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Sachbericht Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der FIB

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Sozialausschuss Schule & Bildung Wohnen & Bauen Kommission für Integration Haushalt & Finanzen Sicherheit & Ordnung Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage: zur Sitzung der Kommission für Integration am 07.12.2023

Aktuelles aus dem Bereich Flucht und Ausgestaltung der Flüchtlings- und

Integrationsberatung in Nürnberg

1. Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten in Nürnberg1

Die Aufgabe der Unterbringung von Asylbewerbenden liegt im Verantwortungsbereich des Freistaats Bayern. Für die Unterbringung von Schutzsuchenden gibt es verschiedene Unterbringungsarten:

 Erstunterbringung (ANKER, Dependancen und Notunterkünfte) Die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erfolgt zunächst in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung, den sogenannten ANKER-Einrichtungen2, die alle für das Asylverfahren erforderlichen Behörden und Einrichtungen umfassen. Hier soll das gesamte Asylverfahren, angefangen von der Einreise bis zu einer positiven Entscheidung über den Asylantrag oder der Ausreise (einschließlich der Rückführung), durchgeführt werden. In Bayern gibt es in jedem Regierungsbezirk eine AN- KER-Einrichtung, zum Teil mit angegliederten Unterkunfts-Dependancen3. Grundsätzlich sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise, längstens jedoch 18 bzw. 24 Monate in der ANKER-Einrichtung zu wohnen. Familien mit minderjährigen Kindern sind für maximal sechs Monate verpflichtet, in einem AN- KER zu wohnen. Sofern die Kapazitäten zur Unterbringung Geflüchteter nicht ausreichen und es zu einem zeitgleichen erheblichen Anstieg der Ankunftszahlen kommt, erfolgt die Erstunterbringung auch oft in sogenannten Notunterkünften, wie beispielsweise in Turnhallen oder Schulen, um schnell zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen und die Erstversorgung sicherzustellen. Der Verbleib in Notunterkünften soll grundsätzlich so kurz wie möglich gestaltet werden, um den Geflüchteten die entsprechende Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.

 Anschlussunterbringung Nach Beendigung der Wohnverpflichtung in einer ANKER-Einrichtung erfolgt eine Verteilung auf die Anschlussunterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterbringung) gemäß einem landesgesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel. Die Gemeinschaftsunterkünfte (GU) werden durch die Regierung von Mittelfranken betrieben, während die dezentrale Unterbringung den Kreisverwaltungsbehörden obliegt.

1 In der folgenden Vorlage bezieht sich der Begriff „Geflüchtete“ auf Personen, die aus ihrem Heimatland geflohen sind, unabhängig von ihrem Aufenthalts- oder Asylverfahrensstatus. „Asylsuchende“ bezeichnet Personen, die die Absicht haben einen Asylantrag zu stellen, jedoch noch nicht beim Bundesamt als Asylantragsstellende erfasst sind. „Asylbewerberinnen und Asylbewerber“ hingegeben bezieht sich auf Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden ist. „Flüchtlinge“ bzw. „ankerkannte Flüchtlinge“ umfasst Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten haben. 2 ANKER steht für Ankunft, Entscheidung und Rückführung. 3 Der ANKER Mittelfranken besteht aus der ANKER-Einrichtung Zirndorf sowie den Unterkunfts-Dependancen in Nürnberg, Erlangen und Zirndorf.

 Übergangswohnheime Von der Erst- und Anschlussunterbringung zu unterscheiden ist die Unterbringung von humanitären Aufnahmen, wie aktuell beispielsweise den afghanischen Ortskräften, in Übergangswohnheimen. Diese werden durch die Regierung von Mittelfranken zur Verfügung gestellt und dienen den Personen als Erstunterbringung, bis sie eine eigene Wohnung suchen und finden. Sie haben von Beginn an einen Aufenthaltsstatus, der den Auszug und die eigene Wohnung erlaubt.

 Unbegleitete Minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA) Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA ist primär die Kinderund Jugendhilfe und damit die Kommunen zuständig. Eine Unterbringung erfolgt hierbei entweder in Clearingstellen freier Träger oder in städtischen Inobhutnahmestellen.

 Privater Wohnraum Der Bezug der eigenen Wohnung stellt einen wesentlichen Bestandteil gelungener Integrationsprozesse dar, der jedoch aufgrund von aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen stark beeinflusst wird. Asylbewerbende sind beispielsweise während der Dauer ihres Asylverfahrens verpflichtet, in Gemeinschaftsunterkünften zu verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge, die zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt und verpflichtet sind, stoßen aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt auf Schwierigkeiten, eigenen Wohnraum zu finden (u.a. bedingt durch Wohnraummangel). Durch die Aktivierung der EU-Massenzustrom-Richtlinie aus dem Jahr 2001 erhalten ukrainische Geflüchtete einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Für sie ist kein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erforderlich, und es besteht keine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben. Demnach sind auch die meisten ukrainischen Geflüchteten privat untergekommen (über 80%; Stand: 31.05.2022).

Die Stadt Nürnberg ist seit 2014 im übertragenen Wirkungskreis im Auftrag der Regierung von Mittelfranken in der Unterbringung von Geflüchteten tätig. Die Anschlussunterbringung von Geflüchteten, die Akquise bzw. der Rückbau dezentraler Unterkünfte, wird im Auftrag der Regierung durch die Fachstelle für Flüchtlinge im Sozialamt geleistet. Für die Anmietung dezentraler Unterkünfte erfolgt die Kostenerstattung gemäß Art. 8 des Aufnahmegesetzes. Der Freistaat Bayern trägt die notwendigen Kosten für diese Unterkünfte vollständig, unter der Bedingung, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, einschließlich der Vermeidung von Leerstand. Der Abschluss und die Verlängerung von Mietverträgen erfolgen daher stets in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken. Das Sozialamt bemüht sich unter diesen Bedingungen, besondere Bedarfe zu berücksichtigen und eine Abschätzung künftig notwendiger Kapazitäten vorzunehmen4.

4 Für weitere Informationen siehe „Bericht zur Entwicklung der Gemeinschaftsunterkünfte in den Jahren 2014 bis 2023 und Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg“ vom Sozialamt, Sozialausschuss 07.12.2023

Nach dem starken Anstieg der Flüchtlingszahlen in den Jahren 2014/2015 ist deren Anzahl seit 2016 wieder rückläufig, was zur Reduzierung der verfügbaren Plätze und der Anzahl städtischer sowie staatlicher GU im Stadtgebiet geführt hat. Die Zahl der Zentralen Aufnahmeeinrichtungen (ZAE) bzw. ANKER-Dependancen der Regierung ist hingegen seit 2017 in Nürnberg weiter gestiegen.

Zahl der Unterkünfte 2017 2018 2019 2020 2021 2022 10/2023
städt. GU 160 117 51 34 18 38 34
staatl. GU 17 16 14 14 14 14 16
staatliche ZAE/ ANKER-Depen- dancen 2 3 3 4 4 5 6

Tabelle 1: Überblick über die Unterkünfte in Nürnberg; Quelle: Sozialamt der Stadt Nürnberg; eigene Darstellung 5

Mit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 änderte sich die Situation schlagartig. Bereits Ende Februar 2022 kamen die ersten Geflüchteten aus der Ukraine in Nürnberg an. Trotz der großen privaten Hilfsbereitschaft, die viele Aufnahmen von Geflüchteten in Privatwohnungen ermöglichte, mussten zeitweise Notunterkünfte mit Unterstützung der Feuerwehr eröffnet werden, um Geflüchtete aus der Ukraine dort unterzubringen. Die Betreuung der Geflüchteten erfolgte in den Notunterkünften durch die Nürnberger Hilfsorganisationen unter Federführung des BRK, Kreisverband Nürnberg Stadt. In Nürnberg wurden unter Hochdruck weitere Unterkünfte unter Vertrag genommen, sodass die letzten Personen Anfang Mai 2022 aus der Notunterkunft in der Messehalle in reguläre Gemeinschaftsunterkünfte ziehen konnten. Insgesamt wurden bis Ende Oktober 2023 ca. 1.300 Geflüchtete aus der Ukraine in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht6. Seit 2022 macht sich auch der wieder zunehmende Zugang Geflüchteter aus unterschiedlichen Herkunftsländern, überwiegend aus dem Nahen Osten, der Türkei und Kuba, bemerkbar und erfordert einen weiteren Ausbau der Unterbringungskapazitäten im Stadtgebiet. Dies betrifft nicht nur die Anschlussunterbringung (i.S. städtische und staatliche Gemeinschaftsunterkünfte), sondern auch die ANKER-Dependancen in Nürnberg (zur Erstunterbringung von Geflüchteten, bis sie in Kommunen verteilt oder in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden) sowie die sogenannten Übergangswohnheime der Regierung von Mittelfranken zur Unterbringung unter anderem von Resettlementflüchtlingen und afghanischen Ortskräften. Darüber hinaus gibt es eine hohe Anzahl von Geflüchteten, insbesondere aus der Ukraine, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften, sondern in Privatwohnungen im Stadtgebiet Nürnberg leben.

Grundsätzlich ist die Stadt Nürnberg laut den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes - (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) verpflichtet, 29,2 % der in den Regierungsbezirk Mittelfranken zugewiesenen Geflüchteten aufzunehmen (Sollquote). Die Quote der im Stadtgebiet Nürnberg aufgenommenen Geflüchteten wird seit 2016 kontinuierlich übererfüllt. Zum 30.09 2023 lag die Übererfüllung der Sollquote für Nürnberg bei 173,10 %.

Aufgrund der starken Auslastung in den ANKER-Dependancen hat die Regierung von Mittelfranken seit September 2022 mehrmals die mittelfränkischen Kommunen und Landkreise aufgefordert, unabhängig von der Quotenerfüllung Geflüchtete aufzunehmen. Bisher konnte dies mittels gesteuerter Aufnahmen in vorhandene Gemeinschaftsunterkünfte gemeistert

5 Da die genaue Anzahl der verfügbaren Plätze in allen Unterkunftsarten nicht bekannt ist, ist eine detaillierte Aufschlüsselung nach Anzahl der Plätze nicht möglich. 6 Hinzu kommt noch die Unterbringung in staatl. GU. Die Zahl ist uns nicht bekannt.

werden. Bis Ende Oktober 2023 wurden in diesem Zusammenhang rund 600 Personen in städtischen Asylunterkünften aufgenommen. Dennoch wurde parallel eine Notunterkunft in einem nicht mehr betriebenen Gebäudeteil eines städtischen Alten- und Pflegeheims eingerichtet, die nun zum 15.11.2023 mit einer Kapazität von 80 Personen zur Verfügung steht.

Aktuell wird seitens der Regierung von Mittelfranken darauf verwiesen, dass neu in Deutschland ankommende Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr über die gesetzlichen Verteilmechanismen gesteuert werden, sondern in der Kommune unterzubringen sind, in der die Nachfrage nach Unterbringung erfolgt. Dies erschwert aus Sicht der Verwaltung die Kapazitätsplanung erheblich, da eine Nachfrage erfahrungsgemäß vor allem in Städten erfolgen wird, die bereits jetzt eine große Anzahl Ukrainerinnen und Ukrainer aufgenommen haben (Aufnahmequote Ukraine Stadt Nürnberg gegenüber der Sollquote im bayerischen Vergleich, Stand 31.10.2023: 194,20 %). Die Nachfrage nach Unterbringung ist bereits in den letzten Wochen deutlich spürbar. Daher wird ab 15.11.2023 eine Etage in der neu geschaffenen Notunterkunft (maximal 30 Betten) für die Aufnahme neu in Nürnberg ankommender Ukrainerinnen und Ukrainer eingeplant.

Die Stadt Nürnberg ist aufgrund leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen und etablierter Kooperationen auch derzeit grundsätzlich in der Lage, die Erstunterbringung Geflüchteter im Stadtgebiet zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Bedarfsdeckung prioritär durch den eigentlichen Aufgabenträger (Freistaat Bayern, vgl. Ziffer 1) sicherzustellen ist, d.h. die Stadt Nürnberg wird grundsätzlich nur tätig, soweit und solange der Unterbringungsbedarf nicht durch den Freistaat Bayern selbst gedeckt werden kann oder dies aufgrund anderer Anforderungen unzweckmäßig ist. Zunehmend problematisch stellt sich angesichts der insgesamt steigenden Bevölkerungszahlen und der erheblichen Fluchtzuwanderung die mittel- und langfristige Integration dar, da die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur angesichts fehlender Flächen, knapper finanzieller und personeller Ressourcen schwierig ist. Dies betrifft unter anderem die Bereitstellung ausreichender Kita- und Schulplätze, die bedarfsgerechte Ausweitung von Sprach- und Integrationsangeboten sowie migrationsspezifischer Beratungsstellen, die Instrumente zur beruflichen Anerkennung, Qualifizierung und Integration und ganz generell den nicht ausreichend aufnahmefähigen Wohnungsmarkt.

2. Ausgestaltung der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) fördert die soziale Beratung und Betreuung im Rahmen der Ziffer 2 „Flüchtlings- und Integrationsberatung“ (FIB) der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR). Die Sozialbetreuung und –beratung der in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten erfolgt durch freie Träger der Wohlfahrtspflege in enger Abstimmung mit dem Referat für Jugend, Familie und Soziales. Die aktuelle Richtlinie (BIR II) tritt am 31.12.2023 außer Kraft und wird ab dem 01.01.2024 für drei weitere Haushaltsjahre (2024 – 2026) in einer weiterentwickelten Fassung verlängert.

2.1. Förderstruktur der Flüchtlings- und Integrationsberatung

Gemäß der Förderstruktur der FIB ist pro Gebietskörperschaft in Bayern ein bestimmtes Stellenkontingent vorgesehen, welches sich aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur ergibt. In der Gebietskörperschaft Nürnberg werden die verfügbaren FIB-Stellen derzeit für die Sozialberatung und -betreuung in staatlichen und städtischen Unterkünften, ANKER-Dependancen, unterkunftsunabhängige Beratungsstellen, das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge (PSZ) und die Zentrale Anlaufstelle Migration-Be-

ratung (ZAM-Be) eingesetzt. Die Verteilung der Stellen innerhalb der Gebietskörperschaft erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung mit allen Trägern der FIB in der Gebietskörperschaft anhand einer Zuständigkeitsvereinbarung.

2.2. Finanzierungsstruktur der FIB und finanzielle Unterstützung durch die Stadt

Nürnberg

Im Kalenderjahr 2024 beträgt der Festbetrag der staatlichen Förderung je Personalstelle bis zu 69 000 EUR. Dabei sind auch die Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte, die Koordination und Verwaltung auf Ortsebene sowie die Unterstützungskräfte berücksichtigt. In den Kalenderjahren 2025 bis 2026 beträgt der Festbetrag 90% des Personalausgabenhöchstsatzes für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die maßgebliche Eingruppierung S 12. Obwohl der Festbetrag in der BIR III gegenüber der bisherigen BIR II gestiegen ist, wird die Höhe der Förderung pro Vollzeitäquivalent aus Sicht der Träger weiterhin als problematisch angesehen. Dies ist unter anderem auf die zuletzt sehr hohen Tarifsteigerungen zurückzuführen. Die grundlegende Kritik, dass die Förderung nicht auskömmlich ist, wurde sowohl von den Trägern der Flüchtlings- und Integrationsberatung als auch von der Stadt Nürnberg und ihren Spitzenverbänden auf Landesebene kommuniziert. Um die Flüchtlings- und Integrationsberatung in Nürnberg angesichts der für die Träger nicht auskömmlichen staatlichen Finanzierung sicherstellen zu können, finanziert die Stadt Nürnberg seit 2014 die Träger der FIB anteilig mit. Die Bezuschussung aus städtischen Haushaltsmitteln stand von Beginn an unter dem Vorbehalt, dass es sich aus Sicht der Stadt Nürnberg grundsätzlich um eine staatliche Aufgabe handelt, deren Finanzierung durch den Freistaat Bayern zu sichern ist. Dennoch sah sich die Stadt Nürnberg aus humanitären und sozialpolitischen Erwägungen in der Verantwortung, Sozialbetreuung für die in Nürnberg untergebrachten Geflüchteten zu ermöglichen. Aus diesem Grund wurde bisher in der Höhe zwischen der Bezuschussung des FIB-Einsatzes in städtischen GU (aufgrund der direkten Zuständigkeit der Stadt Nürnberg der höchste Betrag) und den staatlichen GU unterschieden. In Anbetracht veränderter Gegebenheiten und Bedarfe wurde die finanzielle Unterstützung weiterentwickelt: Seit 2021 werden zudem die Träger der FIB in den unterkunftsunabhängigen Beratungsstellen und die ZAM-Be unterstützt sowie seit 2022 auch das PSZ. Bislang wurden aus ordnungs- und haushaltspolitischen Gründen die ANKER-Dependancen nicht berücksichtigt.

2.3. Aktuelle Sachlage

Nachdem bis zum Jahreswechsel 2021/2022 ein Rückgang in der Unterbringung von Geflüchteten im Stadtgebiet zu verzeichnen war, zeigt sich seitdem wieder eine erhebliche Dynamik (vgl. Ziffer 1). Das bisherige System der Zuteilung von FIB-Stellen zu ANKER-Dependancen, städtischen und staatlichen GU sowie unterkunftsunabhängigen Beratungsstellen kommt an seine Grenzen. Aufgrund der Förderstruktur, des komplexen Steuerungsmodells der FIB (Landesebene, Trägervielfalt, kommunale Ebene) und der ständigen Veränderungen bei den Unterkünften (Anmietungen, Abmietungen, Neueröffnungen) unterliegt es immer mehr dem Zufall, ob und mit welchem Schlüssel Unterkünfte betreut sind. Es zeichnet sich außerdem ab, dass aufgrund der nicht auskömmlichen Finanzierung sich Träger, insbesondere in staatlichen Einrichtungen, aus der FIB zurückziehen und aussteigen. Ein Träger, der bisher die Beratung und Betreuung der ANKER-Dependancen übernommen hat (hierfür hat die Stadt bislang keinen Zuschuss gewährt), hat angekündigt, sich bis Ende Dezember 2023 aus der FIB zurückzuziehen.

Um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Unterbringung von Geflüchteten reagieren zu können und eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen, bedarf es eine Neustrukturierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unter Veränderung des bisherigen Modells zur Verteilung der freiwilligen Zuschussmittel der Stadt Nürnberg. Sowohl die Zusammensetzung der Geflüchteten, die unterschiedlichen Unterbringungsformen und Herkunftsländer sowie der differenzierte Rechtsstatus von Personen, die in öffentlicher Unterbringung leben (im Verfahren, als Ukrainer/innen außerhalb des Anerkennungsverfahrens, direkt angesiedelte Personen wie bspw. afghanische Ortskräfte) machen eine grundsätzliche Neuordnung erforderlich. Zu betrachten sind auch die für andere Zielgruppen konzipierten Angebote der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)7 und des Jugendmigrationsdienstes (JMD)8.Diese adressieren trotz der unterschiedlichen Finanzierung und Zweckbestimmung zum Teil vergleichbare Lebenslagen, werden von überwiegend den selben Trägern angeboten und sind oft auch örtlich benachbart. Zum Redaktionsschluss dieser Vorlage stand noch nicht fest, ob die angekündigten erheblichen Mittelkürzungen seitens des Bundes umgesetzt werden und welche Auswirkungen sich dadurch für die Beratung Zugewanderter in Nürnberg insgesamt ergeben. Die Ausgestaltung der Beratungsstruktur erfolgt in gemeinsamer Absprache mit den Trägern der FIB unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort und aller vorhandenen Beratungsressourcen (wie beispielsweise die MBE, JMD). Als längerfristige Perspektive soll die Struktur der Beratungsangebote stärker stadträumlich ausgerichtet werden. Die Umsetzung erfolgt sukzessive und pragmatisch. Es muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass für jede Unterkunft ein Träger als Anlaufstelle für Ratsuchende feststeht und den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Ehrenamtlichen und weiteren Akteuren bekannt gemacht ist. Wenn größere Unterkünfte hinzukommen oder verlegt werden, steuern die örtlichen Träger in gemeinsamer Abstimmung proaktiv in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg den Ressourceneinsatz („atmende Struktur“). Die Verteilung und Einsatz der FIB-Stellen sollen halbjährlich überprüft und bei Bedarf nachjustiert werden. Durch die Aufteilung der freiwilligen Leistungen der Stadt Nürnberg auf alle FIB-Stellen (unabhängig vom Einsatzort) wird ermöglicht, dass das vom Freistaat Bayern zur Verfügung stehende FIB-Kontingent für die Gebietskörperschaft Nürnberg weiterhin vollumfänglich ausgeschöpft wird und eine bedarfsangemessene Beratung für alle Schutzsuchenden in Nürnberg sichergestellt ist.

7 Zielgruppe der MBE sind erwachsene Zuwanderer (Spätaussiedler und Ausländer) über 27 Jahre mit einem dauerhaften Aufenthalt, „prioritär“ Neuzugewanderte innerhalb der ersten drei Aufenthaltsjahre. Zuwendungsgeber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 8 Zielgruppe der JMD sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene mit Migrationshintergrund vom 12. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (sowie deren Eltern) unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Zuwendungsgeber ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Empfehlungen: 1. Die Kommission für Integration hält fest, dass die Aufgaben der Unterbringung von Asylbewerbenden und die Betreuung der Unterkünfte im Aufgabenbereich des Freistaats Bayern liegen. 2. Um eine bedarfsgerechte Beratungsstruktur für Geflüchtete in Nürnberg gewährleisten zu können, ist eine auskömmliche Finanzierung der Flüchtlings- und Integrationsberatung unerlässlich. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat Nürnberg dies weiterhin beim Freistaat Bayern einzufordern. 3. Aus humanitären und sozialpolitischen Erwägungen sieht sich die Stadt Nürnberg in der Verantwortung, eine flächendeckende Beratungsstruktur in Nürnberg zu ermöglichen. Hierfür bedarf es einer atmenden Struktur, um auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Fluchtzuwanderung im Stadtgebiet reagieren zu können. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat Nürnberg und der Stadtverwaltung, staatliche Einrichtungen (staatliche Gemeinschaftsunterkünfte und ANKER-Dependancen) in die kommunale Fördersystematik einzubeziehen und die dort aktiven Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung ebenfalls ergänzend finanziell aus städtischen Haushaltsmitteln zu unterstützen, soweit diese im städtischen Haushalt bereitgestellt sind.

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