Entscheidungsvorlage
Änderung der FwKES
Die Anschlusskosten für Feuermelder haben sich erhöht, weil sich die Kosten für das Personal erhöht haben.
Die monatlichen Kosten für den Unterhalt, den Betrieb und die regelmäßige Überprüfung von Feuermeldern haben sich erhöht, da sich die kalkulatorischen Kosten und die Kosten für das Personal erhöht haben.
Änderung der Anlage (Kostenverzeichnis) zur FwKES
Pos. 1. Die „Stundensätze für Personal“ werden aufgrund der Anordnung des Oberbürgermeisters (AdO) über die Festsetzung von Stundensätzen gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes kalkuliert. Gemäß Bayer. Feuerwehrgesetz müssen sich die Gemeinden bei Pflichtleistungen von Feuerwehren mit 10 % an den Einsatzkosten beteiligen. Diese Eigenbeteiligung wird von den in der AdO festgesetzten Stundensätzen abgezogen. Die Kalkulation beruht auf der AdO Nr. 1 B vom 02.01.2023.
Pos. 2. Die „Stundensätze für Fahrzeuge, Aufbauten, Anhänger und Geräte“ haben sich teilweise erhöht, weil sich die Anschaffungs- und Unterhaltskosten erhöht haben.
Pos. 3. Die Position „Abnahme der Brandmeldeanlage nach vom Betreiber zu vertretender Veränderung oder Störung“ wird gestrichen, da sie nie verrechnet wurde. Die „Kosten für Einsätze in besonderen Fällen“ haben sich entsprechend der Änderung der Personal- und Fahrzeugkosten erhöht. Es wurde eine neue Pauschale für Falschalarme privater Brandmeldeanlagen kalkuliert, weil sich die Dienstanweisung „Alarm- und Ausrückeordnung“ (AAO) geändert hat.
Pos. 4. Die „Geräteüberlassungskosten und Einsatzmittel pro Tag“ haben sich teilweise erhöht, weil sich die Personalkosten erhöht haben.
Pos. 5. Die Kosten für „Arbeitsleistungen“ haben sich teilweise erhöht, weil sich die Personalkosten erhöht haben.
Pos. 6 Die Kosten für „Sicherheitswachen aus dem Dienst heraus“ haben sich erhöht, weil sich die Personalkosten erhöht haben.
Pos. 7. Die „Gebühren für die Benutzung von Sondereinrichtungen“ bedürfen der Anpassung aufgrund gestiegener Personalkosten.
Pos. 8 Eine Anpassung der Kosten für „Ausbildungen“ wird erst nach Vorliegen der neuen Lehrpläne erfolgen, die von der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AK Ausbildung) derzeit erarbeitet werden.
Pos. 9 unverändert
Pos. 10 unverändert