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Entscheidungsvorlage

Anlage · 06.12.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Erleichterungen für die Gastronomie bei Außenbestuhlungsflächen

Entscheidungsvorlage:

Die Stadt Nürnberg hat die Gastronomiebranche in den vergangenen Jahren zunächst aufgrund der Corona-Krise, später infolge der Energiekrise und der gesamtwirtschaftlichen Lage, durch verschiedenste Maßnahmen unterstützt.

Eine der Maßnahmen war, dass seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zusätzliche Außenbestuhlungsflächen in einem verkürzten und unbürokratischen Genehmigungsverfahren temporär erweitert bzw. neu geschaffen werden konnten. Flächen dieser Art werden gem. Beschluss des Stadtrates vom 26.10.2022 noch bis Ende 2023 ohne Gebühren zur Verfügung gestellt.

In den Jahren 2020 und 2021 wurden in jeweils ca. 300 Fällen Erlaubnisse für die erweiterten bzw. zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen erteilt, davon ca. 140 Fälle auf Parkplätzen. Im Jahr 2022 waren es ca. 180 Fälle, davon ca. 110 Fälle auf Parkplätzen. 2023 waren es noch 120 Fälle, 82 davon auf Parkplätzen1. Der nachgefragte Bedarf an solchen Flächen ist mithin rückläufig.

Gleichwohl besteht weiterhin Bedarf, da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona- Pandemie für die Gastronomie noch immmer spürbar sind und die Energiekrise sowie die gesamtwirtschaftliche Lage erhebliche Auswirkungen auf die Branche hat.

Deshalb soll auch im Jahr 2024 die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Freischankflächen (sog. „Erweiterungsflächen“) in einem verkürzten und unbürokratischen Genehmigungsverfahren ausweisen zu können.

In dem verkürzten Verfahren werden sicherheitsrelevante Belange berücksichtigt. Insbesondere müssen Rettungswege frei bleiben und auf Gehwegen ausreichend Fläche für Rollstuhlfahrer oder Passanten mit Kinderwagen oder Rollator frei bleiben. Die erteilten Genehmigungen sind jederzeit widerruflich, besonders im Falle von berechtigten Beschwerden der Anwohner, beispielsweise aufgrund von speziellen Verkehrsbelangen oder übermäßiger Lärmbelästigung.

Gegenüber den Regelgebühren sollen für diese Erweiterungsflächen ab dem Jahr 2024 Gebühren in reduziertem Umfang erhoben werden. Die zu entrichtende Sondernutzungsgebühr wird für diese zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen um 50 % reduziert. Bei den regulären Außenbestuhlungsflächen wird weiterhin die reguläre Sondernutzungsgebühr erhoben (Positionsnummer 9 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung).

1 Die Fallzahl ist deswegen geringer, weil ein Teil der bisherigen Corona-Außenbestuhlungsflächen in reguläre Außenbestuhlungsflächen überführt wurden. Zudem wurden manche erweiterten Corona-Außenbestuhlungsflächen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr beantragt (z. B. weil die Flächen von den Kunden nicht angenommen wurden.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die erstmalige Erhebung von Gebühren für die zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen (Erweiterungsflächen) sind Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von etwa 40.000 Euro zu erwarten2.

Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist insofern diversitätsrelevant, als gerade in der Gastronomie viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

2 Für die zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen sind in den Jahren 2020 bis 2023 keine Gebühren erhoben worden; auch wenn für diese Flächen 2024 nur 50 % der regulären Gebühr erhoben werden, handelt es sich somit um Mehreinnahmen.

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