Beschlussvorlage Ref.I/II/037/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Personal- und Organisationsausschuss 24.10.2023 nicht öffentlich Gutachten
Stadtrat 23.11.2023 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Stellenplan 2024
hier: Stellenhebungen
Anlagen: 1_Sachverhalt 2_Stellenhebungen (POA-Vorlage) 3_Stellenhebungen (StR-Vorlage)
Sachverhalt (kurz):
siehe Sachverhalt
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 368.748 € Folgekosten 368.748 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv 368.748 € davon Personalkosten 368.748 € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/II/037/2023
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Hinweis Personalkosten / Jahr: Kosten für SÖR: Gesamt- und Folgekosten 25.934 € Kosten für NüSt: Gesamt- und Folgekosten 15.976 €
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/II/037/2023
Gutachtenvorschlag (POA 25.10.2023):
Die in der Liste "Stellenhebungen für Beamte zum Haushalt 2024" angegebenen Bewertungsänderungen werden für 2024 nach Maßgabe der dort enthaltenen Festlegungen beschlossen. Die Stelleninhaber/innen der lfd. Nrn. 28 bis 32 und 34 bis 43 der Liste werden dem vorgeschlagenen höheren Stellenwert entsprechend befördert.
Die Stelleninhaber/innen der lfd. Nrn. 8, 9 und 10 werden zur modularen Qualifizierung für Ämter
ab der BGr. A 10 und die Stelleninhaber/innen der lfd. Nrn. 29, 30, 31 und 33 werden zur modularen Qualifizierung für Ämter ab
der BGr. A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, zugelassen Die Beförderungen und die Zulassungen zur modularen Qualifizierung stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Haushaltssatzung 2024 einschließlich Stellenplan von der Regierung genehmigt wird. Die Beförderungen sind durch Ernennung bzw. durch Verleihung einer Amtszulage mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der rechtsaufsichtlichen Genehmigung folgt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, zu vollziehen.
Beschlussvorschlag (StR – Etatberatungen 23.11.2023):
Die in der Liste "Stellenhebungen für Beamte zum Haushalt 2024" angegebenen Bewertungsänderungen werden für 2024 nach Maßgabe der dort enthaltenen Festlegungen beschlossen. Die Stelleninhaber/innen der lfd. Nrn. 28 bis 32 und 34 bis 43 der Liste werden dem vorgeschlagenen höheren Stellenwert entsprechend befördert.
Die Stelleninhaber/innen der lfd. Nrn. 8, 9 und 10 werden zur modularen Qualifizierung für Ämter
ab der BGr. A 10 und die Stelleninhaber/innen der lfd. Nrn. 29, 30, 31 und 33 werden zur modularen Qualifizierung für Ämter ab
der BGr. A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, zugelassen Die Beförderungen und die Zulassungen zur modularen Qualifizierung stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Haushaltssatzung 2024 einschließlich Stellenplan von der Regierung genehmigt wird. Die Beförderungen sind durch Ernennung bzw. durch Verleihung einer Amtszulage mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der rechtsaufsichtlichen Genehmigung folgt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, zu vollziehen.