Haushaltssperre

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Änderungssatzung KVz

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (KostenS – KS) vom 12. November 2001

(Amtsblatt S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2019 (Amtsblatt

S. 494)

Vom ………..………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), und auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBI. S. 385) folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „KostenS“ durch die Kurzbezeichnung „Kostensatzung“ ersetzt.

  2. In der Anlage (Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) der Stadt Nürnberg) wird nach Tarifgruppe 12, Tarif-Nr. 122 folgende neue Tarifgruppe 5 eingefügt:

„Tarif- gruppe Tarif- Nr. Gegenstand Gebühr
5 Jugend, Familie und Soziales
51 Vollzug des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)
510 Registrierung (§ 24 Abs. 5 Satz 1 BtOG) Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 200 Euro
511 Entscheidung über die Vermutung der Sachkunde (§ 7 Abs. 5 BtRegV); entspricht vollständiger Vornahme der Registrierung 200 Euro
512 Vorab-Bescheid (§ 7 Abs. 4 BtRegV) 100 Euro
513 Ablehnung des Antrages 20 bis 400 Euro
514 Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit kostenfrei
515 Rücknahme und Widerruf der Registrierung 15 bis 150 Euro
516 Rücknahme durch Antragssteller 15 bis 150 Euro
517 Registrierungen nach § 28 Abs. 2 BtOG, Registrierungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG und unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 BtOG vorläufig registriert sind je kostenfrei nach § 24 Abs. 5 Satz 4 Nrn. 1 bis 3 BtOG“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 1. November 2023 in Kraft

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