Verordnung der Stadt Nürnberg über die Festsetzung
des Überschwemmungsgebiets Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg
(Überschwemmungsgebietsverordnung Hülzlgraben – HülzlgrabenÜSGVO)
Vom …......................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 46 Abs. 3, Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht: § 1 Allgemeines, Zweck § 2 Umfang des Überschwemmungsgebiets § 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen § 4 Sonstige Vorhaben § 5 Heizölverbraucheranlagen § 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 7 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines, Zweck
(1) In der Stadt Nürnberg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
§ 2
Umfang des Überschwemmungsgebiets
(1) Für den Hülzlgraben wird für die Fließstrecke im Stadtgebiet Nürnberg ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Überschwemmungsgebiet verläuft im Bereich des Ortsteils Laufamholz in Fließrichtung des Hülzlgrabens beginnend im Gebiet nördlich der S-Bahnlinie 1. Es verläuft von dort in nördlicher Richtung bis zur Freilandstraße und noch in kleinem Umgriff über diese hinaus bis kurz vor die Andersenstraße. Das Überschwemmungsgebiet verläuft weiter Richtung Westen von der S-Bahnlinie 1 in Richtung Reichenecker Straße und ufert hier in die anliegenden Grundstücke aus. Es überschwemmt weiter die Sportplätze des Sportvereins Laufamholz und endet in dieser westlichen Ausdehnung bei den Tennisplätzen des Sportvereins Laufamholz auf Höhe der Hartensteiner Straße.
(3) Das Überschwemmungsgebiet führt zudem nördlich der S-Bahnlinie 1 in Richtung Osten bis zu dem Fußweg unter der S-Bahnlinie. Nördlich der Andersenstraße verläuft es kleinräumig über bebaute Grundstücke und die Strindbergstraße bis hin zur Laufamholzstraße. Über diese hinweg bewegt es sich erneut über bebaute Grundstücke bis zum Rüblander Ufer. Dort überschneidet es sich mit dem 1979 amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Pegnitz. Hier mündet der Hülzlgraben in die Pegnitz.
(4) Das gesamte Überschwemmungsgebiet liegt im Wasserschutzgebiet Erlenstegen.
(5) Der genaue Geltungsbereich und Grenzverlauf ergibt sich aus dem Detaillageplan der Stadt Nürnberg, Umweltamt, vom 18.10.2023 (Maßstab = 1 : 2.000), der bei der Stadt Nürnberg/Untere Wasserrechtsbehörde archivmäßig verwahrt wird und dort während der Dienststunden eingesehen werden kann. Als Grenze gilt die Innenkante der Begrenzungslinie.
(6) Veränderung der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
§ 3
Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176).
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG. Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WHG ist gegeben, wenn bei dem Bemessungshochwasser (HQ 100) keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Über die Kriterien für das hochwasserangepasste Errichten von Gebäuden gibt die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen herausgegebene Hochwasserschutzfibel in der jeweils geltenden Fassung nähere Anhaltspunkte.
§ 4
Sonstige Vorhaben
Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
§ 5
Heizölverbraucheranlagen
(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gelten § 6 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung sowie § 78c Abs. 3 Satz 3 WHG. Für Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorhanden waren, gelten § 6 Abs. 1 dieser Verordnung und § 78c Abs. 3 Sätze 1 und 3 WHG.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3 dieser Verordnung.
§ 6
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Art. 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS- Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
(4) Bestehende, nicht nach Anlage 6 AwSV prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 50 AwSV genügen.
(5) Die Stadt Nürnberg kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Anforderung nach Abs. 4 erteilen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder die Regelung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und 2. der Zweck dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.