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Sachverhalt Änderung Obdachlosenunterkünftesatzung 2024 neu

Anlage · 07.12.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage zur Sitzung des Sozialausschusses am 07.12.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte - Sachverhalt

Änderung der §§ 9 Abs.1 und Abs. 2, 10 und 15 a ObUS

I. Assistenzhunde § 9 Abs. 2 Satz 1 ObUS

Der bisherige Satzungstext in § 9 Abs. 2 ObUS sieht eine gesonderte Erlaubniserteilung zum Halten von Tieren „jeglicher Art“ in Obdachlosenunterkünften vor. Die Satzung bildet den Bedarf von Menschen mit Behinderung, die auf eine Begleitung durch einen Assistenzhund angewiesen sind, bislang nicht ausreichend ab.

Durch das Teilhabestärkungsgesetz wurde das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Wirkung zum 01.07.2021 um den Abschnitt 2 b erweitert. Dort wird das Führen und Halten von Assistenzhunden geregelt. Nach § 12e BGG wird unter einem Assistenzhund ein speziell ausgebildeter Hund verstanden, der auf Grund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, einem Menschen mit Behinderung die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Nach § 12e Abs. 3 BGG dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu den für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch einen Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigern. Der Gesetzgeber hatte hier insbesondere Geschäfte des Einzelhandels und Dienstleistungserbringer wie Friseure, Museen, Kinos, Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens im Blick.1 Die Duldungspflicht gegenüber dem Assistenzhund erstreckt sich hier auch auf das Zivilrecht.

Bei einer Obdachlosenunterkunft handelt es sich zwar um eine öffentliche Einrichtung. Sie ist aber nicht dem allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich und daher keine Einrichtung im Sinne der obengenannten Vorschrift. Das Mitführen von Assistenzhunden sollte dennoch unter dem Rechtsgedanken des § 12e Abs. 3 BGG und vor allem unter der Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keiner gesonderten Erlaubnis bedürfen. Nach AGG sind Benachteiligungen auf Grund einer Behinderung unter anderem unzulässig in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

II. Widerruf einer Erlaubnis zum Halten von Tieren § 9 Abs. 2 Satz 2 ObUS

Der bisherige Satzungstext sieht zudem vor, dass eine erteilte Erlaubnis zur Haltung von Tieren widerrufen werden kann, wenn andere Bewohner empfindlich gestört werden. In Obdachlosenunterkünfte halten sich auch städtische Beschäftigte oder Fremdpersonal auf, die durch die Tierhaltung empfindlich gestört werden können. Die Widerrufsmöglichkeit sollte daher nicht nur möglich sein, wenn sich andere Bewohner, sondern auch weitere Personen empfindlich gestört fühlen.

1 vgl. BT-Drs. 19/27400, Seite 67

III. Digitalisierungscheck

Gem. AdO Nr. 7 B vom 30.03.2023 ist jede städtische Satzung oder Verordnung bei einer Änderung oder Neuerlass einem Digitalisierungscheck verpflichtend zu unterziehen. Hier sollen Digitalisierungshemmnisse erkannt und beseitigt werden. Unter diesem Aspekt sollte eine schriftliche Erlaubnis nach § 9 ObUS auch elektronisch möglich sein und ein Halten eines Tieres nach § 9 Abs. 2 ObUS ohne schriftlicher Erlaubnis gem. § 15 a ObUS auch bei einer elektronischen Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

IV. Redaktionelle Anpassung

In § 10 ObUS wird die überholte Bezeichnung „Amt für Wohnungswesen“ auf die Bezeichnung der aktuell zuständigen städtischen Dienststelle „Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt“ angepasst.

V. Wirksamwerden der Änderungen

Die Änderungen der Obdachlosenunterkünftesatzung sollte in Abhängigkeit der Erscheinungstermine des Amtsblattes spätestens zum 01.03.2024 wirksam werden.

November 2023 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt

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