Festsetzung Überschwemmungsgebiet Hülzlgraben im Stadtgebiet Nürnberg/Ortsteil Laufamholz
Bewertung der Stellungnahmen, Anträge, Einwendungen etc.
Vorbemerkungen:
Die einzelnen Stellungnahmen, Anträge, Einwendungen usw. wurden aus wasserwirtschaftlicher sowie fachlicher Sicht (durch WWA Nürnberg sowie das Umweltamt) geprüft. Insgesamt werden folgende allgemeine Aussagen vorangestellt:
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, muss eigenverantwortlich geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung treffen. Die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nachteiligen Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Mit der richtigen Vorbereitung können mögliche Schäden durch Hochwasser verringert oder sogar ganz vermieden werden.
Hochwasserschutz ist ein Thema für alle: Anwohner, Grundstückseigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Gewerbebetriebe, Architekten, Ingenieurbüros und auch Planer für Stadt- und Landschaftsplanung.
Das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Hülzlgraben ändert nichts am tatsächlichen gegebenenfalls eintretenden Hochwasserereignis sowie dessen Auswirkung. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer Hochwassergefahr, die von Natur aus besteht. Das tatsächlich gegebenenfalls eintretende Hochwasserereignis kann von dieser abweichen.
Nachfolgend werden alle eingegangen Stellungnahmen aufgeführt. In Spalte „Stellungnahme, Antrag, Einwendung“ wurden jedoch nur die inhaltlich relevanten Passagen der Stellungnahmen aufgeführt.
| Nr. | Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange | Schreiben vom | Stellungnahme, Antrag, Einwendung | Bewertung WWA | Anmerkungen UwA/2 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Stadt Nürnberg – UwA/2 untere Immissionschutzbehörde | 16.02.2023 | o. E. | Keine Anmerkungen | ./. |
| 2 | Freistaat Bayern – Staatl. Bauamt Nürnberg | 17.02.2023 | o. E. | K. A. | ./. |
| 3 | Freistaat Bayern – Immobilien Freistaat Bayern | 23.02.2023 | o. E. | K. A. | ./. |
| 4 | Planungsverband Industrieregion Mittelfranken (RA, Herr Maurer) | 03.03.2023 | o. E. mit Anmerkungen Auszug: „Das Vorhabe entspricht dem Landesentwicklungsprogramms Bayern [..] Der Überflutung bebauter Gebiete und wichtiger Infrastruktureinrichtungen soll entgegengewirkt werden.“ | K. A. | Vorliegend nicht relevant, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind. |
| 5 | N-ERGIE Netz GmbH | 09.03.2023 | o. E. mit Anmerkungen: Auszug: 1. Seitens unseres Unternehmens bestehen keine Einwände gegen diese Festsetzung, wenn sichergestellt wird, dass der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung sowie der Zugang / Zufahrt zu unseren Anlagen und Leitungstrassen auch weiterhin gewährleistet ist. 2. Sofern bauliche Maßnahmen für den Hochwasserschutz vorgesehen sind, bitten wir um frühzeitige Einbindung im Rahmen eines Instruktionsverfahrens. | K. A. | Vorliegend nicht relevant, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind. |
| 6 | DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH | 15.03.2023 | o. E. | K. A. | Die Telekom verweist auf ihre Stellungnahmen zur vorläufigen Sicherung 2015 und deren Verlängerung 2020. Hier jeweils o. E. Nach tel. Rücksprache mit Fr. Polster am 15.03.2023 ist dieses o. E. auch trotz der räumlichen Veränderung des ÜSG im Festsetzungsverfahren im Vergleich zur vorläufigen Sicherung (und deren Verlängerung) weiterhin gültig. |
| 7 | LA | 23.03.2023 | o. E. | K. A. | ./. |
| 8 | SÖR-Instruktionen | 28.03.2023 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 8.1 | SUN/S-1/1 | 09.03.2023 | o. E. mit beigelegtem Kanalplan | K. A. | ./. |
| 8.2 | SÖR/1-B/2 | 24.02.2023 | o. E. mit Anmerkungen: „Im Bereich der Maßnahme befindet sich das Bauwerk BW 1.909 (Fußwegunterführung Freilandstraße (Laufamholzer Forst unter Bahnlinie Nbg.-Lauf)) im Unterhalt von SÖR/1-B/2. Hier jedoch nur das Trogbauwerk. Die Brücke ist im Eigentum der DBAG. Sollten sich bei der weiteren Planung Eingriffe an bestehende Bauwerke ergeben oder neu zu errichtende Ingenieurbauwerke erforderlich werden, ist dies direkt mit SÖR/1-B, Herr Miller (231-4882) abzustimmen.“ | K. A. | Vorliegend nicht relevant, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind. |
| 8.3 | SÖR/1-B/3 | 28.03.2023 | o. E. mit Anmerkungen 1. Der Gewässerunterhalt muss ohne wasserrechtliche Genehmigung möglich sein hierzu zählen bspw. die Zufahrt zum Gewässer mit LKW, das Aufstellen eines Baucontainers usw. 2. Für das Überschwemmungsgebiet Hülzlgraben wird derzeit ein Hochwasserschutzkonzept erstellt welches vorsieht die Unzulänglichkeiten am Gewässer zu verbessern. Ein genauer Zeitplan für die Umsetzung kann noch nicht benannt werden. Das Hochwasserschutzkonzept sieht folgende Maßnahmen vor: a. Der Unterhalt des Hülzlgrabens zwischen der Strindbergstraße und Andersenstraße wird teilweise erschwert, da sich der Graben hier auf Privatem Grund befindet. Die Möglichkeit zur Unterhaltung des Gewässerabschnittes sollte mit den Eigentümern vereinbart werden (Reinigung des Stufenrechens vor der Verrohrung). b. Der Zugang zum offenen Gewässerabschnitt nördlich des Bahndurchlasses ist erschwert. Hier sollte ein sicherer Alternativ Zugang zum Gewässer und dem am Verrohrungsbeginn zu unterhaltenden Rechen geschaffen werden. 3. Beim 100-jährlichen Hochwasser Ereignis am Hülzlgraben wird die Wasserscheide überwunden und direkt in den Laufamholzgraben West übergeleitet. Die einwandfreie Abflussfähigkeit des Laufamholzgraben West muss daher gesichert sein. Für eine funktionierende Ableitung eines 100- jährlichen Hochwasserereignisses sollten folgende Ertüchtigungen am Laufamholzgraben West durchgeführt werden: a. Der Einlauf der drei Verrohrungen DN 400 des Laufamholzgraben West am Klausener Winkel, Horlacher Weg und Brandstraße müssten jeweils zum Schutz vor Verklausung durch einen Stufenrechen gesichert werden. b. Die Verrohrung ab der Brandstraße ist aktuell in einem sehr schlechten Zustand und nicht mehr Stand der Technik. Anfallendes Wasser könnte in diesem Bereich nicht ungehindert abfließen und würde zu einem Rückstau führen. | K. A. | Nr. 1: Nicht relevant, da dieser Punkt nur die ohnehin gesetzlich bestehende Situation wiedergibt. Nr. 2: Wird z. K. genommen; für das Festsetzungsverfahren ohne Relevanz. Nr. 3: Vorliegend nicht relevant. Nach Rücksprache mit SÖR/1-B/3, Frau Demel am 30.03.2023 wird die Wasserscheide erst bei einem HQ > HQ 100 überwunden. Damit ist dieser Punkt für das Festsetzungsverfahren ohne Relevanz. |
| 8.4 | SÖR/1-S | 14.03.2023 | o. E. | K. A. | ./. |
| 8.5 | SÖR/1-G | 17.03.2023 | o. E. | K. A. | ./. |
| 8.6 | SÖR/3-VA/ST | 17.02.2023 | o. E. | K. A. | ./. |
| 8.7 | SÖR/2-B/2 | 13.03.2023 | o. E. mit Anmerkungen: „Sofern sich Auswirkungen auf den baulichen Zustand des Straßenraumes ergeben oder ergeben können, ist nochmals mit SÖR/2-B/2 Kontakt aufzunehmen.“ | K. A. | Keine Relevanz, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind. |
| 8.8 | SÖR/V-5/KO | 28.03.2023 | o. E. mit Anmerkungen: 1. Private Anlagen vorhanden (Strom- und Wasserleitungen des Sportverein Nürnberg - Laufamholz 1895 e. V.) | K. A. | Nr. 1: Keine eigene Stellungnahme seitens des Vereins eingegangen. Aber keine Relevanz, da Festsetzung |
| 2. Bei Abweichungen von der instruierten Planung ist diese SÖR/V-5/KO nochmals zur Information vorzulegen. 3. Aufgrund der Bombardierungen im zweiten Weltkrieg im Stadtgebiet Nürnberg, ist mit kriegsbedingten Altlasten zu rechnen. Der Stadt Nürnberg liegen keine Informationen vor, ob die von Ihnen instruierte Fläche davon betroffen ist oder in der Vergangenheit bereits Sondierungen bzw. Bewertungen dort stattgefunden haben. Sollten während eventueller Erdarbeiten Gegenstände gefunden werden, die nicht einwandfrei als ungefährlich bestimmt werden können, ist unverzüglich die Polizei zur Beurteilung, ob es sich um Munition, Sprengkörper oder dgl. handelt, hinzuzuziehen. Die Polizei verständigt im Bedarfsfall von sich aus das für Mittelfranken zuständige Sprengkommando Nürnberg | nur Darstellung einer von Natur aus bestehenden Situation. Nr. 2: Wird beachtet. Nr. 3: Keine Relevanz, da keine baulichen Eingriffe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen sind. | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 9. | Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim | 29.03.2023 | o. E. mit Anmerkungen 1. Im Entstehungsgebiet des Hülzelgrabens liegen Waldflächen i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG). Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sollte allgemein bei Planungsvorhaben durch geeignete Maßnahmen auf die Wahrung und Steigerung der Speicher- und Retentionsleistung von Waldflächen hingearbeitet werden. 2. Um Abdruck des Abwägungsergebnis unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten. | K. A. | Fristverlängerung bis 29.03.2023 wurde am 28.03.2023 telefonisch durch Herrn Schiefer bei Herrn Ruf angefragt und von letzterem genehmigt. Nr. 1: Keine Relevanz, da Festsetzung nur Darstellung einer von Natur aus bestehenden Situation und insoweit kein „Planungsvorhaben“. Nr. 2: Wird beachtet. |