Satzung über die Obdachlosenunterkünfte
Vom 15. September 1977 (Amtsblatt S. 232),
zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Dezember 1991 (Amtsblatt S. 5)
Die Stadt Nürnberg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 (2) Städtische Obdachlosenunterkünfte sind die Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat stadteigenen Unterkünfte sowie die für die Unterkunfts- Bayern vom 5. Dezember 1973 (GVBl. S. 599) in der zwecke angemieteten Wohnungen. Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. März (3) Obdachlosigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, 1974 (GVBl. S. 109) folgende Satzung: wenn Personen ihre bisherige Unterkunft verloren haben und weder von Dienststellen der Stadt einen Wohnraum
I. Allgemeines vermittelt erhalten, noch unter Aufbieten aller eigenen
Kräfte oder mit Unterstützung von anderer Seite, § 1 Widmung als öffentliche Einrichtung insbesondere von Angehörigen, eine andere Wohnung beschaffen können. § 2 Gemeinnützigkeit (4) Die Stadt kann über den in Abs. 3 aufgeführten § 3 Benutzungsverhältnis Rahmen hinaus in besonderen Notfällen Obdachlosenunterkünfte zuweisen, wenn es die vorhandenen Möglichkeiten erlauben.
II. Benutzung der Unterkünfte
§ 4 Reinhaltung, Schadensersatz
§ 2
§ 5 Auskunftspflicht
Gemeinnützigkeit
§ 6 Zutritt von Beauftragten der Stadt § 7 Beherbergung (1) Durch den Betrieb der Obdachlosenunterkünfte verfolgt die Stadt ausschließlich und unmittelbar § 8 Abstellen von Fahrzeugen gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete der § 9 Erlaubnispflicht Sozialhilfe. § 10 Aufgabe der Unterkunft, Zurücknahme der Zuwei- (2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige sung, Beschränkung auf den Mindestbedarf Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine § 11 Auflagen beim Verlassen der Unterkünfte Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Rechtsträger auch keine sonstigen Zuwendungen § 12 Hausordnung aus Mitteln der Obdachlosenunterkünfte. Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Obdachlosenunterkünfte nicht mehr als ihre
III. Sonstiges
eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 13 Zuwiderhandlungen § 14 Zurückgelassene Gegenstände
§ 3
§ 15 Beschwerde
Benutzungsverhältnis
§ 15a Ordnungswidrigkeit § 16 Inkrafttreten (1) Durch Zuweisung und Bezug der Obdachlosenunterkünfte wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten
I. Allgemeines
Obdachlosenunterkunft besteht nicht.
§ 1 (2) Die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft ist
gebührenpflichtig nach den Bestimmungen der
Widmung als öffentliche Einrichtung
Gebührensatzung.
(1) Die städtischen Obdachlosenunterkünfte sind eine öffentliche Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen.
- Nachtrag August 1997 1
besteht, ist dieses zu beachten. Nicht mehr II. Benutzung der Unterkünfte betriebsbereite Fahrzeuge sind vom Halter zu entfernen.
§ 4
Reinhaltung, Schadensersatz § 9
(1) Die Unterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken Erlaubnispflicht benutzt werden. Unterkünfte und Wohnanlagen sind schonend zu behandeln und von Unrat freizuhalten. (1) Die schriftliche Erlaubnis ist nötig zur (2) Bei schuldhaften Verstößen gegen Absatz 1 hat der 1. Vornahme baulicher Maßnahmen und Änderungen Schädiger den Schaden selbst zu beheben oder in und an den Unterkünften und zur Errichtung von Schadensersatz zu leisten. Nebengebäuden oder sonstigen Bauwerken, (3) Wird nach dem Bezug der Obdachlosenunterkunft 2. Ausübung eines Gewerbes in den Unterkünften, Ungeziefer festgestellt, so sind Hausrat und Unterkunft 3. Anbringung von Firmentafeln, Schildern und dergl., zu entseuchen. 4. Anbringung von Antennen außerhalb der Unterkünfte,
§ 5 5. Aufstellung anderer als stadteigener Öfen und Her-
de,
Auskunftspflicht
- Installation von Elektrogeräten, die die vorhandenen Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte und Elektroleitungen übermäßig beanspruchen. Personen, die dort untergebracht werden wollen, haben (2) Tiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskünfte über Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies soll die widerrufen werden, wenn andere Bewohner empfindlich Prüfung ermöglichen, ob eine Unterbringung in einer gestört werden. Obdachlosenunterkunft notwendig ist oder ob nicht vielmehr dem Betroffenen zuzumuten ist, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu besorgen. § 10
Aufgabe der Unterkunft, Zurücknahme der
§ 6 Zuweisung, Beschränkung auf den Mindestbedarf
Zutritt von Beauftragten der Stadt
(1) Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte haben sich beim Amt für Wohnungswesen und auf dem freien (1) Den Beauftragten der Stadt ist das Betreten Wohnungsmarkt um eine Mietwohnung, alleinstehende sämtlicher Räume der Unterkunft nach Voranmeldung zu Bewohner darüber hinaus um die Unterbringung in verkehrsüblicher Tageszeit zu gestatten. In Fällen Wohnheimen zu bemühen. dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Räume ohne Voranmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit zu (2) Die Bewohner können die Unterkunft nach ermöglichen. vorheriger Meldung beim Verwalter jederzeit aufgeben. (2) Bei Abwesenheit der Bewohner kann in dringenden (3) Die Stadt kann die Zuweisung der Unterkunft Fällen die Wohnung von den Beauftragten der Stadt zurücknehmen und die Unterkunft zwangsweise räumen, betreten werden. wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn a) die Unterbringung aufgrund falscher Angaben er-
§ 7
folgte,
Beherbergung
b) die Unterkunft länger als einen Monat nicht oder zu anderen als zu Wohnzwecken in Anspruch genom- Die dauernde Beherbergung von Personen, men wird, insbesondere von Pflegekindern, ohne Genehmigung der Stadt ist nicht erlaubt. c) keine Obdachlosigkeit mehr besteht, d) die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zugemutet werden kann,
§ 8
e) wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
Abstellen von Fahrzeugen diese Satzung oder gegen die Hausordnung versto-
ßen wird, Fahrzeuge aller Art sind in den hierfür bestimmten f) der Hausfrieden nachhaltig gestört oder die Unter- Räumen bzw. auf entsprechenden Plätzen abzustellen. kunft übermäßig abgenützt, beschädigt oder nicht Soweit für eine Obdachlosenwohnanlage ein Fahrverbot sauber gehalten wird,
2 26. Nachtrag August 1997
g) die Stadt vor der Notwendigkeit steht, Wohnanlagen Gegenstände von geringem Wert werden auf Kosten der aufzulösen, Bewohner als Abfall beseitigt. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht innerhalb einer gesetzten Frist h) die Bewohner mit den Wohngebühren mehr als 2 abgeholt oder ist die Adresse des Eigentümers Monate im Rückstand sind. unbekannt, so können sie freihändig verkauft werden. (4) Zur Unterbringung von anderen Obdachlosen Der Erlös abzüglich der Verwaltungskosten wird dem können die Eingewiesenen auf den notwendigen Eigentümer ausbezahlt; ist der Eigentümer nicht Mindestbedarf beschränkt werden. Dies gilt insbesondere feststellbar, so fällt der Erlös ein Jahr nach dem Verkauf für solche Untergebrachte, die mit der Zahlung von der Stadt zu. Wohngebühren länger als 2 Monate im Rückstand sind.
§ 15
§ 11
Beschwerde
Auflagen beim Verlassen der Unterkünfte
Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte können sich Die Bewohner haben die Unterkünfte in sauberem unbeschadet der gesetzlichen Rechtsbehelfe bei den Zustand zurückzugeben und auf Verlangen der Stadt den Beauftragten der Stadt beschweren. früheren Zustand wieder herzustellen. Kommen die Bewohner dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt auf Kosten der bisherigen
§ 15 a
Bewohner die Unterkünfte reinigen bzw. den früheren Zustand wieder herstellen lassen. Dies gilt ebenfalls für Ordnungswidrigkeit Schäden, welche bei der Räumung festgestellt wurden und auf Kosten der Bewohner zu beseitigen sind. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen § 9 Abs. Ehegatten und Familienmitglieder über 18 Jahre haften 2 Tiere ohne schriftliche Erlaubnis hält. hierbei als Gesamtschuldner.
§ 16
§ 12
Inkrafttreten
Hausordnung
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Die Stadt kann für einzelne Wohnanlagen und Veröffentlichung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Unterkünfte zu dieser Satzung eine Hausordnung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung erlassen, die von den Bewohnern zu beachten ist. für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 19. Dezember 1960 (Amtsblatt Nr. 51), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. August 1969 (Amtsblatt Nr. 31)
III. Sonstiges und die Satzung für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte Am Straßenholz vom 29. Mai § 13 1962 (Amtsblatt des Landkreises Nürnberg Nr. 28), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 1968
Zuwiderhandlungen (Amtsblatt des Landkreises Nürnberg Nr. 25), außer
Kraft. Verstöße gegen diese Satzung, die Hausordnung und die Anordnungen der Beauftragten der Stadt können geahndet werden:
- mit Verwarnung,
* Tag der Veröffentlichung: 21.09.1977
- mit Entfernung aus der Unterkunft.
Verwarnt kann auch werden, wer seine Aufsichtspflicht gegenüber Personen verletzt, die den Vorschriften dieser Satzung, der Hausordnung sowie den Anordnungen der Beauftragten der Stadt zuwiderhandeln. Im Wiederholungsfalle kann die Entfernung aus der Unterkunft erfolgen.
§ 14
Zurückgelassene Gegenstände
Die Bewohner haben beim Verlassen der Unterkünfte ihre gesamte Habe mitzunehmen. Zurückgelassene
- Nachtrag August 1997 3