertemperaturfähigkeit“). Dies soll sinnvolle Lösung zur intensivierten Proder Stadtratsbeschlüsse von 2019 und insbesondere durch den Ausbau und duktion von regionalem Ökostrom ge- 2020 zur Erreichung eines klimaneutra- eine Verdichtung des Fernwärmenetzes funden, so dass spätestens ab 2035 die len Gebäudebestandes mit dem Zieljahr (betrifft ca. 64 Liegenschaften) sowie die Stadtverwaltung vollständig mit klima- 2035. In mehreren Etappen wurden Umstellung auf Wärmepumpenlösungen neutralem Strom versorgt werden kann über die Analyse der Ist-Situation, also (betrifft ca. 119 Liegenschaften) und ggf. (siehe Textabschnitt „städtische PV-Stra- Gebäudezustand, Baujahr, Energiever- auch durch den Einsatz klimaneutralen tegie“). Im Umsetzungsplan werden brauch, CO-Emissionen, Anlagentech- Gases erfolgen. die zur Zielerreichung „klimaneutraler nik etc., Szenarien entwickelt, was zur Gebäudebestand“ erforderlichen zusätz- Zielerreichung notwendig ist. Nach dem Dazu liegt im Hochbauamt eine detail- lichen Investitionskosten, inkl. zusätz- Stadtratsbeschluss vom 26.01.2022 mit liert ausgearbeitete Übersicht vor, welche lichem Personal- und Planungsbedarf, einem machbaren Umsetzungsszenario Gebäude wann einen Anschluss an das detailliert beschrieben. bis 2035 wurde im zweiten Schritt dem Fernwärmenetz erhalten und auf klima- Stadtrat am 26.10.2022 ein Umsetzungs- neutrale Beheizung umgestellt werden Der Umsetzungsplan ist Bestandteil des konzept vorgestellt, welches deutlich sollen. Besonders gefordert ist dabei der gesamtstädtischen Konzepts „Klimaneumachte, dass die enormen Anstrengun- Energieversorger N-ERGIE AG mit der tralität der Stadtverwaltung bis 2035“.

Entwicklung der CO-Emissionen in Tonnen

CO-neutrales Gas 30.000 2 Holz Öl 25.000 Erdgas Strom Fernwärme

2000… 2010… 2020… 2030… 2040… 2050…

Neue Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen

und nachhaltigen Bauen und Sanieren

bei städtischen Hochbaumaßnahmen

Durch die Novellierungen der Energieein- dem seit 2009 gebauten und bewährten schutzbereich ist, wie bisher, die optimasparverordnung (EnEV) vom 01.05.2014 „Passivhausstandard“. Wesentlicher neu- le Lösung zwischen den verschiedenen und 01.01.2016 und das In-Kraft-Tre- er Bestandteil ist der stärkere Einsatz von Anforderungen zu finden. Die Leitlinien ten des Gebäudeenergiegesetzes zum erneuerbaren Energien bei der Wärme- enthalten ebenfalls Angaben zur Ver- 01.11.2020 wurde eine Weiterentwick- und Stromversorgung. Die Konzipierung wendung nachhaltiger Materialien und lung der seit 2009 geltenden energeti- von Photovoltaik-Anlagen (PV) sieht eine Bauweisen sowie der Wiederverwendung schen Leitlinien erforderlich. Sie sollen ertragsoptimiert größtmögliche Leistung von Bauteilen. die jeweils aktuell gültige Gesetzeslage vor. Für umfassende, ganzheitliche Saabbilden und zudem die baulichen und nierungsvorhaben wurde das Ziel „Klima- Seit 01.02.2022 gelten diese Leitlinien für anlagentechnischen Voraussetzungen für neutrales Gebäude“ formuliert. alle Neubau- und Sanierungsmaßnahmen die Umsetzung der städtischen Beschlüsse an stadteigenen Gebäuden, Einrichtunzur Klimaneutralität der Stadtverwaltung Auch hier ist die bestmögliche Minimie- gen und betriebstechnischen Anlagen. bis 2035 für den Gebäudebereich schaf- rung der Energiebedarfe für Wärme und fen. Strom sowie die Einbindung erneuerbarer Energien für Wärme und Strom, ähnlich Um die ambitionierten Ziele der Energie- dem Neubaustandard, erforderlich. Sehr wende erreichen zu können, wurde für gute wärmeschutztechnische Ausfühden Neubaubereich das Ziel „Plusenergie- rungen sind jedoch nicht so leicht wie gebäude“ formuliert. Bezüglich des Wär- bei einem Neubau umsetzbar. Für Einzelmeschutzes entspricht dieser Standard denkmäler und Gebäude im Ensemble-

In diesem Zusammenhang werden auch

folgende Themengebiete vertieft weiterentwickelt:

Research- und Pilotprojekte als Teil der Holzbaustrategie

Bei jedem Neubau soll zukünftig die tig die Systematisierung von Prozessen auf der Baustelle innerhalb kürzester Zeit Holz- oder Holzhybridbauweise geprüft wesentlich zum Erfolg beitragen, in dem montiert werden. Gerade sanierungsbewerden. Hierfür wird eine Holzbaustra- z.B. in der Sanierung ein Schwerpunkt dürftige Schulen, bei denen der laufende tegie entwickelt, welche durch interne auf das sogenannte serielle Sanieren Betrieb gewährleistet werden muss, zu- Informationsangebote und Weiterbil- gelegt wird. Hierbei können komplette dem lange Bauzeiten und Lärmbelästidungen im Hochbauamt implementiert Wandmodule inklusive Fassade, wet- gung vermieden werden sollten, können werden soll. In der Planung kann zukünf- tergeschützt, in Hallen vorgefertigt und hiervon profitieren.

Städtisches Bewertungstool zur Nachhaltigkeit

Als etabliertes Bewertungstool für alle Klima so gering wie möglich zu halten. chenanteil, Verschattungseinrichtungen städtischen Hochbauprojekte ist der so- So lassen sich die Bauprojekte verglei- und Begrünung werden bewertet. Der genannte Nachhaltigkeitscheck hervor- chen, vor allem aber ist das Tool ein gu- Check ist seit Februar 2022 eingeführt zuheben. Dieser Check basiert auf einem tes Instrument, um die Zielrichtung im und das Ergebnis ist dem projektspezieigens entwickelten Excel-Tool, mit wel- Planungsprozess zu überprüfen und ggf. fischen Objektplan beizulegen. Er hat chem die Klimarelevanz von Neubau- gegenzusteuern. Dabei wird sowohl der sich inzwischen bei vielen Bauprojekten ten und Sanierungen überprüft werden Betrieb des Gebäudes als auch die Her- bewährt und ist im Rahmen einer Nachkann. Bezugspunkt sind dabei insbeson- stellung desselbigen in die Betrachtung haltigkeitsstrategie weiter zu entwickeln dere die SDGs (Sustainable Development mit einbezogen. Auch Maßnahmen zur und fortzuschreiben. Goals). Ziel ist, die Auswirkung auf das Klimafolgenanpassung, wie z.B. Glasflä-

Testprozesse zur Einbindung einer Nachhaltigkeitskoordination (Neubau)

Für ausgewählte Pilotprojekte im Hoch- schen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen ausgeweitet werden. Dabei müssen auch bauamt wird zukünftig planungsbeglei- (DGNB) orientiert. Aktuell wird das Zerti- die Lebenszykluskosten in der Planung tend für die Leistungsphasen LP01 bis 03 fikatsniveau „DGNB Silber“ angestrebt berücksichtigt werden. Nur so können eine Nachhaltigkeitskoordination einge- (Energetische Standards 02/22). Über Umweltauswirkungen bzw. Umweltfolgebunden, die sich an den Kriterien des Qua- den Neubau hinaus soll das Leistungs- kosten bereits in der Planung sichtbar gelitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) bild der Nachhaltigkeitskoordination per- macht und Bauvorhaben bezüglich ihrer des Bundes sowie dem Siegel der Deut- spektivisch auch auf Sanierungsobjekte Wirtschaftlichkeit geprüft werden.

Entscheidungshilfe Bestandssanierung vs. Neubau

Die energetischen Standards der Stadt Ressourcenschutz zu betrachten. In die- riss und Neubau einheitlich geprüft und Nürnberg empfehlen, aktuell alle Bau- sem Zuge wird eine Entscheidungsmatrix bewertet werden sollen. Sanierungen projekte bezüglich Material- und Ener- entwickelt, anhand derer zukünftig Be- sollen Vorrang vor Neubauten haben. gieeinsparung, Nachhaltigkeit sowie standssanierungen als Alternative zu Ab-

Strategie für eine möglichst umfassende Nutzung von Dachflächen

städtischer Gebäude zur erneuerbaren Stromerzeugung

(städtische PV-Strategie)

Seit Anfang 2022 sehen die städtischen Der erzeugte Strom wird von der Bau- und Sanierungsstandards unter N-ERGIE vollständig als „regionaler anderem vor, dass bei entsprechenden Ökostrom“ vermarktet. Somit erfolgt Vorhaben in der Regel der Bau einer im Rahmen dieser Strategie eine Stärgrößtmöglichen Photovoltaikanlage ein- kung der Marktposition der N-ERGIE geplant werden soll. Doch was geschieht AG in der Metropolregion Nürnberg mit den bestehenden Dachflächen? Wie durch den Ausbau eigener Erzeugungswird das Potenzial dort am besten aus- kapazitäten für regionalen Ökostrom. genutzt? Bereits 2020 wurde vom Kommunalen Die Stadt Nürnberg und ihre Bewohnerin- Energiemanagement eine Analyse aller nen und Bewohner wiederum profitieren städtischen Dachflächen durchgeführt, von dieser Strategie mehrfach: nach deren Ergebnis ein Potenzial für etwa 17.000 Kilowatt-Peak (kWp) relativ 1. 2. einfach umzusetzende Photovoltaikleistung besteht. Voraussetzung für die tat- Die Gesamtmenge des erhältlichen Die Stadt Nürnberg wird im Rahmen sächliche Umsetzung ist jedoch immer, regionalen Ökostroms wird insgesamt dieser Strategie nur sehr geringe Indass sowohl die Elektroinstallation eines ansteigen und somit einem weiteren vestitionen tätigen müssen und erhält Gebäudes als auch die Dachstatik die Kundenkreis angeboten werden kön- sich so möglicherweise Spielraum für Installation einer PV-Anlage erlauben. nen. Die Nachfrage nach diesem Pro- andere (Klimaschutz-?) Maßnahmen. In den Jahren 2021 und 2022 wurden dukt wird in Zukunft voraussichtlich zahlreiche Varianten geprüft, um dieses stark ansteigen. Potenzial zu erschließen. Ziel war eine möglichst große Erzeugungsleistung relativ zügig umzusetzen („groß und 3. 4. schnell bauen“) und dabei das Energieerzeugungspotenzial auch zum Vorteil Die PV-Anlagen auf städtischen Durch die Einbindung der N-ERGIE für die Stadt Nürnberg zu nutzen. Dächern werden privatwirtschaftlich in den Produktions- und Vermarkerstellt und betrieben, sodass sie tungsprozess verbleiben die Erlöse Dabei gab es ein Dilemma: wenn man voraussichtlich wirtschaftliche Strom- des regionalen Ökostroms größtenaus ökologischen Gründen immer gestehungskosten ermöglichen. teils im „Konzernverbund“ der Stadt die vom Platz her größtmögliche PV-An- Nürnberg. lage baut, wird bei städtischen Gebäuden im Jahresverlauf meist sehr viel mehr Energie produziert als das unter der Anlage befindliche Gebäude verbraucht. In der Folge fällt der so genann- Die Umsetzung der Strategie erfolgt ab lagenbetrieb wird zunächst für eine Laufte „Eigenstromanteil“ unter die Schwel- 2023. Es ist geplant, jährliche „Dachpa- zeit von 20 Jahren festgelegt. le, die für ein wirtschaftlich handelndes kete“ mit einem Leistungspotenzial im Für PV-Anlagen auf Neubauten und bei Unternehmen noch akzeptabel wäre. Bereich von 1.200 bis 2.000 kWp (ca. Sanierungen von Dächern soll dieses Ver- Um dieses Dilemma aufzulösen wurde 6.000 – 10.000 m²) zu übergeben. Dazu fahren im Rahmen der städtischen Stanvom Stadtrat entschieden, die Nut- muss zunächst das Hochbauamt für jedes dards (s.o.) ebenfalls Anwendung finden. zungsrechte der städtischen Dachflä- infrage kommende Gebäude die Elek- Hier wird jedoch – im Unterschied zu den chen an die Städtischen Werke Nürn- trik sowie die Dachstatik prüfen. Nach Bestandsdächern – zunächst geprüft, ob berg GmbH (StWN) zu übertragen, einer „Übergabebegehung“ wird dann eine im Rahmen des Projekts gebaute die wiederum über die N-ERGIE dort „das Dach“ an die StWN übergeben und und von der Stadt Nürnberg selber bejeweils die größtmöglichen PV-Anlagen die Installation der PV-Anlage durch die triebene Anlage doch zur Eigenstromverinstallieren und betreiben lassen. N-ERGIE geplant und umgesetzt. Der An- sorgung sinnvoll ist.

Energetische Sanierung 3.2 3.1

Anstoß für die Generalsanierung von vier Schulen

Im Frühjahr/Sommer 2022 wurden von lichkeit mehr sieht, als eben die Fenster sowie die Mittelschule Hummelsteiner einem Hochbauamts-Team der Abteilung mit Schrauben zu sichern und außer Be- Weg bedeutet dies nun den Start in die Bildung und dem Kommunalen Energie- trieb zu nehmen. Zukunft. management 20 Schulen begangen. Die Im Rahmen der Begehungen wurden Der bauliche und energetische Zustand Schulen waren von der Hausverwalten- jedoch nicht nur die Fenster, sondern der betreffenden Gebäude erfordert den Einheit Schule und Sport (HVE-SuS) die gesamte Gebäudehülle sowie die die Sanierung in einem Zug. Einzelaufgrund auffallend schlechter Fenster Anlagentechnik beurteilt. Eine umfas- maßnahmen führen unter anderem zu benannt worden. sende Betrachtung ist sinnvoll, da die schlechteren Bauteilanschlüssen und in Wie in anderen Städten Deutschlands Fenster lediglich einen Bestandteil des der Summe über die Jahre zu höheren stammt auch ein Großteil der Fenster Gebäudesystems darstellen. Ein Fens- Kosten, bedingt durch Interimslösungen an Nürnberger Schulen noch aus der tertausch übt somit einen Einfluss auf und wiederholte Baustelleneinrichtununmittelbaren Nachkriegszeit. Entweder das gesamte System aus. Dies betrifft gen. Außerdem werden die Nutzenden wurden die Originalfenster im Zweiten unter anderem die Anschlüsse an die einer wiederkehrenden Belastung ausge- Weltkrieg zerstört, oder die Schulen wur- Außenwand, den Sonnenschutz, die setzt, was zur sinkenden Akzeptanz von de überhaupt erst in den 1960er bzw. Heizlast und die Belüftung der Räume. Modernisierungsmaßnahmen führt. 1970er Jahren errichtet. Somit weisen Aus den Erkenntnissen vor Ort wurden Die Generalsanierung von Schulen stellt die Konstruktionen ein Alter von 50 bis Sanierungsfahrpläne für die einzelnen auch eine wesentliche Aufgabe der Stadt über 70 Jahren auf. Neben einem nach Gebäude entwickelt und eine Priorisie- auf dem Weg zur Klimaneutralität dar. heutigen Maßstäben schlechten Wärme- rung vorgenommen. Die unsanierten Gebäude gelten moschutz, zeigen die Fenster starke Abnut- Für vier Gebäude mit dem dringendsten mentan noch als Energie-Großverbrauzungserscheinungen. Oft ist die Mecha- Sanierungsbedarf wurde von der Stadt- cher. Durch die Sanierung kann der Enernik nur noch eingeschränkt gängig. Zum kämmerei ein Budget zur Verfügung ge- gieverbrauch um mindestens 60 % des Teil sind Fenster aus Sicherheitsgründen stellt. Der Empfehlung des Hochbauam- jetzigen Wertes gesenkt werden. Und zugeschraubt und lassen sich folglich gar tes für die jeweilige Durchführung der nicht zuletzt erhalten die Nutzenden nicht mehr öffnen. Sich lösende Fens- Generalsanierung wurde gefolgt. Für die wieder ein attraktiveres Lernumfeld, welterteile stellen eine Gefährdung für die Grund- und Mittelschule Sperberstraße, ches zukünftigen Anforderungen und Nutzenden dar, so dass das Hausmeister- die Adam-Kraft-Realschule (Altbau und der Klimaerwärmung wesentlich besser personal vor Ort oft keine andere Mög- Turnhalle), die Ketteler-Grundschule gewachsen ist.

Abbildung 22

Abbildung 21

Sanierungsbedürftige Fenster beispielhaft

an der Adam-Kraft-Realschule (rechts) 31

und an der Ketteler-Schule (links)

3.3

3.4 Effizienter Neubau

Projektbeispiel: Neubau Bertolt-Brecht-Schule (BBS)

Energiekonzept

Anforderungen: Energetischer Standard:

Die Gebäudehülle ist optimal zu dämmen Die Anforderungen der damals gülti- Das Schulgebäude erfüllt damit den und hat zugleich die Tageslichtnutzung gen Energieeinsparverordnung (EnEV) energetischen Standard eines KfW-Efzu ermöglichen. Ziel einer effizienten An- aus dem Jahr 2013 an Neubauten wer- fizienzgebäudes 55 (Programm 276, lagentechnik ist in Kombination mit einer den, samt der Verschärfung ab dem Neubau-Anforderungen an Nichtgut gedämmten Gebäudehülle die Einhal- 01.01.2016, sowohl vom Schulgebäu- wohngebäude). Die Sporthallen sind tung intern vorgegebener Energiestan- de als auch den Sporthallen deutlich hiervon ausgenommen. Auf Grund der dards, welche höher gelegt sind als die unterschritten. Bei der Auslegung der Vorgaben der EnEV an den Primärenergesetzlichen Mindestanforderungen. thermischen Hülle wurde sowohl auf giebedarf kann das Schulgebäude als Das Schulgebäude wird im KfW-55-Stan- eine energetische als auch eine wirt- „Niedrigstenergiegebäude“ bezeichnet dard errichtet. Die energetische Anfor- schaftliche Optimierung Wert gelegt. werden. derung des Gebäudes an den Primär- Daraus resultiert gemäß der energetienergiebedarf muss die Forderungen der schen Bilanzierung nach DIN V 18599 EnEV 2016 um mindestens 45 % unter- ein für diese Gebäudegröße günstiger schreiten. End- und Primärenergiebedarf.

Wichtige Betrachtungsgrößen, welche Die Vorgabe der EnEV an den Primärin das Gesamtenergiekonzept mit ein- energiebedarf von Neubauten wird fließen, sind somit eine effiziente Ge- vom Schulgebäude gemäß der vorläubäudehülle und allgemein eine hohe figen energetischen Bilanzierung um Energieeffizienz mit der Möglichkeit der etwa 48 % unterschritten. Die Sport- Stromeigennutzung, welche im Rah- hallen unterschreiten den Anfordemen eines Energiekonzeptes ideal auf- rungswert an den Primärenergiebedarf einander abgestimmt werden sollten. um etwa 43 %.

Abbildung 23

Außenansicht BBS

Effizienter Neubau

Haustechnische Anlagen

Heizungsinstallationen: Lüftungsinstallationen:

Die zentrale Wärmeerzeugung für Jeder Person stehen rund 20 m³ pro oder auf den Dächern von Schule und Schule und Sporthalle befindet sich im Stunde Frischluft zur Verfügung. Die Sporthalle aufgestellt. UG des Baukörpers 01 der Schule. Die Lüftungsanlagen werden konstant be- Die 7-fach Sporthalle wird mit ei- Grundlast erfolgt über eine Wärmepum- trieben. In Abstimmung mit der Bau- ner Lüftungsanlage für den Fall der pe und ein angeschlossenes geothermi- physik wurden außerdem Öffnungs- Nutzung als Versammlungsstätte mit sches Sondenfeld (Bohrtiefe bis 100 m, flügel vorgesehen. Auf eine Be- und 1.000 Personen (30.000 m³/h) ausge- Heizleistung der Wärmepumpe ca. 350 Entfeuchtung sowie eine aktive Klima- stattet, im Regelbetrieb wird jeder HalkW). Die Spitzenlast des Wärmever- tisierung der Zuluft wurde verzichtet. lenteil mit 2.500 m³/h betrieben. brauchs wird über einen Anschluss an Des Weiteren wird keine adiabatische die öffentliche Fernwärmeversorgung, Kühlung betrieben. ca. 850-900 kW, sichergestellt. Die Die Zuluft für unbelastete Räume wird Photovoltaikanlage: Geothermie kann im Sommer zur pas- über ein Kanalnetz verteilt und strömt siven Kühlung mit ca. 300 kW genutzt als Abluft durch eine Wandöffnung in Auf dem Dach der Sporthalle wurde werden. die anliegenden Flure über. Diese über- eine PV-Anlage mit einer Leistung von Die Wärmeverteilung erfolgt hauptsäch- strömende Luft wird im Luftverbund ca. 170 kWp (Stromproduktion ca. lich über eine Aktivierung der Beton- der Flure und Aula an zentraler Stelle 153.115 kWh/a) installiert. Der Strom decken (Betonkernaktivierung). Unter- abgesaugt. wird größtenteils im Eigenverbrauch stützend können eine schwach dimen- Belastete Räume (Fachklassen, Labore, genutzt, nur geringe Mengen werden sionierte Fußbodenheizung und in eini- Küche, Mensa, etc.) werden mit einer bei Überschuss eingespeist. Der Eigengen Räumen auch statische Heizflächen geschlossenen Abluft ausgestattet. Die verbrauch beträgt ca. 148.215 kWh/a. eingesetzt werden. Die Sporthalle wird Lüftungsanlagen werden, je nachdem Dies ergibt eine Eigenverbrauchsquote über eine Sportbodenheizung versorgt. welchen Bereich sie versorgen, im UG von rund 96 %.

Abbildung 24

Innenansicht BBS

Einsatz erneuerbarer Energien

und Blockheizkraftwerke

Abbildung 25

Anlagen mit erneuerbaren Energien und Blockheizkraftwerke (BHKW)

2021/2022 Insgesamt
Thermische Solaranlagen 1 Anlage, 16 m2 31 Anlagen (3.085 m²)
Photovoltaikanlagen (stadteigene) 9 Anlagen (1.216 m², 190 kWp) 81 Anlagen (ca. 12.133 m² / 1.316 kWp)
Holzhackschnitzel- und Pelletsheizungen – keine 3 Anlagen (405 kW)
Umwelt-/Erdwärme- und Erdkältenutzung 3 Anlagen, 35 kW 15 Anlagen (798 kW)
Blockheizkraftwerke 1 Anlage (15 kW thermisch, 5,5 kW elektrische Leistung) 21 Anlagen (4033 kW thermisch, 3.413 kW elektrische Leistung)

Abbildung 26

Förderzentrum Jean-Paul-Platz

Projektbeispiel:

Einbau eines Klein-BHKWs im Förderzentrum Jean-Paul-Platz

Abbildung 27

In die bestehende Gaskesselanlage des Heizungsanlage bei gleichzeitiger Strom- Förderzentrums wurde vom Hochbau- erzeugung. Es wird davon ausgeganamt der Stadt Nürnberg ein Blockheiz- gen, dass das BHKW eine Mindestkraftwerk als Kompakteinheit zur gleich- laufzeit von 6.000 Stunden pro Jahr zeitigen Wärme- und Stromerzeugung erreicht. Im Sommer besteht dadurch BHKW Jean-Paul-Platz eingebaut. Das BHKW wird mit Erdgas die Möglichkeit, die Warmwasserbereibetrieben, ist aber H-ready, das heißt es tung allein über das BHKW zu decken kann auch mit Erdgas betrieben werden, und damit auf den Betrieb und die dawelchem bis zu 20 % Wasserstoff beige- mit verbundenen Wärme- und Bereitmischt ist. Es liefert eine thermische Leis- schaftsverluste der großen Kesselanlage tung von 14,8 kW und eine elektrische zu verzichten. Leistung von 5,5 kW. Das Modul ersetzt 2021/2022 Insgesamt ein bereits vor fünf Jahren ausgebautes Der erzeugte Strom wird zu 100 % im BHKW, das im Rahmen eines Contrac- Gebäude verbraucht und reduziert den Thermische Solaranlagen 1 Anlage, 16 m2 31 Anlagen (3.085 m²) ting-Modells zum Einsatz kam. Strombezug beim Energieversorgungsunternehmen um rund 30 %. Dadurch Photovoltaikanlagen (stadteigene) 9 Anlagen 81 Anlagen In Betrieb genommen wurde das entsteht nicht nur eine Kosteneinspa- (1.216 m², 190 kWp) (ca. 12.133 m² / 1.316 kWp) Blockheizkraftwerk im Frühjahr 2022. rung, sondern auch eine deutliche Es unterstützt nun die bestehende CO-Einsparung von mehr als 300 kg/Jahr.

Holzhackschnitzel- und Pelletsheizungen – keine 3 Anlagen (405 kW)

Umwelt-/Erdwärme- und Erdkältenutzung 3 Anlagen, 35 kW 15 Anlagen (798 kW)

Blockheizkraftwerke 1 Anlage (15 kW thermisch, 21 Anlagen (4033 kW thermisch, 5,5 kW elektrische Leistung) 3.413 kW elektrische Leistung)

Projektbeispiel: PV-Anlage südpunkt

Eine wirtschaftliche und ökologische von 53,25 kWp zur Eigenstromnutzung Maßnahme zur Reduzierung der Strom- in Betrieb genommen. Die Gesamtkosten in einer Liegenschaft ist die Er- kosten für den Bau der Photovoltaikrichtung einer Photovoltaikanlage zur anlage mit Seilsicherungssystem belau- Eigenstromnutzung. Besonders interes- fen sich auf 118.815 € inkl. aller Bausant ist dies bei Großverbrauchern, die verwaltungskosten. Die voraussichtliche tagsüber eine gleichmäßige und hohe Betriebsdauer der Photovoltaikanlage Stromaufnahme aufweisen. Damit ist ge- liegt bei 20 bis 30 Jahren. Der jährliche währleistet, dass der produzierte Strom Stromertrag der Photovoltaikanlage der Photovoltaikanlage zum größten Teil beläuft sich auf durchschnittlich direkt im Gebäude verbraucht wird. 50 MWh, welcher zum größten Teil direkt im Gebäude verbraucht wird. Der südpunkt hat einen jährlichen Stromverbrauch von durchschnittlich Die CO -Vermeidung beträgt rund 245 MWh und eignet sich in Verbindung 18,6 Tonnen pro Jahr. mit dem Passivhausstandard gut für eine Photovoltaikanlage. Durch das Hochbauamt der Stadt Nürnberg wurde auf dem südpunkt, Pillenreuther Straße 147, eine Photovoltaikanlage inkl. integriertem

Abbildung 29

PV-Anlage südpunkt

Seilsicherungssystem mit einer Leistung

Abbildung 28

Luftbild südpunkt

Energiecontrolling 3.5

Auswirkungen der Coronapandemie auf die Energieverbräuche 2021

Die Stromverbräuche gingen während im Gegensatz zu diesem 2021 gegen- kurzzeitig die Menschen in der Nähe der der Corona-Pandemie im Jahr 2020 über 2019 sehr stark an (+30 %). Heizkörper und „verpufft“ sodann in nur relativ geringfügig zurück (-4 %) der Kälte der Umwelt. Eine Erwärmung und stiegen 2021 nach Beendigung der Nach den Lockdowns wurde 2021 vor der Luft findet nicht statt. Unter diesen härtesten Lockdown-Maßnahmen auch allem in Schulen aber auch in Verwal- Voraussetzungen kann der Anstieg des nur relativ geringfügig gegenüber 2019 tungsgebäuden verstärkt gelüftet. Dabei Wärmeverbrauchs 2021 im Vergleich zu (+1,9 %) wieder an. Als mögliche Grün- wurden die Heizkörper-Thermostatven- 2019 von 30 % nicht verwundern. de für den leichten Anstieg 2021 gegen- tile i.d.R. nicht heruntergedreht. Dies über 2019 können der Einsatz von meh- war zumeist in den Schulen praktisch Die Einsparbemühungen im Zuge der reren tausend Luftreinigungsgeräten in auch gar nicht möglich, da bei nahezu Energiekrise (s.u.) haben gezeigt, dass Schulen und Kitas sowie der temporäre dauerhaft geöffneten Fenstern unter- eine Gegenbewegung möglich ist. Den- Dauerbetrieb vorhandener Lüftungsan- richtet werden musste. Bei ausgeschal- noch müssen künftig wieder alle Möglagen mit hohen Luftdurchsatzraten ge- teter Heizung wäre es vermutlich in den lichkeiten für Effizienzgewinne sowie nannt werden. Klassenräumen unerträglich kalt gewor- Verhaltens- und Ablaufoptimierungen den. Man könnte den Heizungsbetrieb in gemeinsam genutzt werden, um wieder Der Wärmeverbrauch sank im „Lock- dieser Zeit daher mit einem Heizpilz auf an den bis 2019 laufenden Trend der down-Jahr“ 2020 sogar noch geringer dem kalten Weihnachtsmarkt verglei- nahezu kontinuierlichen Verbrauchssenals der Stromverbrauch (-2 %), stieg aber chen – die Strahlungswärme erwärmt kungen anknüpfen zu können.

Analyse der Einsparinitiativen aufgrund der Energiekrise 2022

Die Versorgung mit fossilen Energieträ- am 20.07.2022 und 28.09.2022 konkre- die folgenden Darstellungen ein andegern (vor allem Erdgas) hat sich im Jahr te Ziele und Maßnahmen setzte (z.B. Ab- rer Ansatz zugrunde liegt, als bei den 2022 aufgrund des russischen Angriffs- schaltung der Heizungsanlagen und der sonstigen Auswertungen dieses Energiekriegs gegen die Ukraine deutlich ge- Trinkwarmwasserbereitung, Reduzierung berichts: es wurden hierfür die tatsächliwandelt und wurde zunehmend einge- von Temperaturen in Büros, Bädern und chen Verbrauchsdaten für das jeweilige schränkt. Um die Versorgungssicherheit Tierhäusern etc.). Kalenderjahr aus manuellen und automaund Funktionsfähigkeit aller staatlichen tischen Zählerstanderfassungen ermittelt, Sektoren aufrecht zu erhalten, wurden Als Bezugsjahr für einen prozentbezo- d.h. vom 01.01. bis 31.12. Da dies nicht von der Bundesregierung breite Ener- genen Vergleich wurde das Jahr 2019 für den gesamten Energieverbrauch der giespar- und Energiewechselkampagnen gewählt, damit coronabedingte Sonder- städtischen Liegenschaften möglich ist, initiiert. Die Städte trugen als Vorbilder effekte die Ergebnisse nicht beeinflus- wird der jeweilige Anteil in den Diagrammit ihren Energiesparbemühungen we- sen. Es wurden also ein Vor-Corona-Jahr men angegeben. Es wird davon ausgesentlich dazu bei, die Energieverbräuche (2019) und ein Nach-Corona-Jahr (2022) gangen, dass die Ergebnisse analog für zu senken. So auch die Stadt Nürnberg, verglichen. Hierbei muss noch erwähnt den Gesamtverbrauch gelten. welche sich in den Stadtratssitzungen werden, dass den Auswertungen für

Entwicklung der Erdgasverbräuche

Der absolute Erdgasverbrauch fiel im (nicht witterungsbereinigt) Werte entsprechen aus Jahr 2022 um 22 % niedriger aus als im ablesungstechnischen Gründen 73 % des Gesamtverbrauchs Jahr 2019. Da die Jahresmitteltemperaturen 2019 und 2022 nur leicht unterschiedlich waren, sind die Einsparungen Mio kWh Jahresmitteltemperatur außen 12°C vermutlich überwiegend in technischen, Schulen 60 10°C Verhaltens- oder Prozessumstellungen begründet. Kernverwaltung 8°C Bei den Schulen als größtem Teilver- NüBad 40 braucher wurden 18 % eingespart. NüSt 6°C Im direkten Vergleich 2022 zu 2021 Tg 4°C ergeben sich 36 % weniger verbrauchte SÖR 20 Wärmeenergie. ASN 10 2°C Krematorium 0 0°C 2019 2020 2021 2022

Entwicklung der Fernwärmeverbräuche

Auch beim Fernwärmeverbrauch (nicht witterungsbereinigt) Werte entsprechen aus waren deutliche Einsparungen zu erkenablesungstechnischen Gründen 90 % des Gesamtverbrauchs nen. Sie fallen mit insgesamt ca. 11 % Jahresmitteltemperatur außen 12°C bezogen auf 2019 allerdings deutlich geringer aus als beim Gasverbrauch (9 % Mio kWh 90 10°C bei Schulen). Gegenüber 2021 konnte im Jahr 2022 etwa 22 % Fernwärme-Energie 8°C eingespart werden. Bei den im Jahr 2022 kurzfristig aufgelegten Einsparmaßnah- 50 6°C men ging es primär um eine Absenkung 40 des Erdgasverbrauchs in Deutschland. Schulen 4°C 30 Daher ist eine Verringerung des Fernwär- Kernverwaltung 20 meverbrauchs in Nürnberg nahezu eben- 2°C NüBad 10 so wichtig wie der direkte Gasverbrauch, NüSt weil etwa zwei Drittel der Nürnberger 0 0°C 2019 2020 2021 2022 Fernwärme aus Erdgas erzeugt werden.

Entwicklung der Stromverbräuche

(nicht witterungsbereinigt) - ohne Prozesstechnik (ASN, SUN, Straßenbeleuchtung) Werte entsprechen aus ablesungstechnischen Gründen 80 % des Gesamtverbrauchs Auch beim Stromverbrauch konnten deutliche Verbrauchssenkungen erzielt werden. Bei der Analyse der Verbräuche muss unterschieden werden zwischen Mio kWh 35 dem Verbrauch der Gebäude und dem Prozessstromverbrauch, z.B. für die Stra- 25 ßenbeleuchtung, die Müllverbrennung 20 und im Klärwerk. Inklusive des Prozess- Schulen stromverbrauchs konnte 2022 eine Ver- Kernverwaltung 15 ringerung um lediglich 5 % gegenüber NüBad 10 2019 erzielt werden; wird nur der Strom- NüSt 5 verbrauch der Gebäude betrachtet, ist Tg 0 eine Einsparung von etwa 14 % zu er- 2019 2020 2021 2022 kennen (Kernverwaltung 15 %).

Projektbeispiel: Optimierung der Heizungs-Regelungstechnik

im Museum Industriekultur

Raumlufttemperaturmessungen in zurückliegenden Winterhalbjahren zeigten so- Heizwerte unbereinigt wohl im Decken- als auch im Aufenthaltsbereich erhöhte Werte. Ursachen waren zu hoch eingestellte Regelungsparameter und 35.000 keine Raumtemperaturrückkopplung zum eigentlichen Heizkreis.

Die mit Deckenstrahlheizungen ausgestattete Museumsstraße und die weiteren großen Kreise des Museums (Südseite und Magazin) hatten keine Einzelraumrege- 10.000 lung, sondern nur eine zentrale Vorregelung. Abhilfe sollte die Nachrüstung einer Heizregelkreisoptimierung bringen. 0 Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mär Apr Mai

Zuerst wurden in jedem Heizkreis je ein Monatswerte: 20/21 21/22 22/23 Raumlufttemperaturfühler nach vorheriger Standortauswahl in einem der beheizten Räume montiert. Dann wurden an den Rückläufen der Heizkreise noch Heizwas- Heizwerte witterungsbereinigt sertemperatursensoren nachgerüstet. 45.000 Ende 2021 erfolgte die Programmierung zur Optimierung der Raumlufttemperaturen: einerseits wird die zentrale Vor- 35.000 lauftemperatur des Heizkreises an die Soll- 30.000 wert-Raumtemperatur angepasst.

Zusätzlich wird zur Vermeidung von geringen Spreizungen die Rücklauftemperatur 15.000 begrenzt. Nach den ersten Wochen und im 10.000 Herbst 2022 wurden noch Anpassungen der Regelparameter zur weiteren Optimierung vorgenommen. Die Forderung nach Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mär Apr Mai reduzierten Raumtemperaturen im Rah- Monatswerte: 20/21 21/22 22/23 men der Energiemangelsituation konnten hier sehr einfach und effektiv umgesetzt werden.

Abbildung 30

Bei Betrachtung der letzten Heizperiode (Sept. 2022 – Mai 2023) zeigt sich nicht witterungsbereinigt für den Heizkreis „Deckenheizung Museum“ ein Minus von 77 %, und witterungsbereinigt ein Minus von 75 % zum Vorjahr!

3.6

Optimierung Energielieferverträge

Bei der Stadt Nürnberg werden jährlich Reduzierungen - für die abzugsfähige Förderungen - Kraft-Wärme-Kopp- Einsparungen generiert, die sich wie folgt Wassermenge (Verdunstung des Becken- lungs(KWK)-Förderung für den erzeugten zusammensetzen: wassers) bei den Abwassergebühren des Strom eines BHKWs; zusätzlich Einspeise- Eigenbetriebs NürnbergBad und Reduzie- vergütung auf den erzeugten und in das Rückerstattungen - auf die eingesetz- rungen des Leistungsanschlusswerts von öffentliche Stromnetz der N-ERGIE eingete Gasmenge von Blockheizkraftwerken fernwärmeversorgten Liegenschaften. speisten Strom. (BHKWs) wird die Energiesteuer zurückerstattet. Stromumlagen - stark reduzierte Umla- Seit dem Jahr 2000 wird diese Optimiege (bestehend aus Strom-NEV-, Offshore- rung kontinuierlich fortgeführt. Weitere und KWKG-Umlage) für Stromgroßver- Einsparmöglichkeiten werden regelmäßig braucher (> 1 GWh) geprüft und umgesetzt.

Einsparungen durch Rückerstattungen, Reduzierungen und Förderungen

2021/2022 seit 2000
Energiesteuererstattung, KWK-Förderung und Rückspeisung von BHKW-Strom 64.306 € 420.867 €
abzugsfähige Wassermengen bei NürnbergBad 46.204 € 394.211 €
Stromumlagen-Einsparung für Großverbraucher 32.400 € 97.684 €
Reduzierungen der Fernwärmeanschlussleistungen 878.164 € 7.088.699 €
Summe 1.021.074 € 8.001.461 €

Einsparungen durch Rückerstattungen, Reduzierungen

und Förderungen im jeweiligen Jahr

500.000 € Einsparung Netzumlagen

400.000 € Rückspeisung Strom BHKW

KWK-Förderung Strom BHKW 300.000 €

Rückerstattung 200.000 € Energiesteuer BHKW

100.000 € Verdunstung Beckenwasser

Fernwärme 0 € 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Gesetzliche Anforderungen 3.7

Am 1. November 2020 trat das GEG (Ge- men muss, erfolgt bei den städtischen tung vor 1977 zu. Dies bedeutet jedoch bäudeenergiegesetz) in Kraft. Es fasste Neubauten und grundlegenden Sanie- nicht, dass der Wärmeschutz der übrigen die Anforderungen der EnEV (Energie- rungen zu einem großen Teil durch den Decken im Sinne der Energieeffizienz als einsparverordnung), des EnEG (Ener- Anschluss an das Fernwärmenetz. Ist ausreichend anzusehen wäre. gieeinspargesetz) und des EEWärmeG kein Anschluss vorhanden, kommt i.d.R. (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zu Umweltwärme über Wärmepumpen in Bei den öffentlichen Gebäuden der Stadt einem Gesetz zusammen. Doch welche Kombination mit PV (s.o.) zum Einsatz. Nürnberg mit Publikumsverkehr muss Auswirkungen hatte dies konkret auf die gemäß GEG im Eingangsbereich ein Praxis? Das Anforderungsniveau blieb Energieausweis ausgehängt werden. Die bis zur GEG-Novellierung am 1. Ja- Ausweise sind alle zehn Jahre zu erneunuar 2023 unverändert. Auch ern. Insgesamt wurden bisher bereits fehlte die Ausformulierung 511 Energieverbrauchsausweise konkreter Ziele bezüglich ausgestellt und in den Gebäuder Energiepolitik. den angebracht.

Für die Stadt Nürn- Aktuell entfallen noch berg blieben wei- ca. 40 % des gesamten terhin die selbstge- Energieverbrauchs der steckten, weitaus EU auf den Gebäudeambitionierteren betrieb. Klimaschutz- Ziele, welche mit gesetze des Bundes den zum 1. Feb- und der Länder fordern ruar 2022 aktu- deshalb einen nahezu alisierten energe- klimaneutralen Gebäutischen Standards debestand bis 2050. Die den Schritt Richtung grundlegende Änderung Plusenergiestandard des GEG zielt darauf, langund klimaneutraler Sanie- fristig aus der Nutzung von rung wagten, maßgebend. fossilen Energieträgern in der Selbst die verschärften Anfor- Wärmeversorgung auszusteigen. derungen der GEG-Novelle 2023 Die konkreten Neuerungen sind nach waren hier in jedem Fall eingehalten aktuellem Stand (Juni 2023) aufgrund bzw. übererfüllt, wodurch die Stadt auch der Diskussion in der Politik noch nicht ihrer Vorbildfunktion gerecht wurde. abschließend beschlossen. Diese ist explizit im GEG gefordert. Der im GEG aus der EnEV fortgeführten Verpflichtung, bisher ungedämmte Es bleibt abzuwarten, ob auch die ge- Des Weiteren wurde die Verpflichtung, oberste Geschossdecken zu unbeheiz- plante Änderung ab 2025 weitreibei Neubauten und grundlegenden ten Dachräumen nachzudämmen, wird chender sein wird. So ist geplant, den Sanierungen kommunaler Nichtwohn- im Zuge umfassenderer Sanierungen, Neubaustandard Effizienzhaus/Effizienzgebäude den Einsatz von PV oder aber auch als gesonderte Maßnahme gebäude 40 (NH40) einzuführen sowie Solarthermie zu prüfen, im Rahmen der nachgekommen. Aufgrund der Vielzahl bei umfassender Dachsanierung von städtischen PV-Strategie erfüllt. Neue städtischer Gebäude wird eine vollum- Nichtwohngebäuden mindestens 1/3 der Dächer werden prinzipiell mit maxima- fängliche Dämmung aller Geschossde- Dachfläche als Solardach auszuführen. ler PV-Fläche belegt. Dies gilt auch für cken sicherlich noch Jahre in Anspruch Momentan, und wohl auch zukünftig, Dachsanierungen. nehmen. Wobei sich die gesetzliche Ver- bleibt das GEG jedoch mit seinen Anforpflichtung lediglich auf Decken bezieht, derungen hinter den städtischen Stan- Die im GEG verankerte Nutzungspflicht, welche den Mindestwärmeschutz nach dards zurück. dass ein Teil der im Gebäude benötigten DIN 4108-2 nicht einhalten. Dies trifft Energie aus erneuerbaren Quellen stam- i.d.R. nur auf Massivdecken mit Errich-

Aushangpflicht der Energieausweise

in städtischen Gebäuden und Eigenbetrieben - Stand 2022

Gebäude mit Aus- hangpflicht Aushangpflicht erfüllt zu erneuernde Ausweise insgesamt ausge- stellte Ausweise
Alle Ausweise 305 273 60 511
Verbrauchsausweise 219 197 50 391
Bedarfsausweise 86 76 10 120

Dämmung oberste Geschossdecken

seit 2000
Anzahl Gebäude 114
Gedämmte Fläche oberste Geschossdecken 69.995 m²

Abbildung 31

Oberste Geschossdecke Herrenschießhaus, Untere Talgasse

Fördermittel 3.8

In den zurückliegenden zwei Jahren Zum 1. März 2023 wurde die gesamte komplett vom Bundesamt für Wirtwaren die Förderbedingungen für Neu- Förderung für Neubauten dann in das schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bebauten einschneidenden Veränderungen neue Programm „Klimafreundlicher treut werden. unterworfen. Konnten 2021 über das Neubau“ (KFN) überführt. Die Kondi- „Bundesprogramm für effiziente Gebäu- tionen blieben zwar dieselben, wur- Das klimapolitische Ziel, der Sanierung de“ (BEG) noch in größerem Umfang den jedoch um eine kleinere Variante vor dem Neubau Vorrang einzuräu- Fördermittel eingeworben werden, ver- mit einer ausschließlichen Ökobilanz men, zeichnet sich in den jüngsten Entsiegte diese Quelle abrupt zum Jahresbe- (LCA), welche lediglich einen Teil einer wicklungen der Förderprogramme ab. ginn 2022. Neubauten waren nunmehr vollumfänglichen Zertifizierung dar- Immerhin liegt die Sanierungsquote in nur noch förderfähig, wenn sie Kriterien stellt, erweitert. Deutschland nach wie vor auf einem der Nachhaltigkeit erfüllten. Für die so viel zu niedrigen Niveau (Nürnberg gegenannte NH-Klasse waren die Anforde- Fortgeführt, allerdings mit etwas genwärtig bei 0,7 %), um die gesteckrungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges schlechteren Konditionen, wurden je- ten Klimaziele einhalten zu können. Bauen (QNG) zu erfüllen, was auch zwin- doch die Programme für energieeffizi- Und wenn ein Neubau unumgänglich gend eine Zertifizierung mittels eines ente Sanierungen. Diese blieben nach ist, so sollte dieser zumindest so nachakkreditierten Siegelsystems erforderte. wie vor im BEG. Allerdings wurden die haltig wie möglich errichtet und betrie- Für Nichtwohngebäude standen hier Zuständigkeiten neu aufgeteilt, so dass ben werden. die Siegel der Deutschen Gesellschaft für Generalsanierungen (Effizienzgefür Nachhaltiges Bauen (DGNB) und des bäude, Effizienzhäuser) die Kreditan- Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen stalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig (BNB) zur Verfügung. ist, während die Einzelmaßnahmen

Bewilligte Fördermittel – Stand 2022

2021/2022 seit 2000
Zuschüsse 7.543.013 € 10.060.576 €
Zinsverbilligte Kredite 10.016.000 € 17.591.779 €
Tilgungszuschüsse + geschätzte Zinsvorteile 1.961.135 €- 3.096.813 €

3.9

3.11 Nutzermotivation

Programm „KEiM - Keep Energy in Mind“

Seit über 23 Jahren findet an Nürnber- Wichtiges Instrument hierbei ist der Durch diese Lehrkräfte wird das Theger Schulen das Energiesparprogramm KEiM-Arbeitskreis, bei dem sich die ma Energiesparen in den Unterricht KEiM (Keep Energy in Mind) statt und hat KEiM-Beauftragten der Schulen (Lehr- und ins Schulleben integriert; sie füllen sich zu einem festen Bestandteil der Kli- kräfte) regelmäßig treffen. Im Rahmen mit ihren Schülerinnen und Schülern maschutzaktivitäten der Stadt Nürnberg des Arbeitskreises werden Themen und das Programm mit Leben und Powentwickelt. So können auch die Schulen Methoden des Energiesparens diskutiert, er und tragen damit wesentlich zum direkt mithelfen, die CO-Emissionen zu KEiM-Energiesparerfolg bei! senken. Im Rahmen des KEiM-Programms Ein wichtiger Bestandteil des Programms arbeiten die Umweltstation Nürn- ist der alljährlich stattfindende Enerberg, angegliedert am Institut für giesparwettbewerb. Hierzu können Pädagogik und Schulpsycholo- alle Nürnberger Schulen ein Progie, und das Kommunale Ener- jekt einreichen. Diese Projekgiemanagement als Teil des te reichen von Kalendern mit Hochbauamts eng zusam- Energiespartipps, über Theamen. Durch die Beteiligung terstücke oder Filmclips bis hin von gleich zwei städtischen zu ganzen „stromfreien“ Pro- Einrichtungen verfügt das jekt-Tagen. Auch die Einfüh- Programm über große Un- rung von Energiesheriffs oder terstützung in der Stadtver- Müllsortierung im Klassenzimwaltung. mer kann besonders viel bei Ziel des 1999 initiierten Pro- Kindern bewirken. Gegen Ende gramms ist es, Schülerinnen und eines Schuljahrs bewertet eine Schüler aller Altersstufen für das Jury alle eingereichten Projekte. Bis Strom-, Heizenergie- und Wasserspa- zu 2.700 Euro winken als Preisgeld. ren zu sensibilisieren. Denn das übliche Die Schulen, die an dem Wettbewerb Einsparpotential bei Schulen durch Än- teilnehmen, bekommen im Rahmen derung des Nutzerverhaltens liegt bei bis einer Preisverleihung eine Urkunde verzu 15 %. Durch die thematische Aufwei- er dient dem Erfahrungsaustausch zwi- liehen (2021 als Videokonferenz, 2022 tung des KEiM-Programms im Schuljahr schen den Lehrkräften der einzelnen Schu- im Neubau des Bertolt-Brecht-Schulzen- 2018/2019 konnten spannende Projekte len (z.B. Markt der Möglichkeiten) und trums). zu den Zusatzthemen „Nachhaltiger Kon- bietet Input zu jeweils aktuellen Themen. sum“, „Abfall(vermeidung)“, „umwelt- Hierbei wird immer wieder der Klimawan- Die Siegerprojekte des KEiM-Wettbefreundliche Ernährung“ oder „umwelt- del in den Fokus gerückt. Die Energie- werbs werden ins Internet eingestellt und freundliche Mobilität“ durchgeführt und sparprojekte werden dann an den Schu- können so von anderen Schulen nachgeeingereicht werden. len von den KEiM-Beauftragten initiiert. macht werden. (www.keim.nuernberg.de)

Abbildung 32

Abbildung 33

Urkunden der

108 Preisverleihung 2022

Energiesparpreis SUN mit rekoSUN Tiergarten mit

Klimaneutralität

Zum zehnten Mal wurde der Energie- SUN plant und führt am Klärwerk 1 Der Tiergarten setzt auf CO -Neutralität sparpreis für städtische Dienststellen umfangreiche bauliche Maßnahmen bis 2030. Mit einer Energiestudie und und Eigenbetriebe verliehen. durch, da die vorhandene Bausub- dem Tiergarten als Pilotprojekt wurde Die Jubiläumsveranstaltung zum Ener- stanz in ihrer gewachsenen Struktur ein Szenario im Kleinen entwickelt, das giesparpreis fand im Planetarium statt den erweiterten Aufgabenbereichen diesen als Vorbild und Vorreiter zeigt und stand unter dem Motto: nicht mehr gerecht wird und einen - für den nächsten großen Schritt die Nach den Sternen greifen – Leucht- wirtschaftlichen Betrieb erschwert. Im Stadtverwaltung ganzheitlich bis 2035 projekte der Stadt Nürnberg. Rahmen eines Gesamt-Systemplans klimaneutral zu gestalten. werden bauliche Restrukturierungen Ausgezeichnet wurden 2022 zwei nachhaltig und zukunftsfähig neu auf- Leuchtprojekte. gestellt.

Der Energiesparpreis wird aus den Ein- soll ein dauerhafter Anreiz geschaf- wichtiger denn je, die Sinne für das speisevergütungen der stadteigenen fen werden, Energiesparbemühungen Energiesparen zu schärfen. Energiespa- Photovoltaikanlagen finanziert. Dafür innerhalb der Stadtverwaltung kon- ren ist und bleibt Daueraufgabe. standen diesmal rund 8.000 Euro zur tinuierlich auszubauen und zu inten- Verfügung. Durch den Energiesparpreis sivieren. Gerade in Krisenzeiten ist es

Abbildung 34

Verleihung Energiesparpreis 2022 im Planetarium 45

Abbildung 35

Lageplan Umstrukturierung rekoSUN

46 110

Einsparerfolge

in Eigenbetrieben

Abbildung 36

Einsparerfolge in Eigenbetrieben 111 4 47

4.0

4.0 Einsparerfolge in Eigenbetrieben

Auch durch die Eigenbetriebe der Stadt Die Eigenbetriebe widmen sich dem Beispielhaft werden in diesem Bericht die Nürnberg werden technische Anlagen Thema Energie- und Kosteneinsparung Aktivitäten des Eigenbetriebs Stadtentbetrieben, die teilweise einen großen seit vielen Jahren und erzielen dabei be- wässerung und Umweltanalytik Nürn- Energiebedarf aufweisen und deshalb achtliche Erfolge. berg (SUN) für die Klärwerke im Rahmen über hohe Einsparpotenziale verfügen. des Projekts rekoSUN dargestellt.

Abbildung 37

Nachhaltigkeit im Projekt rekoSUN

Das Projekt rekoSUN (bauliche Restruk- Basierend auf den Wettbewerbsergeb- Hieraus erfolgte der Beschluss seitens turierung und standörtliche Konsoli- nissen werden aktuell die Planungen für SUN und Planungs- und Baureferat, ein dierung) hat die Erneuerung und den eine sukzessive Umsetzung weiterver- Gebäude auf dem Planungsgebiet ge- Umbau der Betriebs-, Labor- und Verwal- folgt. Der Zeitraum bis zur Fertigstellung mäß den Anforderungen des Bundes tungsgebäude der Stadtentwässerung wird voraussichtlich rund zehn Jahre Nachhaltiges Bauen (BNB) in der Kaund Umweltanalytik Nürnberg zum Ziel. betragen. Eine besondere Herausforde- tegorie „BNB-Silber“ zu errichten. Die rung stellt, neben den überaus beengten Erfahrungen aus diesem Planungs- und Die über mehrere Jahrzehnte gewachse- Platzverhältnissen, die Umsetzung der Bauprozess sollen dann auf die restlichen ne Struktur am Standort Klärwerk 1 wird Maßnahmen im laufenden Betrieb dar. Gebäude übertragen werden. den gestiegenen Anforderungen nicht mehr gerecht und erschwert einen wirt- Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses Somit wurde im Rahmen des Planungsschaftlichen Betrieb. von 2019 zur Klimaneutralität der Stadt- wettbewerbs eine BNB-Koordinatorin als verwaltung stellte das Thema Nachhal- Sachverständige hinzugezogen. Für ein Einen 2020 ausgelobten interdisziplinä- tigkeit bereits im Wettbewerbsverfahren neu zu errichtendes Verwaltungsgebäuren Planungswettbewerb konnten Code ein wesentliches Bewertungskriterium de auf dem Areal wurde ein BNB-Ziel- Unique Architekten GmbH aus Dresden dar. Im Vorfeld fand zu dieser Thematik katalog unter Zugrundelegung des für sich entscheiden. eine Beratung durch die Beratungsstelle „BNB-Silber“-Standards erarbeitet und Energie und Nachhaltigkeit (BEN) mit den vorhandenen städtischen Stander Bayerischen Architekten- dards abgeglichen. kammer (ByAK) statt.

48 Ergebnis Planungswettbewerb von Code Unique Architekten GmbH

Abbildung 38

Eine eigens hierfür eingerichtete Arbeits- Das für den BNB-Prozess ausgewählte Aktuell läuft das Verfahren zur Beaufgruppe prüfte die Wettbewerbsbeiträge Gebäude soll im weiteren Planungsver- tragung eines BNB-Koordinators bzw. nach im Vorfeld festgelegten Nachhaltig- lauf eine Art Leuchtturmfunktion für das einer BNB-Koordinatorin für den weikeitskriterien wie beispielsweise Flächen- Gesamtprojekt einnehmen. Die gewon- teren Planungsprozess. Der Weg zu effizienz, Materialität, Ressourcenver- nenen Erkenntnisse sind auf alle neu zu einem Zertifikat wird, auch im Hinblick brauch und Umweltwirkung. errichtenden sowie zu sanierenden Ge- auf einzuwerbende Fördermittel, bäude projizierbar. noch offengehalten. Das betref- Die in einem Prüfbericht dargestell- fende Bürogebäude wird also ten Ergebnisse bildeten zusammen mit Beispielsweise soll das entsprechend dem in jedem Fall im Sinne des weiteren Kriterien eine Entscheidungs- Zielkatalog entwickelte Fassadensystem „BNB-Silber“-Standards grundlage für das Preisgericht. In den des unter Nachhaltigkeitskriterien zu errichtet; ob jedoch ein dem Wettbewerb folgenden Verhand- betrachtenden Bürogebäudes im Sinne abschließendes Zertifikat lungsgesprächen wurden Erfahrungen einer einheitlichen Gestaltung über meh- ausgestellt wird, ist nach mit Nachhaltigkeit und Zertifizierungs- rere Gebäude gezogen werden. Dies gilt Abschluss der Leistungssystemen thematisiert und entsprechend auch für Materialien, die im Inneren der phase 3 noch zu entbewertet. Gebäude Verwendung finden, wie Bo- scheiden. den- und Wandbeläge oder auch Einrichtungsgegenstände.

Abbildungsnachweis

Titelbild

Grafik Rosenaupark, Website Stadt Nürnberg mit Adobe Stock Fotos

Seite 5

Planungs- und Baureferat, Stadt Nürnberg

Seite 11

Grafik Klimaschutzfahrplan, Stadt Nürnberg

Seite 20

Grafik Fernwärmebestandteile, N-ERGIE Aktiengesellschaft

Seite 22

Grafik Strompreisbestandteile, N-ERGIE Aktiengesellschaft

Seite 26

Grafik pixabay

Seite 32

Grafik Außenansicht BBS, WBG-KOMMUNAL GmbH

Seite 33

Grafik Innenansicht BBS, WBG-KOMMUNAL GmbH

Seite 35

Wolfgang Keller, pool-x

Seite 39

Wikipedia, derbrauni, CC BY-SA 3.0 DEED

Seite 46 / 47

Grafik rekoSUN, [phase eins]. Hossbach Lehmhaus Architekten BDA VBI, Berlin

Seite 48 / 49

Grafik rekoSUN, Code Unique Architekten GmbH, Dresden

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Hochbauamt, Stadt Nürnberg

Titelbild

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Seite 5

Planungs- und Baureferat, Stadt Nürnberg

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Grafik Klimaschutzfahrplan, Stadt Nürnberg

Seite 20

Grafik Fernwärmebestandteile, N-ERGIE Aktiengesellschaft

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Grafik Strompreisbestandteile, N-ERGIE Aktiengesellschaft

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Grafik pixabay

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Grafik Außenansicht BBS, WBG-KOMMUNAL GmbH

Seite 33

Grafik Innenansicht BBS, WBG-KOMMUNAL GmbH

Seite 35

Wolfgang Keller, pool-x

Seite 39

Wikipedia, derbrauni, CC BY-SA 3.0 DEED

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Grafik rekoSUN, [phase eins]. Hossbach Lehmhaus Architekten BDA VBI, Berlin

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Hochbauamt, Stadt Nürnberg

  1. BM/037/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Berufung beratender Mitglieder der Opernhaus-Kommission

hier: Neubesetzung

Sachverhalt (kurz): In der Besetzung der Opernhaus-Kommission hat sich auf Seiten der externen Berater eine Änderung ergeben. Die Verwaltung schlägt Dr. Peter Küfner zur Berufung als Stellvertreter für Karl-Heinz Enderle vor.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage 2. BM/037/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage 2. BM/037/2023

Analog zu § 11 (1) des StR GeschO wird für die Opernhaus-Kommission

Dr. Peter Küfner als Stellvertreter von Karl-Heinz Enderle

berufen.

J/028/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Jugendhilfeausschuss 21.12.2023 öffentlich Bericht

Betreff: Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der Wohlfahrtspflege im

Jugendhilfeausschuss

Sachverhalt (kurz): Bei der Konstituierung des Jugendhilfeausschusses im Jahr 2020 wurde mit den Wohlfahrtsverbänden ein Wechsel bei den stimmberechtigten Sitzen zur Hälfte der Ratsperiode vereinbart. Dies erfordert folgende Beschlüsse:

Der Paritätische - Stimmberechtigter Sitz: Herr Peter Mack und seine Stellvertretung Frau Hilde Kugler von den Paritätischen werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Stadtmission - Stimmberechtigter Sitz: Herr Johannes Mathes und seine Stellvertretung Frau Margit Buhl von der Stadtmission werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Bayerisches Rotes Kreuz - Ständige Sachverständige: Frau Franziska von Bernuth und ihre Stellvertretung Frau Christina Ackermann von dem Bayerischen Roten Kreuz werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Arbeiterwohlfahrt - Ständige Sachverständige: Herr Michael Schobelt und seine Stellvertretung Frau Simone Renner von der Arbeiterwohlfahrt werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Paritätische - Stimmberechtigter Sitz: Herr Peter Mack und seine Stellvertretung Frau Hilde Kugler von den Paritätischen werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Stadtmission - Stimmberechtigter Sitz: Herr Johannes Mathes und seine Stellvertretung Frau Margit Buhl von der Stadtmission werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Bayerisches Rotes Kreuz - Ständige Sachverständige: Frau Franziska von Bernuth und ihre Stellvertretung Frau Christina Ackermann von dem Bayerischen Roten Kreuz werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Arbeiterwohlfahrt - Ständige Sachverständige: Herr Michael Schobelt und seine Stellvertretung Frau Simone Renner von der Arbeiterwohlfahrt werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.

IIIIJ

FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

Rathausplatz 2 90403 Nürnberg II Tel: (0911)231-5091 gruene@stadt.nuernberg.de

Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)

Nürnberg, 27.11.2023

Wechsel der Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, s1|| gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg Kapitel II, § 7, zeigen wir einen Wechsel 1 in der Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg (farbig markiert) an:

Planungsverband Region Nürnberg

Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 1 Kai Küfner 2 Marc Schüller Cengiz Sahin Maik Pflaum

Mit freundlichen Grüßen II

Q’

Achim Mletzko Fraktionsvorsitzender

FW/004/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 06.12.2023 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze

und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS - FwKES)

Anlagen: Entscheidungsvorlage Änderungssatzung Synopse des Kostenverzeichnisses

Sachverhalt (kurz): Da sich die tatsächlichen Kosten der Feuerwehr erhöht haben, möchte die Feuerwehr ihre Kosten dem aktuellen Stand anpassen. Damit wird dem allgemeinen Haushaltsgrundsatz, dass Gemeinden ihren Haushalt sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen haben, Rechnung getragen. Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes ermöglicht es den Gemeinden, in bestimmten Fällen Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Im Rahmen diese Möglichkeiten sollen die Kosten angepasst werden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die zu erwartenden Mehrerträge in Höhe von etwa 50.000 € werden durch gestiegene Einsatzkosten kompensiert.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage FW/004/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Anpassung der Kosten der Feuerwehr beeinflusst weder die Vielfältigkeit noch die Verschiedenheit der Stadt Nürnberg.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref.I/II/Stk

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage FW/004/2023

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS - FwKES) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 06.12.2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS - FwKES) beschlossen.

Entscheidungsvorlage

Änderung der FwKES

Die Anschlusskosten für Feuermelder haben sich erhöht, weil sich die Kosten für das Personal erhöht haben.

Die monatlichen Kosten für den Unterhalt, den Betrieb und die regelmäßige Überprüfung von Feuermeldern haben sich erhöht, da sich die kalkulatorischen Kosten und die Kosten für das Personal erhöht haben.

Änderung der Anlage (Kostenverzeichnis) zur FwKES

Pos. 1. Die „Stundensätze für Personal“ werden aufgrund der Anordnung des Oberbürgermeisters (AdO) über die Festsetzung von Stundensätzen gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes kalkuliert. Gemäß Bayer. Feuerwehrgesetz müssen sich die Gemeinden bei Pflichtleistungen von Feuerwehren mit 10 % an den Einsatzkosten beteiligen. Diese Eigenbeteiligung wird von den in der AdO festgesetzten Stundensätzen abgezogen. Die Kalkulation beruht auf der AdO Nr. 1 B vom 02.01.2023.

Pos. 2. Die „Stundensätze für Fahrzeuge, Aufbauten, Anhänger und Geräte“ haben sich teilweise erhöht, weil sich die Anschaffungs- und Unterhaltskosten erhöht haben.

Pos. 3. Die Position „Abnahme der Brandmeldeanlage nach vom Betreiber zu vertretender Veränderung oder Störung“ wird gestrichen, da sie nie verrechnet wurde. Die „Kosten für Einsätze in besonderen Fällen“ haben sich entsprechend der Änderung der Personal- und Fahrzeugkosten erhöht. Es wurde eine neue Pauschale für Falschalarme privater Brandmeldeanlagen kalkuliert, weil sich die Dienstanweisung „Alarm- und Ausrückeordnung“ (AAO) geändert hat.

Pos. 4. Die „Geräteüberlassungskosten und Einsatzmittel pro Tag“ haben sich teilweise erhöht, weil sich die Personalkosten erhöht haben.

Pos. 5. Die Kosten für „Arbeitsleistungen“ haben sich teilweise erhöht, weil sich die Personalkosten erhöht haben.

Pos. 6 Die Kosten für „Sicherheitswachen aus dem Dienst heraus“ haben sich erhöht, weil sich die Personalkosten erhöht haben.

Pos. 7. Die „Gebühren für die Benutzung von Sondereinrichtungen“ bedürfen der Anpassung aufgrund gestiegener Personalkosten.

Pos. 8 Eine Anpassung der Kosten für „Ausbildungen“ wird erst nach Vorliegen der neuen Lehrpläne erfolgen, die von der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AK Ausbildung) derzeit erarbeitet werden.

Pos. 9 unverändert

Pos. 10 unverändert

Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und an-

dere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS – FwKES) vom

25. Mai 2004 (Amtsblatt S. 233, ber. S. 249), zuletzt geändert durch Satzung vom

17. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 616)

Vom .............................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23. Dezember 1981 (GVBl. S. 526), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), und auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „FeuerwehrkostenersatzS“ durch die Kurzbezeichnung „Feuerwehrkostenersatzsatzung“ ersetzt.

  2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „1.860,00 Euro“ durch die Angabe „2.024,00 Euro“ und die Angabe „154,00 Euro“ durch die Angabe „161,00 Euro“ ersetzt.

  3. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Fälligkeit

Der Kostenersatz ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.“

  1. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen

Die Kosten setzen sich aus den Personalkosten und den Sachaufwendungen zusammen. Die Kosten werden vom Zeitpunkt des Abrückens von der Feuerwache bzw. vom Standort bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens berechnet. Bei Sicherheitswachen kommt der Zeitraum vom Wachantritt bis zum Wachende zum Ansatz. Für angefangene Stunden wird bis zu 30 Minuten die halbe, im Übrigen die ganze Stunde berechnet.

Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben.

1. Stundensätze für Personal
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat sowie Angehöriger der Frei- willigen Feuerwehr 50,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 57,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 13 innehat 78,00 €
2. Stundensätze für Fahrzeuge, Aufbauten, Anhänger und Geräte
Einsatzleitwagen oder Pkw 42,00 €
Einsatzleitwagen 3 279,00 €
Löschfahrzeug 122,00 €
Drehleiter 133,00 €
Kranwagen 310,00 €
Gerätewagen der Gruppe 1 (GW-T, GW-Hörg) 75,00 €
Gerätewagen der Gruppe 2 (GW-Mess, GW-AW, GW-Kran) und Rüstwagen 1 140,00 €
Gerätewagen der Gruppe 3 (GW-G3) und Rüstwagen 2 200,00 €
Kleinalarmfahrzeug 36,00 €
Transporter 25,00 €
Wechselladefahrzeug ohne Aufbau 130,00 €
Wechselladefahrzeugaufbau 50,00 €
Feuerwehranhänger (z. B. FwA-RTB 2, FwA-Lima) 50,00 €
Mehrzweckboot 90,00 €
Chemieschutzanzug 90,00 €
3. Kosten für Einsätze in besonderen Fällen
Ast/Äste entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwet- tern oder sonstigen extremen Naturereignissen 175,00 €
Aufzug stilllegen / Aufzugskabine öffnen 308,00 €
Baum/Bäume entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Un- wettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 359,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie A je angefangene 15 Minuten 284,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie B je angefangene 15 Minuten 407,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie C je angefangene 15 Minuten 719,00 €
Entfernen von Wasser bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Un- wettern oder sonstigen extremen Naturereignissen bei einer Ein- satzdauer bis zu 2 Stunden 136,00 €
Insektenbekämpfung 154,00 €
Reine Absperrmaßnahmen nach Unwettern oder sonstigen extre- men Naturereignissen 71,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr 146,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzy- linders 156,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzy- linders und eines Schlosskastens 167,00 €
Verschließen von Wohnungstüren nach einem Feuerwehreinsatz 56,00 €
4. Geräteüberlassungskosten und Einsatzmittel pro Tag
Atemschutzmaske 7,00 €
Bergefass 35,00 €
Druckschlauch bis 20 m 5,00 €
Feuerlöschübungsgerät 30,00 €
Pressluftatmer 22,00 €
Pulverlöscher 9,00 €
Schaumlöscher 5,00 €
Schlauchbrücke 6,00 €
Tauchpumpe 46,00 €
wasserführende Armatur 16,00 €
Wasserlöscher 6,00 €
5. Arbeitsleistungen
der Atemschutzwerkstatt
Atemschutzmaske reinigen und prüfen 16,00 €
Pressluftatmer reinigen und prüfen 41,00 €
Pressluftflasche füllen 10,00 €
Sauerstoffflasche füllen 28,00 €
der Chemieschutzwerkstatt
Chemikalienschutzanzug reinigen und prüfen 80,00 €
der Feuerlöschtechnik
Kohlendioxid-Löscher 5/6 kg füllen 43,00 €
Pulverlöscher PG 6 füllen 39,00 €
Pulverlöscher PG 12 füllen 50,00 €
Schaumlöscher 9 Liter füllen 29,00 €
Wasserlöscher füllen 10,00 €
der Schlauchtechnik
Druckschlauch einbinden je Kupplung 17,00 €
Druckschlauch prüfen und trocknen 15,00 €
Druckschlauch waschen, prüfen und trocknen je Schlauchlänge bis 20 m 18,00 €
Druckschlauch waschen, prüfen und trocknen je Schlauchlänge bis 30 m 22,00 €
Druckschlauch waschen, prüfen und trocknen je Schlauchlänge bis 40 m 27,00 €
Vulkanisieren mit Material und Arbeitszeit je Schadstelle 25,00 €
der Verwaltung
Berichtsauskunft schriftlich erstellen 26,00 €
6. Sicherheitswachen
Bei Bereitstellung von Fahrzeugen im Sicherheitswachdienst betra- gen die Kosten je Stunde für den Ausrückezeitraum von über 24 bis 48 Stunden 50 % sowie von über 48 Stunden 25 % der Stundens- ätze für Fahrzeuge gemäß Nr. 2.
Sicherheitswachen aus dem Dienst heraus
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat je Wachstunde 50,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat je Wachstunde 57,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlauf- bahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat 50,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlauf- bahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 57,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je einge- teiltem Beamten 50,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat sowie Angehöriger der Frei- willigen Feuerwehr je Wachstunde 32,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat je Wachstunde 35,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlauf- bahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat sowie Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlauf- bahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat 35,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je einge- teiltem Beamten sowie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus sind nur bei rechtzeitiger Anmeldung und Verfügbarkeit der dienstfreien Beamten sowie An- gehörigen der Freiwilligen Feuerwehr möglich.
7. Gebühren für die Benutzung von Sondereinrichtungen
Bereitstellung der Atemschutzübungsstrecke je angefangene Stunde 112,00 €
Vernebelung der Atemschutzübungsstrecke je angefangene Stunde 21,00 €
Bereitstellung des Tauchturmes je angefangene Stunde 43,00 €
Brandbekämpfungstraining in der Brandübungsanlage je Teilneh- mer 53,00 €
Kosten für die Bereitstellung der Brandübungsanlage, wenn die Übung weniger als eine Woche vorher abgesagt wurde 75,00 €
Kosten für die Bereitstellung der Brandübungsanlage, wenn die Übung weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wurde 170,00 €
8. Ausbildungen
Aus- und Fortbildung pro Teilnehmer
Grundausbildungslehrgang 10.370,00 €
Führungslehrgang 1.300,00 €
Fortbildung als Gruppenführer im Einsatzdienst 5.400,00 €
Ausbildung „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ (Grundlehrgang) 1.150,00 €
Ausbildung zum Ausbilder „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ 1.150,00 €
Ausbildung für Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen 260,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Ausbildung zum Rettungssanitäter 1.250,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Rettungsdienstmodul II 7.500,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul I 9.300,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul II 7.500,00 €
Taucherlehrgang 3.000,00 €
Brandschutzhelferunterweisung 220,00 €
Feuerlöscherunterweisung 170,00 €
Aus- und Fortbildung pro Lehrgang
Atemschutzgeräteträgerausbildung ohne Rettungsaufgaben 597,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung mit Rettungsaufgaben 1.970,00 €
9. Die Verbrauchsmittel werden nach den tatsächlichen Kosten umgelegt.
10. Sonstige Auslagen für Leistungen Dritter werden in tatsächlicher Höhe erhoben.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

Anlage zur Satzung über den Ersatz von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg (FeuerwehrkostenersatzS – FwKES)

Synopse

des Kostenverzeichnisses für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen in der Fassung vom 17.12.2021, in Kraft getreten am 01.01.2022, mit der ab 01.01.2024 geplanten Fassung:

Kostenverzeichnis

für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen

Die Kosten setzen sich aus den Personalkosten und den Sachaufwendungen zusammen. Die Kosten werden vom Zeitpunkt des Abrückens von der Feuerwache bzw. vom Standort bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens berechnet. Bei Sicherheitswachen kommt der Zeitraum vom Wachantritt bis zum Wachende zum Ansatz. Für angefangene Stunden wird bis zu 30 Minuten die halbe, im übrigen die ganze Stunde berechnet.

Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben.

Kosten bis 31.12.2023 Kosten ab 01.01.2024
Änderungen sind grau hinterlegt
1. Stundensätze für Personal
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat und Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 48,00 € 50,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 56,00 € 57,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 13 innehat 78,00 € 78,00 €
2. Stundensätze für Fahrzeuge, Aufbauten, Anhänger und Geräte
Einsatzleitwagen oder Pkw 37,00 € 42,00 €
Einsatzleitwagen 3 137,00 € 279,00 €
Löschfahrzeug 122,00 € 122,00 €
Drehleiter 133,00 € 133,00 €
Kranwagen 310,00 € 310,00 €
Gerätewagen der Gruppe 1 (GW-T, GW-Hörg) 60,00 € 75,00 €
Gerätewagen der Gruppe 2 (GW-Mess, GW-AW, GW-Kran) und Rüstwagen 1 140,00 € 140,00 €
Gerätewagen der Gruppe 3 (GW-G3) und Rüstwagen 2 200,00 € 200,00 €
Kleinalarmfahrzeug 30,00 € 36,00 €
Transporter 20,00 € 25,00 €
Wechselladefahrzeug ohne Aufbau 108,00 € 130,00 €
Wechselladefahrzeugaufbau 25,00 € 50,00 €
Feuerwehranhänger (z. B. FwA-RTB 2, FwA-Lima) 31,00 € 50,00 €
Mehrzweckboot 90,00 € 90,00 €
Chemieschutzanzug 90,00 € 90,00 €
3. Kosten für Einsätze in besonderen Fällen
Abnahme der Brandmeldeanlage nach vom Betreiber zu vertretender Veränderung oder Störung 576,00 €
Ast/Äste entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 172,00 € 175,00 €
Aufzug stilllegen / Aufzugskabine öffnen 296,00 € 308,00 €
Baum/Bäume entfernen bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 349,00 € 359,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie A je angefangene 15 Minuten 308,00 € 284,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie B je angefangene 15 Minuten 407,00 €
Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage bei einem Objekt der Kategorie C je angefangene 15 Minuten 619,00 € 719,00 €
Entfernen von Wasser bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen bei einer Einsatzdauer bis zu 2 Stunden 126,00 € 136,00 €
Insektenbekämpfung 146,00 € 154,00 €
Reine Absperrmaßnahmen nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen 66,00 € 71,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr 135,00 € 146,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzylinders 150,00 € 156,00 €
Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr mit Einbau eines Schließzylinders und eines Schlosskastens 160,00 € 167,00 €
Verschließen von Wohnungstüren nach einem Feuerwehreinsatz 52,00 € 56,00 €
4. Geräteüberlassungskosten und Einsatzmittel pro Tag
Atemschutzmaske 4,00 € 7,00 €
Bergefass 28,00 € 35,00 €
Druckschlauch bis 20 m 4,00 € 5,00 €
Feuerlöschübungsgerät 30,00 € 30,00 €
Pressluftatmer 21,00 € 22,00 €
Pulverlöscher 16,00 € 9,00 €
Schaumlöscher 9,00 € 5,00 €
Schlauchbrücke 3,00 € 6,00 €
Tauchpumpe 38,00 € 46,00 €
wasserführende Armatur 8,00 € 16,00 €
Wasserlöscher 6,00 € 6,00 €
5. Arbeitsleistungen
der Atemschutzwerkstatt
Atemschutzmaske reinigen und prüfen 16,00 € 16,00 €
Pressluftatmer reinigen und prüfen 37,00 € 41,00 €
Pressluftflasche füllen 9,00 € 10,00 €
Sauerstoffflasche füllen 26,00 € 28,00 €
der Chemieschutzwerkstatt
Chemikalienschutzanzug reinigen und prüfen 74,00 € 80,00 €
der Feuerlöschtechnik
Kohlendioxid-Löscher 5/6 kg füllen 41,00 € 43,00 €
Pulverlöscher PG 6 füllen 37,00 € 39,00 €
Pulverlöscher PG 12 füllen 47,00 € 50,00 €
Schaumlöscher 9 Liter füllen 28,00 € 29,00 €
Wasserlöscher füllen 9,00 € 10,00 €
der Schlauchtechnik
Druckschlauch einbinden je Kupplung 15,00 € 17,00 €
Druckschlauch prüfen und trocknen 14,00 € 15,00 €
Druckschlauch waschen, prüfen und trocknen je Schlauchlänge bis 20 m 16,00 € 18,00 €
Druckschlauch waschen, prüfen und trocknen je Schlauchlänge bis 30 m 20,00 € 22,00 €
Druckschlauch waschen, prüfen und trocknen je Schlauchlänge bis 40 m 24,00 € 27,00 €
Vulkanisieren mit Material und Arbeitszeit je Schadstelle 22,00 € 25,00 €
der Verwaltung
Berichtsauskunft schriftlich erstellen 22,00 € 26,00 €
6. Sicherheitswachen
Bei Bereitstellung von Fahrzeugen im Sicherheitswachdienst betragen die Kosten je Stunde für den Ausrückezeitraum von über 24 bis 48 Stunden 50 % sowie von über 48 Stunden 25 % der Stundensätze für Fahrzeuge gemäß Nr. 2
Sicherheitswachen aus dem Dienst heraus
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat je Wachstunde 48,00 € 50,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat je Wachstunde 56,00 € 57,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat 48,00 € 50,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehat 56,00 € 57,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je eingeteiltem Beamten 48,00 € 50,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat sowie Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr je Wachstunde 32,00 € 32,00 €
Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat je Wachstunde 35,00 € 35,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehat sowie Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 € 32,00 €
An- und Rückfahrt insgesamt eine Stunde je Beamten der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 9 innehat 35,00 € 35,00 €
Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, je eingeteiltem Beamten sowie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 32,00 € 32,00 €
Sicherheitswachen aus der Freizeit heraus sind nur bei rechtzeitiger Anmeldung und Verfügbarkeit der dienstfreien Beamten sowie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr möglich.
7. Gebühren für die Benutzung von Sondereinrichtungen
Bereitstellung der Atemschutzübungsstrecke je angefangene Stunde 105,00 € 112,00 €
Vernebelung der Atemschutzübungsstrecke je angefangene Stunde 20,00 € 21,00 €
Bereitstellung des Tauchturmes je angefangene Stunde 40,00 € 43,00 €
Brandbekämpfungstraining in der Brandübungsanlage je Teilnehmer 53,00 € 53,00 €
Kosten für die Bereitstellung der Brandübungsanlage, wenn die Übung weniger als eine Woche vorher abgesagt wurde 66,00 € 75,00 €
Kosten für die Bereitstellung der Brandübungsanlage, wenn die Übung weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wurde 158,00 € 170,00 €
8. Ausbildungen
Aus- und Fortbildung pro Teilnehmer
Grundausbildungslehrgang 10.370,00 € 10.370,00 €
Führungslehrgang 1.300,00 € 1.300,00 €
Fortbildung als Gruppenführer im Einsatzdienst 5.400,00 € 5.400,00 €
Ausbildung „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ (Grundlehrgang) 1.150,00 € 1.150,00 €
Ausbildung zum Ausbilder „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ 1.150,00 € 1.150,00 €
Ausbildung für Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich 260,00 € 260,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Ausbildung zum Rettungssanitäter 1.250,00 € 1.250,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Rettundsdienstmodul II 7.500,00 € 7.500,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul I 9.300,00 € 9.300,00 €
Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul II 7.500,00 € 7.500,00 €
Taucherlehrgang 3.000,00 € 3.000,00 €
Brandschutzhelferunterweisung 220,00 € 220,00 €
Feuerlöscherunterweisung 170,00 € 170,00 €
Aus- und Fortbildung pro Lehrgang
Atemschutzgeräteträgerausbildung ohne Rettungsaufgaben 597,00 € 597,00 €
Atemschutzgeräteträgerausbildung mit Rettungsaufgaben 1.970,00 € 1.970,00 €
9. Die Verbrauchsmittel werden nach den tatsächlichen Kosten umgelegt.
10. Sonstige Auslagen für Leistungen Dritter werden in tatsächlicher Höhe erhoben.

NüBad/020/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss NürnbergBad (NüBad) 08.12.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der

Stadt Nürnberg (BäderGebS - BädGebS)

Anlagen: Sachverhalt_Gebührensatzung Alle_Tarife Änderungssatzung_Gebührensatzung

Sachverhalt (kurz):

Für die Einrichtungen des Eigenbetriebs NürnbergBad sollen die Eintritts- bzw. Benutzungsgebühren angepasst werden. Durch die Anpassung soll zumindest ein Teil der Mehraufwendungen für Energie, Personal und allgemeine Kostensteigerungen kompensiert werden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage NüBad/020/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Sämtliche Gebühren werden von allen Besucherinnen und Besuchern unabhängig von den im AGG genannten Kriterien erhoben. Ermäßigungen und Vergünstigungen sind politisch gewollt.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref.I/II-Stk

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage NüBad/020/2023

Der Werkausschuss NürnbergBad begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS – BädGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses NürnbergBad vom 08. Dezember 2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS – BädGebS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der

Stadt Nürnberg (BäderGebS – BädGebS)

Hier: Sachverhaltsdarstellung für die Sitzung des Werkausschusses am 8. Dezember

2023 und des Stadtrates am 13. Dezember 2023

Für den Eigenbetrieb NürnbergBad sollen erstmalig seit dem sprunghaften Anstieg der Energiepreise und der allgemeinen Inflation die Eintrittsgebühren angepasst werden (siehe Anlage).

Die Grundlage zur regelmäßigen Überprüfung der Gebühren ergibt sich aus der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb NürnbergBad. Danach ist der Eigenbetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen (§ 11), wozu auch die Überprüfungen der Erlöse und die Überwachung der grundsätzlichen Kennzahlen zu sehen sind. Wesentliche Kennzahlen für den Eigenbetrieb sind unter anderem die Umsatzerlöse als auch der Kostendeckungsgrad. Gerade der Kostendeckungsgrad droht allerdings ohne eine Maßnahme zur Steigerung der Umsatzerlöse in eine Schieflage zu geraten. Ursache sind die allgemeinen Kostensteigerungen, die wesentlich erhöhten Energiepreise und die Auswirkungen der Tarifabschlüsse (TVöD, Fremdreinigung, Kassen- und Sicherheitsdienste usw.). Alleine die Tariferhöhung durch den neuen TVöD führt ab dem Jahr 2024 zu einem jährlichen Plus beim Personalaufwand in Höhe von rund 500.000 €. Für die Aufwendungen bezogener Leistungen ist ein Anstieg von 130.000 € zu erwarten und weitere 135.000 € Mehrkosten sind bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einzukalkulieren. Insgesamt belaufen sich die jährlichen Mehrungen im Vergleich zum heutigen Stand somit auf rund 765.000 €.

NürnbergBad schlägt deshalb mehrere Änderungen für die Gebührensatzung vor, um zumindest einen Teil der Mehraufwendungen durch Mehrerlöse ausgleichen zu können. Das Ziel der Gebührenerhöhungen ist es, insgesamt 500.000 € mehr an Einnahmen zu generieren.

Die Preisstruktur von NürnbergBad soll im Vergleich zu anderen kommunalen Bädern in Bayern und der Bundesrepublik aber auch nach einer Preisanhebung auf einem durchschnittlichen Niveau bleiben. Hierbei ist auch zu beachten, dass NürnbergBad in den Zeittarifen meist längere Verweilzeiten in den Bädern und Saunen anbietet als dies Bäderbetriebe in anderen Städten tun. So wird für den Schwimmertarif in vielen Städten nur eine Verweilzeit von 1,5 Stunden angeboten, während bei NürnbergBad der einfache Tarif eine Zeit von 2 Stunden in den Bädern ermöglicht. Auch die Sauna-Zeiten von 4 Stunden bei NürnbergBad gibt es anderorts oft nicht. In anderen Städten sind in den kommunalen Betrieben oft nur 3 Stunden-Karten oder gleich Tageskarten auswählbar. Und im Unterschied zu den privaten Betreibern bieten die Nürnberger Bäder völlig unvermindert ein deutlich günstigeres und sozialverträglicheres Angebot.

Konkret wird die Anhebung der Gebühren auf zwei unterschiedlichen Niveaus vorgeschlagen. Für die regulären Gebühren für erwachsene Badegäste ist eine Anhebung um durchschnittlich 10 Prozent vorgesehen. Für die Gebühren für Kinder und Jugendliche wird nur die Hälfte der prozentualen Steigerung, also eine Anhebung um 5 Prozent vorgeschlagen.

Insgesamt bleibt das breite Spektrum an Ermäßigungen und reduzierten Gebühren bei NürnbergBad vollständig erhalten. Teilweise werden die prozentualen Rabatte für die ermäßigten Gebühren sogar erhöht. So steigt der Nachlass für ermäßigte Gebührenzahler (z.B. mit Nürnberg-Pass) beim Einzeltritt von 1,6 Euro auf 1,8 Euro pro Erwachsenen und damit von rund 32 Prozent auf rund 34 Prozent im Vergleich zum Regeltarif. Somit werden weiterhin sowohl sozial- als auch familienpolitische Möglichkeiten für alle Bevölkerungsschichten gegeben, damit der Besuch der Bäder für möglichst alle bezahlbar bleibt.

Gerade für die Stammkundschaft soll zudem eine neue Sparmöglichkeit geschaffen werden. Hierzu wird künftig eine Jahreskarte zum Einführungspreis von 400,00 € (ermäßigt 260 € und für Kinder und Jugendliche 224 €) vorgeschlagen. Da die Bäder des Eigenbetriebs NürnbergBad an 364 Tagen im Jahr geöffnet sind, ergäbe sich hiermit für die vielfachen Nutzerinnen und Nutzer der Bäder im Vergleich zum Bestand (Halbjahreskarte bisher 210 €) sogar eine Option zur Ermäßigung.

Profitieren könnten zudem alle Badegäste des Hallenbades Nordost. Es wird vorgeschlagen, die Zeitbegrenzung für dieses Bad vollständig aufzuheben. Der jeweilige Einzeleintritt würde zum ganztägigen Verbleib berechtigen. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Kindern, die zum Beispiel für eine Badedauer von 4 Stunden im Nordostbad bisher 15,60 € zahlen musste, würde künftig nur noch 11,80 € bezahlen müssen und dürfte dann sogar länger bleiben. Gerade für Familien, aber auch für ältere Menschen könnte der Badebesuch somit entspannter werden, da der Zeitdruck zur Einhaltung der gebuchten Aufenthaltszeit entfallen würde.

Ein mehr an Entspannung würde auch in anderen Tarifen attraktiver, da sowohl die Preise für die Tageskarten im Südstadtbad und im Langwasserbad sowie in den dortigen Saunen unverändert gelassen werden sollen. Wer bislang länger als vier Stunden in den Saunen bleiben möchte, muss zum Vier-Stunden-Tarif einen Aufpreis von 4,00 € auf dann den Tagestarif von 21,00 € bezahlen. Künftig würde dieser „Sprung“ nur noch 2,30 € betragen und mit einem stressfreien Aufenthalt ohne Nachgebühr belohnt werden.

Auf die Wünsche der Kundschaft will NürnbergBad beim Angebot von Kindergeburtstagsfeiern besser reagieren können, als bislang. Denn aktuell ist in der Satzung eine feste Gegenleistung für die Gebühr niedergeschrieben. Diese besteht gemäß §5 der Gebührensatzung aus „einem Programm von drei Stunden einschließlich Getränke und Speisen“. Durch die enormen Preisanstiege in der Gastronomie ist die Bereitstellung von Speisen und Getränken für einen Kindergeburtstag mit sechs Kindern und zwei erwachsenen Begleitpersonen für die benannte Gebühr laut Satzung von 70,00 € inklusive Badeintritt nicht mehr kostendeckend machbar. Zudem hat sich gezeigt, dass fast alle Familien individuelle Wünsche für die Gestaltung eines Kindergeburtstages haben. Dies betrifft sowohl die Zahl der Gäste, die Dauer und die Art der Veranstaltung sowie die Verpflegung (z.B. selbst gestellt oder über die Schwimmbadgastronomie). Es wird deshalb vorgeschlagen, auf eine starre Regelung in der Satzung zu verzichten und stattdessen sowohl den Eltern als auch NürnbergBad individuelle Absprachen, abhängig von den Wünschen der Gäste, zu ermöglichen.

Neu soll in die Satzung aufgenommen werden eine Bearbeitungsgebühr bei Verlust einer Geldwertkarte für die Sauna. Eine vergleichbare Gebühr gibt es schon beim Verlust der elektronischen Eintritts-Münzen. Der Aufwand bei den Geldwertkarten und die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind jedoch mittlerweile gleich hoch.

Angesichts der oben aufgeführten Kostensteigerungen für Energie, Personal, Dienstleistungen und Material, schlägt die Werkleitung vor, eine Anhebung der Gebühren vorzunehmen und dabei die spezifischen Aspekte bei Verlusten und Kindergeburtstagen zu berücksichtigen. Bei der vorgeschlagenen Anhebung wurde darauf geachtet, keine Marktnachteile zu erzielen und keine negativen Nachfrageeffekte hervorzurufen. Aus Sicht der Werkleitung ist aber zumindest eine anteilige Kompensation der Aufwandsmehrungen dringend erforderlich. Dem Werkausschuss wird daher die Begutachtung der Satzung und dem Stadtrat die Beschlussfassung empfohlen.

Öffentliches Schwimmen

Gebühren in EUR

Tarif I Neu Neu in % Tarif II Neu Neu in % Tarif III Neu Neu in % Tarif IV Neu Neu in % Feierabend- Neu Neu in % tarif Nach-gebühr Neu Neu in % 20-er Karte Neu Neu in % 10+1-Karte Neu Neu in %
Hallenbäder Katzwangbad und Nordostbad Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass Gruppe 1 Gruppe 2 Familie 1 Familie 2 4,9 5,4 10% 3,3 3,6 10% 2,4 2,5 5% 1,8 1,9 5% 7 7,7 10% 10,7 11,8 10% 7 7,7 10% 10,7 11,8 10% 88,2 97,2 10% 59,4 64,8 9% 36,7 45,0 23% 26,7 34,2 28% 116,8 138,6 19% 173,2 212,4 23% 116,8 138,6 19% 173,2 212,4 23% 49 54,0 10% 33 36,0 9% 24 25,0 4% 18 19,0 6% 70 77,0 10% 107 118,0 10% 70 77,0 10% 107 118,0 10%
Freibäder Westbad, Stadionbad und Naturgartenbad
Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass Gruppe 1 Gruppe 2 Familie 1 Familie 2 4,9 5,4 10% 3,3 3,6 10% 2,4 2,5 5% 1,8 1,9 5% 7 7,7 10% 10,7 11,8 10% 7 7,7 10% 10,7 11,8 10% 3,4 3,7 10% 2,4 2,6 10% 1,7 1,8 5% 1,4 1,5 5% 4,7 5,2 10% 8 8,8 10% 4,7 5,2 10% 8 8,8 10% 88,2 97,2 10% 59,4 64,8 9% 36,7 45,0 23% 26,7 34,2 28% 116,8 138,6 19% 173,2 212,4 23% 116,8 138,6 19% 173,2 212,4 23% 49 54,0 33 36,0 24 25,0 18 19,0 70 77,0 107 118,0 70 77,0 107 118,0 10% 9% 4% 6% 10% 10% 10% 10%
Hallenbäder Südstadtbad und Langwasserbad
Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass Gruppe 1 Gruppe 2 Familie 1 Familie 2 4,9 5,4 10% 3,3 3,6 10% 2,4 2,5 5% 1,8 1,9 5% 7 7,7 10% 10,7 11,8 10% 7 7,7 10% 10,7 11,8 10% 7,1 7,8 10% 4,8 5,3 10% 3,3 3,5 5% 2,3 2,4 5% 10,4 11,4 10% 15,6 17,2 10% 10,4 11,4 10% 15,6 17,2 10% 9,7 9,7 0% 6,6 6,6 0% 4,3 4,3 0% 3 3,0 0% 13 13,0 0% 21 21,0 0% 13 13,0 0% 21 21,0 0% 1,4 1,5 10% 1,3 1,4 10% 0,7 0,7 5% 0,5 0,5 5% 1,6 1,8 10% 2,1 2,3 10% 1,6 1,8 10% 2,1 2,3 10% 88,2 97,2 10% 59,4 64,8 9% 36,7 45,0 23% 26,7 34,2 28% 116,8 138,6 19% 173,2 212,4 23% 116,8 138,6 19% 173,2 212,4 23% 49 54,0 33 36,0 24 25,0 18 19,0 70 77,0 107 118,0 70 77,0 107 118,0 10% 9% 4% 6% 10% 10% 10% 10%
Halbjahreskarte für alle Bäder (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) für den Eintritt in den Tarifen I und II Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche Hauptkarte 210 231 10% 137 151 10% 122 128 5% Nebenkarte Familie 175,4 192,9 10% 117,8 129,6 10% 107,4 112,8 5%
Jahreskarte für alle Bäder (NEU) für den Eintritt in den Tarifen I und II Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche Hauptkarte 0 400 0 260 0 224

Sauna

Gebühren in EUR

Tageskarte Neu Neu in % Vier Stunden Neu Neu in % Zwei Stunden Neu Neu in % Nachgebühr Neu Neu in %
Sauna Katzwangbad Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche 14,5 16,0 10% 12 12,8 7% 7,5 7,9 5%
Sauna in den Hallenbädern Südstadtbad und Langwasserbad Erwachsene Ermäßigte Gebühr Kinder und Jugendliche 21 21,0 0% 19,8 19,8 0% 12,5 12,5 0% 17 18,7 10% 14,2 15,2 7% 9,2 9,7 5% 14,5 16,0 10% 12 12,8 7% 7,5 7,9 5% 1,6 1,8 10% 1,6 1,7 7% 1,1 1,2 5%
Geldwertkarte für alle Saunen Pfandgebühr für Geldwertkarte (wird bei Rückgabe erstattet) Betrag Ermäßigung 100 100 0% 5% 200 200 0% 10% 500 500 0% 15% 6 10 67%

Kurse

Gebühren in EUR

Alt Neu Neu in %
Schwimmkurs mit zwölf Unterrichtseinheiten (ab 8 Kindern) 99 109 10% Schwimmkurs mit zwölf Unterrichtseinheiten in Kleingruppen (max. 7 Kinder) 126 139 10% Kindergeburtstag* NEU: Individuelles Angebot nach Kundenwunsch 70 0 -100% für jedes weitere Kind im Basispaket 10 0 -100% Sonstige Gebühren Erhöhte Eintrittsgebühr bei nicht satzungsgemäß entrichteter Gebühr 65 68 5% Wertersatz für nicht zurückgegebene Garderobenschrankschlüssel 54 58 7% Bearbeitungsgebühr bei Stornierung bzw. Teilstornierung eines Kurses 26 28 8% Bearbeitungsgebühr bei Stornierung eines Kindergeburtstages 49 50 2% Verlust des elektronischen Datenträgers für Mehrfacheintritte (Halbjahreskarte, 10+1-Karte, 20er-Karte) 11 12 9% Verlust der Geldwertkarte - NEU 0 12 #DIV/0! Verlust des elektronischen Datenträgers für Einzeleintritte 6,5 7 8% Gebühren für Räume, Flächen und die Benutzung von Ausstattungsgegenständen Mehrzweckraum im Langwasserbad pro Stunde ohne Ausstattung 20 22 10% mit Bestuhlung 24 25 4% Fitnessraum im Langwasserbad mit schwimmsportspezifischen Geräten pro Stunde 33 35 6% Lagervolumen, pro Monat, je m³ 10,3 11 7% * Die Gebühr beinhaltet die Gebühr für zwei erwachsene Begleitpersonen.

Schulen Gebühren in EUR pro Einheit

Hallenbäder Südstadtbad Nordostbad Langwasserbad Neu Neu in % Katzwangbad Neu Neu in % Freibäder Stadionbad, Neu Neu in % Westbad, Naturgartenbad
25 m – Bahn 50 m – Bahn Nichtschwimmer- oder Lehrschwimmbecken Sprunggrube Springerbecken Saunabecken Sprungturm 19,3 19,3 19,3 21,2 10% 38,5 42,4 10% 57,8 57,8 57,8 63,6 10% 19,3 21,2 10% 70,9 78,0 10% 57,8 63,6 10% 52 57,2 10% 19,3 21,2 10% 38,8 42,7 10% 24,8 27,3 10% 65 71,5 10%

Förderfähige Sportvereine, Verbände Gebühren in EUR pro Einheit

Hallenbäder Südstadtbad Nordostbad Langwasserbad Neu Neu in %Katzwangbad Neu Neu in % Freibäder Stadionbad, Neu Neu in % Westbad, Naturgartenbad
25 m – Bahn 50 m – Bahn Nichtschwimmer- oder Lehrschwimmbecken Sprunggrube Springerbecken Saunabecken Sprungturm 22,5 22,5 22,5 24,8 10% 45 49,5 10% 74 74 74 81,4 10% 22,5 24,8 10% 89,2 98,1 10% 73 80,3 10% 60,6 66,7 10% 22,5 24,8 10% 46,8 51,5 10% 32,5 35,8 10% 86,5 95,2 10%

Gemeinnützige Einrichtungen Gebühren in EUR pro Einheit

Hallenbäder Südstadtbad Nordostbad Langwasserbad Neu Neu in % Katzwangbad Neu Neu in % Freibäder Stadionbad, Neu Neu in % Westbad, Naturgartenbad
25 m – Bahn 50 m – Bahn Nichtschwimmer- oder Lehrschwimmbecken Sprunggrube Springerbecken Saunabecken Sprungturm 20,8 20,8 20,8 22,9 10% 41 45,1 10% 62,5 62,5 62,5 68,8 10% 20,8 22,9 10% 79 86,9 10% 62 68,2 10% 57,5 63,3 10% 20,8 22,9 10% 42,3 46,5 10% 31 34,1 10% 79 86,9 10%

Sonstige Nutzer Gebühren in EUR

Hallenbäder Südstadtbad Nordostbad Langwasserbad Neu Neu in % Katzwangbad Neu Neu in % Freibäder Stadionbad, Neu Neu in % Westbad, Naturgartenbad
25 m – Bahn 50 m – Bahn Nichtschwimmer- oder Lehrschwimmbecken Sprunggrube Springerbecken Saunabecken Sprungturm 27 27 27 29,7 10% 54 59,4 10% 79 79 81 89,1 10% 26,5 29,2 10% 88 96,8 10% 81 89,1 10% 73 80,3 10% 27 29,7 10% 50 55 10% 27 29,7 10% 36 39,6 10% 92 101,2 10%

zur öffentlichen Sitzung des Werkausschusses NürnbergBad am 08.12.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS – BädGebS) vom 22. April 2013 (Amtsblatt S. 142), zuletzt

geändert durch Satzung vom 4. April 2022 (Amtsblatt S. 154)

Vom ………………….……

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „BäderGebS“ durch die Kurzbezeichnung „Bädergebührensatzung“ ersetzt.

  2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 3 das Wort „, Kindergeburtstage“ gestrichen.

  3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Katzwangbad“ die Wörter „und Nordostbad“ eingefügt.

b) In Abs. 3 wird das Wort „Nordostbad,“ gestrichen.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

bbb) Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4. Jahreskarte für beliebig viele Besuche in den Tarifen I und II.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Jahreskarten gelten zwölf Monate ab dem Tag der Ausstellung und sind nicht übertragbar.“

cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

dd) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „eine Verlängerung der Halbjahreskarte“ die Wörter „bzw. Jahreskarte“ eingefügt.

d) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„10+1-Karten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), 20er-Karten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) und Halbjahreskarten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) sowie Jahreskarten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4) werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen.“

  1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Kindergeburtstage werden Gebühren durch gesonderte Nutzungsvereinbarung festgelegt.“

  1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 – Gebühren für den öffentlichen Badebetrieb (§ 3)
Hallenbäder Katzwangbad und Nordostbad Gebühren in EUR
Tarif I Tarif II Tarif III Tarif IV Feier- abend- tarif Nach- ge- bühr 20-er Karte 10+1- Karte
Erwachsene 5,40 97,20 54,00
Ermäßigte Gebühr 3,60 64,80 36,00
Kinder und Jugendliche 2,50 45,00 25,00
Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass 1,90 34,20 19,00
Gruppe 1 7,70 138,60 77,00
Gruppe 2 11,80 212,40 118,00
Familie 1 7,70 138,60 77,00
Familie 2 11,80 212,40 118,00
Freibäder Westbad, Stadionbad und Naturgartenbad
Erwachsene 5,40 3,70 97,20 54,00
Ermäßigte Gebühr 3,60 2,60 64,80 36,00
Kinder und Jugendliche 2,50 1,80 45,00 25,00
Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass 1,90 1,50 34,20 19,00
Gruppe 1 7,70 5,20 138,60 77,00
Gruppe 2 11,80 8,80 212,40 118,00
Familie 1 7,70 5,20 138,60 77,00
Familie 2 11,80 8,80 212,40 118,00
Hallenbäder Südstadtbad und Langwasserbad
Erwachsene 5,40 7,80 9,70 1,50 97,20 54,00
Ermäßigte Gebühr 3,60 5,30 6,60 1,40 64,80 36,00
Kinder und Jugendliche 2,50 3,50 4,30 0,70 45,00 25,00
Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass 1,90 2,40 3,00 0,50 34,20 19,00
Gruppe 1 7,70 11,40 13,00 1,80 138,60 77,00
Gruppe 2 11,80 17,20 21,00 2,30 212,40 118,00
Familie 1 7,70 11,40 13,00 1,80 138,60 77,00
Familie 2 11,80 17,20 21,00 2,30 212,40 118,00
Halbjahreskarte für alle Bäder (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) für den Eintritt in den Tarifen I und II Haupt- karte Neben- karte Familie
Erwachsene 231,00 192,90
Ermäßigte Gebühr 151,00 129,60
Kinder und Jugendliche 128,00 112,80
Jahreskarte für alle Bäder (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4) für den Eintritt in den Tarifen I und II Karte
Erwachsene 400,00
Ermäßigte Gebühr 260,00
Kinder und Jugendliche 224,00“
  1. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 – Gebühren für den öffentlichen Saunabetrieb (§ 4)

Sauna im Hallenbad Katzwangbad Gebühren in EUR
Tageskarte vier Stunden zwei Stunden Nachgebühr
Erwachsene 16,00
Ermäßigte Gebühr 12,80
Kinder und Jugendliche 7,90
Sauna in den Hallenbädern Südstadtbad und Langwasserbad
Erwachsene 21,00 18,70 16,00 1,80
Ermäßigte Gebühr 19,80 15,20 12,80 1,70
Kinder und Jugendliche 12,50 9,70 7,90 1,20
Geldwertkarte für alle Saunen Betrag Ermäßigung
100,00 5 %
200,00 10 %
500,00 15 %
Pfandgebühr für Geldwertkarte (wird bei Rückgabe erstattet) 10,00“
  1. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 – Gebühren für Kurse; sonstige Gebühren (§ 5, § 6 Abs. 3)

Kurse Gebühren in EUR
Schwimmkurs mit zwölf Unterrichtseinheiten (ab acht Kinder) 109,00
Schwimmkurs mit zwölf Unterrichtseinheiten in Klein- gruppen (maximal sieben Kinder) 139,00
Sonstige Gebühren
Erhöhte Eintrittsgebühr bei nicht satzungsgemäß entrichteter Gebühr 68,00
Wertersatz für nicht zurückgegebene Garderoben- schrankschlüssel 58,00
Bearbeitungsgebühr bei Stornierung bzw. Teilstornierung eines Kurses 28,00
Bearbeitungsgebühr bei Stornierung eines Kindergeburtstages 50,00
Verlust des elektronischen Datenträgers für Mehrfacheintritte (Halbjahreskarte, Jahreskarte, 10+1-Karte, 20er-Karte) 12,00
Verlust einer Geldwertkarte 12,00
Verlust des elektronischen Datenträgers für Einzeleintritte 7,00
Gebühren für Räume, Flächen und die Benutzung von Ausstattungsgegenständen
Mehrzweckraum im Langwasserbad pro Stunde ohne Ausstattung mit Bestuhlung 22,00 25,00
Fitnessraum im Langwasserbad mit schwimmsportspezifischen Geräten pro Stunde, 35,00
Lagervolumen, pro Monat, je m³ 11,30“
  1. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 – Gebühren für die Nutzung durch Schulen, Vereine und Gruppen (§ 6)

Gebühren pro Nutzungseinheit (§ 6 Abs. 1)

Schulen Hallenbäder in EUR Freibäder in EUR
Südstadt- bad Nordost- bad Langwasser- bad Katzwang- bad Stadionbad,
Westbad,
Naturgartenbad
25 m – Bahn 21,20 21,20 21,20 21,20
50 m – Bahn 42,40 27,30
Nichtschwimmer- oder 63,60 63,60 63,60 42,70 71,50
Lehrschwimmbecken
Sprunggrube 21,20
Springerbecken 78,00
Saunabecken 63,60
Sprungturm 57,20

Südstadt-

bad

Nordost-

bad

Langwasser-

bad

Katzwang-

bad

Förderfähige Sportvereine, Verbände Hallenbäder in EUR Freibäder in EUR
Südstadt- bad Nordost- bad Langwasser- bad Katzwang- bad Stadionbad,
Westbad,
Naturgartenbad
25 m – Bahn 24,80 24,80 24,80 24,80
50 m – Bahn 49,50 35,80
Nichtschwimmer- oder 81,40 81,40 81,40 51,50 95,20
Lehrschwimmbecken
Sprunggrube 24,80
Springerbecken 98,10
Saunabecken 80,30
Sprungturm 66,70

Südstadt-

bad

Nordost-

bad

Langwasser-

bad

Katzwang-

bad

Gemeinnützige Einrichtungen Hallenbäder in EUR Freibäder in EUR
Südstadt- bad Nordost- bad Langwasser- bad Katzwang- bad Stadionbad,
Westbad,
Naturgartenbad
25 m – Bahn 22,90 22,90 22,90 22,90
50 m – Bahn 45,10 34,10
Nichtschwimmer- oder 68,80 68,80 68,80 46,50 86,90
Lehrschwimmbecken
Sprunggrube 22,90
Springerbecken 86,90
Saunabecken 68,20
Sprungturm 63,30

Südstadt-

bad

Nordost-

bad

Langwasser-

bad

Katzwang-

bad

Sonstige Nutzer Hallenbäder in EUR Freibäder in EUR
Südstadt- bad Nordost- bad Langwasser- bad Katzwang- bad Stadionbad,
Westbad,
Naturgartenbad
25 m – Bahn 29,70 29,70 29,70 29,70
50 m – Bahn 59,40 39,60
Nichtschwimmer- oder 89,10 89,10 89,10 55,00 101,20
Lehrschwimmbecken
Sprunggrube 29,20
Springerbecken 96,80
Saunabecken 89,10
Sprungturm 80,30“

Südstadt-

bad

Nordost-

bad

Langwasser-

bad

Katzwang-

bad

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

UwA/010/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 29.11.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss

Betreff: Festsetzen des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben in Nürnberg per Rechtsverordnung

Sachverhalt (kurz):

Im Jahr 2015 wurde das Überschwemmungsgebiet des Hülzlgrabens vorläufig gesichert. Das Überschwemmungsgebiet ist nunmehr festzusetzen. Die dafür notwendigen Daten wurden durch das staatliche Wasserwirtschaftsamt Nürnberg recherchiert und an neue Erkenntnisse angepasst. Das Umweltamt hat das Verordnungsverfahren inzwischen durchgeführt. Der Entwurf der Verordnung wird daher nunmehr dem Umweltausschuss zur Begutachtung und anschließend dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage UwA/010/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft lebt von Vielfalt. Diese gilt es anzuerkennen, zu fördern und zu nutzen. Die geplante HülzlgrabenÜSGVO läuft diesen Zielen nicht zuwider.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

WWA Nürnberg

SÖR/1-B/3

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage UwA/010/2023

Der Umweltausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung der Stadt Nürnberg über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg (Überschwemmungsgebietsverordnung Hülzlgraben – HülzlgrabenÜSGVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 29.11.2023 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung der Stadt Nürnberg über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg (Überschwemmungsgebietsverordnung Hülzlgraben – HülzlgrabenÜSGVo) beschlossen.

Sachverhalt

Amtliche Festsetzung Überschwemmungsgebiet Hülzlgraben per

Rechtsverordnung

Notwendigkeit der amtlichen Festsetzung

Um zu verhindern, dass der Hochwasserabfluss beeinträchtigt und behindert wird und aufgrund des vorhandenen und zu erwartenden künftigen Schadenspotenzials im Hochwasserfall, wurde das Überschwemmungsgebiet des Hülzlgrabens im Ortsteil Laufamholz der Stadt Nürnberg 2015 durch das Umweltamt als „sonstiges Überschwemmungsgebiet“ im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vorläufig gesichert ((vgl. § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG). Um auch weiterhin in diesem dicht besiedelten Bereich, in dem auch in der Vergangenheit immer wieder Überschwemmungen vorkamen,

 einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen,  Gefahren kenntlich zu machen,  freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum zu schützen und  Schäden durch Hochwasser zu verringern bzw. zu vermeiden, ist es aus fachlicher Sicht geboten, das Überschwemmungsgebiet des Hülzlgrabens nun amtlich festzusetzen. Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist gem. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ100). Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Das staatliche Wasserwirtschaftsamt hat die Berechnung des bestehenden, vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes überprüft und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Dabei hat sich der Umgriff des Überschwemmungsgebiets deutlich verkleinert. Den neuen Umgriff hat das Wasserwirtschaftsamt in einem Übersichtslageplan und einer Detailkarte dargestellt. Zu betonen ist, dass es sich hierbei lediglich um die Dokumentation eines möglichen, natürlichen Ereignisses und nicht um eine behördlich beeinflussbare Planung handelt.

Örtliche Verhältnisse und Grundlagen

Der Hülzlgraben (Gewässer 3. Ordnung) durchfließt den Ortsteil Laufamholz von Süden her. Er hat eine Länge von etwa 1,0 km von seiner Quelle im Laufamholzer Forst bis zur Mündung in die Pegnitz. Er ist fast auf der gesamten Strecke verrohrt und fließt überwiegend durch dicht besiedeltes Gebiet. Sein Einzugsgebiet beträgt bei Mündung in die Pegnitz etwa 1,8 km².

Auswirkungen der amtlichen Festsetzung

Die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Hülzlgraben per Rechtsverordnung, löst in dessen Geltungsbereich bestimmte Rechtsfolgen aus. Insbesondere sind diese in §§ 78 ff. WHG geregelt und galten auch schon bereits während der vorläufigen Sicherung. So ist vor allem die Weiterentwicklung einer geordneten Bauleitplanung im Rahmen der §§ 78 ff WHG ebenso möglich wie geplante Bauvorhaben, jedoch ist zu Erreichung der oben genannten Ziele vorrangig dem Gewässer und dem Hochwasserabfluss Raum zu geben. Im Verordnungstext selbst wurde der Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes Hülzlgraben definiert und festgesetzt. Materielle Regelungen bzw. Genehmigungstatbestände für festgesetzte Überschwemmungsgebiete ergeben sich aber direkt aus WHG, BayWG und den aufgrund diesen ergangenen Verordnungen.

Sachverhalt

Ablauf des Verfahrens

Die durch das staatliche Wasserwirtschaftsamt Nürnberg erstellten Unterlagen zur amtlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg wurden im Frühjahr 2023 beim Umweltamt der Stadt Nürnberg öffentlich ausgelegt. Zudem wurden die betroffenen Behörden zur Stellungnahme aufgefordert. Die vorgebrachten Stellungnahmen, waren Gegenstand des Erörterungstermins am 21.07.2023 und wurden, soweit sachlich gerechtfertigt, im Rahmen des Verordnungsverfahrens berücksichtigt. Eine Auflistung sowie das Ergebnis der abschließenden Behandlung der Stellungnahmen liegt als Anlage bei.

Wasserwirtschaftliche Bewertung

Der im Bereich des bestehenden, vorläufig gesicherten und nunmehr amtlich festzusetzenden Überschwemmungsgebietes des Hülzlgrabens vorliegenden Problematik, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes mit den unterschiedlichen, konkurrierenden Nutzungen in diesem Gebiet in Einklang zu bringen, wird durch die geplante Überschwemmungsgebietsverordnung bestmöglich Rechnung getragen. Durch die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes können Gefahren durch Hochwasserereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch weitgehend minimiert werden. Es ist daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht geboten, das Überschwemmungsgebiet am Hülzlgraben amtlich festzusetzen.

Zusammenfassende Bewertung

Die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Hülzlgraben per Rechtsverordnung liegt im öffentlichen Interesse. Die fachlichen und rechtlichen Ansprüche an die Schutzfunktion des Überschwemmungsgebietes sind geeignet, den Hochwasserschutz weiterhin sicher zu stellen. Die Festsetzung bildet zudem die Grundlage für einen weiter verbesserten, zukunftsorientierten Hochwasserschutz auf der Basis aktueller wissenschaftlicher, technischer und rechtlicher Erkenntnisse. Im Rahmen von Einzelfallregelungen können in begründeten Ausnahmefällen Anlagen bzw. Nutzungen unter Festsetzung von Auflagen, die den Hochwasserschutz sicherstellen, zugelassen werden.

Erläuterungsbericht

zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets

am Hülzlgraben von Fluss-km 0,0 bis 0,5 (Gewässer III. Ordnung)

im Stadtteil Laufamholz auf dem Gebiet

der Stadt Nürnberg

Inhalt

Anlass, Zuständigkeit ........................................................................................................ 1

Ziele .................................................................................................................................. 2

Örtliche Verhältnisse und Grundlagen .............................................................................. 2 3.1 Gewässer ................................................................................................................ 2 3.2 Hydrologische Daten .............................................................................................. 2 3.3 Natur und Landschaft, Gewässercharakter ............................................................ 3 3.4 Sonstige Daten ....................................................................................................... 3

Bestimmung der Überschwemmungsgrenzen .................................................................. 3

Rechtsfolgen ..................................................................................................................... 4

Vorschläge für Regelungsgegenstände in der Überschwemmungsgebietsverordnung aus wasserwirtschaftlicher Sicht ....................................................................................... 4 6.1 Einteilung in Zonen ................................................................................................. 4 6.2 Weitere Maßnahmen und Vorschriften ................................................................... 4

Sonstiges .......................................................................................................................... 4

Anlass, Zuständigkeit

Nach § 76 Abs. 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ein HQ zu wählen. Die Ausnahmen der Sätze 2 und 3 (Wildbachgefährdungsbereich bzw. Wirkungsbereich einer Stauanlage) greifen hier nicht. Das HQ ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw.

das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Das Überschwemmungsgebiet des Hülzlgrabens ist ein sonstiges Überschwemmungsgebiet im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG. Aufgrund des vorhandenen und zu erwartenden künftigen Schadenspotenzials im Überschwemmungsgebiet wird aus fachlicher Sicht empfohlen, das Überschwemmungsgebiet am Hülzlgraben festzusetzen.

Da das betrachtete Überschwemmungsgebiet ausschließlich im Bereich der Stadt Nürnberg liegt, ist für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und für das durchzuführende Festsetzungsverfahren die Stadt Nürnberg (Kreisverwaltungsbehörde) sachlich und örtlich zuständig.

Die vorläufige Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Nürnberg vom 20.05.2015 (ABl Nr. 10). Gemäß Art. 47 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayWG hat die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets innerhalb von fünf bzw. im begründeten Einzelfall innerhalb von sieben Jahren somit bis zum 20.05.2022 zu erfolgen.

Mit den hier vorliegenden Unterlagen ist eine amtliche Festsetzung der Überschwemmungsgrenzen für ein HQ möglich.

Ziele

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.

Damit sollen insbesondere:  ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden,  Gefahren kenntlich gemacht werden,  freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und  in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

Örtliche Verhältnisse und Grundlagen

3.1 Gewässer

Der Hülzlgraben ist ein Gewässer III. Ordnung mit einer Länge von etwa 1,0 km von der Quelle (bei ca. 321,70 m NHN südlich der S-Bahnlinie Nürnberg-Lauf im Laufamholzer Forst) bis zur Mündung in die Pegnitz (bei ca. 305,76 m NHN) bei Fl.-km 17,65. Der Hülzlgraben hat ein sehr hohes durchschnittliches Gefälle von ca. 19,7 Promille. Die Gewässerbreite des Hülzlgrabens beträgt im Durchschnitt 1 m und hat eine Tiefe von ca. 0,5 m.

Zu seinem Gewässersystem gehören zwei kleinere, namenlose Zuflüsse im oberen Einzugsgebiet.

3.2 Hydrologische Daten

Die hydrologischen Verhältnisse des Hülzlgraben sind mit den folgenden Kennwerten maßgebend.

Der mittlere Jahresniederschlag der Station Nürnberg-Netzstall des Deutschen Wetterdienstes (ca. 5 km südlich vom Einzugsgebiet) beträgt in etwa 755 mm. Die Niederschlagsstation am Nürnberger Flughafen des DWD (etwa 10 km nordwestlich des EZG) verzeichnet einen mittleren Jahresniederschlag von etwa 648 mm.

Das Einzugsgebiet beträgt bei Mündung in die Pegnitz etwa 1,8 km². Es befindet sich im hydrogeologischen Raum des Süddeutschen Keupers und Albvorlandes mit dem Sandsteinkeuper als Hydrogeologische Einheit.

Im Einzugsgebiet des Hülzlgrabens ist kein Pegel vorhanden. Entsprechend der Niederschlags-Abfluss-Modellierung sind für den Hülzlgraben die folgenden Abflusswerte anzunehmen:

Fließgewässerquerschnitt A in [km²] E HQ [m³/s] 10 HQ [m³/s] 100 HQ [m³/s] extrem
Hülzlgraben 1,54 0,3 0,5 0,8
Zufluss 1 0,10 0,1 0,2 0,3
Zufluss 2 0,13 0,2 0,4 0,6
Hülzlgraben – Mündung Pegnitz 1,77 0,6 1,1 1,7

3.3 Natur und Landschaft, Gewässercharakter

Der Hülzlgraben durchfließt den Ortsteil Laufamholz von Süden her. Er ist fast auf der ganzen Strecke verrohrt und fließt überwiegend durch dicht besiedeltes Gebiet. Der Flussverlauf ist ab der S-Bahnlinie Nürnberg-Lauf komplett verbaut und verrohrt. Der Hülzlgraben hat nur drei Bereiche mit eigenem Flussbett. An der Mündung und vor dem Durchlass unter der S-Bahn hat er ein natürliches Aussehen.

3.4 Sonstige Daten

Das der Ermittlung des Überschwemmungsgebiets zugrundeliegende digitale Geländemodell basiert auf einer von der Bayerischen Vermessungsverwaltung im Jahre 2012/13 durchgeführten Laserscan Befliegung mit einem Punktrasterabstand von 1 m und wurde für die Berechnung mit dem Programm LASER_AS-2D aufbereitet. Die Landnutzung wurde aus amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung abgeleitet. Die Fluss- und Flussbauwerksprofile wurden terrestrisch vermessen und georeferenziert.

Bestimmung der Überschwemmungsgrenzen

Die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten in Bayern erfolgt nach einheitlichen Qualitätsstandards der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung. Eine umfassende Beschreibung der fachlichen Grundlagen und detaillierte Informationen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten in Bayern enthält das „Handbuch hydraulische Modellierung“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU). Das Handbuch ist im Publikationsportal der Bayerischen Staatsregierung verfügbar (https://www.bestellen.bayern.de). Eine Zusammenfassung der grundlegenden Vorgehensweise ist in Anlage 2 enthalten. Nachfolgend wird auf die Besonderheiten im vorliegenden Einzelfall eingegangen.

Die Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen basiert auf einer instationären, zweidimensionalen Wasserspiegelberechnung (Hydrauliksoftware: SMS, Version: 12.2 und HYDRO_AS-2D, Version: 12.2). Die Berechnungen wurden vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg durchgeführt.

Das aus den hydraulischen Berechnungen gewonnene Überschwemmungsgebiet ist in den Detailkarten im Maßstab M = 1 : 1 500 flächig hellblau abgesetzt und mit einer Begrenzungslinie dargestellt. Grundlage der Pläne ist der Katasterplan. Die festzusetzenden Bereiche sind dunkelblau schraffiert. Alle vom Hochwasser ganz oder teilweise berührten Gebäude werden rosafarben hervorgehoben.

Die oben genannte Begrenzungslinie wird zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg auch im Maßstab M = 1 : 25 000 in einer Übersichtskarte dargestellt.

Kleinstflächige Bereiche (etwa < 100 m2) wie z. B. Gartenterrassen, welche inselartig oberhalb des Wasserspiegels bei HQ liegen, sind aus Gründen der Lesbarkeit nicht von der Schraffur im Lageplan ausgenommen. Gleiches gilt auch für Rückstaueffekte an (Straßen-) Gräben, Seitengräben oder dergleichen, soweit es zu keinen flächigen Ausuferungen kommt.

In den Detailkarten (M = 1 : 1 500) werden in größeren Abständen die maximal auftretenden Wasserstände des HQ als Höhenkoten dargestellt.

Rechtsfolgen

Nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets gelten insbesondere die Regelungen nach §§ 78, 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Zudem sind die Regelungen der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zu beachten (Überschwemmungsgebietsverordnung).

Vorschläge für Regelungsgegenstände in der Überschwemmungsge-

bietsverordnung aus wasserwirtschaftlicher Sicht

6.1 Einteilung in Zonen

Eine Einteilung in Zonen wird für nicht erforderlich erachtet, da im hier betrachteten Überschwemmungsgebiet bzgl. der rechtlichen Auflagen für die Betroffenen keine fachlich signifikanten Unterschiede gegeben sind.

6.2 Weitere Maßnahmen und Vorschriften

Aus fachlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht sind zusätzliche Regelungen, die über die der §§ 78 ff. WHG hinausgehen, nicht erforderlich.

Sonstiges

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nebengewässer (Schneidersbach, Zweibrücklesgraben) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Überschwemmungsgebiete der Nebengewässer wären separat zu ermitteln. Sie können lokal größer als die hier für den Hülzlgraben berechneten, rückstaubedingten Überschwemmungsflächen sein.

In der Detailkarte sind zusätzlich auch – hier nichtgegenständliche – Überschwemmungsgebiete von Gewässern aus anderen Verfahren mit gesonderter Beschriftung nachrichtlich mit aufgenommen.

Für die Festlegung von Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft der Stadt Nürnberg zu beteiligen.

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, den 08.02.2022

Uhl Baudirektor

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Detaillageplan
Quelle: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012

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Straße Amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet

Sachbearbeitung: Ruf 0 50 100 200 SchupferStraße

Nachrichtliches Überschwemmungsgebiet GIS-Bearbeitung: A. Brückner

Meter

Datum: 22.09.2023

Festsetzung Überschwemmungsgebiet Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg/Ortsteil Laufamholz

Bewertung der Stellungnahmen, Anträge, Einwendungen etc.

Vorbemerkungen:

Die einzelnen Stellungnahmen, Anträge, Einwendungen usw. wurden aus wasserwirtschaftlicher sowie fachlicher Sicht (durch WWA Nürnberg sowie das Umweltamt) geprüft. Insgesamt werden folgende allgemeine Aussagen vorangestellt:

 Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, muss eigenverantwortlich geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung treffen. Die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nachteiligen Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Mit der richtigen Vorbereitung können mögliche Schäden durch Hochwasser verringert oder sogar ganz vermieden werden.

 Hochwasserschutz ist ein Thema für alle: Anwohner, Grundstückseigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Gewerbebetriebe, Architekten, Ingenieurbüros und auch Planer für Stadt- und Landschaftsplanung.

 Das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Hülzlgraben ändert nichts am tatsächlichen gegebenenfalls eintretenden Hochwasserereignis sowie dessen Auswirkung. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer Hochwassergefahr, die von Natur aus besteht. Das tatsächlich gegebenenfalls eintretende Hochwasserereignis kann von dieser abweichen.

 Nachfolgend werden alle eingegangen Stellungnahmen aufgeführt. In Spalte „Stellungnahme, Antrag, Einwendung“ wurden jedoch nur die inhaltlich relevanten Passagen der Stellungnahmen aufgeführt.

Nr. Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange Schreiben vom Stellungnahme, Antrag, Einwendung Bewertung WWA Anmerkungen UwA/2
1 Stadt Nürnberg – UwA/2 untere Immissionschutzbehörde 16.02.2023 o. E. Keine Anmerkungen ./.
2 Freistaat Bayern – Staatl. Bauamt Nürnberg 17.02.2023 o. E. K. A. ./.
3 Freistaat Bayern – Immobilien Freistaat Bayern 23.02.2023 o. E. K. A. ./.
4 Planungsverband Industrieregion Mittelfranken (RA, Herr Maurer) 03.03.2023 o. E. mit Anmerkungen Auszug: „Das Vorhabe entspricht dem Landesentwicklungsprogramms Bayern [..] Der Überflutung bebauter Gebiete und wichtiger Infrastruktureinrichtungen soll entgegengewirkt werden.“ K. A. Vorliegend nicht relevant, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind.
5 N-ERGIE Netz GmbH 09.03.2023 o. E. mit Anmerkungen: Auszug: 1. Seitens unseres Unternehmens bestehen keine Einwände gegen diese Festsetzung, wenn sichergestellt wird, dass der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung sowie der Zugang / Zufahrt zu unseren Anlagen und Leitungstrassen auch weiterhin gewährleistet ist. 2. Sofern bauliche Maßnahmen für den Hochwasserschutz vorgesehen sind, bitten wir um frühzeitige Einbindung im Rahmen eines Instruktionsverfahrens. K. A. Vorliegend nicht relevant, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind.
6 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH 15.03.2023 o. E. K. A. Die Telekom verweist auf ihre Stellungnahmen zur vorläufigen Sicherung 2015 und deren Verlängerung 2020. Hier jeweils o. E. Nach tel. Rücksprache mit Fr. Polster am 15.03.2023 ist dieses o. E. auch trotz der räumlichen Veränderung des ÜSG im Festsetzungsverfahren im Vergleich zur vorläufigen Sicherung (und deren Verlängerung) weiterhin gültig.
7 LA 23.03.2023 o. E. K. A. ./.
8 SÖR-Instruktionen 28.03.2023
8.1 SUN/S-1/1 09.03.2023 o. E. mit beigelegtem Kanalplan K. A. ./.
8.2 SÖR/1-B/2 24.02.2023 o. E. mit Anmerkungen: „Im Bereich der Maßnahme befindet sich das Bauwerk BW 1.909 (Fußwegunterführung Freilandstraße (Laufamholzer Forst unter Bahnlinie Nbg.-Lauf)) im Unterhalt von SÖR/1-B/2. Hier jedoch nur das Trogbauwerk. Die Brücke ist im Eigentum der DBAG. Sollten sich bei der weiteren Planung Eingriffe an bestehende Bauwerke ergeben oder neu zu errichtende Ingenieurbauwerke erforderlich werden, ist dies direkt mit SÖR/1-B, Herr Miller (231-4882) abzustimmen.“ K. A. Vorliegend nicht relevant, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind.
8.3 SÖR/1-B/3 28.03.2023 o. E. mit Anmerkungen 1. Der Gewässerunterhalt muss ohne wasserrechtliche Genehmigung möglich sein hierzu zählen bspw. die Zufahrt zum Gewässer mit LKW, das Aufstellen eines Baucontainers usw. 2. Für das Überschwemmungsgebiet Hülzlgraben wird derzeit ein Hochwasserschutzkonzept erstellt welches vorsieht die Unzulänglichkeiten am Gewässer zu verbessern. Ein genauer Zeitplan für die Umsetzung kann noch nicht benannt werden. Das Hochwasserschutzkonzept sieht folgende Maßnahmen vor: a. Der Unterhalt des Hülzlgrabens zwischen der Strindbergstraße und Andersenstraße wird teilweise erschwert, da sich der Graben hier auf Privatem Grund befindet. Die Möglichkeit zur Unterhaltung des Gewässerabschnittes sollte mit den Eigentümern vereinbart werden (Reinigung des Stufenrechens vor der Verrohrung). b. Der Zugang zum offenen Gewässerabschnitt nördlich des Bahndurchlasses ist erschwert. Hier sollte ein sicherer Alternativ Zugang zum Gewässer und dem am Verrohrungsbeginn zu unterhaltenden Rechen geschaffen werden. 3. Beim 100-jährlichen Hochwasser Ereignis am Hülzlgraben wird die Wasserscheide überwunden und direkt in den Laufamholzgraben West übergeleitet. Die einwandfreie Abflussfähigkeit des Laufamholzgraben West muss daher gesichert sein. Für eine funktionierende Ableitung eines 100- jährlichen Hochwasserereignisses sollten folgende Ertüchtigungen am Laufamholzgraben West durchgeführt werden: a. Der Einlauf der drei Verrohrungen DN 400 des Laufamholzgraben West am Klausener Winkel, Horlacher Weg und Brandstraße müssten jeweils zum Schutz vor Verklausung durch einen Stufenrechen gesichert werden. b. Die Verrohrung ab der Brandstraße ist aktuell in einem sehr schlechten Zustand und nicht mehr Stand der Technik. Anfallendes Wasser könnte in diesem Bereich nicht ungehindert abfließen und würde zu einem Rückstau führen. K. A. Nr. 1: Nicht relevant, da dieser Punkt nur die ohnehin gesetzlich bestehende Situation wiedergibt. Nr. 2: Wird z. K. genommen; für das Festsetzungsverfahren ohne Relevanz. Nr. 3: Vorliegend nicht relevant. Nach Rücksprache mit SÖR/1-B/3, Frau Demel am 30.03.2023 wird die Wasserscheide erst bei einem HQ > HQ 100 überwunden. Damit ist dieser Punkt für das Festsetzungsverfahren ohne Relevanz.
8.4 SÖR/1-S 14.03.2023 o. E. K. A. ./.
8.5 SÖR/1-G 17.03.2023 o. E. K. A. ./.
8.6 SÖR/3-VA/ST 17.02.2023 o. E. K. A. ./.
8.7 SÖR/2-B/2 13.03.2023 o. E. mit Anmerkungen: „Sofern sich Auswirkungen auf den baulichen Zustand des Straßenraumes ergeben oder ergeben können, ist nochmals mit SÖR/2-B/2 Kontakt aufzunehmen.“ K. A. Keine Relevanz, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind.
8.8 SÖR/V-5/KO 28.03.2023 o. E. mit Anmerkungen: 1. Private Anlagen vorhanden (Strom- und Wasserleitungen des Sportverein Nürnberg - Laufamholz 1895 e. V.) K. A. Nr. 1: Keine eigene Stellungnahme seitens des Vereins eingegangen. Aber keine Relevanz, da Festsetzung
2. Bei Abweichungen von der instruierten Planung ist diese SÖR/V-5/KO nochmals zur Information vorzulegen. 3. Aufgrund der Bombardierungen im zweiten Weltkrieg im Stadtgebiet Nürnberg, ist mit kriegsbedingten Altlasten zu rechnen. Der Stadt Nürnberg liegen keine Informationen vor, ob die von Ihnen instruierte Fläche davon betroffen ist oder in der Vergangenheit bereits Sondierungen bzw. Bewertungen dort stattgefunden haben. Sollten während eventueller Erdarbeiten Gegenstände gefunden werden, die nicht einwandfrei als ungefährlich bestimmt werden können, ist unverzüglich die Polizei zur Beurteilung, ob es sich um Munition, Sprengkörper oder dgl. handelt, hinzuzuziehen. Die Polizei verständigt im Bedarfsfall von sich aus das für Mittelfranken zuständige Sprengkommando Nürnberg nur Darstellung einer von Natur aus bestehenden Situation. Nr. 2: Wird beachtet. Nr. 3: Keine Relevanz, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind.
9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim 29.03.2023 o. E. mit Anmerkungen 1. Im Entstehungsgebiet des Hülzelgrabens liegen Waldflächen i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG). Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sollte allgemein bei Planungsvorhaben durch geeignete Maßnahmen auf die Wahrung und Steigerung der Speicher- und Retentionsleistung von Waldflächen hingearbeitet werden. 2. Um Abdruck des Abwägungsergebnis unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten. K. A. Fristverlängerung bis 29.03.2023 wurde am 28.03.2023 telefonisch durch Herrn Schiefer bei Herrn Ruf angefragt und von letzterem genehmigt. Nr. 1: Keine Relevanz, da Festsetzung nur Darstellung einer von Natur aus bestehenden Situation und insoweit kein „Planungsvorhaben“. Nr. 2: Wird beachtet.

Verordnung der Stadt Nürnberg über die Festsetzung

des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg

(Überschwemmungsgebietsverordnung Hülzlgraben – HülzlgrabenÜSGVO)

Vom …......................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 46 Abs. 3, Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Allgemeines, Zweck § 2 Umfang des Überschwemmungsgebiets § 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen § 4 Sonstige Vorhaben § 5 Heizölverbraucheranlagen § 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 7 Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines, Zweck

(1) In der Stadt Nürnberg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§ 2

Umfang des Überschwemmungsgebiets

(1) Für den Hülzlgraben wird für die Fließstrecke im Stadtgebiet Nürnberg ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Überschwemmungsgebiet verläuft im Bereich des Ortsteils Laufamholz in Fließrichtung des Hülzlgrabens beginnend im Gebiet nördlich der S-Bahnlinie 1. Es verläuft von dort in nördlicher Richtung bis zur Freilandstraße und noch in kleinem Umgriff über diese hinaus bis kurz vor die Andersenstraße. Das Überschwemmungsgebiet verläuft weiter Richtung Westen von der S-Bahnlinie 1 in Richtung Reichenecker Straße und ufert hier in die anliegenden Grundstücke aus. Es überschwemmt weiter die Sportplätze des Sportvereins Laufamholz und endet in dieser westlichen Ausdehnung bei den Tennisplätzen des Sportvereins Laufamholz auf Höhe der Hartensteiner Straße.

(3) Das Überschwemmungsgebiet führt zudem nördlich der S-Bahnlinie 1 in Richtung Osten bis zu dem Fußweg unter der S-Bahnlinie. Nördlich der Andersenstraße verläuft es kleinräumig über bebaute Grundstücke und die Strindbergstraße bis hin zur Laufamholzstraße. Über diese hinweg bewegt es sich erneut über bebaute Grundstücke bis zum Rüblander Ufer. Dort überschneidet es sich mit dem 1979 amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Pegnitz. Hier mündet der Hülzlgraben in die Pegnitz.

(4) Das gesamte Überschwemmungsgebiet liegt im Wasserschutzgebiet Erlenstegen.

(5) Der genaue Geltungsbereich und Grenzverlauf ergibt sich aus dem Detaillageplan der Stadt Nürnberg, Umweltamt, vom 18.10.2023 (Maßstab = 1 : 2.000), der bei der Stadt Nürnberg/Untere Wasserrechtsbehörde archivmäßig verwahrt wird und dort während der Dienststunden eingesehen werden kann. Als Grenze gilt die Innenkante der Begrenzungslinie.

(6) Veränderung der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.

§ 3

Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

(1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176).

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG. Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WHG ist gegeben, wenn bei dem Bemessungshochwasser (HQ 100) keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Über die Kriterien für das hochwasserangepasste Errichten von Gebäuden gibt die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen herausgegebene Hochwasserschutzfibel in der jeweils geltenden Fassung nähere Anhaltspunkte.

§ 4

Sonstige Vorhaben

Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.

§ 5

Heizölverbraucheranlagen

(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.

(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gelten § 6 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung sowie § 78c Abs. 3 Satz 3 WHG. Für Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorhanden waren, gelten § 6 Abs. 1 dieser Verordnung und § 78c Abs. 3 Sätze 1 und 3 WHG.

(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3 dieser Verordnung.

§ 6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Art. 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS- Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.

(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.

(4) Bestehende, nicht nach Anlage 6 AwSV prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 50 AwSV genügen.

(5) Die Stadt Nürnberg kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Anforderung nach Abs. 4 erteilen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder die Regelung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und 2. der Zweck dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Ref.V/017/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kommission für Integration 07.12.2023 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlings- und

Integrationsberatung in Nürnberg

Anlagen: Sachbericht_Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der FIB Anlage_Bericht zur Entwicklung der GU 2014 bis 2025 und Ausgestaltung der FIB

Sachverhalt (kurz): Nach dem starken Anstieg der Flüchtlingszahlen in den Jahren 2014/2015 ist deren Anzahl seit 2016 wieder rückläufig, was zur Reduzierung der verfügbaren Plätze und der Anzahl städtischer sowie staatlicher Gemeinschaftsunterkünfte (GU) im Stadtgebiet geführt hat. Mit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 änderte sich die Situation schlagartig. Seit 2022 macht sich auch der wieder zunehmende Zuzug Geflüchteter aus unterschiedlichen Herkunftsländern, überwiegend aus dem Nahen Osten, der Türkei und Kuba, bemerkbar und erfordert einen weiteren Ausbau der Unterbringungskapazitäten im Stadtgebiet. Dies betrifft nicht nur die Anschlussunterbringung (i.S. städtische und staatliche Gemeinschaftsunterkünfte), sondern auch die ANKER-Dependancen in Nürnberg (zur Erstunterbringung von Geflüchteten, bis sie in Kommunen verteilt oder in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden) sowie die sogenannten Übergangswohnheime der Regierung von Mittelfranken zur Unterbringung unter anderem von Resettlementflüchtlingen und afghanischen Ortskräften. Darüber hinaus gibt es eine hohe Anzahl von Geflüchteten, insbesondere aus der Ukraine, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften, sondern in Privatwohnungen im Stadtgebiet Nürnberg leben.

Die Sozialbetreuung und –beratung der in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten erfolgt durch freie Träger der Wohlfahrtspflege. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) fördert die soziale Beratung und Betreuung im Rahmen der Ziffer 2 „Flüchtlings- und Integrationsbera-tung“ (FIB) der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR).

Das bisherige System der Zuteilung von FIB-Stellen zu ANKER-Dependancen, städtischen und staatlichen GU sowie unterkunftsunabhängigen Beratungsstellen kommt an seine Grenzen. Es zeichnet sich ab, dass aufgrund der nicht auskömmlichen Finanzierung sich Träger, insbesondere in staatlichen Einrichtungen, aus der FIB zurückziehen und aussteigen.

Um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Unterbringung von Geflüchteten reagieren zu können und eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen, bedarf es eine Neustrukturierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unter Veränderung des bisherigen Modells zur Verteilung der freiwilligen Zuschussmittel der Stadt Nürnberg.

Bezug zum Orientierungsrahmen für die Jugend-, Familien-, Senior*innen-, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg: Leitlinie 1: Gesellschaftliche Vielfalt gemeinsam leben Leitlinie 6: Perspektiven nach Flucht und Neuzuwanderung eröffnen

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 517.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Haushaltsmittel in Höhe von 517.000 Euro wurden im Kämmereipaket angemeldet

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die in der Vorlage dargestellten Maßnahmen für geflüchtete Personen sichern die Versorgung und Integration der betreffenden Personengruppe.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Empfehlungsvorschlag:

  1. Die Kommission für Integration hält fest, dass die Aufgaben der Unterbringung von Asylbewerbenden und die Betreuung der Unterkünfte im Aufgabenbereich des Freistaats Bayern liegen. 2. Um eine bedarfsgerechte Beratungsstruktur für Geflüchtete in Nürnberg gewährleisten zu können, ist eine auskömmliche Finanzierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unerlässlich. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat Nürnberg dies weiterhin beim Freistaat Bayern einzufordern. 3. Aus humanitären und sozialpolitischen Erwägungen sieht sich die Stadt Nürnberg in der Verantwortung, eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen. Hierfür bedarf es eine atmende Struktur um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Fluchtzuwanderung im Stadtgebiet reagieren zu können. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat Nürnberg und der Stadtverwaltung, staatliche Einrichtungen (staatliche Gemeinschaftsunterkünfte und ANKER-Dependancen) in die kommunale Fördersystematik einzubeziehen und die dort aktiven Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung ebenfalls ergänzend finanziell aus städtischen Haushaltsmitteln zu unterstützen, soweit diese im städtischen Haushalt bereitgestellt sind.

Beschlussvorschlag für den Stadtrat:

Im Nachgang zur Kommission für Integration vom 07.12.2023 beschließt der Stadtrat folgende Empfehlungen: 1. Der Stadtrat hält fest, dass die Aufgaben der Unterbringung von Asylbewerbenden und die Betreuung der Unterkünfte im Aufgabenbereich des Freistaats Bayern liegen. 2. Um eine bedarfsgerechte Beratungsstruktur für Geflüchtete in Nürnberg gewährleisten zu können, ist eine auskömmliche Finanzierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unerlässlich. Dies ist weiterhin beim Freistaat Bayern einzufordern. 3. Aus humanitären und sozialpolitischen Erwägungen sieht sich die Stadt Nürnberg in der Verantwortung, eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen. Hierfür bedarf es eine atmende Struktur um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Fluchtzuwanderung im Stadtgebiet reagieren zu können. Der Stadtrat und die Stadtverwaltung beschließt, staatliche Einrichtungen (staatliche Gemeinschaftsunterkünfte und ANKER- Dependancen) in die kommunale Fördersystematik einzubeziehen und die dort aktiven Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung ebenfalls ergänzend finanziell aus städtischen Haushaltsmitteln zu unterstützen, soweit diese im städtischen Haushalt bereitgestellt sind.

zur Sitzung der Kommission für Integration am 07.12.2023

Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlings- und

Integrationsberatung in Nürnberg

1. Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten in Nürnberg1

Die Aufgabe der Unterbringung von Asylbewerbenden liegt im Verantwortungsbereich des Freistaats Bayern. Für die Unterbringung von Schutzsuchenden gibt es verschiedene Unterbringungsarten:

 Erstunterbringung (ANKER, Dependancen und Notunterkünfte) Die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erfolgt zunächst in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung, den sogenannten ANKER-Einrichtungen2, die alle für das Asylverfahren erforderlichen Behörden und Einrichtungen umfassen. Hier soll das gesamte Asylverfahren, angefangen von der Einreise bis zu einer positiven Entscheidung über den Asylantrag oder der Ausreise (einschließlich der Rückführung), durchgeführt werden. In Bayern gibt es in jedem Regierungsbezirk eine AN- KER-Einrichtung, zum Teil mit angegliederten Unterkunfts-Dependancen3. Grundsätzlich sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise, längstens jedoch 18 bzw. 24 Monate in der ANKER-Einrichtung zu wohnen. Familien mit minderjährigen Kindern sind für maximal sechs Monate verpflichtet, in einem AN- KER zu wohnen. Sofern die Kapazitäten zur Unterbringung Geflüchteter nicht ausreichen und es zu einem zeitgleichen erheblichen Anstieg der Ankunftszahlen kommt, erfolgt die Erstunterbringung auch oft in sogenannten Notunterkünften, wie beispielsweise in Turnhallen oder Schulen, um schnell zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen und die Erstversorgung sicherzustellen. Der Verbleib in Notunterkünften soll grundsätzlich so kurz wie möglich gestaltet werden, um den Geflüchteten die entsprechende Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.

 Anschlussunterbringung Nach Beendigung der Wohnverpflichtung in einer ANKER-Einrichtung erfolgt eine Verteilung auf die Anschlussunterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterbringung) gemäß einem landesgesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel. Die Gemeinschaftsunterkünfte (GU) werden durch die Regierung von Mittelfranken betrieben, während die dezentrale Unterbringung den Kreisverwaltungsbehörden obliegt.

1 In der folgenden Vorlage bezieht sich der Begriff „Geflüchtete“ auf Personen, die aus ihrem Heimatland geflohen sind, unabhängig von ihrem Aufenthalts- oder Asylverfahrensstatus. „Asylsuchende“ bezeichnet Personen, die die Absicht haben einen Asylantrag zu stellen, jedoch noch nicht beim Bundesamt als Asylantragsstellende erfasst sind. „Asylbewerberinnen und Asylbewerber“ hingegeben bezieht sich auf Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden ist. „Flüchtlinge“ bzw. „ankerkannte Flüchtlinge“ umfasst Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten haben. 2 ANKER steht für Ankunft, Entscheidung und Rückführung. 3 Der ANKER Mittelfranken besteht aus der ANKER-Einrichtung Zirndorf sowie den Unterkunfts-Dependancen in Nürnberg, Erlangen und Zirndorf.

 Übergangswohnheime Von der Erst- und Anschlussunterbringung zu unterscheiden ist die Unterbringung von humanitären Aufnahmen, wie aktuell beispielsweise den afghanischen Ortskräften, in Übergangswohnheimen. Diese werden durch die Regierung von Mittelfranken zur Verfügung gestellt und dienen den Personen als Erstunterbringung, bis sie eine eigene Wohnung suchen und finden. Sie haben von Beginn an einen Aufenthaltsstatus, der den Auszug und die eigene Wohnung erlaubt.

 Unbegleitete Minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA) Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA ist primär die Kinderund Jugendhilfe und damit die Kommunen zuständig. Eine Unterbringung erfolgt hierbei entweder in Clearingstellen freier Träger oder in städtischen Inobhutnahmestellen.

 Privater Wohnraum Der Bezug der eigenen Wohnung stellt einen wesentlichen Bestandteil gelungener Integrationsprozesse dar, der jedoch aufgrund von aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen stark beeinflusst wird. Asylbewerbende sind beispielsweise während der Dauer ihres Asylverfahrens verpflichtet, in Gemeinschaftsunterkünften zu verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge, die zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt und verpflichtet sind, stoßen aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt auf Schwierigkeiten, eigenen Wohnraum zu finden (u.a. bedingt durch Wohnraummangel). Durch die Aktivierung der EU-Massenzustrom-Richtlinie aus dem Jahr 2001 erhalten ukrainische Geflüchtete einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Für sie ist kein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erforderlich, und es besteht keine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben. Demnach sind auch die meisten ukrainischen Geflüchteten privat untergekommen (über 80%; Stand: 31.05.2022).

Die Stadt Nürnberg ist seit 2014 im übertragenen Wirkungskreis im Auftrag der Regierung von Mittelfranken in der Unterbringung von Geflüchteten tätig. Die Anschlussunterbringung von Geflüchteten, die Akquise bzw. der Rückbau dezentraler Unterkünfte, wird im Auftrag der Regierung durch die Fachstelle für Flüchtlinge im Sozialamt geleistet. Für die Anmietung dezentraler Unterkünfte erfolgt die Kostenerstattung gemäß Art. 8 des Aufnahmegesetzes. Der Freistaat Bayern trägt die notwendigen Kosten für diese Unterkünfte vollständig, unter der Bedingung, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, einschließlich der Vermeidung von Leerstand. Der Abschluss und die Verlängerung von Mietverträgen erfolgen daher stets in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken. Das Sozialamt bemüht sich unter diesen Bedingungen, besondere Bedarfe zu berücksichtigen und eine Abschätzung künftig notwendiger Kapazitäten vorzunehmen4.

4 Für weitere Informationen siehe „Bericht zur Entwicklung der Gemeinschaftsunterkünfte in den Jahren 2014 bis 2023 und Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg“ vom Sozialamt, Sozialausschuss 07.12.2023

Nach dem starken Anstieg der Flüchtlingszahlen in den Jahren 2014/2015 ist deren Anzahl seit 2016 wieder rückläufig, was zur Reduzierung der verfügbaren Plätze und der Anzahl städtischer sowie staatlicher GU im Stadtgebiet geführt hat. Die Zahl der Zentralen Aufnahmeeinrichtungen (ZAE) bzw. ANKER-Dependancen der Regierung ist hingegen seit 2017 in Nürnberg weiter gestiegen.

Zahl der Unterkünfte 2017 2018 2019 2020 2021 2022 10/2023
städt. GU 160 117 51 34 18 38 34
staatl. GU 17 16 14 14 14 14 16
staatliche ZAE/ ANKER-Depen- dancen 2 3 3 4 4 5 6

Tabelle 1: Überblick über die Unterkünfte in Nürnberg; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg; eigene Darstellung 5

Mit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 änderte sich die Situation schlagartig. Bereits Ende Februar 2022 kamen die ersten Geflüchteten aus der Ukraine in Nürnberg an. Trotz der großen privaten Hilfsbereitschaft, die viele Aufnahmen von Geflüchteten in Privatwohnungen ermöglichte, mussten zeitweise Notunterkünfte mit Unterstützung der Feuerwehr eröffnet werden, um Geflüchtete aus der Ukraine dort unterzubringen. Die Betreuung der Geflüchteten erfolgte in den Notunterkünften durch die Nürnberger Hilfsorganisationen unter Federführung des BRK, Kreisverband Nürnberg Stadt. In Nürnberg wurden unter Hochdruck weitere Unterkünfte unter Vertrag genommen, sodass die letzten Personen Anfang Mai 2022 aus der Notunterkunft in der Messehalle in reguläre Gemeinschaftsunterkünfte ziehen konnten. Insgesamt wurden bis Ende Oktober 2023 ca. 1.300 Geflüchtete aus der Ukraine in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht6. Seit 2022 macht sich auch der wieder zunehmende Zugang Geflüchteter aus unterschiedlichen Herkunftsländern, überwiegend aus dem Nahen Osten, der Türkei und Kuba, bemerkbar und erfordert einen weiteren Ausbau der Unterbringungskapazitäten im Stadtgebiet. Dies betrifft nicht nur die Anschlussunterbringung (i.S. städtische und staatliche Gemeinschaftsunterkünfte), sondern auch die ANKER-Dependancen in Nürnberg (zur Erstunterbringung von Geflüchteten, bis sie in Kommunen verteilt oder in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden) sowie die sogenannten Übergangswohnheime der Regierung von Mittelfranken zur Unterbringung unter anderem von Resettlementflüchtlingen und afghanischen Ortskräften. Darüber hinaus gibt es eine hohe Anzahl von Geflüchteten, insbesondere aus der Ukraine, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften, sondern in Privatwohnungen im Stadtgebiet Nürnberg leben.

Grundsätzlich ist die Stadt Nürnberg laut den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes - (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) verpflichtet, 29,2 % der in den Regierungsbezirk Mittelfranken zugewiesenen Geflüchteten aufzunehmen (Sollquote). Die Quote der im Stadtgebiet Nürnberg aufgenommenen Geflüchteten wird seit 2016 kontinuierlich übererfüllt. Zum 30.09 2023 lag die Übererfüllung der Sollquote für Nürnberg bei 173,10 %.

Aufgrund der starken Auslastung in den ANKER-Dependancen hat die Regierung von Mittelfranken seit September 2022 mehrmals die mittelfränkischen Kommunen und Landkreise aufgefordert, unabhängig von der Quotenerfüllung Geflüchtete aufzunehmen. Bisher konnte dies mittels gesteuerter Aufnahmen in vorhandene Gemeinschaftsunterkünfte gemeistert

5 Da die genaue Anzahl der verfügbaren Plätze in allen Unterkunftsarten nicht bekannt ist, ist eine detaillierte Aufschlüsselung nach Anzahl der Plätze nicht möglich. 6 Hinzu kommt noch die Unterbringung in staatl. GU. Die Zahl ist uns nicht bekannt.

werden. Bis Ende Oktober 2023 wurden in diesem Zusammenhang rund 600 Personen in städtischen Asylunterkünften aufgenommen. Dennoch wurde parallel eine Notunterkunft in einem nicht mehr betriebenen Gebäudeteil eines städtischen Alten- und Pflegeheims eingerichtet, die nun zum 15.11.2023 mit einer Kapazität von 80 Personen zur Verfügung steht.

Aktuell wird seitens der Regierung von Mittelfranken darauf verwiesen, dass neu in Deutschland ankommende Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr über die gesetzlichen Verteilmechanismen gesteuert werden, sondern in der Kommune unterzubringen sind, in der die Nachfrage nach Unterbringung erfolgt. Dies erschwert aus Sicht der Verwaltung die Kapazitätsplanung erheblich, da eine Nachfrage erfahrungsgemäß vor allem in Städten erfolgen wird, die bereits jetzt eine große Anzahl Ukrainerinnen und Ukrainer aufgenommen haben (Aufnahmequote Ukraine Stadt Nürnberg gegenüber der Sollquote im bayerischen Vergleich, Stand 31.10.2023: 194,20 %). Die Nachfrage nach Unterbringung ist bereits in den letzten Wochen deutlich spürbar. Daher wird ab 15.11.2023 eine Etage in der neu geschaffenen Notunterkunft (maximal 30 Betten) für die Aufnahme neu in Nürnberg ankommender Ukrainerinnen und Ukrainer eingeplant.

Die Stadt Nürnberg ist aufgrund leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen und etablierter Kooperationen auch derzeit grundsätzlich in der Lage, die Erstunterbringung Geflüchteter im Stadtgebiet zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Bedarfsdeckung prioritär durch den eigentlichen Aufgabenträger (Freistaat Bayern, vgl. Ziffer 1) sicherzustellen ist, d.h. die Stadt Nürnberg wird grundsätzlich nur tätig, soweit und solange der Unterbringungsbedarf nicht durch den Freistaat Bayern selbst gedeckt werden kann oder dies aufgrund anderer Anforderungen unzweckmäßig ist. Zunehmend problematisch stellt sich angesichts der insgesamt steigenden Bevölkerungszahlen und der erheblichen Fluchtzuwanderung die mittel- und langfristige Integration dar, da die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur angesichts fehlender Flächen, knapper finanzieller und personeller Ressourcen schwierig ist. Dies betrifft unter anderem die Bereitstellung ausreichender Kita- und Schulplätze, die bedarfsgerechte Ausweitung von Sprach- und Integrationsangeboten sowie migrationsspezifischer Beratungsstellen, die Instrumente zur beruflichen Anerkennung, Qualifizierung und Integration und ganz generell den nicht ausreichend aufnahmefähigen Wohnungsmarkt.

2. Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) fördert die soziale Beratung und Betreuung im Rahmen der Ziffer 2 „Flüchtlings- und Integrationsberatung“ (FIB) der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR). Die Sozialbetreuung und –beratung der in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten erfolgt durch freie Träger der Wohlfahrtspflege in enger Abstimmung mit dem Referat für Jugend, Familie und Soziales. Die aktuelle Richtlinie (BIR II) tritt am 31.12.2023 außer Kraft und wird ab dem 01.01.2024 für drei weitere Haushaltsjahre (2024 – 2026) in einer weiterentwickelten Fassung verlängert.

2.1. Förderstruktur der Flüchtlings- und Integrationsberatung

Gemäß der Förderstruktur der FIB ist pro Gebietskörperschaft in Bayern ein bestimmtes Stellenkontingent vorgesehen, welches sich aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur ergibt. In der Gebietskörperschaft Nürnberg werden die verfügbaren FIB-Stellen derzeit für die Sozialberatung und -betreuung in staatlichen und städtischen Unterkünften, ANKER-Dependancen, unterkunftsunabhängige Beratungsstellen, das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge (PSZ) und die Zentrale Anlaufstelle Migration-Be-

ratung (ZAM-Be) eingesetzt. Die Verteilung der Stellen innerhalb der Gebietskörperschaft erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung mit allen Trägern der FIB in der Gebietskörperschaft anhand einer Zuständigkeitsvereinbarung.

2.2. Finanzierungsstruktur der FIB und finanzielle Unterstützung durch die Stadt

Nürnberg

Im Kalenderjahr 2024 beträgt der Festbetrag der staatlichen Förderung je Personalstelle bis zu 69 000 EUR. Dabei sind auch die Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte, die Koordination und Verwaltung auf Ortsebene sowie die Unterstützungskräfte berücksichtigt. In den Kalenderjahren 2025 bis 2026 beträgt der Festbetrag 90% des Personalausgabenhöchstsatzes für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die maßgebliche Eingruppierung S 12. Obwohl der Festbetrag in der BIR III gegenüber der bisherigen BIR II gestiegen ist, wird die Höhe der Förderung pro Vollzeitäquivalent aus Sicht der Träger weiterhin als problematisch angesehen. Dies ist unter anderem auf die zuletzt sehr hohen Tarifsteigerungen zurückzuführen. Die grundlegende Kritik, dass die Förderung nicht auskömmlich ist, wurde sowohl von den Trägern der Flüchtlings- und Integrationsberatung als auch von der Stadt Nürnberg und ihren Spitzenverbänden auf Landesebene kommuniziert. Um die Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg angesichts der für die Träger nicht auskömmlichen staatlichen Finanzierung sicherstellen zu können, finanziert die Stadt Nürnberg seit 2014 die Träger der FIB anteilig mit. Die Bezuschussung aus städtischen Haushaltsmitteln stand von Beginn an unter dem Vorbehalt, dass es sich aus Sicht der Stadt Nürnberg grundsätzlich um eine staatliche Aufgabe handelt, deren Finanzierung durch den Freistaat Bayern zu sichern ist. Dennoch sah sich die Stadt Nürnberg aus humanitären und sozialpolitischen Erwägungen in der Verantwortung, Sozialbetreuung für die in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten zu ermöglichen. Aus diesem Grund wurde bisher in der Höhe zwischen der Bezuschussung des FIB-Einsatzes in städtischen GU (aufgrund der direkten Zuständigkeit der Stadt Nürnberg der höchste Betrag) und den staatlichen GU unterschieden. In Anbetracht veränderter Gegebenheiten und Bedarfe wurde die finanzielle Unterstützung weiterentwickelt: Seit 2021 werden zudem die Träger der FIB in den unterkunftsunabhängigen Beratungsstellen und die ZAM-Be unterstützt sowie seit 2022 auch das PSZ. Bislang wurden aus ordnungs- und haushaltspolitischen Gründen die ANKER-Dependancen nicht berücksichtigt.

2.3. Aktuelle Sachlage

Nachdem bis zum Jahreswechsel 2021/2022 ein Rückgang in der Unterbringung von Geflüchteten im Stadtgebiet zu verzeichnen war, zeigt sich seitdem wieder eine erhebliche Dynamik (vgl. Ziffer 1). Das bisherige System der Zuteilung von FIB-Stellen zu ANKER-Dependancen, städtischen und staatlichen GU sowie unterkunftsunabhängigen Beratungsstellen kommt an seine Grenzen. Aufgrund der Förderstruktur, des komplexen Steuerungsmodells der FIB (Landesebene, Trägervielfalt, kommunale Ebene) und der ständigen Veränderungen bei den Unterkünften (Anmietungen, Abmietungen, Neueröffnungen) unterliegt es immer mehr dem Zufall, ob und mit welchem Schlüssel Unterkünfte betreut sind. Es zeichnet sich außerdem ab, dass aufgrund der nicht auskömmlichen Finanzierung sich Träger, insbesondere in staatlichen Einrichtungen, aus der FIB zurückziehen und aussteigen. Ein Träger, der bisher die Beratung und Betreuung der ANKER-Dependancen übernommen hat (hierfür hat die Stadt bislang keinen Zuschuss gewährt), hat angekündigt, sich bis Ende Dezember 2023 aus der FIB zurückzuziehen.

Um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Unterbringung von Geflüchteten reagieren zu können und eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen, bedarf es eine Neustrukturierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unter Veränderung des bisherigen Modells zur Verteilung der freiwilligen Zuschussmittel der Stadt Nürnberg. Sowohl die Zusammensetzung der Geflüchteten, die unterschiedlichen Unterbringungsformen und Herkunftsländer sowie der differenzierte Rechtsstatus von Personen, die in öffentlicher Unterbringung leben (im Verfahren, als Ukrainer/innen außerhalb des Anerkennungsverfahrens, direkt angesiedelte Personen wie bspw. afghanische Ortskräfte) machen eine grundsätzliche Neuordnung erforderlich. Zu betrachten sind auch die für andere Zielgruppen konzipierten Angebote der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)7 und des Jugendmigrationsdienstes (JMD)8.Diese adressieren trotz der unterschiedlichen Finanzierung und Zweckbestimmung zum Teil vergleichbare Lebenslagen, werden von überwiegend den selben Trägern angeboten und sind oft auch örtlich benachbart. Zum Redaktionsschluss dieser Vorlage stand noch nicht fest, ob die angekündigten erheblichen Mittelkürzungen seitens des Bundes umgesetzt werden und welche Auswirkungen sich dadurch für die Beratung Zugewanderter in Nürnberg insgesamt ergeben. Die Ausgestaltung der Beratungsstruktur erfolgt in gemeinsamer Absprache mit den Trägern der FIB unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort und aller vorhandenen Beratungsressourcen (wie beispielsweise die MBE, JMD). Als längerfristige Perspektive soll die Struktur der Beratungsangebote stärker stadträumlich ausgerichtet werden. Die Umsetzung erfolgt sukzessive und pragmatisch. Es muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass für jede Unterkunft ein Träger als Anlaufstelle für Ratsuchende feststeht und den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Ehrenamtlichen und weiteren Akteuren bekannt gemacht ist. Wenn größere Unterkünfte hinzukommen oder verlegt werden, steuern die örtlichen Träger in gemeinsamer Abstimmung proaktiv in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg den Ressourceneinsatz („atmende Struktur“). Die Verteilung und Einsatz der FIB-Stellen sollen halbjährlich überprüft und bei Bedarf nachjustiert werden. Durch die Aufteilung der freiwilligen Leistungen der Stadt Nürnberg auf alle FIB-Stellen (unabhängig vom Einsatzort) wird ermöglicht, dass das vom Freistaat Bayern zur Verfügung stehende FIB-Kontingent für die Gebietskörperschaft Nürnberg weiterhin vollumfänglich ausgeschöpft wird und eine bedarfsangemessene Beratung für alle Schutzsuchenden in Nürnberg sichergestellt ist.

7 Zielgruppe der MBE sind erwachsene Zuwanderer (Spätaussiedler und Ausländer) über 27 Jahre mit einem dauerhaften Aufenthalt, „prioritär“ Neuzugewanderte innerhalb der ersten drei Aufenthaltsjahre. Zuwendungsgeber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 8 Zielgruppe der JMD sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene mit Migrationshintergrund vom 12. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (sowie deren Eltern) unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Zuwendungsgeber ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Empfehlungen: 1. Die Kommission für Integration hält fest, dass die Aufgaben der Unterbringung von Asylbewerbenden und die Betreuung der Unterkünfte im Aufgabenbereich des Freistaats Bayern liegen. 2. Um eine bedarfsgerechte Beratungsstruktur für Geflüchtete in Nürnberg gewährleisten zu können, ist eine auskömmliche Finanzierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unerlässlich. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat Nürnberg dies weiterhin beim Freistaat Bayern einzufordern. 3. Aus humanitären und sozialpolitischen Erwägungen sieht sich die Stadt Nürnberg in der Verantwortung, eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen. Hierfür bedarf es einer atmenden Struktur, um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Fluchtzuwanderung im Stadtgebiet reagieren zu können. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat Nürnberg und der Stadtverwaltung, staatliche Einrichtungen (staatliche Gemeinschaftsunterkünfte und ANKER-Dependancen) in die kommunale Fördersystematik einzubeziehen und die dort aktiven Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung ebenfalls ergänzend finanziell aus städtischen Haushaltsmitteln zu unterstützen, soweit diese im städtischen Haushalt bereitgestellt sind.

zur Sitzung des Sozialausschusses am 07.12.2023

Bericht zur Entwicklung der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte in den Jahren

2014 bis 2023 und Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürn-

berg

Die Aufgaben der Unterbringung von Asylbewerbenden liegt im Verantwortungsbereich des Freistaats Bayern. Für die Unterbringung der Schutzsuchenden gibt es verschiedene Unterbringungsarten1. Sie erfolgt zunächst in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen, den sogenannten ANKER-Zentren2, welche alle für das Asylverfahren erforderlichen Behörden und Einrichtungen umfassen. Hier soll das gesamte Asylverfahren, angefangen von der Einreise bis zu einer positiven Entscheidung über den Asylantrag oder der Ausreise (einschließlich der Rückführung), durchgeführt werden. Nach der Unterbringung in einer ANKER-Einrichtung erfolgt eine Verteilung auf die Anschlussunterbringung gemäß einem landesgesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel. Die Gemeinschaftsunterkünfte (GU) werden durch die Regierung von Mittelfranken betrieben, während die dezentrale Unterbringung den Kreisverwaltungsbehörden obliegt („städtische GU“). Von der Erst- und Anschlussunterbringung zu unterscheiden ist die Unterbringung von humanitären Aufnahmen, wie aktuell beispielsweise den afghanischen Ortskräften, in Übergangswohnheimen. Die Bereitstellung erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken. Die Übergangswohnheime dienen diesen Personen als Erstunterbringung, bis sie eine eigene Wohnung finden. Sie haben von Beginn an einen Aufenthaltsstatus, der den Auszug und die eigene Wohnung erlaubt. Auch die Unterbringung von unbegleitete Minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA) ist aufgrund des besonderen Unterstützungsbedarfs von der Erst- und Anschlussunterbringung zu unterscheiden. Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA ist primär die Kinder- und Jugendhilfe und damit die Kommunen zuständig. Eine Unterbringung erfolgt hierbei entweder in Clearingstellen freier Träger oder in städtischen Inobhutnahmestellen. Nach dem starken Anstieg der Schutzsuchenden in den Jahren 2014/2015 ist deren Anzahl seit 2016 wieder rückläufig, was zur Reduzierung der verfügbaren Plätze und der Anzahl städtischer sowie staatlicher GU im Stadtgebiet geführt hat. Die Zahl der Zentralen Aufnahmeeinrichtungen (ZAE) bzw. ANKER-Dependancen der Regierung ist hingegen seit 2017 in Nürnberg weiter gestiegen.

Zahl der Unterkünfte 2017 2018 2019 2020 2021 2022 10/2023
städt. GU 160 117 51 34 18 38 34
staatl. GU 14 16 16 14 14 14 16
staatliche ZAE/ ANKER-Depen- dancen 2 3 3 4 4 5 6

Tabelle 1: Überblick über die Unterkünfte in Nürnberg; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg; eigene Darstellung

1 Für weitere Informationen siehe „Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg“ vom Sozialamt, Kommission für Integration 07.12.2023. 2 ANKER steht für Ankunft, Entscheidung und Rückführung.

Die Fachstelle für Flüchtlinge des Sozialamtes der Stadt Nürnberg ist seit 2014 im übertragenen Wirkungskreis im Auftrag des Freistaates Bayern in der Unterbringung Geflüchteter im Rahmen der Anschlussunterbringung tätig. Das Aufgabengebiet umfasst die Unterbringung von Asylsuchenden und die Akquise bzw. den Rückbau städtischer Gemeinschaftsunterkünfte. Für die Anmietung der dezentralen Unterkünfte erfolgt die Kostenerstattung gemäß Art. 8 des Aufnahmegesetzes. Der Freistaat Bayern trägt die notwendigen Kosten für diese Unterkünfte unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.3 Hierzu gehört auch die Vermeidung von Leerstand. Der Abschluss und die Verlängerung von Mietverträgen erfolgt daher in Abstimmung mit der Regierung Mittelfranken. Das Sozialamt versucht unter diesen Bedingungen, besondere Bedarfe zu berücksichtigen und eine Abschätzung von zukünftig notwendigen Kapazitäten vorzunehmen.

Die Stadt bedient sich bei der Akquise der Unterkünfte sogenannter Beherbergungsverträge. Der operative Betrieb der Unterkünfte obliegt dabei dem jeweiligen Betreiber. Die Vergütung erfolgt über eine vertraglich vereinbarte Gebühr pro Person und Nacht. Allein mit dieser Herangehensweise konnte eine schnelle und ausreichende Akquise von Gemeinschaftsunterkünften erreicht werden.

Mit dem vorliegenden Bericht informiert die Verwaltung über die Entwicklung der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte. Auf die staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte wird in dieser Vorlage im Folgenden nicht näher eingegangen.

1. Entwicklungen in den Jahren 2014 bis 2021: Aufbau und Rückbau

Nach dem starken Anstieg der Flüchtlingszahlen in den Jahren 2014/2015 sind diese seit 2016 wieder rückläufig. Es wurde die Anzahl verfügbarer Plätze und die Zahl der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte reduziert.

Städtische Gemeinschaftsunter- 2017 2018 2019 2020 2021
künfte
Anzahl GU 160 117 51 34 18
Anzahl Plätze (zum Jahresende) 7.605 7.321 5.300 3.911 2.368

Tabelle 2: Städtische Gemeinschaftsunterkünfte 2017 - 2021; Sozialamt der Stadt Nürnberg, eigene Darstellung

2. Entwicklung ab 2022

Mit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 änderte sich die Situation schlagartig. Bereits Ende Februar 2022 kamen die ersten Geflüchteten aus der Ukraine in Nürnberg an. Trotz der großen privaten Hilfsbereitschaft und der vielen Aufnahmen von Geflüchteten in Privatwohnungen waren innerhalb kürzester Zeit über 200 Personen in der Anfang März 2022 mit Unterstützung der Feuerwehr eröffneten Notunterkunft in der Turnhalle der Bertolt- Brecht-Schule in Langwasser angekommen. Freie Plätze in Bestandsunterkünften wurden genutzt, um 230 Geflüchtete aus der Ukraine bis Mitte März 2022 dort unterzubringen. Dennoch musste noch im März 2022 eine weitere Notunterkunft in der Turnhalle der Birkenwaldschule zur Verfügung gestellt werden, um die geflüchteten Personen aufnehmen zu können. Auch ein Zimmerkontingent, das über ein Hotel ab Anfang März 2022 befristet bis

3 Vgl. Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration: Hinweise zum Vollzug des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 23.03.2020.

31.03.2022 für Geflüchtete aus der Ukraine angemietet werden konnte, war schnell ausgeschöpft. Ein im Heilig-Geist-Saal eingerichtetes Ankunftszentrum für Geflüchtete aus der Ukraine, das zu Beginn auch an den Wochenenden geöffnet war, bot den Geflüchteten eine erste Orientierung. Dort waren Mitarbeitende des Sozialamtes ebenso vertreten wie Mitarbeitende des Sozialreferates und der freien Träger, die dort eine Erstberatung anboten. Auch eine erste medizinische Versorgung über das Gesundheitsamt konnte dort zeitweise angeboten werden. Unterstützt wurde das Angebot durch ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger. In Zusammenarbeit mit der Nürnberger Messe wurde ab Ende März eine besser ausgestattete Notunterkunft in einer Messehalle eingerichtet, sodass die beiden Notunterkünfte in den Turnhallen geschlossen werden konnten. Die Betreuung der Geflüchteten erfolgte in den Notunterkünften durch die Nürnberger Hilfsorganisationen unter Federführung des BRK, Kreisverband Nürnberg Stadt. Ende März 2022 konnte eine erste neu akquirierte städtische Gemeinschaftsunterkunft für ca. 200 Personen geöffnet werden. Ab April 2022 haben die die Verteilmechanismen des Königsteiner Schlüssels und innerhalb Bayerns nach der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) Wirkung entfaltet und Geflüchtete aus der Ukraine, die keine private Wohnmöglichkeit hatten, wurden unter Beachtung des Verteilschlüssels auf die Bundesländer und innerhalb Bayerns nach den geltenden Quotenregelungen auf die Regierungsbezirke und dort auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. In Nürnberg wurden unter Hochdruck weitere Unterkünfte unter Vertrag genommen, sodass die letzten Personen Anfang Mai 2022 aus der Notunterkunft in der Messehalle in reguläre Gemeinschaftsunterkünfte ziehen konnten. Insgesamt wurden bis Ende Oktober 2023 ca. 1.300 Geflüchtete aus der Ukraine in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Grundsätzlich ist die Stadt Nürnberg laut den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes - (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) verpflichtet, 29,2 % der in den Regierungsbezirk Mittelfranken zugewiesenen Geflüchteten aufzunehmen (Sollquote). Die Quote der im Stadtgebiet Nürnberg aufgenommenen Geflüchteten wird seit 2016 kontinuierlich übererfüllt. Zum 30.09 2023 lag die Übererfüllung der Sollquote für Nürnberg bei 173,10 %. Nachdem die Aufnahmequote der DVAsyl in Nürnberg seit Jahren übererfüllt wird, erfolgen seit Mai 2022 keine neuen Zuweisungen von Geflüchteten aus der Ukraine durch die Regierung von Mittelfranken. Seit 2022 macht sich auch der wieder zunehmende Zugang Geflüchteter aus unterschiedlichen Herkunftsländern, überwiegend aus dem Nahen Osten, der Türkei und Kuba bemerkbar. Die Regierung von Mittelfranken hat seit September 2022 mehrmals die mittelfränkischen Kommunen und Landkreise aufgefordert regelmäßig Sonderkontingente, unabhängig von der Quotenerfüllung, zur Entlastung des ANKER-Zentrums aufzunehmen. Bisher konnte dies mittels gesteuerter Aufnahmen in vorhandene Gemeinschaftsunterkünfte realisiert werden. Bis Ende Oktober 2023 wurden in diesem Zusammenhang rund 600 Personen in städtischen Asylunterkünften aufgenommen. Dennoch wurde parallel eine Notunterkunft in einem nicht mehr betriebenen Gebäudeteil eines städtischen Alten- und Pflegeheims eingerichtet, die nun zum 15.11.2023 mit einer Kapazität von 80 Personen zur Verfügung steht. Aktuell wird seitens der Regierung von Mittelfranken darauf verwiesen, dass neu in Deutschland ankommende Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr über die gesetzlichen Verteilmechanismen gesteuert werden, sondern in der Kommune unterzubringen sind, in der die

Nachfrage nach Unterbringung erfolgt. Dies erschwert aus Sicht der Verwaltung die Kapazitätsplanung erheblich, da eine Nachfrage erfahrungsgemäß vor allem in Städten erfolgen wird, die bereits jetzt eine große Anzahl Ukrainerinnen und Ukrainer aufgenommen haben (Aufnahmequote Ukraine Stadt Nürnberg gegenüber der Sollquote im bayerischen Vergleich, Stand 31.10.2023: 194,20 %). Die Nachfrage nach Unterbringung ist bereits in den letzten Wochen deutlich spürbar. Daher wird ab 15.11.2023 eine Etage in der neu geschaffenen Notunterkunft (maximal 30 Betten) für die Aufnahme neu in Nürnberg ankommender Ukrainerinnen und Ukrainer eingeplant. Bei der Belegung der Unterkünfte spielen auch Sonderbedarfe immer wieder eine Rolle, sei es aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund eines erhöhten persönlichen Schutzbedarfes (z. B. Frauen, LGBTIQ*). Daher muss immer eine Notfallkapazität bzw. Reserve vorgehalten werden. Eine exakte, auf die einzelne Unterkunft bezogene Planung bzw. genaue Prognose zukünftiger Entwicklungen ist aus Sicht der Verwaltung nur näherungsweise möglich. Neben den genannten Punkten erschweren folgende Aspekte eine exakte Planung:

 Der Rückgang der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt nicht linear.  Es können jederzeit Zuzüge bzw. Zuweisungen der Regierung von Mittelfranken in nennenswerter Höhe stattfinden (Notfallkapazität ist unabdingbar).  Vertragsverlängerungen in räumlich geeigneten Unterkünften sind von der Mitwirkung des Eigentümers bzw. Betreibers abhängig.  Jede Vertragsänderung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Freistaat Bayern (Regierung von Mittelfranken) als Kostenträger. Die Stadt Nürnberg ist aufgrund leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen und etablierter Kooperationen auch derzeit grundsätzlich in der Lage, die Erstunterbringung Geflüchteter im Stadtgebiet zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Bedarfsdeckung prioritär durch den eigentlichen Aufgabenträger (Freistaat Bayern, vgl. Ziffer 1) sicherzustellen ist, d.h. die Stadt Nürnberg wird grundsätzlich nur tätig, soweit und solange der Unterbringungsbedarf nicht durch den Freistaat Bayern selbst gedeckt werden kann oder dies aufgrund anderer Anforderungen unzweckmäßig ist.

3. Bewohnerstruktur

Insgesamt sind derzeit in den 34 städtischen Gemeinschaftsunterkünften 1.849 Personen zum Stand Oktober 2023 untergebracht. Unabhängig der rechnerisch vorhandenen Platzkapazität von ca. 500 Betten sind aktuell ca. 70 Betten tatsächlich frei. Die Differenz ergibt sich aufgrund freier Betten in Familienzimmern, die nicht mit fremden Personen nachbelegt werden, Berücksichtigung von medizinisch bestätigten Einzelzimmeransprüchen sowie einer realistischen Belegungsdichte bei alleinstehenden Personen. Nach Abschluss des Asylverfahrens sind anerkannte bzw. bleibeberechtigte Geflüchtete berechtigt und auch verpflichtet, aus der Gemeinschaftsunterkunft in eigenen Wohnraum zu ziehen. Es ist für Auszugsberechtigte weiterhin schwierig, geeigneten Wohnraum zu finden. Dennoch war die Zahl der auszugsberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner in städtischen Unterkünften lange Zeit rückläufig. Lag Anfang 2018 das Verhältnis Asylsuchende zu Auszugsberechtigten bei 40 Prozent zu 60 Prozent, lag die Quote zum 31.12.2019 bei 51 Prozent Asylsuchende zu 49 Prozent Auszugsberechtigte. Bis zum 31.12.2020 verringerte sich der Anteil an auszugsberechtigten Personen weiter bis zu einem Anteil von 44 Prozent gegenüber 56 Prozent Asylsuchender. Zum 31.12.2021 stieg

die Quote wieder auf 49 Prozent Auszugsberechtigte an. Diese Dynamik ist darauf zurückzuführen, dass im Laufe der Jahre weiterhin regelmäßig Personen einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn sie die unterschiedlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (Abschiebeverbot, humanitäre Gründe, Klageverfahren, bei nachhaltiger Integration usw.)4. Das Verhältnis änderte sich mit Beginn des Ukrainekrieges und der Aufnahme ukrainischer Geflüchteter in Gemeinschaftsunterkünfte. In den Monaten März bis Mai 2022 erhielten Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Anteil von asylsuchenden Personen ohne Aufenthaltstitel in den Unterkünften stieg dadurch sprunghaft wieder auf 70 Prozent. Seit 01.06.2022 besteht für Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Aufenthaltstitel ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Daher kehrte sich das Verhältnis aufgrund des Rechtskreiswechsels nahezu um, bis zum Stand August 2022 der Höchststand von 67 Prozent auszugsberechtigter Personen erreicht wurde. Seit September 2022 steigt dann auch die Zahl an Auszügen von Geflüchteten aus der Ukraine in geringem Maße an (vgl. Grafik S. 8 „Auszüge“).

Verhältnis Auszugsberechtigte - Asylsuchende

100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0%

Anteil Auszugsberechtigte / Mit Aufenthaltstitel Anteil Asylsuchende

Abbildung 1: Verhältnis Auszugsberechtigte – Asylsuchende; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg, eigene Darstellung

4 Stand Oktober 2023, Sozialamt der Stadt Nürnberg.

Entwicklung Bewohnerzahl 2020 - 2023

Anteil Auszugsberechtigte / Mit Aufenthaltstitel Anteil Asylsuchende

Abbildung 2: Entwicklung Bewohnerzahl 2020 - 2023; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg, eigene Darstellung

EINZÜGE AB 03/2022

24

62

22

358

8 111 45 34 49 101 0 112 79 1 1 3 2 2 9 0 1 9 7 1 4 7 3 37 37 1 4 7 5 175 1 5 3 3 33 4 5 5 190 3 3 7 2 1 4 4 1 1 1 5 23 9

Ukraine Sonstige Herkunftsländer

Abbildung 3: Einzüge ab 03/2022; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg, eigene Darstellung

Die auszugsberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner werden, gemäß der Vorgabe des Freistaats Bayern5, regelmäßig zum Auszug aufgefordert. Auch die Sozialberatung und -betreuung versucht, bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Dazu gehört auch der Verweis auf die Wohnungsvermittlung in geförderten Wohnraum. Zum 31.10.2023 waren in Nürnberg 7.569 Haushalte als wohnungssuchend gemeldet, davon waren 1.373 Haushalte Geflüchteter. Die Vermittlungsquote (Stand 31.12.2022) betrug bei den Gesamthaushalten 12,3%, bei den Geflüchteten 12,2 %.

5 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration: Hinweise zum Vollzug des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 23.03.2020.

Im Projekt „Übergangswohnen“, das beim Sozialamt, Fachstelle für Flüchtlinge angesiedelt ist, werden Wohnungen angemietet und an anerkannte Geflüchtete weitervermietet. Aktuell sind in diesem Projekt 104 Wohnungen unterschiedlicher Größe an insgesamt 295 Bewohnerinnen und Bewohner aus städtischen Gemeinschaftsunterkünften untervermietet. Seit Beginn des Projektes haben 45 Haushalte mit insgesamt 182 Personen privaten Wohnraum gefunden. Zudem leben in einem Boardinghaus, in dem die Fachstelle für Flüchtlinge das Belegungsrecht hat, rund 30 auszugsberechtigte Personen (alleinstehende Männer).

4. Entwicklung der Auszüge

Neben den bereits aufgezeigten bedarfsrelevanten Kriterien sind bei der Planung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen, die die Unterkünfte verlassen. Dabei handelt es sich um

 Auszüge der auszugsberechtigten (anerkannten) Bewohnerinnen und Bewohner und  Auszüge auszugsberechtigter Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Privatwohnungen  Auszüge aufgrund Rückkehr ins Heimatland  Auszüge aus sonstigen Gründen (z.B. Person hält sich nicht mehr in der Unterkunft auf, Inhaftierung, etc.)

Diese können nicht linear betrachtet werden und unterliegen starken Schwankungen, so dass die Bewohnerentwicklung schwierig einschätzbar ist. Zum Zeitpunkt des letzten Berichts im Oktober 2020 war die Zahl der durchschnittlichen Auszüge in den Vorjahren vergleichsweise hoch, da die Projekte Übergangswohnen und Boardinghouse angelaufen waren. Im ersten Halbjahr 2020 lag die Zahl der Personen, die aus den Unterkünften ausgezogen sind, bei rund 30 Personen monatlich. Im Zeitraum Juli 2020 bis Februar 2022 lag der Rückgang bei durchschnittlich 42 Personen monatlich gemittelt über den gesamten Zeitraum. Die absolute Zahl reduzierte sich zum 28.02.2022 auf insgesamt 1.443 Personen in städtischen Unterkünften.

AUSZÜGE AB 03/2022

94

49

65

62

55

56

86

19

49

53

58

44

48

34

38

35

32

43

23

52

55

15

27

39

33

33

18

47

24

44

23

38

27

29

19

34

31

17

25

15

20 39

0 0

Ukraine Sonstige Herkunftsländer

Abbildung 4: Auszüge ab 03/2022; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg, eigene Darstellung

Im Zeitraum 01.02.2022 bis 31.10.2023 sind monatlich im Durchschnitt 77 Personen ausgezogen.

5. Berücksichtigung von Sonderbedarfen

In der Bedarfsplanung der Unterkünfte sind den Standards des Freistaates Bayern entsprechend auch bestehende und zukünftige Sonderbedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Diese führen zur Notwendigkeit von bestimmten räumlichen Bedingungen (z.B. Einzelzimmer, eigenes Bad/Küche) und ergeben rechnerische „Leerstände“, da Zimmer nicht voll belegt werden können. Die Stadt Nürnberg betreibt als einzige Kommune in Nordbayern eine Schutzunterkunft für Frauen und zwei Schutzunterkünfte für Personen aus dem Kreis der LGBTIQ*-Community. Es handelt sich um 50 Plätze für LGBTIQ*, von denen Stand 31.10.2023 38 Plätze belegt sind. Die 7 freien Plätze werden gerade in Absprache mit Fliederlich e.V., der die Unterkunft betreut, belegt. Die Regierung von Mittelfranken plant ab dem IV. Quartal 2023 eine eigene Schutzeinrichtung für diesen Personenkreis mit einer Kapazität von bis zu 28 Personen. In der Frauenschutzunterkunft sind 15 Plätze vorhanden, von denen aktuell nur 4 Plätze belegt sind. Die Schutzunterkunft für Frauen ist vergleichbar mit einem Frauenhaus. Die Frauen befinden sich in aller Regel noch im Asylverfahren, sodass eine Unterbringung im regulären Frauenhaus nicht möglich ist. Die Unterkunft hat eine geschützte Adresse. Die Betreuung erfolgt durch eine Mitarbeitende eines Sozialdienstes. In diesem Bereich ist der Bedarf zu den Vorjahren zurückgegangen. Im Bereich LGBTIQ* ist der Bedarf an Plätzen, nachdem die Nachfrage die letzten Jahre eher rückläufig war, wieder gestiegen. Je nach individuellen Bedarfen der aufzunehmenden Personen können diese in die bestehenden städtischen Schutzunterkünfte und zukünftig

auch in die geplante staatliche Unterkunft aufgenommen werden. Die Betreuung erfolgt ebenfalls durch einen Sozialdienst in Zusammenarbeit mit Fliederlich e.V.

6. Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) fördert die soziale Beratung und Betreuung im Rahmen der Ziffer 2 „Flüchtlings- und Integrationsberatung“ (FIB) der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR). Die Sozialbetreuung und –beratung der in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten erfolgt durch freie Träger der Wohlfahrtspflege in enger Abstimmung mit dem Referat für Jugend, Familie und Soziales. Die aktuelle Richtlinie (BIR II) tritt am 31.12.2023 außer Kraft und wird ab dem 01.01.2024 für drei weitere Haushaltsjahre (2024 – 2026) in einer weiterentwickelten Fassung verlängert.6

6.1. Förderstruktur der Flüchtlings- und Integrationsberatung

Gemäß der Förderstruktur der FIB ist pro Gebietskörperschaft in Bayern ein bestimmtes Stellenkontingent vorgesehen, welches sich aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur ergibt. In der Gebietskörperschaft Nürnberg werden die verfügbaren FIB-Stellen derzeit für die Sozialberatung und -betreuung in staatlichen und städtischen Unterkünften, ANKER-Dependancen, unterkunftsunabhängige Beratungsstellen, das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge (PSZ) und die Zentrale Anlaufstelle Migration-Beratung (ZAM-Be) eingesetzt. Die Verteilung der Stellen innerhalb der Gebietskörperschaft erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung mit allen Trägern der FIB in der Gebietskörperschaft anhand einer Zuständigkeitsvereinbarung.

6.2. Finanzierungsstruktur der FIB und finanzielle Unterstützung durch die Stadt

Nürnberg

Im Kalenderjahr 2024 beträgt der Festbetrag der staatlichen Förderung je Personalstelle bis zu 69 000 EUR. Dabei sind auch die Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte, die Koordination und Verwaltung auf Ortsebene sowie die Unterstützungskräfte berücksichtigt. In den Kalenderjahren 2025 bis 2026 beträgt der Festbetrag 90% des Personalausgabenhöchstsatzes für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die maßgebliche Eingruppierung S 12. Obwohl der Festbetrag in der BIR III gegenüber der bisherigen BIR II gestiegen ist, wird die Höhe der Förderung pro Vollzeitäquivalent aus Sicht der Träger weiterhin als problematisch angesehen. Dies ist unter anderem auf die zuletzt sehr hohen Tarifsteigerungen zurückzuführen. Die grundlegende Kritik, dass die Förderung nicht auskömmlich ist, wurde sowohl von den Trägern der Flüchtlings- und Integrationsberatung als auch von der Stadt Nürnberg und ihren Spitzenverbänden auf Landesebene kommuniziert. Um die Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg angesichts der für die Träger nicht auskömmlichen staatlichen Finanzierung sicherstellen zu können, finanziert die Stadt Nürnberg seit 2014 die Träger der FIB anteilig mit. Die Stadt Nürnberg sah sich aufgrund humanitärer und sozialpolitischer Überlegungen in der Verantwortung, Sozialbetreuung für die in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten zu gewährleisten. Die Bezuschussung aus städtischen Haushaltsmitteln stand von Beginn an grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass es sich aus Sicht der Stadt Nürnberg grundsätzlich um eine staatliche Aufgabe handelt, deren Finanzierung durch den Freistaat Bayern zu sichern ist. Daher wurde bisher zwischen der

6 Für weitere Informationen siehe Bericht „Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlingsund Integrationsberatung in Nürnberg“ in der Sitzung der Kommission für Integration vom 07.12.2023

Bezuschussung des FIB-Einsatzes in städtischen GU (aufgrund der direkten Zuständigkeit der Stadt Nürnberg der höchste Betrag) und den staatlichen GU unterschieden. Angesichts veränderter Gegebenheiten und Bedürfnisse wurde die finanzielle Unterstützung weiterentwickelt: Seit 2021 werden die Träger des FIB in den unterkunftsunabhängigen Beratungen sowie die ZAM-Be unterstützt, und seit 2022 auch das PSZ. Bisher wurden aus ordnungs- und haushaltspolitischen Gründen die ANKER-Dependancen nicht berücksichtigt.

6.3. Aktuelle Sachlage

Wie bereits oben geschildert ist derzeit wieder eine erhebliche Dynamik im Zugangs- und Unterbringungsgeschehen im Stadtgebiet zu verzeichnen7. Das bisherige System der Zuteilung von FIB-Stellen zu ANKER-Dependancen, städtischen und staatlichen GU sowie unterkunftsunabhängigen Beratungsstellen kommt an seine Grenzen. Aufgrund der Förderstruktur, des komplexen Steuerungsmodells der FIB (Landesebene, Trägervielfalt, kommunale Ebene) und der ständigen Veränderungen bei den Unterkünften (Anmietungen, Abmietungen, Neueröffnungen) unterliegt es immer mehr dem Zufall, ob und mit welchem Schlüssel Unterkünfte betreut sind. Es zeichnet sich außerdem ab, dass sich aufgrund der nicht auskömmlichen Finanzierung Träger, insbesondere in staatlichen Einrichtungen, aus der FIB zurückziehen und aussteigen. Ein Träger, der bisher die Beratung und Betreuung der ANKER- Dependancen übernommen hat (bislang ohne städtischen Zuschuss), hat angekündigt, sich bis Ende Dezember 2023 aus der FIB zurückzuziehen.

Um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Unterbringung von Geflüchteten reagieren zu können und eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen, bedarf es einer Neustrukturierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unter Veränderung des bisherigen Modells zur Verteilung der freiwilligen Zuschussmittel der Stadt Nürnberg. Sowohl die Zusammensetzung der Geflüchteten, die unterschiedlichen Unterbringungsformen und Herkunftsländer sowie der differenzierte Rechtsstatus von Personen, die in öffentlicher Unterbringung leben (im Verfahren, als Ukrainer/innen außerhalb des Anerkennungsverfahrens, direkt angesiedelte Personen wie bspw. afghanische Ortskräfte) machen eine grundsätzliche Neuordnung erforderlich. Zu betrachten sind auch die für andere Zielgruppen konzipierten Angebote der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und des Jugendmigrationsdienstes (JMD). Diese adressieren trotz der unterschiedlichen Finanzierung und Zweckbestimmung zum Teil vergleichbare Lebenslagen, werden von überwiegend denselben Trägern angeboten und sind oft auch örtlich benachbart. Zum Redaktionsschluss dieser Vorlage (15.11.2023) stand noch nicht fest, ob die angekündigten erheblichen Mittelkürzungen seitens des Bundes umgesetzt werden und welche Auswirkungen sich dadurch für die Beratung Zugewanderter in Nürnberg insgesamt ergeben.

Die Ausgestaltung der Beratungsstruktur erfolgt in gemeinsamer Absprache mit den Trägern der FIB unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort und aller vorhandenen Beratungsressourcen (wie beispielsweise die MBE, JMD). Als längerfristige Perspektive soll die Struktur der Beratungsangebote stärker stadträumlich ausgerichtet werden. Die Umsetzung erfolgt sukzessive und pragmatisch. Es muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass für jede Unterkunft ein Träger als Anlaufstelle für Ratsuchende feststeht und den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Ehrenamtlichen und weiteren Akteuren bekannt gemacht ist. Wenn größere Unterkünfte hinzukommen oder verlegt werden, steuern die örtlichen Träger

7 Für weitere Informationen bzgl. der Entwicklung im Stadtgebiet (auch in staatlichen Einrichtungen) siehe Bericht „Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg“ in der Sitzung der Kommission für Integration vom 07.12.2023

in gemeinsamer Abstimmung proaktiv in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg den Ressourceneinsatz („atmende Struktur“). Die Verteilung und Einsatz der FIB-Stellen sollen halbjährlich überprüft und bei Bedarf nachjustiert werden. Durch die Aufteilung der freiwilligen Leistungen der Stadt Nürnberg auf alle FIB-Stellen (unabhängig vom Einsatzort) wird ermöglicht, dass das vom Freistaat Bayern zur Verfügung stehende FIB-Kontingent für die Gebietskörperschaft Nürnberg weiterhin vollumfänglich ausgeschöpft wird und eine bedarfsangemessene Beratung für alle Schutzsuchenden in Nürnberg sichergestellt ist. Eine entsprechende Beschlussempfehlung wird in der Kommission für Integration am 07.12.2023 vorgestellt.

SHA/014/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte

Anlagen: Sachverhalt_Änderung_Obdachlosenunterkünftesatzung_2024 neu ÄnderungObUS_final(6) Aktuelle Fassung Obdachlosenunterkünftesatzung_500_625

Sachverhalt (kurz): In den Obdachlosenunterkünften dürfen bisher "Tiere jeglicher Art" nur mit schriftlicher Erlaubnis gehalten werden.

Der Satzungstext wird Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, nicht gerecht. Für diesen Personenkreis soll zukünftig für das Halten eines Assistenzhundes in einer Obdachlosenunterkunft keine gesonderte Erlaubnis mehr notwendig sein.

In allen anderen Fällen einer notwendigen schriftlichen Erlaubnis des § 9 ObUS soll diese auch elektronisch erteilt werden können. Die Änderung dient dazu, den Einsatz digitaler Technologien bei der Erlaubniserteilung zu ermöglichen (siehe AdO 7 B vom 30.03.2023). Eine Geldbuße soll auch gem. § 15 a ObUS verhängt werden können, wer ohne elektronische Erlaubnis Tiere hält.

Zudem soll zukünftig ein Widerruf der Haltungserlaubnis auch möglich sein, wenn sich Personen, die sich vor Ort aufhalten (z. B. städtisches Personal, Fremdpersonal) empfindlich gestört fühlen. Bisher ist ein Widerruf nur möglich, wenn sich Bewohner der Obdachlosenunterkunft empfindlich gestört fühlen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es geht um Hilfen für sozial besonders benachteiligte Menschen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Sozialausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Sozialausschusses vom 07.12.2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte beschlossen.

Beilage zur Sitzung des Sozialausschusses am 07.12.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte - Sachverhalt

Änderung der §§ 9 Abs.1 und Abs. 2, 10 und 15 a ObUS

I. Assistenzhunde § 9 Abs. 2 Satz 1 ObUS

Der bisherige Satzungstext in § 9 Abs. 2 ObUS sieht eine gesonderte Erlaubniserteilung zum Halten von Tieren „jeglicher Art“ in Obdachlosenunterkünften vor. Die Satzung bildet den Bedarf von Menschen mit Behinderung, die auf eine Begleitung durch einen Assistenzhund angewiesen sind, bislang nicht ausreichend ab.

Durch das Teilhabestärkungsgesetz wurde das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Wirkung zum 01.07.2021 um den Abschnitt 2 b erweitert. Dort wird das Führen und Halten von Assistenzhunden geregelt. Nach § 12e BGG wird unter einem Assistenzhund ein speziell ausgebildeter Hund verstanden, der auf Grund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, einem Menschen mit Behinderung die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Nach § 12e Abs. 3 BGG dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu den für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch einen Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigern. Der Gesetzgeber hatte hier insbesondere Geschäfte des Einzelhandels und Dienstleistungserbringer wie Friseure, Museen, Kinos, Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens im Blick.1 Die Duldungspflicht gegenüber dem Assistenzhund erstreckt sich hier auch auf das Zivilrecht.

Bei einer Obdachlosenunterkunft handelt es sich zwar um eine öffentliche Einrichtung. Sie ist aber nicht dem allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich und daher keine Einrichtung im Sinne der obengenannten Vorschrift. Das Mitführen von Assistenzhunden sollte dennoch unter dem Rechtsgedanken des § 12e Abs. 3 BGG und vor allem unter der Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keiner gesonderten Erlaubnis bedürfen. Nach AGG sind Benachteiligungen auf Grund einer Behinderung unter anderem unzulässig in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

II. Widerruf einer Erlaubnis zum Halten von Tieren § 9 Abs. 2 Satz 2 ObUS

Der bisherige Satzungstext sieht zudem vor, dass eine erteilte Erlaubnis zur Haltung von Tieren widerrufen werden kann, wenn andere Bewohner empfindlich gestört werden. In Obdachlosenunterkünfte halten sich auch städtische Beschäftigte oder Fremdpersonal auf, die durch die Tierhaltung empfindlich gestört werden können. Die Widerrufsmöglichkeit sollte daher nicht nur möglich sein, wenn sich andere Bewohner, sondern auch weitere Personen empfindlich gestört fühlen.

1 vgl. BT-Drs. 19/27400, Seite 67

III. Digitalisierungscheck

Gem. AdO Nr. 7 B vom 30.03.2023 ist jede städtische Satzung oder Verordnung bei einer Änderung oder Neuerlass einem Digitalisierungscheck verpflichtend zu unterziehen. Hier sollen Digitalisierungshemmnisse erkannt und beseitigt werden. Unter diesem Aspekt sollte eine schriftliche Erlaubnis nach § 9 ObUS auch elektronisch möglich sein und ein Halten eines Tieres nach § 9 Abs. 2 ObUS ohne schriftlicher Erlaubnis gem. § 15 a ObUS auch bei einer elektronischen Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

IV. Redaktionelle Anpassung

In § 10 ObUS wird die überholte Bezeichnung „Amt für Wohnungswesen“ auf die Bezeichnung der aktuell zuständigen städtischen Dienststelle „Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt“ angepasst.

V. Wirksamwerden der Änderungen

Die Änderungen der Obdachlosenunterkünftesatzung sollte in Abhängigkeit der Erscheinungstermine des Amtsblattes spätestens zum 01.03.2024 wirksam werden.

November 2023 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt

Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte vom

15. September 1977 (Amtsblatt S. 232), zuletzt geändert durch Satzung vom

30. Dezember 1991 (Amtsblatt S. 5)

Vom ……………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, ber. S. 586), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Obdachlosenunterkünftesatzung – ObUS)“ angefügt.

  2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Tiere jeglicher Art mit Ausnahme von Assistenzhunden im Sinne von § 12e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn andere Bewohner oder Personen empfindlich gestört werden.“

  1. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Amt für Wohnungswesen“ durch die Wörter „Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt“ ersetzt.

  2. In § 15 a werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

Satzung über die Obdachlosenunterkünfte

Vom 15. September 1977 (Amtsblatt S. 232),

zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Dezember 1991 (Amtsblatt S. 5)

Die Stadt Nürnberg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 (2) Städtische Obdachlosenunterkünfte sind die Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat stadteigenen Unterkünfte sowie die für die Unterkunfts- Bayern vom 5. Dezember 1973 (GVBl. S. 599) in der zwecke angemieteten Wohnungen. Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. März (3) Obdachlosigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, 1974 (GVBl. S. 109) folgende Satzung: wenn Personen ihre bisherige Unterkunft verloren haben und weder von Dienststellen der Stadt einen Wohnraum

I. Allgemeines vermittelt erhalten, noch unter Aufbieten aller eigenen

Kräfte oder mit Unterstützung von anderer Seite, § 1 Widmung als öffentliche Einrichtung insbesondere von Angehörigen, eine andere Wohnung beschaffen können. § 2 Gemeinnützigkeit (4) Die Stadt kann über den in Abs. 3 aufgeführten § 3 Benutzungsverhältnis Rahmen hinaus in besonderen Notfällen Obdachlosenunterkünfte zuweisen, wenn es die vorhandenen Möglichkeiten erlauben.

II. Benutzung der Unterkünfte

§ 4 Reinhaltung, Schadensersatz

§ 2

§ 5 Auskunftspflicht

Gemeinnützigkeit

§ 6 Zutritt von Beauftragten der Stadt § 7 Beherbergung (1) Durch den Betrieb der Obdachlosenunterkünfte verfolgt die Stadt ausschließlich und unmittelbar § 8 Abstellen von Fahrzeugen gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete der § 9 Erlaubnispflicht Sozialhilfe. § 10 Aufgabe der Unterkunft, Zurücknahme der Zuwei- (2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige sung, Beschränkung auf den Mindestbedarf Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine § 11 Auflagen beim Verlassen der Unterkünfte Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Rechtsträger auch keine sonstigen Zuwendungen § 12 Hausordnung aus Mitteln der Obdachlosenunterkünfte. Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Obdachlosenunterkünfte nicht mehr als ihre

III. Sonstiges

eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 13 Zuwiderhandlungen § 14 Zurückgelassene Gegenstände

§ 3

§ 15 Beschwerde

Benutzungsverhältnis

§ 15a Ordnungswidrigkeit § 16 Inkrafttreten (1) Durch Zuweisung und Bezug der Obdachlosenunterkünfte wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten

I. Allgemeines

Obdachlosenunterkunft besteht nicht.

§ 1 (2) Die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft ist

gebührenpflichtig nach den Bestimmungen der

Widmung als öffentliche Einrichtung

Gebührensatzung.

(1) Die städtischen Obdachlosenunterkünfte sind eine öffentliche Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen.

besteht, ist dieses zu beachten. Nicht mehr II. Benutzung der Unterkünfte betriebsbereite Fahrzeuge sind vom Halter zu entfernen.

§ 4

Reinhaltung, Schadensersatz § 9

(1) Die Unterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken Erlaubnispflicht benutzt werden. Unterkünfte und Wohnanlagen sind schonend zu behandeln und von Unrat freizuhalten. (1) Die schriftliche Erlaubnis ist nötig zur (2) Bei schuldhaften Verstößen gegen Absatz 1 hat der 1. Vornahme baulicher Maßnahmen und Änderungen Schädiger den Schaden selbst zu beheben oder in und an den Unterkünften und zur Errichtung von Schadensersatz zu leisten. Nebengebäuden oder sonstigen Bauwerken, (3) Wird nach dem Bezug der Obdachlosenunterkunft 2. Ausübung eines Gewerbes in den Unterkünften, Ungeziefer festgestellt, so sind Hausrat und Unterkunft 3. Anbringung von Firmentafeln, Schildern und dergl., zu entseuchen. 4. Anbringung von Antennen außerhalb der Unterkünfte,

§ 5 5. Aufstellung anderer als stadteigener Öfen und Her-

de,

Auskunftspflicht

  1. Installation von Elektrogeräten, die die vorhandenen Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte und Elektroleitungen übermäßig beanspruchen. Personen, die dort untergebracht werden wollen, haben (2) Tiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskünfte über Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies soll die widerrufen werden, wenn andere Bewohner empfindlich Prüfung ermöglichen, ob eine Unterbringung in einer gestört werden. Obdachlosenunterkunft notwendig ist oder ob nicht vielmehr dem Betroffenen zuzumuten ist, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu besorgen. § 10

Aufgabe der Unterkunft, Zurücknahme der

§ 6 Zuweisung, Beschränkung auf den Mindestbedarf

Zutritt von Beauftragten der Stadt

(1) Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte haben sich beim Amt für Wohnungswesen und auf dem freien (1) Den Beauftragten der Stadt ist das Betreten Wohnungsmarkt um eine Mietwohnung, alleinstehende sämtlicher Räume der Unterkunft nach Voranmeldung zu Bewohner darüber hinaus um die Unterbringung in verkehrsüblicher Tageszeit zu gestatten. In Fällen Wohnheimen zu bemühen. dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Räume ohne Voranmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit zu (2) Die Bewohner können die Unterkunft nach ermöglichen. vorheriger Meldung beim Verwalter jederzeit aufgeben. (2) Bei Abwesenheit der Bewohner kann in dringenden (3) Die Stadt kann die Zuweisung der Unterkunft Fällen die Wohnung von den Beauftragten der Stadt zurücknehmen und die Unterkunft zwangsweise räumen, betreten werden. wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn a) die Unterbringung aufgrund falscher Angaben er-

§ 7

folgte,

Beherbergung

b) die Unterkunft länger als einen Monat nicht oder zu anderen als zu Wohnzwecken in Anspruch genom- Die dauernde Beherbergung von Personen, men wird, insbesondere von Pflegekindern, ohne Genehmigung der Stadt ist nicht erlaubt. c) keine Obdachlosigkeit mehr besteht, d) die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zugemutet werden kann,

§ 8

e) wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen

Abstellen von Fahrzeugen diese Satzung oder gegen die Hausordnung versto-

ßen wird, Fahrzeuge aller Art sind in den hierfür bestimmten f) der Hausfrieden nachhaltig gestört oder die Unter- Räumen bzw. auf entsprechenden Plätzen abzustellen. kunft übermäßig abgenützt, beschädigt oder nicht Soweit für eine Obdachlosenwohnanlage ein Fahrverbot sauber gehalten wird,

2 26. Nachtrag August 1997

g) die Stadt vor der Notwendigkeit steht, Wohnanlagen Gegenstände von geringem Wert werden auf Kosten der aufzulösen, Bewohner als Abfall beseitigt. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht innerhalb einer gesetzten Frist h) die Bewohner mit den Wohngebühren mehr als 2 abgeholt oder ist die Adresse des Eigentümers Monate im Rückstand sind. unbekannt, so können sie freihändig verkauft werden. (4) Zur Unterbringung von anderen Obdachlosen Der Erlös abzüglich der Verwaltungskosten wird dem können die Eingewiesenen auf den notwendigen Eigentümer ausbezahlt; ist der Eigentümer nicht Mindestbedarf beschränkt werden. Dies gilt insbesondere feststellbar, so fällt der Erlös ein Jahr nach dem Verkauf für solche Untergebrachte, die mit der Zahlung von der Stadt zu. Wohngebühren länger als 2 Monate im Rückstand sind.

§ 15

§ 11

Beschwerde

Auflagen beim Verlassen der Unterkünfte

Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte können sich Die Bewohner haben die Unterkünfte in sauberem unbeschadet der gesetzlichen Rechtsbehelfe bei den Zustand zurückzugeben und auf Verlangen der Stadt den Beauftragten der Stadt beschweren. früheren Zustand wieder herzustellen. Kommen die Bewohner dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt auf Kosten der bisherigen

§ 15 a

Bewohner die Unterkünfte reinigen bzw. den früheren Zustand wieder herstellen lassen. Dies gilt ebenfalls für Ordnungswidrigkeit Schäden, welche bei der Räumung festgestellt wurden und auf Kosten der Bewohner zu beseitigen sind. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen § 9 Abs. Ehegatten und Familienmitglieder über 18 Jahre haften 2 Tiere ohne schriftliche Erlaubnis hält. hierbei als Gesamtschuldner.

§ 16

§ 12

Inkrafttreten

Hausordnung

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Die Stadt kann für einzelne Wohnanlagen und Veröffentlichung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Unterkünfte zu dieser Satzung eine Hausordnung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung erlassen, die von den Bewohnern zu beachten ist. für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 19. Dezember 1960 (Amtsblatt Nr. 51), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. August 1969 (Amtsblatt Nr. 31)

III. Sonstiges und die Satzung für die Benutzung der

Obdachlosenunterkünfte Am Straßenholz vom 29. Mai § 13 1962 (Amtsblatt des Landkreises Nürnberg Nr. 28), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 1968

Zuwiderhandlungen (Amtsblatt des Landkreises Nürnberg Nr. 25), außer

Kraft. Verstöße gegen diese Satzung, die Hausordnung und die Anordnungen der Beauftragten der Stadt können geahndet werden:

* Tag der Veröffentlichung: 21.09.1977

Verwarnt kann auch werden, wer seine Aufsichtspflicht gegenüber Personen verletzt, die den Vorschriften dieser Satzung, der Hausordnung sowie den Anordnungen der Beauftragten der Stadt zuwiderhandeln. Im Wiederholungsfalle kann die Entfernung aus der Unterkunft erfolgen.

§ 14

Zurückgelassene Gegenstände

Die Bewohner haben beim Verlassen der Unterkünfte ihre gesamte Habe mitzunehmen. Zurückgelassene

SHA/012/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss öffentlich Gutachten

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

(ObdachlosenunterkünfteGebS ? ObUGebS)

Anlagen: Sachverhalt_Änderung_ObUGebS_2024(2) ÄnderungObuGebS_final(3) Aktuelle Fassung ObUGebS 500_626

Sachverhalt (kurz): Die Gebühren für die Obdachlosenunterkünfte wurden seit 2013 zuletzt mit Wirkung vom 01.04.2020 erhöht. Neben der Erhöhung der Grundgebühr, die gleichsam die gestiegenen Kosten für die Unterbringung und die besonderen sozialen Belange der Bewohner/innen berücksichtigt, wird auf Grund der gestiegenen Energiekosten eine Anpassung der in der Satzung enthaltenen Gebühren für Heizung und teilweise Strom vorgeschlagen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es geht um Hilfen für sozial besonders benachteiligte Menschen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Sozialausschuss begutachtet die beiligende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte (ObdachlosenunterkünfteGebS ̶ObUGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Sozialausschusses vom 07.12.2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte (ObdachlosenunterkünfteGebS – ObUGebS) beschlossen.

Beilage zur Sitzung des Sozialausschusses am 07.12.2023

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

(ObdachlosenunterkünfteGebS – ObUGebS)

Erhöhung der Wohngebühren zum Haushaltsjahr 2024

I. Die Stadt Nürnberg erhebt auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte im Rahmen einer Gebührensatzung. Die bestehende Gebührensatzung wurde am 12.03.2020 mit Wirkung zum 01.04.2020 geändert. SHA ist gehalten, die Höhe der erhobenen Wohngebühren zu überprüfen und regelmäßig anzupassen (AdO Nr. 9 B vom 08.03.22).

Bei der Festsetzung der Gebühren müssen die besonderen sozialen Belange der Nutzerinnen und Nutzer von Obdachlosenunterkünften ebenso Berücksichtigung finden, wie die fiskalische Erwägungen im Hinblick auf eine Aufwandsdeckung.

Die Gebührensätze bemessen sich nach der gegebenen Ausstattungskategorie und der Größe der jeweiligen Unterkünfte. Nebenkosten wie Müllabfuhr, Kanalgebühren usw. sind in den Wohngebühren bereits enthalten. Daneben wird bei zentral beheizten Unterkünften eine verbrauchsunabhängige Pauschale für Heizung und Warmwasser erhoben.

Vorgeschlagen wird durchgehend für sämtliche Kategorien eine Erhöhung der Nutzungsgebühr von maximal 15 %.

Die Gesamtkosten für die insgesamt 196 stadteigenen und angemieteten Obdachlosenwohnungen beliefen sich im Jahr 2022 auf insgesamt ca. 1,96 Mio.€. Diesen Aufwendungen stehen Erträge und Leistungsverrechnungen in Höhe von ca. 865.000 € gegenüber. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad von 44,1 %. Mit der geplanten Gebührenerhöhung verbessert sich der zu erwartende Kostendeckungsgrad um 7,1 % auf 51,2 %.

Die Gebührenerhöhung trägt zum einen zu einer geringfügigen Verringerung der Unterdeckung im Bereich der Obdachlosenwohnanlagen bei und schafft zum anderen auch eine Angleichung an das Niveau der Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt bzw. im sozialen Wohnungsbau.

Die Pauschale für Heizung und Warmwasser soll, unter Berücksichtigung der Energiepreisentwicklung von bisher 1,72 €/m² auf nun 2,50 €/m² angepasst werden.

In Unterkünften, in denen eine Anmeldung der einzelnen Haushalte zur Stromversorgung bei einem Versorgungsunternehmen nicht möglich ist oder der Verbrauchsstrom nicht durch den Zähler den jeweiligen Haushalten zugeordnet werden kann, soll die Pauschale für Strom, unter Berücksichtigung der Energiepreisentwicklung von bisher in Höhe von 1,75 €/m² auf 1,90 €/m² angehoben werden. Die Stromkosten wurden dabei auf Basis der letzten verfügbaren Jahresabrechnung ermittelt (hier: 01.05.2021 bis 30.04.2022).

II. Gebührensätze

Kategorie Beschreibung Gebühr/m² Veränderung in %

alt neu

I für Unterkunft mit einfacher Ausstattung Toilette innerhalb der Wohnung, Ofenheizung 4,70 € 5,40 € 14,9

II für Unterkunft mit einfacher Ausstattung Bad/Dusche, Toilette, Ofenheizung

bis einschließlich 45 m² 5,40 € 6,20 € 14,8 ab 45 m² bis 75 m² 5,10 € 5,80 € 13,7 über 75 m² 5,00 € 5,70 € 14,0

III für Unterkunft mit besserer Ausstattung, Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheroder Gaseinzelöfen in jedem Zimmer, Bad/Dusche, Toilette

bis einschließlich 45 m² 7,10 € 8,10 € 14,1 ab 45 m³ bis 75 m³ 6,80 € 7,80 € 14,7 über 75 m³ 6,70 € 7,70 € 14,9

IV für Unterkunft mit gehobener Ausstattung, (vergleichbar mit Kategorie III, jedoch mit erheblich besserem Standard, z.B. ausschließlich Zentralheizung, Aufzug, Balkon, Parkettfußböden, Loggia, Terrasse)

bis einschließlich 45 m² 7,80 € 8,90 € 14,1 ab 45 m² bis 75 m³ 7,30 € 8,30 € 13,7 über 75 m² 7,10 € 8,10 € 14,1

III. Vergleich Mietenspiegel (gültig ab 2022)

Monatliche Basis-Nettokaltmiete ohne Zu- bzw. Abschläge

bis 45 m² 9,91 € bis 15,55 € 45 m² bis 75 m² 8,81 € bis 9,81 € über 75 m² 8,81 € bis 9,70 €

Die angedachte Wohngebührenerhöhung erreicht in keiner Kategorie die monatliche durchschnittliche Vergleichsmiete (Basis-Nettomiete) des Nürnberger Mietenspiegels.

IV. Vergleich Mietrichtwert (MRW) im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 SGB XII

1 Person 50 m² zzgl. Heizung 515 € = 10,30 €/m² 2 Personen 65 m² zzgl. Heizung 639 € = 9,83 €/m² 3 Personen 75 m² zzgl. Heizung 706 € = 9,41 €/m² 4 Personen 90 m³ zzgl. Heizung 863 € = 9,59 €/m² 5 Personen 105 m² zzgl. Heizung 1.065 € = 10,14 €/m²

für jede weitere Person 102 €

Die angedachte Wohngebührenanpassung überschreitet in keiner Kategorie die maßgeblichen Richtwerte für Vergleichsmietwohnungen.

Die Änderung der Wohngebührensatzung sollte in Abhängigkeit der Erscheinungstermine des Amtsblattes spätestens zum 01.03.2024 wirksam werden.

September 2023 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

(ObdachlosenunterkünfteGebS – ObUGebS) vom 15. September 1977 (Amtsblatt S. 233),

zuletzt geändert durch Satzung vom 12. März 2020 (Amtsblatt S. 131)

Vom ...................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „ObdachlosenunterkünfteGebS“ durch die Kurzbezeichnung „Obdachlosenunterkünftegebührensatzung“ ersetzt.

  2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Wohnfläche, abgestuft nach dem Ausstattungsniveau, monatlich in der

Kategorie I Euro

für Unterkunft mit einfacher Ausstattung, Toilette innerhalb der Wohnung, Ofenheizung 5,40;

Kategorie II

für Unterkunft mit einfacher Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette, Ofenheizung

bis 45 m² 6,20, 45 m² bis 75 m² 5,80, über 75 m² 5,70;

Kategorie III

für Unterkunft mit besserer Ausstattung, Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheröfen oder Gaseinzelöfen in jedem Zimmer, Bad/Dusche, Toilette

bis 45 m² 8,10, 45 m² bis 75 m² 7,80, über 75 m² 7,70;

Kategorie IV

für Unterkunft mit gehobener Ausstattung (vergleichbar Kategorie III), jedoch mit erheblich besserem Standard (z. B. ausschließlich Zentralheizung, Aufzug, Balkon, Parkettfußböden, Loggia, Terrasse)

bis 45 m² 8,90, 45 m² bis 75 m² 8,30, über 75 m² 8,10.“

___________________________________________________________ 1

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(Kategorie IV)“ gestrichen und wird die Angabe „1,72“ durch die Angabe „2,50“ ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „1,75“ durch die Angabe „1,90“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

___________________________________________________________ 2

ObdachlosenunterkünfteGebS

Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

(ObdachlosenunterkünfteGebS ̶ ObUGebS)

Vom 15. September 1977 (Amtsblatt S. 233),

zuletzt geändert durch Satzung vom 12. März 2020 (Amtsblatt S. 131)

Die Stadt Nürnberg erläßt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes mit Genehmigung der Regierung von Mittelfranken vom 6. September 1977 Nr. 230 - 4044 i 3/77 folgende Gebührensatzung:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzer einer Wohneinheit. Gemeinschaftliche Benutzer haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere für Ehegatten und erwachsene Familienangehörige, die im Familienverband leben und über ausreichende Einkünfte verfügen. Im Übrigen haften mehrere Benutzer entsprechend dem Maße der Benutzung.

§ 3

Fälligkeit, Dauer der Gebührenpflicht

(1) Die Benutzungsgebühren werden zum Ersten des jeweiligen Monats bzw. am Tag der Einweisung im Voraus fällig. (2) Die Benutzungsgebühren werden ohne Berücksichtigung der Aufnahmestunde ab dem Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft berechnet. (3) Der Tag des Wegzugs bzw. der Räumung bleibt bei der Berechnung der Gebühren außer Ansatz. Werden jedoch die Räume dem Beauftragten der Stadt verspätet übergeben oder werden die Schlüssel verspätet an die Stadt zurückgegeben aus Gründen, die der Räumende zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

§ 4

Gebührensätze

(1) Die Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Wohnfläche, abgestuft nach dem Ausstattungsniveau, monatlich in der

___________________________

ObdachlosenunterkünfteGebS

Kategorie I Euro

für Unterkunft mit einfacher Ausstattung, Toilette innerhalb der Wohnung, Ofenheizung 4,70;

Kategorie II

für Unterkunft mit einfacher Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette, Ofenheizung

bis 45 m² 5,40, 45 m² bis 75 m² 5,10, über 75 m² 5,00;

Kategorie III

für Unterkunft mit besserer Ausstattung, Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheröfen oder Gaseinzelöfen in jedem Zimmer, Bad/Dusche, Toilette

bis 45 m² 7,10, 45 m² bis 75 m² 6,80, über 75 m² 6,70;

Kategorie IV

für Unterkunft mit gehobener Ausstattung (vergleichbar Kategorie III), jedoch mit erheblich besserem Standard (z. B. ausschließlich Zentralheizung, Aufzug, Balkon, Parkettfußböden, Loggia, Terrasse)

bis 45 m² 7,80, 45 m² bis 75 m² 7,30, über 75 m² 7,10.

(2) In den mit Zentralheizung und Warmwasserversorgung ausgestatteten Wohnungen wird neben der Benutzungsgebühr eine verbrauchsunabhängige Gebühr für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser erhoben. Die letztgenannte Gebühr errechnet sich aus dem für alle derartig ausgestatteten Wohnungen (Kategorie IV) gültigen Pauschalbetrag in Höhe von 1,72 Euro/m² und der Anzahl der Quadratmeter der jeweiligen Wohnung. Sie ist zusammen mit der Benutzungsgebühr monatlich zur Zahlung fällig. (3) In Unterkünften, in den eine Anmeldung der einzelnen Haushalte zur Stromversorgung bei einem Versorgungsunternehmen nicht möglich ist oder der Verbrauchsstrom nicht durch den Zähler den jeweiligen Haushalten zugeordnet werden kann, wird eine Pauschale für Strom in Höhe von 1,75 € je Quadratmeter Wohnfläche erhoben. Die Pauschale für Strom ist zusammen mit der Nutzungsgebühr monatlich zur Zahlung fällig. (4) Wenn ein Bewohner, dem eine günstige und seiner Familiensituation entsprechende Wohnung auf dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt nachgewiesen wird, aus seiner Obdachlosenwohnung nicht auszieht, kann die monatliche Benutzungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 v. H. erhöht werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

____________________________________ * Tag der Veröffentlichung: 21.09.1977

__________________________ 2 72. Nachtrag August 2020

LA/029/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 06.12.2023 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Erleichterungen für die Gastronomie bei Außenbestuhlungsflächen

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 können Tisch- und Stuhlaufstellungen im Freien in einem verkürzten, unbürokratischen Genehmigungsverfahren temporär erweitert bzw. zusätzlich geschaffen werden. Diese Praxis soll im Jahr 2024 fortgesetzt werden. Für diese Flächen werden 50 % der regulären Sondernutzungsgebühren erhoben.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage LA/029/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Vorhaben ist insofern Diversity-relevant, als gerade in der Gastronomie viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage LA/029/2023

Der Ausschuss begutachtet, dass im Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024 die temporären Erweiterungs- und Zusatzflächen für die Gastronomie weiterhin unverändert vereinfacht genehmigt werden können. Für diese Flächen wird die zu entrichtende Sondernutzungsgebühr für langfristige Tisch- und Stuhlaufstellungen um 50% reduziert. Davon betroffen ist die Positionsnummer 9 des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses. Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erleichterungen für die Gastronomier bei Außenbestuhlungsflächen zuzustimmen.

Im Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024 können die temporären Erweiterungs- und Zusatzflächen für die Gastronomie weiterhin unverändert vereinfacht genehmigt werden. Für diese Flächen wird die zu entrichtende Sondernutzungsgebühr für langfristige Tisch- und Stuhlaufstellungsflächen um 50% reduziert. Davon betroffen ist die Positionsnummer 9 des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses.

Erleichterungen für die Gastronomie bei Außenbestuhlungsflächen

Entscheidungsvorlage:

Die Stadt Nürnberg hat die Gastronomiebranche in den vergangenen Jahren zunächst aufgrund der Corona-Krise, später infolge der Energiekrise und der gesamtwirtschaftlichen Lage, durch verschiedenste Maßnahmen unterstützt.

Eine der Maßnahmen war, dass seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zusätzliche Außenbestuhlungsflächen in einem verkürzten und unbürokratischen Genehmigungsverfahren temporär erweitert bzw. neu geschaffen werden konnten. Flächen dieser Art werden gem. Beschluss des Stadtrates vom 26.10.2022 noch bis Ende 2023 ohne Gebühren zur Verfügung gestellt.

In den Jahren 2020 und 2021 wurden in jeweils ca. 300 Fällen Erlaubnisse für die erweiterten bzw. zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen erteilt, davon ca. 140 Fälle auf Parkplätzen. Im Jahr 2022 waren es ca. 180 Fälle, davon ca. 110 Fälle auf Parkplätzen. 2023 waren es noch 120 Fälle, 82 davon auf Parkplätzen1. Der nachgefragte Bedarf an solchen Flächen ist mithin rückläufig.

Gleichwohl besteht weiterhin Bedarf, da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona- Pandemie für die Gastronomie noch immmer spürbar sind und die Energiekrise sowie die gesamtwirtschaftliche Lage erhebliche Auswirkungen auf die Branche hat.

Deshalb soll auch im Jahr 2024 die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Freischankflächen (sog. „Erweiterungsflächen“) in einem verkürzten und unbürokratischen Genehmigungsverfahren ausweisen zu können.

In dem verkürzten Verfahren werden sicherheitsrelevante Belange berücksichtigt. Insbesondere müssen Rettungswege frei bleiben und auf Gehwegen ausreichend Fläche für Rollstuhlfahrer oder Passanten mit Kinderwagen oder Rollator frei bleiben. Die erteilten Genehmigungen sind jederzeit widerruflich, besonders im Falle von berechtigten Beschwerden der Anwohner, beispielsweise aufgrund von speziellen Verkehrsbelangen oder übermäßiger Lärmbelästigung.

Gegenüber den Regelgebühren sollen für diese Erweiterungsflächen ab dem Jahr 2024 Gebühren in reduziertem Umfang erhoben werden. Die zu entrichtende Sondernutzungsgebühr wird für diese zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen um 50 % reduziert. Bei den regulären Außenbestuhlungsflächen wird weiterhin die reguläre Sondernutzungsgebühr erhoben (Positionsnummer 9 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung).

1 Die Fallzahl ist deswegen geringer, weil ein Teil der bisherigen Corona-Außenbestuhlungsflächen in reguläre Außenbestuhlungsflächen überführt wurden. Zudem wurden manche erweiterten Corona-Außenbestuhlungsflächen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr beantragt (z. B. weil die Flächen von den Kunden nicht angenommen wurden.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die erstmalige Erhebung von Gebühren für die zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen (Erweiterungsflächen) sind Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von etwa 40.000 Euro zu erwarten2.

Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist insofern diversitätsrelevant, als gerade in der Gastronomie viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

2 Für die zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen sind in den Jahren 2020 bis 2023 keine Gebühren erhoben worden; auch wenn für diese Flächen 2024 nur 50 % der regulären Gebühr erhoben werden, handelt es sich somit um Mehreinnahmen.

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